Urteil
8 C 24/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die generelle in einer Kammer-Satzung vorgesehene Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stellt eine unmittelbare Altersdiskriminierung dar und ist nach dem AGG nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt.
• Das AGG ist auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen anwendbar; eine Höchstaltersgrenze kann den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschränken, wenn sie die Nachfrage nach den Dienstleistungen tatsächlich mindert.
• Legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG sind richtlinienkonform eng auszulegen und beschränken sich auf sozialpolitische Zwecke nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG; die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs ist kein solches sozialpolitisches Ziel.
• Der Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG rechtfertigt eine generelle Altersgrenze nur, wenn sie ausdrücklich und spezifisch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder ähnlicher Schutzgüter dient; eine allgemeine Höchstaltersgrenze zu Gunsten eines geordneten Rechtsverkehrs erfüllt dies nicht.
• Eine generelle Höchstaltersgrenze ist unwirksam; die Bestellungsbehörde hat im jeweiligen Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere Sach- und Fachkunde sowie Leistungsfähigkeit, zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Generelle Höchstaltersgrenze für vereidigte Sachverständige unzulässig (AGG) • Die generelle in einer Kammer-Satzung vorgesehene Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stellt eine unmittelbare Altersdiskriminierung dar und ist nach dem AGG nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt. • Das AGG ist auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen anwendbar; eine Höchstaltersgrenze kann den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschränken, wenn sie die Nachfrage nach den Dienstleistungen tatsächlich mindert. • Legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG sind richtlinienkonform eng auszulegen und beschränken sich auf sozialpolitische Zwecke nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG; die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs ist kein solches sozialpolitisches Ziel. • Der Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG rechtfertigt eine generelle Altersgrenze nur, wenn sie ausdrücklich und spezifisch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder ähnlicher Schutzgüter dient; eine allgemeine Höchstaltersgrenze zu Gunsten eines geordneten Rechtsverkehrs erfüllt dies nicht. • Eine generelle Höchstaltersgrenze ist unwirksam; die Bestellungsbehörde hat im jeweiligen Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere Sach- und Fachkunde sowie Leistungsfähigkeit, zu prüfen. Der Kläger, 1936 geboren, war bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahres öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in zwei EDV-Fachgebieten. Nach einmaliger Befristung beantragte er 2007 die weitere Verlängerung der Bestellung um fünf Jahre; die Industrie- und Handelskammer lehnte ab mit Verweis auf eine Satzungsbestimmung, die Bestellungen bei Überschreiten des 68. Lebensjahres beendet und nur eine einmalige Verlängerung bis maximal 71 Jahre erlaubt. Der Kläger rügte Altersdiskriminierung unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG und das AGG. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und hielten die Altersgrenze für durch § 10 AGG gerechtfertigt; das Bundesverwaltungsgericht hatte eine frühere Entscheidung kassiert wegen Vorlagepflicht an den EuGH. Der Senat verpflichtet die Kammer zur erneuten Entscheidung über den Verlängerungsantrag unter Beachtung der Rechtsprechung. • Anwendbarkeit des AGG: Das AGG gilt für die öffentliche Bestellung, weil eine generelle Höchstaltersgrenze den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich beschränken kann. • Unzulässige unmittelbare Benachteiligung: Die Satzungsregelung stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters nach § 3 Abs. 1 AGG dar und ist nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich verboten. • Keine Rechtfertigung nach § 10 AGG: Differenzierungen wegen Alters sind nur zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind; dieses legitime Ziel ist richtlinienkonform auf sozialpolitische Zwecke nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zu beschränken. • Gewährleistung des geordneten Rechtsverkehrs kein legitimes Ziel: Das angestrebte Ziel, jederzeit verlässliche Leistungsfähigkeit durch eine generelle Altersgrenze sicherzustellen, ist kein sozialpolitisches Legitimitätsziel und rechtfertigt daher keine Altersdifferenzierung. • Ausnahmetatbestände ausgeschlossen: Weder § 8 Abs. 1 AGG (besondere berufliche Anforderungen) noch der Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG rechtfertigen die generelle Altersgrenze in ihrer Allgemeinheit; besondere Sach- und Fachkunde ist im Einzelfall zu prüfen. • Verwaltungspraktische Erwägungen nicht ausreichend: Verwaltungsvereinfachung oder die Annahme sinkender Nachfrage älterer Sachverständiger stellen keine eng auszulegenden Ausnahmetatbestände dar. • Rechtsfolge: Die generelle Höchstaltersgrenze ist unwirksam; die Behörde hat den Verlängerungsantrag im Einzelfall neu zu bescheiden und die persönlichen Voraussetzungen zu prüfen. Der Revision des Klägers wird stattgegeben. Die in der Satzung der Beklagten geregelte generelle Höchstaltersgrenze ist unwirksam, weil sie eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Die Beklagte ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Verlängerungsantrag des Klägers unter Beachtung der vorliegenden Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Bei der Neubescheidung sind die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen, insbesondere die besondere Sach- und Fachkunde sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, konkret im Einzelfall zu prüfen. Die Entscheidung stellt klar, dass allgemeine Altersgrenzen nicht an die Stelle einer individuellen Eignungsprüfung treten dürfen.