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Urteil

15 O 389/18

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0714.15O389.18.00
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Leitsätze
1. Die Vernichtung eines Kunstwerks (hier: die Gestaltung eines Kircheninnenraums) stellt eine „andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen (Anschluss BGH, 21. Februar 2019, I ZR 98/17, GRUR 2019, 609).(Rn.37) 2. Bei einem Werk der Baukunst handelt es sich um angewandte, einem Gebrauchszweck dienende Kunst. Diesem Nutzungsinteresse des Eigentümers muss durch weitgehende Baumaßnahmen Rechnung getragen werden können.(Rn.41) 3. Deshalb geht bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken das Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes dem Interesse des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vor.(Rn.42) 4. Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein. Die den Kirchen durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vernichtung eines Kunstwerks (hier: die Gestaltung eines Kircheninnenraums) stellt eine „andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen (Anschluss BGH, 21. Februar 2019, I ZR 98/17, GRUR 2019, 609).(Rn.37) 2. Bei einem Werk der Baukunst handelt es sich um angewandte, einem Gebrauchszweck dienende Kunst. Diesem Nutzungsinteresse des Eigentümers muss durch weitgehende Baumaßnahmen Rechnung getragen werden können.(Rn.41) 3. Deshalb geht bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken das Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes dem Interesse des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vor.(Rn.42) 4. Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein. Die den Kirchen durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere auch im Namen des Klägers zu 1) wirksam erhoben, da der Klägervertreter zu 1) die Klageschrift der Klägervertreter zu 2) bis 5) ebenfalls unterschrieben hat. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der geplanten Umbaumaßnahmen gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 14 UrhG. Zwar unterliegt der unter Xxxxx erstelle Innenausbau der Xxxxx Kathedrale dem Urheberrechtsschutz. Die geplanten Umbaumaßnahmen greifen auch in dieses Urheberrecht ein. Eine Gesamtabwägung ergibt jedoch, dass die Eigentumsrechte der Beklagten die Urheberrechte der Kläger überwiegen. Es kann daher offenbleiben, ob alle Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger als (Mit-) Urheber anzusehen sind. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wenngleich das streitgegenständliche Werk in der DDR errichtet wurde (Einigungsvertrag vom 3. Oktober 1990, Anlage 1, Kapitel III, Sachgebiet E, gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht, Abschnitt II.2). Bei dem Innenausbau der Xxxxx-Kathedrale in Berlin handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Nr. 4 UrhG. Die Gestaltung eines Kircheninnenraums kann als Werk der Baukunst schutzfähig sein. Voraussetzung ist, dass das Bauwerk oder ein Teil des Bauwerks aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05 –, St. Gottfried, Rn. 15 und 20, juris). Bei der Innengestaltung der Xxxxx-Kathedrale handelt es sich unstreitig um ein architektonisch bedeutendes Werk der Nachkriegsarchitektur. Die Innenraumgestaltung weicht dabei prägnant von der üblichen Gestaltung von Kirchen ab. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Altarstele, welche sich von der Krypta durch die Bodenöffnung in die Oberkirche erstreckt. Der Werkcharakter der Gestaltung des Kircheninnenraums steht zwischen den Parteien auch nicht weiter in Streit. In das urheberrechtlich geschützte Werk soll nach den Plänen der Beklagten in relevanter Weise im Sinne von § 14 UrhG (bzw. § 16 UrhG DDR) eingegriffen werden. Die Kircheninnengestaltung nach den Plänen des Architekten Xxxxx soll jedenfalls ganz überwiegend beseitigt und zerstört werden. Ein Eingriff nach § 14 UrhG liegt dabei nicht nur im Falle einer entstellenden Umgestaltung, sondern auch bei einer vollständigen Zerstörung eines Kunstwerks vor. Denn die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17 –, HHole (for Mannheim), Rn. 31, juris) wie diese auch in Fällen einer entstellenden Umgestaltung erforderlich ist. Soweit im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht entgegen der hier vertretenen Auffassung das Recht der früheren DDR anzuwenden sein sollte, ergäbe sich nichts anderes. Die Kirche würde dann gleichfalls Urheberrechtsschutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes der DDR genießen. Es wäre im Hinblick auf Art. 14 Grundgesetz die gleiche Abwägung zwischen den Eigentümerinteressen und den Interessen der Urheber vorzunehmen. Bei der Abwägung ist zu Gunsten der Urheber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem zu vernichtenden Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelt (vgl. BGH, a.a.O., HHole (for Mannheim) –, Rn. 39). Außerdem ist die Gestaltungshöhe zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05 –, St. Gottfried, Rn. 20, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Urheberrechtsschutz überhaupt nur in Betracht kommt, wenn die Innenraumgestaltung das übliche Kirchenbauschaffen überragt (BGH, a.a.O., St. Gottfried, Rn. 16, juris). Danach ist nach dem hohen Maßstab für Kirchenbauten von einer überdurchschnittlichen Schöpfungshöhe im unteren Bereich und damit korrespondierend von einem leicht überdurchschnittlichen Erhaltungsinteresse auszugehen. Von einer weit überdurchschnittlichen Schöpfungshöhe ist nicht auszugehen. Innenraumgestaltungen mit experimentellen Charakter unter Aufbrechen bisher üblicher Strukturen entsprachen gerade der üblichen architektonischen Gestaltung dieser Zeit. Auch nach dem Gesamteindruck wies die Kirche zwar eine markantes und interessante Gestaltung auf, vermittelte aber keinen Eindruck, zu den ganz herausragenden Spitzenwerken der Kirchenarchitektur zu gehören. Bei diesem Werturteil ist zu berücksichtigen, dass katholische Kirchen regelmäßig Höhepunkte architektonischer Leistungen darstellen. Die Einschätzung als leicht überdurchschnittlich erhaltenswerter Kirchenbau mit Werkcharakterqualität darf daher bemessen an dem denkbar höchsten Maßstab katholischer Sakralbauten nicht als Herabwürdigung der überdurchschnittlichen gestalterischen Leistung missverstanden werden. Andererseits sind die berechtigten Interessen des Eigentümers an der freien Nutzung seines Eigentums zu berücksichtigen. Die Beklagte ist als Erbbauberechtigte Eigentümerin des Gebäudes, §§ 11, 12 ErbbauRG. Von Bedeutung ist, dass es sich zwar um einen künstlerisch ausgestalteten Sakralbau, aber gleichwohl um einen Gegenstand der angewandten, einem Gebrauchszweck dienenden Kunst, und nicht um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt. Diesem Nutzungsinteresse muss auch durch weitgehende Baumaßnahmen Rechnung getragen werden können (hierzu wiederum: BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17 –, HHole (for Mannheim), Rn. 39, juris). Bei hier vorliegenden Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden allerdings die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (BGH, a.a.O., HHole (for Mannheim), Rn. 40 - 41). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein (BGH,a.a.O., HHole (for Mannheim), Rn. 43). Die Urheber haben sich hier bewusst des einzigen Vervielfältigungsstücke begeben und wussten, dass diesen Gebrauchswert zukommt und bei veränderten Anschauungen oder beabsichtigter Nutzungsänderung zerstört werden könnten. Besondere Bedeutung kommt dabei zu, dass die Kirche durch den Umbau den liturgischen Erfordernissen angepasst werden soll. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass die bisherige Altargestaltung den inzwischen geänderten liturgischen Erfordernissen nicht entspricht. Insbesondere der Umstand, dass sich der Pfarrer bzw. Bischof nach der bisherigen Raumgestaltung während des Gottesdienstes in der Krypta befindet, schafft eine Trennung zwischen Kirchengemeinde und Prediger, die Sicht der Gemeinde auf den Altar und das Gottesdienstgeschehen ist beeinträchtigt. Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356). Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03). Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde (BVerfGE 24, 236, 247 f). Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorliegenden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es daher auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der Beklagten an. Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05 –, St. Gottfried, Rn. 34, juris). Weiter zu berücksichtigen ist, dass das Werk, nämlich die Innengestaltung der Kirche, bei wertender Betrachtung vollständig zerstört werden und damit keine verfälschende Umgestaltung stattfinden soll. Aufgrund der vollständigen Umgestaltung des Innenraums kann daher bei einem Betrachter der Kirche nicht der Eindruck entstehen, neue Gestaltungselemente stammten in dieser Form noch von den Klägern. Insbesondere die besonders markante Öffnung zur Krypta, als maßgebliches Gestaltungsmerkmal soll beseitigt werden. Allein der Umstand, dass die Säulen und die vom Architekten Xxxxx entworfene Kuppel erhalten bleiben sollen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Säulen sollen in ihrer äußeren Erscheinungsform völlig neugestaltet werden. Die Säulen selbst waren auch schon bei dem zerstörten Vorgängerbau vorhanden und waren somit für die Wiedererrichtung des Gebäudes in klassizistischer Form historisch vorgegeben. Die äußere Verkleidung der Säulen soll hingegen vollständig verändert werden. Auch die Kuppel soll auf der Innenseite vollständig umgestaltet werden. Der Erhalt der Säulen und der Kuppel in ihrem konstruktiven Baubestand genügt daher nicht, um von einer verfälschten Abänderung des Werkes auszugehen. Sie treten in der hier maßgeblichen völlig neuen Innenraumgestaltung zurück, sodass bei einem Betrachter nicht der Eindruck entsteht, es handle sich noch um das Ursprungswerk von Herrn Xxxxx. Die Kuppel selbst bleibt in ihrer Außenkonstruktion vollständig erhalten. Die Zerstörung betrifft die innere Gestaltung der Kirche, welche vollständig neu erfolgen soll. Doch selbst wenn man wegen der Säulen und der Kuppel von einer verändernden Umgestaltung ausgehen sollte, so wäre auch diese im Rahmen einer Gesamtabwägung zulässig, da der Erhalt von Ursprungsbestandteilen von lediglich untergeordneter Bedeutung ist und die Änderungen weit überwiegen. Auch ändernde Gestaltungen sind nicht per se unzulässig, sondern erfordern eine umfassende Interessenabwägung. Zugunsten der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Innenraumgestaltung nicht um die ursprüngliche Gestaltung handelt. Das Kirchengebäude wurde nach seiner Zerstörung im Zweiten Weltkrieg (in vereinfachter Form) im ursprünglichen, überwiegend klassizistischen Stil wiederaufgebaut. Das Kircheninnere wurde jedoch nicht rekonstruiert, sondern maßgeblich durch den Architekten Xxxxx zeitgenössisch gestaltet. Bereits zuvor wurde der Kircheninnenraum immer wieder umgestaltet, was den Urhebern der Umgestaltung nach dem Wiederaufbau, die sich maßgeblich mit der Geschichte des Hauses auseinandergesetzt haben, bekannt gewesen sein muss. Sie mussten daher ihrerseits damit rechnen, dass es auch noch vor Ablauf ihres Urheberrechts zu weiteren Umgestaltungen des Innenraums kommen könnte. Gegenteiliges haben die Kläger nicht vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen bzw. Zerstörungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers führen würden. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17, HHole (for Mannheim), Rn. 46, juris). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Werkleistung ausweislich der Anlage K3 ausführlich dokumentiert ist und die Beklagte vor Beginn der Umbauarbeiten unstreitig eine weitere ausführliche Fotodokumentation gefertigt hat. Unerheblich ist dabei, dass die Kläger die weitere Dokumentation der Beklagten, welche dieser von der Denkmalschutzbehörde auferlegt worden war, bislang nicht erhalten haben. Die Beklagte hat zugesagt, die Dokumentation den Klägern zur Verfügung stellen zu wollen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger die Beklagte bislang zur Aushändigung dieser Dokumentation vergeblich aufgefordert hätten. Alles in allem überwiegen aus den vorgenannten Gründen die Interessen der Beklagten als Eigentümerin an der Umgestaltung ihres Eigentums, die Interessen der Kläger am Erhalt der Innenraumgestaltung. Auch das leicht erhöhte generelle Erhaltungsinteresse auf Grund der Schöpfungshöhe muss hinter den genannten kirchlichen Belangen und dem Eigentümerinteresse in der Gesamtschau zurückstehen. 2. Auch hinsichtlich der weiteren Klageanträge ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlässt, die Xxxxx-Kathedrale in einem teilweise veränderten Zustand der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für den Unterlassungsanspruch fehlt es an einer Wiederholungs- bzw. eine Erstbegehungsgefahr. Es ist auf Grundlage des Vortrags der Kläger nicht erkennbar, dass die Xxxxx-Kathedrale bei Veranstaltungen im November und Dezember 2018 in einem Zustand gezeigt werden sollte oder tatsächlich gezeigt wurde, der eine unzulässige und verfälschende Veränderung des Werks darstellen würde. Es fehlt Vortrag dazu, in welchem Umfang tatsächlich Veränderungen erfolgen sollten bzw. erfolgten. Alleine der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bauvorbereitende Maßnahmen getroffen worden sein sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass das urheberrechtlich geschützte Werk hierdurch verfälscht worden wäre. Gegen eine solche Verfälschung spricht insbesondere, dass nach dem Vortrag der Kläger die wesentlichen Veränderungen allesamt noch nicht vorgenommen worden sind, und deshalb gerade durch den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag verhindert werden sollen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin beabsichtigt, dass urheberrechtlich geschützte Werk erstmals in verfälschter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zwar ist es unstreitig, dass bereits bauvorbereitende Maßnahme getroffen wurden. Unstreitig ist aber auch, dass die Kirche derzeit der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Nachdem die Teilerledigungserklärung der Klägerin einseitig geblieben ist, war die bei sachgerechter Auslegung auf Feststellung der Teilerledigung geänderte Klage abzuweisen, da die Klage, auch insoweit von Anfang an zulässig, aber unbegründet war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Kläger begehren als Urheber bzw. Rechtsnachfolger von Urhebern von der Beklagten die Unterlassung von Umbaumaßnahmen an der Xxxx-Kathedrale, welche die Xxxxx des Xxxxx und Pfarrkirche der Xxxx Xxxx in Berlin ist. Die Beklagte ist Inhaberin eines Erbbaurechts an dem mit der Xxxxx Kathedrale bebauten Grundstück. Das Vorgängergebäude der Xxxxx-Kathedrale wurde im März 1943 bis auf die Umfassungsmauern zerstört. Der Wiederaufbau und Innenausbau erfolgte in den Jahren 1953-1963 in mehreren Etappen. Am 8. Dezember 1965 endete das Zweite Vatikanische Konzil, durch das eine Reform der Liturgie beschlossen wurde. Beraten von Konzilsvätern und Theologen gestaltete der Düsseldorfer Architekt Xxxxx mit einer Gruppe von Künstlern aus beiden Teilen des damals geteilten Deutschlands den Innenraum der wiedererrichteten Xxxxx-Kathedrale. Wegen der Innenraumgestaltung und des mit ihr verfolgten künstlerischen theologischen Gesamtkonzepts wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Neben Xxxxx waren die Goldschmiede Xxxxxxx, der Kläger zu 2), der Glaskünstler Xxxxx, die Textilgestalterin und Bauhausweberin Xxxxxx und der Metallgestalter Xxxxx als Mitglieder einer sogenannten Werkgemeinschaft beteiligt. Die vorgenannten Personen sind mit Ausnahme des Klägers zu 2) verstorben. Die Klägerin zu 4) ist Rechtsnachfolgerin des im Jahre 1967 verstorbenen Goldschmieds Xxxxxx. Die Klägerin zu 6) ist Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1984 verstorbenen Textilgestalterin Xxxxxx. Die Rechtsnachfolge der übrigen Kläger ist streitig. Die Beklagte beabsichtigt, den Innenraum der Xxxxx-Kathedrale maßgeblich umzugestalten. Hierbei soll die vom Architekten Xxxxx entworfene Öffnung zur Unterkirche verschlossen werden, das Kuppelkreuz entfernt, ein neues Kreuz auf dem Dreiecksgiebel angebracht, zwei Figurennischen mit Durchgängen versehen und symmetrisch angelegte Rampen errichtet werden. Zudem soll der Einbau einer Raumschale im Inneren unter teilweisem Wegfall von Fenstern erfolgen. Es sollen nachfolgende Elemente der Innenausstattung entfernt werden: Die Altarstele, die Wandbehänge für die mittlere Wandnische hinter der Kathedrale, der Altarleuchter und das Metalltreppengeländer, das Altarkreuz, sowie das Tabernakel. Wegen der weiteren Details der geplanten Umbaumaßnahmen wird auf die Anlage K 20 Bezug genommen. Der Kläger zu 1) behauptet, Rechtsnachfolger des im Jahre 1973 verstorbenen Architekten Xxxxx zu sein. Der Kläger zu 3) behauptet, Rechtsnachfolger des im Jahre 1967 verstorbenen Goldschmieds Xxxxx zu sein. Der Kläger zu 5) behauptet Rechtsnachfolger des im Jahre 1967 verstorbenen Metallbildhauers Xxxxx zu sein. Die Kläger sind der Ansicht, durch die geplanten Umbaumaßnahmen der Beklagten würde die urheberrechtlich geschützte Innenraumgestaltung in entstellender Weise verändert werden. Die Kläger beantragen, der Beklagten unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen 1. an dem Bauwerk „Xxxxx-Kathedrale“, Hinter der katholischen Kirche 3, in Xxxx Berlin in Berlin-Xxxx (Ortsteil Xxxx) folgende bauliche Veränderungen vorzunehmen: a) Schließung der Öffnung zur Unterkirche b) Entfernen des Kuppelkreuzes, c) Aufbringen eines neuen Kreuzes auf dem Dreiecksgiebel, d) Aufbrechen der beiden früheren Figurennischen zu Gunsten von Durchgängen, e) Hinzufügung von beidseitigen, symmetrisch angelegten Rampen, f) Verzicht auf die Außentüren, g) Öffnung des Daches vom Annexbau durch eine Lichtkuppel, h) Einbau einer Raumschale im Inneren mit Wegfall der Fenster, i) Entfernung folgender Elemente der Innenausstattung: Altarstele, Wandbehänge für die mittlere Wandnische hinter der Kathedrale, Entfernung von Altarleuchter und Metall-Treppengeländer, Entfernung des Altarkreuzes, Entfernung des Tabernakels, j) Überformung der innenräumlichen Gestaltung, betreffend Vorhalle, Hauptraum Oberkirche, Annexkapelle Erdgeschoss, Unterkirche Krypta, Annexkapelle Untergeschoss und Orgelempore Dachgeschoss, 2. den Innenraum der Xxxxx-Kathedrale anlässlich von Einzelveranstaltungen in einer Aufmachung zugänglich zu machen, bei der bereits Teilakte der unter I. im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen realisiert worden sind und insbesondere, wenn der so veränderte Kircheninnenraum für eine Fernsehübertragung eröffnet wird bzw. der ARD zu erlauben, eine Veranstaltung im Kircheninnenraum in dieser Erscheinungsform im Fernsehen zu übertragen. Soweit die Kläger darüber hinaus ursprünglich im Klageantrag zu 2) auf zwei konkrete Ereignisse für zu unterlassendes Verhalten am 18. November und 24. Dezember 2018 Bezug genommen haben, haben sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, neben einer allgemeinen Renovierungsbedürftigkeit werde der Innenraum aus veränderten liturgischen Gründen umfassend umgestaltet und die streitgegenständliche Werkleistung vollständig beseitigt. Die Säulen sollen zwar erhalten bleiben; sie sollen jedoch umgestaltet und neu verputzt werden. Sie ist der Ansicht, dass ihre Eigentümerinteressen an der Umgestaltung des Innenraums die Interessen der Kläger am Erhalt der Innenraumgestaltung überwiegen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.