Endurteil
32 O 665/22
LG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nicht vor, wenn der erforderliche Grund des im Raum stehenden Anspruchs auf einer ungewissen Voraussetzung beruht (hier: Eintritt einer Störung oder Wartung). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Unmöglichkeit iSd § 17e Abs. 1 EnWG bezieht sich auf die Einspeisung als solche, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, also anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nicht vor, wenn der erforderliche Grund des im Raum stehenden Anspruchs auf einer ungewissen Voraussetzung beruht (hier: Eintritt einer Störung oder Wartung). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Unmöglichkeit iSd § 17e Abs. 1 EnWG bezieht sich auf die Einspeisung als solche, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, also anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.478.446,77 € festgesetzt. Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist den Leistungsantrag betreffend zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§ 1 ZPO, § 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§§ 12, 17 ZPO) zuständig. Die Feststellungsanträge erweisen sich demgegenüber mangels Feststellungsinteresses und des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig. Die Klägerin begehrt mit ihren Feststellungsanträgen der Sache nach die Feststellung bestimmter Abrechnungsmodi. Soweit die Anträge bereits eingetretene Störungen betreffen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche nicht beziffern könnte. In diesem Fall bedarf es der Feststellungsklage aufgrund der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage nicht. Soweit die Klägerin die Feststellung für zukünftige Störungen begehrt, macht sie losgelöst von der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Verbindung eine theoretische Rechtsetzung geltend. Insoweit ist der Antrag nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet, weil die Klägerin auf die Beantwortung der (abstrakten) Fragen abzielt, wie sich die Einspeisemöglichkeit über eine Brückenverbindung auf einen Anspruch aus § 17e EnWG auswirkt und wie ein Anspruch nach § 17e EnWG abzurechnen ist, inklusive der Berücksichtigungsfähigkeit der sog. Managementprämie. Dies sind aber allesamt nur abstrakte Vorfragen für die daraus gegebenenfalls folgenden und allein feststellungsfähigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Zwar liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, 875). Der hiernach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Entschädigungszahlungen ist indes gegenwärtig noch nicht hinreichend angelegt, weil er den ungewissen Eintritt einer Störung oder Wartung voraussetzt. II. Die Klägerin kann wegen der Störung der HGÜ-Leitung sowie der Anschlusskabel AC 110 und AC 111 im September und Oktober 2019 mangels Ablauf der Selbstbehaltsfristen von der Beklagten keine Entschädigung nach § 118 Abs. 21 EnWG i.V.m. § 17e Abs. 1 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) verlangen. 1. Nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See eine Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn an mehr als zehn aufeinander folgenden Tagen im Kalenderjahr wegen einer Störung der Netzanbindung eine Einspeisung nicht möglich ist. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt damit die Rechtsfrage zugrunde, ob die Unmöglichkeit der Einspeisung die generelle Einspeisung in das Übertragungsnetz oder die Einspeisung auf der dem Betreiber der Windenergieanlage zugewiesenen Anbindungsleitung betrifft. Diese Rechtsfrage ist ebenfalls für die Berechnung der Selbstbehaltsfrist entscheidend. 2. Die Kammer braucht die Rechtsfrage nur im Hinblick auf die Selbstbehaltsfrist zu entscheiden. Sie entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass es auf die Einspeisung als solche ankommt, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, mithin anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. a. Die Entschädigungspflicht nach § 17e EnWG 2016 besteht, weil es bei ...-Windenergieanlagen keine sog. n-1-Sicherheit gibt (vgl. BT-Drucks. 17/17054, S. 26 f.). Die Entschädigungspflicht dient damit dem Ausgleich dafür, dass Übertragungsnetzbetreiber den Betreibern von Windenergieanlagen keine Brückenverbindung zur Einspeisung zur Verfügung stellen müssen, wenn das zugewiesene Anbindungssystem aufgrund Störung oder Wartung nicht verfügbar ist. Dieser Normzweck ist indes erreicht, wenn dem Betreiber von Windenergieanlagen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, den von ihm erzeugten Strom in das Übertragungsnetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Denn in diesem Fall kommt der Netzbetreiber seiner vertraglichen Verpflichtung auf anderem Weg nach, wobei der Betreiber der Windenergieanlagen kein schützenswertes Interesse hat, auf dem ihm zugewiesenen Anbindungssystem einzuspeisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die durch jede einzelne Windenergieanlage des Betreibers erzeugte Strommenge zu jeder Viertelstunde über die Brücke abtransportiert werden kann, d.h. wenn der Betreiber durch die Einspeisung über die Brücke so gestellt ist, wie er ohne die Störung oder Wartung der Anbindung der ...-Anlage stünde. Hätte eine Windenergieanlage im Störungszeitraum aufgrund der gegebenen Windstärken mehr Strom erzeugt, als über die Brücke abtransportiert werden kann, ist nach dem Normzweck des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 die Differenz der angefallenen und ohne Unterbrechung eingespeisten Energiemenge zu der über die Brücke eingespeisten Energiemenge entschädigungsfähig. Dass der Wortlaut diesen Fall der Teilunmöglichkeit, anders als § 275 Abs. 1 BGB durch die dort enthaltene Formulierung „soweit“, nicht vorsieht, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Bezugspunkt der Unmöglichkeit der Einspeisung in § 17e Abs. 1 EnWG 2016 die Selbstbehaltsfrist ist. Nach § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Dieser Störungs- oder Wartungszeitraum ist viertelstundenscharf zu betrachten und abzurechnen (vgl. LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil vom 20.01.2022 – 31 O 939/20). Der Betreiber der Windenergieanlage erhält nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist für jeden Tag der Störung oder Wartung eine Entschädigung, an dem er für eine Viertelstunde nicht in der zugesagten Höhe in das Übertragungsnetz einspeisen kann. Dies ist in Höhe der Differenz der produzierten, zu der tatsächlich über die Brücke abtransportierten Leistung der Fall, weil insoweit der Schutzzweck des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 einschlägig ist und deshalb der Wortlaut der Norm teleologisch zu reduzieren ist. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Grundsatz, dass mit der Entschädigungsleistung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung so realistisch wie möglich abgebildet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2017 – VI-3 Kart 123/16, NVwZ-RR 2018, 490). b. Kein realistisches Abbild, sondern ein gesetzlicher Pauschalabzug bzw. eine gesetzliche Selbstbeteiligung sind demgegenüber die Selbstbehaltsfristen. Der Gesetzgeber hat den Fall einer teilweisen Überbrückung der gestörten Leitung nicht explizit geregelt. Er hat auch nicht geregelt, welche Auswirkungen eine Interimsanbindung auf die Berechnung der Selbstbehaltsfristen hat. In die Selbstbehaltsfrist sind nach der gesetzlichen Regelung nur volle Störungs- bzw. Wartungstage zu rechnen; „Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 17/17054, S. 27; vgl. auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 13.06.2023 – 3 U 456/22, EnWZ 2023, 371, 377) Tage, an denen eine Windenergieanlage für mindestens eine Viertelstunde (über die Brücke) vollständig in das Übertragungsnetz einspeisen konnte, fallen demzufolge nicht in die Selbstbehaltsfrist. Denn in diesem Fall konnte bei einer gesamten erzielbaren Leistung unterhalb der Kapazität der Brückenverbindung, auch wenn dies nur für eine Viertelstunde am Tag der Fall gewesen sein sollte, jede Windenergieanlage an diesem Tag in Betrieb sein und hätte (über die Brücke) nicht mehr als über das ihr zugewiesene Anbindungssystem einspeisen können. Neben den Gesetzmaterialien spricht der Wortlaut des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 für diese Auslegung, wenn einerseits (pauschal) der Ablauf der auf volle Tage zu bemessenden Selbstbehaltsfrist („länger als zehn aufeinander folgende Tage (…) ab dem elften Tag der Störung“) der auf den konkreten Störungszeitraum bezogenen Ermittlung der Entschädigungshöhe gegenübersteht. Im Übrigen ergibt sich dieses Ergebnis im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG in ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung. Der Gesetzgeber hat insoweit bestimmt, dass bei Wartungsarbeiten bei der Berechnung der Selbstbehaltsfrist volle Stunden zusammenzurechnen sind. Nachdem eine solche Regelung bei § 17e Abs. 1 EnWG 2016 fehlt, spricht auch dies dafür, dass nur solche Tage in die Selbstbehaltsfrist fallen, an denen es vollständig (d.h. auch nicht für eine Viertelstunde) unmöglich war, die durch eine Windenergieanlage produzierte Energie vollständig in das Übertragungsnetz einzuspeisen. Die Rechtsauffassung der Kammer führt auch nicht zu einer unbilligen Härte gegenüber den Betreibern der Windenergieanlagen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Erfordernis der vollständigen Nichteinspeisung für einen Kalendertag bei einer Störung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 aufgrund der zusätzlichen Voraussetzung der Nichteinspeisung an zehn aufeinander folgenden Tagen – im Gegensatz zu den zehn Tagen im Kalenderjahr bei einer Wartung nach § 17e Abs. 3 EnWG 2016 – bei Verfügbarkeit einer hinreichend leistungsfähigen – hier: 70% der Anschlussleistung – Brückenverbindung regelmäßig nicht erfüllt sein wird. Der Gesetzgeber wollte mit der Selbstbehaltsregelung den Betreiber der ...-Anlage indes bewusst am unternehmerischen Risiko beteiligen (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Dieses unternehmerische Risiko wird aber einerseits abgemildert durch die zur Verfügung stehende Brückenverbindung, andererseits hat der Gesetzgeber eine absolute Begrenzung durch die Regelung des § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG 2016 berücksichtigt, wonach bei Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr der Anspruch ab dem 19. Tag im Kalenderjahr besteht. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte würde den Betreibern der Windenergieanlagen per Sollwertvorgabe vorgeben, welche Leistung über die Brückenverbindung eingespeist werden dürfe, zielt die Klägerin darauf ab, dass es in der Hand der Beklagten liege, ob der Betreiber für mindestens eine Viertelstunde vollständig in das Übertragungsnetz einspeisen könne. Es handelt sich nicht um ein Problem der Disposition des Übertragungsnetzbetreibers über den Selbstbehalt, sondern der Nachweisführung des Ablaufs des Selbstbehalts durch den Betreiber der Windenergieanlage. Das Vorliegen eines solchen Falles hat die Klägerin indes schon nicht behauptet. 3. Die Klägerin hat nach diesen Maßstäben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und auch unter Berücksichtigung des Vortrags zu den Leistungskennzahlen ihrer Windenergieanlagen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht nachgewiesen, dass die Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 abgelaufen ist. Sie hat den Vortrag der Beklagten, wonach es ihr im streitgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen sei, die ihr zur Verfügung stehende Einspeiseleistung in mindestens einer Viertelstunde vollständig einzuspeisen pauschal bestritten, wobei bereits die Darlegungs- und Beweislast für den Ablauf der Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ihr obliegt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.