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V ZR 7/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Juni 1993 V ZR 7/92 BGB § 1365 Anwendung von § 1365 BGB bei Grundstücksbelastungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 681 und JW 1931, 269512696; KG KGJ A 49, 2071210; Staudinger/Ert/ BGB 12. Auf 1.§873 Rdnr.71 und 164; Staudinger/ Scherb/ a. a. 0.§1154 Rdnr. 12; Horber/Demha加r a. a. 0. §26 Anrp」2 b aa; KEHEIEFtI GBO 4・Aufl・§26 Rdnr.9; Gdthダ Triebe! GBO 6. Aufl. Vorbem. 80 zu §13; MonchKomml 日ckmann BGB 2. Aufl.§1154 Rdnr.35; BGB・RG RんMattem 12. Aufl.§1154 Rdnr.3; Ha四e加'Schdner/Sめber GBRecht 9. Aufl. Rdnr. 2500; MeikeUBdttcher GBRecht 7. Aufl.§26 Rdnr. 13;用后ndt/Bassenge BGB 52. Aufl.§1154 Rdnr.3). Eine gesetzliche Bestimmung, die der Anwendbarkeit der §§158, 163 BGB bei der Abtretung einer Grundschuld, wie bei gewissen anderen Rechtsgeschaften, z. B. der Aufrechnung oder der Auflassung( §§388, 925 Abs. 2 BGB ), entgegenstonde, gibt es nicht. Daraus folgt freilich noch nicht, daB jeder beliebige Umstand als aufl6sende Bedingung for die Abtretung einer Grundschuld bestimmt werden kann. Vielmehr ist ROcksicht zu nehmen auf den Zweck des Grundbuchs, sicher und zuverlassig Auskunft zu gebeno ber die Voraussetzungen des Entstehens und Erl6schens von Rechten am Grundstock (Hombem/D吻ha加ra. a. 0.§19 Anm. 9 a aa i. V. m.§13 Anm. 4 rn. w. N.; vgl. auch OLG Zweibrocken 0四Z 1989, 399 =DN0tZ 1990, 177). Das bedeutet, daB nur solche Umstande wirksam als Bedingung for die Abtretung von Rechten am Grundstock bestimmt werdenk6nnen, die objektiv 晩stimmbar sind. Von diesem Grundsatz ist zwar aUch das 巨ndgericht ausgegangen; es hat aberzu hohe Anforderungen an die Bestimmbarkeit der aufl6senden Bedingung gestellt. Dem Erfordernis der genogenden Besfimmtheit des Ereignisses, das zur Bedingung for die Abtretung eines dinglichen Rechts gemacht we耐en soll, wird regelmaBig dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Ereignis eindeutig bestimmbar ist; ein derartig eindeutig bestimmbares Ereignis kann auch die Kondigung eines der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrages oder die Beendigung dieses oder eines sonstigen genau bezeichneten Vertragsverhaltnisses sein (vgl. 0四Hamm DN0tZ 1959, 254= Rpfleger 1959, 19 mit Anm. Haegele 8. 28; B習ObLG Rdnr.1959, 17 mit Anm. Ha四e!e; BayObLG Rpfleqer 1985, 488; B習Ob四 NJW-RR 1990, 1169 == MittB習Not 1990, 174; 0四 Zweibrocken a. a.の. Unerheblich ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, daB der Eintritt des Ereignisses, auf Grund dessen die aufl6send bedingt abgetretenen Grundschulden an den Zedentenwieder zurockfallen sollen, sich mit den dem Grundbuchamt zur Verfogung stehenden Mittelnin einer den Formvorschriften des§29 GBO entsprechenden Form nicht wird feststellen lassen. Denn dies betrifft nur die Frage, in welcher Weise die いschungsvoraussetzungen nachzu・ weisen sind (vgl. 0崎 Dosseldorf DN0tZ 1961, 4081410; 0四 Zweibrocken a. a.O.; Meikel/Bt加her a. a- 0.§§23, 24 Rdnr.26; jetzt auch entgegen der Vorauflage ErtI in KEHE a. a, 0.§24 Rdnr.3). Mit der weiteren Beschwerde hat der Senat keine Bedenken, daB die Beendigung der Kreditverhaltnisse der Beteiligten und die Feststellungdes Nichtbestehens von Ansprochen der Antragstellerin gegen den Beteiligten zu 2) objektiv bestimmbar sind.DaB zur konkreten Feststellung, ob und gegebenenfalls wann die Kreditverhaltnisse der Beteiligten beendet sind und ob die Bausparkasse keine Ansproche gegen den Beteiligten zu 2 mehr hat, m6glicherweise ein Rechtsstreit gefohrt werden muB,a ndert nichts an der objektiven 凡ststellbarkeit des Endes der ぬrtrage sowie des Nichtbestehens von Ansprochen der Antragstellerin gegen den Beteiligten zu 2) und steht der Eintragungsfahigkeit dieser Umstande als aufl6sende Bedingung der Abtretung der Grundschulden nicht entgegen(四1. B習Ob四 NJW-RR 1990, 1169=a. a. 0.; OLG Zweibrocken a. a. 0.). Das Grundbuchamt wird daher die aufl6send bedingte Abtretung der b&den Grundschulden einzutragen haben, wobei es hinsichtlich des Eintritts der Bedingunga uf die Eintragungsbewilligung vom 9.6.1987 Bezug nehmen kann (vgl. 5加udingem/ョガ a. a. 0. §874 Rdnrl3; 5加udingeグ Scheルbi a. a. 0.§1191 Rdnr.1 肥ithmann DN0tZ 1982, 67176). 16. BGB§ 1365 (Anwendung von ダ招65 BGB bei Stocks belast ungen) Bestellt ein Ehegatte an seinem bereits mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstock 一 seinem einzigen Ver・ m6gen 一 ein'Wohnrecht, ist die Zustimmung seines Ehe・ partners nach§1365 BGB nur erforderlich, wenn,der Begun. stigte weiI3 daB es sich bei dem HausgrundstUck im wesent・ lichen um das ganze Verm6gen des Bestellers handelt, daB und in welchem Umfang der Wert des GrundstUcks durch die Vorbelastungen gemindert ist und daB der Wert des bestell・ ten Wohnrechts den danach verbleibenden Hauswert im wesentlichen aufzehrt (Fortfohrung von BGHZ 43, 174 , 177). BGH, Urteil vom 25. 6. 1993 一 V ZR 7192 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Die Klagerin ist Alleirierbin ihres ぬters (im folgenden Erblasser)・ Der Erblasser raumte den Beklagten 1982 ein lebenslangliches, unobertragbares, unentgeltliches Wohnrecht an seinem bereits mit einer Sicherungshypothek und einer Grundschuld o ber je 10.000 DM belasteten Hausgrundstock ein, das die Beklagten auch berechtigte, Garten, Hof und Garaaen zu benutzen: das Recht wurde in das じrunaDucri einge「旧gen. uer ヒrDlasser bellielt sicil dabei die Nutzung eines Zimmers und die Mitbenutzung von Koche und Bad vor. Die Ehefrau des Erblasser与 die von ihm getrennt lebt島 schlug die Erbschaft aus und verweigerte die Zustimmung zu der Wohnrechtsbestellung nach§1365 BGB. Mit der Behauptung, die Wohnrechtsbestellung sei nach§1366 Abs.4 BGB unwirksam, da der Erblasser damit den wirtschaftlichen Wert des HausgrundstDcks, seineswesentlichen ぬrm6gensstocks, vollstandig ausgesch6pft habe, fo川ert die Klagerin von den Beklag-ten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung Das 山ndgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision der Klagerin hat der XIl.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurockverwiesen. Dieses hat nunmehr die Berufung der Beklagten zurDckgewiesen und ihre hilfsweise erhobene Widerklage, mit der sie die 臼ststellung begehren, daB der zwischen dem Erblasser und ihnen geschlossene langjahrige Miet-vertrag besteh加bleibe, abgewiesen. Die Revision der Beklagten fohrte zur Abweisung der Klage. Aus(力n Grnden: 1. Das Berufungsgericht fohrt aus, zu einer wirksamen Wohnrechtsbestellung habe es der Zustimmung der Ehefrau des Erblassers bedurft, da er mit der Belastung seines Grundstucks weitgehend o ber sein Verm6gen verfogt habe. Ihm seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weniger als 15% seines Ursprungsverm6gens verblieben. (Wi層 ausgefhrt.) Aus 374 MittBayNot 1993 Heft 6 II. Die Revision hat Erfolg. 1. Wie sie mit Recht rogt hat das Berufungsgericht nicht bedacht. daB bei einer Verf0auna o ber einen einzelnen じegenstana, wie nier, 9 iJbb bUb nur eingreitt, wenn aer Vertragspartner positiv weiB, daB es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze ぬrm6gen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die ぬrhaltnisse kennt, aus denen sich dies ergibt ( BGHZ 43, 174 , 177). For den Fall, daB die Verfogung nur in einer dinglichen Belastung des einzigen ぬrm6gens・ gegenstandes besteht, folgt daraus, daB der Erwerber auch positive Kenntnis davon haben muB, daB das Rechtsge-schaft diesen ぬrm6gensgegenstand im wesentlichen aus・ sch6pft. Zur 陥nntnis der Beklagten o ber diese Umstande hat das Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, ohne daB es noch auf die z .工 erheblichefl Rogen der Revision zu den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten 、 objektiven Werten ankommt. 2. Die Sache i st zur Endentscheidung reif( §565Abs.3 Nr.1 ZPO), denn es fehlt for den aus§894 i.V. mit§1366 BGB geltend gemachten Anspruch an der Darlegung der genannten Anspruchsvoraussetzungen. Der Vortrag der Klagerin, aus dem angeblich ausgezeichneten ぬrhaltnis der Beklag・ ten zum Erblasser ergebe sich, daB diese schon vor Bestellung des Wohnrechts o ber die ぬrm6genslage des Erblassers genaue 陥nntnis gehabt hatten, ist nicht hinreichend substantiiert. Entscheidend ist schon nicht die Kenntnis der ,Verm6genslage" des Erblassers. Die Beklagten m0Bten vielmehr gewuBt haben, daB es sich bei dem Hausgrundstock im wesentlichen um das ganze ぬrmogen des Erblassers handelte, daB und in welchem Umfang der Wert des Grundstocks durch valutierte Grundpfandrechte gemindert war und daB der Wert des ihnen bestellten Wohnrechts den danach verbleibenden Hauswert im wesentlichen aufzehrt. Der pauschale Hinweis der Klagerin auf die Kenntnis der Beklagten von der, Verm6genslage" f0llt diese Voraussetzungen nicht aus, denn er enthalt keine konkreten Tatsachenbehauptungen. (Wi厄 ausgefhrt) 17. BGB§§123, 516, 530, 531, 812 (Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung; Schenkungswiderruf zwischen geschiedenen Eheleu旭n) 1. Zur Bedeutung der Bezeichnung,, schenkungsweise" for die Abgrenzung von Schenkung und unbenannter Zuwen・ dung. 2. Zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. (Leits』なe der Schriftleitung) BGH, Urtefl vom30. 6.1993 一 XII ZR 21 0/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus 冶tbe stand: Die 円 rteien schlossen am 15.5.1974 die jeweils zweite Ehe, die im Jahre 1990 geschieden wurde. Der Klager ist selbstandiger Handwerksmeister und betreibt ein Dekorateurgeschaft. Die Beklagte ist gelernte Bilanzbuchhalterin; sie ging auch wahrend der 一 kinderlosen 一 Ehe der ぬrtelen einer Berufstatigkeit nach. eigentumsanteil der Beklagten wurde ein NieBbrauch for den Klager bestellt. Das Grundst0ck wurde mit einem Wohnhaus mit Nebengebaude bebaut. Das Wohnhaus diente den ぬrteien als Familien heim. Im Souterrain wurde eine Dekorationswerkst凱te mit Ausstellungsraum for den KIager eingerichtet. Im Jahre 1986 wurde das Haus umgebaut, wobei u.a. ein eigener Eingang for die Werkstatt geschaffen wurde im Zusammenhang mit den Umbauplanen und nach, Einschaltung des Steuerberaters, der die Parteien auf eine A nderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Berocksichtiロunロsfahiロkelt des NieBbrauchs hinwies. schlossen die Eheleute am 2. b. 1 りどb einen notarieiien uoerlassungsvertrag, aurcn aen aer Klager seinen halftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in G. auf die Beklagte o bertrug. Dabei vereinbarten die 由 rteien unter X des ぬrtrages: ,, Die o berlassung erfolgt unentgeltlich, schenkungsweise. Eine Gegenleistung ist somit nicht zu erbringen.'' Die Beklagte vermietete die Gewerberaume an den Klager zu einem monatlichen Mietzins von 1.4882 DM. Im April 1989 trennten sich de 田 rteien; am 23. 8. 1989 stellte die Beklagte den Scheidungsantrag. Zuvor kondigte sie mit Schreiben ihres ProzeBbevollm白chtigten vom 10. 8. 1989 den Geschaftsraum-Mietvertrag zum 30. 11. 1989. Der Klager widersprach der Kondigung mit Anwaltsschreiben vom 31. 8. 1989 und erklarte zugleich, daB ,ぬrm6genstr即saktionen zwischen den Eheleuten nunmehr angefochten werden" m0Bten; angefochten werde,, insbesondere die Ubertragung der zweiten H白Ifte am Eigentum des Hauses . .. in G:1 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Kondigung mit Schreiben vom 4.9.1989 zurock und drohte an, sie werde Raumungsklage erhebenl falls nicht bis spatestens 15.9.lO8Oeine Erklarungvorliege, daB der Klager die Geschaftsraume zum 30. 11. 1989 raumen werde. Der Klager begehrt die Rockobertragung eines halftigen Miteigen. tumsanteils an dem Grundbesitz in G. auf sich, hilfsweise die ぬrurteilung der Beklagten zur Zahlung von 573.310 DM. Ferner verlangt er die 臼 ststellung, daB die Kondigung des Mietvertrages Ober die Gewerberaume unwirksam und die Beklaate nicht befuat sei. den M旧ivertrag uoer a旧se ilaume zu einem 乙eitpunKt vor aem J1.12・ 2002 ordentlich zu kondigen. 、 Er hat ロe Iten d ロemacht: Die Beklaate habe ihm vor dem AbschluB aes notarielien uoeriassungsvertrages Iealglicn gemeinsame Steuervorteile for die Uberlassung seiner Eigentumshalfte an sie vorgespiegelt, hingegen habe sie ihm die Bedenken, die der Steuerberater wegen steuerlicher Nachteile gegen die o bertragung der Grundstuckshalfte geauBert habe, nicht o bermittelt. Der o berlassungsvertrag vom 2.6.1986 sei daher wegen arglistiger 租uschung nichtig. Zumindest stehe ihm, dem Klager, wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage ein Anspruch auf Rockgangigmachung der GrundstUcksteilobertragung zu, die als unbenannte Zuwendung gewollt gewesen sei. Sollte die Uberlassung hingegen als Schenkung zu werten sein, dann sei diese wegen groben Undanks der Beklagten 一 der insbe・ sondere in ihrervon ihm (dem Klager) zun加hst nicht ernst genommenen, aber von ihr intensiv verfolgten KDndigung der Werkstattはume liege widerruflich und mit Schreiben vom 27.8.1990 wirksam widerrufen worden. Die Kondigung des Mietverhaltnisses sei unwirksam, da sie in doloser Ausn吐zung einer dolos erworbenen formellen Befugnis ausgesprochen worden sei. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klagers entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht: Die Rechtsfolgen einer Schen-kung habe der Notar bei AbschluB des ぬrtrages vom 2.6.1986 er6rtert und dabei darauf hingewiesen, daB es sich um eine end g0ltige Uberlassung handele, auf deren Wirksamkeit der Fortbestand der Ehe keinen EinfluB habe. Dies habe der Klager gewollt. Die K0ndi-一 gung des Mietvertrages o ber die Werkstattraume rechtfertige sich aus der Eigentumslage. Die 助klagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Klager zur Raumung und Herausg的e der Gewerberaume zu verurteilen・ Das 山 ndgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage statt・ gegeben. Die Berufung des Klagers gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Aus den Grnden: Die Revision ist imwesentlichen begrondet. Schon vor der Eheschlle旦ung 町einbarten_ die 興teien Gutertren・ 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klagers auf nung una erwaruen ais vitteigentumer zu je 1 /2-Iknteii ein unoeoautes Grundstock in G. zu einem Kaufpreis von 98.000 DM. An dem MitRockobertragung des halftigen Miteigentumsanteils an dem MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.06.1993 Aktenzeichen: V ZR 7/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 7 MittBayNot 1993, 374-375 MittRhNotK 1993, 228-229 Normen in Titel: BGB § 1365