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Endurteil

32 O 153/22

LG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Anwendung des § 17e Abs. 3 EnWG kommt es auf die Einspeisung als solche an, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, mithin anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hierbei demjenigen, der einen Entschädigungsanspruch nach § 17e EnWG geltend macht. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anwendung des § 17e Abs. 3 EnWG kommt es auf die Einspeisung als solche an, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, mithin anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hierbei demjenigen, der einen Entschädigungsanspruch nach § 17e EnWG geltend macht. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.418.688,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2023 zu zahlen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.168.061,00 € festgesetzt. A. Die – mit Ausnahme der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge – zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§ 1 ZPO, § 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§§ 12, 17 ZPO) zuständig. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge erweisen sich demgegenüber mangels Feststellungsinteresses und des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig. Die Klägerin begehrt mit ihren Feststellungsanträgen der Sache nach die Feststellung bestimmter Abrechnungsmodi. Soweit die Anträge bereits eingetretene Störungen betreffen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche nicht beziffern könnte. In diesem Fall bedarf es der Feststellungsklage aufgrund der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage nicht. Soweit die Klägerin die Feststellung für zukünftige Störungen begehrt, macht sie losgelöst von der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Verbindung eine theoretische Rechtsetzung geltend. Insoweit ist der Antrag nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet, weil die Klägerin auf die Beantwortung der (abstrakten) Fragen abzielt, wie sich die Einspeisemöglichkeit über eine Brückenverbindung auf einen Anspruch aus § 17e EnWG auswirkt und wie ein Anspruch nach § 17e EnWG abzurechnen ist, inklusive der Berücksichtigungsfähigkeit der sog. Managementprämie. Dies sind aber allesamt nur abstrakte Vorfragen für die daraus gegebenenfalls folgenden und allein feststellungsfähigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Zwar liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, 875). Der hiernach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Entschädigungszahlungen ist indes gegenwärtig noch nicht hinreichend angelegt, weil er den ungewissen Eintritt einer Störung oder Wartung voraussetzt. II. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass die Selbstbehaltsfristen des § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) abgelaufen sind (1.) und § 15 EEG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) auf eine Einspeisung über eine Brückenverbindung nicht anwendbar ist (2.). 1. Die Klägerin kann wegen der Wartungsmaßnahmen an der HGÜ-Leitung sowie den Anschlusskabeln AC 156 und AC 157 im Januar, Februar und März 2020 mangels Ablaufs der Selbstbehaltsfristen von der Beklagten keine Entschädigung nach § 17e Abs. 3 iVm § 17e Abs. 1 EnWG 2016 verlangen. a. Nach § 17e Abs. 3 EnWG 2016 kann der Betreiber einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See eine Entschädigung entsprechend § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 in Anspruch nehmen, wenn an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingter Wartungsarbeiten an der Netzanbindung eine Einspeisung nicht möglich ist. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt damit die Rechtsfrage zugrunde, ob die Unmöglichkeit der Einspeisung die generelle Einspeisung in das Übertragungsnetz oder die Einspeisung auf der dem Betreiber der Windenergieanlage zugewiesenen Anbindungsleitung betrifft. Diese Rechtsfrage ist ebenfalls für die Berechnung der Selbstbehaltsfrist entscheidend. b. Die Kammer braucht die Rechtsfrage nur im Hinblick auf die Selbstbehaltsfrist zu entscheiden. Sie entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass es auf die Einspeisung als solche ankommt, wobei bezogen auf jede einzelne Windenergieanlage, mithin anlagenbezogen, nur solche Tage in den Lauf der Selbstbehaltsfrist fallen, an denen die Windenergieanlage für nicht mindestens eine Viertelstunde über die zugewiesene Anbindungsleitung in das Übertragungsnetz einspeisen konnte (vgl. bereits LG Bayreuth, Endurteil vom 21.12.2023 – 32 O 665/22). aa. Die Entschädigungspflicht nach § 17e EnWG besteht, weil es bei Offshore-Windenergieanlagen keine sog. n-1-Sicherheit gibt (vgl. BT-Drucks. 17/17054, S. 26 f.). Die Entschädigungspflicht dient damit dem Ausgleich dafür, dass Übertragungsnetzbetreiber den Betreibern von Windenergieanlagen keine Brückenverbindung zur Einspeisung zur Verfügung stellen müssen, wenn das zugewiesene Anbindungssystem aufgrund Störung oder Wartung nicht verfügbar ist. Dieser Normzweck ist indes erreicht, wenn dem Betreiber von Windenergieanlagen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, den von ihm erzeugten Strom in das Übertragungsnetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Denn in diesem Fall kommt der Netzbetreiber seiner vertraglichen Verpflichtung auf anderem Weg nach, wobei der Betreiber der Windenergieanlagen kein schützenswertes Interesse hat, auf dem ihm zugewiesenen Anbindungssystem einzuspeisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die durch jede einzelne Windenergieanlage des Betreibers erzeugte Strommenge zu jeder Viertelstunde über die Brücke abtransportiert werden kann, d.h. wenn der Betreiber durch die Einspeisung über die Brücke so gestellt ist, wie er ohne die Störung oder Wartung der Anbindung der Offshore-Anlage stünde. Hätte eine Windenergieanlage im Unterbrechungszeitraum aufgrund der gegebenen Windstärken mehr Strom erzeugt, als über die Brücke abtransportiert werden kann, ist der Normzweck des § 17e Abs. 1 und 3 EnWG in Höhe der Differenz der angefallenen und ohne Unterbrechung eingespeisten Energiemenge zu der über die Brücke eingespeisten Energiemenge entschädigungsfähig. Dass der Wortlaut diesen Fall der Teilunmöglichkeit, anders als § 275 Abs. 1 BGB, nicht vorsieht, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Bezugspunkt der Unmöglichkeit der Einspeisung in § 17e Abs. 3 wie auch in § 17e Abs. 1 EnWG die Selbstbehaltsfrist ist. Nach § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Dieser Störungs- oder Wartungszeitraum ist viertelstundenscharf zu betrachten und abzurechnen (vgl. LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil vom 20.01.2022 – 31 O 939/20). Der Betreiber der Windenergieanlage erhält nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist für jeden Tag der Störung oder Wartung eine Entschädigung, an dem er für eine Viertelstunde nicht in der zugesagten Höhe in das Übertragungsnetz einspeisen kann. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Grundsatz, dass mit der Entschädigungsleistung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung so realistisch wie möglich abgebildet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 2018, 490). bb. Kein realistisches Abbild, sondern ein gesetzlicher Pauschalabzug bzw. eine gesetzliche Selbstbeteiligung sind demgegenüber die Selbstbehaltsfristen. Der Gesetzgeber hat den Fall einer teilweisen Überbrückung der gestörten Leitung nicht explizit geregelt. Er hat auch nicht geregelt, welche Auswirkungen eine Interimsanbindung auf die Berechnung der Selbstbehaltsfristen hat. In die Selbstbehaltsfrist sind nach der gesetzlichen Regelung nur volle Störungs- bzw. Wartungstage zu rechnen; „Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 17/17054, S. 27; vgl. auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 13.06.2023 – 3 U 456/22, EnWZ 2023, 371, 377). Die Regelung des (aktuell gültigen) § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG, die eine stundenscharfe Berechnung des Selbstbehalts anordnet, ist nicht anzuwenden, weil diese erst mit Wirkung zum 01.01.2017 eingeführt wurde und die Klägerin eine unbedingte Netzanbindungszusage am 23.05.2011 erhielt (vgl. § 118 Abs. 21 EnWG). Tage, an denen eine Windenergieanlage für mindestens eine Viertelstunde (über die Interimsverbindung) vollständig in das Übertragungsnetz einspeisen konnte, fallen demzufolge nicht in die Selbstbehaltsfrist (vgl. LG Bayreuth, Endurteil vom 21.12.2023 – 32 O 665/22). Denn in diesem Fall konnte bei einer gesamten erzielbaren Leistung unterhalb der Kapazität der Brückenverbindung, auch wenn dies nur für eine Viertelstunde am Tag der Fall gewesen sein sollte, jede Windenergieanlage an diesem Tag in Betrieb sein und hätte (über die Brücke) nicht mehr als über das ihr zugewiesene Anbindungssystem einspeisen können. Neben den Gesetzmaterialien spricht der Wortlaut des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 für diese Auslegung, wenn einerseits (pauschal) der Ablauf der auf volle Tage zu bemessenden Selbstbehaltsfrist („länger als zehn aufeinander folgende Tage (…) ab dem elften Tag der Störung“) der auf den konkreten Störungszeitraum bezogenen Ermittlung der Entschädigungshöhe gegenübersteht. Im Übrigen ergibt sich dieses Ergebnis im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 17e Abs. 3 Satz 2 EnWG in ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung. Der Gesetzgeber hat insoweit bestimmt, dass bei Wartungsarbeiten bei der Berechnung der Selbstbehaltsfrist volle Stunden zusammenzurechnen sind. Nachdem eine solche Regelung bei § 17e Abs. 1 EnWG 2016 fehlt, spricht auch dies dafür, dass nur solche Tage in die Selbstbehaltsfrist fallen, an denen es vollständig, d.h. auch nicht für eine Viertelstunde, möglich war, die durch eine Windenergieanlage produzierte Energie vollständig in das Übertragungsnetz einzuspeisen. Die Festlegung der Einheit einer nicht vollständigen Einspeisung auf eine Viertelstunde durch das Gericht ist dem Umstand geschuldet, dass auch die Abrechnungen im Offshore-Bereich im Viertelstundentakt erfolgen und eine kleinere Maßeinheit, etwa von einer Minute, aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Latenz, die die Windenergieanlagen bei geänderten Sollwertvorgaben aufweisen, auch bei der gebotenen tagesscharfen Betrachtung nicht sachgerecht wäre. Die Rechtsauffassung der Kammer führt auch nicht zu einer unbilligen Härte gegenüber den Betreibern der Windenergieanlagen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Erfordernis der vollständigen Nichteinspeisung für einen Kalendertag bei einer Störung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 aufgrund der zusätzlichen Voraussetzung der Nichteinspeisung an zehn aufeinander folgenden Tagen – im Gegensatz zu den zehn Tagen im Kalenderjahr bei einer Wartung nach § 17e Abs. 3 EnWG 2016 – bei Verfügbarkeit einer hinreichend leistungsfähigen Brückenverbindung regelmäßig nicht erfüllt sein wird. Der Gesetzgeber wollte mit der Selbstbehaltsregelung den Betreiber der Offshore-Anlage indes bewusst am unternehmerischen Risiko beteiligen (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Dieses unternehmerische Risiko wird aber einerseits abgemildert durch die zur Verfügung stehende Brückenverbindung, andererseits hat der Gesetzgeber eine absolute Begrenzung durch die Regelung des § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG 2016 berücksichtigt, wonach bei Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr der Anspruch ab dem 19. Tag im Kalenderjahr besteht. c. Die Klägerin hat nach diesen Maßstäben nicht nachgewiesen, dass die Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) abgelaufen ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hierbei demjenigen, der einen Entschädigungsanspruch nach § 17e EnWG geltend macht (vgl. LG Bayreuth, Endurteil vom 21.12.2023 – 32 O 665/22). aa. Zwischen den Parteien ist der Ablauf von acht Selbstbehaltstagen für Wartungsmaßnahmen, konkret am 14.01., am 15.01., am 15.02., am 18.02., am 20.02., am 21.02., am 29.02. und am 01.03.2020 unstreitig. Soweit die Beklagte mit Schriftsätzen vom 28.02.2024 und vom 12.03.2024 vorgetragen hat, dass der 29.02.2020 und der 01.03.2020 keine Selbstbehaltstage seien, ist sie mit dem Vortrag, der ein Bestreiten darstellt, nach § 296a ZPO ausgeschlossen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten erweist sich der Vortrag insbesondere nicht als rechtliche Würdigung. Denn sie stellt nunmehr erstmals die – einem Beweis zugängliche – Tatsachenbehauptung auf, dass am 29.02.2020 und am 01.03.2020 die durch die Klägerin eingespeiste Energiemenge zu jeder Viertelstunde über die Brückenverbindung transportiert werden konnte. bb. Der 19.02.2020 ist nach dem Parteivortrag ebenfalls ein Selbstbehaltstag. Zwischen den Parteien ist insbesondere unstreitig, dass die durch die Klägerin produzierte Energie auch in der Viertelstunde von 20:45 Uhr bis 20:59 Uhr nicht vollständig über die Brücke transportiert wurde. Zwar hat die Beklagte – was unbestritten geblieben ist – vorgetragen, dass die Klägerin in neun der 15 Minuten mit ihrer Einspeisung hinter der Sollwertvorgabe zurückblieb. Sie hat aber auch vorgetragen, dass die Klägerin in einigen Minuten dieser Viertelstunde die Sollwertvorgabe der Beklagten deutlich überschritt. Das Gericht braucht sich angesichts dieses Vortrags nicht mit der technischen Möglichkeit der Mehreinspeisung im Hinblick auf die Sollwertvorgabe auseinanderzusetzen, weil die durch die Klägerin binnen dieser Viertelstunde produzierte Energie auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vollständig ins Netz eingespeist werden konnte. cc. Die Klägerin hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass sie am 28.02.2020 zu jeder Viertelstunde mehr Energie produziert hat, als unter Berücksichtigung der Sollwertvorgaben der Beklagten über die Brücke abtransportiert wurde. Nachdem sie auch für weitere Tage im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht behauptet hat, die von ihr produzierte Energiemenge hätte über einen ganzen Tag nicht vollständig über die Brückenverbindung eingespeist werden können, hat sie den Nachweis des Ablaufs der zehntägigen Selbstbehaltsfrist für Wartungsarbeiten nicht erbracht. (1) Die Klägerin hat sich der Sache nach darauf beschränkt, die von der Beklagten als Anlage B 23 vorgelegten Werte als ungenau zu bestreiten (Bl. 561 d.A.). Soweit sie eigene Werte behauptet hat, hat sie diese nicht unter Beweis gestellt. Ausgehend hiervon hat die Klägerin zudem nicht substantiiert dargelegt, dass sie auch in der Viertelstunde von 12:45 Uhr bis 12:59 Uhr ein die Sollwertvorgabe der Beklagten übersteigendes mehr an Energie produziert hat. Denn die Klägerin hat schon die von ihr tatsächlich produzierte Energiemenge für diese Viertelstunde nicht vorgetragen. Aus den Daten der Klägerin, die diese als Anlage K 46 vorgelegt hat, geht eine Einspeisung in dieser Viertelstunde von 40.836,3 kWh hervor. Im Schriftsatz vom 13.11.2023, ebenso wie in demjenigen vom 11.03.2024, wurde die Sollwertvorgabe der Beklagten von 42.626,00 kWh nicht bestritten. Der Vortrag der Klägerin ist damit nicht geeignet, die von ihr begehrte Rechtsfolge in Gestalt des Ablaufs der Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 zu tragen, weil nach ihrem eigenen Vortrag die Brückenverbindung in der Viertelstunde von 12:45 Uhr bis 12:59 Uhr am 28.02.2020 die von ihr produzierte Energiemenge vollständig abtransportieren konnte. (2) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie hätte in dieser Viertelstunde 55.957,13 kWh einspeisen können und auch im Schriftsatz vom 11.03.2024 auf die mögliche Einspeiseleistung ihres Windparks abstellt, trägt dieser Vortrag die Annahme, die Brücke hätte die produzierte Strommenge nicht abtransportieren können, nicht. Denn der Vortrag ist nicht geeignet die Differenz zwischen tatsächlich eingespeister Energiemenge und Sollwertvorgabe der Beklagten zu erklären. Insbesondere schließt er nicht aus, dass eine höhere, potenziell mögliche Einspeisung als die tatsächlich Einspeisemenge nicht aufgrund der Kapazität der Brücke, sondern aus anderen Gründen, wie etwa wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin oder äußeren Bedingungen, erfolgte. Maßgeblicher Bemessungsfaktor für die (Un-)Möglichkeit der Einspeisung ist deshalb allein die tatsächlich eingespeiste Energiemenge. (3) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2023 erstmals konkrete technisch-mögliche Referenz-Sollwerte in das Verfahren eingeführt und vorgetragen hat, dass die von der Beklagten vorgegebenen Sollwertvorgaben nicht identisch mit den durch den Windpark technisch umsetzbaren Sollwerten sind, war der schriftsätzliche Vortrag nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die Übermittlung eines Schriftsatzes unter Verstoß gegen § 130d ZPO keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456) und deshalb die Übergabe des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2023 unbeachtlich war; dass die Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO vorlagen, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Entgegennahme des Schriftsatzes durch das Gericht vermochte aufgrund dessen auch keinen Vertrauenstatbestand begründen, weil die rechtswirksame Einführung des Schriftsatzes in das Verfahren durch dessen Überreichung in der mündlichen Verhandlung durch die Klägervertreter nach dem Vorstehenden schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146; Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, NJW 2009, 3655, 3656 f.). Einen Antrag nach § 283 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt. (a) Mündlich hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, weil ihr Vortrag, der sich auf das Bestreiten des Vortrags der Beklagtenpartei beschränkt, gerade nicht geeignet ist ihrer Darlegungslast für den Ablauf der Selbstbehaltsfrist zu genügen. Denn der mündliche Vortrag, dass die Sollwertvorgaben der Beklagten nicht diejenigen seien, die die Klägerin erreichten und die tatsächlichen Sollwertvorgaben darunter lagen, gestattet dem Gericht keinen Abgleich der Einspeisemenge der Klägerin in einer Viertelstunde mit den jeweiligen, nicht näher dargelegten Sollwertvorgaben. Das Bestreiten der von der Beklagten vorgelegten Daten ist nicht geeignet, den Ablauf der Selbstbehaltsfrist zu belegen. (b) Im Übrigen hätte der Klägerin der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.11.2023 auch bei dessen Zulassung nicht zum Erfolg verholfen, weil die Klägerin die durch die Windkraftanlagen im Hinblick auf Sollwertanpassungen umsetzbaren, technisch möglichen Sollwerte in einer Einheit von zehn Minuten vorgetragen hat und das Gericht auf dieser Grundlage damit ebenso wenig in die Lage versetzt zu prüfen, ob bei der gebotenen Viertelstundenbetrachtung die erzeugte Energiemenge in jeder Viertelstunde über die Brückenverbindung abgenommen werden konnte oder nicht; dass die Daten einander auch tatsächlich nicht entsprechen, hat die Klägerin – prozessual unbeachtlich – in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2024 vorgetragen. (aa) Zwar genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – III ZR 91/22; MK-ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 20). Die Klägerin hat aber, nachdem die Beklagte bestritten hat, dass es sich bei dem 28.02.2020 um einen Selbstbehaltstag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts handelt, in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2023 keine Tatsachen vorgetragen, bei deren Vorliegen die Brückenverbindung in jeder Viertelstunde des 28.02.2020 die von den Windenergieanlagen der Klägerin produzierte Energie nicht vollständig abtransportieren konnte. So hat sie zu der Viertelstunde von 12:45 Uhr bis 12:59 Uhr in diesem Schriftsatz nicht weiter vorgetragen. Auch folgt das Gericht der Rechtsauffassung der Klägerin zur Maßgeblichkeit der technisch umsetzbaren Sollwertvorgabe nicht. Denn diese enthält keine Aussage darüber, welche Energiemenge über die Brückenverbindung in einem bestimmten Zeitraum transportiert werden konnte. Allein hierauf kommt es indes an, weil die Kapazität der Brückenverbindung die für den Selbstbehalt nach § 17e Abs. 3 EnWG allein maßgebliche (Un-)Möglichkeit der Einspeisung bestimmt. (bb) Schließlich wäre – die Rechtsauffassung der Klägerin als zutreffend unterstellt – der 28.02.2020 nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 21.11.2023 kein Selbstbehaltstag, weil die Klägerin ausweislich der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Tabelle zwischen 08:40 Uhr und 09:00 Uhr jeweils 0,01 MW weniger eingespeist hat, als es ihr nach dem von ihr behaupteten technisch-möglichen Referenz-Sollwert möglich gewesen wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Differenz von 10 kWh eingedenk der Größe des Windparks gering ist. Allerdings geht aus den Daten der Klägerin ebenso hervor, dass sie in den vorausliegenden Zeiträumen den technisch-möglichen Referenz-Sollwert vollständig erreichte oder sogar übertraf; im Übrigen argumentiert die Klägerin im Zusammenhang mit den Viertelstunden zwischen 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr gerade selbst mit der Übereinstimmung der in MW gemessenen Leistungsparameter. Ob in der Viertelstunde zwischen 08:45 Uhr und 9:00 Uhr die von der Klägerin produzierte Energiemenge tatsächlich hinter den Sollwertvorgaben der Beklagten zurückblieb, vermag die Kammer anhand der vorgelegten Daten der Klägerin hingegen nicht zu beurteilen. Damit hätte das Gericht aufgrund des klägerischen Vortrags, seine Berücksichtigung unterstellt, schon nicht beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. (c) Nachdem deshalb selbst nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2023 die Voraussetzungen des Ablaufs der Selbstbehaltsfrist nicht dargetan waren, musste das Gericht sich auch nicht mit der Frage der Latenz in der Umsetzung der Sollwertvorgaben der Beklagten durch den Windpark der Klägerin befassen und erneut in die mündliche Verhandlung eintreten, weil die damit einhergehende Problematik der faktischen Unmöglichkeit der Umsetzung der Sollwertvorgaben der Beklagten in den technisch-möglichen, d.h. umsetzbaren, Referenz-Sollwerten gelöst ist. 2. Die Klägerin kann nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 eine Entschädigung für reduzierte Einspeiseleistungen in den Zeiträumen, in denen sie über die Brückenverbindung einspeiste, nicht verlangen. a. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 ist, dass die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert wird. b. Nach § 17d Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) iVm § 118 Abs. 21 EnWG sind die §§ 14 und 15 EEG „für nicht zugewiesene Kapazität (…) nicht anzuwenden.“ Vorliegend begehrt die Klägerin für grundsätzlich § 15 EEG (in der bis 30.09.2021 geltenden Fassung) unterfallende E.-Maßnahmen eine Entschädigung für die ihr nicht mögliche Einspeisung. Die Besonderheit des zu entscheidenden Sachverhalts besteht darin, dass die Klägerin, als die Beklagte die E.-Maßnahmen anordnete, nicht über die ihr – unstreitig – zugewiesene Anbindungsleitung ... 3 einspeisen konnte, sondern über die Brückenverbindung über die Netzanbindung ... 1 einspeiste. Sie begehrt damit Entschädigung für eine ihr nicht zugewiesene Einspeisemöglichkeit. Dies ist durch § 17d Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) ausgeschlossen. Dieser bezieht sich seinem Wortlaut zufolge zwar nur auf nicht zugewiesene Kapazität(en) und regelt damit jedenfalls in quantitativer Hinsicht den Fall, dass eine Windenergieanlage mehr als die ihr zugewiesene Kapazität einspeist. Die Norm ist daher im Zusammenhang mit § 17d Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) zu lesen, wonach ein Anspruch auf Erweiterung der Netzkapazität nicht besteht. Allerdings ist der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der „zugewiesenen Kapazität“ nicht nur als Bezeichnung der Menge der einzuspeisenden Energie verwendet hat, sondern in qualitativer Hinsicht auch dahingehend, dass die zugewiesene Kapazität auf einer konkreten Anbindungsleitung gemeint ist (vgl. BT-Drucks- 17/10754, S. 25). Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Fall der Reduzierung der Einspeisung einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage auf Grund eines Netzengpasses nicht nach dem EEG entschädigungspflichtig ist (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31). Auch Sinn und Zweck des § 15 EEG sprechen gegen eine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die Härtefallregelung des § 15 EEG 2017 betrifft Konstellationen, in denen die Windenergieanlage nicht oder nur verringert einspeisen kann, aus Gründen, die auf Seiten des Übertragungsnetzbetreibers liegen (sog. landseitiger Netzengpass). Der Anspruch des Betreibers auf Einspeisung der von ihm produzierten Strommenge kann deshalb nicht erfüllt werden, weil der Übertragungsnetzbetreiber zur Verhinderung einer Netzüberlastung eine Abregelung vornimmt. Regelungsinhalt war damit eine Konstellation, in der der Betreiber zur Einspeisung in der Lage war und auch das Netzanbindungssystem, an das seine Windenergieanlage angeschlossen ist, zur Verfügung stand. In diesem Fall sollte der Betreiber, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eines Netzengpasses den von ihm produzierten Strom nicht einspeisen konnte, entschädigt werden. Hierdurch soll die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie für Netzbetreiber erhöht und die Finanzierbarkeit neuer Projekte gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022 – XIII ZR 4/21, EnWZ 2022, 320, 321 mwN). So liegt es hier indes nicht. Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Einspeisung über die Brückenverbindung, so dass eine Reduzierung der einzuspeisenden Energiemenge sie nicht in einer gesicherten Rechtsposition beeinträchtigt. Hinzukommt, dass die Klägerin über die ihr zugewiesene Anbindungsleitung aufgrund deren wartungsbedingter Unterbrechung nicht einspeisen konnte. Die Klägerin hat damit keine Bedingung für den von der Beklagten durch die Anordnung der E.-Maßnahmen abzuwendenden Netzengpass geschaffen und trägt infolge der E.-Maßnahmen zu dessen Abwendung auch nicht bei. Soweit die von ihr zur Netzeinspeisung zur Verfügung gestellte Energiemenge nicht in der technisch möglichen Höhe über die Brücke abtransportiert wird, wird hierdurch zwar ein landseitiger Netzengpass verhindert. Dies aber nur deshalb, weil der Klägerin im Rahmen einer Schadensminderungsmaßnahme die Einspeisung ermöglicht wurde, nicht weil sie hierauf einen Anspruch hatte. Gäbe es keine Brückenverbindung, über die die Klägerin einspeisen kann, wäre die Klägerin ausschließlich nach § 17e EnWG zu entschädigen. Dieser Anspruch besteht auch bei Einspeisung über die Brückenverbindung, soweit die produzierte Energiemenge nicht vollständig, bezogen auf die zugewiesene Kapazität, über diese abtransportiert werden kann. Wird die Einspeisung über die Brückenverbindung infolge einer E.-Maßnahme begrenzt, führt dies lediglich dazu, dass hierdurch die Menge der über die Brücke abstransportierbaren Energie neu bestimmt wird, mit der Folge, dass sich die Differenz zwischen potentiell möglicher Einspeisung auf der zugewiesenen Anbindungsleitung und der tatsächlichen Einspeisung über die Brücke erhöht, was unmittelbar auf den nach § 17e EnWG zu entschädigenden Betrag durchschlägt. Nachdem die Klägerin aber wegen der vorliegenden Wartung auf ihrem Anbindungssystem unabhängig von der E.-Maßnahme nicht über dieses hätte einspeisen können, unterfällt diese Konstellation ausschließlich § 17e EnWG, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31). c. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass sie wegen der E.-Maßnahmen auch nicht über das ihr zugewiesene Netzanbindungsystem ... 3 einspeisen konnte und sie deshalb Entschädigung für die Unmöglichkeit der ihr zugewiesenen Netzanbindung verlangt, liegt kein Anwendungsfall des § 15 EEG vor. Denn zwischen den Parteien unstreitig vermochte die Klägerin im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen E.-Maßnahmen nicht über ... 3 einzuspeisen, weil dieses Anbindungssystem wegen Wartungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stand. Damit fehlt es aber schon an der Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 EEG, dass die Einspeisung von Strom wegen eines Netzengpasses reduziert wird, weil die Klägerin im Zeitpunkt der E.-Maßnahmen nicht über die ihr zugewiesene Leitung eingespeist hat. Die E.-Maßnahme war damit nicht ursächlich für die Nichteinspeisung der Klägerin über ... 3. B. Die zulässige Widerklage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§ 1 ZPO, § 71 Abs. 1 GVG) und jedenfalls infolge rügeloser Einlassung der Klägerin auf die Widerklage örtlich zuständig. II. Der Beklagten steht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie aus der vertraglichen Abrede mit der Klägerin über die Vorauszahlungen ein Anspruch auf Rückzahlung von 6.418.688,56 EUR gegen die Klägerin zu. Die Beklagte hat unstreitig 3.405.862,89 € und 3.012.825,67 € auf die Rechnungen der Klägerin wegen Entschädigung für eine Störung der Netzanbindung bezahlt. Ein Rechtsgrund bestand mangels Anspruchs der Klägerin aus § 17e Abs. 3 EnWG (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) bzw. aus § 15 Abs. 1 EEG 2017 nach dem unter A.II.1. und A.II.2. ausgeführten nicht. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.