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Urteil

27 O 97/22

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:1121.27O97.22.00
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Leitsätze
Stellen sich einzelne Postings von Mitgliedern einer Gruppe in einem Internetportal, deren Aufgabe der kritische Diskurs mit einem Verein ist, als unzulässige Meinungsäußerungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik dar, führt dies nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Gruppe an sich und einem sich daraus ergebenden Anspruch auf Löschung der Gruppe aus dem Portal durch den Dienstbetreiber.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellen sich einzelne Postings von Mitgliedern einer Gruppe in einem Internetportal, deren Aufgabe der kritische Diskurs mit einem Verein ist, als unzulässige Meinungsäußerungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik dar, führt dies nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Gruppe an sich und einem sich daraus ergebenden Anspruch auf Löschung der Gruppe aus dem Portal durch den Dienstbetreiber.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage war abzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen zwei Xxxx-Gruppen gegen die Beklagte zu. 1. Ein solcher Löschungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, denn hierfür müssten die Gruppen als solche den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. a) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil v. 20.4.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben fehlt es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch das Bestehen der streitgegenständlichen Gruppen an sich. Die Gruppen dienen nach ihren Gruppenregeln dem kritischen Diskurs mit dem xxxx xxxx e.V. Ein solcher Diskurs ist dem Grunde nach zulässig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein solcher, sachbezogener Diskurs auch in den Gruppen stattfindet. Die Gruppen werden als Ort des Meinungsaustausches und der kritischen Auseinandersetzung mit der Arbeit des xxxx xxxx e.V. von Nutzern verwendet. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch das Bestehen der Gruppen auf Xxxx folgt daraus nicht. Dieser Bewertung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine Vielzahl von Nutzern diese Foren dazu verwenden, um unzulässige Beleidigungen, Gewalt- und Morddrohungen gegen den Kläger auszusprechen. Diese Postings stellen zwar unzulässige Meinungsäußerungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik zu Lasten des Klägers dar, die auch die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Jedoch führt dieser Umstand nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Gruppen an sich. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wird nur begründet, durch die einzelnen rechtswidrigen Inhalte einiger Nutzer. 2. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Gruppen scheidet auch ein Löschungsanspruch aus der Hostprovider-Haftung der Beklagten aus. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 m.w.N. - jameda.de II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteile vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 m.w.N. - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteile vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 m.w.N. - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteile vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 m.w.N. - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die gemeldeten Inhalte zu überprüfen und die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen. Jedoch besteht eine solche Haftung der Beklagten nicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Gruppen, da diese nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen. 3. Ein solcher Löschungsanspruch ergibt sich aus eben jenen Gründen nicht aus Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-Richtlinie i.V.m. §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB, da die streitgegenständlichen Gruppen als solche keine Rechtsverletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers begründen. Im Übrigen wurden die Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie mit dem Erlass der EU-Verordnung 2022/2065 (sog. Digital Services Act) gemäß Art. 89 DSA aufgehoben und in die Art. 4, 5, 6 und 8 des DSA überführt, weswegen Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-Richtlinie i.V.m. §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB bereits als taugliche Anspruchsgrundlage ausscheidet. 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus Löschung aus § 241 Abs. 1 BGB i.V.m. den Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte verpflichtet ist, die eigenen Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, folgt daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich der ganzen Gruppe. Hierfür müsste der Name, die Beschreibung oder das Titelbild einer Seite oder Gruppe gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, was - zwischen den Parteien unstreitig - nicht der Fall ist. Ansonsten müssten Administratoren oder Moderatoren der Gruppe wiederholt gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen haben, was nicht vorgetragen worden ist. Der Verstoß einiger anderer Nutzer reicht für eine Löschung der Gruppe auch nach den Gemeinschaftsstandards der Beklagten nicht aus. 5. Auch der geltend gemachte Löschungsanspruch nach Art. 54 i.V.m. 16, 20 DSA scheidet aus, denn - aus den bereits benannten Gründen – handelt es sich bei den streitgegenständlichen Gruppen nicht um Inhalte, die gegen die geltenden AGB der Beklagten verstoßen. 6. Ein Anspruch auf Löschung allein aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht mangels Verhältnismäßigkeit der Löschung nicht. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Kläger ist der Bundesgeschäftsführer des xxxx xxxx e.V. Das Ziel des xxx xxxx e.V. ist es, den Natur- und Umweltschutz sowie die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zu fördern. Der Verein und der Kläger sind deutschlandweit bekannt. Die Beklagte verantwortet die Plattform xxxx. Auf der Plattform Xxxx gibt es zwei Gruppen, die sich kritisch mit den Zielen und dem Auftreten des Vereins xxxx xxxx e.V. auseinandersetzen. Die eine Gruppe trägt den Titel „Stoppt die xxxx xxx (xxxx)!“ und ist öffentlich zugänglich. Sie verfügt über 50.353 Mitglieder. Die andere Gruppe heißt „Stoppt die xxxx xxxx / xxxx JETZT!“ und ist eine private Gruppe. Sie verfügt über 12.237 Mitglieder. In beiden Gruppen äußern Gruppenmitglieder wiederholt Gewaltfantasien zu Lasten des Klägers und beleidigen diesen. Der Kläger stellte immer wieder Strafanzeige gegen solche Äußerungen. Mit Schreiben vom 07.12.2021 forderte der Kläger die Beklagte zur Löschung der beiden streitgegenständlichen Gruppen auf, was diese nach wiederholter Aufforderung mit Schreiben vom 22.12.2021 ablehnte (Anlage K 8, K 9, K 10). Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Ihm stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich der beiden Gruppen zu. Die Beklagte komme ihrer Pflicht zum Löschen der beiden streitgegenständlichen Gruppen nicht nach. Die Gruppenmitglieder nutzten die Postings in den Gruppen zu Gewalt- und Mordaufrufen, Bedrohungen und Beleidigungen zu seinen Lasten. Diese Postings seien nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Beklagte verstoße gegen die für sich selbst definierten Gemeinschaftsstandards, in dem sie die Gruppen nicht lösche. In beiden Gruppen verstießen Vertragspartner der Beklagten gegen die Gemeinschaftsstandards. Die Beklagte treffe eine Sorgfaltspflicht zugunsten seiner Rechtspositionen, welche sie im Rahmen ihrer Host-Provider-Haftung durch ihre Untätigkeit verletze. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht auf körperliche Unversehrtheit würden in nicht hinnehmbarer Weise dauerhaft verletzt. Gleiches gelte für seine Rechte als Nutzer der Beklagten. Es sei ihm nicht zuzumuten, die streitgegenständlichen Foren täglich aufzusuchen und gegen die einzelnen Äußerungen jeweils gesondert durch das Meldesystem der Beklagten vorzugehen. Es sei ebenso unzumutbar wegen jedes einzelnen Postings, ein Auskunftsbegehren gegen die sich Äußernden einzuleiten, um anschließend diverse Unterlassungsprozesse zu führen und Strafanzeigen und Strafanträge zu stellen. Aus diesen Gründen stehe ihm der Löschungsanspruch auch aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu. Ihm sei bewusst, dass es in beiden Gruppen auch Mitglieder gebe, deren Äußerungen sich im geltenden Rechtsrahmen bewegten. Jedoch überwiegten im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung seine Rechte die Rechte der Nutzer mit den rechtmäßigen Äußerungen. Die Schwelle zur Verletzung seines unantastbaren Menschenwürdekerns sei überschritten. Für das Überwiegen zu seinen Gunsten spreche, dass es den Gruppenmitgliedern nach erfolgter Löschung möglich wäre, ihre verfassungsmäßigen Rechte überall sonst auszuüben. Die Löschung stelle eine kleine Einschränkung dar, die verhältnismäßig und gering sei. Gleiches gelte für die betroffenen Eigentumsrechte der Beklagten. Der Beklagten solle nicht verboten werden, den Forenmitgliedern Leistungen anzubieten. Sie - die Beklagte - solle lediglich dafür sorgen, dass ihr Geschäftsmodell nicht zu Lasten seiner Menschenwürde und seines Persönlichkeitsrechts gehe. Ihm stehe auch ein vertraglicher Anspruch auf Löschung der Gruppen aus § 241 Abs. 1 BGB i.V.m. den Gemeinschaftsstandards zu. Die Beklagte sei verpflichtet, die eigenen Regeln zum Schutz der der Nutzer - so wie er einer sei - aktiv zu schützen. Weiterhin ergebe sich ein Löschungsanspruch aus Art. 54, 16, 20 Digital Services Act. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen „Stoppt die Deutsche Umwelthilfe (DUH)!“ mit der URL https://www.xxxx.com/groups/xxx und „Stoppt die xxx xxxx / xxx JETZT!“ mit der URL https://www.xxxx.com/groups/xxxxx zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Eine Auseinandersetzung der Gruppen mit dem xxxx xxxx e.V., dessen Aktivitäten seit Jahren Gegenstand intensiver Debatten sei, sei im Ausgangspunkt zulässig. Deswegen handele es sich bei den Gruppen um rechtmäßige Inhalte. Die Gruppen seien weder auf Persönlichkeitsverletzungen ausgerichtet, noch stellten sie selbst solche dar. Dies ergebe sich bereits aus den beiden Gruppenbeschreibungen bzw. -regeln, in denen nur der xxxx xxxxx e.V. erwähnt werde und nicht der Kläger. Eine Löschung der Gruppen mache es der überwiegenden Mehrzahl von rechtstreuen Nutzern unmöglich, sich mit dem Auftreten des xxxx xxx e.V. auseinanderzusetzen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Löschung rechtmäßiger Inhalte. Eine Löschung sei europarechtswidrig und unverhältnismäßig. Die vorzunehmende Abwägung gehe zugunsten der Meinungsfreiheit. Der Kläger begehre nicht die Entfernung bestimmter rechtsverletzender Inhalte, sondern den abstrakten Schutz vor zukünftigen Äußerungen in zwei bestimmten Xxxx-Gruppen und damit im Ergebnis sogar die Entfernung weit überwiegend rechtmäßiger Inhalte. Dieses Begehr sei weder mit der Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzer, die sich nicht rechtswidrig verhielten, noch mit ihren Grundrechten - der Beklagten - in Einklang zu bringen sei. Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus einer Host-Provider-Haftung, da die Gruppen nicht als rechtswidrige Inhalte anzusehen seien. Der klägerseits vorgetragene Aufwand, gegen die einzelnen rechtsverletzenden Beiträge vorzugehen, rechtfertige nicht den Ausschluss der Kommunikation der Nutzer an sich. Dem Kläger stehe auch kein vertraglicher Entfernungsanspruch zu, da die Voraussetzungen für eine Gruppenentfernung, die sie sich selbst in den Gemeinschaftsstandards gegeben habe, nicht vorlägen (Anlage B 10). Die Gemeinschaftsstandards begründeten im Übrigen keine einklagbaren Ansprüche der Nutzer gegen die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.