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Urteil

2-03 O 527/19

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1125.2.03O527.19.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen bei Luftbeförderungsverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: 1. a) „15.2.2 Der Fluggast hat Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend zu machen. Er hat…. eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), zu gewähren, so dass .…. auf diese Ansprüche reagieren kann. Erst nach Ablauf dieser Frist ist es dem Fluggast gestattet, Dritte mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden.“ und/oder b) „15.2.3 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet … nicht, wenn – wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen - der Betroffene Fluggast seiner Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber … geltend macht und … nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.“ und/oder c) „15.4. die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Person zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind, oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.“ und/oder 2. a) „15.2.2 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend und gewährt ... eine Frist von 14 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es … ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, um in dessen Namen seine Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden. Sollte …. in der angegebenen Frist nicht antworten oder der Fluggast mit der Antwort von ... nicht zufrieden sein, kann der Fluggast Dritte beauftragen, Zahlungen in dessen Namen zu verlangen und entgegenzunehmen. “ und/oder b) „15.2.3 um Kunden zu schützen und eine gute Beziehung zu ihnen aufrechtzuerhalten, wird ... in Fällen, in denen der Passagier Paragraph 15.2.2 nicht eingehalten hat, Ansprüche von Dritten bearbeiten, wenn die Forderung Angaben zu den Kontaktdaten und der Zahlung des Passagiers beinhalten, damit …. die Zahlung direkt an den Passagier leisten kann.“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.09.2020 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 EUR (insgesamt 125.000,00 EUR) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen bei Luftbeförderungsverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: 1. a) „15.2.2 Der Fluggast hat Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend zu machen. Er hat…. eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), zu gewähren, so dass .…. auf diese Ansprüche reagieren kann. Erst nach Ablauf dieser Frist ist es dem Fluggast gestattet, Dritte mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden.“ und/oder b) „15.2.3 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet … nicht, wenn – wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen - der Betroffene Fluggast seiner Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber … geltend macht und … nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.“ und/oder c) „15.4. die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Person zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind, oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.“ und/oder 2. a) „15.2.2 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend und gewährt ... eine Frist von 14 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es … ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, um in dessen Namen seine Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden. Sollte …. in der angegebenen Frist nicht antworten oder der Fluggast mit der Antwort von ... nicht zufrieden sein, kann der Fluggast Dritte beauftragen, Zahlungen in dessen Namen zu verlangen und entgegenzunehmen. “ und/oder b) „15.2.3 um Kunden zu schützen und eine gute Beziehung zu ihnen aufrechtzuerhalten, wird ... in Fällen, in denen der Passagier Paragraph 15.2.2 nicht eingehalten hat, Ansprüche von Dritten bearbeiten, wenn die Forderung Angaben zu den Kontaktdaten und der Zahlung des Passagiers beinhalten, damit …. die Zahlung direkt an den Passagier leisten kann.“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.09.2020 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 EUR (insgesamt 125.000,00 EUR) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Das angerufene Gericht ist nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Da die angegriffene Verletzungshandlung ein Angebot im Internet ist, tritt der Erfolg an jedem Ort ein, an dem es bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (vgl. auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 12.01.2021 – 3/06 O 7/20, GRUR-RS 2021, 3329). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr in Ziffer 2.4.1 ihrer ABB enthaltenen Rechtswahlklausel berufen. Eine wirksame Wahl irischen Rechts folgt nicht auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO. Nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Eine getroffene Rechtswahl erfasst aber nicht zwingende Mindeststandards wie diejenigen der Fluggastrechte-VO, deren Verletzung hier auch in Streit steht (vgl. AG Bremen, Urt. v. 10.08.2018 – 7 C 308/17 –, juris; BeckOGK/Wendland, 1.9.2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 256, 257). Unabhängig hiervon ist die Rechtswahlklausel ohnehin als unwirksam anzusehen. Die Klausel sieht vor, dass der Beförderungsvertrag, die Beförderungsbedingungen und die themenspezifischen Regelungen dem ... Recht unterliegen und in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt werden, sofern das Übereinkommen oder die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen. Der 9. Zivilsenat des OLG Köln hat die von der Beklagten verwendeten Klausel aus Ziffer 2.4.1 der ABB der Beklagten jüngst mit überzeugenden Argumenten als irreführend, intransparent und damit rechtsmissbräuchlich gewertet im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen („Klausel-RL“) (OLG Köln VuR 2021, 263 – Unzulässige Rechtswahlklausel im Luftbeförderungsvertrag; zustimmend BeckOGK/Wendland, 1.9.2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 288.9). Die Klausel ist nach der zutreffenden Ansicht des 9. Zivilsenats des OLG Köln intransparent. Denn für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse ergeben sich bereits erhebliche Schwierigkeiten zu ermitteln, was genau unter den Begrifflichkeiten „Übereinkommen“ und „einschlägige Gesetze“ zu verstehen sei. Insbesondere fehle dem durchschnittlichen, nicht juristisch vorgebildeten Leser jeglicher Anhaltspunkt, welcher Rechtsordnung die genannten „einschlägigen Gesetze“ zu entnehmen sein sollen und welche nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen gemeint sein könnten. Die Rechtswahlklausel sei auch irreführend nach Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL mit Blick auf die verwendeten Begriffe der „einschlägigen Gesetze“ und „Übereinkommen“. Denn dem durchschnittlichen Verbraucher müsse zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Dieser überzeugenden Argumentation folgt die Kammer. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Wettbewerbsrecht zu. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3a UWG i.V.m. §§ 305 ff. BGB bzw. Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG erfüllen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. – Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH GRUR 2018, 423, 428 [Rn. 41]). So liegt der Fall hier. Die streitgegenständlichen ABB der Beklagten benachteiligen die Verbraucher unangemessen. Die angegriffene Regelung zur Anspruchsdurchsetzung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie enthält keine der Inhaltskontrolle entzogenen Bestimmungen über den Preis einer vertraglichen Leistung. Die in Streit stehenden Klauseln beeinträchtigen die Verbraucherinteressen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO. Eine AGB benachteiligt die Verbraucher unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 2000, 1110, 1112). Die Klauseln schränken die Möglichkeit der Verbraucher ein, ihre Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung durch Dritte geltend zu machen. Die mit Antrag zu I.1.a) angegriffene Klausel 15.2.2 a.F. sieht vor, dass der Verbraucher der Beklagten zunächst eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist, zu setzen hat und erst dann „Dritte“ mit der Geltendmachung von „Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüche“ beauftragen darf. Die Beklagte droht Verbrauchern ausweislich ihrer mit Antrag zu I.1.c) angegriffenen Klausel 15.2.3 a.F. an, Ansprüche nicht zu bearbeiten, die von Dritten geltend gemacht werden, wenn diese nicht wie in Art. 15.2.2 vorgesehen, zunächst vom Fluggast selbst geltend gemacht werden. Damit greift die Beklagte in die Dispositionsbefugnis des Verbrauchers ein, zu entscheiden, ob er seinen Anspruch selbst, durch einen Rechtsanwalt oder ggf. auch durch ein Unternehmen geltend machen möchte. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie legitime Zwecke mit ihren Klauseln verfolge. Sie hat ausgeführt, dass die Klauseln die schnelle und einfache Abwicklung von Ausgleichsansprüchen der Fluggäste sicherstellten sowie einen schnellen und direkten Kommunikationskanal mit den Passagieren garantierten. Ihre AGB dienten nach ihrer Ansicht der einfachen und unkomplizierten Organisation des Ausgleichsleistungsverfahrens. Diese Erwägungen tragen jedoch nicht. Denn die Beklagte greift unverhältnismäßig in die Dispositionsbefugnis ihrer Kunden ein. Während die Beklagte argumentiert, ihre AGB dienten der einfachen und unkomplizierten Organisation des Ausgleichsleistungsverfahrens, muss sie sich in gleichem Maße vor Augen führen, dass eine Abtretung an bzw. Geltendmachung durch sogenannte Claim-Handling-Companies bzw. Legal-Tech-Unternehmen für Verbraucher vielfach die einfachere und unkompliziertere Art darstellt, ihre Forderungen durchzusetzen. Ohne diese Unternehmen würden viele Verbraucher davon absehen, ihre (berechtigten) Forderungen nach der Fluggastrechte-VO geltend zu machen. Hinzu kommt, dass die Bearbeitung von Ansprüchen, welche durch Claim-Handling-Companies geltend gemacht werden, nicht zu einem höheren Aufwand führt als die Bearbeitung von Anfragen der Naturalparteien (vgl. LG Frankfurt am Main, 2-24 O 100/19, NJW-RR 2020, 1312 Rn. 23; LG Nürnberg-Fürth NZV 2019, 100; AG Bühl NZV 2020, 47 Rn. 19). Soweit die Beklagte auf vereinzelte Fälle Bezug nimmt, in denen sie von Claim-Handling-Companies unberechtigt in Anspruch genommen worden sei oder diese unlauter zu ihren Lasten Werbung gemacht hätten, kommt es darauf schon deshalb nicht an, da für die AGB-Kontrolle ein abstrakter Maßstab anzulegen ist. Auch die Klausel 15.4. benachteiligt die Verbraucher unangemessen, da die Klausel eine Abtretung der Forderungen an juristische Personen ausschließt und die zulässige Abtretung auf in der Praxis kaum bedeutsamen Fälle wie etwa einer Abtretung an andere Teilnehmer einer Reisegruppe oder Mitreisende beschränkt, die auf dem Ticket angegeben sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ausschluss des Abtretungsrechts zwar grundsätzlich wirksam ist, aber unwirksam sein kann, wenn kein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH NJW 2012, 2107 Rn. 9). So liegt der Fall hier. Abtretungsverbote, die Fluggesellschaften in ihren ABB vorsehen, benachteiligen den Verbraucher unangemessen (LG Frankfurt am Main, 2-24 O 100/19, NJW-RR 2020, 1312 Rn. 23; LG Nürnberg-Fürth NZV 2019, 100; AG Bühl NZV 2020, 47 Rn. 19). Es gilt das oben Gesagte entsprechend. Hinzu kommt, dass zum 01.01.2021 der § 308 Nr. 9 lit. a) BGB in Kraft getreten ist, wonach eine Vereinbarung unzulässig ist, durch die die Abtretbarkeit eines auf Geld gerichteten Anspruchs ausgeschlossen wird. Die Klausel ist auch im Rahmen der dem Gericht nach § 308 Nr. 9 lit. a) BGB eröffneten Wertungsmöglichkeit als unzulässig anzusehen, da sie – wie ausgeführt – die Interessen der Beklagten einseitig vor die Interessen der Verbraucher stellt. Aus denselben Gründen sind auch die mit den Anträgen zu I. 2. a) und b) angegriffenen Klauseln 15.2.2 n.F. und 15.2.3 n.F. unangemessen. Denn auch die Klausel 15.2.2 n.F. macht Vorgaben, die Verbraucher daran hindern, ihre Ansprüche durch Legal-Tech-Unternehmen durchzusetzen, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Verbraucher durch diese ihn letztlich nur einschränkenden Vorgaben profitiert. 15.2.2 n.F. sieht vor, dass Verbraucher ihre Forderung zunächst selbst direkt gegenüber der Beklagten geltend machen müssen und erst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen Dritte mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen dürfen. Auch durch Verwendung der Klausel 15.2.3 n.F. benachteiligt die Beklagte Verbraucher bei der Abwicklung eines Anspruchs unangemessen. Diese Klausel sieht vor, dass Fluggäste, die sich nicht an die Vorgaben der Ziffer 15.2.2 n.F. gehalten haben, nur dann Dritte mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen können, wenn der Beklagten die Kundendaten mitgeteilt werden, damit die Beklagte die Zahlung direkt an den Passagier leisten kann. Dass eine solche Vorgehensweise den Kundeninteressen entspricht, hat die Beklagte nicht dargelegt, auch wenn sie das in ihrer ABB pauschal behauptet („um Kunden zu schützen und eine gute Beziehung zu ihnen aufrechtzuerhalten“). Gegenteiliges ist jedoch der Fall. Vielfach beauftragen Fluggäste Legal-Tech-Unternehmen wie etwa die ... mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil dies für sie die einfachste und mit dem geringsten Zeitaufwand verbundene Möglichkeit darstellt, Forderungen nach der Fluggastrechte-VO gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen. Im Erfolgsfall leitet das mit der Rechtsdurchsetzung beauftragte Unternehmen das erstrittene Geld – nach Abzug einer Provision – an den Kunden weiter. Nach der AGB der Beklagten würde ein weiterer, aus Sicht des Kunden unnötiger Zahlungsvorgang erforderlich werden, der darin liegt, dass die Fluggäste bei ihrer Bank die Zahlung der mit dem Fluggastrechteportal vereinbarten Provision in die Wege leiten müssten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die diese Vorgabe rechtfertigen könnten. Denkbar wäre, dass die Beklagte sich vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen möchte, was sie aber nicht geltend gemacht hat und was sich im Übrigen auch in einer mit den Verbraucherinteressen zu vereinbarenden Weise sicherstellen ließe. Es mag ferner sein, dass Fluggastrechteportale wie ...oder ... – wie die Beklagte auf Seite 2 f. ihres Schriftsatzes vom 22.04.2021 ausgeführt hat (Bl. 203 f. d.A.) – nicht die E-Mailadresse des Kunden an die Beklagte übermitteln, unter dem der Flug gebucht worden ist. Die Beklagte führt aus, dass es der Beklagte deshalb nicht möglich sei, mit dem Kunden in Kontakt zu treten und die Bankdaten des Fluggasts zu erfragen (Bl. 204 d.A.). Insoweit erkennt die Kammer ein berechtigtes Interesse der Beklagten an, Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich zu bereinigen. Diesem Interesse überwiegt jedoch die Entscheidungsfreiheit des Kunden, Dritte mit der Rechtsdurchsetzung zu beauftragen. Hinzu kommt, dass der Kunde, der bereits Dritte zur Einziehung der Forderung ermächtigt hat, keinen Vorteil mehr hat, wenn die Beklagte seine Bankdaten erhält. Eine Auszahlung des Betrages an den Fluggast statt das Fluggastrechteportal wäre für den Kunden mit einem unnötigen Zahlungsvorgang verbunden (s.o.), der für die Beklagte nicht mit schutzwürdigen Vorteilen verbunden, für den Fluggast jedoch nachteilhaft ist. Hinzu kommt, dass sämtliche Klauseln gegen Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO verstoßen. Deren Verwendung stellt eine nach § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung dar. Ebenfalls geht der Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO mit einer Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken einher, was zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucherinteressen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führt. Die Klauseln verstoßen gegen den Grundgedanken von Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO. Die in Rede stehenden Klauseln machen den Fluggästen die Einschaltung von Unternehmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO unmöglich bzw. erschweren diese erheblich. Die Verordnung stellt in Art. 15 Fluggastrechte-VO sicher, dass die Verpflichtungen aus der Verordnung gegenüber Fluggästen nicht durch Regelungen im (Luftbeförderungs-)Vertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 20. Ed. 1.10.2021, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 1). Die Fluggastrechte-VO will auch deren effektive und ungehinderte Durchsetzung garantieren, so dass eine starke Behinderung der Möglichkeit, sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen professioneller Hilfe zu bedienen, an Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO zu messen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2019 – 37 O 133/18 –, juris Rn. 43). So ist etwa anerkannt, dass Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens gegen Art. 15 Fluggastrechte-VO verstoßen, wonach die Abtretung von Entschädigungsansprüchen aus der Fluggastrechte-VO eine „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ auslöst (LG Berlin 31.8.2021 – 103 O 7/20 (nrkr), becklink 2021002; LG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2019 – 37 O 133/18 –, juris Rn. 43). Nach diesen Grundsätzen sind die Klauseln unwirksam, da sie den Verbrauchern die Rechtsdurchsetzung durch Dritte unmöglich machen bzw. deutlich erschweren. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf oben Gesagtes Bezug genommen. Die Kostenpauschale kann der Kläger aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen. Prozesszinsen stehen dem Kläger zu aus den §§ 291, 288 BGB seit dem 17.09.2020. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von AGB-Klauseln der Beklagten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er ist beim Bundesamt für Justiz in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen (UKlaG) eingetragen. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in .... . Über eine Niederlassung in Deutschland verfügt sie nicht. Sie betreibt zum Zwecke des Absatzes ihrer Flugreisen auf dem deutschen Markt unter Webseite ......einen deutschsprachigen Internetauftritt. Über diesen Internetauftritt können Flugverbindungen ausgewählt und online gebucht werden. Auf ihrer Webseite stellt die Beklagte die von ihr verwendeten Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden auch als „ABB“ bezeichnet) bereit. In der zunächst bereitgestellten, jedoch zwischenzeitlich geänderten Version hieß es auszugsweise wie folgt: „15.2.2 Der Fluggast hat Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend zu machen. Er hat ... eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), zu gewähren, so dass ... auf diese Ansprüche reagieren kann. Erst nach Ablauf dieser Frist ist es dem Fluggast gestattet, Dritte mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden.“ „15.2.3 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet ... nicht, wenn – wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen – der Betroffene Fluggast seiner Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber ... geltend macht und ... nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.“ „15.4. Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind, oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.“ Es wird im Einzelnen auf die Anl. K 1 und K 2 Bezug genommen (Bl. 16 f. d.A.). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2019 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung ihrer Aufwendungen in Höhe von 299,60 EUR auf (Anlage K 3, Bl. 18 ff. d.A.). Die Beklagte änderte ihre ABB-Klauseln unter 15.2.2 und 15.2.3 zwischenzeitlich ab. Sie lauten nun wie folgt: „15.2.2 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber …. geltend und gewährt... eine Frist von 14 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es ... ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, um in dessen Namen seine Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden. Sollte ... in der angegebenen Frist nicht antworten oder der Fluggast mit der Antwort von ..... nicht zufrieden sein, kann der Fluggast Dritte beauftragen, Zahlungen in dessen Namen zu verlangen und entgegenzunehmen. “ „15.2.3 um Kunden zu schützen und eine gute Beziehung zu ihnen aufrechtzuerhalten, wird .... in Fällen, in denen der Passagier Paragraph 15.2.2 nicht eingehalten hat, Ansprüche von Dritten bearbeiten, wenn die Forderung Angaben zu den Kontaktdaten und der Zahlung des Passagiers beinhalten, damit ... die Zahlung direkt an den Passagier leisten kann.“ Wegen des genauen Inhalts wird Bezug genommen auf Anlage K 6 (Bl. 25 d.A.). Ziffer 2.4.1 ABB der Beklagten enthält eine Rechtswahlklausel, wobei streitig ist, ob diese, wie die Beklagte behauptet, bereits zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen verwendet worden ist. Ziffer 2.4.1 der ABB der Beklagten lautet wie folgt (Bl. 116 d.A.): „2.4.1. Sofern das Übereinkommen oder die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns, diese Beförderungsbedingungen und unsere themenspezifischen Regelungen dem Irischen Recht und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.“ Der Kläger ist der Ansicht, dass er von der Beklagten Unterlassung verlangen könne aus den §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 305 ff. BGB bzw. Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO. Es sei anerkannt, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen könne, weil AGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen sein. Die monierten Klauseln der Beklagten seien unwirksam gemäß § 307 BGB, weil sie den Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligten. Denn die Klausel verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Rechts, nachdem es dem Verbraucher freistehe, auf welche Weise er seine Rechte geltend machen wolle. Er könne dies selbst oder durch Dritte, wie etwa einen Rechtsanwalt oder andere professionelle Dienstleister tun. Eine Rechtfertigung für die hier vorliegende Benachteiligung der Verbraucher gebe es nicht. Darüber hinaus sei die Klausel gemäß Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO unwirksam, weil die Verpflichtung gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Insoweit stünde es dem Verbraucher nach der Fluggastrechteverordnung frei, auf welche Weise er seine Rechte geltend machen wolle (Bl. 9 d.A.). Hilfsweise stützt der Kläger die Unterlassungsansprüche auf die §§ 1 i.V.m. 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG i.V.m. §§ 305 ff. BGB (Bl. 12 d.A.). Der Kläger meint ferner, ihm stünde ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die ihm aufgrund der Abmahnung der Beklagten entstanden seien. Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 16.09.2020 (Bl. 89 d.A.) in übersetzter Form zugestellten Klageschrift, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen bei Luftbeförderungsverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: 1. a) „15.2.2 Der Fluggast hat Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend zu machen. Er hat ...… eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), zu gewähren, so dass ... auf diese Ansprüche reagieren kann. Erst nach Ablauf dieser Frist ist es dem Fluggast gestattet, Dritte mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden.“ und/oder b) „15.2.3 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet …. nicht, wenn – wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen - der betroffene Fluggast seiner Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber ... geltend macht und ... nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.“ und/oder c) „15.4. die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind, oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.“ und/oder 2. a) „15.2.2 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber ... geltend und gewährt ...eine Frist von 14 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es ... ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, um in dessen Namen seine Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden. Sollte ... in der angegebenen Frist nicht antworten oder der Fluggast mit der Antwort von ... nicht zufrieden sein, kann der Fluggast Dritte beauftragen, Zahlungen in dessen Namen zu verlangen und entgegenzunehmen. “ und/oder b) „15.2.3 um Kunden zu schützen und eine gute Beziehung zu ihnen aufrechtzuerhalten, wird ... in Fällen, in denen der Passagier Paragraph 15.2.2 nicht eingehalten hat, Ansprüche von Dritten bearbeiten, wenn die Forderung Angaben zu den Kontaktdaten und der Zahlung des Passagiers beinhalten, damit ... die Zahlung direkt an den Passagier leisten kann“. II. an den Kläger 299,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zum Hintergrund der streitgegenständlichen AGB aus, dass ihre Kunden über ihre Webseite Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO geltend machen könnten. Unberechtigte Ausgleichsansprüche müsse die Beklagte jedoch ablehnen, da sie eine Verpflichtung gegenüber allen ihren Fluggästen, ihren Mitarbeitern und den Regionen, die sie anfliege, habe, sorgsam mit ihren Ausgaben umzugehen. Die Beklagte komme mit ihrer Ausgleichspraxis, nach der sich die Kunden zunächst an die Beklagte wenden sollten, den Empfehlungen der Europäischen Kommission, der ..., der ... ... ... ..., der Verbraucherschutzverbände und der .... (...) nach, welche einhellig betonen würden, dass sich Fluggäste zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen zunächst an die Fluggesellschaft selbst und sich dann an eine Schlichtungsstelle wie die söp wenden sollten (Bl. 102 ff. d.A.). Demgegenüber sei die Ausgleichspraxis von sogenannten Flugastrechteportalen zum Teil irreführend und geschäftsschädigend nach den §§ 4 Nr. 2 und 5 UWG (Bl. 106 ff. d.A.). Das Portal Flightright nehme es vielfach nicht so genau mit der Wahrheit und mache selbst für sie offensichtlich unbegründete Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend (Bl. 108 d.A.). Flightright schrecke auch nicht davor zurück, sich verleumderischer Mittel zu bedienen, wenn sie etwa die Beklagte in einer großflächigen Werbung in der Übersetzung als „Lügen-Airline“ bezeichne (Bl. 109 d.A.). Das Fluggastrechteportal werbe für sich zu Lasten der Beklagten (Bl. 109 f. d.A.). Die Beklagte verfolge mit den streitgegenständlichen Klauseln legitime Zwecke. Sie stellten die schnelle und einfache Abwicklung von Ausgleichsansprüchen der Fluggäste sicher sowie einen schnellen und direkten Kommunikationskanal mit den Passagieren. Ihre AGB dienten der einfachen und unkomplizierten Organisation des Ausgleichsleistungsverfahrens. Die Beklagte ist der Ansicht, dass deutsches Recht nicht anwendbar sei und kein Verstoß gegen irisches Recht vorliege (Bl. 116 ff. d.A.). Die in Streit stehenden ABB verstießen auch nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des englischen Court of Appeal in der Rechtssache..., vorgelegt auf Deutsch und Englisch, Seiten 29 ff. der Klageerwiderung, Bl. 121 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.