Beschluss
20 W 21/21
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0601.20W21.21.00
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Leitsätze
1. Von der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 1618 BGB kann in der Regel nicht gesprochen werden, wenn das Kind dauerhaft von Dritten betreut wird.
2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbenennung nicht erfüllt, kann diese grundsätzlich nicht auf Erwägungen des Kindeswohls gestützt werden. Derartiges wird weder durch eine Auslegung noch eine analoge Anwendung des § 1618 BGB gerechtfertigt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben.
Notwendige Aufwendungen werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 1618 BGB kann in der Regel nicht gesprochen werden, wenn das Kind dauerhaft von Dritten betreut wird. 2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbenennung nicht erfüllt, kann diese grundsätzlich nicht auf Erwägungen des Kindeswohls gestützt werden. Derartiges wird weder durch eine Auslegung noch eine analoge Anwendung des § 1618 BGB gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen werden in beiden Instanzen nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter des betroffenen Kindes. Sie wohnt zusammen mit ihrem nunmehrigen Ehemann Vorname1 A unter der oben angegebenen Anschrift in Stadt1. Am 12.11.2019 hat die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann beim beteiligten Standesamt (im Folgenden nur: Standesamt) eine Erklärung zur Namensführung des betroffenen Kindes dahingehend beurkunden lassen, dass diesem der Ehename der Eheleute „A“ erteilt werde. Der Kindesvater Vorname5 B hat zur Einbenennung seine Einwilligung erklärt. Auch das betroffene Kind hat in die Einbenennung eingewilligt. Wegen der abgegebenen Erklärungen im Übrigen wird auf die Urkunde Bl. 14 d. A. Bezug genommen. Nachdem das Standesamt mit Schreiben vom 04.12.2019 (Bl. 6 d. A.) die Entgegennahme dieser Erklärungen abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.02.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) beim Amtsgericht beantragt, das Standesamt zu verpflichten, die Einbenennung des betroffenen Kindes in den Familiennamen „A“ vorzunehmen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Versagung der Einbenennung sei rechtswidrig. Diese entspreche dem Kindeswohl, auch wenn die Kinder - womit neben dem hier betroffenen Kind auch das Geschwisterkind Vorname2 B gemeint ist, dessen Einbenennung Gegenstand des Parallelverfahrens 20 W 22/21 des Senats ist - nur am Wochenende, an schulfreien Tagen und in den Ferien bei der Antragstellerin leben würden. Ein Zusammenleben während der Zeit, in welcher die Kinder Schule hätten, sei nicht möglich. Das weitere Geschwisterkind Vorname3 A, welches im Haushalt der Antragstellerin lebe, und das Geschwisterkind Vorname2 seien behindert, wozu sie Ablichtungen der beiden Schwerbehindertenausweise (Bl. 24 d. A.) vorgelegt hat. Vorname3 leide an einer sozialen emotionalen Störung sowie ADHS und Autismus. Ferner habe er eine Impulsivitätsstörung sowie ein erhöhtes Aggressionspotential. Vorname2 leide an ADHS und habe ebenfalls eine emotionale soziale Störung mit erhöhtem Aggressionspotential. Beide Kinder würden spezielle auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Förderschulen besuchen. Vorname3 besuche eine Schule in Stadt1, weswegen er auch bei der Antragstellerin im Haushalt wohne. Vorname2 besuche eine Schule in Stadt2. Er wohne zusammen mit seiner Schwester, dem hier betroffenen Kind, bei der Großmutter - der Mutter der Antragstellerin - in Stadt3. Das hier betroffene Kind Vorname4 wohne dort wegen des speziell gegen sie gerichteten Aggressionspotentials des Geschwisterkindes Vorname3. Das Unterbringungskonzept der Kinder sei wegen des beschriebenen Aggressionsverhaltens und auch im Hinblick auf die verschiedenen Schulen vom Jugendamt1 im Jahr 2015 entwickelt worden. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass auch behinderte Kinder das Recht auf Einbenennung hätten. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin in erster Instanz im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 03.02.2020, 08.06.2020 (Bl. 22 ff. d. A.) und 16.09.2020 (Bl. 31 d. A.) Bezug genommen. Die Standesamtsaufsicht des Beteiligten zu 3 (im Folgenden nur: Standesamtsaufsicht) ist ausweislich ihres Schreibens vom 25.03.2020 (Bl. 17 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Entgegennahme der beurkundeten namensrechtlichen Erklärungen nach § 1618 BGB lägen nicht vor. Das betroffene Kind und das Geschwisterkind Vorname2 seien melderechtlich mit alleiniger Wohnung in Stadt3, der Adresse der Großmutter der Kinder, gemeldet. Auf die entsprechende Meldebescheinigung vom 06.11.2019 (Bl. 15 d. A.) wird insoweit verwiesen. Danach und ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin könne nicht festgestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1618 Satz 1 BGB, wonach das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Antragstellerin und ihres nunmehrigen Ehegatten aufgenommen worden sein müsse, vorlägen. Die genannten Aggressionen insbesondere zwischen Vorname3 und dem hier betroffenen Kind und zwischen den beiden Jungen würden danach in einem Maße zu Tage treten, dass eine räumliche Trennung der Kinder folgerichtig erscheine. Offenkundig handele es sich auch nicht um eine vorübergehende Situation. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ausmaßes der Aggressionen unter den Kindern und des Umfangs des erforderlichen Betreuungsbedarfs jedes Kindes erscheine es lebensfremd, dass alle Kinder an allen Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien im Haushalt der Mutter wohnen würden. Aber auch wenn die Besuchsaufenthalte in der vorgebrachten Häufigkeit erfolgen würden, hätten die beiden Kinder ihren Lebensmittelpunkt an der weit überwiegenden Anzahl von Tagen im Haushalt der Großmutter. Diese sehr schwierige familiäre Situation der Kinder lasse sich offenbar nur mit großem persönlichen Einsatz der Großmutter bewältigen. Diese trage allerdings mit ihrem Familiennamen „C“ einen sowohl vom bisherigen als auch vom gewünschten Familiennamen der Mutter abweichenden Namen. Im vorliegenden Fall könne die soziale Familie des hier betroffenen Kindes und des Geschwisterkindes Vorname2 nicht eindeutig auf Mutter und Stiefvater eingeschränkt werden, sondern umfasse auch die Großmutter. Sofern Kindeswohlbelange geltend gemacht würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1618 BGB bei Vorliegen der Einwilligung des namensgebenden Elternteils nicht auf Kindeswohlbelange ankomme. Wenn die Voraussetzungen des § 1618 BGB nicht vorlägen, könnte ggf. eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Dabei könnten Kindeswohlbelange berücksichtigt werden. Das Amtsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 25.06.2020 (Bl. 25 d. A.) Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, es sei beabsichtigt, dass das hier betroffene Kind und das Geschwisterkind Vorname2 in einem bis eineinhalb Jahren in einen gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann leben sollen, durch Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme des D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie D vom 02.09.2020 (Bl. 27 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.09.2020 (Bl. 32 d. A.) hat auch der „Fachdienst Jugend“ des Beteiligten zu 3 im Verfahren Stellung genommen und von einem telefonischen Gespräch mit der Kindesmutter - der Antragstellerin - berichtet. Auf die diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen. Dennoch gäbe es - so das Schreiben abschließend - aus dortiger Sicht keine Anhaltspunkte, die gegen eine Namensänderung sprechen würden. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 35 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die am 12.11.2019 beurkundeten Erklärungen zur Einbenennung des betroffenen Kindes nach § 1618 BGB in den Ehenamen der Mutter und des Stiefvaters „A“ entgegen zu nehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Einbenennung des Kindes vorlägen. Zwar sei derzeit nicht absehbar, wann das betroffene Kind und das Geschwisterkind Vorname2 in den gemeinsamen Haushalt der Kindesmutter und des Stiefvaters aufgenommen werden könnten; es bestehe jedoch die Absicht, die Kinder in den gemeinsamen Haushalt zurückzuführen. Sinn und Zweck des Erfordernisses des gemeinsamen Haushalts für die Anwendung des § 1618 BGB solle eine echte Integration in die Stieffamilie sein. Diese werde vorliegend von allen an der Erziehung der Kinder Beteiligten angestrebt. Unter Berücksichtigung des Integrationsgedankens des § 1618 BGB sei daher eine wirksame Einbenennung durch die Kindeseltern erfolgt. Gegen diesen ihr am 22.10.2020 zugestellten Beschluss hat zunächst die Standesamtsaufsicht mit am 03.11.2020 vorab per Telefax eingegangenem Schreiben vom 02.11.2020 (Bl. 49 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Standesamtsaufsicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, die Tatbestandsmerkmale des § 1618 Satz 1 BGB seien vorliegend objektiv nicht erfüllt. Es mangele an der Aufnahme des betroffenen Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Kindesmutter und deren Ehemanns. Das hier betroffene Kind und das Geschwisterkind Vorname2 seien nach dem Umzug der Kindesmutter, des Stiefvaters und des Geschwisterkindes Vorname3 zum XX.XX.2018 nach Stadt1 im Haus der Großeltern in Stadt3 geblieben und hätten dort seither ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt. Alleine die Absicht, die beiden Kinder in „absehbarer Zeit“ in den Haushalt von Mutter und Stiefvater in Stadt1 aufzunehmen, erscheine insoweit nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1618 BGB ergäbe sich keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Gesetzeswortlaut könne nicht entnommen werden, dass im Hinblick auf die Zugrundelegung allgemeiner weitergehender Integrationserwägungen auch tatsächlich außerhalb des Haushalts wohnende Kinder erfasst würden. Kindeswohlerwägungen könnten im Rahmen von § 1618 BGB lediglich im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils nach § 1618 Satz 4 BGB veranlasst sein, worum es hier nicht gehe. Sie könnten darüber hinaus auch für das hier betroffene Kind im Rahmen eines Verfahrens auf öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄndG berücksichtigt werden. Auch das Standesamt hat gegen den ihm am 19.10.2020 zugestellten Beschluss mit am 10.11.2020 eingegangenem Schreiben vom 09.11.2020 (Bl. 52 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Auch das Standesamt verfolgt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses und die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin. Es hat sich zur Begründung der Beschwerde der Standesamtsaufsicht angeschlossen. Die Antragstellerin ist den Beschwerden entgegengetreten und hat beantragt, sie zurückzuweisen. Sie hat weiter die Bewilligung von „Prozesskostenhilfe“ für die Beschwerdeinstanz beantragt. Durch Beschluss vom 04.12.2020 (Bl. 57 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen. Es hat darüber hinaus der Antragstellerin auf ihren Antrag Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihr ihren Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Einbenennung im Sinne des § 1618 BGB seien erfüllt. In analoger Anwendung könne das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit des Kindes auch auf Kinder angewandt werden, die in absehbarer Zeit wieder in den Haushalt aufgenommen werden sollen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Aufnahme in wenigen Monaten erfolge. Das genannte Tatbestandsmerkmal ziele darauf ab, eine Einbenennung des Kindes allein um der gesonderten Attraktivität des Namens des Stiefelternteils willen zu verhindern. Ausgehend von dieser Zielsetzung sei eine Einbeziehung des Kindes in den Haushalt der Antragstellerin im Hinblick auf dessen beabsichtigte Wiedereingliederung zu bejahen. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Standesamt und Standesamtsaufsicht sind als Verfahrensbeteiligte beschwerdeberechtigt, vgl. § 53 Abs. 2 PStG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht ist allerdings zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Ziel des Anweisungsantrags die Entgegennahme der Erklärung zur Einbenennung durch das Standesamt ist; in dieser Weise war der erstinstanzliche Antrag auszulegen. Die Entgegennahme der Erklärung zur Einbenennung stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstands sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind. An die Entgegennahme der Angleichungserklärung durch das zuständige Standesamt knüpfen denn auch Rechtswirkungen bzw. Verpflichtungen des Standesamts an (vgl. dazu auch Senat FamRZ 2022, 345, zitiert nach juris und m. w. N., dort zu einer Angleichungserklärung). Aus dem Inhalt des Schreibens des Standesamts vom 04.12.2019 wird deutlich, dass das Standesamt die Erklärung zur Einbenennung nicht mit den oben erwähnten Rechtsfolgen als entgegengenommen betrachtet und als materiell-rechtlich unwirksam ansieht. Dieser Ansatz des Amtsgerichts wird auch von keinem der Beteiligten beanstandet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht das Standesamt aber angewiesen, die Erklärungen zur Einbenennung des betroffenen Kindes in den Ehenamen der Antragstellerin und des Stiefvaters entgegenzunehmen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 1618 Satz 1 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Hier fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung, dass das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemanns aufgenommen wurde. Nach allgemeiner Auffassung ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen, wenn beide Ehegatten und das Kind tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung den Mittelpunkt ihrer Lebensführung haben (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2011, 3728, zitiert nach juris; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1618 Rz. 10; BeckOK BGB/Pöcker, Stand 01.02.2022, § 1618 Rz. 4; BeckOGK/Kienemund, BGB, Stand 01.05.2022, § 1618 Rz. 17; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Stand Februar 2007, § 1618 Rz. 16; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 8. Aufl., § 1618 Rz. 10; ähnlich auch jurisPK-BGB/Schwer, Stand: 15.10.2019, § 1618 Rz. 10; Staudinger/Lugani, BGB, Neub. 2020, § 1618 Rz. 12; NK-BGB/Czeguhn/Schmitz, 4. Aufl., § 1618 Rz. 5; Lang FPR 2010, 23).Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Einbenennung unwirksam (OLG Zweibrücken NJW 2011, 3728; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1618 Rz. 10; BeckOK BGB/Pöcker, a.a.O., § 1618 Rz. 4; BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 22; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., § 1618 Rz. 17). Zutreffend hat die Standesamtsaufsicht bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass dieses Tatbestandsmerkmal, das regelmäßig durch die Vorlage einer Meldebescheinigung nachgewiesen wird, vom Standesbeamten zu prüfen ist (OLG Zweibrücken NJW 2011, 3728; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1618 Rz. 10; BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 22; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., § 1618 Rz. 17). Durch die hier vorgelegte Meldebescheinigung wird jedoch bestätigt, dass die alleinige Wohnung des betroffenen Kindes in Stadt3 gemeldet ist, mithin nicht im gemeinsamen Haushalt der Eheleute. Auch wenn es naturgemäß hierauf alleine nicht ankommen kann (BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 22; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., § 1618 Rz. 17), entspricht dies auch dem Vorbringen der Antragstellerin und dem sonstigen Akteninhalt, etwa der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie D vom 02.09.2020 und der Stellungnahme des „Fachdienstes Jugend“ des Beteiligten zu 3 vom 14.09.2020. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin wohnt das betroffene Kind - jedenfalls in ganz erheblichem zeitlichen Umfang - bei der Großmutter in Stadt3. Dass das betroffene Kind nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin immerhin während der Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien im Haushalt der Antragstellerin wohnt, begründet dort noch nicht den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Das betroffene Kind teilt damit gerade nicht den gemeinsamen Haushalt mit dem Eltern- und Stiefelternteil. Deutlich wird dies denn auch durch die vom Akteninhalt bestätigte Einschätzung der Antragstellerin, dass über die genannten Zeiten hinaus ein Zusammenleben mit den Kindern im Haushalt der Antragstellerin aus den im einzelnen beschriebenen Umständen, die auf den Behinderungen der Kinder beruhen, nicht möglich ist. Von der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt kann nämlich schon grundsätzlich nicht gesprochen werden, wenn das Kind dauerhaft von Dritten betreut wird (BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 20; BeckOK BGB/Pöcker, a.a.O., § 1618 Rz. 4.1; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1618 Rz. 10;Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., § 1618 Rz. 16). Die erforderliche tatsächliche Lebensgemeinschaft mit dem Eltern- und Stiefelternteil liegt angesichts dieser sehr wesentlichen Betreuung durch die Großmutter, die über eine lediglich partielle Betreuung etwa im Sinne einer Kindestagesstätte deutlich hinausgeht - nach der fachärztlichen Stellungnahme verlebt es den „Alltag“ dort -, und der lediglich in der „Freizeit“ stattfindenden Anwesenheiten des betroffenen Kindes im dortigen Haushalt der Antragstellerin nicht vor (so auch zu einem sog. „Wechselmodell“: BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 19. 20). Von der für eine auf Dauer angelegten Namensänderung erforderlichen Beständigkeit der Lebenssituation des Kindes kann danach nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach der vom Amtsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Umzug der Antragstellerin und ihres Ehemanns nach Stadt1 im Jahr 2018 aus den genannten Gründen lediglich zusammen mit dem Geschwisterkind Vorname3 erfolgte. Die Beschwerde weist hierauf zu Recht hin. Bestätigt wird dies durch die Meldebestätigung des betroffenen Kindes und durch die Stellungnahme des „Fachdienstes Jugend“ des Beteiligten zu 3 vom 14.09.2020, wonach das betroffene Kind bereits seit vier Jahren bei den Großeltern in Stadt3 lebe. Eine Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt im obigen Sinne hat mithin nicht stattgefunden. Insoweit stellt sich der Sachverhalt auch anders dar, als derjenige, der der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des AG Saarbrücken zugrunde lag, ungeachtet der Frage, ob dieser in der rechtlichen Würdigung zu folgen wäre (vgl. dazu kritisch auch BeckOK BGB/Pöcker, a.a.O., § 1618 Rz. 4.1). Mit dem Erfordernis der Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt wollte der Gesetzgeber des Kinderrechteverbesserungsgesetzes (= KindRVerbG 2002) den Anwendungsbereich auf die Fälle einer echten Integration in die Stieffamilie begrenzen und verdeutlichen, dass die Einbenennung lediglich die Funktion hat, die soziale Integration des Kindes in die neue Familie mit dem Stiefelternteil nach außen zu verlautbaren (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1618 Rz. 12;Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1618 Rz. 2, 10; Gaaz FPR 2002, 125; Lang FPR 2010, 23; vgl. dazu auch Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1618 Rz. 10). Das Amtsgericht hat dieses gesetzgeberische Ziel im Nichtabhilfebeschluss, in dem es unter Hinweis auf die dort zitierte Entscheidung des AG Saarbrücken das genannte Tatbestandsmerkmal dahingehend beschrieben hat, es ziele darauf ab, eine Einbenennung des Kindes allein um der gesonderten Attraktivität des Namens des Stiefelternteils willen zu verhindern, nicht vollständig wiedergegeben. Ausgehend von dem in obiger Weise beschriebenen Willen des Gesetzgebers kann aber das genannte Tatbestandsmerkmal nicht in der Weise ausgelegt werden, dass bereits der Wille aller an der Erziehung der Kinder Beteiligten genüge, das Kind in den gemeinsamen Haushalt „zurückzuführen“ bzw. richtigerweise erstmals aufzunehmen, wie das Amtsgericht noch im angefochtenen Beschluss offenkundig angenommen hat. Von der für die Einbenennung erforderlichen sozialen Integration des Kindes kann dann noch nicht ausgegangen werden; der bloße Wille, eine solche herbeizuführen, genügt nicht. Ausgehend von der genannten gesetzgeberischen Konzeption, die die Einbenennung gerade in der genannten Weise beschränken wollte, entspricht diese Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Norm (vgl. zur Kritik an der bestehenden gesetzlichen Regelung: BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 19.1). Es kann deshalb offenbleiben, ob durch die eingeholte fachärztliche Stellungnahme die im Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 25.06.2020 aufgeführte Behauptung zur Absicht der Aufnahme des betroffenen Kindes in den gemeinsamen Haushalt im dort genannten Zeitraum überhaupt bestätigt worden ist. D hat in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 02.09.2020, Seite 3, immerhin ausgeführt, dass dies zwar wünschenswert sei, aber „so konkret bislang nicht Thema“ gewesen sei. Er hat dies dort auch begründet. Letzteres entspricht auch der in der Stellungnahme vom 14.09.2020 geschilderten Äußerung der Antragstellerin gegenüber des „Fachdienst Jugend“ des Beteiligten zu 3, wonach dies „aktuell nicht geplant“ sei. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbenennung mithin nicht erfüllt, kann diese dementgegen nicht auf Erwägungen des Kindeswohls gestützt werden, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung der Sache nach gestützt hat, indem es darauf abgestellt hat, dass eine solche aus kinderpsychologischer Sicht sinnvoll sei. Hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Es entspricht demgemäß auch weitgehend einhelliger Auffassung, dass dann, wenn - wie hier - die tatsächliche Integration in die Stieffamilie fehlt, für die der Gesetzgeber die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt vorgeschrieben hat, es auf psychologische oder sozialpädagogische Überlegungen nicht ankommt (BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 20; BeckOK BGB/Pöcker, a.a.O., § 1618 Rz. 4.1), ungeachtet der Frage, inwieweit derartige Fragen durch das Standesamt im Personenstandsverfahren überhaupt geprüft werden könnten. Soweit mithin das Amtsgericht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses auf die Beschwerdebegründung hin zuletzt nur noch auf eine analoge Anwendung des § 1618 BGB abgestellt hat, vermag auch diese Begründung dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2015, 1176, zitiert nach juris). Nach den obigen Ausführungen lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat vielmehr - wie gesagt - die Einbenennung bewusst auf die Fälle der Aufnahme des betroffenen Kindes in den gemeinsamen Haushalt beschränken wollen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass unabhängig davon Kindeswohlerwägungen allein nicht hinreichend und damit der Aufnahme des betroffenen Kindes in den gemeinsamen Haushalt auch nicht vergleichbar sein sollten. Kindeswohlerwägungen hat der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung im Übrigen auch ausdrücklich berücksichtigt, diese allerdings nur im Rahmen der Ersetzung der - hier vorliegenden - Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengericht gemäß § 1618 Satz 4 FamFG, also an anderer Stelle. Selbst in diesem hier nicht unmittelbar gegebenen Zusammenhang kann aber den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Einbenennung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erschwert hat, indem er Kindeswohlerwägungen geringere Bedeutung beigemessen hat, indem er die diesbezüglichen Anforderungen im Hinblick auf deren Bedeutung und Schutz (von lediglich „dem Wohl des Kindes dient“ zu „zum Wohl des Kindes erforderlich“) erhöht bzw. enger gefasst hat (vgl. hierzu BT-Drs. 13/4899, S. 8, 92; BT-Drs. 13/8511, S. 11, 73/74; BT-Drs. 14/8131, S. 3, 4, 8; vgl. dazu auch BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1618 Rz. 2). Soweit sich die Antragstellerin in erster Instanz darauf berufen hatte, dass auch behinderten Kindern ein Anspruch auf Einbenennung zustünde, ist es ohne Zweifel zutreffend, dass dem betroffenen Kind - wie seinen Geschwistern - im hier gegebenen Zusammenhang durch die Behinderung bzw. Erkrankung kein Nachteil entstehen darf. Dies ist jedoch auch nicht der Fall. Die Ablehnung der Einbenennung beruht hier nicht auf den Behinderungen der Kinder, mögen diese auch die familiäre Situation begründen. Sie beruht vielmehr darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, die der Gesetzgeber als Grundlage der Einbenennung festgelegt hat. Insoweit stehen in diesem Fall die Belange der Kinder mit Behinderungen den (Kindeswohl-) Belangen der Kinder ohne Behinderungen gleich. Im Übrigen hat die Standesamtsaufsicht der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 1 NamÄndG aus wichtigem Grund eine Namensänderung möglich wäre. Auch wenn im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden kann, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier vorliegen und ein diesbezügliches Verfahren erfolgversprechend wäre, besteht danach aber immerhin grundsätzlich eine gesetzliche Möglichkeit (vgl. dazu Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1618 Rz. 36), besondere Belange des betroffenen Kindes, die für eine Namensänderung sprechen könnten, zu berücksichtigen, was dann auch gegen eine für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke spricht. Eine wiederholte Entscheidung zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ist nicht angezeigt, nachdem bereits das Amtsgericht der Antragstellerin diese im Nichtabhilfebeschluss bewilligt hat. Darauf ist die Antragstellerin bereits in der Verfügung des Senats vom 04.03.2021 hingewiesen worden, der sie nicht entgegengetreten ist. Da die Beschwerde mithin erfolgreich ist, sind Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor deklaratorisch ausgesprochen. Für eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Dies gilt auch für die erste Instanz, nachdem die Antragstellerin nunmehr mit ihrem Antrag ohne Erfolg geblieben ist. Abgesehen davon, dass der Antragstellerin ohnehin auch für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, entspricht es bei dem hier vom Fürsorgegedanken geprägten Verfahren billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. dazu Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rz. 14). Der Senat hat gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für beide Instanzen anzuordnen, ungeachtet der Frage, ob Standesamt und Standesamtsaufsicht solche überhaupt entstanden sind. Von daher bedarf es auch einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der vorliegende Einzelfall gibt im Hinblick auf hier vom Senat für entscheidungserheblich erachtete Rechtsfragen, zu denen - soweit ersichtlich - höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert, Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder auch etwaige Gesetzeslücken auszufüllen.