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Urteil

27 O 443/20

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0916.27O443.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag vom 26.11.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Zwar liegt ein Verfügungsgrund vor, dem Antragsteller steht jedoch der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. I. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die, wie vorliegend die in Italien ansässige Antragsgegnerin zu 2), ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Hierunter fallen auch sog. quasinegatorische Ansprüche, wie der Antragsteller sie vorliegend mit seinen auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützten Unterlassungsansprüchen geltend macht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. Art. 7 EuGVVO Rn. 61). Der Antragsteller wendet sich gegen eine in Deutschland in deutscher Sprache herausgegebene Publikation der Antragsgegnerin zu 2), die sich auch inhaltlich mit deutschen Persönlichkeiten befasst, nämlich mit der ehemaligen Marienschwester Sr. Georgia und - jedenfalls auch - mit der Person des Paters Xxxxx. Das durch den Antragsteller als schädigend gerügte Ereignis, nämlich die Veröffentlichung des streitbefangenen Buches und dessen Kenntnisnahme, erfolgte mithin in Deutschland. Gemäß Art. 35 EuGVVO gilt daneben aufgrund der vorliegend gewählten Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes auch das deutsche nationale Recht. Art. 35 EuGVVO bestimmt insoweit, dass die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden können, wenn, wie hier nicht, für die Entscheidung in der Hauptsache ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist. Die internationale und örtliche Zuständigkeit, letztere auch in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2), folgt mithin auch aus § 32 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) zusätzlich die gerichtsinterne Abgabe an eine mit "Archivdokumentationen" befasste Zivilkammer beantragt hat, so gibt es eine solche beim Landgericht Berlin nicht. Vielmehr ist die Zivilkammer 27 als sog. Pressekammer auch für die vorliegende Veröffentlichung zuständig. Die funktionale Zuständigkeit gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG umfasst nicht nur "klassische Presse", sondern alle Streitigkeiten wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie sie vorliegend der Antragsteller behauptet, wenn diese Folge von medialen Veröffentlichungen sind (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 72a GVG Rn. 8). Hierzu gehört auch das von der Antragsgegnerin zu 2) verfasste und von der Antragsgegnerin zu 1) herausgegebene Buch. II. Der durch beide Antragsgegnerinnen mit Blick auf die Vorveröffentlichungen im Sommer 2020 in Zweifel gezogene Verfügungsgrund liegt vor. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung kann infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände, entfallen. Für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich. Wartet der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat ab, bis er den Verfügungsantrag stellt, ist nach ständiger Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts, welcher die Kammer folgt, von einer Selbstwiderlegung auszugehen (vgl. KG Beschluss v. 02.11.2015, 10 W 33/15, juris, m. w. Nachw.). Soweit sich der Antragsteller mit seinen Anträgen zu Ziffer 2) gegen eine identifizierende Berichterstattung über den Vorwurf des körperlich-sexuellen Missbrauchs gegen Pater Xxxxx wendet, so war ihm dieser Vorwurf als solcher ausweislich der als Anlagen B3 und B5 eingereichten Dokumente bereits Anfang Juli 2020 bekannt. So heißt es in dem Artikel der "Tagespost" vom 02.07.2020 (Anlage B3) bereits in der Unterüberschrift wörtlich: "Manipulation, sexueller Missbrauch: Warum Pater Josef Xxxxx die von ihm gegründete Gemeinschaft Schönstatt verlassen musste". Im Text heißt es dann u.a. weiter: "Dazu gehört, wie aus den Akten hervorgeht, auch sexueller Missbrauch.". Hierzu hat der Antragsteller selbst bereits am 04.07.2020 (Anlage B5) Stellung genommen und die Vorwürfe als unzutreffend zurückgewiesen. Allerdings beschränkt sich diese Publikation wie auch die weiteren von den Antragsgegnerinnen insoweit in Bezug genommenen Veröffentlichungen (Anlagen B12 und B13) auf den insoweit lediglich abstrakten Vorwurf, während der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2) gerade nicht den abstrakten Vorwurf, sondern die identifizierende Berichterstattung durch sodann im Einzelnen benannte Textstellen beanstandet. Von diesen konkret angegriffenen, seinerseits als rechtsverletzend angesehenen Äußerungen konnte er naturgemäß vor Erscheinen des Buches keine Kenntnis haben. Insofern kommt es auch, anders als die Antragsgegnerin zu 2) unter Verweis auf die als Anlage B8 eingereichte Meldung zu meinen scheint, nicht darauf an, ob der Antragsteller von der Veröffentlichung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kenntnis erlangen können. Maßgeblich ist für die hier zu entscheidende Frage des Verfügungsgrundes allein die tatsächliche Kenntnisnahme. Eine solche hat der Antragsteller für den 16.10.2020 durch eidesstattliche Versicherung der Schwester L. (Anlage ASt.4) glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen des Antragsgegners zur Eignung der Schwester xxxxx, nämlich deren Ermächtigung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Vorstand des Antragstellers und der Kenntnis der versicherten Umstände aus eigener Wahrnehmung, sind die Antragsgegnerinnen nicht entgegengetreten. Eine Kenntnisnahme von der Publikation durch die Antragsgegnerin zu 1) ist vor Erscheinen des Buches naturgemäß nicht möglich. Hinsichtlich der tatsächlichen Kenntniserlangung gilt das soeben Gesagte entsprechend. Indem der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 26.11.2020 bei Gericht einreichte, hat er die für die vorliegend gewählte Verfahrensart erforderliche Monatsfrist ab Kenntniserlangung eingehalten. Der - streitige - vollständige Abverkauf der erstaufgelegten Bücher lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag unberührt. Wie sich aus den mitgeteilten Vergleichsbemühungen der Parteien ergibt, ist eine Zweitauflage jedenfalls nicht ausgeschlossen. III. Dem Antragsteller steht aber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 1 Abs. 1 GG. Mit der beanstandeten Veröffentlichung haben die Antragsgegnerinnen Rechte des Antragstellers und auch ein etwaiges postmortales Persönlichkeitsrecht des Paters Xxxxx nicht verletzt. Ob der Antragsteller, wie beide Antragsgegnerinnen rügen, überhaupt zu einer entsprechenden Geltendmachung befugt wäre, erscheint äußerst zweifelhaft, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. 1. Der Antragsteller ist zur Durchsetzung postmortaler Persönlichkeitsrechte des Paters Xxxxx nicht aktivlegitimiert. Zur Wahrnehmung etwaiger postmortaler Schutzansprüche berechtigt sind, soweit der Verstorbene wie vorliegend zu Lebzeiten niemanden hierzu bestimmt hat, grundsätzlich deren Angehörige. Sinn und Zweck des postmortalen Persönlichkeitsrechts, dem Verstorbenen zu Lebzeiten zu ermöglichen, im Vertrauen auf den Schutz seines Lebensbildes jedenfalls gegen grobe Entstellungen nach seinem Tod leben zu dürfen (BGH, Urt. v. 20.03.1968, I ZR 44/66, NJW 1968, juris Rn. 17 - Mephisto), gebieten es jedoch, hiervon Ausnahmen anzuerkennen. Entsprechend können u.U. auch solche Personen als zur Wahrnehmung des Schutzanspruchs des Verstorbenen berechtigt angesehen werden, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten in vergleichbarer Weise, wie z.B. ein Ehe- oder Lebenspartner verbunden waren (vgl. ausführlich, LG Hamburg, Urt. v. 24.11.2006, 324 O 729/06, juris Rn. 27). Teilweise wird sogar erwogen, ein Wahrnehmungsrecht auch kraft besonderer Qualifikation anzuerkennen (vgl. Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5 Rn. 21; Koebel, Das Fortwirken des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode, NJW 1958, 936, 937). Zu diesem besonderen Personenkreis gehört der Antragsteller vorliegend nicht. Dem als Anlage ASt.7 vorgelegten Brief lässt sich über den Willen, sein geistiges Werk fortzuführen, hinaus nichts entnehmen. So heißt es in dem Brief, welchen Pater Xxxxx nach eigenem Bekunden des Antragstellers aus dem Konzentrationslager heraus an eine Marienschwester schrieb, wörtlich nur: "Und dann helfen Sie X tapfer mit, damit die Familie über die Krisen hinwegkommt. Betrachten Sie sich als Erste meines Geistes und Werkes. Ich verlange später Rechenschaft von Ihnen." Der Annahme, der Pater habe damit bereits eine Regelung seiner postmortalen Rechte angestrebt, steht insoweit auch der klare Wortlaut entgegen, wonach der Pater später "Rechenschaft" fordern wolle, im Zeitpunkt der Abfassung mithin, anders als der Antragsteller meint, gerade nicht sein Ableben vor Augen hatte. Soweit der Antragsteller sich, insbesondere unter Verweis auf Regelungen innerhalb seiner Satzung, auf eine "besondere Qualifikation" sowie darauf beruft, die Marienschwestern lebten "familiengleich", so vermag dies allein schon aufgrund der Vielzahl der betroffenen Personen eine Nähe, wie sie für die - ausnahmsweise anzuerkennende - Wahrnehmungsbefugnis gefordert wird, nicht zu belegen. Soweit der Antragsteller auf die "Vater-Stellung" des Paters Xxxxx verweist, war und ist diese, wie sich der streitbefangenen Publikation entnehmen lässt, auch innerhalb der "Marienschwestern", welche im Übrigen mit dem Antragsteller auch nicht personenidentisch sind, nicht unumstritten. Der Pflicht zur Bewahrung des "Gründergeistes" dürfte gleichfalls allein die Fortsetzung seines geistlichen Schaffens unterfallen, nicht hingegen, ohne weitere Anhaltspunkte, auch die Wahrnehmung etwaiger postmortaler Persönlichkeitsrechte. Eine (alleinige) Wahrnehmungsbefugnis kann der Antragsteller hierauf mithin nicht mit Erfolg stützen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der durch den Antragsteller zuletzt angeführten "autoritativen Entscheidung" des P. M.. Insofern weist die Antragsgegnerin zu 2) zu Recht darauf hin, dass diese schon ihrem Wortlaut nach nur den Nachlass des Paters Xxxxx betrifft, welcher unmittelbar durch dessen Ableben in die "Obhut" der "Schwesternfamilie" gelangt ist. Die "autoritative Entscheidung" beansprucht mithin aus sich heraus keine Vollständigkeit, trifft ausdrücklich keine Regelung zum "Eigentum" und kann daher, unabhängig von der Frage ihrer (kirchen)rechtlichen Verbindlichkeit, die hier fehlende Abfassung eines letzten Willens nicht ersetzen. 2. Selbst wenn man indes den Antragsteller als wahrnehmungsbefugt ansehen wollte, bestünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht, denn der streitgegenständlichen Publikation kann ein etwaige postmortale Persönlichkeitsrechte des Paters Xxxxx verletzender Inhalt nicht entnommen werden. Auch ist der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. a) Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2006, 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; Beschl. v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2257; Beschl. v. 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BGH, Urt. v. 06.12.2005, VI ZR 265/04, VersR 2006, 276 m.w.N.). Erlischt damit der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Tod des Betroffenen, so bedeutet dies nicht, dass auch der rechtliche Schutz der Persönlichkeit nach Art. 1 Abs. 1 GG endet. Die Schutzwirkung des Art. 1 Abs. 1 GG ist bei der Frage, ob nach dem Tod des Betroffenen weiterhin Schutzansprüche bestehen, wertend mit heranzuziehen und führt zum Fortbestand des allgemeinen Wert- und Achtungsanspruchs, der das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin wenigstens gegen grob ehrverletzende Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, NJW 1971, 1645; BGH, Urt. v. 08.06.1989, I ZR 135/87, NJW 1990, 1986; Urt. v. 17.05.1984, I ZR 73/82, MDR 1984, 997; Urt. v. 04.06.1974, VI ZR 68/73, NJW 1974, 1371; Urt. v. 20.03.1968, I ZR 44/66, NJW 1968, 1773, OLG München; Urt. v. 28.07.1989, 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435). Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herabgewürdigt bzw. erniedrigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap. 7 Rn. 55). Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2018, 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 1533/07, NJW 2008, 1657; Beschl. v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957). Beeinträchtigt eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht, dann steht zugleich ihre Rechtswidrigkeit fest, ohne dass der Schutz im Zuge einer anschließenden Güterabwägung relativiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2006, 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; Beschl. v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001,2957; Beschl. v. 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BGH, Urt. v. 16.09.2008, VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83). Dieser Ausschluss der Abwägung bedeutet jedoch nicht, dass der Gegenstand der Berichterstattung völlig unberücksichtigt bliebe. Zwar können Beeinträchtigungen der Menschenwürde nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte wie etwa der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987, 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, juris Rn. 121). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht, sondern es ist eine sie treffende Verletzung erforderlich. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Wissenschaftliche Tätigkeit ist danach "alles, was nach Inhalt und Form als ernsthaft planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist" (BVerfG, Urt. v. 29.05.1973, 1 BvR 424/71 u.a., NJW 1973, 1176, juris Leitsatz 1 und Rn. 92 m.w.N.). Dazu gehört sowohl die Gewinnung neuer wie die Bestätigung oder das Inzweifelziehen vorhandener Erkenntnisse. Inhalt und Methode der Erkenntnisgewinnung sind einer Abgrenzung unzugänglich. Einem Werk fehlt nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt. Eine wissenschaftliche Leistung ist jedenfalls zu bejahen, wenn sie auf eigener Forschung beruht, ebenso, wenn sie die Forschung oder wenigstens die wissenschaftliche Diskussion fördert (vgl. Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 3 Rn. 36f. m.w.N.). Die Wissenschaftsfreiheit unterliegt ihrerseits nicht dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen aber im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden. Wissenschaftliche Arbeiten sind also nicht absolut geschützt. Allerdings lassen sich Einschränkungen nur aus der Verfassung selbst herleiten. Diese Grenzziehung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978, 1 BvR 174/71 u.a., NJW 1978, 1621, juris Rn. 156). Soweit Konflikte insbesondere mit der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht möglich sind, kommt der Wissenschaftsfreiheit nicht immer der Vorrang zu, bei einer Verletzung der Menschenwürde sogar nie. Der wissenschaftlichen Kritik ist aber ein noch größerer Freiraum gewährt als einer Äußerung, die lediglich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, a.a.O., Kap. 3 Rn. 39 m.w.N.). Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt nicht dessen Infragestellung, wohl aber dessen grobe Entstellung, z.B. durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen, gegen die der Betroffene sich nicht selbst wehren kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2257; BGH, Urt. v. 08.06.1989, I ZR 135/87, NJW 1990, 1986; Urt. v. 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133; OLG Köln, Urt. v. 30.11.2017, 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939; Urt. v. 24.09.1998, 15 U 122/98, AfP 1998, 647, OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.1999, 15 U 171/98, AfP 2000, 468; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2009, 16 U 39/09, AfP 2009, 612; OLG Hamm, Urt. v. 05.10.2001, 9 U 149/01, NJW 2002, 69), durch Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.09.1998, 15 U 122/98, AfP 1998, 647) oder durch die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen in Form einer erniedrigenden oder entstellenden Werbung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2006, 1 BvR 1168/04, juris Rn. 26). b) Nach diesen Grundsätzen kann eine Verletzung etwaiger postmortaler Persönlichkeitsrechte des Paters Xxxxx nicht festgestellt werden. aa) Die streitbefangene Publikation genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. Es handelt sich, anders als der Antragsteller zu meinen scheint, nicht um eine journalistische oder im weitesten Sinne "erzählende" Veröffentlichung, sondern um einen wissenschaftlichen Beitrag. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Form und Inhalt der Publikation. Die Antragsgegnerinnen geben, wie sich auch aus der Unterüberschrift "Eine Archivdokumentation" ergibt, in ihrem Buch Archivdokumente wieder, d.h. vor allem Briefe und persönliche Stellungnahmen, welche die Antragsgegnerin zu 2) in den von ihr besuchten Archiven gefunden und eingesehen hat. Diese Dokumente sortiert die Antragsgegnerin zu 2) nach eigenen Kriterien, ordnet diese für den Leser in ihren Zusammenhängen und interpretiert ihre Inhalte. bb) Ob der Publikation etwaige postmortale Persönlichkeitsrechte entgegenstehen, ist, wie aufgezeigt, allein am Maßstab der Menschenwürde zu beurteilen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden daher entgegen der Einschätzung des Antragstellers schon von vornherein keine Anwendung. Auch Intuition und sogar Irrationalität können Erkenntnisse fördern und nehmen daher grundsätzlich am Schutz der Wissenschaftsfreiheit teil (vgl. Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, a.a.O., Kap. 3 Rn. 36 m.w.N.). Die hier in Rede stehende Darstellung verletzt weder den - auch nach dessen Tod fortbestehenden - allgemeinen Achtungsanspruch des Paters Xxxxx, noch tritt mit ihr eine schwerwiegende Entstellung dessen Lebensbildes ein. - Antrag zu 1a) Die Äußerung, das Archiv der Marienschwestern sei für die historische Forschung geschlossen, stellt sich auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags nicht als unwahr dar. (1) Zwar unterfällt diese Äußerung für sich genommen nicht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, denn der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG erstreckt sich nicht auf jeden Bestandteil eines wissenschaftlichen Werkes. Äußerungen, die für sich genommen nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind und von den übrigen Teilen des wissenschaftlichen Werkes getrennt werden können, ohne dass die wissenschaftliche Aussage als solche, also der Versuch des Erkenntnisgewinns und des Gewinns an Wahrheit, darunter erkennbar leidet, nehmen am Schutz nicht teil (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2000, 1 BvR 484/99, AfP 2000, 555, juris Rn. 5; Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, a.a.O., Kap. 3 Rn. 37 m.w.N.). Die mit dem Antrag zu 1a) beanstandete Äußerung betrifft allein die Zugänglichkeit des von dem Antragsteller verwalteten privaten Archivs. Diese Information erscheint als von der eigentlichen wissenschaftlichen Befassung mit dem Leben der ehemaligen Marienschwester Sr. Georgia abtrennbar und leistet zu dessen wissenschaftlicher Aufarbeitung auch keinen erkennbaren wesentlichen Beitrag. Die Äußerung ist auch schon aus sich heraus nicht geeignet, ein etwaiges postmortales Persönlichkeitsrecht des Paters Xxxxx zu verletzen. Die Frage, ob das durch den Antragsteller verwaltete Archiv der historischen Forschung zugänglich ist, steht mit dessen personalem Achtungsanspruch ebenso wenig im Zusammenhang wie mit dessen gleichfalls durch die Menschenwürde geschützten Lebensbild. (2) Soweit der Antragsteller zuletzt auch eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gleichfalls nicht zu. Dass die angegriffene Äußerung unwahr ist, kann nicht festgestellt werden; entsprechend scheidet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers aus. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist insoweit aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Unternehmenspersönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsfreiheit der Antragsgegnerinnen zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 20.04.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m. w. N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerungen ab, also von der Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m. w. N.). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung dagegen in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, NJW 2008, 2110 m. w. Nachw.). Danach hat der Antragsteller die angegriffene Äußerung hinzunehmen, denn sie ist als wahr anzusehen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen, der Antragsteller habe das Archiv nach eigenem Bekunden erst am 26.11.2020 und damit nach Erscheinen der streitbefangenen Publikation geöffnet, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Vortrag der Antragsgegnerinnen ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. Die durch den Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele stehen dem nicht entgegen. So hat er bezüglich des angeführten Besuchs des Prof. xxxx, welcher das Archiv konsultiert und diverse Materialien erhalten haben soll, schon den Zeitpunkt dieses Besuchs offen gelassen. Bezüglich des Besuchs des Herrn xxxxx im Sommer 2020 trägt der Antragsteller selbst vor, dieser habe einen Zugang zum Archiv nicht begehrt. Dass er damit zugleich das Vorbringen der Antragsgegnerinnen in Frage stellen wollte, wird dabei jedenfalls nicht hinreichend deutlich. - Antrag zu 1b) Mit seinem Antrag zu Ziff. 1b) beanstandet der Antragsteller, dass auf den Seiten 72, 79 und 130 von "Täter" und "Opfer" gesprochen werde, worin zugleich die Behauptung liegen solle, es habe eine strafbare oder sonst rechtswidrige Tat des Paters gegeben. Dieser Wertung vermag die Kammer schon in ihrer Sinndeutung nicht zu folgen. Die Antragsgegnerinnen bezeichnen mit "Täter" auf Seite 72 unzweifelhaft Pater Xxxxx und mit "Opfer" auf den Seiten 79 und 130 diejenigen Schwestern, die von seinen Handlungen betroffen gewesen sein sollen. Die Behauptung, Pater Xxxxx habe sich strafbar gemacht, stellen sie so gerade nicht auf. Vielmehr machen sie an vielen Stellen ihres Buches deutlich, dass unser heutiges Verständnis von Missbrauch und dessen rechtlicher Bedeutung, einschließlich der Strafbarkeit, mit demjenigen der damaligen Jahre gerade nicht übereinstimmt. So heißt es beispielsweise in der Einleitung zum Stichwort "Missbrauch" auf Seite 22 des Buches: "Um welche Form des Missbrauchs es im Einzelnen geht, wie schwer dieser wiegt und viele weitere Fragen sollen hier nicht beantwortet werden. Dieses Buch ist, wie bereits mehrfach betont, nur eine Dokumentation. Sie soll nur eine erste Grundlage für weitere Arbeiten bilden." Damit nehmen die Antragsgegnerinnen erkennbar Abstand davon, eine rechtliche oder gar strafrechtliche Bewertung vornehmen zu wollen. Auf die Frage, ob das seinerzeitige Verhalten des Paters den heutigen Straftatbestand des § 174c StGB erfüllen würde, kommt es mithin überhaupt nicht an. Die in den wiedergegebenen Archivdokumenten geschilderten Verhaltensweisen des Paters Xxxxx, nämlich die Abnahme des sog. "Kinderexamens", die Verpflichtung der Schwestern, nur kniend zu ihm zu sprechen, die sog. "Ölbergs-Haltung" einzunehmen, sich teilweise selbst körperlich zu züchtigen, ihn körperlich zu berühren und in einem Fall auch den Kopf in seinen Schoß zu legen, tragen die im Übrigen keiner festen Definition zugänglichen Begriffe "Täter" und "Opfer" durchaus. Jedenfalls aber, und das ist hier letztlich entscheidend, werden diese Bezeichnungen im Zusammenhang mit Pater Xxxxx in einem sachlichen Zusammenhang und unter Darlegung der zugrundeliegenden Sachverhalte verwendet. Allein die Verwendung dieser Begriffe vermag daher weder dessen allgemeinen Achtungsanspruch zu verletzen noch dessen Lebensbild schwerwiegend zu verzerren. - Anträge zu Ziff. 2 Auch die mit dem Antrag zu 2) konkret beanstandeten Textstellen verletzen weder den postmortalen Achtungsanspruch des Paters, noch verzerren sie dessen Lebensbild. Der Antragsteller wendet sich gegen die in den im Einzelnen angegriffenen Äußerungen enthaltene Bewertung der in den publizierten Dokumenten geschilderten Handlungen als Missbrauch, insbesondere als sog. "sexuell-körperlichen" Missbrauch, und sieht infolge der seiner Darstellung nach fehlenden sexuellen Motivation des Paters hierin eine Verletzung dessen postmortalen Persönlichkeitsrechts. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Begriff des "sexuell-körperlichen" Missbrauch unterfällt wie derjenige des Missbrauchs selbst keiner festen Definition. Auch der Leser entnimmt den Darstellungen daher allenfalls ein anstößiges, jedoch kein unmittelbar strafbares Verhalten. Im Übrigen stellen die Antragsgegnerinnen auf Seite 79 des Buches ausdrücklich klar, was genau sie selbst unter diesem Begriff verstehen und wie sie ihn verwenden. So heißt es dort ausdrücklich: "Körperlich-sexueller Missbrauch Der Ausdruck "sexueller Missbrauch" ist recht neu. Eine einheitliche Definition, außer der rechtlichen, gibt es nicht. Alle Versuche, diesen Ausdruck einheitlich zu definieren, sind bislang fehlgeschlagen. So wie die Grenzen bei anderen Formen des Missbrauchs sehr fließend sind, so sind sie auch beim sexuellen Missbrauch nicht immer scharf zu ziehen. […] Es wäre daher besser, vor allem bei den nun folgenden Berichten, von körperlich-sexuellem Missbrauch zu sprechen, da die körperliche Gewalt oft mit sexuellen Elementen verbunden war. Die meisten Opfer erlebten die Übergriffe als Demütigung und Erniedrigung und konnten sie mit der gelehrten "Unberührtheit" nicht in Einklang bringen. Eine Schwester spricht von "Lust" bei Xxxxx während dieser Übergriffe. Sexueller Missbrauch bezieht sich in praktisch keiner Definition nur auf eine Vergewaltigung, sondern umfasst immer auch ein breites Spektrum an anderen Verhaltensweisen, die in den psychosexuellen Beziehungen bedeutend sind. […] Doch all diese Erwägungen zur heutigen Begrifflichkeit sind für die vierziger und fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts undenkbar. […] Die "regula cactus" bedeutete, dass man den Mitbruder oder die Mitschwester nicht berühren sollte: der freundschaftliche "Klaps" auf die Schulter war genauso wenig erlaubt, wie eine Umarmung. Doch was tun, wenn diese Regeln übertreten wurden, noch dazu von den Oberen selbst? Wenn er selbst durch seine Autorität die Schwester, die mit ihm allein war, zur Berührung seines Körpers zwang? Oder sie in Positionen drängte, in denen sie sich ihm ausgeliefert fühlte und die eine sexuelle Konnotation haben und auch damals hatten, denn so empfanden es die Schwestern?" Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Begriff "sexuell" sich vor allem aus dem in den im Einzelnen wiedergegebenen Briefen und Stellungnahmen geschilderten Empfinden der Schwestern speist. Soweit die Verwendung dieses Begriffes zugleich die Wertung einschließt, das seinerzeitige Verhalten des Paters sei (auch) nach heutigem Verständnis als "sexueller" Missbrauch zu werten, so liegt darin eine hier durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Meinungsäußerung. Diese ist jedoch weder geeignet, den postmortalen Achtungsanspruchs des Paters zu verletzen, noch dessen Lebensbild erheblich zu verzerren. Die Vorwürfe werden stets in einem sachlichen Zusammenhang erörtert; zugleich wird stets das zugehörige Dokument, aus dem sich die dem Vorwurf zugrundeliegende Verhaltensschilderung ergibt, ausgewiesen. Die Darstellungen machen den Pater damit weder verächtlich, noch kann darin eine sog. Schmähung, also eine aus jeglicher Sachdebatte herausgelöste Herabwürdigung der Person gesehen werden. Hinzu kommt, dass die Vorwürfe auch zu Lebzeiten, wenn auch nicht der breiten Öffentlichkeit, bekannt waren. So weist gerade auch der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 04.07.2020 darauf hin, dass diese Vorwürfe "nicht neu" seien, und es entsprechende Anklagen in der Zeit der Visitationen gegeben habe. Wörtlich führt der Antragsteller hierzu aus: "Dass es auch aus den Reihen der eigenen Gemeinschaft in der Zeit der Visitationen Anklagen gegen P. Xxxxx gegeben hatte […] gehört zum allgemeinen Wissen um unsere Geschichte. […] Die alten Anklagen, die Frau von xxxx neu vorbringt, […]." Die Wiedergabe bereits zu Lebzeiten erhobener Vorwürfe nach dem Tod des Betroffenen vermag dessen Lebensbild jedoch nicht, wie es für eine Verletzung seiner Menschenwürde erforderlich wäre, erheblich zu verzerren. Vielmehr gehören diese Vorwürfe bereits zu seinem Lebensbild. Dass die seinerzeitigen Vorwürfe mit den in der streitbefangenen Publikation nunmehr erhobenen nicht identisch seien, hat der Antragsteller zwar pauschal eingewandt; konkreter Vortrag hierzu, der eine entsprechende Überprüfung möglich machte, fehlt indes. Auch ist aus der Argumentation des Antragstellers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, deutlich geworden, dass er sich vorrangig an der Deutung der damaligen Vorfälle am Maßstab eines heutigen Verständnisses stört, indem er eine Bewertung - wenn überhaupt - allenfalls an den Maßstäben der damaligen Zeit für zulässig erachtet. Ein solches Verständnis machte indes jegliche Aufarbeitung historischer Ereignisse schlicht unmöglich und ist mit den grundgesetzlich verankerten Freiheitsrechten, insbesondere der hier relevanten Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG, nicht zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass die Vorwürfe hier sachlich begründet werden und die Antragsgegnerinnen, insbesondere auf den Seiten 122-133, auch solche Stimmen zu Wort kommen lassen, welche das Handeln des Paters verteidigen. Dass die Antragsgegnerin zu 2) die dort wiedergegebenen Stellungnahmen ihrerseits bewertet, unterliegt ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit, welche, wie eingangs aufgezeigt, eine Einseitigkeit gerade zulässt. Auch Mindermeinungen und Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen, sind von der Wissenschaftsfreiheit umfasst (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2000, 1 BvR 484/99, AfP 2000, 555, Juris Rn. 3). Ein Anspruch auf Vollständigkeit, wie der Antragsteller ihn geltend macht, besteht daher grundsätzlich nicht. Die streitbefangene Publikation ist vielmehr Teil einer wissenschaftlichen Debatte, der die veröffentlichten Archivdokumente zugänglich sind. Dass die Antragsgegnerinnen dabei, anders als in der Publikation ausgewiesen, auch solche Dokumente veröffentlicht haben sollen, welche die Antragsgegnerin zu 2) dem unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Seligsprechungsprozess entnommen habe, hat der Antragsteller bereits nicht konkret dargelegt. Insofern bleibt schon unklar, inwieweit die Antragsgegnerin zu 2) überhaupt Zugang zu dem Verfahren und den dort relevanten Unterlagen erlangt haben soll. Im Übrigen findet die Bewertung, dem Verhalten des Paters komme eine sexuelle Komponente zu, in den veröffentlichten Schilderungen eine Stütze. So wird auf Seite 135 die Schilderung wiedergegeben, Pater Xxxxx habe eine Schwester angewiesen, sich über einen Stuhl zu legen, damit er sie schlagen könne, wobei sie ihre Beinkleider ausziehen sollte. Der Wille, eine andere Person nackt vor sich zu sehen, lässt den Rückschluss auf eine jedenfalls mögliche sexuelle Motivation zu. Dasselbe gilt, soweit auf Seite 150 die Anweisung des Paters an eine Schwester geschildert wird, sich niederzuknien und ihr Gesicht in seinen Schoß zu legen. Dass der Antragsteller nunmehr pauschal in Abrede stellt, den in den publizierten Dokumenten enthaltenen Schilderungen lägen reale Geschehnisse zugrunde, vermag angesichts des unstreitig verhängten Kontaktverbotes und des sodann folgenden Exils des Paters, welches auch nach dem Vortrag des Antragstellers erst im Jahr 1983 aufgehoben wurde, nicht zu überzeugen und steht auch im Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom 04.07.2020. Ob das Kontaktverbot sowie das Exil selbst eine kirchliche Strafe oder aber eine rein "administrative Maßnahme" waren, ist letztlich eine Wertungsfrage. Angesichts der im Hinblick auf die Menschenwürde des Paters nicht zu beanstandenden Darstellung kommt es hierauf jedoch ohnehin nicht entscheidungserheblich an. c) Ob dem Pater 52 Jahre nach seinem Ableben überhaupt noch postmortale Persönlichkeitsrechte zustehen können, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. Auch die zwischen den Parteien erörterte Frage, ob den Antragsgegnerinnen archivrechtliche Unzulässigkeiten vorgeworfen werden könnten, bedarf hier keiner Erörterung, da ein etwaiger Verstoß wegen der, wie dargelegt nicht zu beanstandenden, Darstellung ohne Auswirkung auf den postmortalen Persönlichkeitsschutz des Paters wäre. Dass die veröffentlichten Dokumente der Geheimhaltung unterlagen, hat der Antragsteller im Übrigen schon nicht dargetan. Den noch in der Abmahnung erhobenen Vorwurf, die Antragsgegnerin zu 2) habe Quellen manipuliert und Archiv-Quellen unzutreffend oder unvollständig zitiert, hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht weiter verfolgt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Neu | true | | | Urt | LG | Berlin | | 2021-09-16 | 27 O 443/20 | 1575014 Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung einer vermeintlichen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Buches. Der Antragsteller sind die als eingetragener Verein organisierten xxxxx xxxxx, ein Säkularinstitut, welches 1926 von Pater xxxx xxx gegründet wurde (Anlage ASt.1) und dessen postmortales Persönlichkeitsrecht hier im Streit steht. Der Antragsteller ist seit 1987 im Vereinsregister eingetragen (Anlage ASt.30); für den Inhalt der Satzung wird auf die als Anlage B14 eingereichte Ablichtung verwiesen. Pater xxxx xxxx (geb. 16.11.1885, gest. 15.09.1968) war Mitglied der Gesellschaft der Pallottiner, einer Gesellschaft apostolischen Lebens, und Gründer der internationalen Schönstattbewegung, zu der heute neben dem Antragsteller auch die Institute der Schönpatres, der Diözesanpriester, der Marienbrüder, der Frauen von Schönstatt und das Institut der Familien gehören. Von März 1942 bis April 1945 war Pater xxxx im Konzentrationslager Dachau inhaftiert. Einer diözesanen Visitation der Schwesterngemeinschaft ab dem Frühjahr 1949 folgte eine päpstliche Visitation, in deren Folge Pater xxxx ein Kontaktverbot zum gesamten Schönstattwerk ausgesprochen wurde. Er verließ Europa und ging nach Amerika ins Exil. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland trat er im Jahr 1965 aus der Gesellschaft der Pallotiner aus und wurde als Diözesanpriester in die Diözese Münster inkardiniert. Sieben Jahre nach seinem Tod wurde in Trier ein bis heute andauernder Seligsprechungsprozess eröffnet. Pater Xxxxx verfasste zu Lebzeiten kein Testament. Das Generalpräsidium als oberste Körperschaft des Schönstattwerkes beauftragte nach seinem Tod Pater Dr. xxx xxx damit, den Verbleib seines Nachlasses verbindlich zu klären. Dieser erklärte in einer "autoritativen Entscheidung" des Jahres 1974 die Inbesitznahme durch die Schwesternfamilie des in ihrer Obhut befindlichen Gründernachlasses für legitim. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die als Anlage ASt.12 eingereichte Ablichtung dieser "autoritativen Entscheidung" sowie deren als Anlage ASt.13 eingereichte Begründung Bezug genommen. Die in Italien wohnhafte Antragsgegnerin zu 2) ist katholische Theologin, Kirchenhistorikerin und Archivarin sowie Verfasserin der von der Antragsgegnerin zu 1) verlegten und im Oktober 2020 erschienenen streitgegenständlichen Publikation "Vater darf das!" (ISBN 978-3-95948-XXX-X; Anlagen ASt.2 und ASt.3). Bereits am 01.07.2020 kündigte "Die Tagespost" unter der Überschrift "Exklusiv: Dokumente bezichtigen Pater Xxxxx des sexuellen Missbrauchs" (Anlage B2) einen dort am 02.07.2020 unter dem Titel "Väter dürfen das tun" veröffentlichten Artikel (Anlage B3) an. In der Ankündigung heißt es einleitend wie folgt: "Die Auswertung der Archive aus der Zeit Pius XII. belastet mit Pater Josef Xxxxx eine bekannte Gestalt der Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts schwer. In einem exklusiven Beitrag für "Die Tagespost" (Donnerstagsausgabe) legt die in Rom wirkende Theologin und Kirchenhistorikerin A. v. T. auf der Grundlage bislang unausgewerteter Dokumente dar, dass der Gründer der Gemeinschaft der Marienschwestern von Schwestern des systematischen Machtmissbrauchs und sexuellen Missbrauchs in einem Fall bezichtigt wurde." Wegen der weiteren Einzelheiten der Ankündigung sowie wegen der Einzelheiten des angekündigten Berichts wird auf die als Anlagen B2 und B3 eingereichten Ablichtungen verwiesen. Zu den darin erhobenen Vorwürfen veröffentlichte das Schönstatt International Generalpräsidium am 01.07.2020 (Anlage B6) und am 02.07.2020 (Anlage B4/Anlage A3 der Schutzschrift) eine Stellungnahme sowie am 08.07.2020 eine weitere "Botschaft" (Anlage B7). Auf die als Anlagen B4, B6 und B7 eingereichten Ablichtungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Antragsteller veröffentlichte am 04.07.2020 ebenfalls eine Stellungnahme. Wegen der genauen Einzelheiten wird insoweit auf die als Anlage B5 eingereichte Ablichtung verwiesen. Die Medienkommission Schönstatt Schweiz veröffentlichte am 01.07.2020 eine Zusammenstellung der verschiedenen "Presseberichte und Dokumente betreffs Anschuldigungen P. Josef Xxxxx" (Anlage B12). Auch in einem Blog des Sandro Magister wurden die "Funde" der Antragsgegnerin zu 2) angekündigt (Anlage B13). Das streitgegenständliche Buch wurde am 08.10.2020 auf der Facebook-Seite des Verlags als lieferbar gemeldet (Anlage B8). Am 26.10.2020 erschien unter "katholisch.de" ein Artikel mit dem Titel "Xxxxx und seine Schwestern: "Vater darf das‘", welcher gleichfalls über die von der Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Vorwürfe berichtete (Anlage B9). Daraufhin veröffentlichte das Schönstatt International Generalpräsidium am 30.10.2020 eine Presseerklärung mit dem Titel "Wir stellen uns einer gründlichen historischen Aufarbeitung" und der Antragsteller am 28.10.2020 ebenfalls eine Stellungnahme (Anlage B11). Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die als Anlagen B10 und B11 eingereichten Ablichtungen verwiesen. Unter dem 06.03.2021 kündigte der für das Seligsprechungsverfahren des Paters Xxxxx zuständige Trierer Bischof Dr. St. A. an, abweichend von der üblichen Vorgehensweise zunächst den durch die Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Vorwürfen nachzugehen und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob der Seligsprechungsprozess fortgeführt werden solle (Anlage B20). Der Antragsteller beanstandet in dem Buch der Antragsgegnerin zu 2) erhobene Vorwürfe gegen Pater Xxxxx, namentlich wegen Machtmissbrauchs, unzulässiger Beichtpraktiken und körperlicher Berührungen sowie in mindestens einem Fall auch wegen des als körperlich-sexuell bezeichneten Missbrauchs als unzulässig, und sieht hierdurch dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2020 ließ er die Antragsgegnerinnen wegen dieser Inhalte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlagen ASt. 5 und ASt.6). Die Antragsgegnerin zu 2) lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2020 ab (Anlage ASt.7/Anlage A2 der Schutzschrift). Die Antragsgegnerin zu 1) zeigte mit Schreiben vom 20.12.2020 ihre anwaltliche Vertretung an und bat um Übersendung einer Vollmacht. Der Antragsteller reichte am 26.11.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung ein und trägt dazu vor, die Antragsgegnerinnen stellten gleich mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen auf: So sei die Darstellung auf Seite 22, "(…) Für diese [weiteren Arbeiten] wäre (…) Zugang zu weiteren Archiven zu suchen, allem voran zum Archiv der Marienschwestern, das für die historische Forschung geschlossen ist." unwahr, jedenfalls aber bewusst unvollständig. Der Leser entnehme dieser wahrheitswidrig, die Antragsgegnerin zu 2) habe versucht, Zugang zu dem durch den Antragsteller treuhänderisch verwalteten Gründerarchiv der Marienschwestern zu erhalten, und dies sei ihr verwehrt worden. Eine entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin zu 2) sei ihm nicht bekannt und behaupte auch die Antragsgegnerin zu 2) selbst nicht. Das Gründerarchiv sei in Einzelfällen für die historische Forschung zugänglich gewesen (Anlage ASt.4), insbesondere habe Prof. Xxxxx in der Causa Richard Henkes SAC das Archiv konsultiert und diverse Materialien erhalten (Anlage ASt. 21). Die mit dem Antrag zu 1b) angegriffenen Darstellungen auf den Seiten 72, 79 und 130 seien insoweit unwahr, als dort zugleich die Behauptung aufgestellt würde, es habe eine strafbare oder sonst rechtswidrige Tat gegeben und Pater Xxxxx sei Täter bzw. es habe Opfer eines körperlich-sexuellen Missbrauchs durch Pater Xxxxx gegeben. Selbst wenn darin Meinungsäußerungen gesehen werden sollten, beruhten diese auf unzutreffenden Tatsachen. Belege für die als tatsächlich zutreffend dargestellten Geschehnisse habe die Antragsgegnerin zu 2) nicht vorgelegt. Im Übrigen gehe sie selbst davon aus, dass es sich insoweit um rein subjektive Annahmen und Schlussfolgerungen handele. Bei den unter Ziffer 2. angegriffenen Darstellungen hätten die Antragsgegnerinnen gegen die Grundsätze öffentlicher Verdachtsäußerungen verstoßen, welche auch dann einzuhalten seien, wenn, wie hier, die Verdachtsäußerung geeignet sei, sich abträglich auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken. Dies müsse auch für wissenschaftliche Publikationen gelten, da anderenfalls der Schutz des über den Tod hinaus andauernden Persönlichkeitsschutzes ad absurdum geführt werde. Die Veröffentlichung der Antragsgegnerinnen erfülle jedoch keine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. So gebe es nicht die geringsten objektiven Beweistatsachen für ein strafbares, rechtswidriges oder sonst unzulässiges Handeln des Paters Xxxxx. Die Antragsgegnerin zu 2) könne sich nicht darauf zurückziehen, lediglich Drittquellen publiziert zu haben, denn sie habe die veröffentlichten Dokumente gezielt ausgesucht, editiert und mit eigenen Schlussfolgerungen versehen. Zudem hätte sie die Quellen insbesondere mit Blick auf die Unschuldsvermutung sorgfältig prüfen müssen. Dass es in ihrem Buch vorrangig um Pater Xxxxx und den Vorwurf des Missbrauchs gehe, zeige bereits dessen Titel. Die zum Beleg angeführten Darstellungen der Sr. Georgia seien subjektiv und könnten nicht belegen, dass sich die Situation(en) tatsächlich wie beschrieben abgespielt hätten. Es sei davon auszugehen, dass den Schilderungen keine realen Geschehnisse zugrunde lagen; jedenfalls müsse dies für die Schilderungen vom Hörensagen gelten, welche teilweise erst 30 Jahre nach den angeblichen Geschehnissen erfolgten. Eine offizielle Anklage sei dem Exil des Paters Xxxxx nicht vorausgegangen; dass das Heilige Offizium eine sittliche Verfehlung festgestellt habe, sei nicht belegt. Insbesondere sei eine kirchliche Strafe zu keinem Zeitpunkt verhängt worden, sondern lediglich sog. administrative Maßnahmen mit dem Ziel, "das religiöse Ideengut P. Xxxxxs zu schützen, es dem geistlichen Wohl der Kirche zuzuführen sowie das Werk als ganzes wie auch die einzelnen Mitglieder vor möglichen Gefahren zu bewahren" (Anlage Ast. 25). Die Handlungen, welche diese administrativen Maßnahmen zur Folge hatten, seien mit den in dem streitbefangenen Buch erhobenen Vorwürfen nicht identisch. Die Suspension selbst sei allein für den Fall der Missachtung dieser Maßnahmen angedroht worden (Anlagen ASt. 24, 25, und 31). Die Vorwürfe in Bezug auf den Aufenthalt des Paters Xxxxx in Milwaukee, geführt unter der Signatur Arch. Nunz. Berlino, Busta 177, Fasc 129, seien geprüft und für nicht verfolgenswert erachtet worden. Unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt könnte den Schilderungen zudem keine sexuelle Handlung oder gar ein körperlich-sexueller Missbrauch entnommen werden. Maßgeblich sei insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der beschriebenen Vorkommnisse (1948). Die von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommenen Strafnormen hätten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existiert. Auch nach heutigen Maßstäben läge keine sexuelle Handlung vor, denn diese setze ein Verhalten voraus, das, wie hier nicht, aus der Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse diene. Auf die Vorstellung und Wahrnehmung der Person, die das Verhalten erlebt, komme es gerade nicht an. Bei einer "äußerlich mehrdeutigen" Handlung sei die Absicht desjenigen entscheidend, der die Handlung vornehme. Pater Xxxxx habe keine sexuellen Absichten gehabt, was durch den Brief, welchen die Antragsgegnerin zu 2) als Reaktion auf die Anschuldigungen der Sr. Georgia deute, belegt sei, in welchem der Pater jeglichen sexuellen Bezug von sich weise. Im Hinblick auf die in Bezug genommene Vorschrift des (heutigen) § 174c StGB sei im Übrigen der persönliche Anwendungsbereich schon nicht eröffnet. Mangels eines rechtswidrigen Handelns liege auch kein Vorfall von gravierendem Gewicht vor, der ein Berichterstattungsinteresse überhaupt erst rechtfertigen könnte. Zudem sei der Bericht einseitig und vorverurteilend. Die Sichtweise des Paters Xxxxx werde, wenn überhaupt, unzureichend und zugleich be- bzw. abwertend dargestellt. Argumente und Gegenbeweise, die für dessen Unschuld sprächen, fehlten vollständig. Die Antragsgegnerin zu 2) ziehe die Möglichkeit, dass Pater Xxxxx zu Unrecht beschuldigt wurde, gar nicht in Betracht. Wäre er, der Antragsteller, vor der Veröffentlichung pflichtgemäß angehört worden, hätte er darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe nicht neu seien, sondern lediglich die Behauptung, die Darstellung der Sr. Georgia erfülle den Tatbestand eines körperlich-sexuellen Missbrauchs. Weiter hätte er darauf verwiesen, dass hinsichtlich der neuen Behauptung eine Reihe entkräftender Richtigstellungen vorlägen, insbesondere dass an keiner Stelle der "Akte Schönstatt" des Archivio Apostolico Vaticano von einem sexuellen Missbrauch oder einer wie auch immer gearteten sexuellen Handlung des Paters Xxxxx die Rede sei. Dass in dem Archiv des Heiligen Offiziums vorzugsweise nur eine, nämlich die belastende Sichtweise der damaligen Begutachtung um die Person des Paters Xxxxx wiedergegeben werde, habe die Antragsgegnerin zu 2) als Historikerin wissen müssen. Pater Xxxxx habe selbst wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm weder der Inhalt einer formellen Anklage beim Heiligen Offizium bekannt gewesen noch eine echte Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin zu 2) hätte daher für eine wahrheitsgemäße Darstellung die in den vatikanischen Archiven vorhandenen Unterlagen und historischen Dokumente (Anlage ASt.4) berücksichtigen müssen, welche die gegenüber Pater Xxxxx erhobenen Anschuldigungen fragwürdig erscheinen ließen. Die Antragsgegnerin zu 2) räume auf Seite 19 des Buches auch selbst ein, keine objektive und umfassende Darstellung vorgenommen zu haben. Auch die unzulässige Veröffentlichung von Akteninhalten aus dem kircheninternen, geheimen, Seligsprechungsprozess verletze das postmortale Persönlichkeitsrecht des Paters Xxxxx. Dies werde durch den Schutzzweck des § 353 Nr. 3 StGB indiziert, der hier jedenfalls dann entsprechende Anwendung erfahren müsse, wenn die Akteninhalte in den Zusammenhang mit angeblichen Strafvorwürfen gebracht würden. Dabei sei zivilrechtlich auch eine solche Wiedergabe verboten, bei der Aktendetails nicht im Wortlaut, sondern in umformulierter Fassung mitgeteilt würden. Die Antragsgegnerin zu 2) nehme mit ihrer Veröffentlichung in unzulässiger Weise selbst Einfluss auf das kircheninterne Seligsprechungsverfahren. Eben diese Seligsprechung des Paters Xxxxx zu verhindern, sei erklärtes Ziel der Antragsgegnerin zu 2). Einwände seien jedoch nicht in der Öffentlichkeit, sondern im Rahmen des geordneten kirchenrechtlichen Verfahrens zu erheben. Dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Paters Xxxxx auch heute noch bestehe, ergebe sich aus dessen Status und dessen bis heute wirkender Bekanntheit und besonderer Bedeutung für die gesamte internationale Schönstatt-Bewegung. Auch sei das noch nicht abgeschlossene Seligsprechungsverfahren zu berücksichtigen. Er, der Antragsteller, sei – als Rechtsnachfolger der "Schönstätter Marienschwestern" – befugt, diese postmortalen Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen. Seine Wahrnehmungsbefugnis gründe auf der besonderen Bedeutung des Paters Xxxxx für die Schönstätter Marienschwestern als deren Gründer und deren daraus resultierender bis heute fortwirkender besonderer Verbindung. So werde die Bezeichnung "Vater" auch heute noch exklusiv für ihn verwendet, worin eine der Familie nachempfundene besondere Nähe zum Ausdruck komme. Diese "bleibende Rolle" über seinen Tod hinaus sei auch in dem Satzungstext des Säkularinstituts verbindlich niedergelegt, wobei der Gründergeist nicht von der Person des Paters Xxxxx getrennt werden könne. Jede Marienschwester gelobe bei ihrer Aufnahme auch heute noch ihre "Treue zum Vater und Gründer" (Nr. 65 der Satzung). Art. 51, 12 und 19 der Satzung belegten zudem das Selbstverständnis der Schönstätter Marienschwestern als "Familie", deren geistiger "Vater" Pater Xxxxx gewesen sei. Die besondere Bindung, von Pater Xxxxx selbst als sog. "Erstgeburtsrecht" der Schönstätter Marienschwestern bezeichnet (Anlagen ASt. 9 - ASt.11), bestätige auch einer dessen größter Kritiker auf Seite 233 der streitbefangenen Publikation. Der Auftrag zur Wahrung des Gründerwillens komme zudem in Art. 578 des Codex Iuris Canonici zum Ausdruck. Gerade vor diesem Hintergrund sei es für die Schönstätter Marienschwestern von maßgeblicher Bedeutung, das ehrende Andenken an ihren Gründer zu wahren und, so wie hier nötig, auch zu verteidigen. Die Schönstätter Marienschwestern verfügten dazu, wegen ihrer vertieften Einblicke in das Denken und Meinen des Paters Xxxxx zu Lebzeiten, auch über eine besondere Qualifikation für die Wahrnehmung dessen postmortaler Persönlichkeitsrechte. Da Pater Xxxxx sein ganzes Leben insbesondere dem Schönstattwerk verschrieben habe, fehle ein formal wahrnehmungsbefugter Angehöriger naturgemäß. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein postmortaler Persönlichkeitsschutz fehle. Die Frage, ob Pater Xxxxx zu Lebzeiten ein Testament verfasste, sei daher für das vorliegende Verfahren ebenso unerheblich wie die Frage der Erbfolge. Jedenfalls habe Pater Xxxxx die Schönstätter Marienschwestern zur Bewahrung seines Geistes und Werkes ermächtigt (Anlage ASt.7) und hätte im Fall einer Regelung allein diese zur Wahrnehmung der Sorge um sein Andenken ausgewählt. Diesen Willen habe er zu Lebzeiten verschiedentlich zum Ausdruck gebracht. Auch habe er mit der Wahl seines (letzten) Wohnsitzes im Haus der Schönstätter Marienschwestern diesen zugleich die Sorge für seine persönlichen Angelegenheiten anvertraut und auch in der Nähe und Obhut der Schwestern begraben werden wollen. Schließlich sei er, der Antragsteller, infolge der "autoritativen Entscheidung" aus dem Jahr 1974 zur Verwaltung und Bewahrung des gesamten Gründernachlasses befugt, was die Sorge um das Andenken des Paters Xxxxx und damit die Wahrnehmung dessen postmortaler Persönlichkeitsrechte einschließe. Pater M. sei allein wegen seiner Nähe zu Pater Xxxxx ausgewählt worden. Die Entscheidung sei rechtsverbindlich und wirksam und in der Folgezeit sowohl von ihm, dem Antragsteller, als auch von der Öffentlichkeit rezipiert worden (Anlagen ASt.15 und 16). Das Generalpräsidium sei zum damaligen Zeitpunkt das Organ gewesen, welches als "oberste Körperschaft des Schönstattwerkes" fungiert habe und anerkannt gewesen sei (Anlage ASt. 18). Das Kirchenrecht sei für die Bewertung des Sachverhalts irrelevant. Jedenfalls gehe die kirchenrechtliche Einschätzung des von der Antragsgegnerin zu 2) angeführten Prof. Dr. U. R. (Anlage B15) fehl, wie sich aus der als Anlage ASt.17 eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. S. K. ergebe. Zur Frage der Wahrnehmungsberechtigung verhalte sich diese schon nicht. Er habe erstmals am 16.10.2020 Kenntnis von der hier streitbefangenen Publikation erlangt (Anlage ASt.3). Schwester M. L. sei von seinem, des Antragstellers, Vorstand ermächtigt worden, die als Anlage ASt. 4 eingereichte eidesstattliche Versicherung zu den ihr aus eigener Anschauung bekannten Umständen abzugeben (Anlage ASt.8). Der Antragsteller beantragt, es den Antragsgegnerinnen im Wegen der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen, 1. in Bezug auf Herrn Pater Josef Xxxxx zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen: a) "Dieses Buch ist, wie bereits mehrfach betont, nur eine Dokumentation. Sie soll nur eine erste Grundlage für weitere Arbeiten bilden. Für diese wäre entsprechendes Material zu sammeln und Zugang zu weiteren Archiven zu suchen, allem voran zum Archiv der Marienschwestern, das für die historische Forschung geschlossen ist." und / oder b) "Das HI. Offizium ordnete nach der Untersuchung die lebenslange Entfernung des Täters an (…)" und / oder "Es wäre daher besser, vor allem bei den nun folgenden Berichten von körperlich-sexuellem Missbrauch zu sprechen, da die körperliche Gewalt oft mit sexuellen Elementen verbunden war. Die meisten Opfer erlebten die Übergriffe als Demütigung und Erniedrigung und konnten sie mit der gelehrten "Unberührtheit" nicht in Einklang bringen. Eine Schwester spricht von "Lust" bei Xxxxx während dieser Übergriffe." und / oder "Es geht ja im Grunde um P. Xxxxx, doch der Versuch, das Opfer und seinen Beichtvater zu diskreditieren, (…)" 2. im Zusammenhang mit dem Vorwurf des körperlich-sexuellen Missbrauchs identifizierend über Herrn Pater Josef Xxxxx zu berichten durch die Äußerungen "Dabei ging es hauptsächlich um Machtmissbrauch, um geistlichen und emotionalen Missbrauch, der hin und wieder - ich schrieb damals von einem Fall - auch sexuellen Missbrauch umfasste." (S.7) und / oder "Sr. Georgia ist keine "ehemalige" Marienschwester, der man wohl Ressentiments zuschreiben könnte. Sie hält es in ihrer Gemeinschaft trotz aller Schwierigkeiten und trotz ihres brennenden Wunsches, wieder in die Mission zu gehen, bis 1962 aus, also noch 14 Jahre, nachdem sie das, was wir heute einen sexuellen Missbrauch nennen, an die Generaloberin meldet." (S. 23) und / oder "Sie tun sich beide schwer, die von Marienschwestern berichteten Übergriffe, vor allem sexueller Art, beim Namen zu nennen." (S. 26) und / oder "Die Zerstückelung wäre aber wohl auch deswegen falsch, weil die verschiedenen Formen des Missbrauchs, zumindest in diesem Fall, im Zusammenhang zu sehen sind. Der körperlich sexuelle Missbrauch ist vorbereitet durch einen langanhaltenden geistlichen und emotionalen Missbrauch." (S. 70) und / oder "Und es passt das Wort "sexuell", denn es geht um den Intimbereich. Für Schläge, gibt es, mal ganz abgesehen von ihrer Unzulässigkeit, keinerlei Notwendigkeit, sich zu entblößen." (S. 71) und / oder "Im § 174c StGB geht es genau um "Sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses." Aus diesem Gesetzesparagraphen erfährt man z.B., dass heute bereits der Versuch eines solchen Missbrauchs strafbar sein kann. Was das heutige Strafrecht erkennt, war jedoch in der Zeit, aus der diese Dokumente stammen, noch nicht denkbar. So blieb den missbrauchten Frauen nur die Hoffnung auf das Einschreiten Roms." (S.73) und / oder "Es wäre daher besser, vor allem bei den nun folgenden Berichten von körperlich-sexuellem Missbrauch zu sprechen, da die körperliche Gewalt oft mit sexuellen Elementen verbunden war. Die meisten Opfer erlebten die Übergriffe als Demütigung und Erniedrigung und konnten sie mit der gelehrten "Unberührtheit" nicht in Einklang bringen. Eine Schwester spricht von "Lust" bei Xxxxx während dieser Übergriffe." (S. 79) und / oder "Sexueller Missbrauch bezieht sich in praktisch keiner Definition nur auf eine Vergewaltigung, sondern umfasst immer auch ein breites Spektrum an anderen Verhaltensweisen, die in den psychosexuellen Beziehungen bedeutend sind. Juristen sprechen von "sexuellen Handlungen", die unter gewissen Umständen strafbar sind, doch bleibt es immer Ermessensfrage, was konkret eine sexuelle Handlung ist. Dabei ist das Beratungsverhältnis ein erschwerender Umstand. In diesem Fall legt das Gesetz fest: "Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt." Bereits der Versuch ist strafbar." (S. 80) und / oder "Wenn er selbst durch seine Autorität die Schwester, die mit ihm allein war, zur Berührung seins Körpers zwang? Oder sie in Positionen drängte, in denen sie sich ihm ausgeliefert fühlte und die eine sexuelle Konnotation haben und auch damals hatten, denn so empfanden es die Schwestern?" (S. 81) und / oder "Auch wenn aus dem Brief durchaus herauszulesen war, dass es um einen sexuellen Übergriff ging, ja angesichts der persönlichen Abhängigkeit und der (Beratungs-)Situation muss man heute sogar von sexuellem Missbrauch sprechen, (…). (S. 91) und / oder "Die erste Aussage über einen körperlich-sexuellen Missbrauch bezieht sich auf das Jahr 1932." (S. 134) und / oder "P. xxxxx hatte wie sein Mitbruder P. xxxxx immer die Tendenz, alles, was im Verhalten von P. Xxxxx sexuelle Konnotation hatte, zu übergehen." (S. 135) und / oder "Die zweite ist eine Forderung, die offenbar auch eine sexuelle Komponente einschließt. Denn die Forderung eines Mannes, der sich nicht nur in einer höheren Position befindet, sondern auch Berater sein will, einer Frau gegenüber, sich vor ihm niederzuknien und ihr Gesicht in seinen Schoß zu legen, kann kaum anders interpretiert werden." (S. 150) jeweils wenn dies geschieht wie in der Publikation mit dem Titel "Vater darf das!" (ISBN 978-3-95948-XXX-X). Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin zu 2) rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die "Klage" hätte an ihrem Wohnort in Italien erhoben werden müssen. Die Antragsgegnerin zu 1) rügt, es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Mit Blick auf die Veröffentlichungen ab Juli 2020 sei der Antrag nicht binnen der geforderten Monatsfrist eingereicht worden. Der Antragsteller sei auch schon nicht aktivlegitimiert. Das Säkularinstitut der Schönstätter Marienschwestern sei mit dem Antragsteller nicht identisch (Anlage AG1-1). Die Darlegungen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 23.12.2020, dort Seite 1-7 (Bl. 52-58 d.A.), bestreitet sie mit Nichtwissen. Sie passten auch nicht zu den zeitlichen Abläufen und Lebensstationen des Paters. Gegen die "autoritative Entscheidung" vom Januar 1974 bestünden grundsätzliche Bedenken, zumal diese den erst im Jahr 1987 gegründeten Antragsteller nicht zum faktischen Eigentümer erklären habe können. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts scheide von vornherein aus. Der Apostolische Visitator xxxx habe im Zuge der - für sich genommen unstreitigen - von 1951 bis 1953 durchgeführten Visitation in Schönstatt festgestellt, dass Pater "Xxxxx die Sexualität der Frauen benutzt habe, "um sie zu demütigen", was einen "sexuellen Missbrauch" begrifflich trage. Aus weiteren Dokumenten zum Seligsprechungsprozess in der Diözese Trier ergäben sich Hinweise auf einen mehrfachen sexuellen Missbrauch eines Jungen im Exil. Bei der streitbefangenen Veröffentlichung handele es sich zudem um eine sog. Archivdokumentation. Die Antragsgegnerin zu 2) habe, ohne dass ihr eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden könne, nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen Archivdokumente veröffentlicht, an deren Kenntnis die Öffentlichkeit gerade mit Blick auf den laufenden Seligsprechungsprozess ein großes Interesse habe. Die Pallottiner hätten der Antragstellerin zu 2) die Archivdokumente frei zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung sei insbesondere auch durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Ein Schutz gegen die Offenbarung wahrer Tatsachen komme einem Verstorbenen ohnehin nicht zu. Die Darstellungen seien im Übrigen auch nicht einseitig (Anlage AG13). Ergänzend schließt sie sich dem Sachvortrag der Antragsgegnerin zu 2) an. Die Antragsgegnerin zu 2), welche unter dem 01.12.2020 bereits eine Schutzschrift hinterlegt hatte, wendet ebenfalls ein, es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Angesichts der diversen Ankündigungen und Stellungnahmen von Seiten der Schönstätter Marienschwestern bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung der Schwester xxxx (Anlage ASt.4). Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits im Juli Kenntnis von der streitbefangenen Publikation gehabt habe. Jedenfalls sei es bereits am 08.10.2020 ein leichtes gewesen, die hier streitgegenständliche Veröffentlichung zu kennen. Im Hinblick auf den Abverkauf aller gedruckten Bücher sei auch das Rechtsschutzbedürfnis für den streitgegenständlichen Antrag entfallen. Die von dem Antragsteller zugrunde gelegten Grundsätze für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien bereits nicht anwendbar. Bei der hier angegriffenen Veröffentlichung handele es sich um eine sog. Quellenedition. Sinn einer solchen Quellenedition sei es hauptsächlich, anderen Wissenschaftlern oder auch dem breiten Publikum den Gang in das entsprechende Archiv zu ersparen. Sie erspare Zeit und schütze zugleich alte Dokumente, die durch eine häufige Benutzung Schaden davontragen könnten. Die eingesehenen und veröffentlichten Archivtexte belegten das Verhalten der Personen. Sie habe diese lediglich zusammenfassend wiedergegeben und interpretiert. Zum Kern der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten "Freiheit der Wissenschaft" gehöre das Recht, die Quellen selbst auszusuchen. In dem streitbefangenen Buch gehe es um Sr. Georgia, nicht hingegen um die Person des Paters Xxxxx. Insofern sei ihre Darstellung auch nicht unvollständig. Die Bezeichnung der geschilderten Vorkommnisse als "sexueller Missbrauch" sei durch ihre Interpretationsfreiheit gedeckt. Dem Recht des Paters Xxxxx auf Verteidigung habe sie Rechnung getragen. So habe sie auf den Seiten 122-133 einige Quellen veröffentlicht, welche die damalige Pathologisierung und Kriminalisierung eines Missbrauchsopfers belegten, wodurch der Gründer "moralisch integer" dastehen sollte, während das/die Opfer als psychisch bzw. körperlich krank dargestellt oder gar als vom Teufel besessen erklärt worden seien. Was heute gewöhnlich als "sexueller Missbrauch" oder "sexueller Übergriff" bezeichnet würde, sei in den 50er Jahren innerhalb der Kirche eher als mangelnde "moralische Integrität" bezeichnet worden. Die hier beanspruchten Unterlassungsansprüche liefen auf eine Zensur ihrer wissenschaftlichen Publikation hinaus. Insofern seien andere Maßstäbe anzulegen als gegenüber Journalisten. Soweit die von ihr edierten Dokumente auch andere Schlussfolgerungen zuließen, wäre dies allein im Rahmen einer, in der Pressemitteilung des Bistums Trier vom 06.03.2021 nun auch angekündigten, wissenschaftlichen Diskussion zu klären. Jedenfalls bestehe gerade auch mit Blick auf das noch laufende Seligsprechungsverfahren ein überragender Anspruch der Öffentlichkeit, über den Inhalt der Archivfunde informiert zu werden. Der Seligsprechungsprozess sei kein Geheimverfahren; vielmehr sei ein solcher gerade Anlass für weitreichende unabhängige wissenschaftliche Studien. Es gehe darum, möglichst viel Material zu sammeln und dieses dann auszuwerten. Dies gehe die ganze Kirche und alle zu ihr Gehörenden etwas an. Soweit in der Veröffentlichung eine Einflussnahme auf den Seligsprechungsprozess zu sehen sei, liege dies in der Natur der Sache. Der "Geheimhaltung" unterliege allein das Verfahren, wobei die "Nichtöffentlichkeit" des Verfahrens allein die am Prozess beteiligten Personen schütze. Dass es die vom Antragsteller als unzutreffend gerügten "Taten", deren "Opfer" die Schwestern gewesen seien, tatsächlich gegeben habe, folge bereits aus der verhängten und durch Pater Xxxxx selbst unterzeichneten sehr hohen kirchlichen Strafe des Exils und der Kontaktsperre zu den Marienschwestern (Anlage B21). Die angedrohte "suspensio a Divini" sei die höchstmögliche Strafe der Kirche. Soweit von Opferverbänden heute teilweise auch die Bezeichnung "Betroffene" verwendet würde, sei ihr der Begriff "Opfer" insoweit als passender erschienen, als dass sie sich neben sexuellen Übergriffen auch mit weiteren Formen des Missbrauchs, nämlich psychisch, geistlich und körperlich, befasst habe. Der Begriff sei auch deshalb angebracht, weil die Frauen mit negativen Folgen der erlittenen Taten und Behandlungen zu kämpfen gehabt hätten. Auch bei Mobbing-Vorwürfen spreche man heute von "Opfern". Hinsichtlich des durch den Antragsteller verwalteten Privatarchivs habe ihr Prof. xxxx, Pallotiner, erklärt, dieses sei für die historische Forschung geschlossen. Der im Archiv der Pallotiner in Limburg tätige Dr. St. habe ihr erzählt, dass der Antragsteller einen Journalisten der FAZ abgewiesen hätte. Dass der Antragsteller ihr, der Antragsgegnerin zu 2), eine grundsätzlich mögliche Sondergenehmigung erteilen würde, sei nicht wahrscheinlich gewesen, nachdem sie vom Schönstattpräsidium am 02.07.2020 offiziell und in anderen inoffiziellen Medien der Gemeinschaft angegriffen worden sei. Sie habe weder die Absicht, sämtliche Archive zu besuchen, in denen Dokumente zu Pater Xxxxx existierten, noch habe sie behauptet, alles vorhandene Material vollständig erfasst zu haben. Vielmehr habe sie genau offengelegt, aus welchen Archiven das von ihr veröffentlichte Material stammte. Soweit der Antragsteller ihr im Rahmen der Abmahnung "ins Blaue hinein" vorgeworfen habe, Quellen manipuliert und Archiv-Quellen unzutreffend oder unvollständig zitiert zu haben, verweist sie auf die als Anlagenkonvolute B18 und B19 eingereichten Kopien der von ihr verwandten Quellen. Eine "Anhörung" sei in der historischen Wissenschaft nicht üblich. Sie basiere allein auf einem Quellenstudium und nicht auf einer Meinung heute lebender Personen. Schließlich hätten die Marienschwestern ihr "Gründerarchiv" auch nach eigener Darstellung auf deren Homepage erst am 26.11.2020, also nach der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung, geöffnet. Hinsichtlich etwaiger postmortaler Persönlichkeitsrechte sei der Antragsteller nicht aktivlegitimiert. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Prof. R. (Anlage B15), welches sie urkundlich verwertet sehen möchte, führt die Antragsgegnerin zu 2) insoweit aus: Das Kirchenrecht kenne kein eigenes Erbrecht, sondern anerkenne insoweit das staatliche Zuordnungsrecht. Die Entscheidung des P. M. sei daher rechtlich nicht bindend und ohnehin nur bezogen auf den Nachlass erfolgt, welcher mit dem Ableben des Paters Xxxxx in die Obhut der Schwesternfamilie gelangt sei, wobei letztere schon nicht mit dem Antragsteller identisch sei. Die Entscheidung gelte mithin auch für andere Gemeinschaften als den Antragsteller. Eine Regelung zum Eigentum sei ausdrücklich nicht erfolgt. Für den mit dem kirchenrechtlichen Sprachgebrauch vertrauten Leser ergäbe sich aus den durch den Antragsteller vorgelegten Unterlagen, dass Pater Xxxxx sein Vermächtnis im geistlichen Sinne gemeint habe. Als Theologe habe ihm bekannt sein müssen, dass Ordensleuten und Klerikern empfohlen werde, ein im staatlichen Rechtsbereich gültiges Testament zu verfassen. Mit seinem Verzicht habe er die sich hieraus ergebenden Folgen bewusst in Kauf genommen. Da die Marienschwestern für Pater Xxxxx, der Frauen nicht als eigenständige Persönlichkeiten habe anerkennen können, lediglich "praktische Dienerinnen" gewesen seien, die er, wenn ihm danach gewesen sei, durch die in dem streitbefangenen Buch zur Sprache kommenden Formen des Missbrauchs zu erniedrigen gewusst habe, könnten diese unter dem Aspekt einer besonderen Vertrauensstellung nicht mit dem "Assistenten" eines Professors gleichgesetzt werden. Die durch den Antragsteller angeführte Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. K. stehe hierzu nicht in Widerspruch. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Pater Xxxxx seit mehr als 52 Jahren tot sei, deutlich länger als alle staatlichen und kirchlichen Schutzfristen. Auch beträfen die streitgegenständlichen Sachverhalte den Pater ausnahmslos in der Ausübung seiner Ämter und als Person der Zeitgeschichte, nicht hingegen in seiner Privatsphäre. Das für jedermann zugängliche, ordentliche kirchliche Zentralarchiv der Pallottiner in Limburg beachte bei der Bereitstellung der von ihr, der Antragsgegnerin zu 2), eingesehenen Quellen, auch die Regeln des Persönlichkeitsschutzes. Das spezielle Archivrecht gehe insofern den allgemeinen Gesetzesnormen vor (KAO-O § 2.2). Die Dokumente seien ihr ohne Auflagen auch zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt worden. Zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung seien die durch den Personenschutz für Archive in Deutschland vorgesehenen 30 Jahre seit dem Tod des Paters vergangen gewesen. Ihre Verwendung und Veröffentlichung der Dokumente sei, wie sich auch aus dem als Anlage B20 eingereichten archivrechtlichen Gutachten des Archivdirektors am Landeshauptarchiv Koblenz a.D., Herrn Dr. St., und dessen als Anlage B21 eingereichten Anlagen ergebe, auch archivrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.