Endurteil
12 O 44/24
LG Bamberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt neben der Verletzung einer Vorschrift der DSGVO auch einen hierauf beruhenden, tatsächlich entstandenen Schaden voraus, der durch den Anspruchsteller darzulegen und notfalls zu beweisen ist. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff des Schadens i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist unter Berücksichtigung der Ziele der DSGVO weit auszulegen. Danach soll der Anspruch einen vollständigen und wirksamen Ersatz des erlittenen Schadens sicherstellen. Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße der Verantwortlichen unattraktiv machen. Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dessen nicht vertretbar. Dennoch muss der Schaden wirklich erlitten worden sein, d.h. er muss spürbar, objektiv nachvollziehbar und von gewissem Gewicht sein. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein allgemeines Verbot der Übermittlung Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist zu weitgehend, da eine Übermittlung bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein kann. Ein hierauf gerichteter Unterlassungsanspruch ist dementsprechend unbegründet. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bamberg ist örtlich und sachlich zuständig. Die Klageanträge sind, jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung, entgegen der Auffassung der Beklagten, hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 253 Rn. 57). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Es kann dahin stehen, ob für den Klageantrag in Ziffer 3. ein besonderes Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO besteht, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Edition 1.3.2024, § 256 Rn. 16). B Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schmerzensgeld (I.), Unterlassung (II.) und Feststellung etwaiger Zukunftsschäden (III.). Ebenso besteht kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (IV.). Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, fehlt es an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden der Klagepartei. 1. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt neben der Verletzung einer Vorschrift der DSGVO auch einen hierauf beruhenden Schaden voraus, der durch den Anspruchsteller darzulegen und notfalls zu beweisen ist (so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491; LG Essen, aaO; AG Strausberg, aaO; LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 – 5 O 195/22, juris; LG München, Urteil vom 09.12.2021 – 31 O 16606/20, GRUR-RS 2021, 41707; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 128/20, ZD 2022, 48; LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021 – 4 O 67/20, ZD 2022, 55; LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2020 – 324 S 9/19, ZD 2021, 9; andere Ansicht BAG, Beschluss vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20, NZA 2021, 1713). Aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO geht hervor, dass der betroffenen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein muss. Auch der Erwägungsgrund 146 der DSGVO sieht insoweit vor, dass solche Schäden ersetzt werden sollen, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen. Des Weiteren ergibt sich aus den im Erwägungsgrund 75 der DSGVO aufgezählten möglichen immateriellen Schäden, dass der Verordnungsgeber den Datenschutzverstößen unterschiedliche Schadensfolgen zuschreibt, was denknotwendig ebenfalls gegen die Gleichsetzung eines Datenschutzverstoßes mit einem Schadenseintritt spricht. Der Begriff des Schadens ist nach dem Erwägungsgrund 146 der DSGVO unter Berücksichtigung der Ziele der DSGVO weit auszulegen. Danach soll der Anspruch einen vollständigen und wirksamen Ersatz des erlittenen Schadens sicherstellen. Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße der Verantwortlichen unattraktiv machen (Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Der Schadensbegriff ist autonom auszulegen; es kommt nicht darauf an, ob bestimme Schadenspositionen im nationalen Recht als Schaden anerkannt sind (Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Insofern ist auch die bisherige deutsche Rechtsprechung zu immateriellen Schäden nicht anwendbar, wonach nur schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu einem ersatzfähigen Schadensersatz führen (LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019 – 8 O 26/19, ZD 2019, 511). Der Erwägungsgrund 75 der DSGVO nennt als mögliche immaterielle Schäden eine Diskriminierung, den „Identitätsdiebstahl“ oder -betrug, eine Rufschädigung, einen Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten. Als Bewertungskriterien können zudem die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten herangezogen werden. Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar. Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, da nur so eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielt werden könne (LG Essen, aaO; LG München Urteil vom 09.12.2021 – Az.: 31 O 16606/20, GRUR-RS 2021, 41707). Der Schaden ist demnach zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich erlitten, das heißt spürbar, objektiv nachvollziehbar und von gewissem Gewicht sein (LG Essen, aaO). Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023, C-30021, wonach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gerade nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen solchen erlittenen und spürbaren immateriellen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Soweit er vorträgt, es bestehe Besorgnis über die Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Mobilfunkanbieter an eine Auskunftei, genügt dies nicht. Auch die weiteren Behauptungen, diese Handlung habe ein Gefühl des Kontrollverlusts hervorgerufen und er fühle sich hilflos und der Macht der Auskunfteien ausgeliefert, die finanzielle Identität sei von einem Scoring abhängig, über das keinerlei Kontrolle bestehe, er leide unter großem Unwohlsein genügen nicht zur Darlegung eines Schadens. Ein etwaiger „Kontrollverlust“ stellt schon keinen Schaden dar. Andere negative Auswirkungen der Positivmeldung sind nicht ersichtlich. Zum einen geht bei der heutzutage gegebenen Verbreitung des Mobilfunks ohnehin jeder potentielle Vertragspartner davon aus, dass sein Gegenüber einen Handy-Vertrag abgeschlossen hat. Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der Auskunft der SCHUFA ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität eingestellt, vermag schon allein aufgrund der als Anlage K3 vorgelegten Auskunft der Schufa vom 09.09.2023 nicht zu überzeugen. Der Auskunft können zahlreiche Eintragungen und Meldungen über offene Forderungen gegen den Kläger entnommen werden. Weshalb ausgerechnet die Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa die anderen negativen Eintragungen Bedenken des Klägers in Bezug auf seine Bonität ausgelöst haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Informatorischen Anhörung rechtfertigen kein anderes Ergebnis, da diese nur allgemein gehalten waren und sich wiederum auf die Sorge um das Scoring beziehen. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 1004 BGB analog nicht zu. Das Landgericht Frankfurt a. M. führte in einem Parallelverfahren zu einem Unterlassungsanspruch unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung folgendes aus (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 9.03.2024 -10 O 691/23, BeckRS 2024, 5840 Rn. 27, 28, beck-online): „Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftra gung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.weg 5, 6… W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Ver besserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirt schaftsakteure vor kreditorischen Risiken, besteht nicht, da dieser Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Denn ein solcher Unterlassungsantrag, der Iosgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im be rechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611, beck-online). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag lässt zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Der Kläger erstrebt ein allgemeines Verbot der Übermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) „eine pauschal vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung nicht in jedem Fall [ … ] datenschutzrechtlich zulässig“. Hiernach ist es aber weiter möglich, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugsprävention, die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist, entsprechen kann. Spräche man indes ein allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, führte dies dazu, dass eine Übermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung in terner Prüfprozesse etc. eine Übermittlung erfolgt – untersagt wäre, was mit dem zitierten Erwägungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO eingeräumter Gestaltungsspielraum beim Um gang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann. Die Möglichkeit und Notwendigkeit ei-ner Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDI zutreffend betont (so auch OLG Köln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 22, 23, beck-online).“ Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten für die geltend gemachten Zukunftsschäden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für kausale zukünftige materielle oder immaterielle Schäden als Folge der gegenständlichen Datenübermittlung. IV. Mangels Primäranspruch steht dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.