OffeneUrteileSuche
Endurteil

1 HK O 16/20

LG Bamberg, Entscheidung vom

3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, an der Anmeldung zum Handelsregister der T. GmbH & Co. KG (HRA XXXX) beim Amtsgericht Bamberg mitzuwirken: Der Kommanditist XXXXXXXX, geboren am XXXXXXXX, (Einlage 7669,38 €) ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Gesellschaft wird unter der bisherigen Firma unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.669,38 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin ist postulationsfähig. Sie wird durch die Geschäftsführerin D. vertreten. Deren Abberufung ist nicht rechtskräftig festgestellt. Sie konnte daher auch den Rechtsanwalt R. beauftragen. Es kann dahinstehen, ob widerstreitende Interessen bei Rechtsanwalt R. vorliegen und ob diese zu einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führen. Auch ein denkbarer Verstoß gegen § 34a BRAO würde nicht zu einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht führen (OLG Rostock, Urteil vom 20.03.2008 – 3 U 84/08). Die Beauftragung wurde durch die Vorlage der Prozessvollmachten nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmachten für den vorliegenden Rechtsstreit (Blatt 254 der Akte) war D. die einzige Geschäftsführerin der Klägerin (vergleiche Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg HRB …). Zum Zeitpunkt der Beauftragung für das vorliegende Verfahren ist die satzungsgemäße Notwendigkeit einer Zustimmung aller Geschäftsführer weder vorgetragen noch nachgewiesen. Die eidesstattliche Versicherung vom 18.07.2019 bezieht sich auf den Zeitpunkt 20.02.2017 und liegt somit vor dem Beschluss vom 23.09.2019. Eine Beauftragung mit dem hiesigen Verfahren wird bereits zeitlich nicht erfasst. 2. Ob und inwieweit durch die Bezahlung der Rechnung der Kanzlei … aufgrund der Rechnung vom 04.12.2015 (Anlage B5) ein Abberufungsgrund der Geschäftsführerin D. vorliegt, kann dahinstehen. Eine rechtskräftige Abberufung liegt nicht vor. Eine solche Abberufung müsste durch Gesellschafterbeschluss erfolgen und bedürfte gegebenenfalls einer Überprüfung in einem entsprechenden Verfahren. 3. Ein Vorrang der Leistungsklage ist nicht gegeben. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Feststellungsklage möglich und vorzugswürdig (Münchner Handbuch für das Gesellschaftsrecht, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 57 Rz. 6). II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Mitwirkung der streitgegenständlichen Anmeldung zum Handelsregister der T. GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Bamberg gemäß §§ 164,108 HGB. 1. Bereits nach der gesetzlichen Regelung sind im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft die Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen kommt es somit vorliegend – im Hinblick auf die Anmeldungspflicht – nicht an. Aktivlegitimiert ist die H. GmbH als Gesellschafter der KG (Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., 2021, § 108 Randziffer 7). 2. Der Beklagte zu 5) ist aufgrund von § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K2; nachfolgend: Gesellschaftsvertrag) ausgeschieden. a) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages liegen vor. aa) Die Beteiligung des Beklagten zu 5) wurde durch den Arrestbefehl vom 23.09.2019 nebst Pfändung (Anlage K3) am 30.09.2019 gepfändet. Es liegt eine rechtlich wirksame Zustellung des Arrestbefehls nebst Pfändung vor. Dieser wurde an …, eine Mitarbeiterin der T. GmbH, zugestellt (Anlage K3). Es ist gerichtsbekannt (insbesondere aus der Zeugeneinvernahme im Gerichtsverfahren 1 HKO 33/19 Landgericht Bamberg, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2020, Seite 3), dass … Aufgaben für die KG wahrnehmen konnte. Dies ergibt sich auch inzident auch aus der damaligen Nachfrage des Rechtsanwalts … an die Zeugin …. Die KG und die Klägerin beschäftigen (neben den Organen) keine abhängig Beschäftigten. § 178 Abs. 1 Nummer 2 ZPO ermöglicht eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person. Die Geschäftsräume der KG, der Klägerin und der T. GmbH sind identisch. Ein entgeltliches Dienstverhältnis ist für … als beschäftigte Person nicht erforderlich. Eine bloß vorübergehende Aushilfstätigkeit liegt nicht vor. Daher war nach Auffassung der Kammer eine Ersatzzustellung möglich. Auf eine Heilung gemäß § 189 ZPO kommt es somit nicht mehr an. bb) Der Pfändungsbeschluss wurde an die gesetzliche Vertreterin der Drittschuldnerin, die Geschäftsführerin D., als Zustellungsempfängerin zugestellt (Anlage K7). Hinsichtlich der Eigenschaft der D. als Geschäftsführerin der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Pfändungsbeschluss ist die Drittschuldnerin hinreichend bestimmbar bezeichnet. Eine Verwechslung der T. GmbH & Co. KG ist angesichts von Namen und Firmensitz nicht möglich. Die Komplementärs-GmbH sowie deren Geschäftsführung ist feststellbar. Auch der Gegenstand der Pfändung ist hinreichend bestimmbar. Die Ergänzung „Kommanditanteil“ bezeichnet den Geschäftsanteil näher. Es ist auch klar, dass die Ansprüche des Beklagten zu 5) als Kommanditist am Gesellschaftsvermögen der KG gepfändet werden. cc) Damit schied der Beklagte zu 5) mit dem 02.12.2019 aus der KG aus. b) § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ist wirksam. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5 HGB regelt, dass der Gesellschafter bei Eintritt weiterer im Gesellschaftsvertrag vorgesehener Fälle aus der Gesellschaft ausscheidet. Es liegt kein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor. Theoretische Erwägungen zu irrtümlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vermögen keinen Verstoß der Klausel gegen § 138 Abs. 1 BGB zu begründen. Auch der (theoretische) Fall einer raschen Befriedigung des Gläubigers liegt nicht vor. Dass die vorliegende gesellschaftsrechtliche Regelung keine Einschränkung dahingehend enthält, nach der der Pfändung zugrunde liegende Beschluss nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben wäre, führt nicht zur Sittenwidrigkeit von § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich dies nicht aus der angegebenen Fundstelle (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., 2020, § 135 Rz. 27). Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Rechtsprechung (NJW 1975, 1835) eine vergleichbare Klausel für eine GmbH für wirksam erklärt. Die Kammer achtet diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall einer KG als übertragbar an. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt durch die vorliegende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags nicht vor. Das Interesse der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter, dass der Gläubiger als Dritter nicht über die Geschicke der Gesellschaft mitentscheidet, ist zu berücksichtigen. Aufgrund des Zeitablaufs bis zu dem der Gläubiger mitteilte, dass er wegen Befriedigung keine Rechte mehr aus dem Pfändungsbeschlusses herleite, kann die Kammer im vorliegenden Fall keine unangemessene Härte für den Beklagten zu 5) erkennen. c) Eine der Pfändung vorangegangene Abtretung des Gesellschaftsanteils des Beklagten zu 5) ist nicht nachgewiesen. d) Eine Übernahme der Gesellschaftsanteile des Beklagten zu 5) durch andere Gesellschafter aus seinem Familienstamm ist nicht möglich. Nach Auffassung der Kammer ist eine Übernahmemöglichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht für den vorliegenden Fall vorgesehen. Bei Auslegung des vorliegenden Vertrages sieht § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ein unmittelbares Ausscheiden am Tage der Pfändung des Gesellschaftsanteils vor. Die Frist für die Übernahmeerklärung geht daher ins Leere, was ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer Übernahmemöglichkeit im vorliegenden Fall ist. Die Formulierung „nach obigen Bestimmungen“ bezieht sich daher lediglich auf die Abfindungsregelungen § 10 Abs. 3 bis 5 des Gesellschaftsvertrages. Zwar könnte der Wortlaut auch auf die Abs. 1 und 2 verweisen, jedoch würde dies einen Widerspruch zur Regelung des sofortigen Ausscheidens darstellen. Eine Differenzierung zwischen einer Kündigung und dem Verlust der Gesellschafterstellung aufgrund von Pfändung ist nicht sittenwidrig. Das oben dargestellte Interesse der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter an einem Ausschluss Dritter an gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen sowie der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit durch unmittelbares Ausscheiden sind nachvollziehbare Differenzierungspunkte. Gläubigerschutzgesichtspunkte können daher dahinstehen. e) Das Berufen auf das Ausscheiden des Beklagten zu 5) ist nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Beklagten zu 5) könnte aufgrund des sofortigen Ausscheidens aus der Gesellschaft ein Anspruch auf Wiederaufnahme zu stehen. Die Pfändung des Anteils besteht seit 20.05.2020 aufgrund der Erklärung des Insolvenzverwalters (Anlage B2) nicht mehr. Aufgrund des Vorrangs der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflichten ist nach Auffassung der Kammer das sofortige Ausscheiden des Beklagten zu 5) einzutragen, unabhängig von einem Anspruch auf Wiederaufnahme. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Juni 1959 – II ZR 44/58). Auch der Gesichtspunkt eines venire contra faktum proprium (§ 242 BGB) greift vorliegend nicht durch. Die Frage der Wiederaufnahme ist im Verhältnis zu allen Mitgesellschaftern zu klären. Nicht sämtliche Mitgesellschafter sind am vorliegenden Verfahren beteiligt. Die Frage, ob den Mitgesellschaftern eine Wiederaufnahme des Beklagten zu 5) zumutbar ist, kann daher dahinstehen. III. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist durch die Ladung des Beklagten zu 5) zur Gesellschafterversammlung der KG nicht eingetreten. Aus der Ladung des Beklagten zu 5) zur Gesellschafterversammlung der KG kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführerin die im hiesigen Verfahren vertretenen tatsächlichen und rechtlichen Auffassungen aufgegeben hat. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund des offenen Rechtsstreits eine Ladung höchst vorsorglich erfolgt ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Abs. 1 ZPO.