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Urteil

22 O 157/12

LG Berlin 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2012:0704.22O157.12.0A
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Leitsätze
Eine Regelung in einer Trabrennverordnung, nach der ein Berufsfahrerausweis nach Vollendung des 70. Lebensjahres nicht mehr verlängert wird, ist wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1, 2 AGG i.V.m. § 134 BGB nichtig.(Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Berufsfahrerausweis für das Jahr 2012 nach §§ 20, 21A der Trabrennordnung des Beklagten zu erteilen und auszuhändigen. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung in einer Trabrennverordnung, nach der ein Berufsfahrerausweis nach Vollendung des 70. Lebensjahres nicht mehr verlängert wird, ist wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1, 2 AGG i.V.m. § 134 BGB nichtig.(Rn.29) 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Berufsfahrerausweis für das Jahr 2012 nach §§ 20, 21A der Trabrennordnung des Beklagten zu erteilen und auszuhändigen. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Berufsfahrerausweises für das Jahr 2012 aus §§ 20, 21A TRO. Der Kläger erfüllt zwischen den Parteien unstreitig die Voraussetzungen nach §§ 20, 21A TRO mit Ausnahme der Altersgrenze aus § 20 Nr. 3 TRO. Der Ausschlusstatbestand des § 20 Nr. 3 TRO greift nicht ein, da er wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 und 2 AGG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist. § 7 Abs. 1 und 2 AGG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, AGG 7 Rn. 5), der auch auf Satzungen anwendbar ist (Staudinger/Weick (2005), § 25 Rn. 19 f.). § 20 Nr. 3 TRO verstößt gegen § 7 Abs. 1 und 2 AGG. Danach sind Bestimmungen in Vereinbarungen, durch die Beschäftigte wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden, unwirksam. Diese Norm ist anwendbar und ihre Voraussetzungen liegen hier vor. a) Der sachliche Anwendungsbereich ist nach § 2 Nr. 1 AGG eröffnet. Danach sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund (hier: Alter) unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Kläger den Beruf des Trabrennfahrers ausübt und § 20 Nr. 3 TRO mit der Altersgrenze eine Bedingung für den Zugang zur Ausübung dieses Berufes regelt. b) Der persönliche Anwendungsbereich ist nach § 6 Abs. 3 AGG eröffnet. Danach gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des AGG auch für Selbstständige, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betrifft. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist ein selbstständiger Berufsfahrer. Dafür ist es unerheblich, dass er bei der Palm Beach Sportpferde GmbH für seine Tätigkeit als Pferdetrainer und Trabrennfahrer ein monatliches Gehalt erhält. Denn im Verhältnis zum Beklagten nimmt der Kläger als Selbstständiger an den nach den Statuten des Beklagten veranstalteten Trabrennen teil. Die Altersgrenze betrifft den Zugang zu dieser Erwerbstätigkeit. c) Ein Verstoß gegen § 7 Abs.1 und 2 AGG liegt tatbestandlich vor, da der Kläger wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, nämlich des Alters, benachteiligt wird. d) Die Benachteiligung ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 AGG zulässig. Denn das Alter ist keine wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung. e) Die Benachteiligung ist auch nicht ausnahmsweise nach § 10 AGG zulässig. Danach ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 20 Nr. 3 TRO dient nach Auffassung des Beklagten zwei verschiedenen Zwecken, nämlich einerseits dem Schutz der Gesundheit der Trabrennfahrer und andererseits dazu, der Jugend bessere Zugangschancen zur beruflichen Ausübung des Trabrennsports einzuräumen. Diese beiden Ziele können zwar grundsätzlich legitim sein (hinsichtlich der Zugangschancen für jüngere Bewerber vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 8 C 24/11 – zitiert nach juris, Rn. 17). Die Altersgrenze in § 20 Nr. 3 TRO ist jedoch zur Erreichung dieser Ziele nicht erforderlich. aa) Hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit kann zunächst dahinstehen, ob die Teilnahme älterer Fahrer überhaupt zu einer erhöhten Gefährdung der Gesundheit der Teilnehmer an den Trabrennen führt. Denn die Altersgrenze in § 20 Nr. 3 TRO ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die übrigen Regelungen der TRO hinreichende Möglichkeiten bieten, diesen möglichen Gefahren zu begegnen. So kann der Beklagte insbesondere nach § 20 Nr. 2 Abs. 2 TRO die Verlängerung des Fahrausweises von der Vorlage eines neuen ärztlichen Attestes eines von ihm bestimmten Arztes abhängig machen. Da die erteilten Fahrausweise nach § 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TRO jeweils nur für ein Kalenderjahr gelten, wird die gesundheitliche Eignung der Antragsteller regelmäßig geprüft. Diese Prüfung ist auch verlässlich, da Gefälligkeitsatteste dadurch ausgeschlossen sind, dass der Beklagte einen Arzt bestimmen kann. Dass eine jährliche gesundheitliche Untersuchung nicht ausreichend wäre, möglichen, durch das Alter des betreffenden Fahrers entstehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Altersgrenze vor dem Hintergrund der Regelung in § 20 Nr. 4 und 5 TRO nicht erforderlich, wonach erteilte Ausweise für ungültig erklärt werden, wenn eine Voraussetzung zur Erteilung später weggefallen ist, beispielsweise also in der Person des Antragstellers eine Gefährdung der Sicherheit des Rennbetriebes begründet ist. bb) Die Altersgrenze ist auch nicht erforderlich, um der Jugend bessere Zugangschancen einzuräumen. Denn es ist bereits nicht vorgetragen, dass junge Fahrer allein deshalb nicht an Rennen teilnehmen konnten, weil die begrenzten Startplätze bereits durch ältere Fahrer belegt gewesen wären. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Veranstalter von Trabrennen oft Schwierigkeiten haben, das Startfeld zu füllen, weil es zu wenige Pferde gibt. Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass jungen Fahrern durch ältere Fahrer überhaupt keine Chance genommen werden, da noch Startplätze zur Verfügung stehen, die lediglich mangels Pferden nicht besetzt werden können. Darüber hinaus besteht auch keine zwingende Verknüpfung zwischen der Erteilung von Fahrausweisen und der tatsächlichen Teilnahme an Trabrennen. Allein durch die Erteilung von Fahrausweisen werden keine Startplätze belegt. Es ist gut möglich und naheliegend, dass der Inhaber eines Fahrausweises mit zunehmendem Alter an immer weniger Rennen teilnimmt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Androhung von Zwangsmitteln beantragt, da die maßgebliche Vollstreckungsvorschrift des § 888 ZPO dies (im Gegensatz zu § 890 Abs. 2 ZPO) nicht vorsieht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der am 19. Juli 1939 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung eines Berufsfahrerausweises durch den Beklagten. Der Kläger ist von Beruf Pferdetrainer und Trabrennfahrer und nahm in der Vergangenheit an mehreren Tausend Trabrennen teil. In der deutschen Fahrer-Bestenliste 2007 war er mit 3.683 Siegen auf Platz 19 vertreten. Er bezieht bei der xxx Sportpferde GmbH für seine Tätigkeit ein monatliches Gehalt von 700,00 Euro. Der Beklagte ist eine nach dem Tierzuchtgesetz von den zuständigen Landesbehörden anerkannte Züchtervereinigung auf dem Gebiet der Traberzucht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die eingetragenen Vereine der Züchter, Besitzer und Amateurfahrer, die Veranstalter von Trabrennen, der Deutsche Trabrenn-Amateurfahrer-Verband e.V. sowie der Bundesverband Deutscher Traber-Trainer e.V. angehören. Jährlich werden auf etwa 250 Rennveranstaltungen insgesamt etwa 2.500 Trabrennen nach seinen Statuten veranstaltet. Seit dem 1. Januar 2012 werden alle Trabrennen in Deutschland nach seinen Statuten veranstaltet. Der Trabrennsport wird im Wesentlichen auch aus den von den zuständigen Behörden zugelassenen Abzügen aus den Totalisatorumsätzen der Wetten finanziert. Seit dem Jahr 2003 (Bezugsjahr) sind die Totalisatorumsätze von etwa 114 Millionen Euro auf etwa 26 Millionen Euro im Jahr 2010 zurückgegangen. Die Rennvereine haben Schwierigkeiten, ihre Startfelder (mindestens zehn Teilnehmer) zu besetzen, weil es zu wenig Pferde gibt. Der Anteil der Personen über 40 Jahre beträgt bei den Amateurfahrern etwa 60 %, bei den Berufsfahrern etwa 67 %. In der Trabrennordnung des Beklagten (TRO) sind in §§ 20, 21A verschiedene Voraussetzungen für die Erteilung eines Berufsfahrerausweises geregelt, u. a. in § 20 Nr. 1c) TRO, dass ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit zur Teilnahme an Rennen vorgelegt werden muss. Die Fahrausweise gelten jeweils für das Kalenderjahr und sind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zu verlängern. Nach § 20 Nr. 2 Abs. 2 TRO kann der Beklagte die Verlängerung des Ausweises u. a. von der Vorlage eines neuen ärztlichen Attestes eines vom Beklagten bestimmten Arztes abhängig machen. § 20 Nr. 3 TRO lautet wörtlich: ”Hat der Ausweisinhaber sein 70. Lebensjahr vollendet, wird der Fahrausweis nicht mehr verlängert.” Nach § 20 Nr. 4 TRO werden Ausweise nicht erteilt, wenn übergeordnete Interessen des Zucht- und Rennbetriebes entgegenstehen, insbesondere in der Person des Antragstellers eine Gefährdung der Sicherheit des Zucht- oder Rennbetriebes oder des Ansehens der Traberzucht oder das Trabrennsports begründet ist. Nach § 20 Nr. 5 TRO werden erteilte Ausweise für ungültig erklärt, wenn eine Voraussetzung zur Erteilung nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist. § 20 Nr. 3 TRO beruht auf einer Vorgabe der UET (Union Européene du Trot), dem europäischen Dachverband, dem alle nationalen Verbände der Trabrennveranstalter angeschlossen sind. Die UET schlug in der 59. Generalversammlung am 25. Januar 2003 zur europaweiten Harmonisierung der Regelwerke vor, in den nationalen Regelungen die Altersgrenze für Teilnehmer an Trabrennen auf 70 Jahre festzulegen. In den folgenden Jahren übernahmen alle europäischen Verbände im Trabrennsport – mit Ausnahme der Niederlande, die noch keine Altersgrenze festgelegt haben, und der skandinavischen Länder, deren Altersgrenze bei 67 Jahren liegt – die Altersgrenze von 70 Jahren in ihrer Ordnungen. In der Trabrennordnung des Beklagten ist die Regelung seit dem 3. Mai 2007 enthalten. In der Generalversammlung der UET vom 2. Oktober 2009 wurde von allen nationalen Verbänden einstimmig verbindlich für alle Mitglieder außer den Niederlanden festgelegt, dass keine Fahrausweise an Personen erteilt werden sollen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die skandinavischen Länder behielten ihre Altersgrenze von 67 Jahren bei. Bis zum 31. Dezember 2011 wurden die etwa 30 Trabrennveranstaltungen auf der Rennstrecke im Pferdesportpark Berlin-Karlshorst e. V. als einzige noch nach anderen Statuten, nämlich denjenigen des Deutschen Traberliga International e. V. (im Folgenden: Deutsche Traberliga) veranstaltet. § 14 Abs. 3 der Trabrennordnung der Deutschen Traberliga sah vor, dass ein über-70-jähriger Fahrer seine Tauglichkeit durch ärztliches Attest halbjährlich nachweisen muss. Nach Vollendung seines 70. Lebensjahres im Jahr 2009 nahm der Kläger ausschließlich an den von der Deutschen Traberliga veranstalteten Rennen teil. In der Siegesstatistik 2011 belegt der Kläger dort mit 16 Siegen den dritten Rang unter allen Berufsfahrern. Der Kläger erhielt hierfür etwa 8400 Euro (10 % der gebundenen Preisgelder) von seinem Arbeitgeber. Am 8. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausstellung eines Berufsfahrerausweises für Trabrennfahrer für das Jahr 2012. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 12. Dezember 2011 mit der Begründung ab, dem Kläger sei allein aufgrund seines Alters gemäß § 20 Abs. 3 TRO kein Fahrausweis mehr zu erteilen. Der Kläger erfüllt die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Berufsfahrerausweises für das Jahr 2012 gemäß §§ 20, 21A TRO. Das Landgericht Berlin wies durch Urteil vom 30. Dezember 2011 (Aktenzeichen 22 O 447/11) den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Auf die Berufung des Klägers änderte das Kammergericht durch Urteil vom 29. März 2012 (Aktenzeichen 1 U 3/12) dieses Urteil ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger einen vorläufigen Berufsfahrausweis, beschränkt auf Trabrennen auf der Rennbahn Karlshorst und gültig bis zum 30. Juni 2012, zu erteilen. Ferner verpflichtete es den Beklagten, diesen vorläufigen Ausweis bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern, sofern der Kläger ein aktuelles ärztliches Attest über seine Tauglichkeit zur Teilnahme an Rennen vorliegt. Im Übrigen wies das Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Kläger behauptet, es gebe keine besonderen potentiellen Gefahren, die von Fahrern ab 70 Jahren im Trabrennsport ausgingen. Insbesondere sei die Gefahr von Unfällen und Verletzungen nicht höher als bei jüngeren Fahrern. Dafür sprächen auch die vielen erfolgreichen Trabrennfahrer, die über 70 Jahre alt sind. Der Rückgang der Totalisatorumsätze sei nicht auf das Alter der Fahrer zurückzuführen, sondern auf einen geringeren Pferdebestand, die stetige Entwicklung des Internets sowie das Aufkommen von ausländischen Wettanbietern. Ältere Fahrer blockierten keine Startplätze für jüngere Fahrer. Der Kläger ist der Meinung, die Altersgrenze von 70 Jahren sei eine Stigmatisierung älterer Menschen und vor dem Hintergrund des Wandels der Zeit unangemessen. Starre Altersgrenzen seien nicht zulässig, wie sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 13. September 2011 zu Altersgrenze von Piloten und daraus ergebe, dass es auch im Automobilrennsport keine Altersgrenzen gibt. Es stünden andere zumutbare Regelungen zur Verfügung wie beispielsweise zusätzliche halbjährliche medizinische Untersuchungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Präsidenten des Beklagten, verpflichtet, ihm einen Berufsfahrerausweis für das Jahr 2012 nach §§ 20, 21A der Trabrennordnung des Beklagten zu erteilen und auszuhändigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ein maßgeblicher Faktor für den Rückgang der Totalisatorumsätze liege in der Altersstruktur der Lizenznehmer für Fahrausweise. Die alten und älteren Ausweisinhaber versperrten der Jugend den Zugang zum Trabrennsport. Eine Einzelfallentscheidung sei mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand für den Beklagten und auch die Betroffenen verbunden; ferner müsse eine ergänzende Nebenordnung für die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung geschaffen werden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen des Beklagten unter 1.4 des Schriftsatzes vom 31. Mai 2012 (Blatt 66-67 der Akte) verwiesen. Der Beklagte ist der Meinung, die Altersgrenze sei zum Schutz Dritter vor gesundheitlichen und körperlichen Schäden geboten. Dabei sei eine Pauschalierung zulässig, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2011 ergebe. Die Altersgrenze sei zur Erreichung des Ziels, der am Trabrennsport interessierten Jugend bessere Zugangschancen zur beruflichen Ausübung des Trabrennsports zu bieten, geeignet und angemessen.