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Teilurteil

19 O 136/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0223.19O136.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 20.03.1987 genommen hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 2.000 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 20.03.1987 genommen hat. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 2.000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Inhalte und Ausführung einer letztwilligen Verfügung, in deren Zuge die Beklagte als gemeinnützige Stiftung gegründet wurde. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Am 00.00.0000 verstarb in M. auf XW. (IR.) G. Frau A. T.-P., (nachfolgend „Erblasserin“ genannt). Sie war verheiratet mit dem im Jahr 0000 vorverstorbenen (…) H. T. und entstammte der weltweit bekannten „K.“. In ihrem Eigentum standen u. a. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe G., bestehend aus IR. und Gestüt G. bei M.. Dort wurde eine bereits seinerzeit auch international renommierte und heute noch bestehende Pferdezucht und Pferderennsport betrieben. Die Ehe der Erblasserin mit H. T. blieb kinderlos. Die Klägerin ist die Großnichte der Erblasserin. Die Beklagte ist testamentarisch Alleinerbin. Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, die unter dem 06.05.1985 vom Amtsgericht Köln zu Aktenzeichen 34 IV 366-368/85 sowie dem 02.05.1985 vom Amtsgericht Frankfurt zu Aktenzeichen 52 IV M 159/85 eröffnet wurden. Dabei handelt es sich um folgende letztwilligen Verfügungen: Amtsgericht Köln, Az. 34 IV 366-368/85, eröffnet am 06.05.1985:  Handschriftliches Testament vom 25.04.1981 (Bl. 22 ff. d.A.)  Handschriftliches Testament vom 12.09.1983 (Bl. 25 d.A.) Amtsgericht Frankfurt, Az. 52 IV M 159/85, eröffnet am 02.05.1985:  Notarielles Testament vom 19.04.1984, errichtet durch Notar Dr. X. C. (Anl. K3, Bl. 26 ff. d.A.), in dem auch der erste Satzungsentwurf der Erblasserin enthalten ist (Anl. K4, Bl. 31 ff. d.A.) Amtsgericht Köln, Az. 34 IV 366-368/85, eröffnet am 06.05.1985:  Handschriftliches Testament vom 02.12.1984,  Notarielles Testament vom 04.02.1985, errichtet durch Notar Dr. R. F. (Anl. K6, Bl. 39 ff. d.A.) In dem notariellen Testament vom 19.04.1984 traf die Erblasserin folgende Bestimmung: „1. Zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens setze ich die gemäß Anlage 1 zu dieser Niederschrift zu errichtende Stiftung ein. A) Die Erbeinsetzung erfolgt mit den in § 8 der Stiftungssatzung enthaltenen Auflagen. […].“ Anlage 1, § 8: „[…] Die XW. G. einschließlich des Freigeländes nebst der Gärtnerei um die XW. herum ist hingegen im jetzigen Zustand zu erhalten und für besonders herausragende repräsentative Zwecke der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Firma "(…)" und für die Benutzung durch meine Familie sowie die Familie meines verstorbenen Mannes, H. T., zur Verfügung zu halten. […] Über den Umfang der Benutzung bestimmt im Einzelnen der Stiftungsvorstand unter Berücksichtigung meines mutmaßlichen Willens. […]“ Ferner bestimmte sie in § 4 Abs. 1 der Satzung: „Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus bis zu vier Personen besteht. Dem Vorstand soll möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören.“ In der ursprünglichen Satzung war in § 7 letzter Absatz geregelt, dass sich die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder auf sechs Jahre beläuft und niemand benannt werden kann, der zum Zeitpunkt der Wiederbenennung älter als 65 Jahre alt ist. In einem später von der Klägerin aufgefundenen undatierten Papier war diese Bestimmung in § 8 letzter Absatz beibehalten worden. In der derzeit geltenden Satzung wurde das Höchstalter auf 75 Jahre erhöht. In ihrem etwa zehn Wochen vor ihrem Tod errichteten notariellen Testament vom 04.02.1985 bestimmte die Erblasserin zu ersten Mitgliedern des Vorstands neben Herrn Rechtsanwalt Dr. X. C., den sie bereits in dem privatschriftlichen Testament vom 12.09.1983 zum Vorstandsmitglied bestimmt hatte, Herrn Bankkaufmann Direktor V. J.(-W.) und Herrn Rechtsanwalt Dr. E. L., beide S.. Diese Vorstandsbesetzung blieb unverändert, bis die Herren Dr. L. und J.(-W.) im Jahr 1999 satzungsgemäß altersbedingt ausschieden (vgl. die Historie der Vorstandsbesetzung unter https://www.entfernt ). Bei dem in den letztwilligen Verfügungen angesprochenen Rechtsanwalt Dr. X. C. handelt es sich um den Vater der derzeitigen Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung, selbst von Gründung bis zum Jahr 2021 Vorsitzender der Stiftung. Er wurde am 00.00.0000 geboren. Die im Klageantrag zu Ziff. 2) sowie 2c) genannten Vorstandsmitglieder Prof. Dr. D. Z. und Prof. Dr. D. hc. Mult. Y. B. wurden 0000 und 0000 geboren. Die beklagte Stiftung wurde nach dem Tode der Erblasserin entsprechend der von ihr verfügten Stiftungssatzung unter dem 20.03.1987 errichtet und von der Bezirksregierung genehmigt. Die Satzung wurde nach dem Tod der Erblasserin ein- oder mehrmals geändert. Der genaue Inhalt der derzeit geltenden Satzung ist der Klägerin nicht bekannt. Es gibt ein undatiertes Papier, das den Satzungsinhalt vom 20.03.1987 wiedergeben soll (Anl. K 10, Bl. 47 ff. d.A.). Die Klägerin veröffentlicht ihre Satzung nicht im Internet oder in anderen allgemein zugänglichen Medien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2021, welches der Beklagten am 10.09.2021 zuging, erklärte die Klägerin ihre Kandidatur für die seinerzeit anstehende Neuwahl des Vorstandes (Anl. K7, K8, Bl. 41 d. A.). Mit Schreiben vom 07.12.2021 lehnte die Beklagte die Klägerin ab (Anl. K 9, Bl. 45 d. A.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorstand ausschließlich mit fachkundigen Persönlichkeiten zu besetzen sei, um die vielfältigen Aufgaben der Stiftung verantwortlich erfüllen zu können und bezog sich auf die Qualifikation der bisherigen Mitglieder des Vorstands. Ebenfalls lehnte der Vorstand in dem Schreiben vom 07.12.2021 eine Anfrage der Klägerin auf Nutzung des Geländes ab. Nachdem schon vorherige entsprechende Anfragen der Klägerin zurückgewiesen wurden, wurde in diesem Schreiben auf die zwingenden Konsequenzen der Covid-Pandemie verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorstandswahlen würden zumindest seit 1999 gegen § 4 letzter Absatz der von der Erblasserin verfügten Satzung der Beklagten, die eine Wiederbenennung der nachfolgende Vorstandsmitglieder sowie des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. jenseits eines Alters von 65 Jahren ausdrücklich ausgeschlossen habe, verstoßen. Die Ernennung des Herrn Q. O. zum vierten Mitglied des Vorstandes, die erst im Laufe des Jahres 2020 erfolgt sei, sei unwirksam, weil bei der Ernennung die übrigen drei Vorstandsmitglieder, die kraft Überschreitens der Altersgrenze nicht hätten benannt werden dürfen, an der Benennung mitgewirkt hätten und zudem mit der Benennung gegen den in § 4 Abs. 1 der Satzung verfügten Erblasserwillen verstoßen würde, wonach möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören sollte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die fortgesetzte Missachtung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin, dass dem Vorstand der Beklagten möglichst ein Mitglied ihrer Familie angehören soll, deren erkennbarem Willen widerspreche. Die Beklagte verletze diesen Willen spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem sich mit der Klägerin ein qualifiziertes Mitglied der Familie aktiv um eine Aufnahme in den Vorstand bemüht habe, vorsätzlich. Die Streithelfer zu 1) und 2) sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.10.2022 auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 05.05.2022 und dem Schriftsatz vom 16.01.2023 zunächst beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 20.03.1987 genommen hat, 2. festzustellen, dass die Bestellung der folgenden Personen zum Vorstand der Beklagten unwirksam ist: a) aus dem derzeitigem Vorstand: aa) I. C., Rechtsanwältin, U., bb) Q. O., XY. cc) Prof. Dr. Dr. hc mult. Y. B., SR. dd) Prof. Dr. AT.-UB. ZG. b) aus dem früheren Vorstand: aa) Dr. X. C., Rechtsanwalt, U., bb) Prof. Dr. D. Z., DR., cc) Prof. Dr. Dr. hc mult. Y. B., SR., dd) Q. O., XY., 3. festzustellen, dass die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten, wie sie im Schreiben vom 07.12.2021 unter Ziff.4) wiedergegeben ist, ermessensfehlerhaft ist, soweit der Antrag der Klägerin, Mitglied des Vorstandes zu werden, zurückgewiesen wurde, 4. die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerin und ihrer Familie zu gestatten, besuchsweise Gelände und Stallungen auf XW. (IR.) G., X00-CB. IR. G.-CB., 00000 M. zu betreten; b) der Klägerin und ihrer Familie die Nutzung von XW. (IR.) G., A59-CB. IR. G.-CB., 00000 M. einschließlich des Freigeländes nebst Gärtnerei um die XW. (IR.) herum für die Benutzung durch ihre Familie zur Verfügung zu stellen wobei der Klägerin schon jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wird, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf. hilfsweise zu 4a): festzustellen, dass es der Klägerin und ihrer Familie gestattet ist, besuchsweise Gelände und Stallungen auf XW. (IR.) G., X00-CB. IR. G.-CB., 00000 M. zu betreten, hilfsweise zu 4b): festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Familie die Nutzung von XW. (IR.) G., X00-CB. IR. G.-CB., 00000 M. einschließlich des Freigeländes nebst Gärtnerei um die XW. (IR.) herum für die Benutzung durch ihre Familie zur Verfügung zur Verfügung zu stellen, 5. festzustellen, dass die Beklagte den in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin, dass ihrem Vorstand möglichst ein Mitglied ihrer Familie angehören soll, vorsätzlich nicht beachtet. Nach einem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klageanträge in ein Stufenverhältnis gestellt und beantragt nunmehr auf der ersten Stufe, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 20.03.1987 genommen hat. Die Streithelfer schließen sich dem Antrag der Klägerin an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, für den Auskunftsantrag zu 1) bestünde kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, aus dem ein Auskunftsanspruch hergeleitet werden könne. Die Klägerin hätte keinen Anspruch auf eine Stiftungsleistung. Ein Anspruch auf Bestellung zum Vorstand oder Nutzung des IR.es sei im Stiftungszweck gerade nicht normiert. Sie behauptet, die Stiftungsbehörde habe Vertretungsbescheinigungen nach § 12 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes NRW erstellt, aus denen hervorgehe, wer im Rechtsverkehr für die Stiftung vertretungsberechtigt sei. Für alle Vorstände der Beklagten, auch für die im Klageantrag zu 2) genannten, lägen entsprechende Vertretungsbescheinigungen vor, was sich auch aus dem Stiftungsverzeichnis ergäbe. Die Stiftungsbehörde sei auch verpflichtet, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht zu prüfen, ob die ihr gegenüber von der Beklagten mitzuteilenden Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung entsprächen. Die Tochter des Dr. C., die nach ihm als Vorstandsvorsitzende berufen worden sei, weise besondere Qualifikation auf, die sie für die Position als geeignet erscheinen lassen. Zur Erläuterung der Testamentsänderung mit dem notariellen Testament vom 04.02.1985 habe die Erblasserin bei weiteren, regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit Dr. C., die bis zu ihrem Tode stattgefunden hätten, erklärt, dass sie nicht wolle, dass jetzt oder später eines der aktuell lebenden Familienmitglieder in den Sitzungsvorstand berufen werde. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hierzu auch die zum damaligen Zeitpunkt 13-jährige Klägerin zähle, sodass sie schon aus diesem Grund auszuschließen sei. Sie ist der Auffassung, der Grund, der eine private Nutzung der gemeinnützigen Einrichtung der Stiftung zunächst noch vertretbar habe erscheinen lassen, nämlich die Finanzierung der Stiftung durch das Familienunternehmen 0000, sei längst entfallen. Zum Fortfall dieser Grundvoraussetzungen für die Finanzausstattung der Stiftung komme das Verhalten der Familien hinzu. Das schädigende Vorgehen der Familien - und zwar der gesamten Familie - gestatte dem Stiftungsvorstand, die begünstigende Klausel nicht mehr auf Mitglieder dieser Familien anzuwenden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und, soweit derzeit darüber zu befinden ist, begründet. I. 1. Die Klageanträge können gemäß § 254 ZPO im Wege der Stufenklage verfolgt werden. Von der Regelung in § 254 ZPO werden Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, insbesondere solche zur Auskunft und Rechnungslegung. Sie müssen der Beschaffung von (nicht unbedingt abschließenden) Informationen zur Bezifferung bzw. Spezifizierung eines Leistungsantrags dienen. Die letzte Stufe kann auch einen Feststellungsantrag beinhalten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 254 Stufenklage, Rn. 4). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Klägerin fehle für den Auskunftsanspruch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, trifft dies nicht zu. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlange kann. Der Klägerin ist die Satzung in der derzeit geltenden Fassung nicht positiv bekannt. Es existiert ein undatiertes Papier, das den Satzungsinhalt vom 20.03.1987 wiedergeben soll. Seitdem hat die Satzung mindestens eine Änderung erfahren. Das Höchstalter der Vorstandsmitglieder wurde von 65 auf 75 Jahre angehoben. Die Beklagte führt zudem aus, dass die Begünstigung für das Unternehmen (…) ersatzlos gestrichen wurde. Die Beklagte hat außerdem mehrfach erwähnt, dass sie die begünstigende Klausel für Familienmitglieder nicht mehr anwende und auch diese aus der Satzung ersatzlos zu streichen sei. Ob insoweit eine Bestimmung dahingehend aufgenommen wurde oder bereits eine Änderung erfolgt ist, ist für die Begünstigung der Klägerin relevant. Ebenso spielt es eine entscheidende Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmungen zum Höchstalter der Vorstandsmitglieder geändert wurden. Sollte die Satzungsänderung in Bezug auf das Höchstalter in § 8 Abs. 3 der Satzung nicht rechtzeitig erfolgt sein, wäre die Wiederwahl von Rechtsanwalt X. C. unwirksam gewesen. In diesem Fall wären die in unzulässiger Besetzung getroffenen nachfolgenden Beschlüsse einschließlich der folgenden Aufnahme- und Wiederwahlbeschlüsse unwirksam. Dies wäre ebenfalls der Fall, wenn die Mitglieder Dr. D. Z., der im Jahr 0000 geboren wurde, und Dr. Dr. hc mult. Y. B., der im Jahr 0000 geboren wurde, das Höchstalter vor der Änderung erreicht hätten. Für die Überprüfung der Ansprüche der Klägerin ist darüber hinaus der genaue Wortlaut der Bestimmungen entscheidend, da anderenfalls keine Auslegung erfolgen kann. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 242 BGB auf Erteilung der Auskunft über den Inhalt der aktuellen Satzung sowie den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung seit dem 20.03.1987 genommen hat. Voraussetzung für den allgemeinen Auskunftsanspruch ist, dass zwischen den Parteien eine vertragliche oder gesetzliche Sonderbeziehung besteht, der Auskunftsberechtigte über einen Umstand, über den er Auskunft begehrt, entschuldbar im Ungewissen ist, während der Auskunftsverpflichtete unschwer in der Lage ist, Auskunft hierüber zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die erforderliche Sonderrechtsbeziehung folgt aus dem erbrechtlichen Rechtsverhältnis der Parteien. Die Rechtsbeziehung zwischen der beklagten Stiftung als Erbin und der Klägerin als einer Person, die zu dem von der Erblasserin bezeichnen Kreis der Begünstigten gehört, stellt eine solche rechtliche Sonderbeziehung dar. In Ziff. 1 A) des notariellen Testaments vom 19.04.1984 hat die Erblasserin bestimmt, dass die Erbeinsetzung der Beklagten mit den in § 8 der Stiftungssatzung enthaltenen Auflagen erfolgt. Daraus folgt zudem die erbrechtliche Verknüpfung der testamentarischen Verfügung mit den Bestimmungen in der Satzung. Aufgrund der Unkenntnis der erfolgten Satzungsänderungen ist die Klägerin sowohl im Ungewissen über die ihr durch die Erblasserin eingeräumten Nutzungsansprüche bezüglich des Schlosses, als auch über die ihr eingeräumte Möglichkeit, zum Vorstandsmitglied der Stiftung bestimmt werden zu können. Die Auskunft ist erforderlich, um ihre Rechte zu überprüfen und gerichtlich und außergerichtlich geltend machen zu können. Das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung und Nutzungsgewährung, zu deren Verfolgung die Auskunft verlangt wird, ist zumindest wahrscheinlich. Sowohl die Kenntnis des Inhaltes der Satzung als auch das Datum, zu dem Änderungen der Satzung wirksam wurden, ist erforderlich, um die rechtmäßige Besetzung des Vorstandes zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung darlegen zu können, was wiederum erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Aufnahmebeschlüsse und die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin überprüfen und gegebenenfalls begründen zu können. Die Besetzung des Vorstandes ist auch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzungsänderungen erforderlich. Die Klägerin ist sowohl was die Nutzungsmöglichkeit des Anwesens, als auch die priorisierte Aufnahme in den Vorstand angeht, als Familienmitglied persönlich von einer eventuell erfolgten Satzungsänderung betroffen. Da die Aufhebung oder inhaltliche Änderung dieser Bestimmungen dem ausdrücklich geäußerten und in dem Satzungsentwurf schriftlich festgehaltenen Erblasserwillen zuwiderlaufen würde, wäre sie auch in eigenen Rechten von einer Änderung betroffen. In der Änderung der Satzung in diesen Punkten würde eine wesentliche Änderung liegen, die nicht ohne weiteres beschlossen werden kann. Die Parteien sind aufgrund der testamentarischen Verfügung der Erblasserin, wonach der Klägerin und ihrer Familie bestimmte Rechte eingeräumt wurden, rechtlich verbunden. Die Beklagte ist als Erbin und von der Erblasserin gegründete Stiftung nach dem Stiftungszweck verpflichtet, den testamentarischen Willen der Erblasserin auch im Hinblick auf die der Klägerin und ihrer Familie eingeräumten Rechte zu beachten und bei ihrer Beschlussfassung und ihren Rechtshandlungen zu berücksichtigen. Den Willen des Erblassers zu beachten ist das oberste Gebot bei der Stiftung von Todes wegen. Dies wird auch durch § 83 S. 2 2. Hs BGB deutlich, der bestimmt, dass bei der Errichtung der Satzung durch die zuständige Behörde oder der Änderung der Satzung durch die Behörde der Wille des Stifters berücksichtigt werden soll. Die Auskunftserteilung über den Inhalt und die Änderungen der Satzung ist der Beklagten zumutbar. Das Interesse der Klägerin an der Auskunftserteilung zur Verfolgung ihrer Ansprüche überwiegt das Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Satzung. Die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist gegeben, wenn der Verpflichtete die zur Beseitigung der Unsicherheit erforderlichen Auskünfte unschwer, dh ohne unbillige Belastung geben kann (BGHZ 126, 109, 113; BGH NJW 2007, 1806 Rn 18; 9.11.2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 = VersR 2018, 230 Rn 24; Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) BGB § 242, Rn. 605). Hieran ist insbesondere zu denken, wenn ihm ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle zusteht. Die Klägerin hat keine weiteren Möglichkeiten, die Satzungsänderungen in Erfahrung zu bringen. Wie die Beklagte selbst ausführt stehen der Öffentlichkeit nur begrenzte Informationen zur Verfügung. Insbesondere stehen der Klägerin keine Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu. II. Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.