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Urteil

17 O 420/21

LG Berlin 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0211.17O420.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Das beklagte Land ist nicht passiv legitimiert. 1. Es kann nicht das Bestehen einer Amtspflicht festgestellt werden, dessen Verletzung das beklagte Land vorliegend schadensersatzpflichtig machen könnte (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG). Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle eines Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Die ärztliche Heilbehandlung ist allerdings regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG (BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 281/19 –, Rn. 11 - 12, juris). Voraussetzung ist insoweit jedenfalls, dass eine Tätigkeit bei Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgeführt wurde. Der insoweit zu berücksichtigende haftungsrechtliche Beamtenbegriff umfasst daher Beamte im staatsrechtlichen Sinne, aber auch andere Bedienstete von Körperschaften, die mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut sind. Dasselbe gilt für privatrechtliche Körperschaften, die zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe herangezogen sind (Grüneberg/Sprau BGB 81. Aufl. 2022 § 839 Rdnr. 15). Da das beklagte Land unstreitig nicht durch eigene Bedienstete gehandelt hat, kommt vorliegend eine Haftung des beklagten Landes nur in Betracht, wenn es sich bei der Streithelferin um ein für die konkrete Tätigkeit beliehenes Unternehmen handelt (Grüneberg aaO Rn. 20). Dies kann nicht festgestellt werden. Die Beleihung der Streithelferin erfolgte auf der Grundlage ihres Vertrages mit dem beklagten Land vom 12. Oktober 2010. Die Streithelferin wird für ihre Kliniken mit psychiatrischen Fachabteilungen mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 PsychKG in der bis zum Jahr 2016 geltenden Fassung beliehen. Allerdings erfolgte die Beleihung nur beschränkt, wie sich aus § 1 Abs. 2 des Vertrages ergibt: „Beleihung (mit) folgenden Aufgaben“. Die Aufgaben werden in § 2 des Vertrages definiert, wonach die Kliniken der Streithelferin berechtigt und verpflichtet sind „Patienten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 a PsychKG unterzubringen sind, aufzunehmen". Die vorgenannte Vorschrift lautet, soweit hier von Interesse „dieses Gesetz regelt … 2. die Unterbringung a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz". Wie sich des weiteren aus § 3 des Vertrages ergibt, wurde das Humboldt-Klinikum, in dem der hier streitgegenständliche Vorfall erfolgte, verpflichtet, Patienten aus dem Bezirk Reinickendorf aufzunehmen. Aus den vorgenannten Zitaten ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des Vertrages und damit der Bereich der Beleihung nicht eröffnet ist. Denn die Klägerin wurde unstreitig nicht nach den Vorschriften des PsychKG in einer Klinik der Streithelferin untergebracht. Dies erfolgte offensichtlich auf Betreiben der seinerzeitigen Betreuerin der Klägerin. Ein solcher Fall ist in dem Vertrag nicht vorgesehen. Zudem ist das behandelnde Humboldt-Klinikum nach dem zitierten Vertrag örtlich für Klägerin nicht zuständig gewesen. Denn diese war in Spandau ortsansässig, wie sich insbesondere schon aus den betreuungsrechtlichen Beschlüssen des Amtsgerichts Spandau ergibt. Auch insoweit ist daher der Anwendungsbereich des Vertrages nicht eröffnet. Es besteht kein Anlass, den Vertrag erweiternd auszulegen. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 VwVfG. Dementsprechend ist die Form des § 57 VwVfG einzuhalten. Die hierdurch etablierte Schriftform hat insbesondere das Vollständigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind sämtliche Bestimmungen des Vertrags schriftlich niederzulegen (Tegethoff in Kopp/Ramsauer VwVfG 21. Aufl., 2020, § 57 Rn. 9). Zwar ist unter Umständen auch eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Dazu muss der Vertrag jedoch planwidrig unvollständig sein (Tegethoff aaO § 62 Rn. 11 b). Dafür gibt es hier keinen Anhalt. Daraus ist zu schließen, dass sich eine erweiternde Auslegung im Sinne dessen, dass sämtliche Patienten, die geschlossenen Abteilungen der Kliniken der Streithelferin aufgenommen werden, als Adressaten von Amtspflichten anzusehen sind, nicht möglich ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass aus anderen Gründen die Beleihung der Streithelferin über das im genannten Vertrag hinausgehende Maß anzunehmen ist. Da die Beleihung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Ramsauer aaO, § 1 Rn. 59), kann der Umfang der Beleihung auch den gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten. Dass vorliegend auch kein allgemeiner Grundsatz dahingehend besteht, dass sich ein Aufenthalt in einer geschlossenen psychiatrischen Station zwingend nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen richtet, ergibt sich deutlich aus dem PsychKG in seiner aktuellen Fassung. Denn in § 19 ist nach wie vor eine Beleihung vorgesehen. Dies wäre nicht erforderlich, wenn grundsätzlich jeder Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung zur Anwendung öffentlichen Rechts führte. Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt oder durch welchen Akt das grundsätzlich zivilrechtlich zu qualifizierende Behandlungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin sich in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis verwandelte bzw. zumindest vom öffentlichen Recht überlagert wurde. Die Klägerin wurde auf Initiative ihrer seinerzeitigen Betreuerin in der Klinik der Streithelferin untergebracht. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, dass ein schriftlicher Behandlungsvertrag nicht vorgefunden wurde, ist dies ohne Belang. Schriftlichkeit ist nicht Voraussetzung für den Abschluss eines solchen Vertrages (vgl. § 630a BGB). Dass die Klägerin in der Klinik der Streithelferin ohne eine vertragliche Grundlage aufgenommen worden ist, ist nicht anzunehmen. Zumindest ist konkludent ein solcher Vertrag geschlossen worden. Dieser Vertrag ist ohne weiteres als zivilrechtlich zu qualifizieren, wie auch der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt hat (BGH XII ZB 470/14, Beschluss vom 14. Januar 2015, zitiert nach juris, dort Rn. 7 m. w. N.; BGH XII ZB 57/20, Beschluss vom 30. September 2020, zitiert nach juris, dort Rn. 4). Dies hat sich auch in der Folge nicht geändert. Wie der Bundesgerichtshof in seinen beiden vorher genannten Beschlüssen klarstellt, wird dies durch die Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen, so wie im vorliegenden Fall durch das Amtsgericht Spandau angeordnet, nicht infrage gestellt. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin ist als zivilrechtlich zu qualifizieren. Dass die genehmigten Zwangsmaßnahmen daran nichts ändern, ergibt sich schon daraus, dass diese dem Betreuer nur die Befugnis einräumen, nicht jedoch die Pflicht, von entsprechenden Zwangsmaßnahmen Gebrauch zu machen (Schneider in Münchener Kommentar BGB 8. Aufl. 2020 § 1906 Rn. 9). Dies ergibt sich deutlich aus § 1906a Abs. 3 BGB, wonach der Betreuer die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen zu widerrufen hat, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es ist nicht das Betreuungsgericht, das dieses anordnet. Für eine Überlagerung des zivilrechtlichen Sachverhalts durch öffentliches Recht gibt es daher keinen Ansatzpunkt. Vorliegend besteht auch kein Bedürfnis für die Etablierung einer Amtshaftung, da den Patienten, die nicht aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses untergebracht sind, das sie behandelnde Krankenhaus als Haftende gegenübersteht. Im Übrigen würde eine erweiternde Auslegung der Grundsätze der Amtshaftung dem letztlich intendierten Absicht des BGB widersprechen, wonach die Haftung des Staates eingeschränkt sein soll (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Auffassung der Kammer steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem immer wieder in Bezug genommenen Beschluss vom 31. Januar 2008 (BGH III ZR 186/06). Die Entscheidung bestätigt die dargelegte Auffassung der Kammer. In der Entscheidung wird deutlich hervorgehoben, dass es sich bei dem behandelnden Krankenhaus um ein solches in Trägerschaft des Bundeslandes Niedersachsen handelte (BGH aaO zitiert nach juris, dort Rn. 4), also um Bedienstete des Bundeslandes selbst. Dieser Beschluss bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1962 (III ZR 201/61). Dort wird im vorgenannten Sinne ausgeführt, dass eine öffentliche Einrichtung im Zweifel die ihr zur Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben auch als öffentliche Einrichtung wahrnimmt (zitiert nach juris, dort Rn. 5). Diese Sichtweise vertiefte der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. November 2012 (III ZR 150/12 zitiert nach juris, insb. Rn. 16), in dem auf die Unterbringung aufgrund von Landesgesetzen verwiesen wird. Eine Amtshaftung ist also nur begründet, wenn im Rahmen der durch die Beleihung zugewiesenen Aufgaben gehandelt wird, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Aus diesem Grund ist auch der Aspekt eines freiwilligen Aufenthalts in einer geschlossenen Abteilung, der im Beschluss vom 31. Januar 2008 eine grundlegende Rolle spielt, im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Aus den vorgenannten Gründen folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts (20 U 128/19) in seinen Beschlüssen vom 30. März 2020 und 18. Mai 2020. Die einschlägige Kommentarliteratur rechtfertigt keine andere Einschätzung. Einerseits wird eindeutig auf die Behandlung in einem Landeskrankenhaus verwiesen (z. B. Reinert in BeckOK BGB Stand 1. November 2021 § 839 BGB Rn. 45, Dörr in Beck OGK BGB Stand 1. November 2021, § 839 BGB Rn. 88, Staudinger/Bienwald BGB, zitiert nach juris, Updatestand 2. Mai 2020 § 1906 Rn. 106). Soweit der verallgemeinernde Schluss gezogen wird, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich als hoheitsrechtliche Maßnahme anzusehen ist (z. B. Papier/Shirvani in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 217; Grüneberg aaO § 839 Rdnr. 95; Erman/Mayen BGB zitiert nach juris, 16. Aufl. 2020, § 839 Rn. 43) erfolgt dies unter Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ohne hier zu differenzieren. Dies überzeugt nicht. 2. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2022 vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Soweit die Klägerin zunächst auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2010 (1 U 77/09) verweist, betrifft der Sachverhalt einen Kläger, der nach dem in Sachsen-Anhalt geltenden PsychKG zwangsweise untergebracht worden war (zitiert nach juris, dort Rn. 29), sodass die Grundlagen der Amtshaftung, auch nach den obigen Ausführungen der Kammer, ohne weiteres gegeben sind. Dies gilt, mutatis mutandis, auch für den vom Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 19. Juli 2013 (7 W 40/12) entschiedenen Sachverhalt. Wie sich bereits aus dem 1. Orientierungssatz bei juris ergibt, handelte es sich um eine geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses. Der in dem Beschluss in Bezug genommene § 2 Unterbringungsgesetz des Landes Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung verweist ebenfalls auf eine zwangsweise gerichtlich angeordnete Unterbringung (§§ 1, 3 Unterbringungsgesetz). In so einem Zusammenhang ist, wie der Bundesgerichtshof ausführt, eine Amtshaftung ohne weiteres anzunehmen. Dies betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall. Soweit die Klägerin in der Folge auf einen Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 6. März 2015 (52 XVII B 6818/13, Anlage K 2) verweist, führt dies auch nicht zur Haftung des beklagten Landes. Denn durch den Beschluss wurde die Unterbringung nur genehmigt und letztlich deren Umsetzung in das Ermessen der Betreuerin gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist dies keine Fallgestaltung, die durch den Vertrag zwischen dem beklagten Land und der Streithelferin angesprochen wird. Auch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2015 (86 O 88/14) betrifft einen Fall von gerichtlicher zwangsweiser Unterbringung. Die weiteren Ausführungen der Klägerin berücksichtigen nicht hinreichend, in welchem Umfang die Streithelferin Beliehene wurde. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Auch die Schriftsätze der Streitverkündeten vom 1. Februar 2022 sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Vorab ist allerdings darauf zu verweisen, dass das Bemühen der Streithelferin ungewöhnlich erscheint, eine Haftung der von ihr unterstützten Partei dem Grunde nach zu begründen. Dies widerspricht jedenfalls auch der Vorschrift des § 66 Abs. 1 ZPO, wonach eine Partei zur Unterstützung einer anderen beitreten kann, sodass davon auszugehen wäre, dass die Streithelferin das Rechtsschutzziel des beklagten Landes, nämlich die Klageabweisung, unterstützt. Insbesondere erscheint es von daher vollständig widersinnig, dass die Streithelferin die Beklagte auffordert, ihre Passivlegitimation unstreitig zu stellen. Für ein derartiges Ansinnen liegt weder materiell-rechtlich noch prozessual eine rechtliche Grundlage vor. Allerdings ist das Verhältnis zwischen beklagtem Land und Streithelferin nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Zu den verschiedenen Gerichtsentscheidungen ist bereits oben Stellung genommen worden. Soweit die Streithelferin noch zwei Urteile des Landgerichts Berlin vorlegt, führen diese auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Im Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2019 (8 O 103/16), das den zitierten Beschlüssen des Kammergerichts aus dem Jahr 2020 zugrunde liegt, ist nicht hinreichend zum Umfang der Beleihung differenziert. Die Klinik der Streithelferin wird ohne nähere Begründung mit einem Landeskrankenhaus gleichgesetzt, offensichtlich aufgrund der Beleihung. Dies ist vorliegend jedoch nicht überzeugend, wie bereits ausgeführt. Das Urteil des Landgerichts vom 17. November 2020 (36 O 111/18) ist insoweit ebenso wenig überzeugend. Auch hier wird nicht hinreichend zwischen einem landeseigenen Krankenhaus und einer beschränkten Beleihung, wie vorliegend, differenziert. Soweit die Streithelferin die Auffassung vertritt, die Kammer in ihrer jetzigen Zusammensetzung sei an Vorentscheidungen gebunden, trifft dies nicht zu und findet auch keine Stütze in der ZPO. Eine Bindung an Vorentscheidungen bzw. Präjudizien ist dem deutschen Recht grundsätzlich fremd. Gerichte sind nicht daran gehindert, ihre Rechtsauffassung zu ändern, wenn eine bessere Einsicht vorliegt. Auch der Verweis auf § 318 ZPO ist nicht behilflich. Es liegen weder Zwischen- noch Endurteile vor. Es liegt auch kein, eventuell die Kammer bindendes (dazu Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. 2020 § 538 Rdnr. 60) zurückverweisendes Urteil des Berufungsgerichts vor. Demgegenüber sind Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren in rechtlicher Sicht nur im Bezug auf die Rechtsfolge der Gewährung von Prozesskostenhilfe bindend, nicht jedoch im Hinblick auf die zu Grunde liegenden Wertungen. Ansonsten müsste vorliegend – bindend – die Verurteilung der Beklagten allein wegen des Beschlusses zur Prozesskostenhilfe erfolgen. Dementsprechend ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2018 (IX ZB 31/18). Dort ist ausgeführt, dass eine Bindung an einen verfahrensabschließenden Beschluss besteht (BGH aaO, zitiert nach juris, dort Rn. 14). Dies trifft auf einen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren jedoch nicht zu Soweit die Streithelferin auf das Weisungsrecht des beklagten Landes bzw. seiner Bezirke verweist, bestehen dieses unstreitig (§ 20 PsychKG). Es trifft jedoch nicht den Kern des vorliegenden Rechtsstreits, da es hier gerade darum geht, dass die Streithelferin im Hinblick auf das streitige Verhältnis nicht beliehen war. Zur Frage der Verjährung ist vorliegend nichts auszuführen, da es Streit entscheidend darauf nicht ankommt. Die Kammer geht allerdings nach wie vor davon aus, dass eventuelle Ansprüche nicht verjährt sind (vgl. KG Beschluss vom 27. Juli 2021 - 20 W 21/21 -). Die mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Zum einen ist den Parteien rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung gewährt worden, wovon insbesondere die Streithelferin nachdrücklich Gebrauch gemacht hat, zum anderen wirkt sich ein - unterstellter - Gehörverstoß nicht zulasten des beklagten Landes noch zulasten der Streithelferin aus. Das Klageziel dieser Parteien wird erreicht, nämlich die Klageabweisung. Hierdurch wird der Rechtsschutz nicht verkürzt. Es besteht insbesondere kein Anspruch der Parteien, dass ein Rechtsstreit unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt entschieden wird. Das Gericht ist vielmehr gehalten, einen Rechtsstreit unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten und zu entscheiden (Zöller/Vollkommer aaO Einleitung Rdnr. 67). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die am 6. Mai 1981 geborene Klägerin macht gegen das beklagte Land einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz geltend und beantragt zudem die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht wegen einer behauptet fehlerhaften Behandlung seitens der Bediensteten der Streithelferin im Rahmen eines Aufenthalts auf einer geschlossenen psychiatrischen Station. Die Streithelferin ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 12. Oktober 2010 Beliehene des beklagten Landes aufgrund des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG). Die Klägerin leidet seit ihrem 24. Lebensjahr an einer schweren Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Deswegen wurde sie wiederholt stationär behandelt. Am 9. Mai 2007 wurde erstmalig eine Betreuung der Klägerin angeordnet. Im Jahr 2015 litt die Klägerin insbesondere unter einer schweren Zwangsstörung, einer Anorexia nervosa und einer katatonen Schizophrenie sowie einer wahnhaften Störung dahingehend, an einem nicht erkannten und nicht berücksichtigten Diabetes mellitus zu leiden. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse war Frau Rechtsanwältin ... Betreuerin der Klägerin. Dies blieb sie bis zum Jahr 2021. Unter dem 6. März 2015 genehmigte das Amtsgericht Spandau (52 XVII B 6818/13) die Unterbringung der Klägerin auf einer geschlossenen Station bis längstens zum 18. April 2015 und ihre Zwangsernährung mittels Sonde. Seit dem Tag der Genehmigung war die Klägerin auf Betreiben ihrer Betreuerin im in Spandau gelegenen Klinikum der Streithelferin untergebracht. Wegen der Anorexie erfolgte eine Zwangsernährung. In der Nacht vom 9. auf den 10. März und am 10. März 2015 injizierte sich die Klägerin eine unbekannte Menge an Langzeit-Insulin in „eigentherapeutischer“ Absicht. Ihr war dabei nicht bewusst, dass dies zum Tode oder zu einer schwersten Schädigung führen könnte. Folge der Injektion war eine behandlungspflichtige Hypoglykämie. In der Folge wurde wegen der suizidalen Tendenzen eine dauerhafte 1:1-Betreuung der Klägerin erörtert, auch um zu verhindern, dass sie sich weiterhin Zugang zu Insulin verschaffte. Am 4. April 2015 wurde in der Nachttischschublade der Klägerin ein fast leerer Insulin-Pen gefunden, dessen Herkunft unbekannt blieb. In diesem Zusammenhang kam es zur Kontaktaufnahme mit dem ebenfalls zur Streithelferin gehörenden und für eine Behandlung von Patienten wie der Klägerin besser ausgestatteten im Bezirk Reinickendorf liegenden Humboldt Klinikum zur Übernahme der Klägerin. Am 5. April 2015 erfolgte die Aufnahme im Humboldt Klinikum. Sie wurde auf der geschlossenen psychiatrischen Station untergebracht. Im Aufnahmebefund wurde ein Zustand nach Suizidversuch durch Insulininjektion beschrieben. Eine 1:1-Betreuung wurde nicht angeordnet, da die Ärzte des Klinikums zu der Auffassung kam, dass die Klägerin unauffällig sei. In der Folge wurde die Klägerin weiter zwangsernährt. Am 8. April 2015 wurde die Klägerin morgens um 6:00 Uhr in ihrem Zimmer in komatösem Zustand aufgefunden. Es wurde ein niedriger Glukose-Wert festgestellt. Ein Insulin-Pen wurde nicht gefunden. Zum Ablauf der Nacht, aber auch zu den Umständen der Auffindung der Klägerin liegt keine schriftliche Behandlungsdokumentation vor. Die Klägerin wurde in der Folge intubiert. Am 9. April 2015 trat ein Grand-Mal-Anfall ein. Im durchgeführten EEG zeigte sich das Bild einer schweren diffusen Hirnfunktionsstörung. Am 12. April 2015 wurde die Klägerin extubiert. Sie reagierte weder auf Ansprache noch zeigte sie Spontanbewegungen. In Anschluss wurde sie in die Beelitz Heilstätten verlegt. Im März 2016 ließ sich die damalige Betreuerin zum ersten Mal durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beraten. Unter dem 25. November 2016 fertigte Professor ... ein Gutachten im Auftrag des MDK, in dem er zu Behandlungsfehlern kam, insbesondere eine mangelhafte Überwachung. Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Bediensteten der Streithelferin fehlerhaft behandelt worden. Es hätte eine Dauerüberwachung sichergestellt werden müssen. In der Nacht vom 7. auf den 8. April 2015 sei sie nicht hinreichend überwacht worden. Sie habe sich daher ca. 2,5 Stunden vor 6:00 Uhr Langzeit-Insulin verabreichen können. Wegen der bestehenden Zwangsernährung sei die festgestellte Hypoglykämie nur erklärbar, wenn sie erneut einen Insulin-Pen verwendet habe. Aufgrund ihres Krankheitsbildes habe sie die Schädlichkeit ihrer Handlung nicht erkennen können. Sie hätte regelmäßig körperlich durchsucht werden müssen, um zu vermeiden, dass sie an schädliche Stoffe gelange. Insgesamt liege ein grober Behandlungsfehler vor. Aufgrund dessen leide sie unter einer massiven Hirnschädigung wegen schwerer metabolischer Enzephalopathie. Ihre Persönlichkeit sei vollständig zerstört. Sie sei mehrfach schwerst behindert und vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Sie verfüge über keine kognitiven Fähigkeiten mehr. Für intellektuelle Reize sei sie nicht mehr empfänglich. Sie leide unter einer spastischen Tetraparese und sei sitz-, steh- und gehunfähig. Sie sei harn- und stuhlinkontinent. Sie leide unter Schluck- und Bewegungsstörungen. Zur Mobilisierung sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Es liege eine vegetative Disregulierung vor, sodass sie stark schwitze. Ihre Ernährung erfolge überwiegend durch eine Magensonde. Sie sei lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen. Sie lebe in einem Pflegeheim. Sie ist der Auffassung, dass ihre Ansprüche nicht verjährt seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 320.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung im Vivantes Humboldt-Klinikum ab dem 05.04.2015, insbesondere aus dem hypoglykämischen Zwischenfall am 08.04.2015, entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.906,05 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land und die Streithelferin erheben die Einrede der Verjährung. Kenntnis habe bereits im Jahr 2015 bestanden. Die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags sei zu spät erfolgt. Die Streithelferin trägt vor, dass eine Verjährung auch deswegen eingetreten sei, weil die Klägerin nach Gewährung der Prozesskostenhilfe die Klageschrift nicht unverzüglich binnen zwei Wochen eingereicht habe. Das beklagte Land behauptet, dass es aus Ex-Ante-Sicht jedenfalls vertretbar gewesen sei, die Klägerin nicht dauernd 1:1 zu überwachen. Sie sei insgesamt unauffällig gewesen. Die Klägerin sei in der Nacht vom 7 auf den 8. April 2015 in den üblichen zeitlichen Abständen gesehen worden. Es habe dauerhafte Sichtüberwachung aus dem Sichtüberwachungszimmer der Station bestanden, da sie in einem Zimmer untergebracht gewesen, das bei einem Sichtüberwachungszimmer gelegen habe. Jedenfalls habe in den 2,5 Stunden vor 6:00 Uhr keine Notwendigkeit einer Kontrolle bestanden. Dass die Klägerin sich Insulin injiziert habe, sei nur eine Vermutung. Die Ursache für den niedrigen Glukose-Wert sei unklar. Die von der Klägerin geklagten Einschränkungen seien jedenfalls nicht kausal auf die Behandlung zurückzuführen, sondern beruhten auf der Grunderkrankung. Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.