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Urteil

103 O 7/20

LG Berlin 103. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0831.103O7.20.00
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Leitsätze
1. Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.41) 2. Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nach der Fluggastrechte-VO dürfen gemäß Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.(Rn.41) 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft, die für den Fall der Abtretung von Entschädigungsansprüchen von Fluggästen an Dritte eine "Abtretungsbearbeitungsgebühr" vorsehen oder eine Verpflichtung zur direkten Forderungsanmeldung durch den Passagier enthalten, begründen einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO.(Rn.44)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, a. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen für Luftbeförderungsverträge gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: aa. „Entschädigungsansprüche gemäß der Verordnung 261 sind direkt bei ... über die Website einzureichen. die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie.“ und/oder bb. „ ... bearbeitet keine Ansprüche, die von der buchenden Person (sofern die buchende Person nicht auch zugleich ein Passagier ist) oder von Dritten eingereicht werden, sofern die jeweiligen Passagiere nicht zuvor einen Anspruch direkt bei uns eingereicht und  ...  die Möglichkeit gegeben hat, gemäß Artikel 17.4.3 zu antworten.“ und/oder cc. „Um die Kosten zu decken, die  ...  im Zusammenhang mit der Abtretung entstehen, erhebt  ...  eine Abtretungsbearbeitungsgebühr pro abgetretenen Anspruch pro Passagier in Höhe des Betrags, der zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Website veröffentlicht ist. Die abtretende Person und der Abtretungsempfänger sind für die Zahlung der Abtretungsbearbeitungsgebühr und zusätzlichen Ausgaben, die aus der Abtretung entstehen, gemäß Artikel 6:200 des Bürgergesetzbuches gesamtschuldnerisch haftbar.  ...  ist berechtigt, die Abtretungsbearbeitungsgebühr von jeglichem dem Abtretungsempfänger zu zahlenden Betrag abzuziehen.“ und/oder dd. „Um Sie und Ihre Rechte zu schützen, wird  ...  in Fällen, in denen die Passagiere oder die Buchung nicht den Artikel 17.4.3 erfüllen, nur die Ansprüche Dritter bearbeiten, bei denen im Rahmen des Antrags die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers angegeben sind, damit  ...  die Zahlung direkt an den Passagier tätigen kann.“ b. an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.41) 2. Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nach der Fluggastrechte-VO dürfen gemäß Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.(Rn.41) 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft, die für den Fall der Abtretung von Entschädigungsansprüchen von Fluggästen an Dritte eine "Abtretungsbearbeitungsgebühr" vorsehen oder eine Verpflichtung zur direkten Forderungsanmeldung durch den Passagier enthalten, begründen einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO.(Rn.44) 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen für Luftbeförderungsverträge gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: aa. „Entschädigungsansprüche gemäß der Verordnung 261 sind direkt bei ... über die Website einzureichen. die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie.“ und/oder bb. „ ... bearbeitet keine Ansprüche, die von der buchenden Person (sofern die buchende Person nicht auch zugleich ein Passagier ist) oder von Dritten eingereicht werden, sofern die jeweiligen Passagiere nicht zuvor einen Anspruch direkt bei uns eingereicht und ... die Möglichkeit gegeben hat, gemäß Artikel 17.4.3 zu antworten.“ und/oder cc. „Um die Kosten zu decken, die ... im Zusammenhang mit der Abtretung entstehen, erhebt ... eine Abtretungsbearbeitungsgebühr pro abgetretenen Anspruch pro Passagier in Höhe des Betrags, der zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Website veröffentlicht ist. Die abtretende Person und der Abtretungsempfänger sind für die Zahlung der Abtretungsbearbeitungsgebühr und zusätzlichen Ausgaben, die aus der Abtretung entstehen, gemäß Artikel 6:200 des Bürgergesetzbuches gesamtschuldnerisch haftbar. ... ist berechtigt, die Abtretungsbearbeitungsgebühr von jeglichem dem Abtretungsempfänger zu zahlenden Betrag abzuziehen.“ und/oder dd. „Um Sie und Ihre Rechte zu schützen, wird ... in Fällen, in denen die Passagiere oder die Buchung nicht den Artikel 17.4.3 erfüllen, nur die Ansprüche Dritter bearbeiten, bei denen im Rahmen des Antrags die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers angegeben sind, damit ... die Zahlung direkt an den Passagier tätigen kann.“ b. an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat vollen Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfügungsverfahren, in dem es um die Wettbewerbwidrigkeit der auch hier streitgegenständlichen Klauseln 17.4.4. (frühere Fassung) sowie 17.4.9. in den ABB der Beklagten ging, mit Urteil vom 18.04.2019 Folgendes ausgeführt: „Der zulässige (I) Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet (II). I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf ergeben sich aus Art. 26 EuGVVO bzw. § 39 ZPO. II. Der Antrag ist begründet. Der Ast. steht gegen die Ag. ein im Wege einstweiliger Verfügung sicherbarer Anspruch auf Unterlassung des im Tenor beschriebenen Verhaltens aus §§ 8 I 1, III Nr. 1, 3 I, 3 a UWG zu. 1. Ob der Ast. ein zu sichernder Anspruch zusteht, beurteilt sich nach deutschem Recht. Das auf das Verhältnis der Verfahrensparteien anwendbare Recht ist nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.​über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Nach deren Art. 6 I ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Es gilt das anzuwendende Recht des Marktortes. Danach ist deutsches Recht anzuwenden, weil die wettbewerblichen Interessen der Parteien in Deutschland aufeinandertreffen, wo durch ihr Verhalten im Wettbewerb auf die Entschließung potentieller Kunden eingewirkt werden soll und das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch der möglichen Kunden als Marktteilnehmer verhindern soll (vgl. BGH, GRUR 1991, 463 – Kauf im Ausland) und wo die nach Auffassung der Ast. von der Rechtsordnung missbilligten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ag. gegenüber Verbrauchern benutzt wurden. 2. Die Ast. ist gem. § 8 III Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. a) Das die Verwendung der von der Ast. beanstandeten Klauseln eine geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 1 UWG) darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertiefenden Begründung. [...] b) Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt Art. 15 I Fluggastrecht-VO dar. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß der in Rede stehenden Verordnung – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dieser Regelung gilt in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar (Art. 288 AEUV). Schon der Wortlaut dieser Vorschrift spricht unmissverständlich dafür, dass sie zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 20 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln und Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 3 a Rn. 1.61). Die Fluggastrechte-VO erhebt Art. 15 I zum einseitig-negativ zwingenden Recht, indem jene Ansprüche „nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen“, wohl aber – im Umkehrschluss – erweitert werden dürfen. Dabei handelt es sich um eine Anordnung, welche sich allein auf etwaige Abbedingungsversuche durch die Bet. bezieht. Das Verbot der Rechtsbeschränkung gilt losgelöst davon, ob die Einschränkung oder der Ausschluss der Fluggastrechte individualvertraglich oder im Wege einer Formularabrede vereinbart werden (vgl. BeckOGK/Steinrötter, 1.3.​2019, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 5, 7; ähnlich LG Nürnberg-Fürth, NZV 2019, 100). Das die in Rede stehenden Klausel Nr. 17.4.9 die Rechte der Anspruchsteller einschränkt, steht außer Zweifel, weil sie die durch die Verordnung begründeten materiell-rechtlichen Ansprüche der ursprünglichen Anspruchsinhaber dadurch schmälert, dass sie die Anspruchsinhaber für die von ihr in Abtretungsfällen beanspruchte Bearbeitungsgebühr in Mithaftung nimmt und zudem zu erwarten ist, dass die Bearbeitungsgebühr in solchen Fällen wirtschaftlich auf die „Fluggäste“ abgewälzt. Die Regelung unter Nr. 17.4.4. schränkt zwar den materiell-rechtlichen Anspruch der betroffenen „Fluggäste“ nicht ein, beschränkt diese aber bei der Geltendmachung ihrer Rechte, weil sie deren Möglichkeit, sich bei der Geltendmachung der Ansprüche professioneller Hilfe zu bedienen, stark behindert. Auch diese Einschränkung ist nach Auffassung der Kammer an Art. 15 I Fluggastrecht-VO zu messen. Die Unionsrechtsordnung ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Durchsetzung der durch sie verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwert werden darf. Dafür, dass Art. 15 I der Verordnung nicht auf die Einschränkung des materiellen Anspruchsinhalts beschränkt werden darf, ergibt sich insbesondere aus Art. 15 II der Vorschrift, der die Rechtsstellung des Fluggastes regelt, falls ihm gegenüber dennoch „eine abweichende oder restriktive Bestimmung“ angewandt oder er nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet wird. Zudem ergibt sich aus Erwägungsgrund 20 der Verordnung, dass die in Art. 14 Fluggastrechte-VO geregelten Informationspflichten dazu dienen sollen, die Fluggäste umfassend über ihre Rechte zu informieren, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können. Dies zeigt, dass die Verordnung nicht nur die Begründung von materiellen Rechten, sondern auch deren effektive und ungehinderte Durchsetzung garantieren will. Nach alledem kann dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klauseln auch aus deutschem oder ungarischem Sachrecht ergibt und ob sie überhaupt wirksam in die von der Ag. angebotenen Beförderungsverträge einbezogen werden können. c) Es ist nicht dargetan, dass überwiegende Interessen der Ag. dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegenstehen. Dass die Nichtverwendung der in Rede stehenden Klauseln in Deutschland mit der in Ungarn erteilten Genehmigung kollidiert, stellt ein solches überwiegendes Interesse ersichtlich nicht dar. (LG Düsseldorf Urt. v. 18.4.2019 – 37 O 133/18, GRUR-RS 2019, 8498 Rn. 7-23, beck-online) Diesen Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf insbesondere zur Einstufung von Art. 15 Abs. 1 Fluggastrecht-VO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG und deren Verletzung durch die dort - wie hier - angegriffenen ABB der Beklagten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Das in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist zwar nachfolgend durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.07.2019 - 20 U 50/19 (GRUR-RS 2019, 55486) aufgehoben worden. Die Aufhebung beruhte aber allein darauf, dass das OLG Düsseldorf im dortigen Fall die Antragsbefugnis der dortigen Antragstellerin mangels deren Mitbewerbereigenschaft verneint hat. Im vorliegenden Fall steht die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG indes nicht im Streit. Die Kammer sieht sich deshalb nicht daran gehindert, die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf zum Wettbewerbsverstoß gleichwohl seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zu ergänzen ist für den vorliegenden Fall lediglich Folgendes: Streitgegenständlich waren dort die hiesigen Klauseln gemäß Ziffern 1b) und c) des Klageantrags. Hinzu kommen hier demnach die Klauseln in den ABB der Antragsgegnerin gemäß Ziffern 1a) und 1d) des Klageantrags, nämlich Ziffer 17.4.3. der ABB und Ziffer 17.4.4. der ABB in der aktualisierten Fassung. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Klauseln aber gleichermaßen gegen Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO. Bei richtiger Auslegung dieser Regelung darf dem Kunden die Geltendmachung seiner Rechte in keiner Weise erschwert oder eingeschränkt werden. Jede nicht objektiv gerechtfertigte Vorgabe, die ihn irgendwie in den Möglichkeiten der Ausübung seiner Rechte beschränkt, ist deshalb unzulässig. Solche sind aber auch in den hier weiter angegriffenen Regelungen zu sehen. Der Klägerin hat nach alledem gegen die Beklagte gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die - berechtigte - Abmahnung vom 05.03.2019 in Höhe von 299,60 €. Die Klägerin hat die Berechnung dieser Kosten dargelegt, die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Der darauf bezogene Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten wegen Unterlassung und Zahlung aus Wettbewerbsverstoß aufgrund der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten. Die Klägerin ist die ... e.V. Die Beklagte ist eine ungarische Fluggesellschaft mit Sitz in ... , Ungarn. Sie betreibt einen deutschsprachigen Internetauftritt unter der Adresse www. ... .com/de-de. Über diese Webseite vertreibt die Beklagte ihre Flugreisen auf dem deutschen Markt. Die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Passagieren und Gepäck“ (ABB) der Beklagten beinhalteten unter anderem folgende Klauseln: „17.4.3 Entschädigungsansprüche gemäß der Verordnung 261 sind direkt bei ... über die Website einzureichen. Die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie. 17.4.4 Um Sie und Ihre Rechte zu schützen, wird ... in Fällen, in denen die Passagiere oder die Buchung nicht den Artikel 17.4.3 erfüllen, nur die Ansprüche Dritter bearbeiten, bei denen im Rahmen des Antrags die Kontakt und Zahlungsdaten des Passagiers angegeben sind, damit ... die Zahlung direkt an den Passagier tätigen kann. […] 17.4.9 Um die Kosten zu decken, die ... im Zusammenhang mit der Abtretung entstehen, erhebt ... eine Abtretungsbearbeitungsgebühr pro abgetretenen Anspruch pro Passagier in Höhe des Betrags, der zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Webseite veröffentlicht ist. Die abtretende Person und der Abtretungsempfänger sind für die Zahlung der Abtretungsbearbeitungsgebühr und zusätzlichen Ausgaben, die aus der Abtretung entstehen, gemäß Artikel 6:200 des Bürgergesetzbuches gesamtschuldnerisch haftbar. ... ist berechtigt, die Abtretungsbearbeitungsgebühr von jeglichem dem Abtretungsempfänger zu zahlenden Betrag abzuziehen.“ Zuvor hatte die Klausel 14.4.4 wie folgt gelautet: „17.4.4 ... bearbeitet keine Ansprüche, die von der buchenden Person (sofern die buchende Person nicht auch zugleich ein Passagier ist) oder von Dritten eingereicht werden, sofern die jeweiligen Passagiere nicht zuvor einen Anspruch direkt bei uns eingereicht und ... die Möglichkeit gegeben hat, gemäß Artikel 17.4.3 zu antworten.“ Ferner beinhalten die ABB folgende Klausel zur Rechtswahl: „21.1 Sofern nicht anders im Übereinkommen oder anderen geltenden Rechtsvorschriften angegeben ist, gilt: a) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie sämtliche Beförderungen, die wir Ihnen (in Hinsicht auf Ihre Person bzw. Ihr Gepäck) zusagen, unterlieg[en] den Gesetzen von Ungarn und“. Mit Schreiben vom 05.09.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung der Abmahnkostenpauschale auf. Der Kläger meint, die genannten Klauseln der ABB der Beklagten stellen unlauteres Handeln iSd UWG dar. Sie ist der Ansicht, die Klauseln der ABB beschränken die Fluggäste in ihren Rechten und seien daher nach §§ 305-310 BGB und Art. 15 der Fluggastrechte-VO unwirksam. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen für Luftbeförderungsverträge gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: a) „ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE GEMÄß DER VERORDNUNG 261 SIND DIREKT BEI ... ÜBER DIE WEBSITE EINZUREICHEN. Die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie.“ und/oder b) „ ... BEARBEITET KEINE ANSPRÜCHE, DIE VON DER BUCHENDEN PERSON (SOFERN DIE BUCHENDE PERSON NICHT AUCH ZUGLEICH EIN PASSAGIER IST) ODER VON DRITTEN EINGEREICHT WERDEN, SOFERN DIE JEWEILIGEN PASSAGIERE NICHT ZUVOR EINEN ANSPRUCH DIREKT BEI UNS EINGEREICHT UND ... DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN HAT, GEMÄß ARTIKEL 17.4.3 ZU ANTWORTEN.“ und/oder c) „UM DIE KOSTEN ZU DECKEN, DIE ... IM ZUSAMMENHANG MIT DER ABTRETUNG ENTSTEHEN, ERHEBT ... EINE ABTRETUNGSBEARBEITUNGSGEBÜHR PRO ABGETRETENEN ANSPRUCH PRO PASSAGIER IN HÖHE DES BETRAGS, DER ZUM JEWEILIGEN ZEITPUNKT AUF DER WEBSITE VERÖFFENTLICHT IST. DIE ABTRETENDE PERSON UND DER ABTRETUNGSEMPFÄNGER SIND FÜR DIE ZAHLUNG DER ABTRETUNGSBEARBEITUNGSGEBÜHR UND ZUSÄTZLICHEN AUSGABEN, DIE AUS DER ABTRETUNG ENTSTEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 6:200 des Bürgergesetzbuches GESAMTSCHULDNERISCH HAFTBAR. ... IST BERECHTIGT, DIE ABTRETUNGSBEARBEITUNGSGEBÜHR VON JEGLICHEM DEM ABTRETUNGSEMPFÄNGER ZU ZAHLENDEN BETRAG ABZUZIEHEN.“ und/oder d) „UM SIE UND IHRE RECHTE ZU SCHÜTZEN, WIRD ... IN FÄLLEN, IN DENEN DIE PASSAGIERE ODER DIE BUCHUNG NICHT DEN ARTIKEL 17.4.3 ERFÜLLEN, NUR DIE ANSPRÜCHE ERFÜLLEN, NUR DIE ANSPRÜCHE DRITTER BEARBEITEN, BEI DENEN IM RAHMEN DES ANTRAGS DIE KONTAKT UND ZAHLUNGSDATEN DES PASSAGIERS ANGEGEBEN SIND, DAMIT ... DIE ZAHLUNG DIREKT AN DEN PASSAGIER TÄTIGEN KANN.“ 2. an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die ABB beinhalten eine wirksame Rechtswahlklausel zugunsten ungarischen Rechts, sodass diese auch nach ungarischem Recht zu beurteilen seien. Sie ist der Ansicht, die ABB stellen kein Abtretungsverbot dar, sondern sollten vielmehr die Rechte der Passagiere schützen, weshalb Art. 15 Fluggastrechte-VO nicht verletzt sei. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.