I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.07.2017 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 145 XXA. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte in der Berufungsinstanz u.a. noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 18.09.1997 unter Inanspruchnahme zweier dänischer Prioritäten vom 18.09.1996 und 01.11.1996 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.11.2005 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 34 XXB geführt. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 18.09.2017 erloschen. Das Klagepatent betrifft ein gebrauchsfertiges Blasenkatheter-Set. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt (B1-Schrift, Anlage PBP 1): „A urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), having on at least a part of its surface a hydrophilic surface layer (6) intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51’) having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), characterized in that the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly.” In der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten berichtigten deutschen Übersetzung der Patentschrift (DE 697 34 XXB ) lautet der erteilte Anspruch 1 wie folgt: „Blasenkatheter-Set mit mindestens einem Blasenkatheter (1), der auf wenigstens einem Teil seiner Oberfläche eine hydrophilen Oberflächenschicht (6) aufweist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51‘), die einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium aufnimmt zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets.“ Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent durch zwei Entscheidungen der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes widerrufen. Diese Entscheidungen hob die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes jeweils auf (Entscheidung v. 28.09.2011, Az.: T 0468/09, Anlage HL 28, deutsche Übersetzung Anlage HL 28a; Entscheidung v. 27.02.2014, Az.: T 801/13, Anlage HL 29 / Anlage HL-B 4, deutsche Übersetzung Anlage HL29a / HL-B4a). In dem daraufhin in der ersten Instanz (vor der Einspruchsabteilung) durchgeführten Verfahren wurde das Patent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Durch Entscheidung vom 23.02.2017 (Az.: T1477/15, Anlage HL-B 17; deutsche Übersetzung Anlage KAP 21) hob die Technische Beschwerdekammer – unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin – auch diese Entscheidung auf und verwies den Fall an dieI. Instanz zurück mit dem Auftrag, das Patent auf der Basis eines von der Klägerin eingereichten Hilfsantrages aufrechtzuerhalten. Der von der Beschwerdekammer für patentfähig erachtete Patentanspruch 1 lautet wie folgt (im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgte Änderungen durch Unterstreichungen hervorgehoben): „A urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), the catheter having a catheter tube coated on its external surface on a substantial part of its length from its distal end with a hydrophilic surface layer in the form of hydrophilic coating intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51’) made of a gas impermeable material formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminum, the package having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), wherein the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly.” Dieser Patentanspruch lautet in der veröffentlichten deutschen Übersetzung (DE 697 34 XXB T3) folgendermaßen (Änderungen wiederum durch Unterstreichungen hervorgehoben): „Blasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter (1), wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist , die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51‘), die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung (7) einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1, 58, 69) hat und wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt.“ Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens wurde eine geänderte Klagepatentschrift (B2-Schrift, Anlage KAP 36) veröffentlicht. Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 29.05.2019 (Az.: 4 Ni 50/17; Anlage KAP 33; GRUR 2020, 669 = GRUR-RS 2019, 10791) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 bis 11 eine geänderte Fassung erhalten haben. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten und der Klägerin eingereichten Berufungen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 03.08.2021 (Az.: X ZR 57/19; Anlage KAP 38; GRUR-RS 2021, 24693 – Blasenkatheterset)zurückgewiesen. Der im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt (im Nichtigkeitsverfahren erfolgte Änderungen unterstrichen): “A urinary catheter assembly for intermittent self-catheterization comprising at least one urinary catheter (1), the catheter having a catheter tube coated on its external surface on a substantial part of its length from its distal end with a hydrophilic surface layer in the form of a hydrophilic coating intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51´) made of a gas impermeable material formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminium, the package having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), wherein the cavity accommodates 2 to 30 ml of said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly, and wherein the liquid swelling medium is accommodated in a storage body (14) of spongy or gel-like material in the cavity .” Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Blasenkatheter-Sets. Die Beklagte vertreibt seit 2009 in Deutschland über ihre deutsche Zweigniederlassung u.a. Einmal-Blasenkatheter in einer Produktreihe „B“, insbesondere die Produkte „B Plus Pocket“ (angegriffene Ausführungsform 1), „B“ bzw. „B Plus“ (angegriffene Ausführungsform 2), und seit Mai 2017 weiter auch solche der Produktreihe „C“ (angegriffene Ausführungsform 3). Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zeigt eine angegriffene Ausführungsform aus der „B“-Produktfamilie. Nachstehend wird ferner eine schematische Abbildung des angegriffenen B-Katheter-Sets wiedergegeben. Der Katheter ist in einer aluminiumhaltigen, gasundurchlässigen Verpackung (312“) gelagert, wobei zwischen dem Verpackungsmaterial und dem darin enthaltenen Katheter ein Hohlraum ausgebildet ist. Der Hohlraum ist durch eine wasserundurchlässige, aber gasdurchlässige Membran unterteilt. Auf einer Seite befindet sich der Katheter (314“), die andere Seite enthält bei den meisten „B“-Produkten (angegriffene Ausführungsform 2) einen wasserdurchtränkten Stoffstreifen (sog. Aktivierungsstreifen; 330“), während bei den „B Pocket“-Produkten (angegriffene Ausführungsform 1) sich das flüssige Wasser ohne Stoffstreifen in der Verpackung befindet. Die C-Produkte (angegriffene Ausführungsform 3) entsprechen im hier interessierenden Umfang der angegriffenen Ausführungsform 1, weisen also ebenfalls einen wasserdurchtränkten Stoffstreifen auf. Der Katheter, der aus dem Trägermaterial Polyvinylchlorid (PVC) besteht und dessen Oberfläche teilweise mit einem hydrophilen Polymer Polyvinylpyrrolidon (kurz: PVP)-Hydrogel versehen ist, ist in einem engen Abstand von einer Schutzhülle („sleeve“; 320“) umgeben. An der Katheterspitze, die als erstes in die Körperöffnung eingeführt wird, befindet sich eine Schutzhülse. Das PVP-Hydrogel der angegriffenen Ausführungsformen wird jedenfalls dadurch aktiviert, dass das Wasser in dem Bereich des Aktivierungsstreifens langsam als Wasserdampf an die umgebende Luft innerhalb der Verpackung abgegeben wird. Aufgrund der Gasdurchlässigkeit der Membran gelangen so die Wassermoleküle des ursprünglich flüssigen Quellmediums (d.h. in Form von Dampf) durch die Schutzfolie in den Katheterhohlraum und aktivieren dort die hydrophile Beschichtung durch Bindung der Wasserdampfmoleküle. Die Aktivierung dauert mehrere Wochen, weshalb die angegriffenen Ausführungsformen bei der Beklagten noch vier Wochen gelagert werden, bevor sie vertrieben werden. Ob die hydrophile Beschichtung darüber hinaus auch durch unmittelbaren Kontakt mit flüssigem Wasser aktiviert wird, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin sieht im während der Laufzeit des Klagepatents erfolgten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents. In einem parallelen Verfügungsverfahren der Parteien hat der Senat durch Urteil vom 31.10.2019 (Az. I-15 U 65/17; Anlage KAP 39; GRUR-RS 2019, 31339 – Blasenkatheter-Set) auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung eines Urteils des Landgerichts vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17) einen auf das Klagepatent gestützten, die angegriffenen Ausführungsformen betreffenden Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents jeweils wortsinngemäß Gebrauch. Sie wiesen insbesondere eine hydrophile Oberflächenschicht in der Form einer hydrophilen Beschichtung im Sinne des Klagepatents auf dem Teil des Katheterschafts auf, der in die Harnröhre eingeführt werde, was nach der Lehre des Klagepatents einem wesentlich Teil der Länge des Katheterschafts von seinem distalen Ende entspreche. Es stehe der Benutzung der Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn die hydrophile Oberflächenbeschichtung mit Wasserdampf, und nicht mit einem flüssigen Quellungsmedium, aktiviert werde. Es sei gerade nicht ausgeschlossen, dass eine Aktivierung durch ein im Aktivierungszeitpunkt gasförmiges Quellungsmedium erfolge, was dem Fachmann auch bereits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen sei. Selbst wenn man ein flüssiges Quellungsmedium im Aktivierungszeitpunkt verlange, wirke ein solches bei den angegriffenen Ausführungsformen auf die hydrophile Oberflächenbeschichtung auch in einer für die Aktvierung relevanten Art und Weise ein. Zudem setze die klagepatentgemäße Lehre nicht voraus, dass sich der Katheter in einem ungeteilten Hohlraum befinde. Vielmehr sei die konkrete Aufnahme des Katheters in den Hohlraum in das Belieben des Fachmannes gestellt. Alles, was durch die gasundurchlässige äußere Verpackung umschlossen sei, sei als klagepatentgemäßer Hohlraum zu betrachten, weshalb im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen auch die Unterteilung des Hohlraums durch eine gasdurchlässige Membran unschädlich sei. Die Beklagte, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Verletzungsprozesses bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beantragt hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Eine hydrophile Oberfläche allein reiche für die Annahme einer hydrophilen Oberflächenbeschichtung nicht aus. Da die Aktivierung der hydrophilen Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform durch die gasförmigen Wassermoleküle erfolge, liege bei diesen auch kein flüssiges Quellungsmedium im Sinne des Klagepatents vor, welches verlange, dass der Aggregatzustand, in dem das Quellungsmedium die Aktivierung der hydrophilen Oberflächenschicht des Katheters herbeiführe, „flüssig“ sei, und eine Aktivierung innerhalb von ca. 30 Sekunden bzw. unmittelbar bei der Herstellung des Katheter-Sets bewirke. Dem Fachmann sei im Anmeldezeitpunkt auch nicht bekannt gewesen, dass eine Aktivierung der hydrophilen Beschichtung durch ein gasförmiges Quellungsmedium erfolgen könne. Die Aktivierung der hydrophilen Oberfläche des Katheters der angegriffenen Ausführungsformen erfolge ausschließlich durch die durch die Membran und die wasserundurchlässige, aber gasdurchlässige Schutzhülle tretenden Wassermoleküle, die durch die Katheteroberfläche absorbiert würden. Sofern es – was mit Nichtwissen bestritten werde – überhaupt zur Bildung von Flüssigkeit innerhalb der Schutzfolie durch Kondensation des Wasserdampfes komme, erfolge dies erst dann, wenn die Oberfläche des Katheters mit Wassermolekülen gesättigt sei, mithin eine Aktivierung bereits vollständig erfolgt sei. Weiter sei nach der Lehre des Klagepatents erforderlich, dass sich das flüssige Quellungsmedium in demselben ununterbrochenen Hohlraum wie der Katheter befinde. Es müsse eine ungehinderte Fließverbindung zu dem Katheter bestehen. Dadurch solle gerade bewirkt werden, dass das flüssige Quellungsmedium die hydrophile Katheteroberfläche innerhalb von ca. 30 Sekunden bzw. unmittelbar bei der Herstellung des Katheter-Sets aktiviere. Durch Urteil vom 18.07.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach denzuletzt gestellten Anträgen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: „I. Die Beklagte wird verurteilt: 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an dem Geschäftsführer D zu vollziehen ist, zu unterlassen, Blasenkatheter-Sets umfassend mindestens einen Blasenkatheter, wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssige Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung, die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat und wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin, in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei - die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind; - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; - und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 4. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/ oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2005 entstanden ist und noch entstehen wird.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen angeführt: Die äußere Oberfläche des Katheterschafts der angegriffenen Ausführungsformen sei auf einem wesentlichen Teil seiner Länge – ausgehend von dem distalen Ende – mit einer hydrophilen Beschichtung versehen. Die Lehre des Klagepatents sei nicht auf Aktivierungsvorgänge beschränkt, bei denen das flüssige Quellungsmedium in einen direkten Kontakt mit der hydrophilen Beschichtung gebracht werde. Der Anspruchswortlaut („Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium“) schließe eine Ausgestaltung nicht aus, bei der zwar bei Verschluss der gasundurchlässigen Katheterverpackung ein flüssiges Quellungsmedium in den Hohlraum eingebracht werde, eine Ausprägung der reibungsarmen Oberfläche jedoch dadurch zustande komme, dass gasförmige Moleküle des ursprünglich flüssigen Quellmediums mit der hydrophilen Beschichtung des Katheters in einen unmittelbaren Kontakt gebracht würden. Die Behandlung erfolge dann mittelbar durch das ursprünglich bereitgestellte flüssige Quellungsmedium, indem dieses als Grundlage für die Bildung der gasförmigen Moleküle diene. Vor diesem Hintergrund schließe der Fachmann nicht aus, dass die Zeit zwischen Herstellung und Verwendung des Katheter-Sets auch für die Aktivierung desselben genutzt werden könne, solange (beispielsweise durch Einlagerung) sichergestellt sei, dass der Verwender einen gebrauchsfertigen Katheter erhalte. Dass der Patentanspruch seinem Wortlaut nach mit „flüssig“ den Aggregatzustand des Quellungsmediums bezeichne, spreche nicht zwingend gegen dieses weite Verständnis. Denn diese Formulierung lasse sich zwanglos auch dahingehend deuten, dass das für die Behandlung eingesetzte Quellungsmedium lediglich im Ausgangspunkt flüssig sein müsse. Es könne schließlich auch angenommen werden, dass dem Fachmann in dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt grundsätzlich bekannt gewesen sei, dass eine Aktivierung einer hydrophilen Oberfläche durch ein gasförmiges Quellungsmedium herbeigeführt werden könne. Die angegriffenen Ausführungsformen sähen auch einen klagepatentgemäßen Hohlraum vor, der das flüssige Quellungsmedium enthalte. Die gasförmigen Moleküle des Quellungsmediums, die für eine Aktivierung der hydrophilen Beschichtung erforderlich seien, erhielten durch die gasdurchlässige Membran und die Schutzhülle einen ungehinderten Zugang zu der Katheteroberfläche. Es bestehe also für die Teile des Quellungsmediums, die die Aktivierung auslösten, keine erhebliche Barriere. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren (auch mit Blick auf die im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruchs 1) weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie u.a. geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen machten entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens keinen Gebrauch. Jedenfalls entsprächen sie nicht den Vorgaben des im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Anspruchs 1. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen keinen „Speicherkörper“ im Sinne des Klagepatents auf. Dies gelte zunächst für die angegriffene Ausführungsform 1 („B Pocket“), bei der innerhalb der Verpackung des Katheter-Sets eine flüssigkeitsundurchlässige, aber gasdurchlässige Membran ein „Fach“ von dem übrigen Verpackungshohlraum abtrenne. Ebenso wenig sei der in den Verpackungen der sonstigen B-Katheter-Sets (angegriffene Ausführungsform 2) und der C-Katheter-Sets (Angegriffene Ausführungsform 3) enthaltene „E strip“ ein klagepatentgemäßer Speicherkörper. Dieser bestehe nicht aus einem schwammartigen oder gelähnlichen Material. Ein „Schwamm“ sei nämlich ein Gegenstand, der aufgrund seiner Porenstruktur in der Lage sei, erhebliche Mengen an Flüssigkeit zu absorbieren und in seinem Inneren einzugrenzen. Der Fachmann wisse, dass Schwämme elastisch seien und ausgedrückt werden könnten, um aufgesogene Flüssigkeiten wieder freizusetzen. Ein schwammartiges Material habe demnach die strukturellen Eigenschaften, dass es a) aufgrund seiner hohen Porosität eine geringe Dichte aufweise, wobei ein Teil seines Volumens ein leerer Porenraum sei, der Flüssigkeit aufnehmen kann, und es b) ein weiches Material sei, das sehr leicht komprimiere, besonders wenn es mit Flüssigkeit gefüllt sei, so dass die Flüssigkeit durch Drücken des schwammartigen Materials leicht ausgepresst werden könne. Solche Eigenschaften weise der „E strip“ als dünner Gewebestreifen nicht auf. Es handele sich um eine sehr dünne, ziemlich dichte Matte aus vergleichsweise steifen Kunststoffasern. Seine Dichte sei vergleichsweise hoch, seine Porosität gering und er habe einen hohen Kompressionsmodul im Vergleich zu einem Küchenschwamm. Die technische Funktion des „E strips“ bestehe darin, die dampfspendende Flüssigkeitsmasse entlang der gesamten Länge des „Fachs“ gleichmäßig zu verteilen, damit eine gleichmäßige Verdampfung stattfinden könne und die hydrophile Katheteroberfläche vollständig aktiviert werden könne. Er diene demnach gerade nicht einer Speicherung. Insbesondere grenze er das Wasser nicht derart ein, dass es diesen nicht mehr eigenständig verlassen könne. Das Wasser werde ohne äußeren Druck durch den Verwender gleichmäßig abgegeben. Das gasförmige Quellungsmedium entstehe spontan auf der Oberfläche des „E strips“ und sei in diesem nie eingegrenzt oder sonst wie gespeichert. Die Aktivierung werde bei der Herstellung (wie auch bei der angegriffenen Ausführungsform 1) allein durch die wasserundurchlässige Membran verhindert. Eine Patentverletzung scheitere zudem daran, dass es dem Nutzer bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht möglich sei, die Aktivierung der Katheteroberfläche selbst herbeizuführen. Die Ausübung von Druck durch den Nutzer auf den „E strip“ habe schlicht gar keine Folgen, da in diesem Fall Kapillarkräfte dafür sorgten, dass das Wasser schnell wieder gleichmäßig auf der gesamten Länge der Verpackung verteilt und gleichmäßig abgegeben werde. Ferner scheide eine Patentverletzung auch deshalb aus, weil die angegriffenen Ausführungsformen über keinen ungeteilten Hohlraum für den Katheter verfügten. Klagepatentgemäß sei zwingend eine Fließverbindung für Flüssigkeiten zwischen flüssigem Quellungsmedium und Katheter gefordert, so dass keine flüssigkeitsundurchlässigen Barrieren bestehen dürften. Demgegenüber liege bei den angegriffenen Ausführungsformen – unstreitig – eine unzerstörbare flüssigkeitsundurchlässige Membran vor, die das Quellungsmedium von dem Hohlraum mit Katheter trenne. Schließlich mangele es den angegriffenen Ausführungsformen auch an einem „flüssigen Quellungsmedium“ im Sinne des Klagepatents bzw. finde bei diesen keine Behandlung der Katheteroberfläche durch ein solches flüssiges Quellungsmedium statt. Die hydrophile Oberflächenbeschichtung der angegriffenen Ausführungsformen komme nie mit flüssigem Quellungsmedium in Kontakt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde der reibungsarme Oberflächencharakter allein durch die Behandlung mit Wasserdampf erzeugt. Die Aktivierung der hydrophilen Katheteroberfläche durch Wasserdampf stelle keine Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium dar. Selbst wenn man aber annähme, der „E strip“ sei ein Speicherkörper und das flüssige Wasser in dem Speicherkörper sei ein flüssiges Quellungsmedium, scheide eine Verletzung des Klagepatents jedenfalls deshalb aus, weil im Zeitpunkt, in dem die angegriffenen Ausführungsformen die Bundesrepublik Deutschland erreichten, sich im „E strip“ bzw. im abgetrennten „Fach“ kein Quellungsmedium mehr befinde. Etwaiges Restwasser sei unerheblich, weil in diesem Zeitpunkt die Katheteroberfläche bereits aktiviert sei. Sie (die Beklagte) liefere – unstreitig – die Katheter-Sets frühestens vier Wochen nach ihrer Herstellung aus, weshalb ausgeschlossen sei, dass sich jemals in Deutschland ein Katheter ohne bereits aktivierte Beschichtung befunden habe. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin, die – nachdem das Klagepatent im Verlauf des Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist – den Rechtsstreit einseitig für teilweise erledigt erklärt hat, beantragt , die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerin in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 23.11.2005 bis einschließlich dem 18.09.2017 in der Bundesrepublik Deutschland Blasenkatheter Sets für die intermittierende Selbstkatheterisierung umfassend mindestens einen Blasenkatheter, wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung, die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat und wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt, einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat und wobei der Hohlraum 2 bis 30 ml des flüssigen Quellmediums zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter Sets aufnimmt, und wobei das flüssige Quellungsmedium in einem Speicherkörper aus einem schwammartigen oder gelartigen Material in dem Hohlraum aufgenommen ist, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei - die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind; - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; b)der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziff. I. 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2005 bis einschließlich dem 18.09.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe aa)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, bb)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, cc)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, dd)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; - und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; c) die unter Ziff. I. 1.a) bezeichneten, seit dem 30.04.2006 bis einschließlich dem 18.09.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; d) die sich seit dem 18.09.2017 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. I. 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 2.festzustellen, dass a)die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziff. I. 1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2005bis einschließlich dem 18.09.20917 entstanden ist und noch entstehen wird; b) der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend mit der Maßgabe, dass sie nunmehr den Patentanspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung geltend macht. Sie macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten auch die neu hinzugekommenen Anspruchsmerkmale. Insbesondere sei bei diesen das flüssige Quellungsmedium auch in einem Speicherkörper aus einem schwammartigen oder gelartigen Material in dem Hohlraum aufgenommen. Das neue Teilmerkmal „Speicherkörper“ ändere nichts an den zur ursprünglichen Anspruchsfassung getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Der Fachmann wisse, dass es allein darauf ankomme, dass das Quellungsmedium einen ausreichenden Zugang zu dem Katheter habe. Aus der Funktionsangabe „storage“ schließe der Fachmann, dass das besagte Vorrichtungselement geeignet sein müsse, das flüssige Quellungsmedium aufzunehmen und (zumindest teilweise und/oder für einen bestimmten Zeitraum) zu halten. Im Unterschied zur „zweiten Serie von Ausführungsbeispielen“ werde dadurch kein dauerhafter Speicher zur einmaligen Öffnung (passiver Speicherkörper) geschaffen, sondern ein Speicher, der während der Haltbarkeitsdauer des Blasenkatheter-Sets aktiv daran mitwirke, einen gebrauchsfertigen Katheter herzustellen und zu erhalten. Den Worten „schwammartig“ oder „gelähnlich“ entnehme der Fachmann, dass der Speicherkörper – im Gegensatz zu passiven Speicherkörpern – die Beschaffenheit haben müsse, aufgrund derer er gleichermaßen das flüssige Quellungsmedium aufnehmen, halten und freisetzen könne, ohne dass seine Struktur beschädigt oder gar zerstört würde. Der Anspruch grenze sich hiermit von einer sog. ampoule-Lösung ab, die dadurch gekennzeichnet sei, dass das Kompartiment, welches das flüssige Quellungsmedium enthalte, durch eine unüberwindbare Barriere vollständig von dem Hohlraum, der den Katheter aufnehme,getrennt sei. Da die konkrete Position des Speicherkörpers nicht näher definiert sei, seien solche Ausführungsbeispiele denkbar, in denen der Speicherkörper im Hohlraum liege, oder solche, in denen der Speicherkörper an der Innenseite der (gasundurchlässigen) Außenverpackung angeordnet sei. Der Speicherkörper könne auch mit einer Seite oder Fläche an der Innenseite der gasundurchlässigen Verpackung angeordnet sein. In diesem Fall bestehe für den Fachmann kein Anlass dazu, in dieser Richtung weiteres Material für den Speicherkörper vorzusehen, da er in diese Richtung ohnehin keine Moleküle des Quellungsmediums in den Hohlraum (mit dem zu aktivierenden Katheter) abgebe. Der Fachmann müsse aber eine weitere Begrenzung gegenüber dem Hohlraum vorsehen, damit der Speicherkörper seine Funktion erfüllen könne, das flüssige Quellungsmedium aufzunehmen, zu halten und freizusetzen, ohne dass seine Struktur beschädigt oder gar zerstört werde. Demzufolge könne der Speicherkörper teilweise aus der gasundurchlässigen Außenverpackung gebildet sein, solange der Speicherkörper einerseits in die Richtung des Katheterkörpers abgrenze und andererseits durchlässig für das Quellungsmedium sei. Diese Anforderungen erfüllten dieangegriffenen Ausführungsformen. Unabhängig davon, ob die Beklagte – zusätzlich – den „E strip“ vorsehe oder nicht, sei das flüssige Quellungsmedium in demBereich des Hohlraums aufgenommen und dort gehalten, der durch die Verpackung einerseits und die Membran andererseits gebildet werde. Dieser Bereich sei sobeschaffen, dass er das flüssige Quellungsmedium nicht nur aufnehme und halte,sondern auch freisetze, ohne dass der „separat und abgegrenzte Bereich“ beschädigt oder gar zerstört werde. Selbst wenn man darüber hinaus fordere, dass sich das schwammartige oder gelartige Material des Speicherkörpers auch rein körperlichzeigen müsse, führe dies nicht aus der Verletzung: Ein Material sei „schwammartig“ oder „gelähnlich“, wenn es porös sei, so dass die Poren eine Flüssigkeit aufnehmen, halten und wieder freisetzen könnten, wobei hinzukomme, dass das Material dabei nicht beschädigt oder zerstört werden dürfe. Die Porenstruktur von „schwammigen“ und „gelartigen“ Materialien unterscheide sich nur in der Dimensionierung. Bei einem schwammartigen Material sei die poröse Struktur größer und dessen Saugfähigkeit beruhe auf Kapillarkräften. Bei einer rein körperlichen Betrachtung sei der „E strip“ der angegriffenen Ausführungsformen der anspruchsgemäße Speicherkörper. Diesen habe die Beklagte in anderen Verfahren zutreffend als „liquid storage fabric“ bezeichnet, also als Textil, das Flüssigkeit speichere. Eine Speicherung setze aber eine vorherige Aufnahme voraus. Der „E strip“ weise auch eine poröse Struktur auf. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass schwammartiges Material auspressbar sein müsse, treffe dies im Lichte des Anspruchs nicht zu. Jedenfalls sei der „E strip“ tatsächlich auspressbar. Gleichgültig sei, dass der „E strip“ nicht ausgepresst werden müsse, um das Quellungsmedium freizusetzen; es genüge, dass eine entsprechende Struktur vorhanden sei. Auch nach der aufrechterhaltenen Anspruchsfassung sei es irrelevant, wie (z.B. mit Wasserdampf oder nicht) und in welchem Aggregatzustand das Quellungsmedium den Katheterkörper aktiviere. Nach wie vor enthalte der Anspruch keine Konkretisierung dazu, wie die hydrophile Beschichtung des Katheters zu aktivieren sei; er gebe bloß vor, dass ein flüssiges Quellungsmedium vorhanden sein müsse. Soweit der Senat in seinem im parallelen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass zwischen der Benutzung des gebrauchsfähigen Katheter-Sets und der Verwendung des Katheters zu differenzieren sei, und er hiervon ausgehend angenommen habe, dass eine Verletzung zu verneinen sei, wenn die hydrophile Oberflächenbeschichtung des Katheters nicht erst im Inland aktiviert werde, könne dem nicht gefolgt werden. Der Patentanspruch gebe eine Eigenschaft vor, die die hydrophile Oberflächenbeschichtung haben müsse. Diese Eigenschaft müsse sie aufgrund ihrer Struktur haben. Diese Struktur habe keine zeitliche Komponente. Sie sei entweder vorhanden oder nicht vorhanden. Die vorhandene Eigenschaft, einen reibungsarmen Oberflächencharakter zu erzeugen, gehe nicht verloren, wenn die hydrophile Oberflächenbeschichtung aktiviert sei. Damit das Katheter-Set für den Patienten gebrauchsfertig sei, müsse der reibungsarme Oberflächencharakter vor Verwendung des Katheters erzeugt werden. Der Patient solle nichts mehr tun müssen, wenn er den Katheter zum Gebrauch der Verpackung entnehme. Der Speicherkörper nehme das flüssige Quellungsmedium auf. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Herstellungsprozesses befinde sich dieses in dem Speicherkörper. Ausgeschlossen seien Ausführungsformen, bei denen der Hohlraum zur Aufnahme des Katheters und der Hohlraum, in dem das flüssige Quellungsmedium untergebracht sei, durch eine gas undurchlässige Barriere voneinander getrennt seien. Was weiter geschehe, wenn das flüssige Quellungsmedium in den Speicherkörper eingeführt sei, gebe der Sachanspruch nicht vor. Dies ergebe sich aber aus physikalischen Gesetzmäßigkeiten: In dem Hohlraum, der aufgrund der gasundurchlässigen Verpackung ein im Wesentlichen abgeschlossenes System bilde, stelle sich über die Zeit ein Gleichgewichtsdampfdruck ein, weil Dampf und flüssige Phase des Quellungsmediums ein Gleichgewicht zu erreichen suchten. Das Bundespatentgericht habe dies in seinem Nichtigkeitsurteil mit dem Bild umschrieben, dass Speicherkörper und hydrophile Oberflächenbeschichtung um das Quellungsmedium konkurrierten. Das Quellungsmedium verdampfe und kondensiere. Der Speicherkörper und die hydrophile Oberflächenbeschichtung gäben Quellungsmedium ab und nähmen Quellungsmedium wieder auf. Dies sei ein ständiger Prozess, bei dem sich ein für ein dynamisches Gleichgewicht zwischen Verdampfen und Kondensieren charakteristischer Gleichgewichtsdampfdruck einzustellen suche. Der Speicherkörper sorge dafür, dass der zum Aufrechterhalten der Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters erforderliche Gleichgewichtsdampfdruck jedenfalls so lange erhalten bleibe, wie sich flüssiges Quellungsmedium im Speicherkörper befinde. Dieser ständige Prozess hänge nicht nur von der Temperatur ab, sondern auch von der Ausgestaltung des Speicherkörpers. Der Fachmann könne über die konkrete Ausgestaltung des Speicherkörpers die Verdampfung des flüssigen Quellungsmediums beeinflussen und damit z.B. den Aktivierungszeitraum des Katheters steuern, so dass die Aktivierung des Katheters über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne. Das Leistungsergebnis der Erfindung sei die Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets, bei dem die hydrophile Beschichtung des Katheters vor Verwendung des Katheters bereits aktiviert sei. Die Formulierungen „gebrauchsfertig“ und „vor Verwendung“ beinhalteten keine Differenzierung, sie sagten vielmehr mit unterschiedlichen Worten dasselbe und gäben den Kern der technischen Lehre wieder, der darin liege, dass der Patient vor dem Gebrauch des Katheters aus dem Katheter-Set diesem nichts mehr hinzufügen und zudem keine weiteren Schritte durchführen müsse, sondern lediglich den Katheter der Verpackung zu entnehmen brauche und unmittelbar benutzen könne. „Vor Verwendung des Katheters“ bedeute, dass der reibungsarme Oberflächencharakter zum Zeitpunkt der Verwendung des Katheters vorhanden sein müsse. Das Katheter-Set müsse gebrauchsfähig sein. Dazu müsse in dem Hohlraum der Verpackung das Quellungsmedium vorhanden sein, und zwar in einem schwammartigen oder gelartigen Speicherkörper. Der Anspruchswortlaut zwinge zu keiner Differenzierung zwischen „vor der Verwendung des Katheters“ und „gebrauchsfertigem Katheter-Set“. Der Bundesgerichtshof teile diese Auslegung. Er sehe das die Eignung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung betreffende Merkmal als strukturelles Merkmal an und führe aus, dass dieses nur vorgebe, dass die Behandlung mit dem flüssigen Quellungsmedium vor dem Gebrauch des Katheters möglich sein müsse. Ihre Auslegung passe auch mit dem Stand der Technik zusammen und werde durch eine funktionale Betrachtung gestützt. Die hydrophile Beschichtung habe den Zweck, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter zu erzeugen. Der Zeitpunkt, auf den das Klagepatent abstelle, sei daher die Verwendung des Katheters. Zu diesem Zeitpunkt müsse ein gebrauchsfertiges Katheter-Set vorliegen, zu diesem Zeitpunkt müsse der Katheter eine reibungsarme Oberflächenbeschichtung aufweisen. Selbst wenn die hydrophile Oberflächenbeschichtung zum Zeitpunkt der Verwendung bereits (seit geraumer Zeit) aktiviert sei, sei sie immer noch „dazu vorgesehen“, d.h. sie habe die geeignete Struktur, einen reibungsarmen Oberflächencharakter zu erzeugen. Die Katheterverpackung stelle sicher, dass der Speicherkörper und die Oberflächenbeschichtung um das Quellungsmedium konkurrieren könnten. Das Klagepatent erlaube es, dass der Patient den Speicherkörper auch noch auspresse. Der aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 setze dies aber nicht voraus. Der Speicherkörper gebe die Möglichkeit, durch eine konkrete Materialwahl die Verdampfung zu steuern und damit auch die vom Bundespatentgericht angesprochene Möglichkeit zu eröffnen, die hydrophile Oberflächenbeschichtung während der Lagerung weitgehend trocken belassen zu können. Eine „zeitliche Betrachtung“ sei nicht anzustellen. Nach zutreffender Auslegung sei vielmehr auch ein bereits aktivierter Katheter mit weitgehend leerem Speicherkörper als gebrauchsfertiges Katheter-Set mit in einem Speicherkörper aufgenommenem Quellungsmedium anzusehen, bei dem die hydrophile Oberflächenbeschichtung dazu vorgesehen sei, vor der Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter zu erzeugen. Der angestrebte Vorteil liege darin, den Patienten bei der Handhabung des Katheters von einer externen Wasserquelle unabhängig zu machen, ein Verschütten überflüssigen Quellmediums zu vermeiden und die Aktivierung steuern zu können. Dieser Vorteil sei auch dann verwirklicht, wenn die Aktivierung bereits im Vorfeld der Verwendung des Katheters geschehe und aufrechterhalten werde. An diesen Überlegungen ändere auch das neu hinzugekommene Merkmal des Speicherkörpers nichts. Insoweit bleibe es bei den bisherigen Ausführungen zu dessen Funktionsweise und Ausgestaltung. Der Speicherkörper habe den Vorteil, dass man den Aktivierungsprozess durch eine entsprechende Ausgestaltung steuern könne, und zwar in Bezug zum Material der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters und zum Material der gasdichten Verpackung. Er habe den weiteren Vorteil, flüssiges Quellungsmedium zu binden und zu verhindern, dass nicht verbrauchtes Quellungsmedium ungehindert auslaufe. Der Speicherkörper sei hingegen nicht (ausschließlich) dazu vorgesehen, das flüssige Quellungsmedium bis zum Zeitpunkt der Benutzung des Katheters durch den Patienten von der hydrophilen Beschichtung fernzuhalten. Anspruch 1 gebe nicht vor, wie die Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung zu erfolgen habe, d.h. ob sie zwingend durch Kontakt mit flüssigem Wasser erfolgen müsse oder aber auch durch Wasserdampf erfolgen könne. Er gebe lediglich die Bauteile des Katheter-Sets vor, die zusammenwirkten. Die Aktivierung einer hydrophilen Beschichtung mittels Wasserdampf sei dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Mit den angegriffenen Ausführungsformen macht die Beklagte von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung des rechtskräftigenUrteils des Bundespatentgerichts vom 29.05.2019 keinen Gebrauch. A. Die Berufungsanträge der Klägerin sind zulässig. 1. Soweit die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz beschränkt hat, indem sie die Anträge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der im Nichtigkeitsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung stützt, bestehen gegen die Zulässigkeit dieser Antragsanpassung keine Bedenken. Die Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt grundsätzlich keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. nur Senat, Urt. v. 02.12.2021 – I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 35; Urt. v. 31.10.2019 –I-15 U 65/17, GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 15), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO insoweit keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 2154; NJW-RR 2006, 390 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6; NJW 2015, 2812 Rn. 24). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem der Kläger sein Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht stützt. 2. Die einseitige Teil-Erledigungserklärung der Klägerin ist ebenfalls zulässig. Das Gericht hat für den Fall einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, in der eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrags zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 – Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 – Widerruf der Erledigungserklärung; OLG Rostock, MDR 2006, 456; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 34 mwN) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a ZPO Rn. 36-37), darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache – tatsächlich – erledigt ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a ZPO Rn. 34, 44 und 45 mwN). Das bedeutet, dass nunmehr zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2004, 349 – Einkaufsgutschein; GRUR 2010, 57, 58 – Scannertarif; GRUR 2012, 651, 652 – regierung-oberfranken.de, GRUR 2014, 385 – H 15; GRUR 2016, 1316 Rn. 10 – Notarielle Unterlassungserklärung). B. Das Klagepatent betrifft ein Set aus mindestens einem Katheter zur Entleerung der Harnblase und einer Verpackung, die den Katheter aufnimmt. Die Klagepatentschrift erwähnt in ihrer Einleitung diverse Druckschriften, die Blasenkatheter betreffen. Der betreffende Stand der Technik offenbare ein herkömmliches Blasenkatheter-Set mit einem Katheter, dessen Spitze vor dem Einführen des Katheters in die Harnröhre mit einem gelartigen Gleitmittel gleitfähig gemacht werden müsse, sowie einer Verpackung, die ein solches Gleitmittel in einem aufreißbaren Beutel umfasse. Der Beutel sei mit der Verpackung verbunden oder selbst innerhalb der Verpackung angrenzend an die Spitze des Katheters angeordnet oder werde zusammen mit der Katheterverpackung zur Verbindung damit vor Verwendung des Katheters geliefert (geänderte Klagepatentschrift [B2-Schrift], Abs. [0002] und [0003]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche Übersetzung der geänderten Klagepatentschrift [DE 697 34 XXB T3]). Die Klagepatentschrift betont sodann, dass es bei Blasenkathetern für den intermittierenden Gebrauch von besonderer Bedeutung sei, dass der Katheter leicht durch die Harnröhre gleitet, ohne diese zu verletzen. Um diesem Erfordernis zu genügen, seien Katheter entwickelt worden, die mindestens dem Teil der Oberfläche des Katheters, der tatsächlich in die Harnröhre eingeführt werde, (extrem) geringe Reibungseigenschaften verliehen. Der Oberflächencharakter geringer Reibung werde bei dieser Art von Kathetern, auf die sich die Erfindung beziehe (Abs. [0008]), dadurch erzielt, dass der relevante Teil des Katheters mit mindestens einer hydrophilen Schicht, typischerweise in Form einer Beschichtung, versehen und diese Schicht bzw. Beschichtung unmittelbar vor dem Gebrauch mit einem flüssigen Quellungsmedium in Kontaktgebracht werde (Abs. [0004]). Wenn Katheter dieser Art von Endverbrauchern außerhalb der medizinischen Umgebung eines Krankenhauses bzw. einer Klinik verwendet würden, sei normales Leitungswasser das üblichste flüssige Quellungsmittel, das zum Präparieren des Katheters unmittelbar vor dessen Gebrauch verwendet werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Patienten mit sehr geringer Geschicklichkeit die Katheter benutzten, weil für diese ein sehr einfacher Einführungsvorgang notwendig sei (Abs. [0006]). Hieran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass dem Erfordernis einer Verringerung des – mit einer intermittierenden Katheterisierung der Blase verbundenen – Infektionsrisikos in zahlreichen Situationen des täglichen Lebens nur sehr schwierig entsprochen werden könne, wenn die Katheterisierung außerhalb der normalen täglichen Umgebung des Verwenders durchgeführt werden müsse (z.B. in öffentlichenToilettenräumen oder Waschräumen, wo weder die Wasserversorgung noch der allgemeine Sauberkeitszustand von ausreichend hohem Standard seien). Sowohl das jeweilige Quellungsmedium als auch die Umgebung, in der die Katheterisierung durchgeführt werde, müssten jedoch so sauber und antiseptisch wie möglich sein. Hinzu komme, dass viele behinderte Verwender aufgrund einfacher physikalischer Hindernisse (enge Zugangswege etc.) ernste Schwierigkeiten beim Zugang zu verfügbaren Toiletten oder Waschräumen hätten (Abs. [0007]). Vor diesem Hintergrund gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung an, die Durchführung der intermittierenden Blasenkatheterisierung in jeglicher Art von Umgebung dadurch zu verbessern und zu vereinfachen, dass ein gebrauchsfertiges Blasenkatheter-Set vorgesehen wird, das einen Katheter enthält, der aus seiner Verpackung herausgezogen werden kann und für eine direkte Einführung in die Harnröhre vorbereitet ist und in einem im Wesentlichen sterilen Zustand vorliegt, wodurch die allgemeine Lebensqualität für die Anwender der intermittierenden Katheterisierung erheblich verbessert wird (Abs. [0008]). Wie der Durchschnittsfachmann – als solcher kann im Anschluss an die vom Bundesgerichtshof unbeanstandeten Ausführungen des Bundespatentgerichts ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik angesehen werden, der über mehrjährige Erfahrung in der Produktentwicklung und Konstruktion von Blasenkathetern verfügt und sich nicht nur mit der Entwicklung des Blasenkatheters, sondern auch mit der Verbesserung der Verpackung eines Blasenkatheter-Sets befasst ist (BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 76) – insbesondere der bereits erwähnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik und den Vorteilsangaben, welche in der in der Patentschrift angegebenen Aufgabenstellung enthalten sind, entnimmt, geht es dem Klagepatent insoweit darum, ein Blasenkatheter-Set bereitzustellen, das eine hygienische und sichere Anwendung möglichst unabhängig von der Umgebung ermöglicht (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 9 – Blasenkatheterset). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents inseiner im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung ein Blasenkatheter-Set mit folgenden Merkmalen vor: 1. Blasenkatheter-Set zur intermittierenden Selbstkatheterisierung, umfassend a) zumindest einen Blasenkatheter (1, 58, 69) und b) eine Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51`). 2. Der Blasenkatheter (1, 58, 69) weist eine Katheterröhre auf. a) Die Katheterröhre ist auf ihrer äußeren Oberfläche auf einem wesentlichen Teil ihrer Länge von ihrem distalen Ende aus mit einer hydrophilen (Oberflächen-)Schicht (6) in Form einer hydrophilen Beschichtung versehen. b) Die hydrophile Beschichtung dient dazu, einen reibungsarmen Charakter der Oberfläche des Katheters (1, 58, 69) durch Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium vor dem Gebrauch des Katheters zu erzeugen. 3. Die Katheterverpackung (7) a) ist aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt, das aus einem mehrschichtigen thermoplastischen Folienmaterial (8, 9) besteht, das Aluminium enthält; b) besitzt einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1, 58, 69). 4. Der Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) nimmt 2 bis 30 ml des vorgenannten Quellungsmediums zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets auf. 5. Das flüssige Quellungsmedium ist in einem Speicherkörper (14) aus einem schwammartigen oder gelähnlichen Material in dem Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) aufgenommen. Angesichts des Streits der Parteien bedürfen einige Merkmale und Begriffe näherer Erläuterung. 1. Schutzgegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Blasenkatheter- Set . Die beiden Hauptkomponenten des Katheter-Sets werden in den Merkmalen 1 a) und 1 b) angeführt – nämlich der Blasenkatheter sowie die Katheterverpackung. Wie sich aus den Merkmalen 4 und 5 ergibt, umfasst das Katheter-Set außerdem ein flüssiges Quellungsmedium. 2. Die Merkmalsgruppe 3 befasst sich näher mit der Katheterverpackung. Die Katheterverpackung ist danach aus einem gasundurchlässigen Material gefertigt, das aus einem mehrschichtigen thermoplastischen Folienmaterial besteht, das Aluminium enthält (Merkmal 3 a)). Als „gasundurchlässig“ im Sinne von Merkmal 3 a) ist nach der Patentbeschreibung ein Material anzusehen, das ein Verdampfen des – in dem Hohlraum der Katheterverpackung aufgenommenen – flüssigen Quellungsmediums über die empfohlene Haltbarkeitsdauer hinaus verhindert. Die Haltbarkeitsdauer kann nach der Beschreibung bis zu fünf Jahren betragen, wobei eine Haltbarkeitsdauer von 36 Monate als typisch angegeben wird (Abs. [0008]). Ein fester Mindestwert ergibt sich daraus nicht (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 29). Gemäß dem Merkmal 3 b) besitzt die Katheterverpackung ferner einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters (Merkmal 3 b)). 3. Die Merkmalsgruppe 2 widmet sich der Beschaffenheit des Katheters. Dieser verfügt gemäß Merkmals 2 a) über einen Katheterschaft bzw. eine Katheterröhre („catheder tube“). Letztere wiederum zeichnet sich gemäß Merkmal 2 a) dadurch aus, dass sie auf ihrer äußeren Oberfläche auf einem wesentlichen Teil ihrer Länge von ihrem distalen Ende aus mit einer hydrophilen (Oberflächen-)Schicht („hydrophillic surface layer“) in Form einer hydrophilen Beschichtung („hydrophilic coating“) versehen ist. Gemäß dem Merkmal 2 b) dient diese hydrophile Beschichtung dazu, einen reibungsarmen Charakter der Oberfläche des Katheters durch Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium vor dem Gebrauch des Katheters zu erzeugen. a) Aus dem Merkmal 2 a) ergibt sich, dass die Katheterröhre selbst aus einem anderen Material bestehen muss (BGH, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 15). Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der hydrophilen Beschichtung ist dem Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Wie sich aus dem Merkmal 2 b) ergibt, ist maßgeblich, dass die Beschichtung so beschaffen ist, dass bei Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium eine reibungsarme Oberfläche erzeugt wird (BGH, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 16). Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von den einleitend erwähnten, in Absatz [0003] der Beschreibung als konventionell bezeichneten Gel-Kathetern ab, deren Oberfläche eine zu starke Reibung aufweist und die deshalb mit einem gelartigen Gleitmittel bestrichen werden muss (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 21). b) Aus dem Merkmal 2 b) geht hervor, dass die hydrophile Beschichtung der Katheterröhre die objektive Eignung aufweisen muss, im Wege einer Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium einen reibungsarmen Oberflächencharakter zu erzielen. Der Sinn dieser Zweckangabe, die zugleich mittelbar Anforderungen an die objektive Beschaffenheit der hydrophile Oberflächenbeschichtung stellt, erschließt sich dem Fachmann anhand folgender Überlegungen: Ein Blasenkatheter, der für eine intermittierende Katheterisierung vorgesehen ist, muss leicht durch die Harnröhre des Verwenders gleiten können. Insbesondere gilt es, die Harnröhre im Rahmen der Katheterisierung keinem Beschädigungsrisiko auszusetzen (Abs. [0004]). Um diesem Erfordernis zu genügen, sind nach den Angaben der Klagepatentschrift bereits Katheter mit reibungsarmer Oberfläche entwickelt worden. Die reibungsarme Oberfläche wird bei diesen bekannten Kathetern, auf die sich die Erfindung nach den Angaben der Klagepatentschrift bezieht (Abs. [0004]), durch eine hydrophile Schicht, typischerweise eine Beschichtung, erzielt, die unmittelbar vor dem Gebrauch mit einem flüssigen Quellungsmedium in Kontakt gebracht wird (Abs. [0004]). Die Eignung zu dieser vorbekannten Verwendungsweise wird für die beanspruchte Vorrichtung bzw. (genauer) die Oberfläche der Katheterröhre als deren Komponente übernommen, weshalb die hydrophile Beschichtung in der Lage sein muss, in Interaktion mit einem flüssigen Quellungsmedium so zu reagieren, dass es zur Ausbildung des reibungsarmen Oberflächencharakters kommt. Den in Absatz [0004] behandelten Stand der Technik möchte das Klagepatent dahingehend verbessern, dass eine hygienische und sichere intermittierende Katheterisierung möglichst unabhängig von der Umgebung ermöglicht wird. Korrespondierend mit der im Anspruch enthaltenen Funktions- bzw. Zweckangabe (Merkmal 2 b)) erläutert und bestätigt der im besonderen Beschreibungsteil verortete Absatz [0020] der Klagepatentschrift den allgemeinen Gedanken, dass die Katheterröhre auf einem wesentlichen Teil ihrer Länge – ausgehend vom distalen Ende – auf ihrer äußeren Oberfläche mit einer hydrophilen Beschichtung einer per se bekannten Art beschichtet ist, die durch Präparierung mit einem flüssigen Quellungsmedium vor dem Gebrauch des Katheters der Katheteroberfläche den Charakter einer extrem geringen Reibung verleiht. Aufgrund dieses Vorgangs kommt dem Katheter die Eignung zu, sehr leicht durch die Wände der Harnröhre gleiten zu können, ohne dass diese dem Risiko einer Beschädigung ausgesetzt sind. Der Absatz [0022] der Patentbeschreibung bezeichnet diesen Vorgang der Präparierung der Katheteroberfläche mittels des flüssigen Quellungsmediums, was in das Resultat des Oberflächencharakters geringer Reibung mündet, auch als „Aktivierung“. In ähnlicher Weise spricht der Absatz [0025] davon, dass die hydrophile Oberflächenbeschichtung des Katheters präpariert wird, um ihren Charakter geringer Reibung zu „aktivieren“. In alledem kommt mithin ein gezieltes, aufeinander abgestimmtes Wirken von flüssigem Quellungsmedium und der hydrophilen Oberflächenbeschichtung zum Ausdruck, das die Erzeugung einer entsprechend reibungsarmen Oberfläche des Katheterröhre ermöglicht. Für den Patentanspruch 1 als Vorrichtungsanspruch bedeutet dies, dass die von ihm gelehrte hydrophile Oberflächenschicht in geeigneter Weise derart auszugestalten ist, dass sie die Erzeugung eines solchen Oberflächencharakters in Interaktion mit einem flüssigen Quellungsmedium gewährleistet. c) In zeitlicher Hinsicht gibt das Merkmal 2 b) vor, dass die Behandlung mit dem flüssigen Quellungsmedium vor dem Gebrauch des Katheters möglich sein muss. Das Klagepatent will ein Blasenkatheter-Set bereitstellen, das es dem Benutzer ermöglicht, den Katheter weitgehend steril und gebrauchsfertig der Katheterverpackung zu entnehmen. Demgemäß muss die Behandlung mit dem flüssigen Quellungsmedium bereits vor dem Gebrauch des Katheters möglich sein. Im Einklang hiermit ist im besonderen Teil der Beschreibung beschrieben, dass vor der vorgesehenen Verwendung des Katheters die hydrophile Oberflächenbeschichtung präpariert wird, um ihren Charakter geringer Reibung dadurch zu aktivieren, dass ein äußerer Druck auf den Endabschnitt bzw. das Kompartiment, in dem der Speicherkörper mit dem flüssigen Quellungsmedium aufgenommen ist, ausgeübt wird, um das flüssige Quellungsmedium aus dem schwammartigen Speicherkörper herauszudrücken und es in den Hohlraum (zum Katheter) fließen zu lassen (Abs. [0025]). Ferner wird dort erläutert, dass die zum Präparieren der hydrophilen Oberflächenbeschichtung der Katheterröhre erforderliche Zeitdauer typischerweise etwa 30 Sekunden beträgt, worauf der Katheter in einem gebrauchsfähigen Zustand aus der Verpackung herausgezogen werden kann (Abs. [0026]). Die Behandlung mit dem flüssigen Quellungsmedium muss demgemäß vor dem vorbeschriebenen Gebrauch des Katheters möglich sein. Weitergehenden Festlegungen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Behandlung erfolgt, ergeben sich daraus noch nicht. Insbesondere folgt allein aus dem Merkmal 2 b) nicht, dass die Aktivierung erst unmittelbar vor dem Einsatz des Katheters erfolgt (vgl. BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 22). 4. Gemäß Merkmal 4 nimmt der Hohlraum der Verpackung 2 bis 30 ml des Quellungsmediums zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets auf. a) Aus diesem Merkmal ergibt sich zunächst, dass das erfindungsgemäße Katheter-Set auch ein flüssiges Quellungsmedium enthält, welches zu der in Merkmal 2 b) angesprochenen Behandlung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung der Katheterröhre dient. Das flüssige Quellungsmedium kann nach der Patentbeschreibung eine beliebige für diesen Zweck geeignete Flüssigkeit sein. Typischerweise handelt es sich nach der Beschreibung um eine isotonische oder nicht-isotonische wässerige Lösung, z.B. Natriumchlorid, oder ein steriles Wasser (Abs. [0020]). b) Aus dem Merkmal 4 folgt ferner, dass sich das flüssige Quellungsmedium in demjenigen Hohlraum befinden muss, der zur Aufnahme des Katheters vorgesehen ist. Der Hohlraum zur Aufnahme des Katheters muss mithin zugleich auch das flüssige Quellungsmedium aufnehmen; Katheter und Quellungsmedium liegen gemeinsam in dem (geschlossenen) Verpackungshohlraum vor. c) Nach dem Anspruchswortlaut ist das flüssige Quellungsmedium „zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets“ in dem Verpackungsholraum aufgenommen. Merkmal 4 spricht von einem „gebrauchsfertigen Katheter- Set “, nicht von einem „gebrauchsfertigen Katheter“. Ein „gebrauchsfertige Katheter-Set“ ist ein Set, das die im Anspruch genannten Bestandteile (Blasenkatheter, Katheterverpackung, Quellungsmedium, Speicherkörper) enthält. Mit diesem Set wird dem Benutzer alles zur intermittierenden Selbstkatheterisierung an die Hand gegeben, was er benötigt, um in jeder Art von Umgebung den Katheter – ohne weitere Präparierungsmaßnahmen nach dessen Entnahme – gebrauchen, sprich reibungsarm und ohne Beschädigungsrisiko in die Harnröhre (Abs. [0004], [0020]) einführen zu können. Wie sich insbesondere aus dem Absatz [0008] der Patentbeschreibung ergibt, wird es dem Benutzer dadurch ermöglicht, einen für eine direkte Einführung in die Harnröhre vorbereiteten und in einem im wesentlichen sterilen Zustand vorliegenden Katheter aus der Verpackung herauszunehmen. Auch wenn das Klagepatent mit einem „für eine direkte Einführung in die Harnröhre vorbereiteten“ Katheter einen „aktivierten“ bzw. mit dem flüssigen Quellungsmedium „präparierten“ Katheter meint, so dass der reibungsarme Charakter der Oberfläche des Katheters hergestellt ist, bedeutet dies für den Katheter des erfindungsgemäßen Katheter-Sets nur, dass „vor dem Gebrauch des Katheters“ (Merkmal 2 b)) durch den Benutzer auch der Katheter „gebrauchsfertig“ ist bzw. in einem „gebrauchsfertigen Zustand“ aus der Verpackung gezogen werden kann (so Abs. [0026]). Es geht dem Klagepatent insoweit darum, ein Blasenkatheter-Set bereitstellen, das es dem Benutzer ermöglicht, den Katheter weitgehend steril und gebrauchsfertig der Katheterverpackung zu entnehmen (vgl. auch BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 72, 129, 132). Das schließt eine gewisse (minimale) Vorbereitung durch den Benutzer vor der Entnahme des Katheters, wie zum Beispiel durch händischen Druck auf die Verpackung am Ort des Speicherkörpers (Abs. [0025]), nicht aus (BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 132). Im Gegenteil wird eine derartige Benutzereinwirkung – wie noch ausgeführt wird – nach der Lehre des im Nichtigkeitsverfahren geänderten Patentanspruchs 1 nunmehr sogar zwingend vorausgesetzt. d) Im Übrigen sieht das im Nichtigkeitsverfahren neugefasste Merkmal 4 nunmehr ergänzend vor, dass der zur Aufnahme des Katheters vorgesehene Hohlraum der Katheterverpackung eine bestimmte Menge des flüssigen Quellmediums enthält, nämlich 2 bis 30 ml. 5. Gemäß dem im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommene Merkmal 5 ist das flüssige Quellungsmedium in einem Speicherkörper aufgenommen, welcher aus einem schwammartigen oder gelähnlichen Material besteht. Dieser Speicherkörper ist nach den weiteren Vorgaben des Merkmals 5 in demjenigen Hohlraum der Katheterverpackung aufgenommen, der zur Aufnahme des Katheters vorgesehen ist. Das Merkmal 5 knüpft insoweit unmittelbar an die technische Lehre des Merkmals 4 an, wonach der Hohlraum eine bestimmte Menge des flüssigen Quellungsmediums zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt. a) Ein den Vorgaben des Merkmals 5 entsprechendes Ausführungsbeispiel ist in der Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt. Dieses Ausführungsbeispiel umfasst einen Speicherkörper bzw. – dazu synonym – Vorratskörper (14), der in einem erweiterten Bereich (12) des Hohlraums angeordnet ist. Der Speicherkörper (14) besteht bei diesem Ausführungsbeispiel aus einem schwammartigem Material (Abs. [0023], [0024], [0025]). Nach der Beschreibung ist das flüssige Quellungsmedium in dem Speicherkörper (14) eingeschlossen, um das Quellungsmedium bis zur Präparation des Katheters in flüssigem Zustand zu halten (Abs. [0023]). Vor dem Gebrauch des Katheters (1) wird die hydrophile Oberflächenbeschichtung (6) präpariert, um ihren Charakter geringer Reibung dadurch zu aktivieren, dass ein äußerer Druck auf den Endabschnitt (12) ausgeübt wird, in dem der Speicherkörper (14) verortet ist, um das flüssige Quellungsmedium aus dem schwammartigen Speicherkörper (14) herauszudrücken und es zu dem in dem Hohlraum (11) aufgenommenen Katheter fließen zu lassen (Abs. [0025]). Der (schwammartige) Speicherkörper (14) dient danach dazu, das flüssige Quellungsmedium bis zu dem Zeitpunkt, in dem der in dem Verpackungshohlraum aufgenommene Katheter benutzt werden soll, in flüssigem Zustand zu halten. Soll der Katheter benutzt werden, wird von außen Druck auf den Bereich der Verpackung ausgeübt, in dem der schwammartige Speicherkörper angeordnet ist. Dadurch wird das flüssige Quellungsmedium aus dem Speicherkörper gedrückt und kann in den Bereich des Verpackungshohlraums fließen, der die Katheterröhre mit der hydrophilen Beschichtung aufweist (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 25, 116, 117). b) Nach der im Nichtigkeitsverfahren erfolgten Einschränkung des Patentanspruchs 1 ist der in der Beschreibung als vorzugswürdig bezeichnete schwammartige oder gelähnliche Speicherkörper nunmehr zwingend vorgesehen (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 115). Während der ursprünglich erteilte Patentanspruch 1 noch offengelassen hat, wie das flüssige Quellungsmedium in dem Hohlraum vorliegt (BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 96), und demnach dessen Aufnahme in einem Speicherkörper seinerzeit bloß fakultativ beansprucht gewesen ist, gibt der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 diese Ausstattung nunmehr zwingend vor. Das flüssige Quellungsmedium muss daher nunmehr in einem aus einem schwammartigen oder gelartigen Material bestehenden Speicherkörper aufbewahrt werden, wobei der besagte Speicherkörper seinerseits in dem Hohlraum der Verpackung aufgenommen sein muss. Merkmal 5 ändert insoweit nichts an der in Merkmal 4 definierten Anforderung, dass sich das flüssige Quellungsmedium in demjenigen Hohlraum befindet, der auch zur Aufnahme des Katheters vorgesehen ist (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 119). c) Der Begriff „Speicherkörper“ setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich zum einen aus dem „Speicher“ („storage“) und zum anderen aus dem „Körper“ („body“). aa) Unter einem „Körper“ versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Objekt, das einen Raum einnimmt und über eine Masse verfügt. Dass auch das Klagepatent den Begriff in diesem Sinne versteht, belegt zum einen der weitergehende Anspruchswortlaut, der ausdrücklich ein schwammartiges oder gelähnliches „Material“ fordert, und zum anderen auch die Patentbeschreibung. So heißt es in Absatz [0023] der Beschreibung, dass das flüssige Quellungsmedium „in einem Vorratskörper (14), eingeschlossen ist, der aus einem … Material“ besteht. In Absatz [0025] wird ausgeführt, „dass ein äußerer Druck auf den Endabschnitt oder das Kompartiment (12), ausgeübt wird, um das flüssige Quellungsmedium aus dem schwammartigen Körper herauszudrücken.“ Ebenso ist in Absatz [0023] davon die Rede, dass das Quellungsmedium „im … Körper (14)“ eingeschlossen ist, und in Absatz [0029] von der Verwendung eines „Körpers (14) aus schwammartigen Material“, „der das flüssige Quellungsmedium aufnimmt“. Sowohl der weitere Anspruchswortlaut als auch die genannten Beschreibungsstellen geben das Verständnis wieder, dass es sich bei dem Körper um ein gegenständliches Objekt handelt. Die Klägerin hat auch keine Textstelle aufzeigen können, aus der etwas anderes folgen könnte. (1) Da der Anspruch demzufolge eine räumlich-körperliche Ausgestaltung vorgibt und nicht nur eine Funktion beschreibt, verbietet sich ein rein funktionales Verständnis des Begriffs. Der Fachmann wird vor allem nicht nur auf die technischen Gemeinsamkeiten eines schwammartigen und eines gelähnlichen Materials abstellen und diese sodann als allein ausreichende Funktion (Aufnahme/Halten/Freigabemöglichkeit) ohne körperlicher Ausgestaltung interpretieren. Grundsätzlich ist zwar eine funktionsorientierte Auslegung geboten (vgl. nur Senat, Urt. v. 19.09.2019 – 15 U 36/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 – Türbandscharnier). Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind regelmäßig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. – Pemetrexed; Senat, Urt. v. 23.09.2021 – I-15 U 29/20; Urt. v. 11.03.2021 – I-15 U 87/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49 – Abstandsgewirk; Urt. v. 19.09.2019 – 15 U 36/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 – Türbandscharnier; Urt. v. 28.05.2015 – I-15 U 109/14, BeckRS 2015, 16125 Rn. 65 – Mikrometer; Urt. v. 14.08.2014 – I-15 U 15/14, GRUR-RS 2014, 21710 – Stimmventil; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 – 2 U 65/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 – Trägerplatte). Das gilt auch hier. Diesem Verständnis des Begriffs „Körper“ steht nicht entgegen, dass bei diesem Verständnis eine doppelte räumlich-körperliche Vorgabe anzunehmen wäre oder gar eine Redundanz. Die Forderung eines gegenständlichen Körpers besagt zwar, dass Material vorhanden sein muss, nicht aber welches. Die Bestimmung des Materials bzw. dessen Art folgt mithin erst durch die Vorgabe „schwammartig“ bzw. „gelähnlich“. Dieses Erfordernis ist auch nicht redundant zu dem Begriffsteil „Speicher“, weil es sich auch insoweit nicht um Synonyme handelt. Vielmehr ist der Begriff „Speicher“ als solches weiter als die Begriffe „Schwamm“ oder „Gel“ bzw. „schwammartig“ oder „gelähnlich“. Für das Erfordernis eines gegenständlichen Körpers spricht schließlich auch, dass das Merkmal 5 die Aufnahme des Speicherkörpers in dem Hohlkörper fordert. Der Begriff „Aufnahme“ bzw. „aufnehmen“ scheint insgesamt dreimal im Patentanspruch 1 auf – neben dem Merkmal 5 auch im Merkmal 3 b) und im Merkmal 4. In den letztgenannten Fällen geht es jeweils um die „Aufnahme“ eines körperlichen Gegenstandes, nämlich einmal des Katheters im Hohlraum und einmal um die Aufnahme des flüssigen Quellungsmediums ebenfalls im Hohlraum. Wie die Klägerin selbst (wenn auch in anderem Kontext) zu Recht anmerkt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Patentanspruch 1 den mehrfach verwendeten Begriff „Aufnahme“/„aufnehmen“ mit dem gleichen Sinngehalt verwendet, da sich keine Anhaltspunkte anhand der Patentschrift ergeben, die für ein differenzierendes Verständnis sprechen (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 – Zungenbett). Es geht dem Anspruch 1 stets um die Aufnahme eines körperlich existenten Gegenstandes in etwas anderem. Jedenfalls dürfen die Teilmerkmale „schwammartig oder gelähnlich“ in Anbetracht der mit ihnen zum Ausdruck gebrachten Materialanforderung an den Speicherkörperkeinesfalls darauf reduziert werden, dass dieser bloß irgendwie – im Unterschied zu passiven Speicherkörpern der „zweiten Serie von Ausführungsbeispielen“ in derOffenlegungsschrift – eine Beschaffenheit haben muss, durch die er gleichermaßen das flüssige Quellungsmedium aufnehmen, halten und freigeben kann, ohne dass seine Struktur beschädigt oder gar zerstört würde. Vielmehr weist das Merkmal 5 dem Speicherkörper stoffliche Attribute zu, die ihn in die Lage versetzen sollen, das flüssige Quellungsmedium aufzunehmen. Aus den genannten Gründen nimmt der Fachmann die genannten stofflichen Anforderungen an den Speicherkörper auch ernst und übergeht diese nicht etwa. Es ist zwar richtig, dass bei der sog. ampoule-Lösung gemäß der „zweiten Serie von Ausführungsformen“ in der Offenlegungsschrift der Benutzer zur Herstellung einer Fließverbindung derart auf den Gegenstand einwirken muss, dass die Barriere beschädigt oder sogar zerstört wird. Jedoch ist mit Blick auf die obenerwähnten räumlich-körperlichen Vorgaben für den Speicherkörper nicht jedwedeLösung, solange derartiges nicht erforderlich ist, per se schon anspruchsgemäß. Dementsprechend kann in diesem Kontext dahinstehen, ob im Rahmen der Auslegunggemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ überhaupt auf die von der Klägerin angesprochene „zweite Serie von Ausführungsformen“, die ausschließlich in der Offenlegungsschrift, nicht aber in der Klagepatentschrift offenbart ist, zurückgegriffen werden darf. (2)Der nach alledem – auch nach Auffassung des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 156) – mittels der Vorgaben des Merkmals 5 räumlich-körperlich definierte Speicherkörper kann nicht teilweise aus der gasundurchlässigen Außenverpackung des Blasenkatheters gebildet sein. Im Anspruch 1 werden diverse Bestandteile des gelehrten Sets ausdrücklich genannt. Der Anspruch 1 differenziert zunächst zwischen zwei Hauptbestandteilen des Blasenkatheter-Sets (Merkmal 1), nämlich – erstens – dem Blasenkatheter (Merkmal 1 a)) und – zweitens – der Katheterverpackung (Merkmal 1 b)). Beide Hauptbestandteile werden, wie bereits ausgeführt, in den weiteren Merkmalen näher charakterisiert. Insoweit widmet sich die Merkmalsgruppe 2 näher dem Katheter, der demnach eine Katheterröhre mit der zu aktivierenden hydrophilen Oberflächenschicht aufweist. Demgegenüber gehen die Merkmale 3, 4 und 5 näher auf die Katheterverpackung nebst ihrer Einzelbestandteile ein: Diese besitzt einen Hohlraum, welcher der Aufnahme des Katheters dient (Merkmal 3), womit zugleich klargestellt ist, dass die Katheterverpackung (mittels ihres Hohlraums) den Katheter aufnimmt. In dem Hohlraum befindet sich wiederum der Speicherkörper zur Aufnahme des flüssigen Quellungsmediums (Merkmale 4, 5)). Dieser Speicherkörper ist insbesondere als ein von der hydrophilen Oberflächenschicht nach Merkmal 2 a) getrennt vorliegendes Material anzusehen, auch wenn beide aus gelähnlichen Stoffen bestehen können (BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 113). Diese differenzierte Betrachtung der einzelnen Blasenkatheter-Set-Bestandteile steht bereits der Annahme entgegen, dass ein Vorrichtungsbestandteil (hier: die Innenseite der Katheterverpackung) – und sei es auch nur teilweise – zugleich eine Komponente der Katheterverpackung und eine solche des Speicherkörpers sein kann. Zwar ist es allgemein patentrechtlich nicht ausgeschlossen, dass ein Vorrichtungsteil die Funktion mehrerer anspruchsgemäßer Komponenten einer Vorrichtung übernimmt. Jedoch steht der vorgenannten Sichtweise hier entgegen, dass die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters besitzt (Merkmal 3) und der – räumlich-körperlich zu verstehende Speicherkörper – in eben diesem Hohlraum aufgenommen ist (Merkmal 4). Daraus folgt, dass nach den räumlich-körperlichen Vorgaben des Patentanspruchs 1 der Speicherkörper „etwas“ sein muss, das sich in dem Hohlraum befindet und von der Katheterverpackung verschieden ist. Denn der Hohlraum kann nach der Lehre des Anspruchs denknotwendig nicht die Katheterverpackung (wenn man gedanklich einmal einen Teil von ihrer Innenseite als Begrenzung und Bestandteil des Speicherkörpers ansehen wollte) aufnehmen, in der er (der Hohlraum) sich selbst befindet. Vielmehr besitzt die Katheterverpackung ihrerseits einen Hohlraum (Merkmal 3) – und nicht etwa nimmt der Hohlraum seinerseits die Verpackung auf. Demzufolge ist der Klägerin nicht in ihrer Annahme zu folgen, dass das Klagepatent den Fachmann nicht dazu anleite, in welchem Verhältnis der Speicherkörper zu dem durch die gasundurchlässige Verpackung ausgebildeten Hohlraum stehe. Zwar trifft es zu, dass der Anspruch 1 nicht die konkrete Position des Speicherkörpers innerhalb des Hohlraums festlegt. Anspruch 1 des Klagepatents sagt lediglich, dass der Hohlraum den Speicherkörper bzw. das flüssige Quellungsmedium, welches sich in ihm – dem Speicherkörper – befindet, aufnimmt. Nichtsdestotrotz lässt es der Anspruch 1 gleichwohl nicht im völligen Belieben des Fachmanns, irgendeine Konstruktion zu wählen, solange nur gesichert ist, dass das Quellungsmedium einen ausreichenden Zugang zu dem Katheter hat. Vielmehr verhält es sich so, dass mit Blick auf die oben erwähnte differenzierte Betrachtung der Anspruchskomponenten eine Konstruktion außerhalb des Schutzgegenstandes liegt, bei welcher der Speicherkörper an der Innenseite der (gasundurchlässigen) Außenverpackung angeordnet ist und (teilweise) in dieser „aufgeht“. Damit ist der Schutzgegenstand auf Lösungen beschränkt, bei denen der Speicherkörper „mittig“ innerhalb des Hohlraums angeordnet ist bzw. bei denen dieser jedenfalls über eine vollständige eigene „Außenhülle“ verfügt. Es mag sein, dass im Falle einer Anbringung des Speicherkörpers mit einer Seite oder Fläche an der Innenseite der Verpackung für den Fachmann aus funktionaler Sicht kein Anlass bestünde, in Richtung der ohnehin gasundurchlässigen Verpackung noch zusätzlich weiteres Material für den Speicherkörper vorzusehen, sondern es dann ausreichen würde, eine weitere Begrenzung bloß gegenüber dem Hohlraum vorzusehen, damit der Speicherkörper das flüssige Quellungsmedium bestimmungsgemäß aufnehmen kann. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da die konkrete Anspruchsfassung sich auf eine engere Variante festgelegt hat. Ohne Erfolg führt die Klägerin für ihre Gegenposition die Figur 1 der Klagepatent-schrift an. Aus dieser geht nur hervor, dass der dort gezeigte Speicherkörper (14) im erweiterten Endabschnitt (12) des Hohlraums bis an die Innenseite der Verpackung (8/9) heranreicht. Auch in diesem Ausführungsbeispiel handelt es sich – in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch – bei der Verpackung und dem Speicherkörper mithin um unterschiedliche Bestandteile der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Eine „Verbindung“/„Überlappung“/„Verschmelzung“ oder Ähnliches der beiden Bestandteile in einem Teilbereich ist nicht ersichtlich. Derartiges geht auch aus der zugehörenden Beschreibung nicht hervor. Nach der Beschreibung in den Absätzen [0029] und [0030] sind Katheter und Speicherkörper verschiedene Bestandteile und der Speicherkörper grenzt das flüssige Quellungsmedium ein. Dass die Innenseite der Katheterverpackung an dieser Eingrenzung beteiligt ist, ist nicht ersichtlich. bb) Ein „Speicher“ – dies ist der zweite Teilbegriff von „Speicherkörper“ – ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine Einrichtung zur Lagerung von Gegenständen etc., die zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Gebrauch genommen werden (können). Damit deckt sich auch das Verständnis des im gemäß Art. 70 EPÜ maßgeblichen englischen Originalwortlaut des Anspruchs 1 verwendeten Begriffs „storage“, der mit „Speicher“ oder „Lager“ übersetzt werden kann. Das korrespondierende Verb „to storage“ lässt sich definieren als „to keep in store for future use“ (vgl. Anlage HL-B 38). In dem Teilbegriff „Speicher“ steckt im Kontext mit den Merkmalen 2 b) und 4 mithin eine funktionelle Vorgabe des Inhalts, dass der Körper der Speicherung von etwas dient. Bezugsobjekt des Speicherkörpers ist ersichtlich das „flüssige Quellungsmedium“ im Sinne der Merkmale 2 b) und 4, wie das Merkmal 4 a) unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Dass dieses „flüssige Quellungsmedium“ zu einem späteren Zeitpunkt nach der Speicherung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung stehen soll, ergibt sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 2 b). Denn danach dient das flüssige Quellungsmedium einer Behandlung der äußeren Oberfläche der Katheterröhre zwecks Erzeugung eines reibungsarmen Oberflächencharakters des Katheters. Zudem belehrt das Merkmal 4 den Fachmann ausdrücklich darüber, dass das flüssige Quellungsmedium „zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Kathetersets“ dient. Alldem entnimmt der Fachmann, dass der Speicherkörper geeignet sein muss, gerade aufgrund seiner materialmäßigen Beschaffenheit („schwammartig oder gelähnlich“) das flüssige Quellungsmedium aufzunehmen und für einen Zeitraum aufzubewahren (zu halten/speichern/einzuschließen). Dadurch wird verhindert, dass das flüssige Quellungsmedium, das sich im selben Hohlraum befindet wie der Katheter, und zwar in einer Menge, die für die Präparation der hydrophilen Beschichtung erforderlich ist (Abs. [0025]) und hierfür auch gerade verwendet werden soll (Abs. [0022]), direkt mit der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters in Kontakt kommt. Würde das flüssige Quellungsmedium nicht in einem Speichermedium aufgenommen, würde es im Hohlraum fließen und dort ohne Weiteres/unmittelbar mit der hydrophilen Beschichtung in Kontakt kommen und den Oberflächencharakter geringer Reibung aktivieren/erzeugen. Dies verhindert der Speicherkörper. d) Unter einem „schwammartigen Material“ versteht das Klagepatent ein Material, welches gleich einem Schwamm porös ist, mittels Poren Flüssigkeit aufnehmen und (in seinem Inneren) halten kann, welches weich/elastisch ist und infolge Ausdrückens die Flüssigkeit abgibt. (1) Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen technischen Verständnis. Dass das Klagepatent hiervon abweicht, ist nicht ersichtlich. Die Verwendung der Endung „artig“ allein lässt dies jedenfalls nicht erkennen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass es nicht „exakt“ ein Schwamm sein muss, nicht jedoch, dass die einem Schwamm grundsätzlich innewohnenden Eigenschaften nicht gegeben sein müssten. Die Beschreibung bestätigt zudem die „Übernahme“ des allgemeinen technischen Verständnisses. Gemäß dem Absatz [0025] der Klagepatentbeschreibung wird das flüssige Quellungsmedium nämlich durch Ausübung eines äußeren Drucks aus dem schwammartigen Speicherkörper herausgedrückt, damit es in den Bereich des Verpackungshohlraums fließen kann, der die Katheterröhre mit der hydrophilen Beschichtung aufweist, um dort die Aktivierung herbeizuführen. Dies entspricht einer Auspress- bzw. Ausdrückbarkeit des schwammartigen Speicherkörpers. Zwar befindet sich diese Erläuterung außerhalb des allgemeinen Teils der Beschrei-bang und betrifft daher an sich nur ein Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich nicht beschränkt werden darf. Allerdings kann die Auslegung im Einzelfall durchaus ergeben, dass im Rahmen eines Ausführungsbeispiels verortete Ausführungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (vgl. Senat, Urt. v. 14.11.2019 – 15 U 72/18, GRUR-RS 2019, 31327 Rn. 50 – Tintenzusammensetzung; Urt. v. 13.8.2015 – I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59). So verhält es sich auch hier, soweit es um die schwammartige Konsistenz des Speicherkörpers geht. Das Spezifische des Ausführungsbeispiels liegt darin, dass der Speicherkörper nicht gelähnlich, sondern schwammartig ausgebildet ist. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass über die gesamte Breite der technischen Lehre des Klagepatents betrachtet schwammartige Speicherkörper (abweichend vom allgemeinen Verständnis) nicht ausdrückbar sein müssten. Vielmehr bestätigen die Ausführungen im besagten Beschreibungsteil das allgemeine Verständnis des Fachmanns und sind insoweit – d.h. was die Schwammartigkeit anbelangt – keineswegs bloß exemplarisch. Hinzu kommt hier, dass der Inhalt des Merkmals 5 erst mit der Beschränkung des Anspruchs 1 im Nichtigkeitsverfahren in dessen Schutzgegenstand einbezogen worden ist. Demnach muss – wie ausgeführt – nunmehr zwingend ein Speicherkörper vorhanden sein, der zudem entweder schwammartig („spongy“) oder gelähnlich („gel-like“) zu sein hat. Mit dieser Integration eines so beschaffenen Speicherkörpers in den Anspruch 1 enthalten nunmehr zugleich diejenigen Angaben in der Beschreibung, die bislang nur ein Ausführungsbeispiel mit einem ursprünglich nur fakultativen Speicherkörper betrafen, allgemeine Gedanken betreffend die Erfindung, namentlich zur Beschaffenheit sowie zum technischen Zweck des Speicherkörpers. (2) Dass nach dem Patentanspruch 1 auch ein „gelähnliches“ („gelartiges“) Material erfindungsgemäß ist und es – unstreitig – nicht möglich ist, flüssiges Wasser aus einem aus einem solchen Material bestehenden Speicherkörper auszupressen, ändert an diesem Verständnis nichts. Der eingeschränkte Patentanspruch 1 lehrt zwei Materialalternativen – nämlich „schwammartig“ einerseits und „gelähnlich“ andererseits. Während letztere Eigenschaft nicht zu einer Auspress- bzw. Ausdrückbarkeit führt, ist das bei der ersteren der Fall. Die Nennung zweier alternativer Materialien, zwischen denen der Fachmann wählen kann, führt nicht zu einer Vermischung von deren Eigenschaften. (3) Diesem Verständnis stehen schließlich auch weder die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil noch die Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem vorausgegangenen Nichtigkeitsurteil entgegen. Im Gegenteil hat das fachkundige Bundespatentgericht im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Merkmal 5 ausdrücklich ein „Auspressen“ des Speicherkörpers angesprochen (GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 157). Es hat sich ferner mit entsprechendem Stand der Technik befasst. So hat es eine von ihm als Speicher bezeichnete Befeuchtungseinrichtung aus schwammartigen Material behandelt, in der ein flüssiges Quellungsmedium aufgenommen ist, das bei Bedarf vom Benutzer aus diesem „herausgedrückt“ werden kann, um die hydrophile Beschichtung des Katheters zu aktivieren (GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 158). Außerdem hat das Bundespatentgericht Kathetereinführhilfen gewürdigt, die einen mit Gleitflüssigkeit getränkten „Schwamm“ zum Befeuchten der Katheteroberfläche aufweisen (GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 159). Schließlich hat es sich mit einem aus einem anderen Zusammenhang bekannten „Schwamm“ als Speicherkörper für Gleitflüssigkeiten befasst, der dazu dient, die Gleitflüssigkeit zu einem gewünschten Zeitpunkt „aus dem Schwamm herauszudrücken“ (GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 159). e) Aus den vorstehenden Überlegungen erschließt sich dem Fachmann nicht nur, dass der patentgemäße Speicherkörper zum Binden und Halten des flüssigen Quellungsmediums dient. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung auch, dass dem Benutzer durch die von Merkmal 5 gelehrte Ausgestaltung die Möglichkeit eröffnet werden soll, im Falle des beabsichtigten Gebrauchs des Katheters das flüssige Quellungsmedium im Verpackungsholraum vom Speicherort zum Katheter bzw. (genauer) zu dessen hydrophiler Oberflächenbeschichtung fließen zu lassen bzw. zu transferieren, in dem der Benutzer z.B. – wie bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 – das flüssige Quellungsmedium zu dem gewünschten Zeitpunkt aus dem Speicherkörper herausdrückt (vgl. auch BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 117, allerdings zur Offenbarung). aa) Aus Sicht des Fachmanns erlauben die den Speicherkörper beschreibenden Merkmale das Binden und Halten des flüssigen Quellungsmediums in einem von der Katheteroberfläche innerhalb des Hohlraums räumlich getrennten schwammartigen oder gelähnlichen Speicherkörper (vgl. BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 97 u. 157). Diese Ausgestaltung eröffnet die Möglichkeit, die hydrophile Katheteroberfläche während der Lagerung weitgehend trocken zu belassen (BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 157). Grund hierfür ist, wie bereits ausgeführt, dass die Aktivierungsflüssigkeit (zumindest der wesentliche Teil davon) in dem Speicherkörper gespeichert ist und diese Flüssigkeit damit nicht zur hydrophilen Beschichtung des Katheters gelangen kann. Zugleich ermöglicht die vorgeschlagene Ausgestaltung, die hydrophile Katheteroberfläche (mittels des in dem Speicherkörper aufbewahrten flüssigen Quellungsmediums) erst im Falle des beabsichtigten Gebrauchs des Katheters durch eine gezielte Benutzereinwirkung auf den aus einem schwammartigen oder gelähnlichen Material bestehenden Schwammkörper zu aktivieren, wie dies in Absatz [0025] der Patentbeschreibung in Bezug auf ein patentgemäßes Katheter-Set mit einem schwammartigen Speicherkörper beschrieben ist. Das in dem Speicherkörper gespeicherte flüssige Quellungsmedium bleibt so bis zu dem vom Benutzer gewünschten Aktivierungszeitpunkt von der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters getrennt. Die diesbezüglichen Erläuterungen finden sich zwar wiederum im besonderen Beschreibungsteil. Auch was die technische Funktion des Speicherkörpers anbelangt, geben sie aber aus Sicht des Fachmanns das allgemeines Gedankengut der Erfindung gemäß dem im Nichtigkeitsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wieder. Das Klagepatent sieht es nämlich als vorteilhaft an, dass bei dieser – nunmehr beanspruchten – Lösung das flüssige Quellungsmedium bis zum Moment der tatsächlichen Verwendung im Speicherkörper eingeschlossen bleibt (Abs. [0030]). Eine Ausführungsform, bei der das flüssige Quellungsmedium schon bei der Herstellung des Katheter-Sets in den Hohlraum der Verpackung gegeben und hierdurch die hydrophile Beschichtung der Katheterröhre sogleich aktiviert wird (Abs. [0013] und [0029]), fällt demgemäß nicht mehr unter den im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1. Soweit es in dem Absatz [0030] der Patentbeschreibung heißt, dass es „allerdings häufig bevorzugt“ ist, das Quellungsmedium bis zum Moment der tatsächlichen Verwendung im schwammartigen Körper eingeschlossen zu halten, wird hiermit nicht etwa eine bevorzugte Ausgestaltung nach Merkmal 5 beschrieben. Vielmehr wird eine Ausgestaltung mit einem Speicherkörper im Sinne des Merkmals 5 als gegenüber der in der Klagepatentschrift zuvor in Absatz [0029] behandelten – nunmehr nicht mehr unter den Patentanspruch 1 fallenden – Ausführungsform, bei der das flüssige Quellungsmedium schon bei der Herstellung des Katheter-Sets in den Hohlraum der Verpackung gegeben und hierdurch die hydrophile Beschichtung der Katheterröhre sofort aktiviert wird, als bevorzugt dargestellt. Zwar ist im Absatz [0030] nicht nur von „Speicherkörper“, sondern von „schwammartigen Körper 14“ die Rede. Hieraus wird der Durchschnittsfachmann aber nicht folgen, dass es sich bei der dort angesprochenen Eigenschaft, das flüssige Quellungsmedium bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Gebrauchs des Katheters, im Speicherkörper aufzubewahren, um eine Besonderheit eines schwammartigen Speicherkörpers handelt. Vielmehr wird er diese Angabe auf den in Absatz [0023] erstmals erwähnten Speicherkörper mit der Bezugsziffer 14 beziehen, der nach dieser Beschreibungsstelle aus einem schwammartigen oder gelähnlichen Material bestehen kann. Denn der Klagepatentschrift ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass sich ein gelähnlicher Schwammkörper in dieser Hinsicht von einem schwammartigen Speicherkörper unterscheidet. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass in Absatz [0023] davon die Rede ist, dass das flüssige Quellungsmedium in dem Speicherkörper „eingeschlossen“ ist, wohingegen das flüssige Quellungsmedium nach dem Anspruchswortlaut in dem Speicherkörper „aufgenommen“ ist. Dass das Klagepatent mit „eingeschlossen“ etwas anderes meint als „aufgenommen“ (= gespeichert/gehalten/enthalten) ist der Patentschrift nicht zu entnehmen. bb) Bei einer Ausgestaltung, wie sie beispielhaft in Figur 1 gezeigt ist, wird sich zwar nicht ohne weiteres ausschließen lassen, dass es auch ohne gezielte Benutzereinwirkung zum Übertritt einer gewissen Menge an Quellungsmedium in den Bereich kommt, in dem der Katheter liegt – sei es in flüssiger Form oder als Dampf, der anschließend kondensiert (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 119). Aus Merkmal 5 mag sich deshalb nicht ergeben, dass das flüssige Quellungsmedium praktisch ausschließlich in dem Speicherkörper aufbewahrt wird (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 118). Ebenso ergibt sich hieraus nicht, dass das Quellungsmedium ausschließlich in flüssiger Form vorliegt (vgl. BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 118). Das bedeutet jedoch nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents dem Speicherkörper eine andere Funktion zuweisen würde. Merkmal 5 setzt voraus, dass der Speicherkörper geeignet ist, einen wesentlichen Teil der vorgesehenen Flüssigkeitsmenge aufzunehmen (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 118), wobei der Speicherkörper einen solchen Flüssigkeitsanteil nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut auch tatsächlich aufnehmen muss, und zwar – wie sich unmittelbar und eindeutig aus der den Patentanspruch erläuternden Patentbeschreibung ergibt – bis zum beabsichtigten Gebrauch des Katheters durch den Benutzer. Eben dies zeichnet den patentgemäßen Speicherkörper als Bestandteil des unter Schutz gestellten Katheter-Sets aus. cc) In genau diesem Sinne dürften auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil zu verstehen sein. Denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nunmehr zwingend vorgesehene Ausgestaltung gemäß Merkmal 5 (Merkmal 3 d gemäß der Merkmalsgliederung des BGH) nach der Beschreibung dazu dient, das Quellungsmedium „ bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Katheter benutzt werden soll“ , in flüssigem Zustand zu halten (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 116 f.; vgl. auch Rn. 25), womit ersichtlich gemeint ist, dass das Quellungsmedium bis zu dem genannten Zeitpunkt in dem Speicherkörper in flüssigem Zustand gespeichert werden soll. Die hydrophile Oberflächenbeschichtung des Katheters muss demgemäß vor dem Gebrauch des Katheters (erst) noch aktiviert werden. Dass der Bundesgerichtshof mit seinen Ausführungen nur das in Figur 1 dargestellte und in der Beschreibung erläuterte Ausführungsbeispielbeschreiben wollte, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entnehmen. Er hat hiermit vielmehr allgemein die sich aus der Beschreibung ergebende Funktion des patentgemäßen Speicherkörpers erläutert. dd) Davon, dass der Speicherkörper den Vorteil bietet, den Aktivierungsprozess durch eine entsprechende Ausgestaltung zu steuern, und zwar in Bezug zum Material der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters und zum Material der gasdichten Verpackung, so dass die Aktivierung über einen bestimmten Lagerungszeitraum von selbst (ohne jede Benutzereinwirkung) erfolgt, ist an keiner Stelle der Klagepatentschrift die Rede. Mit den Aspekten, so wie sie die Klägerin benennt, befasst sich das Klagepatent nicht. Ebenso wenig wird Wasserdampft/Verdampfung/Dampf im Zusammenhang mit der Präparation des Katheters erwähnt oder als Mittel der Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung offenbart. An einer entsprechenden Offenbarung fehlt es, obgleich sich das Klagepatent an anderer Stelle mit Gasundurchlässigkeit befasst (Merkmal 3 a)) und als gasundurchlässiges Material ein solches bezeichnet wird, das gegen „Diffusion durch Verdampfen des jeweiligen flüssigen Quellungsmediums während des Zeitraums ... dicht ist“ (Abs. [0010], [0023]), woraus zu folgern ist, dass das Verdampfen des Quellungsmediums dem Klagepatent grundsätzlich geläufig ist. Dennoch wird es vom Klagepatent nicht für die Erzeugung der reibungsarmen Oberfläche des Katheters „genutzt“. Die Klagepatentschrift offenbart allein eine Aktivierung der hydrophilen Oberflächenschicht des Katheters durch einen direkten Kontakt mit dem flüssigen Quellungsmedium: Das Klagepatent knüpft – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – in Absatz [0004] im Hinblick auf den Aktivierungsvorgang an einen Stand der Technik an, bei dem die hydrophile Beschichtung zur Ausbildung einer reibungsarmen Oberfläche mit einem flüssigen Quellmedium direkt in Kontakt gebracht wird. Dieser Stand der Technik wird vom Klagepatent aufgegriffen. In seiner weiteren Beschreibung beschreibt das Klagepatent dementsprechend ausschließlich eine Aktivierung der hydrophilen Oberflächenschicht des Katheters durch einen direkten Kontakt mit dem flüssigen Quellungsmedium. So erwähnt es eine – nunmehr nicht mehr unter den Patentanspruch 1 fallende – Ausführungsform, bei der das flüssige Quellungsmedium schon bei der Herstellung des Katheter-Sets in den Hohlraum der Verpackung gegeben und die hydrophile Beschichtung der Katheterröhre dadurch sofort aktiviert wird (Abs. [0013], [0029]). In Absatz [0011] wird ferner beschrieben, dass bei einer ersten Reihe von Ausführungsformen das Kompartiment für das flüssige Quellungsmedium „in einer Fließ verbindung für Flüssigkeit “ mit dem Hohlraum zur Aufnahme des Katheters steht, so dass die „Flüssigkeit“ von dem besagten Kompartiment zu dem den Katheter aufnehmenden Hohlraum „fließen“ kann. Eben dies trifft auch auf das in Figur 1 gezeigte und in den Absätzen [0022] ff. näher erläuterte Ausführungsbeispiel mit einem – nunmehr zwingend vorgeschriebenen – Speicherkörper (14) zu. Bei dieser Ausführungsform wird, wenn der Katheter des Sets verwendet werden soll, von außen durch den Benutzer Druck auf den Bereich der Verpackung ausgeübt wird, in dem der Speicherkörper angeordnet ist, wodurch das flüssige Quellungsmedium aus dem Speicherkörper gedrückt wird und in denjenigen Bereich des Hohlraums „fließen“ kann, der die Katheterröhre mit der hydrophilen Beschichtung aufweist (Abs [0025]). Offenbart ist damit allein eine Aktivierung der hydrophilen Oberflächenschicht des Katheters durch einen direkten Kontakt mit dem flüssigen Quellungsmedium, nicht aber eine Aktivierung durch Dampf. Weder beschreibt noch zeigt die Klagepatentschrift an irgendeiner Stelle, dass die Aktivierung der hydrophile Beschichtung (allein) mit Wasserdampf, der aus einem vorherigen Verdampfen der im Hohlraum aufgenommenen Aktivierungsflüssigkeit entsteht, herbeigeführt werden kann. Von einer langen Präparierdauer, wie sie mit einer solchen Dampfaktivierung einhergehen würde, ist in der Klagepatentschrift gerade nicht die Rede. Auch wenn der Patentanspruch nicht vorgibt, wie lange die Aktivierung dauert, erschließt sich für den Fachmann beim Lesen der Beschreibung, dass jedenfalls kein Vorgang gemeint ist, der sich über Wochen oder gar Monate hinzieht (vgl. Abs. [0026]: typischerweise etwa 30 Sekunden; vgl. auch Abs. [0030]). Ein (unmittelbarer und eindeutiger) Hinweis darauf, dass die (vollständige) Aktivierung des Katheters auch durch Wasserdampf herbeigeführt werden kann, ist der Klagepatentschrift damit nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Gesamtinhalt nicht der geringste Hinweis darauf, dass dies die Funktion eines Speicherkörpers aus einem gelähnlichen Material sein soll (dazu sogleich noch). Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Senat nicht davon ausgeht, dass eine im Patent nicht offenbarte Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Patents fallen kann. Der Schutzbereich eines Patents kann weiter sein als sein Offenbarungsgehalt. Gleichwohl spricht die fehlende Offenbarung einer Aktivierung der hydrophilen Beschichtung durch Wasserdampf hier aber dafür, dass die Anordnung des Speicherkörpers nach der Lehre des Klagepatents nicht dazu dient, den Aktivierungsprozess durch eine entsprechende Ausgestaltung derart steuern zu können, dass die Aktivierung über einen bestimmten Lagerungszeitraum von selbst (ohne jede Benutzereinwirkung) erfolgt. ee) Davon, dass das Klagepatent eine Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters durch Wasserdampf/Verdampfung/Dampf offenbart, ist auch weder der Bundesgerichtshof noch das Bundespatentgericht ausgegangen. Den vorliegenden Entscheidungen aus dem Nichtigkeitsverfahren ist hierfür kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof erwähnt zwar den Übertritt einer „gewissen Menge“ an Quellungsmedium (GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 120), geht jedoch davon aus, dass der „wesentliche Teil“ im Speicherkörper aufgenommen ist (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 118) und erst vor dem Gebrauch – durch Benutzereinwirkung (Drücken) – die im Speicherkörper gehaltene Flüssigkeit (nicht Dampf!) mit dem Katheter zwecks Aktivierung der hydrophilen Beschichtung in Kontakt kommt (vgl. BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 116-117). Im Übrigen meint Aktivierung – auch nach dem Bundesgerichtshof – „vollständiges“ Erzeugen einer reibungsarmen Oberfläche, nicht teilweises benetzen, befeuchten oder Ähnliches. Denn es geht darum, dass der Katheter in die Harnröhre eingeführt werden kann, weshalb die Katheterröhre, soweit sie eingeführt wird, einen reibungsarmen Charakter aufweisen muss, so dass so viel flüssiges Quellungsmedium mit der hydrophilen Beschichtung in Kontakt kommen muss, dass ein reibungsarmer Charakter erzeugt wird. Eine „gewisse Menge“ genügt hierfür nicht. Nichts anderes gilt im Übrigen für die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 23.02.2017 (Az.: T1477/15, Anlage HL-B 13 oder 17; deutsche Übersetzung Anlage KAP 21). Soweit hier von Relevanz, hat sich die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung im Hinblick auf den von einem Einsprechenden erhobenen Einwand, dass für das in Figur 1 gezeigte Ausführungsbeispiel kein Material des Speicherkörpers für die Speicherung der Flüssigkeit ohne Verdampfen offenbart sei, allein mit der Frage der Ausführbarkeit der Erfindung bzw. ausreichenden Offenbarung befasst. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass die hydrophile Oberflächenschicht „bis zu einem gewissen Grad“ durch Dampf aktiviert werden könne, der aufgrund des von ihr beschriebenen Gleichgewichts in der Luft in dem umschlossenen Raum vorhanden sei. Hierin hat die Beschwerdekammer (lediglich) eine „ teilweise Aktivierung der Oberflächenbeschichtung“ erblickt, welche den Katheter aber nicht unbrauchbar mache. Mit „teilweiser Aktivierung“ ist offensichtlich eine (nur) partielle Quellung gemeint, die zu einem trockenen Zustand mit schlechter Gleitfähigkeit, einem Zustand der Klebrigkeit oder einer zunehmenden Gleitfähigkeit (vgl. hierzu Privatgutachten Dr. Campos v. 06.07.2018, Anlage HL-B 32, deutsche Übersetzung Anlage HL-B 32a, S. 9), nicht aber zu einer „vollständigen“ Aktivierung im vorbeschriebene Sinne und damit nicht zu einem gebrauchsfertigen Katheter führt. ff) Hieraus folgt in Bezug auf den nunmehr vom Klagepatent zwingend vorausgesetzten Speicherkörper, dass dieser zumindest einen wesentlichen Teil des flüssigen Quellungsmediums aufnehmen können muss, und zwar bis zu einem beabsichtigten Gebrauch des Katheters durch den Benutzer. Letzteres bedingt wiederum, dass die in dem Speicherkörper aufgenommene Flüssigkeit durch eine gezielte Benutzereinwirkung mit der zu aktivierenden Beschichtung Kontakt gebracht werden kann, beispielsweise, indem von außen Druck auf den Bereich der Verpackung ausgeübt, in dem der Speicherkörper angeordnet ist, wodurch das flüssige Quellungsmedium aus dem Speicherkörper herausgedrückt wird und dieses im Hohlraum zum Katheter fließen kann. Da die zuvor in dem Speicherkörper aufbewahrte Flüssigkeit durch eine derartige Benutzereinwirkung zum Präparieren der hydrophilen Beschichtung zu der Katheterröhre gelangen soll, muss jedenfalls der Gegenstand des im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkt aufrechterhaltene Patentanspruchs 1 eine „Fließverbindung von Flüssigkeiten“ bzw. „Verbindung für Flüssigkeit“ (vgl. Abs. Abs. [0011] sowie BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 107 u. 118) in dem Sinne zulassen, dass das Quellungsmediums vom Bereich des Speicherkörpers in flüssiger Form in den Bereich der beschichteten Katheterröhre fließen bzw. transferiert werden kann. Der Speicherkörper und die beschichtete Katheterröhre dürfen mithin jedenfalls nach dem eingeschränkt aufrechterhaltenen Anspruch nicht durch eine eine solche „Fließverbindung“ verhindernde Barriere voneinander getrennt sein, so dass nach dem geänderten Patentanspruch 1 auch keine nur für Flüssigkeiten undurchlässige Barriere zwischen diesen vorhanden sein, was der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil für den Patentanspruch 1 in der Fassung vor dem Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts offengelassen hat (BGH, GRUR-RS 2021, 24693 Rn. 28). gg) Dieser Auslegung des im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Patentanspruchs 1 steht nicht entgegen, dass der Speicherkörper nicht zwingend aus einem schwammartigen Material bestehen muss, sondern auch „gelähnlich“ („gelartig“) sein kann, und es nicht möglich ist, Flüssigkeit aus einem „gelähnlichen“ Speicherkörper auszupressen. (1) Patentanspruch 1 verlangt keine bestimmte Art der hydrophilen Beschichtung. Wie ausgeführt, muss die Beschichtung nur so beschaffen sein, dass bei Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium eine reibungsarme Oberfläche erzeugt wird. Die Auswahl einer geeigneten, derart beschaffenen Beschichtung bleibt dem Fachmann überlassen. Ebenso bleibt es dem Fachmann überlassen, welches gelähnliche Material er für den Speicherkörper wählt. Der Fachmann kann die jeweiligen Materialien deshalb so auswählen, dass ein – das flüssige Quellungsmedium enthaltener – Speicherkörper aus einem gelähnlichen Material von dem Benutzer vor dem beabsichtigten Gebrauch des Katheters (ohne die Gefahr einer Beschädigung der Verpackung und/oder anderer Komponenten des Katheter-Sets) zu dem Katheter verschoben und so mit der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters unmittelbar in Kontakt gebracht werden kann, so dass die in dem gelartigen Speichermedium gespeicherte Flüssigkeit in die hydrophile Oberflächenbeschichtung übertreten bzw. von dieser aufgenommen werden kann. (2)Davon, dass dies technisch möglich ist, ist unter Zugrundelegung des beiderseitigen Vorbringens der Parteien auszugehen. Die Klägerin hat zunächst nur vorgetragen, dass ein gelartiger Speicherkörper nicht so ausgedrückt werden kann, dass das flüssige Quellungsmedium unmittelbar vor der Verwendung des Katheters herausgepresst wird, um die (noch) trockene hydrophile Oberflächenbeschichtung zu aktivieren (vgl. zuletzt Schriftsatz v. 11.03.2022, S. 6 [Bl. 1190 GA]). Dass mit einem gelähnlichen Speicherkörper lediglich eine Dampfaktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung realisierbar ist, hat sie nicht, jedenfalls aber nicht konkret, behauptet. Erstmals im letzten Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Klägerin zwar behauptet, dass bei einer Ausführungsform der vorbeschriebenen Art mit der hydrophilen Beschichtung nichts passiere, weil keine flüssige Phase aus dem gelartigen Speichermedium austrete. Auf Nachfrage hat sie dies allerdings dahin relativiert, dass es (nur) ausgeschlossen sei, dass die flüssige Phase „binnen kürzester Zeit“ aus dem Gel von der hydrophilen Beschichtung absorbiert werde. Es könne aber sein, dass die flüssige Phase die hydrophile Beschichtung über einen längeren Zeitraum aktiviere. BeiHydrogelen könne es chemische und physikalische Verbindungen geben. Eine chemische Verbindung werde bei einem Medizinprodukt nicht gewählt, weil diese toxisch sei. Eine physikalische Verbindung sei reversibel. Eine flüssige Phase könne ein- und austreten, in erster Linie bei Temperaturänderungen oder Änderung des pH-Wertes. Letzteres sei bei Medizinprodukten jedoch ebenfalls ausgeschlossen. Eine schnelle Aktivierung sei damit nur bei einer Temperaturänderung möglich. Ob – wie von der Klägerin damit behauptet – bei einer Ausführungsform mit einem Speicherkörper aus gelähnlichem Material eine Aktivierung durch den Benutzer ineiner sehr kurzen (Präparier-)Dauer, wie sie in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0026], [0030]: etwa 30 Sekunden) angegeben ist, nicht möglich ist, kann dahinstehen. Das Klagepatent ist auf eine derartig kurze Aktivierungszeit nicht beschränkt. Esgenügt, dass der Benutzer die Aktivierung vor dem Gebrauch herbeiführen kann.Genau dies ist indes auch bei der Verwendung eines Speicherkörpers aus gelähnlichem Material möglich, indem ein solcher Speicherkörper mit dem flüssigen Quellungsmedium zum Katheter hin verschoben und mit der hydrophilen Oberflächenbeschichtung in Kontakt gebracht wird, wodurch diese die im gelähnlichen Speicherkörper enthaltene Flüssigkeit absorbieren kann, mag die Aktivierung in diesem Fall auch etwas länger dauern. (3) Der Fachmann, der dem Patentanspruch 1 entnimmt, dass dieser in Bezug auf den Speicherkörper zwei alternative Materialien nennt, zwischen denen er wählen kann, erkennt vor diesem Hintergrund, dass je nach Wahl das flüssige Quellungsmedium in unterschiedlicher Art und Weise mit der hydrophilen Beschichtung in Kontakt gebracht wird. Während das schwammartige Material (aus)gedrückt werden kann und so allein das flüssige Quellungsmedium zur Katheterröhre fließt, wird bei dem gelartigen Material dieses selbst zur Katheterröhre transportiert/transferiert und bei Kontakt mit der hydrophilen Oberflächenbeschichtung mittels des in ihm befindlichen Wassers die Aktivierung erzeugt. Auch wenn sich Transportart des flüssigen Quellungsmediums zur Katheterröhre unterscheidet, und der in der Patentbeschreibung konkret beschriebene Transport als bevorzugte Ausführungsvariante angesehen werden könnte, so ergibt sich doch erkennbar eine Gemeinsamkeit bzw. ein allgemeiner Gedanke: Der Kontakt wird durch äußere Einwirkung seitens des Benutzers vor Gebrauch des Katheters hergestellt. Durch dieses wird die (Aktivierungs-)Flüssigkeit frei gegeben und gelangt (erst dann) zur hydrophiler Oberflächenbeschichtung der Katheterröhre. (4) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass bereits im Stand der Technik Katheter mit einem Gel gleitfähig gemacht worden sind, rechtfertigt dieser Umstand keine andere Auslegung. Das Klagepatent grenzt sich – wie ausgeführt – zwar durch das Merkmal 2 d) von den in Absatz [0003] der Beschreibung als konventionell bezeichnetenGel-Kathetern ab, deren Oberfläche eine zu starke Reibung aufweist und die deshalb mit einem gelartigen Gleitmittel bestrichen werden muss. Auch bei einer Ausführungsform mit einem gelähnlichen Speicherkörper weist der Katheter jedoch – in Abgrenzung zu diesem Stand der Technik – eine hydrophile Oberflächenschicht im Sinnedes Merkmals 2 d) auf und diese Beschichtung wird – nach dem Transport desgelähnlichen Speicherkörpers zum Katheter – durch die in dem Speicherkörperenthaltene Flüssigkeit aktiviert. Sollte hierbei Gelmaterial auf dem Katheter verbleiben, steht diese zusätzliche „Präparation“ der Katheterröhre mit einem Gleitmittel einerBenutzung des Klagepatents nicht entgegen. (5) Ebenso stünde es einer Benutzung des Klagepatents nicht entgegen, wenn das gelartige Material des Speicherköpers praktisch vollständig von der hydrophilen Beschichtung des Katheters aufgenommen würde, wobei allerdings schon nicht näher dargetan ist, dass dies zwingend der Fall ist. Denn dies ändert nichts daran, dass das Blasenkatheter-Set vor dem Gebrauch des Katheters durch den Benutzer einen Speicherkörper aus einem gelähnlichen Material aufweist. Dieser gegenständlich in dem Verpackungshohlraum vorhandene Speicherkörper mit dem flüssigen Quellungsmedium kann – wie oben beschrieben – zum Zwecke der Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters durch eine Benutzereinwirkung zum Katheter verschoben/transferiert werden, wobei hierfür keine Barriere etc. zerstört oder beschädigt werden muss. Erst nach der Aktivierung des Katheters ist ggf. kein gelähnliches Material mehr vorhanden. Das ist allerdings unschädlich, weil der Speicherkörper nach der Aktivierung der hydrophilen Beschichtung des Katheters seine bestimmungsgemäße Funktion bereits erfüllt hat und nicht mehr benötigt wird. Entgegen der von der Klägerin im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung, muss der Speicherkörper damit nach der Benutzereinwirkung nicht zwingend gegenständlich existent bleiben. 6. Jedenfalls folgt aus dem neu hinzugekommenen Merkmal 5, dass eine Benutzung der patentgemäßen Lehre nur vorliegen kann, wenn im Benutzungszeitpunkt das zur Aktivierung der hydrophilen Beschichtung benötigte flüssige Quellungsmedium (jedenfalls zu einem wesentlichen Teil) noch zur Aktivierung der hydrophilen Beschichtung in dem Speicherkörper aufgenommen ist, was zugleich bedeutet, dass ein reibungsarmer Charakter der beschichteten Oberfläche des Katheters durch Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium gemäß dem Merkmal 2 b) nicht vorliegen darf, sondern noch erzeugbar sein muss. Das flüssige Quellungsmedium, das gemäß Merkmal 2 b) zur Behandlung der hydrophilen Beschichtung der Katheterröhre bestimmt ist, ist nach dem neu hinzugekommenen Merkmal 5 in dem als weiteren Vorrichtungsbestandteil vorgesehenen Speicherkörper „aufgenommen“. Ist das flüssige Quellungsmedium in dem Speicherkörper gespeichert („aufgenommen“), kann es noch nicht zur Aktivierung der hydrophilen Schicht des Katheters eingesetzt worden sein, weshalb bei dem Gegenstand des eingeschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 noch eine nicht aktivierte hydrophile Beschichtung vorliegen muss. Ob das neue Merkmal 5 dazu führt, dass bereits das Merkmal 2 nunmehr so zu interpretieren ist, dass ein reibungsarmer Oberflächencharakter des Katheters noch nicht durch eine Behandlung mit dem flüssigen Quellungsmedium erzeugt ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist dem Gegenstand des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Nichtigkeitsverfahrens aufgrund des Merkmals 5 diese Eigenschaft immanent. Es handelt sich hierbei um keine „zeitliche Komponente“, sondern um eine Vorgabe hinsichtlich der Beschaffenheit des Katheters des unter Schutz gestellten Blasenkatheter-Sets. a) Wie der Senat in seinem im Verfügungsverfahren der Parteien ergangenen Urteil vom 31.10.2019 (Az. I-15 U 65/17; Anlage KAP 39; GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 33 ff.) ausgeführt hat, muss der mutmaßlich verletzende Gegenstand grundsätzlich bereits im Moment der Angebots- oder Vertriebshandlung alle Anspruchsmerkmale verwirklichen, d.h. insbesondere auch eine vorausgesetzte Eignung für die Hervorbringung einer bestimmten Wirkung besitzen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind gegeben, wenn die Sache zwar noch nicht in ihrer beim Angebot/Vertrieb vorliegenden Form den patentgemäßen Anforderungen entspricht, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich infolge dessen demnächst mit Sicherheit eine Situation einstellt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 – Umlenktöpfe; InstGE 12, 213 – Traktionshilfe; Urteil v. 20.11.2014 – I-2 U 137/09, BeckRS 2014, 120808; Senat, Urt. v. 05.03.2020 – I-15 U 52/19, GRUR-RS 2020, 40242 Rn. 49 – Abriebfestes Band I; Urt. v. 05.03.2020 – I-15 U 47/19, GRUR-RS 2020, 40240 Rn. 105 – Abriebfestes Band II, m.w.N.). Überdies ist zu beachten, dass aufgrund des Territorialitätsprinzips ein Patent seine materiellen Wirkungen nur innerhalb des Gebiets entfaltet, für das es erteilt ist (vgl. BGH, GRUR 1968, 195, 196; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 203 Rn. 125). Ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland nach den Regeln und dem Verfahren des EPÜ erteiltes europäisches Patent verbietet deshalb zum Beispiel nicht die Benutzung der geschützten Erfindung im Ausland (BGH, GRUR 2005, 845 – Abgasreinigungsvorrichtung). Das beruht auf dem Grundsatz der Territorialität des Patentrechts, welcher der Machtabgrenzung verschiedener Staaten zueinander entspringt und der den Patentschutz auf das Gebiet des Staats beschränkt, der das Patent verliehen hat oder für dessen Geltungsgebiet es erteilt worden ist (Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 8 mwN). Auch im Zusammenhang mit den Benutzungshandlungen des Anbietens und Vertreibens kommt es folglich nur auf dasjenige Erzeugnis und seine Beschaffenheit an, das im Schutzgebiet des Patents in den Verkehr gelangt: Fehlt dem Endprodukt die vom Patent vorausgesetzte Beschaffenheit bzw. Wirkung, so lässt sich ein Schutzrechtseingriff keineswegs mit der Erwägung bejahen, dass – etwa bei der im schutzrechtsfreien Ausland durchgeführten Herstellung – durch ein Zwischenprodukt gewonnen worden ist, das die patentgemäße Beschaffenheit aufgewiesen hat, wenn diese auf dem weiteren Weg zu dem im Patentgebiet auf den Markt gebrachten Endprodukt wieder verloren gegangen ist. b) Während die oben erwähnten Ausnahmen zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG dadurch legitimiert sind, dass ein mutmaßliches Verletzungserzeugnis zwar im an sich entscheidenden Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung noch nicht alle anspruchsgemäß geforderten Eignungen aufweist, sich jedoch anhand einer im Einzelfall zu treffenden Prognose ergibt, dass es zukünftig mit Sicherheit selbige aufweisen wird, stellt sich im vorliegenden Fall die davon zu unterscheidende Frage, ob es bereits ausreicht, dass die anspruchsgemäß an die geschützte Gesamtvorrichtung und ihre Einzelkomponenten geknüpften Beschaffenheitsangaben bloß irgendwann einmal bis zur Verwendung des präparierten Katheters mit reibungsarmer Oberflächenbeschichtung vorgelegen haben. Grundsätzlich gilt insoweit, dass es den Benutzungstatbestand entfallen lässt bzw. nicht ausfüllt, wenn der angebotene/vertriebene Gegenstand im Ausland eine patentgemäße Konstitution gehabt hat, er diese zur Zeit seines inländischen Angebots/Vertriebs aber eingebüßt hat, weil ein Anspruchsmerkmal infolge einer vor diesem Zeitpunkt erfolgten Veränderung des Gegenstandes nicht mehr gegeben ist (so auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. A Rn. 93). Zwar ist in solchen Fällen stets zu prüfen, ob diejenige Ausstattung oder Eigenschaft, die ursprünglich gegeben war und vor Verbringung ins Inland verloren gegangen ist, anspruchsrelevant ist (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 93). Diese Prüfung kann vorliegend mit Blick auf die nunmehr geltende Fassung des Anspruchs 1 sowie die Beschreibung des Klagepatents indes nur zu dem Ergebnis führen, dass der Speicherkörper das flüssige Quellungsmedium (zumindest zu einem wesentlichen Teil) auch noch im Zeitpunkt der in Rede stehenden Benutzungshandlungen aufnehmen muss und demgemäß die hydrophile Oberflächenbeschichtung des Katheters noch nicht aktiviert sein darf, d.h. die Katheteroberfläche noch reibungsarm sein muss. Eine verbotsrelevante Benutzungshandlung kann daher nur dann konstatiert werden, wenn eine angegriffenen Vorrichtung im Zeitpunkt einer Angebots- und/oder Vertriebshandlung noch nicht über eine reibungsarme Katheteroberfläche verfügt, weil das zur Erzeugung des reibungsarmen Charakters der Katheteroberfläche erforderliche flüssige Quellungsmittel (zumindest zu einem wesentlichen Teil) noch in dem Speicherkörper aufgenommen ist, so dass mittels eben dieser gespeicherten Flüssigkeit noch ein reibungsarmer Oberflächencharakter erzeugt werden kann. Demgegenüber erfüllen solche Blasenkatheter-Sets, die im Zeitpunkt ihres Anbietens bzw. Inverkehrbringens keine (wesentliche) Flüssigkeitsmenge mehr in ihrem Speicherkörper enthalten und die bereits über eine reibungsarme Oberflächenschicht verfügen, so dass es keiner „weiteren“ Aktivierung des Katheters mehr bedarf, nicht (mehr) den patentgemäßen Vorgaben des eingeschränkten Patentanspruchs 1. c) Für eine Benutzung des Klagepatents kommt es demzufolge darauf an, dass eineangegriffene Ausführungsform schon und noch im Zeitpunkt ihrer erstmaligenBenutzung in Deutschland sämtliche anspruchsgemäß vorgegebenen Eigenschaften und Ausstattungsmerkmale, insbesondere einen Speicherkörper, der zumindest einen wesentlichen Teil der vorgegebenen Flüssigkeitsmenge enthält, sowie eine noch zu aktivierende hydrophile Oberflächenbeschichtung, aufweist. Allein dass solches in der Zeit, zu welcher ein als patentverletzend beanstandetes Katheter-Set sich noch im Ausland befunden hat, der Fall gewesen ist, genügt nicht. Diese Auslegung ist aufgrund der folgenden patentrechtlichen Erwägungen zwingend geboten: Das neu hinzugekommene Merkmal 5 spezifiziert die Vorgaben des Merkmals 4, welches beansprucht, dass das Quellungsmedium – das sich der Nutzer im Gegensatz zum vorbekannten Stand der Technik nicht mehr eigens aus einer Fremdquelle beschaffen muss – vor dem Gebrauch des Katheters noch im Hohlraum der Katheterverpackung aufgenommen ist. Das Merkmal 5 verengt die technische Lehre nunmehr auf eine Gesamtvorrichtung, ein Blasenkatheter-Set, bei dem das flüssige Quellungsmedium (jedenfalls zu einem wesentlichen Teil) in einem zusätzlichen Speicherkörper in dem Verpackungshohlraum aufgenommen ist. Durch die in beiden Merkmalen jeweils vorgenommene Verwendung der Präsensform („accomodates“/„is accomodated“; deutsch: „nimmt auf“/„ist aufgenommen“) wird deutlich, dass die Benutzung des gelehrten Katheter-Sets zwingend erfordert, dass im Zeitpunkt der fraglichen Benutzungshandlung (noch) ein flüssiges Quellungsmedium im Speicherkörper aufgenommen ist. Hinzu kommt, dass das im Speicherkörper vorhandene flüssige Quellungsmedium seine anspruchsgemäße Bestimmung objektiv noch erfüllen kann. Dies bedeutet, wie sich aus der Wechselwirkung der Merkmale 2 b) und 5 ergibt, dass im Zeitpunkt der in Rede stehenden Benutzungshandlung überhaupt noch ein objektiver Bedarf für die Erzeugung einer reibungsarmen Katheteroberfläche besteht. Anders ausgedrückt darf der in die Harnröhre einzuführende Teil der Katheteroberfläche noch nicht „aktiviert“ sein. Ist die für die Katheterisierung relevante Katheteroberfläche schon so reibungsarm, dass sie ohne die Gefahr einer Verletzung in die Harnröhre eingeführt werden kann, bedarf es keiner weiteren Aktivierung mehr. Existiert im Zeitpunkt der Benutzung aber schon das intendierte Endergebnis („aktivierte“ Katheteroberfläche), hat sich der Zweck, welchem die hydrophile Katheteroberfläche im Rahmen des beanspruchten Katheter-Sets dienen sollte, zwischenzeitlich erledigt. Der Zustand eines gebrauchsfertigen Katheters, der mit dem geschützten Blasenkatheter-Set erst erzeugt werden können soll, ist dann bereits erreicht. Schon daran wird ersichtlich, dass es nicht ausreicht, wenn die an die Einzelkomponenten und damit zugleich an die Gesamtvorrichtung geknüpften Vorgaben bloß irgendwann einmal vor der erstmaligen Benutzung (in Deutschland) erfüllt gewesen sein mögen. Vielmehr kommt es zwingend darauf an, dass diese Eigenschaften auch noch im Moment der in Rede stehenden Verletzungshandlungen virulent waren. d) Vor diesem Hintergrund verfangen auch nicht die Überlegungen der Klägerin mit Blick auf den Umstand, dass erfindungsgemäß ein von der Katheteroberfläche räumlich getrenntes Speichermedium mit der hydrophilen Oberfläche des Katheters um das flüssige Quellungsmedium zu konkurrieren vermag (vgl. dazu BPatG, BPatG, GRUR-RS 2019, 10791 Rn. 157, 165). Auch wenn es sich in tatsächlicher Hinsicht so verhält, dass die vorbeschriebene Konkurrenz um das Quellungsmedium (der Speicherkörper und die hydrophile Beschichtung geben Quellungsmedium ab und nehmen solches wieder auf) einen dynamischen Vorgang darstellt, welcher bis zur Entnahme des Katheters aus der Verpackung nie ganz abgeschlossen ist, verfängt jedenfalls die zugehörige rechtliche Argumentation der Klägerin nicht. Im Lichte des Klagepatents stellt in diesem Kontext nämlich derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals eine reibungsarme Oberfläche der Katheterröhre mittels der im Speicherkörper bevorrateten Aktivierungsflüssigkeit erzeugt ist, die maßgebliche Zäsur dar. Ab dann ist der Katheter gebrauchsfertig und ein etwaiges fortbestehendes Konkurrieren von Speichermedium und Oberflächenbeschichtung um ein verbleibendes Quellungsmedium patentgemäß belanglos. Aufgrund der ab dann bereits aktivierten Katheteroberfläche kann das Katheter-Set als beanspruchte Gesamtvorrichtung nicht mehr dem Zweck dienen, erst noch mittels eines im Speicherkörper aufgenommenen flüssigen Quellungsmediums die Erzeugung eines gebrauchsfertigen Katheters zu ermöglichen. e) Der Senat hält vor diesem Hintergrund an seiner bisherigen Auffassung fest, wonach eine Verletzung des Klagepatents voraussetzt, dass die angegriffene Ausführungsform noch im Zeitpunkt der Benutzungshandlung in Deutschland einen Speicherkörper, der das flüssige Quellungsmittel (zumindest einen wesentlichen Teil davon) enthalten muss, sowie eine erst noch – durch eben dieses flüssige Quellungsmedium – zu aktivierende hydrophile Oberflächenbeschichtung, aufweisen muss. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachte Kritik überzeugt nicht. Insbesondere die Grundannahme der Klägerin, das Leistungsergebnis des Klagepatents sei die Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets, bei dem die hydrophile Beschichtung des Katheters vor dem Gebrauch des Katheters bereits aktiviert sei, ist jedenfalls verkürzt. Der Klägerin ist zwar, wie sich aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt, insoweit beizutreten, als dass das Blasenkatheter-Set anspruchsgemäß gebrauchsfertig ist und dass das gebrauchsfähige Blasenkatheter-Set die im Anspruch genannten Bestandteile umfasst. Gleichfalls ist zutreffend, dass der Katheter im Zeitpunkt der Verwendung durch den Patienten eine reibungsarme Oberflächenbeschichtung aufweisen muss, d.h. aktiviert ist, und dass der Benutzer für diese Aktivierung „nichts mehr hinzufügen“ muss, also insbesondere kein (externes) Leitungswasser oder separates (externes) Gel. Vielmehr umfasst das gebrauchsfertige Set alles, was für die Verwendung des Katheters erforderlich ist. All dies hat auch der Senat in seinem Verfügungsurteil, auf das Bezug genommen wird, so gesehen. Dies bedeutet aber keineswegs, dass es nach der Lehre des eingeschränkten Anspruchs 1 nur darauf ankomme, dass der Katheter vor Verwendung bereits aktiviert ist und der Benutzer den Katheter nur noch aus der Verpackung nehmen muss. Im Gegenteil, wie die erforderliche Auslegung des Anspruchs in seiner Gesamtheit und insbesondere das Zusammenspiel von Merkmal 2 b) mit dem Merkmal 5 ergibt, ist (nur) ein Blasenkatheter-Set unter Schutz gestellt, in dem das flüssige Quellungsmedium in einem Speicherkörper aufgenommen und die hydrophile Beschichtung erst (seitens des Benutzers durch eine äußere Einwirkung vor dem Gebrauch des Katheters) mittels dieses im Speicherkörper aufgenommenen flüssigen Quellungsmittels aktiviert wird. C. Hiervon ausgehend verletzt die Beklagte das Klagepatent durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland nicht. 1. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen nicht den Vorgaben des Merkmals 5. a) Dies gilt zunächst für die angegriffene Ausführungsform 1 („B Pocket Katheterset“). Bei dieser Ausführungsform fehlt es von vornherein an einem Speicherkörper im Sinne des Merkmals 5. Wie vorstehend ausgeführt, setzt das Klagepatent in Bezug auf den „Speicherkörper“ voraus, dass dieser gegenständlich vorhanden ist und bestimmte stoffliche Anforderungen erfüllt. Der Klägerin kann daher nicht darin zugestimmt werden, dass eine Verwirklichung des Merkmals 5 schon deshalb zu bejahen sei, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen das flüssige Quellungsmedium in dem Bereich des Hohlraums aufgenommen und dort gehalten werde, der durch die Verpackung einerseits und eine Membran andererseits gebildet werde. Allein dies reicht für eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 5 nicht aus. Dieses Merkmal ist aus den oben erläuterten Gründen wegen der in ihm enthaltenen räumlich-körperlichen Vorgaben enger zu verstehen und wird nicht durch eine Lösung verwirklicht, bei der die Innenseite der Verpackung zugleich – teilweise – die äußere Begrenzung des Speicherkörpers bildet. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform 1, bei der kein Aktivierungsstreifen („E strip“) im Hohlraum enthalten ist, nicht darlegt und ersichtlich auch nicht dartun kann, dass und wo hier ein Speicherkörper „aus schwammartigem oder gelähnlichem Material“ vorhanden sein soll. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 trennt eine flüssigkeitsundurchlässige, aber gasdurchlässige Membran ein „Fach“ vom übrigen Hohlraum ab. In dieses „Fach“ wird bei der Herstellung des Katheter-Sets flüssiges Wasser hineingegeben. Außer dem Wasser befindet sich sonst nichts in dem abgetrennten Fach. Weder ist ein abgetrenntes „Fach“ ein Körper noch besteht dieses Fach aus einem schwammartigen oder gelähnlichen Material. b) Aber auch bei der angegriffenen Ausführungsform 2 („B Katheterset“) und der angegriffenen Ausführungsform 3 („C Katheterset“), bei welchen die Klägerin (hilfsweise) den „E strip“ als erfindungsgemäßen Speicherkörper ansieht, scheidet eine wortsinngemäße Patentverletzung schon mangels Existenz eines schwammartigen oder gelähnlichen Speicherkörpers im Sinne von Merkmal 5 aus. Bei diesen beiden Ausführungsformen gibt die Beklagte bei der Herstellung des Katheter-Sets neben der Flüssigkeit den sog. active vapor strip in das angesprochene abgetrennte „Fach“ hinein. Der „E strip“ ist unstreitig ein dünner Gewebestreifen, der entlang der gesamten Länge des abgetrennten Fachs angeordnet ist. Das wechselseitige Parteivorbringen erlaubt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass der in Rede stehende „E strip“ entweder schwammartig oder gelähnlich ausgebildet ist. Mit Blick auf die Gelartigkeit behauptet die Klägerin dies selbst nicht, sondern macht allein geltend, dass der „E strip“ schwammartig sei. Insofern kann dahinstehen, welche stofflichen Eigenschaften ein gelähnliches Material im Detail aufzuweisen hat. aa) Was die streitige Frage der schwammartigen Eigenschaft des in Rede stehenden Gewebestreifens anbelangt, ist zunächst klarzustellen, dass es der Klägerin obliegt, die betreffenden Eigenschaften darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen. Das lediglich „gegenbeweislich“ angebotene Sachverständigengutachten übersieht, dass es bei der Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 die vom Merkmal 5 geforderte Materialeigenschaft „schwammartig“ eine anspruchsbegründende Voraussetzung ist, deren Existenz allgemeinen Grundsätzen zufolge vom Kläger darzutun und im Streitfall zu beweisen ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass die Beklagte insoweit sekundär darlegungsbelastet sei, würde dies nichts an der die Klägerin treffenden Obliegenheit des Beweises treffen. Denn die Beklagte hat im Detail die ihrer Behauptung nach gegebene stoffliche Ausgestaltung des „E strip“ beschrieben, so dass es – spätestens – deshalb Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, diesem Vorbringen in mindestens ebenso substantiierter Weise entgegenzutreten. bb) Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass ein „schwammartiges Material“ im Sinne von Merkmal 5 – wie bereits ausgeführt – zwingend eine Auspress- bzw. Ausdrückbarkeit erfordert. Eine solche hat die Klägerin mit Blick auf den „E strip“ nicht in der gebotenen substantiierten Weise dargetan. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, hat die Beklagte eine Reihe von Fakten vorgebacht, die einer Auspressbarkeit des dünnen Gewebestreifens der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 entgegenstehen. Mit diesen Darlegungen der Beklagten setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die angebliche Auspressbarkeit unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Dies genügt in Anbetracht des Wechselspiels zwischen dem Grad der Substantiierung des gegnerischen Vortrages und den Anforderungen an die Vortragstiefe des eigenen Vortrages nicht den Erfordernissen an einen substantiierten Tatsachenvortrag, weshalb der zugehörige Beklagtenvortrag als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO zu gelten hat. c) Ungeachtet dessen fehlt es bei allen angegriffenen Ausführungsformen aber auch deshalb an einem schwammartigen (oder gelähnlichen) Speicherkörper im Sinne des Merkmals 5, weil es durch die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte Ausgestaltung nicht möglich ist, die hydrophile Katheteroberfläche mittels der in dem separaten Fach und/oder von dem „E strip“ aufgenommenen Flüssigkeit im Falle des beabsichtigten Gebrauchs des Katheters durch eine gezielte Benutzereinwirkung zu aktivieren. Der erfindungsgemäße Speicherkörper zeichnet sich – wie ausgeführt – dadurch aus, dass er zumindest einen wesentlichen Teil des flüssigen Quellungsmediums bis zu einem Gebrauch des Katheters durch den Benutzer aufnimmt. Gefordert wird deshalb eine Ausgestaltung, bei der die in dem Speicherkörper aufgenommene Aktivierungsflüssigkeit im Falle des beabsichtigten Gebrauchs des Katheters durch eine gezielte Benutzereinwirkung zur Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung freigesetzt bzw. für die Aktivierung nutzbar gemacht werden kann, beispielsweise, indem von außen Druck auf den Bereich der Verpackung ausgeübt, in dem der schwammartige Speicherkörper angeordnet ist, wodurch das flüssige Quellungsmedium aus dem schwammartigen Speicherkörper herausgedrückt wird, so dass es vom Bereich des Speicherkörpers in den Bereich der Katheterröhre fließen kann. Derartiges ist bei den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig nicht möglich. Bei diesen ist in Gestalt der Membran eine für Flüssigkeiten undurchlässige Barriere in dem Hohlraum vorgesehen, die durch die Ausübung von Druck etc. auf die Katheterverpackung nicht geöffnet, beschädigt oder zerstört wird, weshalb die in dem abgetrennten Fach bzw. in dem dort vorgesehenen „E strip“ enthaltene Flüssigkeit nach einer entsprechenden Benutzereinwirkung nicht aus diesem Fach zum Zwecke einer Aktivierung zu dem in dem Hohlraum aufgenommenen Katheter fließen kann. Übt der Benutzer bei den angegriffenen Ausführungsformen in dem Bereich, in dem das Fach bzw. der „E strip“ angeordnet ist, beispielsweise Druck auf die Verpackung aus, hat dies für die Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters keine Relevanz. 2. Jedenfalls entsprechen die angegriffenen Ausführungsformen aber deshalb nicht den Vorgaben des Klagepatents, weil ihr Katheter in Deutschland von Anfang an bereits über eine bereits aktivierte hydrophile Oberflächenbeschichtung verfügt. Die Katheteroberfläche aller angegriffenen Ausführungsformen ist bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die angegriffenen Ausführungsformen die Bundesrepublik Deutschland erreichen, aktiviert, d.h. mit einem Quellungsmedium behandelt und mit einem „reibungsarmen Oberflächencharakter“ versehen, so dass das zu diesem Zeitpunkt in dem „active vapor strip bzw. in dem separaten „Fach“ verbliebene Flüssigkeit nicht mehr zu einer Aktivierung der hydrophilen Beschichtung des Katheters Verwendung finden kann. Es ist zuvor schon ein Quellungsgrad erreicht, bei dem die Katheteroberfläche bereits einen reibungsarmen Oberflächencharakter aufweist, d.h. der Katheter ist bereits (vollständig) aktiviert. Um zu gewährleisten, dass nur solche Katheter-Sets verkauft werden, deren Katheter gebrauchsfertig sind, liefert die Beklagte ihre Sets frühestens vier Wochen nach ihrer Herstellung aus. Es ist unstreitig ausgeschlossen, dass sich jemals in Deutschland Blasenkatheter-Sets der Beklagten mit einem Katheter ohne eine bereits aktivierte Oberflächenbeschichtung befunden haben. Diesem Vorbringen ist die Klägerin auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren bloß in rechtlicher Hinsicht mit der Argumentation entgegengetreten, dass der Patentanspruch 1 als Vorrichtungsanspruch nicht voraussetze, dass der Speicherkörper der angegriffenen Ausführungsformen völlig oder weitgehend trocken sei, wenn diese in Deutschland angeboten werden. Es genüge, dass – was die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht einräumt – Wasser in dem Speichermedium verbleibe. Die angegriffenen Ausführungsformen würden somit „gebrauchsbereit“ im Sinne des Anspruchs 1 in Deutschland angeboten und vertrieben. Dieses Verständnis ist auf eine – wie oben im Detail erläutert – unzutreffende Auslegung des im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Patentanspruchs 1 gegründet. Dieser erfordert zwingend, dass der Katheter im Zeitpunkt der Inbenutzungnahme des gelehrten Sets noch nicht gebrauchsfertig ist, weil die zur Aktivierung benötigte Aktivierungsflüssigkeit (zumindest zu einem erheblichen Teil) noch in dem Speicherkörper enthalten ist. Wie zwischen den Parteien auch im vorliegenden Verfahren außer Streit steht, sind die Katheter der angegriffenen Ausführungsformen jedoch schon „ready to use“, bevor sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch Wasser in dem abgetrennten Fach enthalten und/oder der „E strip“ noch mit Wasser getränkt ist, ist im Übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass allein diese (Rest-)Flüssigkeitsmenge zu einer Aktivierung der hydrophilen Oberflächenbeschichtung des Katheters genügen würde. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z