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Urteil

36 O 80/21

LG Magdeburg 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Werbung für ein unter der Bezeichnung "Erectonin" als Potenzmittel unter der Überschrift "Die Lösung für Männer!!! Erectonin wirkt anders als gewöhnliche Potenzmittel" sowie mit der Aussage "Nehmen Sie Erectonin dauerhaft! Dann haben Sie wieder mehr Spaß im Bett und weniger Angst vor Herzinfarkt" enthält gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.32) 2. Eine Verweis auf den wissenschaftlichen Beleg der Wirkungsweise eines Mittels scheidet aus, wenn die vorgelegten Studien in englischer Sprache verfasst und schon aus diesem Grund gemäß § 184 Satz 1 GVG ohne Vorlage einer Übersetzung nicht zur Erbringung des notwendigen Nachweises geeignet sind.(Rn.48)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel "Erectonin®"-Kapseln zu werben: 1. mit der Bezeichnung: 2. „Nehmen Sie Erectonin® dauerhaft! Dann haben Sie wieder mehr Spaß im Bett und weniger Angst vor Herzinfarkt", 3. mit der Abbildung: 4. „Die Lösung für Männer!!! Erectonin® wirkt anders als gewöhnliche Potenzmittel!", 5. „Jetzt kommt die Lösung auf die Millionen von Männern so lange gewartet haben! Die neue Generation natürlicher Potenzmittel!“, 6. „Naturformel rettet Ihre Männlichkeit und schützt so Ihr Herz“, 7. „Endlich wieder Erektionen wie mit 20. Lang und ausdauernd. Keine Angst mehr vor plötzlicher Erschlaffung. Werden Sie wieder zum Liebhaber wie früher!“, 8. „Ihre Erektionen werden härter, dauerhafter und Ihr Penis wird länger und praller!“, 9, „Lassen Sie Ihre Liebste wieder Ihre volle Manneskraft spüren!“, 10. „Aktivieren Sie Ihre Ausdauer im Bett. Stundenlanger Sex ohne Erschöpfung!“, 11. „Garantiert intensivere Orgasmen als jemals zuvor. Mehr Sperma macht Sie wieder zum echten Kerl!“, 12. „Langanhaltende und prallere Erektionen! Bis zu 10 Mal in einer Nacht!“, 13. „Die erste vollständige Potenz-Formel der Welt!“, 14. „Nur Erectonin enthält alle 5 wichtigen Penisnährstoffe für den Rundum-Schutz Ihrer Männlichkeit“, 15. „Erektionsstörungen sind immer ein Warnsignal Ihres Körpers! Hören Sie auf Ihn! Das wird Ihr Leben retten! Bereits leichte Erektionsstörungen sind immer ein Warnsignal Ihres Körpers. Ihre Gefäße beginnen nämlich zu verkalken. Zuerst verkalken die kleinsten Gefäße. Und diese sitzen beim Mann im Penis. Je länger Sie warten, desto mehr Schaden richten die Verkalkungen in Ihrem Körper an. Bis es zum Schlimmsten kommt: Herzinfarkt, Schlaganfall oder plötzlicher Herztod“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. entstanden sind: Diese trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung für ein unter der Bezeichnung "Erectonin" als Potenzmittel unter der Überschrift "Die Lösung für Männer!!! Erectonin wirkt anders als gewöhnliche Potenzmittel" sowie mit der Aussage "Nehmen Sie Erectonin dauerhaft! Dann haben Sie wieder mehr Spaß im Bett und weniger Angst vor Herzinfarkt" enthält gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.32) 2. Eine Verweis auf den wissenschaftlichen Beleg der Wirkungsweise eines Mittels scheidet aus, wenn die vorgelegten Studien in englischer Sprache verfasst und schon aus diesem Grund gemäß § 184 Satz 1 GVG ohne Vorlage einer Übersetzung nicht zur Erbringung des notwendigen Nachweises geeignet sind.(Rn.48) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel "Erectonin®"-Kapseln zu werben: 1. mit der Bezeichnung: 2. „Nehmen Sie Erectonin® dauerhaft! Dann haben Sie wieder mehr Spaß im Bett und weniger Angst vor Herzinfarkt", 3. mit der Abbildung: 4. „Die Lösung für Männer!!! Erectonin® wirkt anders als gewöhnliche Potenzmittel!", 5. „Jetzt kommt die Lösung auf die Millionen von Männern so lange gewartet haben! Die neue Generation natürlicher Potenzmittel!“, 6. „Naturformel rettet Ihre Männlichkeit und schützt so Ihr Herz“, 7. „Endlich wieder Erektionen wie mit 20. Lang und ausdauernd. Keine Angst mehr vor plötzlicher Erschlaffung. Werden Sie wieder zum Liebhaber wie früher!“, 8. „Ihre Erektionen werden härter, dauerhafter und Ihr Penis wird länger und praller!“, 9, „Lassen Sie Ihre Liebste wieder Ihre volle Manneskraft spüren!“, 10. „Aktivieren Sie Ihre Ausdauer im Bett. Stundenlanger Sex ohne Erschöpfung!“, 11. „Garantiert intensivere Orgasmen als jemals zuvor. Mehr Sperma macht Sie wieder zum echten Kerl!“, 12. „Langanhaltende und prallere Erektionen! Bis zu 10 Mal in einer Nacht!“, 13. „Die erste vollständige Potenz-Formel der Welt!“, 14. „Nur Erectonin enthält alle 5 wichtigen Penisnährstoffe für den Rundum-Schutz Ihrer Männlichkeit“, 15. „Erektionsstörungen sind immer ein Warnsignal Ihres Körpers! Hören Sie auf Ihn! Das wird Ihr Leben retten! Bereits leichte Erektionsstörungen sind immer ein Warnsignal Ihres Körpers. Ihre Gefäße beginnen nämlich zu verkalken. Zuerst verkalken die kleinsten Gefäße. Und diese sitzen beim Mann im Penis. Je länger Sie warten, desto mehr Schaden richten die Verkalkungen in Ihrem Körper an. Bis es zum Schlimmsten kommt: Herzinfarkt, Schlaganfall oder plötzlicher Herztod“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. entstanden sind: Diese trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht M. örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in L. am 30.10.2007 (LuGÜ II). Die Beklagte hat ihren Sitz in der Sch., einem Vertragsstaat des LuGÜ II und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen, in Anspruch genommen. Der Ort der Schadensverwirklichung liegt in M., weil die streitgegenständliche Publikation in der in M. erscheinenden "Volksstimme" erfolgte, § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Im Übrigen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B. bindend, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Unterlassungsanspruch ist auch begründet und folgt aus §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 LGVO. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Das Merkmal "unlauter" ist erfüllt, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Vorschriften aus Art. 10 Abs. 1 LGVO beinhalten derartige Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG (BGH, GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln). Gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 Abs. 3 LGVO aufgenommen sind (LG B., Urteil vom 14. Dezember 2021, 102 O 128/20, zitiert in Juris, Rn. 29). Diese Anforderungen erfüllen die Werbeaussagen der Beklagten nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die LGVO auf die streitgegenständliche Werbung anwendbar, weil sie gesundheitsbezogenen Angaben enthält, die in eine kommerzielle Mitteilung gekleidet sind, die sich an den Endverbraucher richtet, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LGVO. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe (LG B., a. a. O., Rn. 34). Entscheidend dabei, ob die Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit dem Verzehr des Mittels in Aussicht stellt (EuGH, GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 403 - Monsterbacke II). Bei der Bewertung ist das Verständnis eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde zu legen. Maßgeblich sind die Gesamtaufmachung des betroffenen Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers. Diese Vorgaben zugrunde gelegt, bringen die streitgegenständlichen Angaben zum Ausdruck, dass die Einnahme des Mittels die sexuelle Leistungsfähigkeit/Potenz des Mannes steigert bzw. Erektionsstörungen mindert. Dies gilt zum einen für den Namen des Nahrungsergänzungsmittels "Erectonin", das eine unmittelbare Nähe zu dem Wort "Erektion" aufweist. Hinzu kommt, dass in dem Produktnamen der Buchstabe „o“ mit dem allgemein bekannten Symbol des männlichen Geschlechts versehen ist. Die beiden letzten Silben des Wortes, also "-tonin" erwecken den Eindruck, es handele sich um ein Tonikum, unter dem man gemeinhin ein Stärkungsmittel versteht. Diese Bestandteile des Produktnamens verleihen ihm in seiner Gesamtheit eine gesundheitsbezogene Angabe, weil der Eindruck entsteht, das Mittel stärke die Erektionsfähigkeit des Mannes. Gleiches gilt für die Formulierung unter Ziffer 2. des Klageantrags zu I. Darin wird dem Mittel nicht bloß eine Begünstigung der Erektion zugeschrieben, sondern auch noch die Wirkung, dass der Nutzer bei Einnahme des Mittels weniger Angst vor einem Herzinfarkt haben müsse. Auch dies sind gesundheitsbezogene Angaben. Die Gurken-Abbildung unter Ziffer 3. suggeriert ebenfalls, dass der Mann ohne das Mittel, also "vorher", keine Erektion habe, danach jedoch sehr wohl. Die Beschreibung unter Ziffer 4. des Klageantrages beinhaltet ebenfalls eine gesundheitsbezogene Angabe, weil es dort heißt, Erectonin wirke anders als gewöhnliche Potenzmittel. Der Durchschnittsverbraucher kann dies nur so verstehen, dass Erectonin ein Potenzmittel für Männer ist, das "anders" im Sinne von "besser" als die bislang auf dem Markt vorhandenen Potenzmittel wirke. Die Formulierung unter Ziffer 6. beinhaltet ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben, weil sie die verspricht, eine Naturformel rette die Männlichkeit und schütze "Ihr Herz". Dem Mittel wird damit eine positive Wirkung auf die Gesundheit des Herzens zugeschrieben. Die Angaben unter Ziffern 7. bis 12. versprechen dem Adressaten der Werbung eine enorme Steigerung des sexuellen Wohlbefindens im Zusammenhang mit der Förderung der Erektion. Auch hierbei handelt es sich gesundheitsbezogene Aussagen. Ziffer 15. aus dem Klageantrag zu I. schafft eine Verbindung zwischen der Einnahme des Produkts mit der Vorbeugung vor konkreten Krankheiten, nämlich Herzinfarkt, Schlaganfall oder plötzlichem Herztod, und verspricht, dass das Mittel Verkalkungen im Penis verhindere und auch Schäden infolge von Verkalkung an anderen Körperteilen vorbeuge. Dadurch gelangt der Durchschnittsverbraucher zu der Vorstellung, dass Erectonin nicht nur die Erektion des Mannes positiv beeinflusse, sondern auch anderweitig schweren Gesundheitsschäden vorbeuge. Soweit die Aussagen unter den Ziffern 5., 6., 13. und 14. im Sinne der Beklagten selbständig keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten, sondern lediglich werbende Aussagen sind, sind sie jedoch im Zusammenhang mit den übrigen, bereits dargestellten und bewerteten Angaben zu betrachten und bilden mit diesen in ihrer Gesamtheit eine Werbeaussage. Da die Werbeaussage in ihrem gesamten Kontext spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 LGVO enthält, wären diese nur zulässig, wenn der unmittelbare Wirkzusammenhang zwischen der Einnahme des Mittels oder einem seiner Bestandteile mit einer Funktion des männlichen Organismus wissenschaftlich in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 LGVO oder nach Art. 15 bis 17 LGVO abgesichert ist. Zugelassene Health-Claims für das streitgegenständliche Mittel oder dessen Bestandteile gibt es im Anhang zu Art. 1 VO (EU) 432/12 nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Wirkungsweise einzelner Bestandteile des Mittels sei wissenschaftlich belegt. Die von der Beklagten vorgelegten Studien in den Anlagen B 3 und B 4 sind in englischer Sprache verfasst und schon aus diesem Grund gemäß § 184 Satz 1 GVG ohne Vorlage einer Übersetzung nicht geeignet, den notwendigen Nachweis der behaupteten Wirkung zu erbringen (OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az. 4 O 17/16, zitiert in Juris, Rn. 37). Gleiches gilt für die Anlage B 4, die im Übrigen Studienergebnisse nicht wiedergibt. Die Anlage B 6 beinhaltet lediglich Aussagen über eine Versuchsreihe an Ratten - so der unwidersprochene Vortrag der Klägerin. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit des Mittels oder seiner Bestandteile liegt mithin nicht vor. Der Kläger hat darüber hinaus einen begründeten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € gemäß § 13 Abs. 1 UWG. Der klägerische Verband hat zur Höhe der Forderung vorgetragen, anhand welcher Faktoren er den errechneten Durchschnittswert von 238,00 € gebildet hat. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Zinsanspruch hieraus ist gemäß § 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: 20.000,00 € (§ 3 ZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen unzulässiger Werbung für ein von dieser vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem u. a. Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer N. angehören. Die Beklagte ist ein in der Sch. ansässiges Unternehmen, das auf dem deutschen Markt Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Sie bewarb in der auch in M. erscheinenden Zeitung "Volksstimme" vom 02.12.2020 auf Seite 21 das von ihr auf dem deutschen Markt in den Verkehr gebrachte Ergänzungsmittel "Erectonin ®" mit einer halbseitigen Anzeige unter der Überschrift "Die Lösung für Männer!!! Erectonin ® wirkt anders als gewöhnliche Potenzmittel." Am 25.02.2021 mahnte der Kläger die Beklagte ab, die am 09.03.2021 erwiderte, eine Unterlassungserklärung nicht abgeben zu wollen. Der Kläger meint, die Werbung der Beklagten beeinträchtigte spürbar den Wettbewerb; einige im Zusammenhang mit der Bewerbung gemachte Angaben haben Krankheitsbezug; die Werbung verstoße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Die gesundheitsbezogenen Angaben, die die Beklagte tätige, seien nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (LGVO) zugelassen. Das Mittel genüge auch deswegen nicht den Anforderungen dieser Verordnung, weil die Aussagen der Beklagten nicht durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien. Der Kläger beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel "Erectonin®"-Kapseln zu werben: 1. mit der Bezeichnung: 2. „Nehmen Sie Erectonin® dauerhaft! Dann haben Sie wieder mehr Spaß im Bett und weniger Angst vor Herzinfarkt", 3. mit der Abbildung: 4. „Die Lösung für Männer!!! Erectonin® wirkt anders als gewöhnliche Potenzmittel!", 5. „Jetzt kommt die Lösung auf die Millionen von Männern so lange gewartet haben! Die neue Generation natürlicher Potenzmittel!“, 6. „Naturformel rettet Ihre Männlichkeit und schützt so Ihr Herz“, 7. „Endlich wieder Erektionen wie mit 20. Lang und ausdauernd. Keine Angst mehr vor plötzlicher Erschlaffung. Werden Sie wieder zum Liebhaber wie früher!“, 8. „Ihre Erektionen werden härter, dauerhafter und Ihr Penis wird länger und praller!“, 9, „Lassen Sie Ihre Liebste wieder Ihre volle Manneskraft spüren!“, 10. „Aktivieren Sie Ihre Ausdauer im Bett. Stundenlanger Sex ohne Erschöpfung!“, 11. „Garantiert intensivere Orgasmen als jemals zuvor. Mehr Sperma macht Sie wieder zum echten Kerl!“, 12. „Langanhaltende und prallere Erektionen! Bis zu 10 Mal in einer Nacht!“, 13. „Die erste vollständige Potenz-Formel der Welt!“, 14. „Nur Erectonin enthält alle 5 wichtigen Penisnährstoffe für den Rundum-Schutz Ihrer Männlichkeit“, 15. „Erektionsstörungen sind immer ein Warnsignal Ihres Körpers! Hören Sie auf Ihn! Das wird Ihr Leben retten! Bereits leichte Erektionsstörungen sind immer ein Warnsignal Ihres Körpers. Ihre Gefäße beginnen nämlich zu verkalken. Zuerst verkalken die kleinsten Gefäße. Und diese sitzen beim Mann im Penis. Je länger Sie warten, desto mehr Schaden richten die Verkalkungen in Ihrem Körper an. Bis es zum Schlimmsten kommt: Herzinfarkt, Schlaganfall oder plötzlicher Herztod“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die in der Werbung getroffenen Aussagen fallen nicht unter die LGVO, weil diese nicht anwendbar sei; dem Mittel würden keine Wirkungen zugeschrieben, die es nicht habe; es handele sich lediglich um allgemeine Anpreisungen ohne subjektive Wertung bzw. reklamehafte Übertreibungen, deren Aussagekraft für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar seien. Sie behauptet, die Stoffe, aus denen Erectonin bestehe, haben eine belegte positive Wirkung auf die Fähigkeiten zur Erektion; für die Wirkweise der Bestandteile L-Arginin, L-Citrullin, Tribulis-Terrestris, Piper-Cubema und Salvia-Miltiorrhiza-Radix - jeweils als Extrakt - ergebe sich aus den Studien (B 2 - B 6). Die Beklagte bestreitet den Gesundheitsbezug der Produktbezeichnung und der übrigen Angaben. Das zunächst angerufene Landgericht B. hat sich mit Beschluss vom 09.09.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht M. verwiesen (Bl. 43 der Akte). Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.