OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 O 136/22

LG Berlin 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Einwand einer Unvollständigkeit der Klageschrift aufgrund des Fehlens einer Seite steht der Wirksamkeit einer Klagezustellung nicht entgegen, wenn die zugestellte Klageschrift ungeachtet einer behaupteten Unvollständigkeit nicht nur als Klageschrift erkennbar ist, sondern darüber hinaus auch den inhaltlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und das Informationsbedürfnis der Beklagtenseite durch eine fehlende Seite der Klageschrift nur unwesentlich beeinträchtigt ist. (Rn.6) 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn es der Beklagtenseite mit der Zustellung der unvollständigen Klageschrift ohne weiteres möglich ist, sich über den vollständigen Verfahrensgrund und sämtliche Anträge zu informieren. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Inhalt einer behaupteten fehlenden Seite der Klageschrift allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Beklagtenseite begründet.
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 09.01.2023 (Aktenzeichen: 19 O 136/22) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 332.997,60 einstweilen eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten vom 16.01.2023 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand einer Unvollständigkeit der Klageschrift aufgrund des Fehlens einer Seite steht der Wirksamkeit einer Klagezustellung nicht entgegen, wenn die zugestellte Klageschrift ungeachtet einer behaupteten Unvollständigkeit nicht nur als Klageschrift erkennbar ist, sondern darüber hinaus auch den inhaltlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und das Informationsbedürfnis der Beklagtenseite durch eine fehlende Seite der Klageschrift nur unwesentlich beeinträchtigt ist. (Rn.6) 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn es der Beklagtenseite mit der Zustellung der unvollständigen Klageschrift ohne weiteres möglich ist, sich über den vollständigen Verfahrensgrund und sämtliche Anträge zu informieren. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Inhalt einer behaupteten fehlenden Seite der Klageschrift allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Beklagtenseite begründet. 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 09.01.2023 (Aktenzeichen: 19 O 136/22) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 332.997,60 einstweilen eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten vom 16.01.2023 zurückgewiesen. I. ... II. 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil war gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen, weil die Beklagte gegen das Urteil Einspruch eingelegt hat. 2. Die Zwangsvollstreckung war nur gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung ist gesetzlicher Ausnahmefall und setzt gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO voraus, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder dass die säumige Partei glaubhaft gemacht hat, dass ihre Säumnis unverschuldet war. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt: a) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre Säumnis unverschuldet gewesen sei. b) Das Versäumnisurteil vom 09.01.2023 ist in gesetzlicher Weise ergangen. Dafür ist neben der Schlüssigkeit der Klage erforderlich, dass im Zeitpunkt des Urteilserlasses die formellen Voraussetzungen eines Versäumnisurteils vorliegen. Dies ist hier der Fall. Insbesondere war der Rechtsstreit im Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils vom 09.01.2023 gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO durch wirksame Zustellung der Klage rechtshängig und es lag ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien vor. Die Klage wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12.12.2022 am selben Tag durch Einlegen der Klageschrift in den zu den Geschäftsräumen der Beklagten gehörenden Briefkasten der Beklagten zugestellt (§§ 176 Abs. 2, 180 ZPO). Der Wirksamkeit der Klagezustellung steht der Einwand der Beklagten, ihr sei die Klageschrift unvollständig, nämlich ohne die Seite 8, zugestellt worden, nicht entgegen. Die Rechtshängigkeit der Klage und insbesondere die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses setzen nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO die wirksame Zustellung der Klage voraus. Welche inhaltlichen Anforderungen an die zuzustellende Klageschrift zu stellen sind, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich bisher nur mit der Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift ohne Anlagen zu befassen hatte, nicht einheitlich beurteilt. Nach BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11 - Rn. 28 f. (juris) ist für die Begründung der Rechtshängigkeit und des Prozessrechtsverhältnisses erforderlich (aber auch ausreichend), dass das zugestellte Schriftstück als Klageschrift erkennbar ist. Eine wirksame Klagezustellung setzt danach gerade nicht voraus, dass das zuzustellende Schriftstück den notwendigen Inhalt einer Klageschrift nach § 253 Abs. 2 ZPO enthält. Inhaltliche Mängel der Klage - etwa die Unschlüssigkeit des Vortrags - hindern demnach weder die Rechtshängigkeit, noch die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses, sondern führen allenfalls zur Abweisbarkeit der Klage wegen Unzulässigkeit. Demgegenüber sind nach BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05 -Rn. 14 ff. (juris), strengere inhaltliche Anforderungen an das zuzustellende Schriftstück zu stellen. Danach hat eine beklagte Partei gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollständig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrages macht. Nach diesem Maßstab sind allerdings Ausnahmen zulässig, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten durch eine fehlerhafte Zustellung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Für diese engere Ansicht streitet insbesondere auch der Wortlaut des § 261 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs in dem Zeitpunkt eintritt, in dem ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Vorliegend kann eine Streitentscheidung dahinstehen, weil die zugestellte Klageschrift ungeachtet der durch die Beklagte behaupteten Unvollständigkeit nicht nur als Klageschrift erkennbar ist, sondern darüber hinaus auch den inhaltlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und das Informationsbedürfnis der Beklagten durch die fehlende Seite 8 der Klageschrift nur unwesentlich beeinträchtigt ist. aa) Nach § 253 Abs. 2 ZPO muss die Klageschrift die Parteien und das Gericht sowie die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Sämtliche dieser Angaben enthält das zugestellte Schriftstück auch ohne die Seite 8. Insbesondere enthält die Klageschrift eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dafür ist erforderlich, dass die Klagepartei den konkreten Sachverhalt, aus dem sie den geltend gemachten Anspruch herleitet, individualisiert darlegt (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 253 Rn. 11). So liegt es hier. Die unter den Gliederungsziffern I. und (teilweise) II. aufgeführte wesentliche Sachverhaltsdarstellung erfolgt auf Seite 2 bis 5 der Klageschrift. Unter der sich anschließenden Gliederungsziffer III. erfolgen ab Seite 5 überwiegend Ausführungen zu Rechtsauffassungen der Klägerin, die nur vereinzelt weiteren Tatsachenvortrag enthalten. Die Seite 8 der Klageschrift enthält dagegen keinerlei Tatsachenvortrag. Die Klägerin legt dort vielmehr ihre Auslegung der streitgegenständlichen und aus den der Beklagten zugestellten Anlagen vollständig ersichtlichen Vertragsklauseln dar. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Rechtsauffassungen, die gemäß § 253 Abs. 2 ZPO bereits kein notwendiger Bestandteil einer Klageschrift sind und die den Prozessstoff weder erweitern noch verringern. bb) Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dieser umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht der Parteien, sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Daraus folgt, dass der Anspruch nach Art. 103 Abs. 1 GG überdies die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Tatsachengrundlage der gerichtlichen Entscheidung mitumfasst. Nicht zwingend ist dagegen, dass das Gericht den Beklagten bereits zum nächstmöglichen Zeitpunkt in vollem Umfang informiert. Es muss vielmehr nur gewährleistet sein, dass der Beklagte sein Informationsrecht zur Wahrnehmung seines Rechts auf Äußerung vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung effektiv ausüben kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Angesichts des dargelegten Inhalts der Seite 8 der Klageschrift begründet ihr Fehlen allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Beklagten. Denn der Beklagten war es mit der Zustellung der unvollständigen Klageschrift ohne weiteres möglich, sich über den vollständigen Verfahrensgrund und sämtliche Anträge der Klägerin zu informieren. Insbesondere steht der Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift auch nicht entgegen, dass für die Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung Ungewissheit über den Inhalt der Seite 8 der Klageschrift bestand, weil die Ausführungen auf Seite 8 der Klageschrift keinen unmittelbaren Einfluss auf den Erlass des Versäumnisurteils hatten. Das Versäumnisurteil beruht allein auf der Schlüssigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags und der Säumnis der Beklagten. Die tatsächlichen Umstände dieser beiden Voraussetzungen des Versäumnisurteils waren der Beklagten bekannt. Sie war vor dem Erlass des Versäumnisurteils über den Tatsachenvortrag der Klägerin, der sich weder ganz noch teilweise der Seite 8 der Klageschrift entnehmen lässt, und mithin über die der Schlüssigkeit der Klage zugrundeliegenden Umstände informiert. Die Umstände ihrer Säumnis lagen soweit ersichtlich allein in ihrem eigenen Kenntnis- und Einflussnahmebereich. 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung war gemäß § 108 Abs. 1 ZPO anhand des Sicherungsinteresses der Klägerin nach freiem Ermessen zu bestimmen (Herget, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 108 Rn. 4). Sie hat diejenigen Nachteile abzudecken, die der Klägerin durch die Einstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit drohen. Im Falle eines Herausgabeverlangens entspricht das Sicherungsinteresse dem Wert der in der Hauptsache herauszugebenden Sache. Außer Betracht bleibt insoweit, ob die Sache ihrerseits der Sicherung anderweitiger Rechte oder Ansprüche dient und ob die Rechte oder Ansprüche von geringerem Wert sind als die herausverlangte Sache (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2022, § 108 Rn. 4.3). Danach war die Höhe der Sicherheit vorliegend anhand des Nennbetrags der mit der Klage herausverlangten Vertragserfüllungsbürgschaft zu bestimmen.