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Urteil

10 O 173/13

LG Berlin 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2014:0226.10O173.13.0A
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Leitsätze
Zur Hemmung der Verjährung durch einen von der Zessionarin ohne Offenlegung der Zession erwirkten Mahnbescheid.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Hemmung der Verjährung durch einen von der Zessionarin ohne Offenlegung der Zession erwirkten Mahnbescheid.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich ungeachtet dessen, dass die Beklagten ihren Sitz jeweils in … haben, jedenfalls aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten zur Sache gemäß § 39 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Insoweit kann dahin stehen, ob der streitgegenständliche Bonifikationsanspruch ursprünglich entstanden und sodann durch wirksame Abtretungen zunächst auf Herrn ... und später auf die Klägerin übergegangen ist und ob durch die Zahlung der Beklagten zu 1) auf ein Anderkonto der ... Erfüllung eingetreten ist. Denn auch wenn der Anspruch einmal bestanden haben sollte, so ist er jedenfalls verjährt. Für den streitgegenständlichen Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, die mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben musste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist im Jahr 2009 entstanden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob erstmals in jenem Jahr eine Vereinbarung über eine Bonifikation für Herrn ... getroffen worden oder ob eine solche Vereinbarung, wie die Klägerin behauptet, bereits im Jahre 2008 über Herrn ... zustande kam. Denn auch im letzteren Fall wäre der Bonifikationsanspruch, der in seiner Höhe von den im Geschäftsjahr 2008 erzielten Abschlüssen abhängig sein sollte, erst im Jahr 2009 entstanden, weil erst in diesem Jahr über die Höhe abgerechnet werden konnte. Dass Herrn ... und, soweit es nach dem streitigen Vortrag zum Zeitpunkt der Bonifikationsvereinbarung darauf ankommen sollte, ebenso Herrn ... die anspruchsbegründenden Umstände und die in Frage kommenden Schuldner auch bereits im Jahr 2009 bekannt waren, ist nach dem klägerischen Vortrag zu unterstellen und ergibt sich überdies schon aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung vom 15.01.2009 (Anlage K 1). Die reguläre Verjährungsfrist lief damit am 31.12.2012 ab. Die Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten am 02.01.2013 war nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. § 167 ZPO rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung der Mahnanträge am 21.12.2012 zu bewirken. Ein Mahnbescheid entfaltet verjährungshemmende Wirkung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 1, 3 ZPO individualisiert ist. Dies deshalb, weil der Mahnbescheid zum einen als Grundlage des Vollstreckungsbescheides und damit der Zwangsvollstreckung dienen soll und zum anderen dem in Anspruch Genommenen die Beurteilung ermöglichen muss, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (sog. Warnfunktion). Ausreichend kann es hierfür sein, wenn in dem Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere dem Antragsgegner bekannte Unterlagen Bezug genommen wird, ohne dass es auf die Erkenntnismöglichkeiten eines außen stehenden Dritten ankommt. Die erforderliche Individualisierung kann allerdings im nachfolgenden Streitverfahren nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 204, Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall kann dahin stehen, ob bereits die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung als solche wegen “Vermittlungs-/Maklerprovision” einer hinreichenden Individualisierung entgegensteht. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil streitgegenständlich nicht eine Provisions-, sondern eine Bonifikationsforderung ist und der Antragsteller nicht darauf verwiesen ist, sich der im Mahnbescheidsformular vorgegebenen Kategorien zu bedienen, sondern auch freie Angaben machen kann. Jedenfalls ist der Anspruch deshalb nicht hinreichend individualisiert, weil ihn die Klägerin, die den Beklagten bis zum Erhalt der Mahnbescheide unstreitig unbekannt war, als Zedentin aufgrund einer nicht offen gelegten Zession geltend gemacht hat. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht aber kann ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann hemmen, wenn die Zession entweder im Mahnbescheid offen gelegt wird oder dem in Anspruch genommenen Schuldner aufgrund ihm vorliegender, in Bezug genommener Unterlagen oder sonst bekannt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall ausgesprochen, dass der Mahnantragsteller eine Forderung in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt, ohne offen zu legen, dass er ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, und sich auf eine ihm erteilte Ermächtigung zu berufen. Denn der Antragsgegner muss Gelegenheit erhalten, sich auf diese Art des prozessualen Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend auszurichten. Weiß er nämlich um das Prozessstandschaftsverhältnis, so kann er die Ermächtigung bestreiten, den Ermächtigenden als Zeugen benennen oder mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Ermächtigenden zustehen (BGH, Urteil vom 30.05.1972 - I ZR 75/11, NJW 1972, 1580). Zwar hat der Bundesgerichtshof später offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung noch festzuhalten sei (BGH, Urteil vom 16.09.1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, 3708; Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504). Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass die zitierte Rechtsprechung auf einen Fall wie den vorliegenden übertragbar ist und jedenfalls in einem solchen Fall weiter anwendbar bleibt. Ein Mahnbescheid, der zwar die Höhe der Forderung und möglicherweise auch ihren Grund erkennen lässt, aber von einem Antragsteller eingereicht ist, mit dem der Antragsgegner in keinerlei rechtlichen Beziehungen steht und dem er auch die geltend gemachte Forderung nicht zuordnen kann, erfüllt nicht die dem Mahnbescheid zukommende Warnfunktion. Dem in Anspruch Genommenen fehlt dann jede Tatsachengrundlage für die Prüfung, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Jedenfalls von den Beklagten als arbeitsteilig organisierten Unternehmen war nicht zu verlangen, dass sie, nachdem ihnen die Antragstellerin der Mahnbescheide unbekannt war, ihre Unterlagen daraufhin durchgingen, ob sich darin das in Bezug genommene Schreiben vom 18.08.2009 findet, ohne irgendwelche Anhaltspunkte zu haben, welchem Vorgang ein solches Schreiben zuzuordnen sein könnte, und sich sodann zusammenreimen, dass die Antragstellerin möglicherweise durch Abtretung oder in anderer Weise Rechtsnachfolgerin des denkbaren früheren Anspruchsinhabers geworden ist. Dies gilt zumal, wenn, wie hier, die fraglichen Geschehnisse im Zeitpunkt des Erhalts des Mahnbescheids über drei Jahre zurückliegen und auch zwischenzeitlicher Schriftverkehr zwischen den damaligen Beteiligten offenbar nicht mehr stattgefunden hat. Die Beklagten konnten aufgrund der Angaben in den ihnen zugestellten Mahnbescheiden weder erkennen, aus welchem Rechtsverhältnis sie in Anspruch genommen werden, noch dass sie der Inanspruchnahme zum Beispiel ein Bestreiten der Abtretung entgegensetzen konnten. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 30.09.2004 - VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504, auch maßgeblich darauf abgehoben, dass der dortige Antragsgegner schon aufgrund der Angaben im Mahnbescheid erkennen konnte, dass der Antragsteller seinen Anspruch von einem Dritten ableitet. Denn in dem dortigen Mahnbescheid hieß es: “Die Forderung ist seit dem 15. Juni 1996 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Fa. D. H. GmbH in … M… .” An einer solchen Erkennbarkeit oder auch nur einer Andeutung, dass die Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht erfolgt, fehlt es hier. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Klägerin war die beantragte Erklärungsfrist zu den rechtlichen Erörterungen im Termin am 26.02.2014 nicht zu gewähren. Insofern bedurfte es bereits keines gerichtlichen Hinweises. Ein solcher Hinweis ist entbehrlich, wenn es um die Grundlagen der Rechtsverfolgung geht und die anwaltlich vertretene Partei nicht darauf vertrauen darf, ihr Vortrag sei ausreichend (BGH, Urteil vom 09.11.1983 - VIII ZR 349/82, NJW 1984, 310; Urteil vom 25.06.1993 - V ZR 7/92, NJW 1993, 2441, 2442). Ist die Partei zudem durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Rechtslage unterrichtet, so ist kein gesonderter Hinweis darauf mehr erforderlich, dass das Gericht die Rechtslage ebenso beurteilt (BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581). Dass ein geltend gemachter Anspruch an der Einrede der Verjährung scheitern kann, liegt in jedem Rechtsstreit, in dem diese Einrede erhoben und sachlich begründet wird, klar zu Tage und konnte auch hier die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen. Die Klägerin durfte danach nicht darauf vertrauen, sich hierzu nicht einlassen zu müssen. Sie ist durch den Vortrag der Beklagten in aller wünschenswerten Deutlichkeit auf die Problematik hingewiesen worden. Zwar mag es, wenn eine Partei auf Sach- und Rechtsausführungen der anderen Seite nicht eingeht, nahe liegen, dass die Partei diese Ausführungen schlicht übersehen hat. Diese Annahme verbietet sich hier aber. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung vom 19.07.2013, dort S. 10 (Bl. 50 d. A.), optisch durch Fettdruck und Einrückung hervorgehoben die Einrede der Verjährung erhoben und diese damit begründet, dass die Forderung für sie aufgrund der Angaben in den Mahnbescheiden nicht zuordenbar gewesen sei. In ihrem Schriftsatz vom 26.02.2014, dort S. 4 (Bl. 108 d. A.), haben sie dieses Vorbringen wiederholt. Nachdem die Klägerin auf den übrigen Vortrag der Beklagten im Detail eingegangen ist, erscheint es ausgeschlossen, dass sie die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung übersehen hat. Auch der - nur vorsorglich beantragten - Einräumung einer Stellungnahmefrist für die Beklagten zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2014 bedurfte es nicht, da aus diesem Schriftsatz kein neuer entscheidungserheblicher Vortrag zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen war. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Auszahlung einer Bonifikation aus abgetretenem Recht. Die Beklagte zu 1) und die ... Lebensversicherungs AG schlossen am 19.09.2006 mit Wirkung vom 01.04.2007 einen Agenturvertrag mit Herrn ... (Anlage B 1, Bl. 52 ff. d. A.). In Ziff. 2.8 Satz 1 des Vertrages ist ein Abtretungsverbot für “die aus ihrem [der Vertragspartner] Vertragsverhältnis erwachsenden Forderungen” vereinbart. Daneben existierte bereits seit dem 01.10.2003 ein Agenturvertrag mit Herrn .... Herr ... und Herr ... schlossen sich mit Wirkung vom 01.04.2007 als Bürogemeinschaft zusammen und traten unter der Firma ... & ... oHG auf. Später gründeten Herr ... und Herr ... die ... Vertrieb AG (im Folgenden: ... AG), die, mit Herrn ... als Vorstand, die Aufgaben der bisherigen oHG übernahm. Ende 2007/Anfang 2008 wurde der Produkt- und Servicevertrieb im ...-Konzern neu ausgerichtet und in diesem Zusammenhang die ... Management AG (im Folgenden: ...) als 100%ige Tochtergesellschaft der ... Konzern AG gegründet. Geschäftsführer der ... wurde Herr .... Die ... wurde als Generalagentin zwischen die ...-Gesellschaften und die einzelnen Vertreter geschaltet. In diesem Zusammenhang trat die ... durch Nachtrag vom 04./13.06.2008 (Anlage B 2, Bl. 59 d. A.) anstelle der Beklagten zu 1) und der ... Lebensversicherungs AG in den Agenturvertrag mit Herrn ... ein. Aufgrund von Kooperationsgesprächen seit dem zweiten Halbjahr 2008 beteiligte sich die ... AG, deren Vorstand Herr ... war, mit 50 % an der ... AG. In einem von dem Vorstand der Beklagten zu 1) und 2) und der ... Lebensversicherungs AG Herrn ... und von der Prokuristin Frau ... unterzeichneten Schreiben unter dem Briefkopf “...” an Herrn ... und Herrn ... vom 18.08.2009 (Anlage K 5) bezifferte die ... eine an Herrn ... zu leistende Bonifikation für das im Jahr 2008 vermittelte Krankenversicherungsgeschäft auf 316.582,00 EUR. Dem wurden Verbindlichkeiten des Herrn ... gegenüber der ... in Höhe von insgesamt 1.030.768,14 EUR per 31.12.2008 sowie Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern gegenübergestellt. Die ... sagte zu, die Bonifikation in Höhe von 316.582,00 EUR nach Unterzeichnung eines notariellen Schuldanerkenntnisses über 1.000.000,00 EUR sowie zweier Provisionsvorschuss- und Rückzahlungsvereinbarungen unmittelbar auszuzahlen. Außerdem sollte ein Betrag von 410.000,00 EUR zugunsten der ... AG auf ein Anderkonto der ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden: ...) überwiesen werden. Am 08.09.2009 schloss Herr ... mit Frau ... im Hinblick auf ein ihm zuvor gewährtes Darlehen eine Zusatzvereinbarung, in der er sich verpflichtete, an Frau ... unmittelbar anschließend einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR sowie weitere monatliche Raten zu zahlen. Mit E-Mail vom 15.09.2009 (Anlage B 4, Bl. 88 d. A.) teilte Herr ... Frau ... mit, dass neben dem Betrag von 410.000,00 EUR auch die Bonifikation für Herrn ... auf das angegebene Anderkonto der ... überwiesen werden solle. Am 24.09.2009 überwies die Beklagte zu 1) sowohl die Bonifikation in Höhe von 316.582,00 EUR als auch den Betrag von 410.000,00 EUR auf das Anderkonto (Kontoauszug, Anlage K 6). Mit einem von ihren beiden Vorständen, den Herren ... und ..., unterzeichneten Schreiben vom 29.09.2009 (Anlage B 5, Bl. 89 d. A.) wies die ... AG die ... unter Bezugnahme auf den dort eingegangenen Betrag von 726.582,00 EUR an, hiervon einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR mit dem Betreff “DRZ gem. ZV vom 8.9.2009” an Frau ... auszuzahlen. Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der ..., Herr ..., habe Herrn ... bereits im Frühjahr als Anerkennung für sein Engagement beim Aufbau der ...-Vertriebsorganisation mündlich eine Bonifikation in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen der im Geschäftsjahr 2008 in seinem Verantwortungsbereich erzielten Abschlüsse von Krankenversicherungen zugesagt. Man habe mit einer Bonifikationssumme von mindestens 300.000,00 EUR gerechnet. Diesen Bonifikationsanspruch habe Herr ... durch Vereinbarung vom 15.01.2009 (Anlage K 1) an Herrn ... und dieser wiederum durch Vereinbarung vom 20.12.2012 (Anlage K 7) an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung an Herrn ... sei zu dessen Sicherung für Bürgschaften erfolgt, die er wiederum für von Herrn ... eingegangene Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen ...-Gesellschaften abgegeben habe. Eine Kopie der Abtretungsvereinbarung habe Herr ... bei einem Treffen am 23.01.2009 an Herrn ... übergeben. Die Klägerin behauptet weiter, Herr ... habe als Vertriebsvorstand der ... AG keinen Einblick in die Zahlungsflüsse gehabt und nicht gewusst, dass die ihm zustehende Bonifikation auf das Anderkonto der ... überwiesen worden war. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 29.09.2009 (Anlage B 5, Bl. 89 d. A.) habe ihm das Bewusstsein gefehlt, über Teile der Bonifikation zu verfügen. Die Klägerin meint, die Beklagten müssten sich die Erklärungen ihres Vorstandsmitglieds ... im Schreiben vom 18.08.2009 zurechnen lassen, da das Schreiben nur unter dem Briefkopf “...” aufgesetzt sei und damit bewusst verschleiere, für welche Gesellschaft des ...-Konzerns die Erklärungen abgegeben würden. Die Klägerin hat gegen die Beklagten durch am 21.12.2012 beim Amtsgericht Wedding zu den Az. 12-1141585-1-4 und 12-1141585-2-2 eingegangene Anträge Mahnbescheide erwirkt, die den Beklagten jeweils am 02.01.2013 zugestellt worden sind. Die Mahnbescheide bezeichnen die Hauptforderung als “Vermittlungs-/Maklerprovision gem. gem. Schreiben vom 18.08.09”. Gegen die Mahnbescheide haben die Beklagten Widerspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 316.582,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, die Anweisung des Herrn ... in seiner E-Mail vom 15.09.2009 (Anlage B 4, Bl. 88 d. A.), auch die Bonifikation auf das Anderkonto der ... auszuzahlen, sei nach Absprache mit Herrn ... erfolgt. Sie bestreiten die Existenz von unterzeichneten Originalen der in Anlagen K 1 und K 7 als Kopien vorgelegten Abtretungserklärungen und deren Abgabe vor dem Jahreswechsel 2012/2013.