OffeneUrteileSuche
Leitsatz

3 StR 469/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR469
30mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR469.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 469/19 vom 1. September 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– BtMG § 30a Abs. 3 Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffas- sung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17). BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19 - LG Hannover in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Sep- tember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 7. Juni 2019 im Strafausspruch auf- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen be- stehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützte Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs des angefoch- tenen Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Es hat nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es hingegen abgelehnt. Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergren- ze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen. An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Recht- sprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperr- wirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr dieser Rechtsprechung an. 2 3 4 5 - 4 - Der Strafausspruch beruht auf der danach rechtsfehlerhaften Bestim- mung der Strafrahmenobergrenze. Es ist im Hinblick auf die Höhe der verhäng- ten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung eines Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine gerin- gere Strafe verhängt hätte. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von die- sem Wertungsfehler hingegen nicht betroffen und können deshalb aufrecht er- halten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Schäfer Spaniol Ri'inBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Hoch Anstötz Vorinstanz: Hannover, LG, 07.06.2019 - 6031 Js 107197/18 96 KLs 4/19 6 7