Urteil
102 O 128/20
LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1214.102O128.20.00
1mal zitiert
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. (Rn.36)
2. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - 4 U 142/18). (Rn.44)
3. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen jeweils nur zu dem bestimmten Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind und nicht zu dem jeweiligen Lebensmittel, welches diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zu Grunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Diesen Anforderungen wird eine Werbung, aus der nicht klar hervorgeht, auf welcher der im Produkt enthaltenen Zutaten die vermeintlichen Wirkungen beruhen sollen, nicht gerecht. (Rn.57)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „ ... Gingko – Ginseng Kapseln“ zu werben:
mit der Bezeichnung:
1. „ ... x“,
2. „Sensationelles Gehirn- und Vital-Kur-Angebot“,
3. „Natur ist der beste Heiler“,
4. „Für ein starkes Gehirn und einen rüstigen Körper“,
5. „Generiert lebenswichtigen Sauerstoff in den Blutgefäßen“,
6. „Eine Bekannte sagte mir, dass Ginseng hervorragend zur Vorbeugung gegen Erkältungen geeignet ist, weil es das Immunsystem stärkt. Es hat tatsächlich gewirkt. Ich war den ganzen Winter nicht einmal krank. Und ich bin viel vitaler. Körperlich wie geistig“,
7. „Je älter ich wurde, desto Träger und wieder wurde ich. Ich hatte zu nichts mehr Lust. Meine Frau kaufte mir ... Gingko + Ginseng. Ich merke tatsächlich einen Unterschied. Ich habe wieder mehr Energie als früher“,
8. „Wir haben uns gefragt: „warum gibt es in Asien kaum Alzheimer-Erkrankungen und wie ist es möglich, dass die Senioren rüstig bleiben bis ins hohe Alter?“ Das Geheimnis dafür ist Jahrhunderte alt! Wir haben es jetzt entschlüsselt! Und in einer einzigartigen Naturformel versteckt! Entkommen auch Sie – wie Millionen Menschen weltweit – den gefürchteten Altersgebrechen! Schluss mit Gedächtnislücken und körperlichen Leistungsschwund!“,
9. „Es gibt immer eine Alternative zu harten Chemiekeulen! Erleben Sie als einer der Ersten überhaupt diesen Durchbruch in der Gehirn- und Vital Gesundheit“,
10. „Fakt ist: Sauerstoff für den Menschen ist wie Benzin für den Motor: unverzichtbar. Ohne läuft nichts. Am Anfang stottert der Motor noch, dann bleibt er stehen. So ist es auch beim Mensch! Im Gehirn beginnt es mit kleinen Gedächtnislücken, im Körper fehlten Lebensgeister und Körperkraft! Ein schleichender Prozess! Anfangs harmlos, doch es kann böse enden. Lernen Sie ... Gingko + Ginseng kennen! Diese einzigartige Naturformel flutet ihren Körper mit lebenswichtigen Sauerstoff und rettet sie vor mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft! Mehr Vitalität, mehr geistige Frische, mehr Lebensfreude und mehr Kraftreserven! Ein Traum? Nein! Wirklichkeit! So leicht ist aktives Fitness-Training mit nur einer schluckleichten Kapsel täglich!“,
11. „Nur ... Gingko + Ginseng enthält alle 4 kraftvollen Naturstoffe für kostbare Gehirn-Energie und dringenden Körper-Sprit“,
12. „Schluss mit mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft“,
13. „Mentaler und körperlicher Zerfall waren gestern! Heute gilt: wie sie 30 Jahre und länger 50 bleiben“,
14. „Schluss mit Kräfteschwund und Gedächtnislücken“,
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Fernsehmagazin „ ... “, vom 30. Mai 2020 bis 5. Juni 2020, Heft Nr. ... /2020 eingeheftete Beilage zwischen Seiten 16 und 17, aus der Anlage K3 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2021 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. (Rn.36) 2. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - 4 U 142/18). (Rn.44) 3. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen jeweils nur zu dem bestimmten Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind und nicht zu dem jeweiligen Lebensmittel, welches diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zu Grunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Diesen Anforderungen wird eine Werbung, aus der nicht klar hervorgeht, auf welcher der im Produkt enthaltenen Zutaten die vermeintlichen Wirkungen beruhen sollen, nicht gerecht. (Rn.57) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „ ... Gingko – Ginseng Kapseln“ zu werben: mit der Bezeichnung: 1. „ ... x“, 2. „Sensationelles Gehirn- und Vital-Kur-Angebot“, 3. „Natur ist der beste Heiler“, 4. „Für ein starkes Gehirn und einen rüstigen Körper“, 5. „Generiert lebenswichtigen Sauerstoff in den Blutgefäßen“, 6. „Eine Bekannte sagte mir, dass Ginseng hervorragend zur Vorbeugung gegen Erkältungen geeignet ist, weil es das Immunsystem stärkt. Es hat tatsächlich gewirkt. Ich war den ganzen Winter nicht einmal krank. Und ich bin viel vitaler. Körperlich wie geistig“, 7. „Je älter ich wurde, desto Träger und wieder wurde ich. Ich hatte zu nichts mehr Lust. Meine Frau kaufte mir ... Gingko + Ginseng. Ich merke tatsächlich einen Unterschied. Ich habe wieder mehr Energie als früher“, 8. „Wir haben uns gefragt: „warum gibt es in Asien kaum Alzheimer-Erkrankungen und wie ist es möglich, dass die Senioren rüstig bleiben bis ins hohe Alter?“ Das Geheimnis dafür ist Jahrhunderte alt! Wir haben es jetzt entschlüsselt! Und in einer einzigartigen Naturformel versteckt! Entkommen auch Sie – wie Millionen Menschen weltweit – den gefürchteten Altersgebrechen! Schluss mit Gedächtnislücken und körperlichen Leistungsschwund!“, 9. „Es gibt immer eine Alternative zu harten Chemiekeulen! Erleben Sie als einer der Ersten überhaupt diesen Durchbruch in der Gehirn- und Vital Gesundheit“, 10. „Fakt ist: Sauerstoff für den Menschen ist wie Benzin für den Motor: unverzichtbar. Ohne läuft nichts. Am Anfang stottert der Motor noch, dann bleibt er stehen. So ist es auch beim Mensch! Im Gehirn beginnt es mit kleinen Gedächtnislücken, im Körper fehlten Lebensgeister und Körperkraft! Ein schleichender Prozess! Anfangs harmlos, doch es kann böse enden. Lernen Sie ... Gingko + Ginseng kennen! Diese einzigartige Naturformel flutet ihren Körper mit lebenswichtigen Sauerstoff und rettet sie vor mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft! Mehr Vitalität, mehr geistige Frische, mehr Lebensfreude und mehr Kraftreserven! Ein Traum? Nein! Wirklichkeit! So leicht ist aktives Fitness-Training mit nur einer schluckleichten Kapsel täglich!“, 11. „Nur ... Gingko + Ginseng enthält alle 4 kraftvollen Naturstoffe für kostbare Gehirn-Energie und dringenden Körper-Sprit“, 12. „Schluss mit mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft“, 13. „Mentaler und körperlicher Zerfall waren gestern! Heute gilt: wie sie 30 Jahre und länger 50 bleiben“, 14. „Schluss mit Kräfteschwund und Gedächtnislücken“, jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Fernsehmagazin „ ... “, vom 30. Mai 2020 bis 5. Juni 2020, Heft Nr. ... /2020 eingeheftete Beilage zwischen Seiten 16 und 17, aus der Anlage K3 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2021 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Klage war begründet und die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen (Werbe-) Äußerungen. A. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit auch des Landgerichts Berlin war gegeben. 1. Die Zuständigkeit ergibt sich zum einen aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30.10.2007, ABl. L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1.1.2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009, 2862; vgl. BGH, WM 2014, 1614 Rn. 14 = BeckRS 2014, 15813). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 16 - englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ gemäß Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von den genannten Verletzungshandlungen, soweit diese im Internet erfolgen im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 = NJW 2014, 2504 - englischsprachige Pressemitteilung). Die Regelungen des LuGÜ II sind insoweit im Wesentlichen an diejenigen der EuGVVO angelehnt (vgl. auch BGH, GRUR 2015, 1129, 1130 -Hotelbewertungsportal). 2. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ nach Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen in einer in Deutschland erscheinenden Printpublikation - wie hier der Fernsehzeitung „ ... “ - im Inland. 3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung fand in einer in Berlin erscheinenden deutschen Publikation statt, womit Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG war. 4. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen hat, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 11-20). B. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 1. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG dar (vgl. etwa BGH, GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln). Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß den in der HCVO vorgesehenen Zulassungsverfahren von der Kommission und der EFSA genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden sind. 2. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht. a) Die HCVO - und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 - gilt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HCVO für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Sie erfolgten in einem an die Allgemeinheit der Verbraucher gerichteten Werbeanzeige der Beklagten b) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. etwa EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH GRUR 2015, 403 - Monsterbacke II; BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen. c) Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO. (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik, Rn 17; BGH GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten, Rn. 24). Allerdings sind bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark). d) Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die in Rede stehenden Angaben dahingehend, dass man mit der Einnahme des Mittels nicht lediglich negative Veränderungen der kognitiven Leistungen, sondern faktisch den Alterungsprozess im Hinblick auf die Funktionen des Gehirns stoppen könne. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um allgemeine Anpreisungen einer „Wohlfühlwirkung“, wie die Beklagte pauschal behauptet, zumal die Werbung mit der Stärkung des Immunsystems in Verbindung mit Erkältungen und Alzheimer auch ganz konkret auf Krankheitserscheinungen Bezug nimmt. Soweit die Beklagte im Übrigen meint, dass die von ihr getroffenen Aussagen keinen Gesundheitsbezug aufweisen, da sie zu allgemein gehalten sind und nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitze, vermochte die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Sämtliche in der streitgegenständlichen Werbung enthaltenen Angaben nehmen Bezug auf das von der Beklagten vertriebene Produkt „ ... “ - und damit auf ein konkretes Lebensmittel. Zwar mögen darüber hinaus einzelne Behauptungen, wie etwa „Natur ist der beste Heiler“, tatsächlich keine für sich genommen keine Verbindung zu einem Organ oder dessen Funktion herstellen. Allerdings war insoweit nicht das Verständnis der angesprochenen Verbraucher bei einer isolierten Wahrnehmen dieser Aussagen maßgeblich, sondern der Eindruck, der im Zusammenhang mit der Gesamtwerbung entsteht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger die einzelnen Werbeaussagen nicht außerhalb des Kontexts angreift, sondern jeweils im Rahmen der konkreten Verletzungsform, nämlich der von der Beklagten geschalteten Werbung in der Zeitschrift „ ... “. Insoweit handelt es sich bei den von der Beklagten verwendeten und seitens des Klägers angegriffenen Werbeaussagen durchgehend um gesundheitsbezogene Angaben. Zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören Personen, welche unter Stress stehen, Konzentrationsprobleme haben und unter Abgeschlagenheit und nervöser Unruhe leiden. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen somit auch die Mitglieder der erkennenden Kammer. e) Die vom Kläger mit dem Klageantrag beanstandeten Werbeaussagen stellten nach diesem Maßstab in ihrer Gesamtheit spezielle gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 10 As. 1 HCVO dar. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit der Angaben nicht nach Art. 10 Abs. 3 der HCVO, der allein für nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gilt. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs.1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln; OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019, 4 U 142/18, GRUR-RS 2019, 20245). f) Zugelassene Health-Claims, die den von der Beklagten im Einzelnen beworbenen und zum Gegenstand des Unterlassungsantrags des Klägers gemachten Angaben entsprechen, finden sich im Anhang zu Art. 1 VO (EU) 432/12 nicht. Das Verbot des Abs. 1 gilt zwar nicht für gesundheitsbezogene (und nährwertbezogene) Angaben, die Gegenstand der in Art. 1 Abs. 5 bezeichneten Richtlinien und Verordnungen sind. (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke/Hahn, 178. EL November 2020, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 2). Diese Ausnahmen sind für das hier streitgegenständliche Produkt aber nicht einschlägig. Damit war die Werbung insgesamt nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig. Auf die einzelnen Aussagen konnte es nicht näher ankommen, da der Kläger durch die Bezugnahme auf die in Anlage K 3 wiedergegebene Werbeanzeige diese zum konkreten Streitgegenstand gemacht hat. f) Ebenso wenig kam es im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 HCVO auf die von der Beklagten in Kopie zu den Akten gereichten und in ihrer Klageerwiderung in Bezug genommenen Studien beziehungsweise Aufsätze an. Nach der Regelungssystematik dieser Norm ist gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel nicht dann zulässig, wenn der Werbende meint, die von ihm in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen mit wissenschaftlicher Evidenz belegen zu können. g) Vielmehr können nicht in einer der Listen enthaltene Angaben nur nach Maßgabe der in Art. 28 Abs. 5, Abs. 6 HCVO genannten Voraussetzungen zulässig sein. Zwar macht die Beklagte geltend, dass es sich bei den wesentlichen Inhaltsstoffen von „ ... “ mit Pflanzenextrakten um solche auf pflanzlicher Basis handelt. Aus dem Umstand, dass die ausgelobten Wirkungen durch pflanzliche Inhaltsstoffe bewirkt würden, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die HCVO für so genannte „Botanicals“ nicht oder nur eingeschränkt gilt. Die ESFA hat die Bewertung über pflanzliche Stoffe zwar zunächst zurückgestellt, bis Einverständnis darüber erzielt ist, nach welchen wissenschaftlichen Maßstäben diese bewertet werden sollen. Die Positivliste ist daher im Hinblick auf Pflanzenstoffe noch nicht abschließend. Bis zur Annahme der in Artikel 13 Abs. 3 LGVO genannten Liste gelten für „Botanicals“ aber weiterhin die Übergangsvorschriften des Artikel 28 LGVO. Soweit danach für pflanzliche Stoffe (Botanicals) gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO gesundheitsbezogene Angaben auch ohne die Aufnahme in die Liste bzw. einen Antrag zur Aufnahme in die Liste zulässig sind, gilt dies nur für nichtspezifische Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Derartige Angaben können nämlich aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte aber mit spezifischen Angaben geworben, so dass Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht einschlägig ist. h) Auch die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 6 HCVO lagen nicht vor. Diese Norm bezieht sich (ausschließlich) auf gesundheitsbezogene Angaben, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1924/2006, d. h. vor dem 19. Januar 2007, verwendet wurden (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik, Rn. 29). i) Die Beklagte kann sich im vorliegenden Falle auch nicht darauf berufen, dass für die von ihr beworbene Wirkung des Produktes in diesem enthaltene Pflanzensubstanzen verantwortlich seien, es sich um ein sogenanntes Botanical handle und deshalb die HCVO keine Anwendung finde. Denn mit der Verabschiedung der Teil-Listen entsprechend der VO 432/2012 hat der europäische Gesetzgeber das Verbotsregime der HCVO in Kraft gesetzt. Einen Ausnahmetatbestand in der HCVO dahingehend, dass Art. 10 Abs. 1 HCVO für pflanzliche Zutaten nicht gelten würde, gibt es nicht. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass beziehungsweise welche der in Rede stehenden Aussagen zur Aufnahme in die Liste nach HCVO angemeldet worden wären. Ohne Anmeldung kann aber keine der streitgegenständlichen Angaben zurückgestellt worden sein und damit unter die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO fallen. Denn wenn noch nicht einmal aufgrund des Standes zur Anmeldung gelangter Claims davon auszugehen ist, dass über gesundheitsbezogene Angaben zu Stoffen, welche in dem Produkt enthalten sind, die Kommission im Rahmen der Bearbeitung der Liste angemeldeter, aber noch nicht verbeschiedener Claims entscheiden werde, kann nicht darauf verwiesen werden, dass bis zur vollständigen Verabschiedung der Liste entsprechende spezifische Angaben, wie auch unspezifische Angaben verwendet werden könnten. Auf Art. 10 Abs. 3 HCVO kann die Beklagte sich im vorliegenden Falle ebenfalls nicht berufen. Denn die Erwägung, Art. 10 Abs. 3 HCVO sei insoweit nicht zu vollziehen, solange ein Botanical noch nicht beschieden, sondern dessen Prüfung zurückgestellt worden ist, kann jedenfalls auf spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht übertragen werden (vergleiche OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05. 2019, Aktenzeichen 6U 38/18). Im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings bei den in Rede stehenden Aussagen nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im allgemeinen, sondern vielmehr um spezifische Gesundheitsangaben, weil, wie oben ausgeführt, die Beklagte mit den angegriffenen Aussagen zum Ausdruck bringt, dass das Mittel gerade bei bestimmten körperlichen und gesundheitlichen Problemen eine Wirkung entfalten werde. j) Im Übrigen dürfen gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 HCVO jeweils nur zu dem bestimmten Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind und nicht zu dem jeweiligen Lebensmittel, welches diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zu Grunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Auch hiergegen verstößt die Beklagte, weil aus der von der Beklagten verwendeten Werbung nicht klar hervorgeht, auf welcher der in „ ... “ enthaltenen Zutaten die vermeintlichen Wirkungen beruhen sollen. Obwohl es darauf nicht mehr ankommt, sind derart weitreichende Wirkaussagen, wie sie in der streitgegenständlichen Werbung enthalten sind, durch die Ergebnisse der von der Beklagten zu den Akten gereichten Studien nicht annähernd gedeckt. D. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 18. September 2020 verlangen. 1. Da die mit dem Schreiben vom oben genannten Datum ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet waren, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 a.F. UWG beziehungsweise aus § 13 Abs. 3 UWG zu. 2. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen der Klageschrift in ausreichendem Umfang getan hat. Die Beklagte hat diese Darstellung nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. G. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Auffassung nach unzulässiger Werbung für ein von dieser vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören. Die Beklagte ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das auf dem deutschen Markt Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Sie warb im Fernsehmagazin „ ... “, Ausgabe ... /2020, in einer zwischen den Seiten 16 und 17 eingehefteten Beilage in einer großflächigen Anzeige für das Nahrungsergänzungsmittel „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung für das oben genannte Produkt unzulässige gesundheitsbezogene sowie irreführende Aussagen enthält. Der Kläger macht geltend, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur dann zulässig sein, wenn sie in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen seien. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich, da die von der Beklagten verwendeten Behauptungen keiner zugelassenen Angaben entsprächen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich pflanzlicher Inhaltsstoffe ihres Produkts auch nicht auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO stützen, da hierfür erforderlich sei, dass über den Werbebehauptungen entsprechenden, angemeldete Claims bisher keine Entscheidung getroffen worden sei. Dies sei gleichfalls nicht ersichtlich. Damit seien die beanstandeten Angaben im Rahmen der Bewerbung von „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“ ohne Weiteres unzulässig. Darüber hinaus gehöre zu den allgemeinen Voraussetzungen gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel gemäß Art. 5 Abs. 1a HCVO, dass allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise vorlägen, dass das Vorhandensein bzw. das Fehlen oder der verringerter Gehalt des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die fragliche Angabe bezieht, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Nach den weiteren Absätzen 1b bis 1d dieser Vorschrift müssten die fraglichen Substanzen in dem beworbenen Produkt in ausreichender Menge vorhanden sowie für den Körper verfügbar sein. Auch dies sei vorliegend nicht ersichtlich, wobei die Beklagte die Darlegungslast treffe. Die von der Beklagten angeführte Studienliteratur zu einzelnen Inhaltsstoffen von „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“ beträfen zum einen andere Stoffkombinationen, zum anderen kämen die Inhaltsstoffe Ginseng und Gingko in einem Teil der Studien überhaupt nicht vor. Vielmehr zeigten gerade die Anlagen B2 sowie B3 in ihren Schlussfolgerungen, dass es bislang keine hinreichende Evidenz zur klinischen Wirkung von Ginseng gebe. Vielmehr handele es sich bei beiden Stoffen nicht um Nährstoffe, sondern um arzneiliche Stoffe, deren Anwendung sich in der Pharmazie nicht durchgesetzt habe. Darüber hinaus sei es nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV verboten, bei der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeugen. Diese Norm sei weiterhin neben der HCVO anwendbar, wobei ausreichend sei, dass ein indirekter Bezug zu bestimmten Krankheiten hergestellt werde. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“ zu werben: mit der Bezeichnung: 1. „ ... “, 2. „Sensationelles Gehirn- und Vital-Kur-Angebot“, 3. „Natur ist der beste Heiler“, 4. „Für ein starkes Gehirn und einen rüstigen Körper“, 5. „Generiert lebenswichtigen Sauerstoff in den Blutgefäßen“, 6. „Eine Bekannte sagte mir, dass Ginseng hervorragend zur Vorbeugung gegen Erkältungen geeignet ist, weil es das Immunsystem stärkt. Es hat tatsächlich gewirkt. Ich war den ganzen Winter nicht einmal krank. Und ich bin viel vitaler. Körperlich wie geistig“, 7. „Je älter ich wurde, desto Träger und wieder wurde ich. Ich hatte zu nichts mehr Lust. Meine Frau kaufte mir ... Gingko + Ginseng. Ich merke tatsächlich einen Unterschied. Ich habe wieder mehr Energie als früher“, 8. „Wir haben uns gefragt: „warum gibt es in Asien kaum Alzheimer-Erkrankungen und wie ist es möglich, dass die Senioren rüstig bleiben bis ins hohe Alter?“ Das Geheimnis dafür ist Jahrhunderte alt! Wir haben es jetzt entschlüsselt! Und in einer einzigartigen Naturformel versteckt! Entkommen auch Sie - wie Millionen Menschen weltweit - den gefürchteten Altersgebrechen! Schluss mit Gedächtnislücken und körperlichen Leistungsschwund!“, 9. „Es gibt immer eine Alternative zu harten Chemiekeulen! Erleben Sie als einer der Ersten überhaupt diesen Durchbruch in der Gehirn- und Vital Gesundheit“, 10. „Fakt ist: Sauerstoff für den Menschen ist wie Benzin für den Motor: unverzichtbar. Ohne läuft nichts. Am Anfang stottert der Motor noch, dann bleibt er stehen. So ist es auch beim Mensch! Im Gehirn beginnt es mit kleinen Gedächtnislücken, im Körper fehlten Lebensgeister und Körperkraft! Ein schleichender Prozess! Anfangs harmlos, doch es kann böse enden. Lernen Sie ... Gingko + Ginseng kennen! Diese einzigartige Naturformel flutet ihren Körper mit lebenswichtigen Sauerstoff und rettet sie vor mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft! Mehr Vitalität, mehr geistige Frische, mehr Lebensfreude und mehr Kraftreserven! Ein Traum? Nein! Wirklichkeit! So leicht ist aktives Fitness-Training mit nur einer schluckleichten Kapsel täglich!“, 11. „Nur ... Gingko + Ginseng enthält alle 4 kraftvollen Naturstoffe für kostbare Gehirn-Energie und dringenden Körper-Sprit“, 12. „Schluss mit mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft“, 13. „Mentaler und körperlicher Zerfall waren gestern! Heute gilt: wie sie 30 Jahre und länger 50 bleiben“, 14. „Schluss mit Kräfteschwund und Gedächtnislücken“, jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Fernsehmagazin „ ... “, vom 30. Mai 2020 bis 5. Juni 2020, Heft Nr. ... /2020 eingeheftete Beilage zwischen Seiten 16 und 17, aus der Anlage K3 ersichtlich. II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständlichen Werbung fehle es - jedenfalls soweit der Kläger diese angreife - an einem Gesundheitsbezug im Sinne der HCVO. Auch im Übrigen fehlten jegliche Hinweise auf bestimmte Körperfunktionen oder einen spezifischen Wirkzusammenhang. Auch die Produktbezeichnung als solche sie zu allgemein, um vom Verkehr als gesundheitsbezogen angesehen zu werden. Dies gelte für das Wort „Gehirn“, da es insoweit an einem Wirkungszusammenhang im Hinblick auf bestimmte Körperfunktionen fehle. Den mit den Anträgen zu I. 2., I. 3., I. 4., I. 9., I. 12., I. 13., und I. 14. beanstandeten Aussagen könne nicht entnommen werden, dass das beworbene Produkt besondere Eigenschaften besitze. Damit fehle es an einer Bezugnahme auf ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelgruppe im Sinne der Verordnung. Weitere Aussagen, etwa die mit den Anträgen zu I. 6., I. 7., und I. 11. angegriffen würden, seien allenfalls als Hinweise auf das allgemeine Wohlbefinden zu verstehen. Die Beklagte behauptet, dass für sämtliche in „ ... Gingko + Ginseng“ enthaltenen Stoffe auf pflanzlicher Basis seien positive Wirkungen wissenschaftlich belegt seien. Dies gelte insbesondere für die Hauptinhaltsstoffe des streitgegenständlichen Präparats, nämlich sibirischen Ginseng-Extrakt sowie Gingko Biloba-Extrakt. Die Auswertung entsprechender Literatur zeige, dass sich die genannten Pflanzenextrakte direkt positiv auf den Zustand des Gehirns auswirkten. Beide würden traditionell bei Müdigkeit, Erschöpfung und kognitiver Schwäche angewandt, was durch offizielle Fachgesellschaften anerkannt sei. Die Beklagte bezieht sich auf mehrere, als Anlage zur Klageerwiderung zu den Akten gereichte Texte, die in englischer Sprache verfasst sind (Anlage B2 bis Anlage B8). Die Beklagte ist der Auffassung, dass die fraglichen Werbeaussagen damit den allgemeinen Anforderungen der VO 1924/2006/EG genügten. Der Lebensmittelunternehmer müsse im Rahmen des Art. 6 HCVO lediglich das Vorhandensein des Nährstoffs und die Ursächlichkeit dieses Stoffs für die behauptete Wirkung nachweisen, nicht aber die Wirkungsweise belegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger behaupte, dass anerkannte Nachweise vorliegend nicht ersichtlich seien. Aufgrund der angeführten Studien habe die Beklagte allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise benennen können, dass das Vorhandensein der Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Präparats eine positive physiologische Wirkung habe. Sämtliche Stoffe seien auch in einer Menge vorhanden, welche nach diesen Nachweisen geeignet sei, die behauptete Wirkung zu erzielen. Ebenso lägen alle Stoffe in einer für den Körper verfügbaren Form vor. Der Kläger besitze auch keine Ansprüche auf der Grundlage von Artikel 7 LMIV. Gesundheitsbezogene Angaben unterfielen dieser Vorschrift bereits nicht, da sie ausschließlich durch die HCVO geregelt seien. Darüber hinaus würden dem streitgegenständlichen Präparat keine Wirkungen zugeschrieben, die es nicht habe. Eine Irreführung scheidet damit aus. Unabhängig von der Spezialität der HCVO gegenüber der LMIV könne der Kläger auch mit dem Argument nicht durchdringen, dass in der Werbung krankheitsbezogene Angaben enthalten seien. Hierunter falle der menschliche Alterungsprozess nicht, da sich um keine Störung der normalen Beschaffenheit oder Funktion des Körpers handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der in Bezug genommenen Gutachten und Aufsätze, wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.