Urteil
(510 KLs) 254 Js 38/20 (9/20), 510 KLs 9/20
LG Berlin 10. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0707.510KLS9.20.00
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Leitsätze
1. CBD-Pflanzenteile können Betäubungsmittel im Sinne der Position „Cannabis“ der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sein, die nicht dem in Buchstabe b) zweite Alternative der Anlage normierten Ausnahmetatbestand unterfallen.(Rn.246)
2. Für das Merkmal des „gewerblichen Zwecks“ (Buchstabe b 1. Variante der Position „Cannabis“ in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) genügt es, dass ein solcher Zweck von dem Angeklagten verfolgt wurde. Bei den Endabnehmern ist dies hingegen nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 24. März 2021 - 6 StR 240/20).(Rn.247)
Tenor
Der Angeklagte zu 1. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt. Gegen den Angeklagten zu 1. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.000,- (in Worten: einhundertvierundvierzigtausend) Euro angeordnet.
Der Angeklagte zu 2. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
Für den Angeklagten zu 1.:
Anlage I zu § 1 Abs. 1, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 3 BtMG, §§ 27, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB.
Für den Angeklagten zu 2.:
Anlage I zu § 1 Abs. 1, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53, 54, 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. CBD-Pflanzenteile können Betäubungsmittel im Sinne der Position „Cannabis“ der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sein, die nicht dem in Buchstabe b) zweite Alternative der Anlage normierten Ausnahmetatbestand unterfallen.(Rn.246) 2. Für das Merkmal des „gewerblichen Zwecks“ (Buchstabe b 1. Variante der Position „Cannabis“ in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) genügt es, dass ein solcher Zweck von dem Angeklagten verfolgt wurde. Bei den Endabnehmern ist dies hingegen nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 24. März 2021 - 6 StR 240/20).(Rn.247) Der Angeklagte zu 1. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten zu 1. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.000,- (in Worten: einhundertvierundvierzigtausend) Euro angeordnet. Der Angeklagte zu 2. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: Für den Angeklagten zu 1.: Anlage I zu § 1 Abs. 1, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 3 BtMG, §§ 27, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB. Für den Angeklagten zu 2.: Anlage I zu § 1 Abs. 1, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53, 54, 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. (dem Urteil ist bezüglich beider Angeklagten eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen) Vorbemerkung Das hiesige Verfahren hat seinen Ursprung in Ermittlungen genommen, die gegen den gesondert Verfolgten xxxxx geführt wurden. Der Vorwurf lautete, dass xxxxx in seiner Firma „xxxxx“ in der xxxx xxxx in xxxx Berlin neben dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln Handel mit Amphetamin betrieb und – gemeinsam mit dem hiesigen Angeklagten xx xxx, der bei ihm beschäftigt war – Ecstasytabletten herstellte. Die Ermittlungen mündeten in der Festnahme des xxxxx sowie des Angeklagten zu 2. am 31. Oktober 2019 im Verfahren xxxxxx. Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 8. November 2019 hat der Angeklagte zu 2. – ohne dass es hierfür bereits irgendwelche Anhaltspunkte gegeben hätte – von sich aus offenbart, (auch) für eine „grüne Fraktion“ tätig zu sein. Er hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Angaben zum Betäubungsmittelhandel des Angeklagten zu 1. getätigt, der bis dato nicht im Visier der Ermittler stand. Zwischenzeitlich ist der Angeklagte zu 2. wegen seiner Beteiligung an den Geschäften des xxx xxx verurteilt worden (xxxxx), wobei das Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat. I. Der Angeklagte zu 1. 1.1. Der 37 Jahre alte Angeklagte zu 1. ist in xxxx geboren und aufgewachsen. Seine Eltern – eine deutsche Sonderschulpädagogin und ein amerikanischer Soldat – trennten sich, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Seitdem hatte der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, der vor einigen Jahren verstarb. Die Mutter des Angeklagten lernte ein Jahr nach der Trennung einen Mann kennen, der in einem Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt war. Mit der späteren Eheschließung war auch ein gewisser finanzieller Wohlstand verbunden. Die Familie zog in ein Haus, das am Wald außerhalb von xxxxx lag. Im Jahr 1989 wurde die Halbschwester des Angeklagten, die heute als Gymnasiallehrerin tätig ist, geboren. Der Angeklagte wuchs in einer liebevollen und fürsorglichen Umgebung auf. Auch das Verhältnis zu seinem Stiefvater war gut. Er wurde regulär eingeschult und war als Mitglied des örtlichen Posaunenchors, des Fußballvereins sowie als Ministrant in diverse außerschulische Aktivitäten eingebunden. Einen gewissen Bruch erfuhr die bis dahin unbeschwerte Kindheit des Angeklagten, als es im Alter von 11 Jahren zur Trennung zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater kam. Die Mutter, die fortan alleinerziehend war, hatte Schwierigkeiten, das Haus finanziell zu halten. Zwischen dem Angeklagten und ihr kam es zunehmend zu Konflikten. Im Alter von 13 Jahren machte der Angeklagte seine ersten Erfahrungen mit Cannabis. Als sich die Konflikte mit seiner Mutter zuspitzten, wurde der Angeklagte auf deren Initiative für die Dauer von einem Jahr in eine psychiatrische Tages zu 2. aufgenommen. Danach zog er für ein weiteres Jahr in eine psychosoziale Einrichtung für Jugendliche. Mit 16 Jahren bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung. Bereits zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte bis zu vier Joints pro Tag. Jenen Cannabiskonsum hielt er bis in jüngste Vergangenheit – konkret bis zum 30. Januar 2020, als er ihn nach einer Hypnosebehandlung vollständig einstellte – bei, wobei er vorwiegend in den Abendstunden Cannabis konsumierte, um sich zu entspannen und leichter einschlafen zu können. Der mindestens durchschnittlich intelligente Angeklagte absolvierte ohne Klassenwiederholungen die Mittlere Reife. Seine schulischen Leistungen waren jedoch eher mäßig, wofür auch sein früher Cannabiskonsum verantwortlich gewesen sein dürfte. Nach dem Erwerb der Mittleren Reife besuchte der Angeklagte eine Fachoberschule, brach die Schulausbildung aber nach zwei Jahren wieder ab. Er begann anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Hotelkaufmann, die er auch erfolgreich abschloss. Mit nur 21 Jahren eröffnete der Angeklagte in xxxxx sowie auf der dort gelegenen Mühleninsel zwei Bars. Der Angeklagte verausgabte sich regelrecht, um die beiden Bars am Laufen zu halten. Sie warfen jedoch kaum Geld ab und der Angeklagte musste sie bald schließen. Am Ende blieben aus der Geschäftstätigkeit mehrere Tausend Euro Schulden. Etwas später eröffnete der Angeklagte gemeinsam mit einem Freund in xxxx eine weitere Bar, die aber ebenfalls kaum Ertrag brachte. Ende 2010 – im Alter von 26 Jahren – zog der Angeklagte nach xxxx. Er hatte eine Woche vor seinem Umzug an einem Pokerturnier teilgenommen und hierbei 40.000,- Euro gewonnen, so dass ihm nach Begleichung seiner Schulden noch ausreichend Startkapital für einen Neubeginn in xxx verblieb. In den kommenden Jahren bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt durch Anstellungen in diversen Nachtclubs von xxxxx. Er war als so genannter Night-Manager im „xxx“, im „xxx-xxx“ und schließlich ab 2015 bis Mai 2017 im „xxx-Club“ beschäftigt. Im Alter von 30 Jahren kam er erstmals mit Kokain in Berührung, dessen Konsum in seinem Arbeitsumfeld gewissermaßen dazugehörte. In der Folge konsumierte der Angeklagte regelmäßig zwei Mal pro Woche Kokain. Ab September 2019 nahm er jedoch nur noch maximal zwei Mal pro Monat Kokain ein. Alkohol trank der Angeklagte nur gelegentlich und dann in Maßen; Gammahydroxybuttersäure (GHB) und Ecstasy hat der Angeklagte nur vereinzelt eingenommen. Seit 2010 erzielte der Angeklagte nebenbei auch Einkünfte in unbekannter Höhe durch die Teilnahme an (Online-) Pokerturnieren sowie durch Sportwetten. Im Juli 2016 gründete der Angeklagte gemeinsam mit einem Bekannten – dem Zeugen xxx xxx – die „xxxx Club“- GmbH, deren Konzept es ist, auf privaten Veranstaltungen oder Festivals aus einem „food truck“ heraus Cocktails und sonstige Getränke anzubieten. Der Angeklagte und der Zeuge xxxx hielten als Geschäftsführer jeweils 37,5% der Gesellschaftsanteile; einer der weiteren Investoren war der Besitzer des „xxxx-Clubs“. Das Unternehmen, das noch heute existiert, lief jedoch bis zur Inhaftierung des Angeklagten in hiesiger Sache nicht gut; es warf keine Gewinne ab. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt allein, befindet sich aber in einer festen Beziehung. 1.2. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a) Mit Urteil vom 22. Juli 2014 – rechtskräftig seit dem 30. Juli 2014 – verurteilte das Amtsgericht xxxx den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- Euro (xxxxxxx). Den Feststellungen des Urteils zufolge hatte der Angeklagte dem Zeugen xxxx xxxx anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Las Vegas im Herbst 2010 vorgespiegelt, dass seine Geldkarten in den USA nicht funktionierten, er aber in Deutschland über 50.000,- Euro in bar verfüge. Da der Angeklagte zugesichert hatte, geliehenes Geld bis spätestens zum 30. November 2010 zurückzuzahlen, überließ der Zeuge dem Angeklagten im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2010 bei zwei Gelegenheiten jeweils 5.000,- US-Dollar sowie weitere 820,- Euro zur Begleichung der Kosten eines Leihwagens. Wie von vornherein beabsichtigt, zahlte der Angeklagte dem Zeugen xxxxx den geliehenen Gesamtbetrag in Höhe von umgerechnet 8.321,- Euro nicht zurück. b) Mit Urteil vom 22. Februar 2019 – rechtskräftig seit dem 2. März 2019 – verurteilte das Amtsgericht xxxx – Schöffengericht – den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte (xxxxx). Den Urteilsfeststellungen zufolge verwahrte der Angeklagte am Morgen des 14. Dezember 2017 in seiner Wohnung in der xxx 54 in xxxx Berlin in seiner Jackentasche sowie auf der Couch in Tütchen verpackt insgesamt 60,062 Gramm eines Kokaingemischs, das einen Wirkstoffgehalt von 30,02 Gramm Kokainhydrochlorid aufwies. Dabei wusste der Angeklagte, dass er nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis zum Umgang mit der Droge verfügte. Der Angeklagte befand sich für jene Sache in der Zeit vom 15. Dezember 2017 bis zum 3. April 2018 in Untersuchungshaft. 1.3. Das Amtsgericht xxxx hat in hiesiger Sache am 10. März 2020 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen (xxxxxx). Seit dem 11. März 2020 befand sich der Angeklagte für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 28. Juni 2021 hat die Kammer den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Angeklagte zu 2. 1.1. Der 64 Jahre alte Angeklagte xxxx, der in xxxx geboren ist, wuchs gemeinsam mit zwei jüngeren Brüdern im elterlichen Haushalt in xxxx auf. Er erfuhr in seiner Kindheit und Jugend viel körperliche Gewalt durch die Eltern. Um dem Klima der Gewalt zu entkommen, zog er bereits im Alter von 17 Jahren in eine eigene Wohnung. Eigenen Angaben zufolge entwickelte sich sein Leben zu dieser Zeit in eine kriminelle Richtung, da er Diebstähle beging. Als er Anfang 20 war, widerfuhr ihm ein einschneidendes Erlebnis. Er entdeckte seine damalige Lebensgefährtin tot in ihrer Wohnung, auf ihrem Leichnam krabbelte deren dreijährige Tochter. Seine Lebensgefährtin war an einer Überdosis Heroin verstorben. Dieses Erlebnis ließ in dem Angeklagten den Entschluss reifen, seinem Leben eine positive Wendung zu geben, weshalb er xxxx verließ und im Herbst 1978 nach xxxx zog. In xxxx lernte er alsbald seine Frau kennen, mit der er bis heute verheiratet ist. Das Ehepaar hat zwei leibliche Söhne, einen Pflegesohn und mittlerweile auch Enkelkinder. Der Angeklagte erlernte den Beruf des Industriemeisters mit der Fachrichtung Metall. Nachdem er zunächst für einige Jahre in diesem Berufsfeld tätig war, wechselte er in den Bereich der Möbelspedition und war als Disponent in einer Firma angestellt. Für eine kurze Zeit machte er sich auch im Bereich der Möbelspedition selbstständig, bevor er zu einer Möbelspedition in xxxx wechselte. Im Jahr 2017 war er für wenige Monate bei dem Umzugsunternehmen „xxxx“ beschäftigt, das seine Lagerräume zu dieser Zeit noch in der xxxxx xxx, xxxx Berlin, unterhielt. Von dort wechselte er noch im selben Jahr zu der Firma „xxxxxx“, die Nahrungsergänzungsmittel vertrieb und ihren Sitz in demselben Gebäude wie die Firma „xxxx“ hatte. Für diese Firma war der Angeklagte bis zu seiner vorläufigen Festnahme, die am 31. Oktober 2019 in der Sache xxx xxxx erfolgte, tätig, wobei er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.700,- Euro erzielte. 1.2. Der Angeklagte zu 2. ist bislang unbestraft. Für das Verfahren xxxxx befand er sich in der Zeit vom 1. November 2019 bis zum 19. März 2020 in Untersuchungshaft. II. Vorgeschichte Ende des Jahres 2017 begann der Angeklagte zu 1., sich mit dem Thema Cannabidiol (CBD) zu befassen. Dem Angeklagten erschien der Handel mit CBD-Pflanzenmaterial lukrativ, da die Einkaufspreise deutlich unter denen für Cannabis lagen und die zu erzielenden Gewinnmargen damit umso größer waren. Ihm schwebte als Geschäftsidee vor, CBD-Pflanzenmaterial, das einen Wirkstoffgehalt von höchstens 0,2 % Tetrahydrocannabinol (THC) besaß, im großen Stil zu beziehen und es gewinnbringend an andere Großhändler – also „Business-to-Business“ – weiterzuverkaufen. Dabei wusste er um die Möglichkeit, dass CBD-Pflanzenmaterial, selbst wenn dessen THC-Gehalt den Grenzwert von 0,2 % nicht überstieg, bei bestimmten Konsumformen einen Cannabisrausch zu erzeugen vermag. Dies war ihm im Interesse der Umsetzung seiner Geschäftsidee jedoch gleichgültig. Aufgrund seiner Beschäftigung mit dem Thema CBD und seines Wissens um die Möglichkeit, CBD-Blüten durch entsprechende Aufbereitungen zu Rauschzwecken zu missbrauchen, hielt es der Angeklagte auch zumindest für möglich, dass der von ihm beabsichtigte Handel mit CBD-Pflanzenteilen den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen über den Handel mit Cannabis unterfiel und damit strafbar war. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf. Da ihm also durchaus bewusst war, dass er sich mit seiner Geschäftsidee in einem rechtlichen Graubereich bewegte, begann er ab Ende 2018 CBD-Blüten im Verborgenen zu beziehen und an Großhändler zu verkaufen. Hierzu hatte er Kontakt zu einem Lieferanten – möglicherweise mit Sitz in Spanien – hergestellt, der ihm die regelmäßige Lieferung von größeren Mengen an CBD-Pflanzenmaterial mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2 % zusagte. Er hatte auch Kontakte zu potenziellen Abnehmern geknüpft, nämlich Großhändlern – u.a. aus dem Raum Hamburg –, die das CBD-Pflanzenmaterial wiederum an „Spätis“ oder an „CBD-Shops“ in Westdeutschland lieferten. Für das Geschäft vor Ort – die Entgegennahme der Lieferungen, das Lagern und anschließend Verpacken des CBD-Pflanzenmaterials entsprechend den Aufträgen der Abnehmer, das Ausliefern an die Abnehmer – benötigte der Angeklagte zu 1. personelle Unterstützung, zumal ihm daran gelegen war, vor Ort möglichst nicht in Erscheinung zu treten, um nicht in Zusammenhang mit dem Handel von CBD-Blüten gebracht zu werden. Bei dem Geschäft vor Ort sollte ihm ein Bekannter behilflich sein, der von dem Mitangeklagten zu 2. später als „Azubi“ tituliert wurde; seine Identität blieb jedoch bis zuletzt ungeklärt. Den Mitangeklagten zu 2. hatte der Angeklagte zu 1. kennengelernt, als er einmal den gesondert verfolgten xxxx xxxx in dessen Firma „xxxxx“ in der xxxxxx xxx xxxx Berlin, aufsuchte, in der der Mitangeklagte beschäftigt war. Der Angeklagte zu 1. stellte sich gegenüber dem Mitangeklagten zu 2. nicht mit seinem richtigen Vornamen, sondern als „Travis“ vor. Um die künftigen Lieferungen von CBD-Pflanzenmaterial entgegenzunehmen, erschien dem Angeklagten zu 1 die Örtlichkeit rund um die Firma „xxxxx“ günstig, da die Firma über eine Laderampe für Lkws verfügte. Zu einem unbekannten Zeitpunkt ab Ende des Jahres 2018 – vermutlich im Frühjahr 2019 – rief der Angeklagte zu 1 daher den Mitangeklagten zu 2. auf dessen Handy an und fragte ihn, ob er über einen Gabelstapler verfüge, um einen Lkw zu entladen. Der Mitangeklagte zu 2. teilte ihm mit, über einen Hubwagen – eine so genannte Ameise – zu verfügen, die hierfür ebenfalls geeignet sei. Der Angeklagte zu 1. erwiderte, dass er sich bei dem Mitangeklagten melden würde, wenn der Lkw käme. Im folgenden Zeitraum, der sich bis spätestens August 2019 erstreckte, wurde dem Angeklagten zu 1. bei drei Gelegenheiten mittels Lkw jeweils eine größere Menge CBD-Pflanzenmaterial, das einen THC-Gehalt von höchstens 0,2 % aufwies, an die Rampe der Firma „xxxxx“ in der xxxx xxx geliefert, wobei der konkrete Umfang der einzelnen Lieferungen offen blieb. Der Angeklagte zu 1. zahlte dem Lieferanten jeweils 1.000,- Euro pro Kilogramm CBD-Pflanzenmaterial und verkaufte das Kilogramm selbst für 1.200,- Euro. Diese Einkaufs- und Verkaufspreise pro Kilogramm CBD-Pflanzenmaterial galten im Übrigen auch bei der späteren Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten. Jene drei Lieferungen an die xxxxx xxxx bilden die Anklagevorwürfe zu 2, 3 und 4) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. Mai 2020; diesbezüglich ist die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Die drei Lieferungen vollzogen sich im Einzelnen wie folgt: Einige Tage später, nachdem sich der Angeklagte zu 1. bei dem Mitangeklagten zu 2. erkundigt hatte, ob dieser über einen Gabelstapler verfüge, teilte der Angeklagte zu 1. dem Mitangeklagten mit, dass noch am selben Tag ein Lkw in die xxxxx xxx fahren werde, der entladen werden müsse. Als dieser Lkw – ein Kühlauflieger mit polnischen Kennzeichen – sodann vorfuhr, begann der Angeklagte zu 2. die im Laderaum des Lkw befindlichen Paletten mittels der „Ameise“ zu entladen und auf der Rampe abzulegen. Dabei sah er, dass sich in den Paletten Kisten mit Zucchinis befanden. Der „Azubi“ war zwischenzeitlich mit einem Transporter vorgefahren, aus dem er leere Faltkartons mit den Maßen 80x80x160 cm entnahm und bereitstellte. Der Fahrer des Lkw, der nur Polnisch sprach, zeigte auf zwei Paletten und bedeutete dem Angeklagten zu 2., er möge diese in den Vorraum der Rampe bringen. In ihnen befanden sich keine Zucchinis, sondern Folienbeutel gefüllt mit CBD-Pflanzenmaterial. Dies nahm der Angeklagte zu 2., der anschließend die Paletten, die noch auf der Rampe lagen, mithilfe der „Ameise“ wieder in den Lkw lud, aber nicht wahr. Währenddessen luden der Fahrer und der „Azubi“ die Folienbeutel aus den beiden Paletten, die sich im Vorraum befanden, in die Faltkartons, die der „Azubi“ mitgebracht hatte. Diese luden sie sodann in den Transporter. Nachdem die Arbeit verrichtet war, erschien der Angeklagte zu 1. vor Ort und übergab dem Fahrer des Lkw ein Bündel Geldscheine. Auch dem Angeklagten zu 2. übergab er als Entlohnung für seine Dienste Geldscheine, und zwar 2.500,- Euro in bar. Dies machte den Angeklagten zu 2., der angenommen hatte, Gemüse zu entladen, stutzig. Er nahm in Anbetracht der hohen Entlohnung zwar an, dass „etwas nicht stimmte“, hatte aber keine Vorstellung davon, was dem zugrunde lag. Im Rahmen jener ersten Lieferung stellte der Angeklagte zu 1. dem Mitangeklagten zu 2. auch den „Azubi“ persönlich vor, wobei der Angeklagte zu 1. erklärte, dass sie – Angeklagter zu 2. und der „Azubi“ – künftig zusammenarbeiten würden. Einige Wochen später rief der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2. an und bat ihn um ein Treffen vor einem Lokal am xxxxx in xxxx Berlin. Bei diesem Treffen fragte der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2., ob dieser auch mit 1.500,- Euro als Entlohnung für das Entladen von Lkw einverstanden wäre. Dies bejahte der Angeklagte zu 2.. Weder bei jener Gelegenheit noch jemals später fragte der Angeklagte zu 2. allerdings nach, um was für eine Ware es sich eigentlich handelte, die er entladen sollte. Bevor sich beide verabschiedeten, kündigte der Angeklagte zu 1. noch an, dass in Bälde zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Lkw-Lieferungen zu erwarten seien. Einige Wochen nach dem Treffen rief der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2. an und informierte ihn darüber, dass am darauffolgenden Tag eine Lkw-Lieferung in die xxxxx xxx käme. Am nächsten Tag kamen der Angeklagte zu 1. und der „Azubi“ zu Fuß auf das Gelände der xxx xxx. Gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2. warteten sie auf die Ankunft des Lkw, wobei der Angeklagte zu 1. mit dem Fahrer telefonisch in Verbindung stand. Nach etwa einer halben Stunde kam der Lkw – diesmal mit spanischen Kennzeichen und einem Fahrer, der Englisch sprach – schließlich an. Bevor es daran ging, die Ware auszuladen, verließ der Angeklagte zu 1. die Örtlichkeit. Dieses Mal lud der Angeklagte zu 2. mittels „Ameise“ Plastikkisten aus, in denen sich Mandarinen befanden. Sechs dieser Kisten sollte der Angeklagte zu 2. anschließend in den Vorraum der Rampe bringen, wo sie durch den Fahrer des Lkw und den „Azubi“ in Kartons umgeladen wurden. Der Angeklagte zu 2. lud die übrigen Kisten, die er auf der Rampe abgelegt hatte, mithilfe der „Ameise“ wieder in den Lkw. Als die Arbeit getan war, kam der Angeklagte zu 2. zurück und übergab zunächst dem Fahrer des Lkw ein Bündel Geldscheine. Sodann übergab der Angeklagte zu 1. dem Mitangeklagten zu 2. wie vereinbart 1.500,- Euro in bar. Dabei kündigte er dem Mitangeklagten zu 2. an, dass am nächsten Tag erneut eine Lkw-Lieferung zu erwarten sei. Einige Minuten später erschien ein Transporter vor Ort. Nachdem der „Azubi“ die Kartons aus dem Vorraum in den Transporter geladen hatte, fuhr dieser wieder los. Anschließend verließen auch der Angeklagte zu 1. und der „Azubi“ das Gelände. Am nächsten Tag informierte der Angeklagte zu 1. den Angeklagten zu 2. telefonisch darüber, dass in Kürze erneut ein Lkw an die Rampe fahren werde, der entladen werden müsse. Kurz darauf kam ein Lkw mit polnischen Kennzeichen an. Der Fahrer – der nicht derselbe wie beim ersten Mal war – sprach nur Polnisch. Der Angeklagte zu 2. entlud erneut die Paletten mittels der „Ameise“; dieses Mal waren es Paletten mit Kartons, in denen sich Schokotaler befanden. Der Fahrer bedeutete dem Angeklagten zu 2., vier dieser Paletten in den Vorraum der Rampe zu bringen. Der Angeklagte zu 2. besorgte danach bei einem auf dem Gelände ansässigen Umzugsunternehmen Umzugskartons, so dass der Fahrer und ein weiterer Helfer – vermutlich der Beifahrer des Lkw – die Ware aus den Kisten im Vorraum in die Umzugskartons umladen konnten. Im weiteren Verlauf erschienen ein Transporter und ein Pkw, beide mit Hamburger Kennzeichen. Die drei Männer, die sich in den Fahrzeugen befanden, halfen ebenfalls, die Ware aus den Kisten im Vorraum in die Umzugskartons zu packen. Währenddessen lud der Angeklagte zu 2. die Paletten mit den Schokotalern, die er auf der Rampe abgelegt hatte, wieder in den Lkw zurück. Als er anschließend in den Vorraum ging, sah er, wie einer der Männer einen geöffneten durchsichtigen Plastikbeutel in der Hand hielt, der mit grünem pflanzlichen Material gefüllt war; dabei nahm der Angeklagte zu 2. einen intensiven Geruch wahr. Diesen Beutel legte der Mann dann in einen der Umzugskartons. Der Angeklagte zu 2. wusste zwar nicht, was jenes Material mit dem intensiven Geruch konkret war. Seit diesem Vorfall hielt er es aber zumindest für möglich, dass dem Angeklagten zu 1. mittels Lkw Rauschgift, das dem Betäubungsmittelgesetz unterfiel, geliefert wurde. Bei jener dritten Lieferung an die xxxx xxxx waren der Angeklagte zu 1. und der „Azubi“ nicht vor Ort gewesen. Einige Wochen später fragte der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2., ob „die Hamburger“ ihn bei der vorangegangenen Lieferung bezahlt hätten. Nachdem der Angeklagte zu 2. dies verneint hatte, übergab ihm der Angeklagte zu 1. 1.500,- Euro in bar als Entlohnung für seine Dienste. Zu den Taten Fortan sollten die CBD-Blüten in einem extra zu diesem Zweck präparierten Tank einer Sattelzugmaschine nach Berlin geschmuggelt werden. Mitte August 2019 rief deshalb der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2., von dem er wusste, dass er über vielfältige Kontakte verfügte, an und bat ihn um ein Treffen. Zu dem Treffen, das noch am selben Tag stattfand, kam der Angeklagte zu 1. gemeinsam mit dem „Azubi“. Er fragte den Mitangeklagten zu 2. bei dieser Gelegenheit, ob er eine Örtlichkeit kenne, bei der Sattelzugmaschinen hineinfahren und entladen werden könnten. Der Angeklagte zu 2. gab an, sich diesbezüglich informieren zu wollen. Dabei hielt es der Angeklagte zu 2. zumindest für möglich, dass in den Sattelzugmaschinen Rauschgift, das dem Betäubungsmittelgesetz unterfiel, geliefert wird, was er billigend in Kauf nahm. Einige Tage später erfuhr der Angeklagte zu 2., dass ein Bekannter – der Zeuge xxx xxx, der ein Umzugsunternehmen betrieb – unweit der Firma „xxxxxx“ in der xxxx xxxx eine Lagerhalle angemietet hatte, die über ein großes Einfahrtstor verfügte, durch die Sattelzugmaschinen passten. Da der Angeklagte zu 2. die Örtlichkeit für das Hineinfahren und Entladen von Sattelzugmaschinen für geeignet hielt, fragte er den Zeugen xxxx, ob dieser bereit wäre, ihm einen Teil der Lagerhalle unterzuvermieten. Dabei gab der Angeklagte zu 2. vor, einen neuen Job zu haben. So würden ihm diverse Elektronikartikel geliefert, die er „ausschlachte“ und deren Einzelteile anschließend verschicke. Er benötige eine kleine Fläche, um dort die Elektronikartikel zu lagern. Die Elektronikartikel würden ihm in Fahrzeugen geliefert, die auch das Tor der Lagerhalle nutzen müssten. Der Zeuge xxxx erklärte sich einverstanden. Der Angeklagte zu 2. informierte daraufhin den Angeklagten zu 1. über jene Option. Dieser inspizierte die Lagerhalle nebst Einfahrtstor gemeinsam mit dem „Azubi“ von außen und befand sie ebenfalls für geeignet. Bei dieser Gelegenheit fragte der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2., ob dieser bereit wäre, künftig als „Hausmeister“ der Lagerfläche zu fungieren, also die Lagerhalle für die Einfahrt der Sattelzugmaschine aufschließen und bei der Entladung der Lieferung behilflich sein würde. Hierfür bot der Angeklagte zu 1. dem Mitangeklagten zu 2. eine monatliche Zahlung in Höhe von 3.000,- Euro an, womit sich dieser einverstanden erklärte. Der Angeklagte zu 2. einigte sich in der Folge mit dem Zeugen xxxx darauf, gegen eine monatliche Zahlung in Höhe von 500,- Euro eine Fläche von 100 qm in der Lagerhalle anzumieten. Ab Anfang September 2019 besaß der Angeklagte zu 2. mittels eines Schlüssels, den ihm der Zeuge xxx zur Verfügung stellte, Zutritt zu der Lagerhalle. Wenig später rief der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2. an und kündigte für den 5. oder 6. September 2019 eine erste Lieferung an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten der Angeklagte zu 1., der Angeklagte zu 2. und der „Azubi“ zumindest stillschweigend verabredet, künftig für eine gewisse Dauer bei mehreren Lieferungen, die mittels Sattelzugmaschine an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 erfolgen sollten, zusammenzuwirken. Sowohl der Angeklagte zu 2. als auch der „Azubi“ hielten es zumindest für möglich, dass es sich hierbei um Rauschgiftlieferungen in einem Umfang von 60 kg handelte, was sie billigten. Beide hielten es auch zumindest für möglich, dass das Rauschgift dem gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten Zu 1. diente, was sie ebenfalls billigend in Kauf nahmen. Das Motiv des Angeklagten zu 2., bei den anstehenden Lieferungen mitzuwirken, war nicht allein finanzieller Natur. Er war von jeher äußerst hilfsbereit und bot bereitwillig dort seine Hilfe an, wo man sie benötigte. Möglicherweise schmeichelte es ihm auch, dass der wesentlich jüngere Angeklagte zu 1. auf seine Dienste und sein Knowhow zurückgriff. Der Angeklagte zu 1. nahm im Rahmen der zumindest konkludent unter den Beteiligten getroffenen Abrede wesentliche Aufgaben im Hintergrund wahr. Er stellte den Kontakt zum Lieferanten des CBD-Pflanzenmaterials her, war für dessen Bezahlung zuständig, hielt den Kontakt zum Fahrer der Sattelzugmaschine und organisierte den Weiterverkauf der CBD-Blüten an seinen Abnehmerkreis. Über diese Aufgaben des Angeklagten zu 1. waren der Mitangeklagte zu 2. und der „Azubi“, die es zumindest für möglich hielten, dass in den Sattelzugmaschinen Rauschgift geliefert wurde, im Wesentlichen im Bilde. Sie selbst waren vornehmlich für einen reibungslosen Ablauf der Lieferungen vor Ort zuständig, sie waren aber auch in die Auslieferung der gelieferten Ware an die Abnehmer des Angeklagten Zu 1. eingebunden. Beide Angeklagte und der „Azubi“ wussten, dass sie nicht über die nach § 3 Abs. 1 BtMG erforderliche Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln verfügten. Tat zu 1 (Fall 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. Mai 2020) Am 5. oder 6. September 2019 kam der Angeklagte zu 1. in Begleitung des „Azubi“ sowie einer unbekannt gebliebenen männlichen Person, die den Spitznamen „Schrauber“ trug, zur Lagerhalle, die der Angeklagte zu 2. bereits aufgeschlossen hatte. Der Angeklagte zu 1. hatte erst kurz zuvor durch seinen Lieferanten erfahren, dass in den Sattelzugmaschinen regelmäßig auch 20 kg Cannabis mitgeschmuggelt werden sollten, die jedoch für einen anderen Kunden bestimmt waren und nach dem Zwischenstopp in der Lagerhalle zu diesem Kunden transportiert werden sollten. Kurz nach der Ankunft des Angeklagten Zu 1. und seiner Begleiter vor Ort fuhr ein SUV vor, aus dem der Angeklagte zu 1. und der „Azubi“ leere Kartons mit den Maßen 160x80x80 cm sowie Werkzeug entluden; unmittelbar danach fuhr der SUV wieder davon. Der Angeklagte zu 1. erhielt sodann telefonisch die Nachricht, dass die Sattelzugmaschine vor Ort sei, woraufhin er die Lagerhalle verließ, um dem Fahrer den Weg zu weisen. Als er kurze Zeit später zurückkam, fuhr eine weiße Sattelzugmaschine mit polnischen Kennzeichen – allerdings ohne Auflieger – hinter ihm her. Nachdem das Fahrzeug – ein neueres Modell von Renault – rückwärts durch die Toreinfahrt in die Lagerhalle gefahren war, entfernte sich der Angeklagte zu 1., da er bei der bevorstehenden Entladung der Lieferung nicht zugegen sein wollte. Der Fahrer der Sattelzugmaschine, der nur Polnisch sprach, und der „Schrauber“, der Polnisch beherrschte, bauten in der Folge die zwei Tanks des Fahrzeugs aus, die ein Fassungsvermögen von 800 und 400 Litern besaßen. Sie schoben die Tanks anschließend jeweils auf die „Ameise“, die der Angeklagte zu 2. steuerte. Der Angeklagte zu 2. setzte die Tanks sodann jeweils auf zwei Paletten ab. Im Anschluss hieran öffneten der Fahrer und der „Schrauber“ mithilfe der durch den SUV gelieferten Werkzeuge die Tanks, in die nachträglich Trennwände eingebaut worden waren und in denen sich in speziell hierfür präparierten Bereichen insgesamt 60 kg CBD-Pflanzenmaterial, das in Plastikbeuteln eingeschweißt war, befanden. Das CBD-Pflanzenmaterial enthielt – wie der Angeklagte zu 1. wusste – einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC, insgesamt also 120 g THC. Ferner befanden sich in den Tanks – wie dies dem Angeklagten Zu 1. vorher angekündigt worden war – 20 kg Cannabis, das ebenfalls in Plastikbeuteln eingeschweißt war. Sämtliche Beutel, in denen sich die CBD-Blüten befanden, wurden sodann in die Kartons gefüllt, die der SUV geliefert hatte. Am Ende waren vier jener Kartons und zusätzlich ein kleinerer Karton mit CBD-Pflanzenmaterial gefüllt. Nachdem der Fahrer der Sattelzugmaschine und der „Schrauber“ die Tanks wieder eingebaut hatten, informierte der „Azubi“ den Angeklagten Zu 1. telefonisch darüber, dass die Arbeit vor Ort erledigt sei. Der Angeklagte zu 1. kam vor Ort und übergab dem Fahrer der Sattelzugmaschine den im Vorfeld mit dem Lieferanten vereinbarten Kaufpreis – bei einem Einkaufspreis von 1.000,- Euro pro Kilogramm insgesamt 60.000,- Euro – in bar. Über eine solche Bargeldsumme verfügte er, weil er von seinen Abnehmern bereits vorab Geld eingesammelt hatte; einen Teil der Geldsumme hatte er auch durch vorangegangene Verkäufe von CBD-Blüten erwirtschaftet. Dem Mitangeklagten zu 2. übergab der Angeklagte zu 1. wie verabredet 3.000,- Euro in bar, wobei sich nicht aufklären ließ, aus welchem Geldbestand die 3.000,- Euro stammten. Nachdem die Sattelzugmaschine weggefahren war, bat der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2., die Kartons, die mit CBD-Pflanzenteilen gefüllt waren, zu einem Lagerraum zu transportieren, der sich auf dem Gelände in der xxxxx Straße 49-59, xxxx Berlin, befand. Daraufhin beförderte der Angeklagte zu 2. die Kartons – wegen ihrer Größe einzeln und nacheinander – mit seinem Pkw auf das betreffende Gelände, wo sie der Angeklagte zu 1. jeweils entgegennahm und in den Lagerraum, zu dem er Zutritt besaß, verbrachte. Der „Azubi“ fuhr jeweils mit seinem Pkw dem Angeklagten zu 2. hinterher, vermutlich, um sicherzustellen, dass die Ware tatsächlich dort ankam, wo sie es sollte. Bei einer Überprüfung des Inhalts der Kartons bemerkte der Angeklagte zu 1., dass sich darin aufgrund eines Versehens neben den 60 kg CBD-Pflanzenteilen auch 6 kg Cannabis befanden, die im Tank „mitgefahren“ und eigentlich für einen anderen Abnehmer gedacht gewesen waren. Der Angeklagte zu 1. bewahrte die Pakete, in denen sich das Cannabis befand, getrennt von dem CBD auf, um sie dem Fahrer bei der nächsten Lieferung wieder mitzugeben. Das Cannabis war von durchschnittlicher Qualität und besaß einen Wirkstoffgehalt von mehr als 10 % THC. Dies hielt der Angeklagte zu 1. auch für möglich und nahm es billigend in Kauf. Dabei ging er davon aus, dass das Cannabis zuvor gewinnbringend an einen Dritten verkauft worden war und dass dieser Dritte das Cannabis, wenn es ihn erreicht haben würde, ebenfalls mit Gewinn weiterverkauft. Die 60 kg CBD-Pflanzenteile veräußerte der Angeklagte zu 1. anschließend an seine Abnehmer – ebenfalls Händler, die die CBD-Blüten an „Spätis“ oder „CBD-Shops“ weiterverkauften –, mutmaßlich mithilfe des „Azubi“. Durch den Verkauf des CBD-Pflanzenmaterials, der vor der Lieferung, die Gegenstand der Tat zu 2) ist, vollständig abgeschlossen war, nahm der Angeklagte zu 1. – bei einem Verkaufspreis von 1.200,- Euro pro Kilogramm – insgesamt 72.000,- Euro ein. Anlässlich eines Treffens, das in den Tagen nach der ersten Lieferung von CBD-Pflanzenmaterial in die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 stattfand, kamen der Angeklagte zu 1. und der Mitangeklagte zu 2. darin überein, dass letzterer innerhalb der Lagerhalle einen Verschlag bauen sollte, um künftig dort die gelieferte Ware lagern zu können. Der Angeklagte zu 2. baute daraufhin binnen einer Woche auf seiner in der Lagerhalle angemieteten Fläche aus Pressspanplatten einen ca. 25 qm großen Verschlag, der von außen nicht einsehbar war und über eine Eingangstür verfügte, für die nur er den passenden Schlüssel besaß. Die Kosten für den Bau des Verschlags in Höhe von insgesamt 2.000,- Euro bezahlte der Angeklagte zu 2. von den 3.000,- Euro, die er von dem Angeklagten Zu 1. anlässlich der ersten CBD-Lieferung in die Xxxxxxx 24-29 erhalten hatte. Auch die Miete für September 2019 in Höhe von 500,- Euro für die Teilfläche in der Lagerhalle bezahlte der Angeklagte zu 2. von jenen 3.000,- Euro. Anlässlich eines weiteren Treffens übergab der Angeklagte zu 1. dem Mitangeklagten zu 2. ein abhörsicheres und vor äußerem Zugriff besonders gesichertes Mobiltelefon, ein so genanntes Kryptohandy. Ein solches besaß er selbst auch. Er erklärte dem Mitangeklagten zu 2., dass sie künftig nur noch über den Kryptobereich des Mobiltelefons kommunizieren sollten. Tat zu 2 (Fall 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. Mai 2020) Anfang Oktober 2019 informierte der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2. darüber, dass eine weitere Lieferung in die Lagerhalle ansteht. Um den 7. Oktober 2019 herum erschien deshalb der Angeklagte zu 1. in Begleitung des „Azubi“ sowie des „Schrauber“ in der Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29, die der Mitangeklagte zu 2. für sie aufgeschlossen hatte. Der Angeklagte zu 1. bat den Mitangeklagten zu 2., gemeinsam mit ihm zur Xxxxxxx Straße 49-59, 13507 Berlin, zu fahren, da er von dort die 6 kg Cannabis holen wollte, die er aufbewahrt hatte, um sie dem Fahrer der bevorstehenden neuen Lieferung mitzugeben. Der Mitangeklagte zu 2. fuhr daraufhin gemeinsam mit dem Angeklagten Zu 1. in seinem – zu 2.s – Pkw zur Xxxxxxx Straße 49-59, wobei der „Azubi“ ihnen mit seinem Pkw folgte; der „Schrauber“ blieb unterdessen in dem Verschlag, den der zu 2. in Eigenregie gebaut hatte. In der Xxxxxxx Straße 49-59 holte der Angeklagte zu 1. aus dem dortigen Lagerraum einen Karton, in dem sich die 6 kg Cannabis befanden, und lud ihn in den Pkw des Mitangeklagten zu 2.. Dieser transportierte den Karton sodann zur Lagerhalle in die Xxxxxxx 24-29, wo er ihn in dem Verschlag deponierte; begleitet wurde er hierbei wieder von dem „Azubi“, der hinter ihm herfuhr. Wieder an der Lagerhalle angekommen erhielt der Angeklagte zu 1. über sein Mobiltelefon die Nachricht, dass die Sattelzugmaschine angekommen war. Wenig später fuhr dieselbe Sattelzugmaschine wie bei der vorangegangenen Lieferung im September 2019 – allerdings dieses Mal mit Auflieger – auf das Gelände. Auch der Fahrer war derselbe wie beim letzten Mal. Dieser koppelte den Auflieger ab und fuhr anschließend rückwärts durch die Toreinfahrt der Lagerhalle. Was dann folgte, lief im Wesentlichen ab wie bei der vorangegangenen Lieferung: Nachdem der Angeklagte zu 1. die Lagerhalle verlassen hatte, bauten der Fahrer und der „Schrauber“ die beiden Tanks des Fahrzeugs aus und schoben sie auf einen Hubwagen, den der Angeklagte zu 2. steuerte. Dieser setzte die Tanks sodann jeweils auf zwei Paletten ab. Anschließend öffneten der Fahrer und der „Schrauber“ die zwei Tanks der Sattelzugmaschine, in die nachträglich Trennwände eingebaut worden waren und in denen sich in speziell hierfür präparierten Bereichen abermals insgesamt 60 kg CBD-Pflanzenmaterial, das in Plastikbeuteln eingeschweißt war, befanden. Das CBD-Pflanzenmaterial enthielt – wie der Angeklagte zu 1. wusste – einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC, insgesamt also 120 g THC. Erneut lagerten in den Tanks auch Plastikbeutel, die mit insgesamt 20 kg Cannabis befüllt waren. Sämtliche Beutel, die mit CBD-Pflanzenmaterial befüllt waren, wurden in große Kisten, die der Angeklagte zu 2. hierfür bereitgestellt hatte, gelegt. Als der Angeklagte zu 1. wieder vor Ort erschien, ließ er jene 6 kg Cannabis, die aus der vorherigen Lieferung stammten und die er zuvor durch den Angeklagten zu 2. aus der Xxxxxxx Straße hatte abholen lassen, in einen der Tanks laden, damit diese zu ihrem eigentlichen Abnehmer gelangten. Nachdem der Fahrer und der „Schrauber“ die Tanks wieder in die Sattelzugmaschine eingebaut hatten, übergab der Angeklagte zu 1. dem Fahrer für die Lieferung von 60 kg CBD-Pflanzenmaterial abermals 60.000,- Euro in bar. Dem Mitangeklagten zu 2. übergab der Angeklagte zu 1. die vereinbarten 3.000,- Euro in bar, wobei sich nicht aufklären ließ, aus welchem Geldbestand jene 3.000,- Euro stammten. Auch der „Azubi“ erhielt vom Angeklagten Zu 1. für seine Dienste, die er im Rahmen der beiden tatgegenständlichen Lieferungen von CBD-Pflanzenmaterial an die Xxxxxxx 24-29 erbracht hatte, eine finanzielle Entlohnung, wobei Zeitpunkt und Höhe der Entlohnung nicht aufgeklärt werden konnten. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, woher das Geld stammte, mit dem der Angeklagte zu 1. den „Azubi“ für seine Dienste entlohnte. Die Kisten, in denen sich die Ware aus der neuen Lieferung befand, wurden in der Folge in dem Verschlag aufbewahrt, über den der Angeklagte zu 2. allein die Schlüsselgewalt hatte. Bei der Überprüfung des Inhalts der Kisten kurz nach der Lieferung hatte der Angeklagte zu 1. festgestellt, dass sich diesmal aufgrund eines Versehens neben den 60 kg CBD-Blüten sogar mehr als 13 kg Cannabis darin befanden, die im Tank „mitgefahren“ und eigentlich für einen anderen Abnehmer gedacht gewesen waren. Der Angeklagte zu 1. legte jene Beutel, die mit Cannabis befüllt waren, in gesonderte Kartons, um diese dem Fahrer bei der nächsten Lieferung wieder mitzugeben. Diese Kartons wurden ebenfalls in dem Verschlag gelagert, wobei der Angeklagte zu 2. wusste, dass jene Kartons bei der nächsten Lieferung wieder zurückgehen sollten. Auch insoweit hielt es der Angeklagte zu 2. zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass sich in den Kartons Rauschmittel befanden. Er hatte von dem Umfang des Inhalts dieser Kartons eine ungefähre Vorstellung. Aufgrund dessen hielt der Angeklagte zu 2. das Vorliegen einer nicht geringen Menge für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Der Angeklagte zu 1. ging hinsichtlich des Cannabis davon aus, dass es durchschnittlicher Qualität war und einen Wirkstoffgehalt von mehr als 10 % THC besaß. Auch ging er davon aus, dass das Cannabis zuvor gewinnbringend an einen Dritten verkauft worden war und dass dieser Dritte das Cannabis, wenn es ihn erreicht haben würde, ebenfalls mit Gewinn weiterverkauft. Noch an dem Tag, als die zweite Lieferung in die Xxxxxxx 24-29 erfolgt war, fragte der Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2., ob dieser bereit wäre, die Pakete aus jener Lieferung – womit der Angeklagte zu 1. ausschließlich die Pakete, in denen sich CBD-Pflanzenmaterial befand, meinte – an Fahrer, die sie abholen würden, zu übergeben. Der Mitangeklagte zu 2. erklärte sich hiermit einverstanden. Der Angeklagte zu 1. verfügte über unterschiedliche Sorten an CBD-Blüten, deren Bezeichnung jeweils auf den Plastikbeuteln, in denen die CBD-Blüten eingeschweißt waren, vermerkt war. Der Angeklagte zu 1. erklärte dem Mitangeklagten zu 2., dass er ihm künftig mitteilen werde, wie viele Plastikbeutel von welcher Sorte er in einen Karton packen solle, um diesen an einen Kurierfahrer zu übergeben. Auch werde er – zu 1. – ihm vorab mitteilen, wann und wo er einen Kurierfahrer zwecks Übergabe der Ware treffen solle. Er – zu 1. – werde ihm vor jeder Übergabe ein Passwort mitteilen, das er mit dem Kurierfahrer austauschen müsse, bevor er die Ware an ihn aushändige. Um einen besseren Überblick über den Bestand der Ware im Verschlag zu haben, fertigte der Angeklagte zu 2. eine Art Inventurliste, auf der er alle Sorten, die auf den Plastikbeuteln standen, notierte. Nach Weisung des Angeklagten zu 1. packte er in der Folge Kartons mit CBD-Pflanzenteilen ab, die er sodann unter Nennung des jeweiligen Passwortes an Kurierfahrer übergab. Treffpunkte waren u.a. ein Parkplatz in Nähe der Lagerhalle sowie Parkplätze von Firmen in der Umgebung. Auf Wunsch des Angeklagten zu 1. hatte der Angeklagte zu 2. zuvor eine Liste mit möglichen Treffpunkten in der Umgebung erstellt. In den folgenden zwei Wochen händigte der Angeklagte zu 2. nach Weisung des Angeklagten zu 1. eine Vielzahl von Kartons, in denen sich die CBD-Blüten aus der letzten Lieferung befanden, an Kurierfahrer aus, die diese sodann zu den eigentlichen Abnehmern – Großhändler, die die CBD-Blüten an „Spätis“ oder „CBD-Shops“ weiterveräußerten – transportierten. Bis zuletzt wusste der Angeklagte zu 2. nicht, um was für eine Drogenart es sich konkret handelte, die er in Kartons verpackte. Dass es sich um Rauschgift handelte, hielt er jedoch – wie bereits erwähnt – zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Am Ende hatte der Angeklagte zu 2. den gesamten Vorrat von 60 kg aus der Oktober-Lieferung an Kurierfahrer ausgehändigt. Der Angeklagte zu 1. nahm hierbei erneut 72.000,- Euro ein, wobei das Geld direkt an ihn floss; in Zahlungsvorgänge war der Mitangeklagte zu 2. nicht eingebunden. Da der Angeklagte zu 1. damit unzufrieden war, dass in der Sattelzugmaschine zugleich auch Cannabis transportiert wurde, suchte er nach anderen Lieferwegen. Er fragte den Mitangeklagten zu 2., ob dieser insoweit Ideen habe. Der Angeklagte zu 2. schlug vor, die Ware in einem Paddelboot, das an einen Pkw gekoppelt ist, zu schmuggeln, da ein Paddelboot keinen Verdacht erwecke. Dem Angeklagten zu 1. gefiel die Idee. Er bat den Mitangeklagten zu 2. einen entsprechenden Paddelboot-Anhänger zu kaufen. Mitte Oktober 2019 recherchierte der Angeklagte zu 2. daraufhin im Internet nach geeigneten Anhängern und fuhr noch vor seiner vorläufigen Festnahme, die am 31. Oktober 2019 in anderer Sache erfolgte, in die Nähe von Bremen, wo er einen entsprechenden Anhänger erwarb. Den Kaufpreis in Höhe von 1.300,- Euro bezahlte er – wie im Übrigen auch die Miete für den Monat Oktober für die Fläche in der Lagerhalle – von den 3.000,- Euro, die er anlässlich der zweiten Lieferung in die Xxxxxxx 24-29 erhalten hatte. Er erhielt jedoch wenig später von dem Angeklagten zu 1. 1.350,- Euro als Ausgleich für den Kauf des Anhängers. Zu einer weiteren – dritten – Lieferung, die für Anfang November 2019 geplant war, kam es infolge der Verhaftung des Angeklagten zu 2. nicht mehr. Als Polizeibeamte den Verschlag in der Lagerhalle am 8. November 2019 durchsuchten, befanden sich in ihm noch 13,6 kg Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 2.149 Gramm THC (relative Messunsicherheit +/- 5 %), das anlässlich der dritten Lieferung dem Fahrer der Sattelzugmaschine zurückgegeben werden sollte. Das Cannabis, das in Gänze sichergestellt wurde, war überwiegend von guter Qualität (Gewichtsprozente bei vier untersuchten Teilmengen: 16,5 %, 15,9 %, 10,4 %, 16,7 %). Bei beiden Angeklagten war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgehoben oder erheblich vermindert. Aufklärungshilfe des Angeklagten zu 2. Durch den Angeklagten zu 2. wurden vor Eröffnung des Hauptverfahrens umfangreiche und detaillierte Angaben zu den Abläufen der verfahrensgegenständlichen Lieferungen, zu früheren Lieferungen, zu den hieran Beteiligten sowie zur Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung gemacht. Wie der Zeuge KOK xxxx in der Hauptverhandlung bestätigt hat, haben erst die Angaben des Angeklagten zu 2. überhaupt dazu geführt, dass die Ermittlungsbehörden Kenntnis von dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten zu 1. erlangten. Der Zeuge KOK Xxxxxxx bestätigte darüber hinaus, dass anhand der Angaben des Angeklagten zu 2. der Angeklagte zu 1. als Täter namhaft gemacht und schließlich auch verhaftet werden konnte. Auch hat der Angeklagte zu 2. im Rahmen seiner Vernehmung vom 8. November 2019 offenbart, dass sich in dem Verschlag noch Rauschmittel befinden, was noch am selben Tag zur Sicherstellung von 13,6 kg Cannabis führte. III. 1. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte zu 1. Die Feststellungen, die die Kammer zur Biographie und zum Werdegang des Angeklagten zu 1. getroffen hat, beruhen auf den Bekundungen des Sachverständigen Dr. med. xxxx xxx, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Angeklagten im Vorfeld der Hauptverhandlung psychiatrisch exploriert hat. Der Angeklagte zu 1. hat die Angaben, die der psychiatrische Sachverständige zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffen hat, als zutreffend bestätigt. Ergänzt wurden die Feststellungen durch die glaubhaften Angaben des Zeugen xxx xxx, der bis zuletzt gemeinsam mit dem Angeklagten die „xxx Club“-GmbH betrieben hat. Auf dessen Angaben basieren die Feststellungen zu der Verteilung der Gesellschaftsanteile und den finanziellen Erträgen der GmbH. Die Feststellungen, die die Kammer zu den Vorstrafen des Angeklagten zu 1. getroffen hat, beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Juli 2014 und 22. Februar 2019 sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 14. April 2021. Der Angeklagte zu 2. Die Feststellungen, die die Kammer hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu 2. getroffen hat, beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf dem Inhalt eines Briefes vom 18. November 2019, den der Angeklagte zu 2. an seine Ehefrau geschrieben und den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat. Ergänzt wurden die Feststellungen durch die glaubhaften Angaben des Zeugen xxxx xxxx, der den Angeklagten zu 2. bereits seit mehreren Jahren aus beruflichem Kontext kennt. Der Zeuge vermochte insbesondere die beruflichen Aktivitäten, die der Angeklagte zu 2. in den zurückliegenden Jahren ausgeübt hat, zu schildern. Die Feststellung, dass der Angeklagte ohne Vorstrafen ist, basiert auf der Verlesung seines Bundeszentralregisterauszugs vom 14. April 2021. 2. Zur Sache Die Feststellungen, die die Kammer unter II. zu den Taten getroffen hat, beruhen auf den geständigen Einlassungen beider Angeklagter, die untereinander übereinstimmend waren und sich inhaltlich ergänzt haben. Gestützt wurden die Angaben der beiden Angeklagten durch weitere Indizien, so dass an ihrer Richtigkeit insgesamt keine Zweifel bestanden. Einlassung des Angeklagten zu 1. a) Der Angeklagte zu 1. hat sich erstmals am 30. Hauptverhandlungstag über eine durch seinen Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung, die er als zutreffend bestätigte, zur Sache eingelassen. Darin hat er eingeräumt, sich an die Xxxxxxx 24-29 jeweils 60 kg CBD-Pflanzenmaterial geliefert haben zu lassen. Im Wesentlichen ließ er Folgendes vortragen: Er habe bereits Ende 2017 angefangen, sich mit Cannabis, insbesondere aber auch mit dem Thema CBD zu befassen. Er sei von CBD sehr fasziniert gewesen, da es keine negativen psychoaktiven Nebenwirkungen hervorrufe und dadurch mutmaßlich legal geworden sei. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich gerade in einer großen und liberalen Stadt wie Berlin durch entsprechende Berichte in diversen Gesundheits- und Lifestyleblogs ein vielversprechender Markt entwickele. Da er durch die im Jahr 2018 erlittene Untersuchungshaft und die anschließende Strafe aber sehr geprägt gewesen sei, habe er vorsichtig sein wollen. CBD-Biomasse enthalte des Öfteren höhere THC-Werte als vom Produzenten angegeben. Die rechtliche Situation sei in der Vergangenheit und auch gegenwärtig alles andere als eindeutig (gewesen). Angesichts dieser Unklarheit komme es bis heute immer wieder vor, dass selbst Lieferungen von „sauberem“ CBD beschlagnahmt und Ermittlungsverfahren eingeleitet würden. Hieraus sei sein Vorhaben entstanden, ab Ende 2018 Lieferung, Verteilung und Verkauf im „B2B“-Bereich inoffiziell durchzuführen, bis sich rechtliche Klarheit ergeben hätte oder jedenfalls seine Bewährungsfrist abgelaufen wäre. Er habe schon vorgehabt, das Geschäft in geordnete Firmenstrukturen zu übertragen. Zu diesem Zweck seien auch schon umfängliche Vorkehrungen getroffen worden (Firmengründung, Domainsicherung, Businessplan, Holding Gründung in Irland usw.). Auf einer Cannabinoid-Messe in Barcelona habe er Kontakt mit mehreren Händlern aufgenommen, die ihm angeboten hätten, CBD zu liefern. Ende 2018 habe er sich zum ersten Mal CBD-Blüten an das xxxx-Center in der xxxxxx in Berlin schicken lassen, er sei aber mit der Qualität nicht zufrieden gewesen. Daraufhin habe er unter falschem Namen ein Postfach bei der xxxx-Filiale in der xxxx 17 eröffnet. Bei einer Gelegenheit sei auch ein an ihn gerichtetes Paket von den Mitarbeitern geöffnet und an die Polizei übergeben worden. Ein anderes Mal sei er zurückgewiesen worden, als er ca. 3-4 kg CBD habe verschicken wollen. Dies alles habe ihn in seinen Vorbehalten weiter bestätigt. Bei den Analysen der Samples sei schnell klar geworden, dass nicht alle Produkte den Angaben der Händler entsprochen hätten. Aus 0,2 % der angegebenen THC-Mengen seien teilweise 0,4 oder 0,5 % geworden. Er habe dann aber einen Lieferkanal gefunden, der zuverlässig schien und bereit gewesen sei, größere Mengen zu liefern. Da er nicht über die nötige Infrastruktur für die Annahme verfügt habe, habe er den Mitangeklagten zu 2. gefragt, ob er ihm bei der Einlagerung helfen würde. Vor den Lieferungen in die Xxxxxxx 24 habe es keine Lieferungen mit „echtem“ Marihuana gegeben. Dies habe erst in der Xxxxxxx 24 angefangen. Der Mitangeklagte zu 2. habe in der Nähe seines Arbeitgebers eine Örtlichkeit gefunden und angemietet, um dort künftig die Anlieferung, den Ausbau und die Lagerung durchzuführen. Jenes Lager sei auch als Abholstation für Kunden verwendet worden. Es sei eigentlich seine Idee gewesen, das Lager langfristig als Depot zu nutzen und es später bei sicherer Rechtslage offiziell zu machen und „CBD Depot Berlin“ zu nennen. Mit den Lieferungen dorthin seien aber die Probleme gekommen. Ihm sei kurzfristig vorab mitgeteilt worden, dass über einen neuen Transportweg auch „normales“ Cannabis transportiert werden solle. Das CBD, das für ihn bestimmt gewesen sei, sei quasi auch Tarnladung für das „richtige“ Marihuana gewesen. Dies sei für den Fahrer günstig gewesen, falls das CBD entdeckt worden wäre, und es hätte sich auch für den Fahrer und dessen Auftraggeber mehr gelohnt. Es hätten ihm immer ca. 60-70 kg CBD geliefert werden sollen. In den Tanks hätten sich des Weiteren noch 20 kg „normales“ Cannabis befunden, die aber dort verbleiben bzw. auf seine Anweisung hin wieder dorthin zurückgelegt werden sollten. Er sei zwar mit jener „Transportkombinationslösung“ nicht glücklich gewesen, habe sich aber mit ihr abgefunden. Unabhängig von dem, was noch in der Xxxxxxx aufgefunden worden sei, seien bei jeder Lieferung mindestens 20 kg „echtes“ Marihuana in den Tanks mitgefahren. Es sei auch schon bei der ersten Lieferung an die neue Adresse zu einer Verwechslung mit – wie er meine – 6 kg gekommen, da CBD tatsächlich schwer von THC zu unterscheiden sei. Er habe jene Pakete zurückgehalten, um sie bei der nächsten Lieferung retour zu senden. Auch bei der zweiten Lieferung seien durch einen Fehler des Fahrers teilweise falsche Produkte abgeladen worden, nun sogar 17 kg, was er – zu 1. – aufgrund der Hektik zu spät realisiert habe. Abermals habe er diese für ca. vier Wochen zurückgehalten, um sie bei der nächsten Fahrt wieder in den Tank zurückzulegen. Er sei über jenen Vorfall so verärgert gewesen, dass er geplant habe, eine eigene Lieferkette aufzubauen. Er habe dies auch mit dem Mitangeklagten zu 2. besprochen. Dieser sei sehr hilfsbereit gewesen und habe ihm zeitnah eine Lösung mit einem eingebauten Anhänger vorgelegt, von welcher er – zu 1. – sehr angetan gewesen sei. Kurze Zeit später sei es dann aber zur Verhaftung des Mitangeklagten zu 2. gekommen. Wären die 17 kg, die noch in der Xxxxxxx gelegen hätten, seine – zu 1.s – gewesen, hätte er vor seiner eigenen Verhaftung noch genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, sie abzusetzen. Die Analysen des LKA hätten ja ergeben, dass das Marihuana einen adäquaten Wirkstoffgehalt gehabt habe. Auch nach der Verhaftung des Mitangeklagten zu 2. hätte er sich darum bemühen können, einen Zugang zum nicht besonders gesicherten Lager zu finden oder aber durch Bekannte finden zu lassen. Das habe er jedoch nie getan, obwohl das Marihuana einen Wert von knapp 100.000,- Euro gehabt haben dürfte. Aber es sei weder sein Marihuana gewesen noch habe er sich dafür verantwortlich gefühlt. Er habe sich schlicht nicht darum gekümmert. In der CBD-Szene habe bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung – und wohl erst recht danach – eine sehr große Unsicherheit in Bezug auf die gesetzlichen Umstände beim Handel mit größeren Mengen von CBD-Biomasse vorgeherrscht. Er habe selbst nach der Verhaftung des Mitangeklagten zu 2. unbeirrt am CBD-Thema festgehalten. Er sei sich durchaus bewusst, dass er sich strafbar gemacht habe und werde hierfür die Konsequenzen tragen müssen. b) Am 34. Hauptverhandlungstag ließ der Angeklagte eine weitere Verteidigererklärung verlesen, deren Inhalt er als zutreffend bestätigte. Die Erklärung, mit der der Angeklagte unter anderem auch ergänzende Fragen der Kammer beantwortete, lautete im Wesentlichen wie folgt: Er habe sich schon lange, und zwar auch schon im Jahr 2019, mit CBD befasst. CBD sei ein hochriskantes Geschäft, insbesondere, wenn man es mit Blüten betreibe. Er habe sich selbst bei kleinen Sendungen nicht getraut, diese unter seinem richtigen Namen abzuwickeln. Er habe von den Schwierigkeiten, die die Macher von „Bunte Blüte“ mit der Justiz gehabt hätten, gewusst. Bei „Bunte Blüte“ seien regelmäßig große Mengen CBD von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Er sei mit der Lieferantensituation unzufrieden gewesen und habe ständig nach neuen Möglichkeiten gesucht, CBD besser und offizieller zu importieren. Sein Ziel sei immer gewesen, den interessanten CBD-Markt, auf dem man sehr große Gewinnspannen erzielen könne, als Großhändler zu beliefern. Gute CBD-Blüten würden in „Spätis“ für „um die zehn Euro“ pro Gramm und damit preislich gar nicht so viel anders als Marihuana verkauft. Im Unterschied zu Marihuana sei jedoch der Einkauf von CBD selbst bei guten Blüten wesentlich billiger. Er habe beim Einkauf Kilogrammpreise von um die 1000,- Euro gehabt. Bezahlt habe er die Lieferanten über den LKW-Fahrer, dem er den vereinbarten Preis für das CBD übergeben habe. Zum Teil habe er das Geld zuvor von Abnehmern eingesammelt, zum Teil habe er es über CBD-Verkäufe bereits erwirtschaftet gehabt. Es habe ernsthafte Überlegungen gegeben, mit Holländern als Investoren, mit denen er schon länger in Kontakt gestanden habe, eigene CBD-Plantagen zu entwerfen. Er habe sich auch in der Schweiz nach einem Projekt umgeschaut. Im Hinblick auf die Schweiz sei er allerdings skeptisch geblieben, da sie dort CBD mit einem THC-Gehalt von bis zu einem Prozent vertrieben und die Schweiz zudem nicht Mitglied der EU sei, was zu allerlei zusätzlichen rechtlichen Schwierigkeiten hätte führen können. Über CBD habe er auch mit „Tore“, der in seinem Mobiltelefon als Kontakt „Tore BCN CBD“ – BCN für Barcelona – gespeichert gewesen sei, kommuniziert. c) Nachdem am 41. Hauptverhandlungstag eine Verständigung gemäß § 257c StPO erzielt worden war, ließ der Angeklagte zu 1. eine weitere Verteidigererklärung verlesen, die er als seine Erklärung zur Sache bestätigte. Danach sei es ihm zwar wichtig gewesen, CBD mit einem Wirkstoffgehalt von maximal 0,2 % THC zu beziehen. Ungeachtet dessen habe er aus seiner Beschäftigung mit dem Thema „CBD“ die Möglichkeit gekannt, durch Aufbereitungen aus CBD THC zu extrahieren, das wiederum zu Rauschzwecken Verwendung finden könne. Dies sei ihm jedoch gleichgültig gewesen. Vor der Lieferung, die Gegenstand der Tat zu 1) sei, habe er mit dem Mitangeklagten zu 2. und dem „Azubi“ verabredet, regelmäßig CBD in der geschehenen Art und Weise zum Zweck des Weiterverkaufs zu entladen und zu verbringen. Der „Azubi“ sollte – wie auch der Mitangeklagte zu 2. – die Entladung des Lkw vornehmen. Der Angeklagte zu 2. sollte für die Lagerhaltung in der Xxxxxxx zuständig sein. Der „Azubi“ habe außerdem für ihn den Kontakt zu dem Mitangeklagten zu 2. halten und gelegentlich auch an Abnehmer ausliefern sollen. Was das bei den Taten zu 1) und zu 2) gegen seinen eigentlichen Willen mit eingelagerte Marihuana betreffe, sei er davon ausgegangen, dass es einen normalen Wirkstoffgehalt, jedenfalls oberhalb von 10 % THC habe, und dass es zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch Dritte bestimmt sei. Er habe das CBD regelmäßig für 1.000,- Euro bezogen und für 1.200,- Euro pro Kilogramm verkauft. Seine Abnehmer seien Großabnehmer gewesen, durch die das CBD dann für „Spätis“ abgepackt worden sei. Teilweise seien die Pakete auch zu „CBD-Shops“ in Westdeutschland gegangen. Es habe auch einen größeren Abnehmer aus dem Raum Hamburg gegeben. Die Rollen, die der Angeklagte zu 2. in Bezug auf den Fahrer, den „Azubi“, den „Schrauber“ und in Bezug auf seine eigene Person beschrieben habe, seien zutreffend. Der „Schrauber“ sei auch als Übersetzer tätig gewesen. Der Mitangeklagte zu 2. habe die Sattelzugmaschine sowie den Ausbau des CBDs aus dem Fahrzeug bzw. den Rückbau des CBDs in das Fahrzeug ebenfalls zutreffend beschrieben. Er habe sich gegenüber dem gesondert verfolgten xxxx unter dem Namen „Travis“ vorgestellt, da dieser ihm suspekt gewesen sei. Da er den Mitangeklagten zu 2. über den xxxx kennengelernt habe, habe er sich auch gegenüber dem zu 2. als „Travis“ vorgestellt. Die Kryptohandys seien nicht wegen des CBDs zum Einsatz gekommen, sondern erst, nachdem klar gewesen sei, dass der Lieferung Marihuana beigepackt und die Sache damit für ihn heikler werden würde. Mündlich ließ der Angeklagte zu 1. seinen Verteidiger darüber hinaus vortragen, dass bei den Taten zu 1) und zu 2) jeweils 60 kg CBD-Pflanzenmaterial in die Xxxxxxx 24-29 geliefert worden seien. Das CBD-Pflanzenmaterial aus der Tat zu 1) habe er vollständig weiterverkauft gehabt, bevor es im Rahmen der Tat zu 2) zur nächsten Lieferung von CBD-Pflanzenmaterial gekommen sei. Auch das CBD-Pflanzenmaterial aus der Tat zu 2) habe er vollständig an seine Abnehmer weiterverkauft. Der THC-Gehalt habe bei jeder Lieferung 0,2 % betragen, was er auch gewusst habe. Die beiden verfahrensgegenständlichen Lieferungen in die Xxxxxxx 24-29 seien seiner Erinnerung nach Anfang September und Anfang Oktober 2019 erfolgt. Der Mitangeklagte zu 2. und der „Azubi“ seien davon ausgegangen, dass er – zu 1. – das CBD mit Gewinn weiterverkaufe. Der Mitangeklagte zu 2. habe für seine Dienste im Rahmen der Taten zu 1) und zu 2) jeweils 3.000,- Euro von ihm erhalten. Einlassung des Angeklagten zu 2. Der Angeklagte zu 2. hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung – bevor am 41. Hauptverhandlungstag eine Verständigung gemäß § 257c StPO erzielt worden war – an unterschiedlichen Hauptverhandlungstagen teilweise zur Sache eingelassen. Dies hat er selbst in mündlicher Form getan. Im Wesentlichen hat er sich wie folgt zur Sache geäußert: Das Ereignis, als er mit Anfang 20 das dreijährige Kind auf seiner an einer Überdosis Heroin verstorbenen Lebensgefährtin habe krabbeln sehen, sei für ihn einschneidend gewesen. Dieses Ereignis sei für ihn Motivation gewesen, an den Taten mitzuwirken. Er habe nämlich Beweise gegen die „grüne Fraktion“ – wie der Angeklagte zu 2. die am Handel des Angeklagten zu 1. beteiligten Personen in Anspielung auf die Farbe des CBD nannte – sammeln und dann der Polizei übergeben wollen. Er habe daher bewusst bei der „grünen Fraktion“ mitgemacht und sich aktiv mit seinen Ideen eingebracht. So hätten mithilfe des Verschlags, den er in der Lagerhalle gebaut habe, gleichzeitig Pakete entladen und gelagert werden können. Auch sei es seine Idee gewesen, die Ware künftig in einem Paddelboot zu schmuggeln. Er habe der Polizei alles, was er in Bezug auf die „grüne Fraktion“ gewusst habe, offengelegt. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 8. November 2019 habe er offenbart, dass sich in dem Verschlag noch „grünes stinkendes Zeugs“ befinde. Er habe der Vernehmungsbeamtin erklärt, dass das „grüne stinkende Zeugs“ wie Blattspinat aussehe. Die Vernehmungsbeamtin habe erwidert, dass es sich hierbei um Marihuana handeln dürfte. Erst hierdurch habe er überhaupt erfahren, dass es sich bei dem „grünen stinkenden Zeugs“ um Marihuana handeln solle. Nach der ersten Lieferung, die noch an die Rampe der Firma „Xxxxxxx“ erfolgt sei, habe er allerdings gewusst, dass etwas nicht stimme, denn wer bekomme schon 2.500,- Euro für das Ausladen von Gemüse. Seit der dritten Lieferung, die ebenfalls noch an die Firma „Xxxxxxx“ in der Xxxxxxx 7-8 erfolgt sei, habe er dann angenommen, dass es bei den Lieferungen um Rauschgift gehe. Denn bei jener dritten Lieferung habe er gesehen, dass sich in den Paketen „grünes Zeugs“ befunden habe, das fürchterlich gestunken habe. Er habe aber bis zuletzt nicht gewusst, um welche Rauschmittelart es sich hierbei gehandelt habe. Im Rahmen der Vernehmung vom 8. November 2019 habe man sich auf Marihuana festgelegt. Die Vernehmungsbeamtin und er hätten sich gewissermaßen darauf „geeinigt“, dass es sich bei dem „grünen stinkenden Zeugs“, von dem er spreche, um Marihuana handele. Er habe im Rahmen jener Vernehmung auch ausgesagt, dass für die erste Novemberwoche 2019 eine weitere Lieferung geplant gewesen sei. Dies habe ihm der Angeklagte zu 1. noch vor seiner – zu 2.s – Festnahme mitgeteilt. Er habe sich die Protokolle, die die Vernehmungsbeamten zu jeder seiner Vernehmungen, die zum Thema „grüne Fraktion“ erfolgt sei, angefertigt hätten, stets sorgfältig durchgelesen und anschließend unterzeichnet. Der Inhalt dieser Vernehmungsprotokolle sei jeweils zutreffend, wenn auch die Vernehmungsbeamten beim Verschriften seiner Angaben überwiegend nicht seine Worte verwendet, sondern seine Äußerungen dem Inhalt nach zusammengefasst hätten. Es habe sich alles so ereignet, wie er es in den Vernehmungen geschildert habe, nur bezüglich der einzelnen Daten sei er sich nicht sicher. Was Daten und zeitliche Einordnungen anbelange, habe er seit jeher seine Schwierigkeiten. Während der Zeit seiner Untersuchungshaft habe er zudem alles, was er in Bezug auf die „grüne Fraktion“ und in Bezug auf Lieferungen von „grünem stinkenden Zeugs“ gewusst habe, detailliert aufgeschrieben. Jene handschriftlichen Notizen habe er dann jeweils den Vernehmungsbeamten übergeben. Feststellungen der Kammer, die den verfahrensgegenständlichen Handel mit CBD-Pflanzenmaterial durch den Angeklagten zu 1. betreffen a) Die Feststellung, dass dem Angeklagten zu 1. bei den Taten zu 1) und zu 2) jeweils 60 kg CBD-Pflanzenmaterial geliefert wurden, beruht auf dessen geständigen Einlassung. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass jene beiden Lieferungen Anfang September und Anfang Oktober 2019 erfolgt seien. Die Feststellung, dass der Angeklagte zu 1. die 60 kg CBD-Pflanzenmaterial bei beiden Taten jeweils vollständig verkauft hat, und zwar die Liefermenge aus der Tat zu 1), bevor es zur nächsten Lieferung kam, die Gegenstand von Tat zu 2) ist, basiert ebenfalls auf dessen geständigen Angaben. Dasselbe gilt für die Feststellungen, die die Kammer in Bezug auf die Einkaufs- und Verkaufspreise pro Kilogramm CBD-Blütenmaterial sowie den Abnehmerkreis des Angeklagten zu 1. in Gestalt von Großhändlern getroffen hat. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den geständigen Angaben des Angeklagten zu 1. zu zweifeln. So bestätigen insbesondere die Angaben des Zeugen xxxxxxx sowie der Inhalt von WhatsApp-Nachrichten, die der Angeklagte zu 1. mit anderen Personen ausgetauscht hat, dass er im Jahr 2019 und noch unmittelbar vor seiner Verhaftung in hiesiger Sache mit CBD-Pflanzenmaterial gehandelt hat. aa) Die Angaben des Zeugen xxxxx der den Angeklagten zu 1. eigenem Bekunden zufolge schon seit Jugendtagen aus ihrer beider Heimatstadt xxxx kennt, bestätigen zudem, dass das CBD-Pflanzenmaterial, das der Angeklagte zu 1. eingekauft hat, über andere Händler zu „Spätis“ gelangt ist. Der Zeuge xxxxxx sagte aus, dass ihm der Angeklagte zu 1. bereits im März/April 2019 erzählt habe, CBD-Blüten an andere Händler zu verkaufen, die die CBD-Blüten ihrerseits an „Spätis“ veräußerten. Sie seien auch einmal gemeinsam in einem „Späti“ gewesen, dies müsse im Jahr 2019 gewesen sein. Der Angeklagte zu 1. habe dort auf ein kleines Verkaufspäckchen gezeigt, in dem sich eine CBD-Blüte befunden habe, und gesagt, dass sie aus seiner Lieferung stamme. Allerdings wisse er nicht, woher und in welchem Umfang der Angeklagte zu 1. CBD-Blüten bezogen habe. Er habe diesbezüglich auch bewusst nicht nachgefragt, da die rechtliche Situation in Bezug auf CBD-Blüten undurchsichtig sei. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen xxxxxx für glaubhaft. Der Zeuge hat seine Angaben sachlich getätigt und stets deutlich gemacht, wenn er sich einer Sache nicht sicher war oder sie nicht mehr erinnerte. Der Zeuge xxxxxx hat darüber hinaus angegeben, dass sie – der Angeklagte zu 1., der Zeuge xxxx xxxx, ein Däne namens xxxx xxxx und er – ab Ende 2019/Anfang 2020 intensiv über eine geschäftliche Zusammenarbeit im CBD-Bereich nachgedacht hätten. Ihnen habe vorgeschwebt, CBD-Produkte wie z. B. Öle, Tees und Cremes an andere Händler – also ausschließlich „Business-to-Business“ – zu verkaufen. Sie hätten insoweit an die Gründung einer Holding in Irland gedacht. Geplant sei aber auch gewesen, den „food-truck“, den der Angeklagte zu 1. besessen habe, auf Festivals aufzustellen und dort CBD-Produkte wie z. B. Öle zu verkaufen. Sie hätten daran gedacht, ihre Firma „Ottmeister“ zu nennen, da „Ott“ die umgangssprachliche Bezeichnung für Cannabis sei. Eine wesentliche Voraussetzung sei jedoch gewesen, dass das Geschäft zu 100 % legal ablaufe, weshalb sie auch bis zuletzt unschlüssig gewesen seien, ob sie auch CBD-Blüten im „Business-to-Business“-Bereich zum Verkauf anbieten sollten. Insoweit sei die rechtliche Situation unklar gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte zu 1. ihm erzählt, dass er über gute Kontakte in Spanien verfüge, über die er ohne Probleme größere Mengen an CBD-Blüten beschaffen könne. Der Angeklagte zu 1. habe ihnen auch einmal Samples von CBD-Blüten gezeigt und hierzu Zertifikate vorgelegt, die einen THC-Gehalt von unter 0,2 % ausgewiesen hätten. Durch die Festnahme des Angeklagten zu 1. habe sich ihr geschäftliches Vorhaben dann aber erledigt gehabt. Jene Angaben des Zeugen xxxx belegen, dass der Angeklagte zu 1. – wie dieser selbst vorgetragen hat – ein besonderes Interesse am Handel mit CBD und dessen Produkten im „Business-to-Business“- Bereich besessen hat. Dies bekräftigt zugleich die Richtigkeit der geständigen Angaben des Angeklagten zu 1., der auch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten CBD „Business-to-Business“ verkauft hat. Daneben bestätigen die Angaben des Zeugen xxxx, dass der Angeklagte zu 1. über Kontakte verfügt hat, die ihm größere Mengen CBD-Blüten liefern konnten. bb) Die geständigen Angaben des Angeklagten zu 1. erfahren auch durch die Angaben des Zeugen xxxxx xxxxx Bekräftigung. Der Zeuge hat dargetan, dass der Angeklagte zu 1. in Sachen CBD über eine besondere Expertise verfügt hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, den Angeklagten zu 1. Anfang des Jahres 2020 über einen gemeinsamen Bekannten – den Zeugen xxx – kennengelernt zu haben. Es habe im Januar/Februar 2020 einige Treffen zwischen dem Angeklagten, dem Zeugen xxxx und ihm gegeben. Sie hätten über eine geschäftliche Zusammenarbeit beim Vertrieb der „hot topics“ des Marktes – CBD-Produkte, aber auch allgemein Lifestyle- und Modeprodukte – nachgedacht. Über CBD-Produkte habe der Angeklagte zu 1. viel gewusst. Der Angeklagte habe ihm den Markt an CBD-Produkten näher gebracht und ihm auch die Wirkung von CBD anhand von Studien erläutert. Der Angeklagte zu 1. habe mit Blick auf ihre gemeinsamen geschäftlichen Pläne auch davon gesprochen, CBD-Blüten zu vertreiben. Da die rechtliche Situation für ihn – Power – insoweit jedoch unklar gewesen sei, habe er dies nicht gewollt. Ohnehin hätten sie noch am Anfang ihrer geschäftlichen Planungen gestanden, als der Angeklagte zu 1. festgenommen worden sei. cc) Auch der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten, die der Angeklagte zu 1. ab Juli 2019 bis Februar 2020 mit einer unbekannt gebliebenen Person namens Tore ausgetauscht hat, zeigt, dass er in jenem Zeitraum – in den auch die verfahrensgegenständlichen Taten fallen – mit dem Handel von CBD-Pflanzenmaterial befasst war. Die betreffenden WhatsApp-Nachrichten haben sich auf dem Mobiltelefon „Huawei RNE-L21“ befunden, das der Angeklagte zu 1. bei seiner vorläufigen Festnahme am 11. März 2020 bei sich geführt hat. Dies hat der Zeuge KOK Xxxxxxx, der der festnehmende Polizeibeamte gewesen ist, in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Auf dem genannten Mobiltelefon waren eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten mit dem Chatpartner „Tore BCN CBD“ gespeichert. Der Angeklagte zu 1. hat in seiner Einlassung bestätigt, dass er Tore in seinem Mobiltelefon als „Tore BCN CBD“ eingespeichert gehabt habe, wobei „BCN“ für Barcelona stehe. Mit Tore habe er sich über CBD ausgetauscht. In WhatsApp-Nachrichten vom 10. Juli 2019 teilte Tore dem Angeklagten zu 1. mit, dass ein Freund von ihm einem Kunden in Deutschland jeden Monat 20-50 kg liefere, „alles sei Hanf, maximal 0,2 % THC“. In einer WhatsApp-Nachricht vom 1. August 2019 schrieb Tore, dass er „neuen prima Stoff“ bezahle. 1 kg 1500, 10 kg 1350-1400, 20 kg 1250-1300. In einer Nachricht vom selben Tag nannte Tore 12.000,- Euro als Preis für „1 Tonne Futura 75, 0,2 % THC“. Am 3. November 2019 schrieb der Angeklagte zu 1. dem Tore, dass es 10 Tonnen Rohmaterial seien. Sie wollten möglichst per überkritischer CO2-Extraktion Öl gewinnen. Sie seien aber auch offen für gleichwertige Extraktionsverfahren. Entscheidend sei der Preis pro Kilogramm Extraktion und die Qualität. Am 4. Dezember 2019 schrieb Tore dem Angeklagten zu 1., dass „sie für uns um 15 Uhr in Barcelona 6 kg zustellen“. Am 16. Januar 2020 schrieb Tore dem Angeklagten zu 1., dass „er 10 % CBD mit 0,2 % THC habe - 5 kg für 2.300,- Euro“. Hierauf antwortete der Angeklagte zu 1., dass er erst „das andere“ verkaufen wolle. Am 16. Februar 2020 fragte der Angeklagte zu 1. den Tore, ob dieser „gutes EU-CBD Hash“ habe. Er bräuchte 10 Kilogramm „so mild wie möglich“. Tore antwortete, dass „10 Kilogramm mild“ 700-800 Euro pro Kilogramm kosteten. Am 25. Februar 2020 schrieb der Angeklagte zu 1. dem Tore: „700-900 kg pro Monat“, knapp 20 Minuten später legte sich der Angeklagte zu 1. auf 800 kg pro Monat fest. Am 26. Februar 2020 schrieb der Angeklagte zu 1. dem Tore, dass er ein Angebot bekommen habe: „500 kg für 550,- Euro“. Am 5. März 2020 schrieb der Angeklagte zu 1. dem Tore, dass er für insgesamt 6 Kilogramm bezahlt habe. Auf dem genannten Mobiltelefon waren zudem Chats mit weiteren Chatpartnern festgestellt worden, nämlich solche mit „Santiago CBD“, „Simon TUGBA. New“ und „Avenue CBD“. Der Angeklagte zu 1. hat im Rahmen der Hauptverhandlung über seine Verteidiger eingeräumt, auch jene Chats mit den genannten Chatpartnern geführt zu haben. Auch sie sprechen dafür, dass der Angeklagte zu 1. mit CBD-Blüten Handel getrieben hat. So fragte der Angeklagte zu 1. den Chatpartner „Santiago CBD“ am 11. November 2019, wie es um den „Transfer“ stehe. Am 13. November 2019 antwortete „Santiago CBD“, dass er in Kürze mehr Informationen bezüglich seines – zu 1.s – Transfer bekommen werde. Sie hätten während der letzten zwei Wochen 215 kg CBD-Pflanzenmaterial verarbeiten müssen. Angesichts der Titulierung seines Chatpartners als „Santiago CBD“ geht die Kammer davon aus, dass sich der in Rede stehende Transfer auf CBD-Blüten bezogen hat. Den Chatpartner „Simon TUGBA. New“ bat der Angeklagte zu 1. am 19. Februar 2020, „seinen Mann in Österreich“ zu fragen, was „CBD Hash“ bei ihm koste. Wenig später konkretisierte der Angeklagte sein Anliegen und schrieb: „50-100 kg“. Seinem Chatpartner „Avenue CBD“ schrieb der Angeklagte zu 1. schließlich am 10. März 2020, dass er jemanden habe, der „50 kg CBD Indoor“ bräuchte. Er fragte seinen Chatpartner sodann, ob er dessen Handynummer weitergeben dürfe. dd) Schließlich wurden diverse Analysegutachten hinsichtlich Proben von CBD-Blüten in der Wohnung des Angeklagten zu 1. sichergestellt. Dies hat der Zeuge KOK Weigel, der an der Durchsuchung der Wohnung am 11. März 2020 beteiligt war, bestätigt. Diese Gutachten datieren u.a. von November 2018, Januar, Februar und Mai 2019. b) Die Feststellung, wonach dem Angeklagten zu 1. bei beiden Taten jeweils 60 kg CBD-Pflanzenmaterial geliefert wurden, findet über die geständige Einlassung des Angeklagten hinaus auch im sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme Bestätigung. So sprechen die bereits dargelegten WhatsApp-Nachrichten, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten zu 1. sichergestellt wurden, für eine Handelstätigkeit des Angeklagten zu 1. im durchaus mehrstelligen Kilogrammbereich. Die Beweisaufnahme hat überdies ergeben, dass sich in zwei Tanks einer Sattelzugmaschine durchaus 60 kg CBD-Pflanzenmaterial transportieren lassen. Der Angeklagte zu 2. hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 4. Dezember 2019 ausgeführt, dass die Pakete, in denen „das grüne Zeugs“ gewesen sei, in zwei Tanks einer neueren Sattelzugmaschine des Herstellers Renault versteckt gewesen seien. Einer der Tanks habe ein Fassungsvermögen von 800 Litern besessen, der andere ein Fassungsvermögen von 400 Litern. Nachdem die um die Tanks gespannten Stahlbänder gelöst worden seien, seien die Tanks jeweils auf die „Ameise“ geschoben worden und dann auf zwei Paletten abgesetzt worden. Die Tanks seien sodann aufgeschraubt worden. Ein Drittel der Tanks sei jeweils für den Treibstoff genutzt worden. Dieser Teil der Tanks sei jeweils durch eine nachträglich eingebaute Trennwand begrenzt worden, um ein Überlaufen des Treibstoffs auf den übrigen Tank zu verhindern. In dem restlichen – größeren – Teil der Tanks hätten sich jeweils die Pakete mit dem „grünen Zeugs“ befunden. Die Kammer hat jene Angaben des Angeklagten zu 2. durch Vernehmung des Zeugen KOK Xxxxxxx, der der Vernehmungsbeamte war, eingeführt. Die Kammer hält jene Angaben des Angeklagten zu 2. für glaubhaft. Insgesamt unterliegen dessen Angaben zum Ablauf der einzelnen Taten und zu den Beiträgen der hieran Beteiligten – was noch näher aufzuzeigen sein wird – keinen Zweifeln. Der Angeklagte zu 1. hat die Angaben, die der Mitangeklagte zu 2. hinsichtlich der Lagerung des CBD-Pflanzenmaterials in der Sattelzugmaschine getätigt hat, zudem als zutreffend bestätigt. Bezüglich der Frage, wie viele Kilogramm Cannabispflanzenteile in zwei Tanks einer Sattelzugmaschine geliefert werden können, hat sich die Kammer durch Dr. Dipl.-Ing. xxxx xxxx sachverständig beraten lassen, der seit 2004 als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle tätig ist. Dieser hat zunächst bestätigt, dass eine Sattelzugmaschine neueren Modells von Renault über zwei Tanks à 800 und à 400 Liter Fassungsvermögen verfügen kann. Es gebe insoweit keine Norm, da viele Lkws Sonderanfertigungen seien. Bei einem Tank mit einem Fassungsvermögen von 800 Litern sei es durchaus möglich, Dreiviertel des Tanks und damit 600 Liter Volumen durch den nachträglichen Einbau einer Trennwand für den Schmuggel von Ware zu nutzen; bei einem Tank mit einem Fassungsvermögen von 400 Litern könnten auf diese Weise Zweidrittel des Tanks und damit 266 Liter Volumen für fremde Zwecke genutzt werden. Der Sachverständige Dr. xxxxx hat zudem bestätigt, dass die Tanks so, wie von dem Mitangeklagten zu 2. beschrieben, mithilfe eines Hubwagens ausgebaut und aufgeschraubt werden könnten. Zur maßgeblichen Frage nach dem Volumen, das ein Kilogramm Cannabispflanzenteile ausfüllt, hat die Kammer den Sachverständigen Dr. xxxx xxxxx, einen promovierten Diplom-Chemiker, gehört. Dieser ist beim LKA xxxxx tätig und dort insbesondere mit der Erstellung von chemisch-toxikologischen Gutachten befasst. Der Sachverständige erklärte, dass er vorwiegend Wirkstoffgutachten hinsichtlich Cannabis erstelle. Der Sachverständige Dr. xxxxx hat erläutert, dass man in etwa 10 Liter Volumen für ein Kilogramm Cannabispflanzenteile benötige. Dies gelte jedenfalls bei „lockeren Schüttung“ des Pflanzenmaterials. Bei entsprechender Kompression der Pflanzenteile könne man das benötigte Volumen unter Umständen auf 5 Liter verringern; dies sei dann aber die maximale Untergrenze. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen beider Sachverständiger ist die Kammer zu dem sicheren Ergebnis gelangt, dass sich 60 kg Cannabispflanzenteile ohne Weiteres in zwei Tanks einer Sattelzugmaschine, die ein Fassungsvermögen von 800 bzw. 400 Litern beinhalten, transportieren lassen. Dies gilt aber auch, wenn – wie dies zur Überzeugung der Kammer feststeht – bei jeder Lieferung zusätzlich noch weitere 20 kg Cannabispflanzenteile in den Tanks „mitgefahren“ sind. Auch dies ist auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen möglich. c) Die Feststellung, wonach das verfahrensgegenständliche CBD-Pflanzenmaterial mit Wissen des Angeklagten zu 1. jeweils einen THC-Gehalt von 0,2 % enthielt, beruht auf den Angaben des Angeklagten zu 1.. Dieser hat auch eingeräumt, den THC-Gehalt der verfahrensgegenständlichen Lieferungen gekannt zu haben. Dafür, dass das in Rede stehende CBD-Pflanzenmaterial einen THC-Gehalt von (nur) 0,2 % enthielt, spricht auch der Inhalt von WhatsApp-Nachrichten, die der Angeklagte zu 1. mit „Tore BCN CBD“ ausgetauscht hat. In den Nachrichten vom 10. Juli 2019, 1. August 2019 und vom 16. Januar 2020 wird ausdrücklich der THC-Gehalt von 0,2 % thematisiert. Der Angeklagte zu 1. hat im Rahmen seiner Einlassungen auch betont, dass es ihm wichtig gewesen sei, den Grenzwert von 0,2 % THC stets einzuhalten. d) Zu der Feststellung, dass CBD-Pflanzenmaterial, selbst wenn dessen THC-Gehalt den Grenzwert von 0,2 % nicht übersteigt, bei bestimmten Konsumformen einen Cannabisrausch erzeugen kann, ist die Kammer sachverständig beraten gelangt. Die Kammer hat zu CBD als Nutzhanf und seinen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten Frau Dr. xxx xxxx als Sachverständige gehört. Die promovierte Chemikerin, die in leitender Funktion bei der Generalzolldirektion tätig und dort seit 20 Jahren mit der Erstellung von Wirkstoffgutachten bei Betäubungsmittelfunden, die in die Zuständigkeit der Zollverwaltungen fallen, befasst ist, hat erläutert, dass ein Missbrauch von CBD-Pflanzenteilen zu Rauschzwecken letztlich nicht ausgeschlossen werden könne. Denn selbst wenn der THC-Gehalt des Pflanzenmaterials (deutlich) unter 0,2 % liege, würde bei bestimmten Konsumformen – etwa durch Erhitzen beim Backen – zusätzliches THC freigesetzt, das wiederum zu Rauschzwecken Verwendung finden könne. Würden also THC-arme Blüten zur Herstellung eines Gebäcks verwendet, könne der Genuss dieses Gebäcks eine berauschende Wirkung hervorrufen; hierfür genügten bereits relativ geringe Mengen an CBD-Pflanzenteilen (zur Möglichkeit des Missbrauchs von Hanfblüten zu Rauschzwecken vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20 – Rdnr. 24 f.). Der Angeklagte zu 1. hat eingeräumt, von der Möglichkeit, CBD-Pflanzenteile zur Erzeugung eines Cannabisrausches zu verwenden, gewusst zu haben; dies sei ihm im Interesse der Umsetzung seiner Geschäftsidee jedoch gleichgültig gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel an den diesbezüglichen geständigen Angaben des Angeklagten zu 1.. Der Angeklagte hat sich ausweislich der getroffenen Feststellungen bereits ab Ende 2017 intensiv mit dem Thema CBD befasst und ab Ende 2018 auch CBD-Blüten bezogen und verkauft. Der Zeuge xxxx hat ihm eingehende Kenntnisse über CBD attestiert. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer entsprechend seinem Geständnis davon überzeugt, dass der Angeklagte zu 1. um die Möglichkeit wusste, die CBD-Blüten, mit denen er Handel trieb, zur Erzeugung eines Cannabisrausches zu verwenden, zumal die entsprechende Verfahrensweise – das Herstellen eines Gebäcks – einfach ist. e) Die Feststellung, wonach es der Angeklagte zu 1. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der von ihm betriebene verfahrensgegenständliche Handel mit CBD-Pflanzenmaterial strafbar war, beruht auf seiner geständigen Einlassung. Der Aufwand, mit dem der Angeklagte zu 1. versucht hat, den Handel mit CBD-Blüten zu verbergen – zu denken ist hier an die Lieferung des CBD-Pflanzenmaterials in Tanks einer Sattelzugmaschine – lässt hieran auch keinen Zweifel aufkommen. Feststellungen der Kammer, die die Vorgeschichte zu den Taten sowie deren konkreten Ablauf betreffen Die Feststellungen, die die Kammer zum Kennenlernen der beiden Angeklagten, zur ersten Kontaktaufnahme durch den Angeklagten zu 1., zu den konkreten Abläufen der Lieferungen von CBD-Pflanzenmaterial an die Rampe der Firma „Xxxxxxx“, zu den konkreten Abläufen der verfahrensgegenständlichen Taten, den Aufgaben und Rollen der hieran Beteiligten – des Mitangeklagten zu 1., des Fahrers, des „Azubis“, des „Schraubers“ und seiner selbst – sowie die Übergaben des Angeklagten zu 2. an die Kurierfahrer getroffen hat, beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu 2.. Dieser hat die Geschehnisse in allen Einzelheiten, wozu auch Begleitumstände wie Transportfahrten zur Xxxxxxx Straße oder einzelne Treffen und Gespräche zwischen den Beteiligten, gehörten, geschildert. Der Angeklagte zu 2. hat sich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen vom 28. November, 4. und 9. Dezember 2019 umfassend geständig zur Sache eingelassen. In der Hauptverhandlung hat er zwar die Angaben, die er gegenüber der Polizei getätigt hat, nicht wiederholt. Er hat aber ausgesagt, dass die Angaben, die er in seinen Vernehmungen gegenüber der Polizei getätigt hat, inhaltlich zutreffend seien. Die Kammer hat die Angaben, die der Angeklagte zu 2. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen vom 28. November, 4. und 9. Dezember 2019 getätigt hat, durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamten KOK Xxxxxxx und KOK`in xxxxx in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese haben die Angaben des Angeklagten zu 2. sachlich und mit guter Erinnerung wiedergegeben. Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu zweifeln, gab es nicht. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten zu 2. zu den Geschehnissen und Abläufen nach sorgfältiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände für glaubhaft erachtet. a) So hat der Angeklagte zu 1. die Angaben, die der Angeklagte zu 2. gegenüber der Polizei getätigt hat, ihrem wesentlichen Inhalt nach bestätigt. aa) Auch der Angeklagte zu 1. hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, den Angeklagten zu 2. über den gesondert Verfolgten xxxx xxxxx kennengelernt zu haben. bb) Der Angeklagte zu 1. hat auch eingeräumt, bereits ab Ende 2018 – und damit nicht erst mit Begehung der hiesigen Taten – inoffiziell den Verkauf von CBD-Pflanzenteilen betrieben zu haben. Der Angeklagte zu 1. hat ausgesagt, dass er nach Ende 2018 einen Lieferkanal gefunden habe, der bereit gewesen sei, größere Mengen zu liefern. Er hat bestätigt, dass er in diesem Zusammenhang den Mitangeklagten zu 2. gefragt habe, ob er ihm im Hinblick auf die Annahme behilflich sei. Mit Blick auf die Xxxxxxx 24-29 hat der Angeklagte zu 1. – ebenfalls im Einklang mit den Angaben des Angeklagten zu 2. – ausgesagt, dass der Angeklagte zu 2. in der Nähe seines Arbeitgebers eine Örtlichkeit gefunden und angemietet habe, um die Anlieferung, den Ausbau und die Lagerung künftig dort durchzuführen. Lieferungen mit „echtem“ Marihuana hätten aber erst in der Xxxxxxx 24 angefangen und nicht schon zuvor. Die Xxxxxxx 24 bezeichnete der Angeklagte zu 1. in seiner Einlassung als neue Adresse und sprach insoweit von einem neuen Transportweg. Zwar blieben die Angaben des Angeklagten zu 1. zu früheren Lieferungen, die vor den hiesigen Taten erfolgten, allgemein. Mit seinen Angaben hat der Angeklagte zu 1. aber bestätigt, dass es sie gab. cc) Der Angeklagte zu 1. hat ferner eingeräumt, dass der Mitangeklagte zu 2., der „Azubi“ und er vor Begehung der Tat zu 1) verabredet hätten, regelmäßig CBD zum Weiterverkauf zu entladen und zu verbringen. Er hat bestätigt, dass die Lieferungen an die Xxxxxxx 24-29 Anfang September und Anfang Oktober 2019 erfolgt seien. Er hat angegeben, dass der Angeklagte zu 2. die Rollen des Fahrers, des „Azubis“, des „Schraubers“ und seiner selbst bei Begehung der hiesigen Taten zutreffend beschrieben habe. Dies gelte auch für die Beschreibung der Sattelzugmaschine und den Ausbau des CBD-Pflanzenmaterials. Er habe dem Mitangeklagten zu 2. für seine Tatbeiträge jeweils 3.000,- Euro gezahlt. dd) Schließlich hat der Angeklagte zu 1. bestätigt, den Angeklagten zu 2. nach neuen Liefermöglichkeiten gefragt zu haben. In diesem Zusammenhang habe der Mitangeklagte zu 2. – wie dieser ebenfalls vor der Polizei ausgesagt hat – vorgeschlagen, die Ware in einem eingebauten Anhänger zu transportieren. b) Die Angaben des Angeklagten zu 2. waren durch ausgesprochenen Detailreichtum gekennzeichnet, was für deren Erlebnisbasiertheit sprach. Die Vernehmungsbeamten KOK Xxxxxxx und KOK`in Xxxxxxx haben unabhängig voneinander ihren Eindruck von den Vernehmungen des Angeklagten zu 2. geschildert, wonach es geradezu aus ihm „herausgesprudelt“ sei und er bisweilen sogar in seinem Erzählfluss habe gebremst werden müssen, um mit dem Protokollieren hinterherzukommen. Der Angeklagte zu 2. hat den Bekundungen der Vernehmungsbeamten zufolge äußerst detaillierte Angaben tätigen können. Die Zeugen KOK Xxxxxxx und KOK`in Xxxxxxx gaben an, dass der Angeklagte zu 2. im Hinblick auf die durch ihn geschilderten Lieferungen an die Rampe der Firma „Xxxxxxx“ nicht nur die einzelnen Lkws und das Aussehen der jeweiligen Fahrer habe beschreiben können. Er habe auch kleinste Details schildern können, etwa das Aussehen der Verpackungen, in denen sich die Zucchinis, Mandarinen und Schokotaler befunden hätten, die genaue Anzahl von Paletten, die er auf Geheiß der Fahrer in den Vorraum der Rampe habe bringen sollen, sowie die Maße der Kartons, in die die Schmuggelware schließlich umgeladen worden sei. Auch die Abläufe der tatgegenständlichen Lieferungen an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24 hat der Angeklagte zu 2. den Bekundungen der Zeugen KOK Xxxxxxx und KOK`in Xxxxxxx zufolge ebenso detailreich und in allen Einzelheiten geschildert. Dies gilt auch im Hinblick auf die Übergaben von CBD-Pflanzenmaterial an die Kurierfahrer, die der Angeklagte zu 2. bekundet hat. Insoweit hat er die jeweiligen Fahrzeuge, die Fahrer und auch die Treffpunkte ausführlich beschreiben können. Der Angeklagte zu 2. hat zudem ungewöhnliche Details geschildert, die den Wahrheitsgehalt seiner Angaben weiter untermauern. So hat er etwa bekundet, dass sich der Angeklagte zu 1. jeweils entfernt habe, wenn es um den Ausbau der Ware aus den Lkws bzw. der Sattelzugmaschine gegangen sei. Dieser sei erst zurückgekommen, wenn vor Ort alles erledigt gewesen sei. Ferner hat er ausgesagt, dass der „Azubi“ ihm jeweils hinterhergefahren sei, wenn er – zu 2. – Kartons für den Angeklagten zu 1. habe transportieren sollen. Der Angeklagte zu 2. hat – wie die Zeugen KOK Xxxxxxx und KOK`in Xxxxxxx bekundet haben – die verfahrensbezogenen Ereignisse während seiner Inhaftierung auch niedergeschrieben. Die Kammer hat seine schriftlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung verlesen. Dabei konnte sie sich davon überzeugen, dass sie selbst in den Details mit den Angaben, die der Angeklagte zu 2. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen gegenüber der Polizei zur Sache getätigt hat, übereinstimmten. Auch dies spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. c) Die Angaben des Angeklagten zu 2. bezüglich beider Taten – die der Angeklagte zu 1. ihrem wesentlichen Inhalt nach bestätigt hat – haben Stütze in weiteren Indizien gefunden. aa) So haben die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass zwischen beiden Angeklagten tatsächlich eine persönliche Verbindung bestanden hat. Der Zeuge KOK Xxxxxxx hat bekundet, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten zu 1. auf dem Wohnzimmertisch ein Mobiltelefon Samsung „SM-J330F/DS“ sichergestellt worden sei. Der Zeuge KK xxxxx, der die Auswertung dieses Mobiltelefons vorgenommen hat, hat in der Hauptverhandlung zunächst glaubhaft ausgeführt, dass er auf dem Mobiltelefon einen Chatverlauf festgestellt habe, in dem der A-Teilnehmer von dem B-Teilnehmer als „Roger“ angesprochen worden sei. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte zu 1. jenes Mobiltelefon tatsächlich genutzt hat. Der Zeuge KK xxxxx hat weiter bekundet, dass auf dem Mobiltelefon eine Person namens „Frank“ als Kontakt eingespeichert gewesen sei. Anschlussinhaberin der zu „Frank“ hinterlegten Mobilfunknummer sei eine xxxxx zu 2. gewesen, die die Ehefrau des Angeklagten zu 2. sei. Seinen Ermittlungen zufolge habe der Angeklagte zu 2. die Mobilfunknummer genutzt. Der Zeuge KK Xxxxxxx hat des Weiteren bekundet, dass auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung auch der Kontakt „xxx xxx xxx“ eingespeichert gewesen sei. Nutzer der zu diesem Kontakt hinterlegten Mobilfunknummer sei den Ermittlungen zufolge der gesondert verfolgte xxxx xxxx gewesen, der Inhaber der Firma „Xxxxxxx“ sei. Zu dem Kontakt „xxxx xxx xxx“ sei auch die Adresse der Firma „Xxxxxxx“ – Xxxxxxx 7-8 in 13509 Berlin – vermerkt gewesen. Dies stützt die Angaben der Angeklagten, wonach sie sich über den gesondert verfolgten xxx xxx, der bis zuletzt der Arbeitgeber des Angeklagten zu 2. war, kennengelernt hätten. bb) Der Zeuge KOK Xxxxxxx hat in der Hauptverhandlung bekundet, in den Effekten des Angeklagten zu 2. ein so genanntes Kryptohandy sichergestellt zu haben. Der Angeklagte zu 2. habe im Rahmen der Vernehmung vom 8. November 2019 selbst darauf hingewiesen, dass sich in seinen Effekten – der Angeklagte war zu dieser Zeit bereits in anderer Sache inhaftiert – ein schwarzes Kryptohandy befinde. Bei der Einsichtnahme in das Kryptohandy im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zu 2. vom 19. November 2019 habe er – Xxxxxxx – feststellen können, dass dort der Kontakt „Travis“ eingespeichert gewesen sei. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. Dezember 2019 habe der Angeklagte zu 2. erklärt, jenes Kryptohandy zwischen der ersten und der zweiten Lieferung in die Xxxxxxx 24-29 von „Travis“ erhalten zu haben. Der Zeuge KOK Xxxxxxx hat bekundet, dass der Angeklagte zu 2. „Travis“ in einer späteren Vernehmung als den Angeklagten zu 1. identifiziert hat. Der Angeklagte zu 1. hat im Rahmen seiner Einlassung bestätigt, sich gegenüber dem Angeklagten zu 2. als „Travis“ vorgestellt zu haben. cc) Der Zeuge xxx xxxx hat in der Hauptverhandlung die Angaben des Angeklagten zu 2., in der Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 eine Fläche angemietet und dort einen Verschlag gebaut zu haben, bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, Anfang August 2019 mit seiner Umzugsfirma in die Lagerhalle in die Xxxxxxx 24-29 gezogen zu sein. Der Angeklagte zu 2., den er schon seit einigen Jahren aus beruflicher Tätigkeit kenne, sei sodann auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er – xxxxx – ihm einen Teil der Lagerhalle untervermieten könne. Zur Begründung habe der Angeklagte zu 2. ausgeführt, einen neuen Job zu haben. Er „schlachte“ Elektronikartikel, die ihm geliefert würden, aus, und benötige hierfür eine kleine Lagerfläche. Der Angeklagte zu 2. habe ihm auch gesagt, dass gelegentlich Fahrzeuge durch das Tor der Lagerhalle fahren müssten, die ihm die Artikel lieferten. Solche habe er – xxxxx – aber nie gesehen. Der Angeklagte zu 2. habe gegen Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 500,- Euro einen Teil der Lagerfläche angemietet, wobei sie keinen formalen Mietvertrag geschlossen, sondern dies nur mündlich vereinbart hätten. Der Angeklagte zu 2. habe mittels eines Schlüssels Zutritt zu der Lagerhalle gehabt. Der Angeklagte habe in der Folge einen 25 qm großen Verschlag in der Lagerhalle gebaut, der von außen nicht einsehbar gewesen sei. Für den Verschlag habe der Angeklagte zu 2. einen Schlüssel besessen, nicht jedoch seine Mitarbeiter oder er. Der Angeklagte zu 2. habe ihm bis zu seiner Inhaftierung zwei Monatsmieten à 500,- Euro bezahlt. dd) Die Zeugin KOK`in xxxxx, die das Mobiltelefon Samsung Note 4 des Angeklagten zu 2., das sich ebenfalls in seinen Effekten befand, ausgewertet hat, hat glaubhaft bekundet, anhand des Google-Suchverlaufes festgestellt zu haben, dass am 15. Oktober 2019 nach Paddelbootanhängern gesucht wurde. Dies steht mit den Angaben des Angeklagten zu 2. im Einklang, wonach er dem Angeklagten zu 1. vorgeschlagen habe, die Ware künftig in einem Paddelboot zu transportieren. Dies hat auch der Angeklagte zu 1. bestätigt. Er hat hierzu erklärt, den Angeklagten zu 2. nach der zweiten Lieferung an die Lagerhalle – womit der 15. Oktober 2019 zeitlich vereinbar ist – nach neuen Liefermöglichkeiten gefragt zu haben, woraufhin ihm dieser die Idee mit dem Paddelboot unterbreitet habe. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. Dezember 2019 gab der Angeklagte zu 2. an, noch vor seiner Festnahme einen Paddelboot-Anhänger in der Nähe von Bremen gekauft zu haben. Hiervon konnte sich die Kammer durch Verlesung des entsprechenden Kaufvertrags, der auf den 20. Oktober 2019 datiert war, überzeugen. ee) Schließlich stützt auch das Ergebnis molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen hinsichtlich der DNA-Merkmalsmuster, die in Spuren am Verschlag in der Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 gesichert wurden, und der DNA-Merkmalsmuster beider Angeklagten deren geständige Angaben. Der Zeuge KOK Xxxxxxx hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte zu 2. im Rahmen der Vernehmung vom 8. November 2019 auch darauf hingewiesen habe, dass sich in seinen Effekten ein Schlüssel befinde, der zu dem Verschlag, den er auf dem Gelände der Firma „Fahnert Umzüge“ in der Xxxxxxx 24-29 gebaut habe, gehöre. Da der Angeklagte zu 2. angegeben habe, dass in dem Verschlag noch das „grüne Zeugs“ lagere, hätten seine Kollegen den besagten Schlüssel aus den Effekten des Angeklagten zu 2. geholt und noch am Nachmittag des 8. November 2019 das Gelände in der Xxxxxxx 24-29 aufgesucht. Die Zeugin KHK`in xxxx hat bekundet, am besagten Tag die Durchsuchung des Verschlags geleitet zu haben. Der Verschlag, der sich in der Lagerhalle der Firma „xxxxx xxxx“ befunden habe, sei mit Pressspanplatten gebaut worden und sei von außen nicht einsehbar gewesen. Mittels des Schlüssels des Angeklagten zu 2. hätten sie den Verschlag, dessen Tür zu diesem Zeitpunkt verschlossen gewesen sei, öffnen können. In dem etwa 25 qm großen Verschlag seien in Kartons diverse Folienbeutel, jeweils gefüllt mit einer pflanzlichen betäubungsmittelsuspekten Substanz, aufgefunden worden. Der Zeuge KOK xxxxx hat in der Hauptverhandlung bekundet, im Rahmen der Durchsuchung des Verschlags für die Sicherung von DNA-Spuren zuständig gewesen zu sein. In dem Verschlag habe rechts neben einem Schreibtisch eine Einkaufstasche von „Kaufland“ gestanden, in der sich eine Vielzahl augenscheinlich benutzter xxxxxxx und weißer Einweghandschuhe befunden hätten. Er habe die Einkaufstüte spurensichernd mitsamt ihrem Inhalt in eine große Papiertüte gepackt, die er mit Paketband zugeklebt habe. Diese Papiertüte sei dann so zur Untersuchung an das LKA xxxxx übergeben worden. Die Sachverständige für forensische DNA-Analytik, Frau Dr. xxxx xxx, hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, an der Außenseite der Handfläche eines schwarzen Einweghandschuhs, der sich in der Einkaufstüte von „Kaufland“ befunden habe, die ihr zur Untersuchung übergeben worden sei, ein Mischprofil mit dominantem Spurenanteil (Vollprofil) festgestellt zu haben. Für das Merkmalsprofil des dominanten Spurenanteils sei ein Meldebogen erstellt worden. Der elektronische Abgleich des in der Spur SX201.6 enthaltenen DNA-Musters mit dem Datenbestand der DNA-Analyse-Datei habe zu einer Treffermeldung in Bezug auf den Angeklagten zu 1. geführt. Die molekulargenetische Vergleichsuntersuchung habe ergeben, dass das DNA-Merkmalsmuster der Spur SX201.6 vollständig – in allen 16 StR-Systemen – mit dem vom Angeklagten zu 1. übermittelten DNA-Merkmalsmuster übereinstimme. Unter Anwendung der Produktregel – so führte die Sachverständige weiter aus – sei es über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Merkmale des dominanten Profils der Spur SX201.6 vom Angeklagten zu 1. stammen als von einer unbekannten Person, die nicht mit ihm verwandt sei. Der Zeuge KOK xxxx, der in hiesiger Sache ebenfalls mit den Ermittlungen betraut war, hat ausgesagt, dass am 22. November 2019 der Verschlag in der Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 nochmals durchsucht worden sei. Grund hierfür sei gewesen, an weiteren dort befindlichen Gegenständen DNA-Spuren zu sichern. Seine Kollegen und er hätten in dem Verschlag neben diversem Werkzeug ein Ladegerät für ein Mobiltelefon sichergestellt. Dieses hätten sie spurenschonend gesichert und dem LKA xxxxx zur Untersuchung übergeben. Die Sachverständige Dr. xxxxxx hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass an jenem Ladegerät ein DNA-Merkmalsmuster festgestellt worden sei. Es sei zu der Spur S1.1, die ein Einzelprofil (Vollprofil) enthalten habe, ein Meldebogen erstellt worden. Der elektronische Abgleich des in der Spur S1.1 enthaltenen DNA-Musters mit dem Datenbestand der DNA-Analyse-Datei habe zu einer Treffermeldung in Bezug auf den Angeklagten zu 2., und zwar in allen vorliegenden Merkmalen, geführt. Feststellungen zum Vorstellungsbild der Beteiligten Die unter II. getroffene Feststellung, wonach es der Angeklagte zu 2. nach der dritten Lieferung, die an die Rampe der „Firma Xxxxxxx“ erfolgt war, zumindest für möglich hielt, dass dem Angeklagten zu 1. Rauschgift geliefert wurde, basiert auf den eigenen Angaben des Angeklagten zu 2. in der Hauptverhandlung. Angesichts des grünen pflanzlichen Materials, das sich – wie der Angeklagte zu 2. bei jener dritten Lieferung wahrgenommen hatte – in den Plastikbeuteln befand, die die Männer im Vorraum der Rampe umluden, sowie der konspirativen Umstände, die jene Lieferung, aber auch bereits die vorhergehenden Lieferungen begleiteten – der Angeklagte zu 1. verließ regelmäßig die Örtlichkeit, wenn es um das Ausladen der Ware ging, nur bestimmte Paletten wurden in den Vorraum der Rampe gebracht und dort in andere Kartons umgeladen, der Fahrer erhielt jeweils ein Bündel Geldscheine und er selbst für das bloße Ausladen von Paletten Bargeldbeträge in Höhe von 2.500,- bzw. 1.500,- Euro – bestand hieran aus Sicht der Kammer kein Zweifel. Auch der Umstand, dass der Angeklagte zu 2. dem Zeugen xxxxx eine Geschichte „auftischte“, um zu verschleiern, was tatsächlich in dem Verschlag gelagert werden sollte, spricht hierfür. Die Kammer vermochte sich hingegen nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte zu 2. wusste, um welche konkrete Betäubungsmittelart es sich handelte. Der Angeklagte zu 2. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, bis zuletzt nicht gewusst zu haben, worum es sich bei dem „grünen stinkenden Zeugs“ eigentlich gehandelt habe. Er habe Zeit seines Lebens nichts mit Drogen zu tun gehabt. Er habe bei der Vernehmung vom 8. November 2019 erst durch die Vernehmungsbeamtin erfahren, dass es sich bei dem „grünen stinkenden Zeugs“, das noch im Verschlag gelagert habe, um Marihuana handeln solle. Ab diesem Zeitpunkt habe man sich gewissermaßen darauf geeinigt, in Bezug auf das „grüne Zeugs“ künftig von Marihuana zu sprechen. Dem Angeklagten zu 2. war dies nicht zu widerlegen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten je über die Betäubungsmittelart unterhalten hätten. Möglicherweise hat der Angeklagte zu 2. auch bewusst nicht nachgefragt. Der Zeuge KOK Xxxxxxx, der den Angeklagten zu 2. am 8. November 2019 vernommen hat, hat auf Nachfrage bestätigt, dass dieser von „grünem Zeugs“ gesprochen habe, das sich noch in der Lagerhalle befände. Der Angeklagte zu 2. habe aber auch oft von Marihuana gesprochen, ab wann konkret, wisse er allerdings nicht mehr. Für ihn – Xxxxxxx – sei klar gewesen, dass es sich bei dem grünen Zeugs, das der Angeklagte zu 2. erwähnt habe, um Marihuana handele. Dies habe man ja dann auch in dem Verschlag der Lagerhalle aufgefunden. Die Zeugin KK`in xxxxx, die anlässlich der Vernehmung vom 8. November 2019 das Protokoll geführt hat, hat bekundet, dass der Angeklagte zu 2. von sich aus zunächst nicht von Marihuana gesprochen habe, sondern von „grünem Zeugs“, das noch in der Lagerhalle sei. Er habe ausgeführt, dass es einen markanten Geruch habe. Für ihren Kollegen KOK Xxxxxxx und sie sei unzweifelhaft gewesen, dass es sich hierbei um Marihuana handele. Sie habe sich daher mit dem Angeklagten zu 2. darauf „geeinigt“, künftig das „grüne Zeugs“ als Marihuana zu bezeichnen. Die Zeugin KOK`in xxxxx, die an einer deutlich späteren Vernehmung des Angeklagten zu 2. vom 2. September 2020 teilgenommen hat, bekundete, dass der Angeklagte ihr außerhalb des Protokolls erzählt habe, dass er mittlerweile wisse, dass es sich bei dem „grünen Zeugs“ um Marihuana gehandelt habe. Dies hätten ihm die Kollegen zwischenzeitlich gesagt. Für die Kammer stand aus denselben Gründen, wie sie bereits in Bezug auf den Angeklagten zu 2. dargelegt worden sind, unzweifelhaft fest, dass es auch der „Azubi“ zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den Lieferungen, die an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 erfolgten, um Rauschgiftlieferungen handelte. Bei ihm tritt hinzu, dass er gemäß den glaubhaften Schilderungen des Angeklagten zu 2. bereits bei den Lieferungen, die noch an die Rampe der Xxxxxxx 7-8 erfolgten, mit dem Umladen der gelieferten Ware in Kartons befasst war und damit näher „an der Ware dran“ war als der Angeklagte zu 2.. Weitergehende Feststellungen, wonach der „Azubi“ positiv wusste, dass an die Lagerhalle CBD-Pflanzenmaterial geliefert wurde, vermochte die Kammer nicht zu treffen; hierfür fehlte es an zureichenden Anhaltspunkten. Feststellungen zur Abrede künftiger Zusammenarbeit Die Feststellung, wonach der Angeklagte zu 1., der Angeklagte zu 2. und der „Azubi“ spätestens unmittelbar vor der ersten Lieferung von CBD-Pflanzenmaterial an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 zumindest stillschweigend vereinbart haben, zukünftig für eine gewisse Dauer bei mehreren Lieferungen zusammenzuwirken, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten zu 1.. Abweichend von dessen Einlassung ging die Kammer indes aus den dargelegten Gründen bezüglich des Angeklagten zu 2. und des „Azubi“ nicht davon aus, dass sich ihre Abrede konkret auf die Lieferung von CBD-Pflanzenmaterial bezog. Von einer Abrede zwischen den beiden Angeklagten und dem „Azubi“ zur künftigen Zusammenarbeit ist die Kammer überdies aufgrund einer Gesamtschau der maßgeblichen Indizien überzeugt: Der Angeklagte zu 1., der Angeklagte zu 2. sowie der „Azubi“ hatten bereits im Zeitraum ab Ende 2018 bis August 2019 bei Lieferungen, die an die Rampe der Xxxxxxx 7-8 erfolgt sind, arbeitsteilig zusammengewirkt. Der Angeklagte zu 1. war der Mann im Hintergrund, der die Lieferungen organisierte, der Angeklagte zu 2. lud die Ware mithilfe der Ameise aus und der „Azubi“ lud die Ware um. Diese Arbeitsteilung unter den drei Beteiligten hatte sich bereits entwickelt und war auch allen bekannt, bevor die tatgegenständlichen Lieferungen an die Xxxxxxx 24-29 erfolgten. Nach der dritten Lkw-Ladung, die noch an die Rampe der Firma „Xxxxxxx“ erfolgte, hielt es der Angeklagte zu 2. eigenen Angaben zufolge auch für möglich, dass es bei den Lieferungen um Rauschgift ging. Mit dieser Vorstellung, nämlich, dass es bei den Lieferungen möglicherweise um Rauschgift ging, hat sich der Angeklagte zu 2. dann ab Mitte August 2019 um eine Örtlichkeit bemüht, an der die Lieferungen zukünftig mittels Sattelzugmaschine erfolgen sollten. Er hat zu diesem Zweck mit dem Zeugen xxxx die Anmietung einer Lagerfläche vereinbart, die – dies gilt es zu betonen – in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt war. Für seine Dienste im Rahmen der Lieferungen sollte er jeden Monat einen festen Preis von 3.000,- Euro erhalten. Der Angeklagte zu 2. betrieb in der Folge einen nicht unerheblichen Aufwand, indem er in Eigenregie den Verschlag baute. Der Angeklagte zu 2. brachte sich aber auch mit Ideen ein, die die Lieferungen in der Zukunft gewährleisten sollten, so die Idee, die Ware künftig in einem Paddelboot zu transportieren, die Ende Oktober 2019 in den Kauf des hierfür erforderlichen Paddelbootanhängers mündete. Der „Azubi“ war ebenfalls aktiv an den Lieferungen beteiligt. Er nahm gewissermaßen die Rolle einer „rechten Hand“ des Angeklagten zu 1. ein. Er erfüllte nicht nur seine Aufgaben im Rahmen der eigentlichen Lieferungen, sondern zeigte darüber hinaus ein Interesse, dass die Lieferungen erfolgreich verliefen. So begleitete er den Angeklagten zu 1., als dieser die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 als mögliche Option für die anstehenden Lieferungen mittels Sattelzugmaschine inspizierte. In Bezug auf den „Azubi“ hat der Angeklagte zu 2. im Übrigen vor der Polizei – wie der Zeuge KOK Xxxxxxx bekundete – ausgesagt, dass der Angeklagte zu 1. ihm diesen anlässlich der ersten Lieferung, die an die Rampe der Firma „Xxxxxxx“ erfolgt sei, als seinen – zu 2.s – „zukünftigen Kontaktmann“ vorgestellt habe. Auch dies unterstreicht die auf Dauer ausgerichtete Stellung des „Azubi“. Vor diesem Hintergrund bestand aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran, dass sich die beiden Angeklagten und der „Azubi“ zumindest konkludent spätestens unmittelbar vor der ersten Lieferung, die an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 erfolgte, verabredet haben, fortgesetzt in einer Mehrzahl von Lieferungen zusammenzuwirken. Die Einlassung des Angeklagten zu 2. im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach für die erste Novemberwoche 2019 eine weitere Lieferung an die Xxxxxxx 24-29 geplant gewesen sei, bestätigt dies nur. Die Kammer hat an dieser Einlassung keinen Zweifel gehegt. Im Übrigen deckt sie sich mit den Angaben des Zeugen KOK Xxxxxxx, denen zufolge der Angeklagte zu 2. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 8. November 2019 mitgeteilt habe, dass für Anfang November 2019 noch eine weitere Lieferung an die Xxxxxxx 24-29 geplant gewesen sei. Der Angeklagte zu 2. habe sich deshalb verärgert gezeigt, dass er – Xxxxxxx – ihn erst am 8. November 2019 vernommen habe. Der Angeklagte zu 2. habe geäußert, dass seine Vernehmung mit Blick auf jene Lieferung nun zu spät sei. Die Kammer war davon überzeugt, dass sowohl der Angeklagte zu 2. als auch der „Azubi“ es zum Zeitpunkt ihrer Abrede zumindest für möglich hielten, dass bei jeder Lieferung 60 kg Rauschgift geliefert werden sollten. Hierfür sprach, dass sie beide zu diesem Zeitpunkt bereits wussten, dass die Lieferungen per Sattelzugmaschine erfolgen sollten, was eine Lieferung im mehrstelligen Kilogrammbereich nahelegt. Dass sie eine Lieferung von jeweils 60 kg auch billigten, hat die Kammer daraus gefolgert, dass sie auf der Grundlage ihrer Abrede schließlich auch tätig wurden. Die Feststellung, dass sowohl der Angeklagte zu 2. als auch der „Azubi“ es zumindest für möglich hielten, dass der Angeklagte zu 1. das Rauschgift mit Gewinn weiterveräußert, beruht auf dessen Angaben. Dass der Angeklagte zu 1. die Ware bei dem Aufwand, der betrieben wurde – u.a. Anmieten einer Teilfläche in der Lagerhalle, Bau des Verschlags – nicht zum Selbstkostenpreis weiterverkaufen würde, verstand sich von selbst. Dass der Angeklagte zu 2. und der „Azubi“ den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten zu 1. billigten, hat die Kammer aus ihrem Tätigwerden auf Grundlage ihrer Abrede geschlossen. Zu seiner Tatmotivation hat der Angeklagte zu 2. in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe mitgewirkt, um genügend Beweise zu sammeln und um diese dann der Polizei zu übergeben. Auch gegenüber der Polizei hat der Angeklagte zu 2. – wie die Vernehmungsbeamten KOK Xxxxxxx und KOK`in Xxxxxxx bekundet haben – als Grund für seine Mitwirkung angegeben, Beweise sammeln zu wollen. Sein Ziel sei es gewesen, irgendwann selbst einmal eine Tour mit dem „grünen Zeugs“ zu fahren. Dann wäre er mit dem „grünen Zeugs“ zur Polizei gefahren und hätte sein gesamtes Wissen ausgepackt. Die Kammer glaubt dem Angeklagten zu 2. das durch ihn behauptete Motiv nicht. Gleichwohl erachtet sie aber die sonstigen Angaben des Angeklagten zu 2., die dieser zu den Abläufen der einzelnen Lieferungen sowie den Aufgaben und Rollen der hieran Beteiligten berichtet hat, für uneingeschränkt glaubhaft. Wäre es ihm mit seiner Mitwirkung an den Taten tatsächlich nur darum gegangen, Beweise gegen den Angeklagten zu 1. sowie etwaige sonstige Beteiligte zu sammeln, hätte er die Polizei rechtzeitig über eine bevorstehende Lieferung informieren können. Schließlich wurde er durch den Angeklagten zu 1. seinen eigenen Bekundungen zufolge jeweils über den Zeitpunkt einer anstehenden Lieferung informiert. Um der Polizei handfeste Beweise zu präsentieren, hätte er also nicht warten müssen, bis er irgendwann einmal selbst einen Transport mit dem „grünen Zeugs“ hätte durchführen dürfen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass das Motiv des Angeklagten zu 2., an den Taten mitzuwirken, jedenfalls auch finanzieller Natur war. Immerhin brachte ihm seine Tätigkeit – auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Aufwendungen für den Bau des Verschlags – monatlich erheblich mehr Geld ein als seine Tätigkeit bei der Firma des gesondert Verfolgten xxxxx. Der Angeklagte zu 2. ist – wie der Zeuge xxxxx bekundet hat – zugleich ein äußerst hilfsbereiter Mensch. Auch seine Hilfsbereitschaft war gewiss Grund für sein Mitwirken. Sein Knowhow war im vorliegenden Kontext auch vielfältig gefragt, etwa beim Bedienen eines Gabelstaplers oder Bau eines Verschlags. Möglicherweise hat ihm dies auch geschmeichelt, denn ein gewisser Stolz des Angeklagten zu 2. auf „seinen Verschlag“ war, als er in der Hauptverhandlung über ihn berichtete, nicht zu verkennen. Zwar vermochte die Kammer nicht festzustellen, in welcher Höhe der „Azubi“ für seine Dienste im Rahmen der tatgegenständlichen Lieferungen entlohnt wurde. Dass er aber entlohnt wurde, davon ist die Kammer überzeugt. Seine Beiträge bei der Entgegennahme der Lieferungen waren wesentlich. Er war darüber hinaus auch jenseits von Lieferungen in die Geschehnisse involviert, so inspizierte er etwa gemeinsam mit dem Angeklagten zu 1. die Lagerhalle. Dass er für seine Dienste nicht entlohnt wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, zumal auch der Angeklagte zu 2. für seine Dienste Geld erhielt. Feststellungen, die die Lieferungen von Cannabis im Rahmen der Taten zu 1) und zu 2) betreffen Die Feststellung, dass bei den Taten zu 1) und zu 2) neben dem CBD-Pflanzenmaterial jeweils auch 20 kg Cannabis an die Lagerhalle in der Xxxxxxx 24-29 geliefert wurden, beruht auf den geständigen Angaben des Angeklagten zu 1.. Der Angeklagte zu 1. hat hierzu ausgeführt, dass das Cannabis für einen anderen Kunden seines Lieferanten bestimmt gewesen sei und nach dem Zwischenstopp an der Lagerhalle und dem dortigen Ausbau des CBD-Pflanzenmaterials zu jenem Kunden transportiert werden sollte. Es sei jedoch bei beiden Taten zu einer Verwechslung gekommen. Bei der ersten Tat seien ausnahmsweise 6 kg Cannabis neben dem CBD-Pflanzenmaterial ausgeladen worden, bei der zweiten Tat sogar 17 kg Cannabis. Er habe die Pakete mit Cannabis jeweils zurückgehalten, um sie bei der nächsten Lieferung wieder in den Tank zurückzulegen und retour zu senden. Die Einlassung des Angeklagten zu 1. steht im Einklang mit den Angaben des Angeklagten zu 2.. Dieser hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. Dezember 2019 – wie die Zeugin KOK`in Xxxxxxx bekundet hat – ausgeführt, dass er unmittelbar bevor die zweite Lieferung an die Xxxxxxx 24-29 erfolgt sei, mit dem Angeklagten zu 1. auf das Gelände in die Xxxxxxx Straße habe fahren sollen, um dort Pakete, die mit der nächsten Lieferung wieder retour gehen sollten, abzuholen. Diese Pakete seien dann auch anlässlich der zweiten Lieferung in den Tank zurückgelegt worden. In Bezug auf den Inhalt der zweiten Lieferung hat der Angeklagte zu 2. ausgesagt, dass diesmal viele Pakete hätten retour gehen sollen. Der Angeklagte zu 1. habe jene Pakete, die bei der nächsten – dritten – Lieferung hätten retour geschickt werden sollen, noch am Tag der zweiten Lieferung in gesonderte Kartons gelegt. Jene Kartons seien dann in dem Verschlag in der Lagerhalle gelagert worden, wo sie im Rahmen der Durchsuchung vom 8. November 2019 aufgefunden worden seien. Die Zeugin KHK`in xxxx, die die Durchsuchung vom 8. November 2019 geleitet hat, hat den Fund diverser Folienbeutel, die in Kartons gelagert hätten und mit einer pflanzlichen betäubungsmittelsuspekten Substanz gefüllt gewesen seien, bestätigt. Ein in Auftrag gegebenes Wirkstoffgutachten hat ergeben, dass es sich bei dem Inhalt der aufgefundenen Folienbeutel um 13,6 kg Cannabis gehandelt hat, dessen Gesamtwirkstoffgehalt 2149 g THC (relative Messunsicherheit von +/- 5 %) betrug. Die Kammer hat das Gutachten durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Soweit der Angeklagte zu 1. in seiner Einlassung davon gesprochen hat, es sei bei der zweiten Lieferung zu einer Verwechslung mit sogar 17 kg Cannabis gekommen, ist die Kammer von einem Irrtum seinerseits ausgegangen. Die unter II. getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte zu 2. wusste, dass es sich bei den im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Kartons, in denen sich das Cannabis befand, um Retourpakete handelte, die bei der nächsten Lieferung wieder zurückgeschickt werden sollten, basiert auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, wonach der Angeklagte zu 2. es zumindest für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm, dass sich in jenen Kartons Rauschmittel befanden, folgt aus den bereits dargelegten Gründen. Die Feststellung, dass der Angeklagte zu 2. von dem Umfang des Inhalts dieser Kartons eine ungefähre Vorstellung besaß, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er gewissermaßen als Lagerverwalter fungierte. Noch dazu war der Verschlag mit 25 qm eher klein und damit überschaubar. Zudem sollen die Kartons, in denen sich das Cannabis befand, gemäß den Bekundungen der Zeugin KHK`in Xxxxxxx in der Nähe des Schreibtisches gestanden haben und nicht etwa versteckt in einer Ecke. Die Feststellung, wonach der Angeklagte zu 2. allein die Schlüsselgewalt über den Verschlag besaß, ergibt sich zum einen daraus, dass sich der Schlüssel für den Verschlag in seinen Effekten befunden hat. Zum anderen hat der Angeklagte zu 1. in seiner Einlassung vom 19. März 2021 indirekt in Abrede gestellt, selbst einen Schlüssel für den Verschlag gehabt zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu 1. tatsächlich einen Schlüssel für den Verschlag besaß, gab es auch nicht. Die Kammer ist im Hinblick auf die 6 kg Cannabis, die bei der ersten Lieferung an die Lagerhalle „mitfuhren“, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass sie mittlerer Art und Güte waren. Die Feststellung, wonach der Angeklagte zu 1. hinsichtlich beider Cannabis-Lieferungen jeweils davon ausging, dass es durchschnittlicher Qualität war und einen Wirkstoffgehalt von mehr als 10 % THC besaß, beruht auf seinen eigenen Angaben, die keinen Anlass zu Zweifeln gaben. Die Feststellung, wonach der Angeklagte zu 1. bei beiden Cannabis-Lieferungen davon ausging, dass das Cannabis dem gewinnbringenden Weiterverkauf durch Dritte diente, basiert auf seinen eigenen Angaben. Davon, dass das Cannabis seinem eigentlichen Empfänger zuvor selbst gewinnbringend weiterverkauft worden war, musste der Angeklagte zu 1. aber ebenfalls jeweils ausgehen. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten a) Der Angeklagte zu 1. ist durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. xxxx exploriert worden. Die Kammer hat sich dem Ergebnis dieser Exploration, wonach eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu 1. zu den Tatzeitpunkten nicht anzunehmen ist, nach eigener sorgfältiger und kritischer Prüfung angeschlossen. aa) Der psychiatrische Sachverständige hat mit Blick auf die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zunächst überzeugend ausgeführt, dass keine Hinweise für das Vorliegen von Schwachsinn bestünden. Der Angeklagte habe ohne größere Probleme die Mittlere Reife sowie eine Ausbildung zum Hotelkaufmann absolviert. Der Angeklagte sei im Übrigen bereits im Rahmen des früheren Strafverfahrens xxxxxx psychiatrisch exploriert worden. Die hierbei durchgeführte Leistungsdiagnostik habe eine dem oberen Normbereich zuzuordnende intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten ergeben. Dies korrespondiere auch mit dem Eindruck, den er – der Sachverständige – im Rahmen der aktuellen Exploration hinsichtlich der intellektuellen Kapazitäten des Angeklagten gewonnen habe. bb) Der Sachverständige Dr. med. Xxxxxxx führte des Weiteren aus, dass die psychiatrische Exploration des Angeklagten zu 1. keine Hinweise für eine krankhafte seelische Störung in Gestalt einer schizophrenen Erkrankung, einer degenerativen Hirnerkrankung oder einer affektiven Psychose ergeben habe. cc) Der psychiatrische Sachverständige legte darüber hinaus überzeugend dar, dass bei dem Angeklagten weder in Bezug auf Cannabis noch in Bezug auf Kokain ein Abhängigkeitssyndrom – das dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen wäre – vorliege. Es sei lediglich von einem Missbrauchssyndrom gegenüber Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) und Kokain (ICD-10: F14.1) auszugehen. Der Angeklagte habe im Rahmen der psychiatrischen Exploration angegeben, dass er den Konsum sowohl von Cannabis als auch von Kokain jederzeit habe steuern und kontrollieren können. Die mehrmonatige Abstinenz während der Untersuchungshaft in 2017/2018 habe ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Psychische oder körperliche Entzugssymptome habe er währenddessen, aber auch sonst nie erlitten. Auch auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Alltag habe sein Betäubungsmittelkonsum keinen Einfluss gehabt. Der psychiatrische Sachverständige legte dar, dass er die Angaben des Angeklagten zu 1., die dieser zu seinem Betäubungsmittelkonsum wie auch zu dessen Auswirkungen in punkto Abstinenz-, Kontroll- und Leistungsfähigkeit getätigt habe, für glaubhaft erachte. Die medizinischen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt Moabit, die die Untersuchungshaft in 2017/2018 sowie die aktuelle Untersuchungshaft beträfen, enthielten auch keine Hinweise auf eine Drogen- oder Entzugsproblematik. Was speziell den Konsum von Kokain anbelange, spräche bereits die relativ geringe Häufigkeit des Konsums, die der Angeklagte zudem ab September 2019 noch reduziert habe, gegen ein Abhängigkeitssyndrom. dd) Dem Spielverhalten des Angeklagten – so führte der Sachverständige weiter überzeugend aus – komme ebenfalls keine psychiatrische Relevanz zu. Der Angeklagte habe hierzu im Rahmen der Exploration nachvollziehbar erklärt, dass er dem (Online-)Pokern und dem Wetten jederzeit kontrolliert habe nachgehen können. Er sei in keiner Weise darauf fokussiert gewesen, sondern habe das (Online-)Pokern und Wetten neben seinen beruflichen und sonstigen Verpflichtungen betrieben. Auch habe sein Spielverhalten keine Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Partnerschaft oder seiner Freundschaften gehabt. Er habe auch keine Entzugssymptome etwa in Form von Nervosität verspürt, wenn er nicht habe spielen können. ee) Der Sachverständige Dr. med. Xxxxxxx legte ferner dar, dass die Exploration des Angeklagten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder gar Persönlichkeitsstörung ergeben habe. ff) Schließlich gab es – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in relevanter Weise durch einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum intoxikiert war. Dies hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen – wie dieser bestätigt hat – selbst nicht vorgetragen. Damit korrespondieren auch die Angaben des Mitangeklagten zu 2., der den Angeklagten zu 1. – wie der Zeuge KOK Xxxxxxx bekundet hat – im Rahmen seiner Vernehmung vom 19. November 2019 als stets sehr geordnet und strukturiert beschrieben hat. b) Hinsichtlich des Angeklagten zu 2. lagen keine Anhaltspunkte für eine Störung vor, die unter dem Gesichtspunkt der §§ 20, 21 StGB Relevanz erlangen könnte. Der Angeklagte zu 2. ist daher auch nicht psychiatrisch exploriert worden. Etwaige Anknüpfungspunkte für das Vorliegen der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB haben sich auch nicht im Laufe der Hauptverhandlung ergeben. Sie sind durch ihn oder seine Verteidiger auch nicht vorgetragen worden. IV. Der Angeklagte zu 1. 1. Der Angeklagte zu 1. hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Tat zu 1 und Tat zu 2) gemäß den §§ 3 Abs. 1, 30a Abs. 1 BtMG, 53 StGB schuldig gemacht. a) Die 60 kg CBD-Pflanzenteile, die jeweils Gegenstand der Lieferungen der Taten zu 1) und zu 2) sind, stellen Betäubungsmittel im Sinne der Position „Cannabis“ der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG dar, die nicht dem in Buchstabe b) zweite Alternative der Anlage normierten Ausnahmetatbestand unterfallen. Zwar überstieg der THC-Gehalt des verfahrensgegenständlichen Pflanzenmaterials jeweils nicht den Grenzwert von 0,2 Prozent. Auch diente der Verkehr mit ihm ausschließlich gewerblichen Zwecken. Hierfür genügt es, dass ein solcher Zweck von dem Angeklagten verfolgt wurde; bei den Endabnehmern bedarf es dessen hingegen nicht (vgl. im Einzelnen, BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20 –, Rdnr. 14 ff.). Jedoch ist – wie aufgezeigt wurde – ein Missbrauch des tatgegenständlichen Pflanzenmaterials zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen. Dies wusste der Angeklagte zu 1. auch. Damit aber hielt er die Betäubungsmitteleigenschaft des tatgegenständlichen Pflanzenmaterials für zumindest möglich und nahm sie billigend in Kauf. b) Der Angeklagte zu 1. hat mit dem Mitangeklagten zu 2. und dem „Azubi“ eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG gebildet. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelfall noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Dabei unterscheidet sich die Bande von der reinen Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden, vielmehr genügt eine stillschweigende Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (vgl. hierzu Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage, 2019, § 30 Rdnr. 19 ff.). Die Kammer ist – aufgrund einer bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Zusammenschau von Indizien – von einer zumindest konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen dem Angeklagten zu 1., dem Mitangeklagten zu 2. sowie dem „Azubi“ überzeugt und ist daher von einer bandenmäßigen Begehung beider Taten ausgegangen. Die drei Genannten haben sich spätestens vor Begehung der Tat zu 1) zumindest stillschweigend zusammengeschlossen, um künftig für eine gewisse Dauer arbeitsteilig Rauschmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei waren alle Beteiligten über die wesentlichen Umstände der Taten in Kenntnis. Von einer Bandenmitgliedschaft des „Schraubers“, der an den verfahrensgegenständlichen Taten ebenfalls mitgewirkt hat, vermochte sich die Kammer indes nicht zu überzeugen. Insoweit fehlte es an hinreichenden Indizien. c) Die den beiden Taten zugrunde liegende Betäubungsmittelmenge enthielt jeweils eine nicht geringe Menge an THC, wobei der Grenzwert für eine nicht geringe Menge bei 7,5 Gramm THC liegt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O., § 29a Rdnr. 56). Diesbezüglich handelte der Angeklagte zu 1. zumindest mit bedingtem Vorsatz, da er aufgrund der jeweiligen Menge an geliefertem CBD-Pflanzenmaterial das Vorliegen einer nicht geringen Menge für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm. 2. a) Indem der Angeklagte zu 1. die bei der Tat zu 1) auch mitgelieferten 6 kg Cannabis aufbewahrt hat, um sie bei der nächsten Lieferung wieder in den Tank der Sattelzugmaschine zurückzulegen, hat er sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte wusste, dass die 6 kg Cannabis für einen anderen Kunden bestimmt waren. Er ging davon aus, dass ein Dritter das Cannabis zuvor gewinnbringend an diesen Kunden verkauft hatte. Auch nahm er an, dass der Kunde selbst das Cannabis mit Gewinn weiterverkauft, nachdem es per Sattelzugmaschine zu ihm gelangt sein würde. Ihm war bewusst, dass er – als er das Cannabis anlässlich der zweiten Lieferung von CBD-Pflanzenmaterial in den Tank zurücklegte – damit den Verkauf des Cannabis durch den Dritten an den Kunden, aber auch dessen Weiterverkauf unterstützt und fördert. Diese Förderung im Sinne des § 27 StGB war von ihm auch angestrebt. Da der Angeklagte zu 1. davon ausging, dass das Cannabis durchschnittlicher Qualität war und einen Wirkstoffgehalt von mehr als 10 % THC besaß, hielt er angesichts der Menge von 6 kg das Vorliegen einer nicht geringen Menge für möglich und nahm dies auch billigend in Kauf. b) Indem der Angeklagte zu 1. die 13,6 kg Cannabis, die bei der zweiten Lieferung an die Xxxxxxx 24-29 auch ausgeladen wurden, im Verschlag der Lagerhalle aufbewahren ließ, um sie bei der nächsten Lieferung wieder in den Tank zurückzulegen, hat er sich ebenfalls der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht. Er nahm auch hier an, dass das Cannabis für einen anderen Kunden bestimmt war. Er ging davon aus, dass ein Dritter das Cannabis zuvor gewinnbringend an diesen Kunden verkauft hatte. Auch nahm er an, dass der Kunde selbst das Cannabis mit Gewinn weiterverkauft, nachdem es per Sattelzugmaschine zu ihm gelangt sein würde. Ihm war bewusst, dass er durch die zeitweise Aufbewahrung des Cannabis den Verkauf durch den Dritten an den Kunden, aber auch dessen Weiterverkauf unterstützt und fördert. Diese Förderung im Sinne des § 27 StGB war von ihm auch angestrebt. Da der Angeklagte zu 1. davon ausging, dass das Cannabis durchschnittlicher Qualität war und einen Wirkstoffgehalt von mehr als 10 % THC besaß, hielt er angesichts der Menge von 13,6 kg das Vorliegen einer nicht geringen Menge für möglich und nahm dies auch billigend in Kauf. Da die Beihilfehandlungen zu a) und zu b) jeweils die zweite Lieferung von CBD-Pflanzenmaterial an die Xxxxxxx 24-29 (Tat zu 2) betrafen – die 6 kg wurden anlässlich dieser zweiten Lieferung wieder in den Tank zurückgelegt, die 13,6 kg Cannabis versehentlich ausgeladen und in der Folge gemeinsam mit dem CBD bewusst verwahrt – hat die Kammer sie als eine einheitliche Beihilfehandlung – bezogen auf insgesamt 19,6 kg – gewertet, die zu der Tat zu 2) in Tateinheit (§ 52 StGB) steht. Die Taten zu 1) und zu 2) stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Der Angeklagte zu 2. 1. Der Angeklagte zu 2. hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Tat zu 1 und Tat zu 2) gemäß den §§ 3 Abs. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 53 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte zu 2. war – wie ausgeführt – Bandenmitglied. Er hat bis zuletzt nicht hinterfragt und es war ihm auch gleichgültig, welche konkrete Rauschmittelart dem Angeklagten zu 1. in den Sattelzugmaschinen geliefert wurde. Sein Eventualvorsatz war damit auf alle Rauschmittelarten und damit auch auf das tatgegenständliche CBD-Pflanzenmaterial bezogen (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 4 St RR 63/2001 – Rdnr. 10, zitiert nach juris). Angesichts des Umfangs der beiden Lieferungen, die zudem in Sattelzugmaschinen angeliefert wurden – was per se für eine gewisse Größe der Lieferung spricht –, steht aus Sicht der Kammer auch fest, dass es der Angeklagte zu 2. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich jeweils um nicht geringe Mengen handelte. Dass er mit seinen Beiträgen den gewinnbringenden Verkauf von Rauschmitteln unterstützte, hielt der Angeklagte zu 2. für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Die Kammer ist bei der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände nur von einer Gehilfenstellung des Angeklagten zu 2. ausgegangen (§ 27 StGB). Zwar waren die Beiträge des Angeklagten zu 2. durchaus gewichtig und er hat auch finanziell nicht unerheblich von den Taten profitiert. Allerdings besaß er keine eigenen Entscheidungsbefugnisse und keinerlei Gestaltungsspielraum, sondern führte das aus, was der Angeklagte zu 1. ihm vorgab. 2. Der Angeklagte zu 2. hat zudem den Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht, indem er die 13,6 kg Cannabis in Kartons in dem Verschlag aufbewahrt hat. Er allein besaß den Schlüssel zum Verschlag. Er wusste auch, dass die Kartons in dem Verschlag lagerten, und dass der Inhalt der Kartons bei der nächsten Lieferung wieder in den Tank der Sattelzugmaschine zurückgelegt werden sollte. Damit übte er bewusst die Sachherrschaft über diese Kartons aus. Dass sich darin Rauschmittel befanden, hielt er zumindest für möglich und billigte dies. Der Angeklagte zu 2. besaß auch vom Umfang des Inhalts der Kartons eine Vorstellung. Er handelte daher in Bezug auf den THC-Anteil des Cannabisvorrats und damit in Bezug auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge zumindest mit bedingtem Vorsatz. Der Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zur Tat zu 2. Die Taten zu 1) und zu 2) stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Einstellungen gemäß den §§ 154, 154a StPO Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten zu 1. auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 1 - 4 der Anklageschrift im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Entsprechend ist die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Angeklagten zu 2. verfahren, was die Vorwürfe 2 - 4 der Anklageschrift betrifft. Sofern in Bezug auf den Angeklagten zu 1. hinsichtlich der Taten zu 1) und zu 2) auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kam, ist die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft insoweit nach § 154a Abs. 2 i. V. m. § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO verfahren. Sofern in Bezug auf den Angeklagten zu 2. mit Blick auf die 6 kg Cannabis eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kam, ist die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft insoweit ebenfalls nach § 154a Abs. 2 i. V. m. § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO verfahren. V. 1. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten zu 1. a) Strafrahmenwahl Bei der Strafzumessung war hinsichtlich beider Taten von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen, wobei der Regelstrafrahmen des Grunddelikts (§ 29a Abs. 1 BtMG) bezüglich der Strafrahmenuntergrenze jeweils eine Sperrwirkung entfaltete. aa) Die Kammer ist hinsichtlich beider Taten des Angeklagten zu 1. von einem minder schweren Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie den Taten selbst innewohnen, sie begleiten, ihnen vorausgehen oder nachfolgen, ergibt, dass die Strafmilderungsgründe die Strafschärfungsgründe derart überwiegen und dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit derart von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach unten hin abweicht, dass jeweils die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Zwar sprach gegen den Angeklagten zu 1., dass er vorbestraft ist und die hier in Rede stehenden Taten während des Laufes einer Bewährung begangen hat, der eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts zugrunde lag. Zudem waren der in den beiden Taten zutage getretene hohe Organisationsgrad und die damit einhergehende nicht unerhebliche kriminelle Energie in den Blick zu nehmen. Für ihn sprach indes, dass er „lediglich“ mit Cannabidiol Handel getrieben hat, welches einen sehr geringen THC-Wirkstoffgehalt aufweist; auch die Wirkstoffmenge (THC) war mit jeweils 120 Gramm THC nicht besonders hoch. Ferner handelt es sich bei Cannabis bzw. THC im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ohnehin um kein sehr gefährliches Rauschmittel. Zudem sprach für den Angeklagten zu 1., dass das Cannabis, auf das sich seine tateinheitlich begangene Beihilfe bei der Tat zu 2. bezog, zum überwiegenden Teil – in Bezug auf 13,6 kg – sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangte. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte während der Corona-Pandemie und somit unter erschwerten Bedingungen über 15 Monate für hiesiges Verfahren in Untersuchungshaft befand. Darüber hinaus hat die Kammer das Gesamtstrafenübel berücksichtigt, da der Angeklagte mit dem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil vom 22. Februar 2019 (ein Jahr Freiheitsstrafe abzüglich der verbüßten Untersuchungshaft) rechnen muss. Angesichts dieser Vielzahl mildernder Umstände ist die Kammer bereits ohne Berücksichtigung seines umfassenden Geständnisses jeweils von einem minder schweren Fall des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen. bb) Im nächsten Schritt hat die Kammer geprüft, ob die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG bezüglich des anzuwendenden Strafrahmens eine Sperrwirkung entfaltet, hat diese Frage aber nach der erneut gebotenen Abwägung aller bereits genannten Umstände im Ergebnis verneint. Denn auch hinsichtlich des verdrängten § 30 Abs. 1 BtMG ist angesichts der gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe jeweils von einem minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG auszugehen, da auch bezogen auf den Tatbestand des § 30 Abs. 1 BtMG die hiesigen Taten von den ansonsten vorkommenden Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ihrem Unrechtsgehalt erheblich nach unten abweichen. cc) Demgegenüber entfaltet der Strafrahmen des verdrängten Grunddelikts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze eine Sperrwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 01. September 2020 – 3 StR 469/19 – und Urteil vom 12. Februar 2015 – 5 StR 536/14 –), denn angesichts des gesamten Gepräges der beiden Taten und ihres jeweiligen hohen Organisationsgrades weicht ihr Unrechtsgehalt trotz der oben genannten Strafmilderungsgründe – insbesondere des Umstands, dass hier „lediglich“ mit Cannabidiol gehandelt wurde –, des umfassenden Geständnisses des Angeklagten zu 1. und seines erklärten Einverständnisses mit der außergerichtlichen Einziehung nicht derart nach unten von den gewöhnlichen Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ab, als dass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG geboten wäre. Dabei hat die Kammer sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung den Wert der Einziehungsgegenstände, bei denen es sich insbesondere um sechs zum Teil hochpreisige Mobiltelefone, zwei Funkkameras, einen Störsender, mehrere Speichermedien und zwei hochpreisige Laptops handelt, berücksichtigt. b) Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals alle bereits genannten für und gegen den Angeklagten zu 1. sprechenden Umstände bedacht. Ferner hat sie hier noch einmal das Gesamtstrafenübel berücksichtigt. Ausgehend von den gefundenen Strafrahmen und den dargelegten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insbesondere unter besonderer Berücksichtigung seines umfassenden und werthaltigen Geständnisses, des gesamten Tatbildes sowie der Art und der Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen verhängt: - für die Tat zu 1. eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten - für die Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer dabei auch in den Blick genommen, dass bei der Tat zu 2. einerseits die Hemmschwelle des Angeklagten bei fortschreitender Begehung gesunken ist, und andererseits, dass er bei dieser Tat zugleich den Betäubungsmittelhandel eines anderen unterstützt hat. c) Gesamtstrafe Bei der nach § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer innerhalb des durch § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 StGB gebotenen Rahmens nochmals alle bereits dargelegten für und gegen den Angeklagten zu 1. sprechenden Umstände in den Blick genommen und gewürdigt. Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Taten untereinander hat die Kammer sodann auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten erkannt. Dabei hat sie die Einzelstrafen eng zusammengezogen, da die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen und der Angeklagte zudem mit dem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil vom 22. Februar 2019 rechnen muss. 2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten zu 2. a) Strafrahmenwahl Im Hinblick auf den Angeklagten zu 2. war hinsichtlich beider Taten von dem doppelt gemilderten (§ 27 StGB und § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen. aa) Angesichts der gebotenen Gesamtabwägung war hinsichtlich beider Taten auch bei dem Angeklagten zu 2. zunächst von einem minder schweren Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen. Zwar war zu seinen Lasten seine durch beide Taten zutage getretene nicht unerhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen. Für ihn sprach indes eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe. So ist der Angeklagte zu 2. unbestraft, und der Betäubungsmittelhandel des Angeklagten zu 1. bezog sich lediglich auf Cannabidiol und somit auf ein Betäubungsmittel mit einem sehr geringen THC-Wirkstoffgehalt. Ferner handelt es sich bei Cannabis bzw. THC verglichen mit anderen Betäubungsmitteln nicht um ein sehr gefährliches Rauschmittel. Darüber hinaus hat der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren umfassende Angaben zu den Taten gemacht. Vor diesem Hintergrund war bereits ohne Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe der Beihilfe (§ 27 StGB) und der Aufklärungshilfe (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen. bb) Im nächsten Schritt hat die Kammer geprüft, ob die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG bezüglich des anzuwendenden Strafrahmens eine Sperrwirkung entfaltet, hat dies aber nach der erneut gebotenen Abwägung aller bereits genannten Umstände ebenfalls im Ergebnis verneint. Denn auch hinsichtlich des verdrängten § 30 Abs. 1 BtMG wäre jeweils auch ohne Verbrauch der beiden vertypten Milderungsgründe (§ 27 StGB und § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) von einem minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG auszugehen. cc) Demgegenüber entfaltet der Strafrahmen des verdrängten Grunddelikts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze eine Sperrwirkung, denn angesichts des gesamten Gepräges der beiden Taten und ihres jeweiligen hohen Organisationsgrades weicht ihr Unrechtsgehalt trotz der genannten Strafmilderungsgründe – insbesondere des Umstandes, dass hier „lediglich“ mit Cannabidiol Handel getrieben wurde – nicht derart nach unten von den gewöhnlichen Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ab, als dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geboten wäre. Sowohl hierbei als auch bei der sich anschließenden konkreten Strafzumessung hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte zu 2. mit der außergerichtlichen Einziehung von Werkzeugen (Werkzeugkoffer, Akkuschrauber etc.) einverstanden erklärt hat. Die Kammer hat sodann geprüft, ob angesichts eines oder der beiden vertypten Milderungsgründe von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen wäre. Angesichts des hohen Organisationsgrades der beiden Taten und der vielfältigen und gewichtigen Tatbeiträge des Angeklagten zu 2. hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Stattdessen hat sie den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 StGB, dessen Strafrahmenuntergrenze durch § 29a Abs. 1 BtMG gesperrt ist, gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und § 31 Abs.1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert. Hinsichtlich der Tat zu 2) hat die Kammer zudem geprüft, ob angesichts des tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von einem höheren Strafrahmen auszugehen war. Dies hat die Kammer im Ergebnis indes verneint. Sie hat zunächst geprüft, ob der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gemilderte Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG bzw. der unter Verbrauch des § 31 Abs. 1 Nr. BtMG anzunehmende Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG anzuwenden wäre. Da der Angeklagte zu 2. aber unbestraft ist und das Cannabis, bei dem es sich um eine nicht sehr gefährliche Droge handelt, vollständig sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangte, hat eine Gesamtabwägung ergeben, dass diesbezüglich auch ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen ist. b) Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals alle bereits genannten für und gegen den Angeklagten zu 2. sprechenden Umstände bedacht. Ausgehend von den gefundenen Strafrahmen und den dargelegten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Tatbildes, der Unbestraftheit des Angeklagten, der Art und der Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel sowie der erheblichen Aufklärungshilfe bereits im Ermittlungsverfahren folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen verhängt: - für die Tat zu 1. eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten - für die Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten. Die Strafe für die Tat zu 2. musste höher ausfallen, da der Angeklagte zu 2. trotz sinkender Hemmschwelle zugleich eine nicht unerhebliche Menge Cannabis verwahrte. c) Gesamtstrafe Bei der nach § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer innerhalb des durch § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 StGB gebotenen Rahmens nochmals alle bereits dargelegten für und gegen den Angeklagten zu 2. sprechenden Umstände in den Blick genommen und gewürdigt. Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 8 (acht) Monaten sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Taten untereinander hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten erkannt. Dabei hat sie die Einzelstrafen aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den Taten eng zusammengezogen. d) Kein Absehen von Strafe Trotz der umfassenden und frühzeitigen Aufklärungshilfe des Angeklagten zu 2., welche zur Namhaftmachung, Verhaftung und schließlich zur Verurteilung des Angeklagten zu 1. im hiesigen Verfahren geführt hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), sowie der Bereitschaft des Angeklagten zu 2., immer wieder Fragen der Ermittlungsbehörden zu beantworten, hat die gebotene Würdigung aller Umstände angesichts seiner vielfältigen und gewichtigen Tatbeiträge nicht zu einem gänzlichen Absehen von Strafe geführt. e) Bewährung Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten ist eine günstige Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu attestieren. Er ist in der Vergangenheit noch nicht bestraft worden und verfügt über einen gesicherten sozialen Empfangsraum. Darüber hinaus hat er durch die umfassende Aufklärungshilfe gezeigt, dass er sich von den Straftaten distanziert hat und gewillt ist, in Zukunft ein Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung zu führen. Vor diesem Hintergrund gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). VI. Unterbringung gemäß § 63 StGB Eine Unterbringung des Angeklagten zu 1. in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht. Es bestanden wie dargelegt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu 1. im Zeitpunkt der Taten aufgrund einer andauernden psychischen Störung zumindest vermindert schuldfähig war. VII. Unterbringung gemäß § 64 StGB Den Angeklagten zu 1. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterzubringen, kam ebenfalls nicht in Betracht. Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB setzt entweder eine körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, voraus, wobei zumindest erforderlich ist, dass der Täter aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, 2020, § 64 Rdnr. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 StR 645/17 –, Rdnr. 8 - 10, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen lagen nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Xxxxxxx hinsichtlich des Angeklagten zu 1. – wie bereits im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung näher dargelegt – nicht vor. VIII. Einziehung des Wertes von Taterträgen a) Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich des Angeklagten zu 1. Der Angeklagte zu 1. hat für jedes der insgesamt 120 Kilogramm CBD jeweils 1.200,- Euro als Verkaufserlös von seinen Abnehmern zur freien Verfügung erhalten. Da er nicht mehr im Besitz des ursprünglich erlangten Verkaufserlöses ist, war gemäß § 73 c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.000,- (in Worten: einhundertvierundvierzigtausend) Euro anzuordnen. Eine (teilweise) gesamtschuldnerische Haftung für den Einziehungsbetrag war nicht auszusprechen, da nicht festzustellen war, dass der Angeklagte zu 1. den „Azubi“ und/oder den Angeklagten zu 2. unmittelbar aus seinen Verkaufserlösen entlohnt hat. Im Übrigen konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher Höhe der „Azubi“ an den Taten finanziell partizipiert hat. b) Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich des Angeklagten zu 2. Hinsichtlich des Angeklagten zu 2. hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 StPO von einer Einziehung von Taterträgen bzw. von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. IX. Die Kostenentscheidung bezüglich beider Angeklagten beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.