Urteil
3 U 84/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formularmäßiger verlängerter Eigentumsvorbehalt kann unwirksam sein, wenn er zu einer anfänglichen Übersicherung des Verkäufers führt.
• Eine schuldrechtliche Freigabeklausel reicht zur Beseitigung anfänglicher Übersicherung nicht aus; eine dingliche oder bestimmte Lösung wäre erforderlich.
• Bei der Auslegung von AGB ist der in der Klausel verwendete Begriff "geschuldeter Kaufpreis" im Regelfall als die Summe aller offenen Kaufpreisforderungen zu verstehen.
• Besteht keine wirksame Sicherung, bestehen daraus abgeleitete Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht; auch Hilfsansprüche zur Bezifferung fallen weg.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer verlängerter Eigentumsvorbehalt wegen anfänglicher Übersicherung • Ein formularmäßiger verlängerter Eigentumsvorbehalt kann unwirksam sein, wenn er zu einer anfänglichen Übersicherung des Verkäufers führt. • Eine schuldrechtliche Freigabeklausel reicht zur Beseitigung anfänglicher Übersicherung nicht aus; eine dingliche oder bestimmte Lösung wäre erforderlich. • Bei der Auslegung von AGB ist der in der Klausel verwendete Begriff "geschuldeter Kaufpreis" im Regelfall als die Summe aller offenen Kaufpreisforderungen zu verstehen. • Besteht keine wirksame Sicherung, bestehen daraus abgeleitete Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht; auch Hilfsansprüche zur Bezifferung fallen weg. Die Klägerin lieferte Kunststoffprofile an die Fa. T. Fensterbau GmbH. In einer Kooperationsvereinbarung sollten nach Auffassung der Klägerin ihre AGB mit Ziffer 7 (verlängerter Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung sämtlicher Forderungen aus Weiterverkauf) gelten. Fa. T. wurde insolvent; die Klägerin verlangt von der Hausbank der Fa. T. die Auskehr vereinnahmter Kaufpreiszahlungen sowie Auskunft und Herausgabe von Unterlagen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, Ziffer 7 sei unwirksam, weil sie zu einer Übersicherung führe. Die Klägerin rügt dies in der Berufung und macht geltend, die Klausel erfasse nur weiterveräußerte und bereits verarbeitete Waren und verhindere Übersicherung durch Rückabtretung über 120%. Die Beklagten halten die Klausel ebenfalls für unwirksam; der Beklagte zu 2) hat teils bereits Auskunft erteilt. • Die Berufung ist unbegründet; es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die AGB einbezogen wurden, weil Ziffer 7 jedenfalls unwirksam ist. • Auslegung: Die Klausel ist nicht überraschend oder unklar; "Weiterverkauf" umfasst nach Auslegung auch den Weiterverkauf verarbeiteter Sachen, weil die Verarbeitungsklausel die neue Sache als Vorbehaltsware einordnet. • Begriff "geschuldeter Kaufpreis": Erfasst nach Wortlaut die Summe aller offenen Kaufpreisforderungen, nicht nur die der bereits verarbeiteten Waren; eine anderslautende Begrenzung fehlt im Text und in der Systematik. • Unangemessenkeit gem. § 307 BGB: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner, weil sie eine anfängliche Übersicherung erzeugt; die Schwelle der Unangemessenheit liegt unter der der Sittenwidrigkeit. • Schutzbedürfnis Dritter: Eine schuldrechtliche Freigabeklausel genügt nicht zum Schutz anderer Lieferanten; sie verhindert nicht die praktische Gefährdung deren verlängerten Eigentumsvorbehalte. • Freigabeklausel ungeeignet: Die Rückabtretungsklausel ist schuldrechtlich und bemisst die Grenze an allen gelieferten Profilen (auch unverarbeiteten), sodass bei Lagerbeständen eine vielfache Sicherung der tatsächlichen gesicherten Forderung entstehen kann. • Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs.1 BGB: Selbst bei Annahme der Angemessenheit führt die konkrete Relation (Materialanteil 10–15%) zu einer anfänglichen Übersicherung mit auffälligem Missverhältnis und verwerflicher Gesinnung der Klägerin. • Folge: Mangels wirksamem verlängertem Eigentumsvorbehalt bestehen die aus diesem abgeleiteten Zahlungsansprüche, der Auskunfts- und Herausgabeanspruch sowie der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Ziffer 7 der AGB (verlängerter Eigentumsvorbehalt mit globaler Vorausabtretung) ist unwirksam, weil sie zu einer anfänglichen Übersicherung führt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt; eine nur schuldrechtliche Freigabeklausel beseitigt diesen Mangel nicht. Mangels wirksamer Sicherung bestehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche und die darauf gestützten Auskunfts- und Herausgabeansprüche nicht. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.