Beschluss
28 O 421/18
LG Berlin 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:1015.28O421.18.00
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Leitsätze
1. Ein Pressevertreter (hier: ein Redakteur) hat zu Recherchezwecken gegen die S-Bahn Berlin GmbH einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch dahin, welcher Sachverhalt angezeigtem dienstlichen Fehlverhaltens von Personal bei einer Fahrscheinkontrolle zugrunde lag.(Rn.6)
2. Die S-Bahn-Berlin GmbH unterfällt dem Kreis der Auskunftsverpflichteten. Denn sie ist eine Behörde des Bundes im Sinne des für den presserechtlichen Auskunftsanspruch geltenden funktionell-teleologischen Behördenbegriffs (vergleiche BGH, 16. März 2017, I ZR 13/16, WRP 2017, 1225 und BVerfG, 27. Juli 2015, 1 BvR 1452/13, NVwZ 2016, 50). Sie wird von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt, nämlich im Öffentlichen Personennahverkehr und damit im Bereich der Daseinsvorsorge.(Rn.9)
3. Die S-Bahn Berlin GmbH betreibt auf Grundlage eines zwischen ihr und dem Land Berlin abgeschlossenen Verkehrsvertrages den S-Bahnverkehr in Berlin. Das Land Berlin bedient sich insofern der GmbH zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben i.S.d. § 27 MobG BE. Dagegen kann von der S-Bahn Berlin GmbH nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es sich bei ihr nicht um eine vom Land Berlin beherrschte juristischen Person des Privatrechts handelt. Denn dies setzt § 27 Abs. 3 MobG BE nicht voraus.(Rn.15)
Tenor
Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Pressevertreter (hier: ein Redakteur) hat zu Recherchezwecken gegen die S-Bahn Berlin GmbH einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch dahin, welcher Sachverhalt angezeigtem dienstlichen Fehlverhaltens von Personal bei einer Fahrscheinkontrolle zugrunde lag.(Rn.6) 2. Die S-Bahn-Berlin GmbH unterfällt dem Kreis der Auskunftsverpflichteten. Denn sie ist eine Behörde des Bundes im Sinne des für den presserechtlichen Auskunftsanspruch geltenden funktionell-teleologischen Behördenbegriffs (vergleiche BGH, 16. März 2017, I ZR 13/16, WRP 2017, 1225 und BVerfG, 27. Juli 2015, 1 BvR 1452/13, NVwZ 2016, 50). Sie wird von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt, nämlich im Öffentlichen Personennahverkehr und damit im Bereich der Daseinsvorsorge.(Rn.9) 3. Die S-Bahn Berlin GmbH betreibt auf Grundlage eines zwischen ihr und dem Land Berlin abgeschlossenen Verkehrsvertrages den S-Bahnverkehr in Berlin. Das Land Berlin bedient sich insofern der GmbH zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben i.S.d. § 27 MobG BE. Dagegen kann von der S-Bahn Berlin GmbH nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es sich bei ihr nicht um eine vom Land Berlin beherrschte juristischen Person des Privatrechts handelt. Denn dies setzt § 27 Abs. 3 MobG BE nicht voraus.(Rn.15) Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a ZPO, 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da sie rechtlich verpflichtet war, die mit der Klageerwiderung gegebenen Auskünfte zu erteilen. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Auskunft verlangt, welcher Sachverhalt angezeigtem dienstlichen Fehlverhalten von zur Fahrscheinkontrolle eingesetzten Personals zugrunde lag. Die Beklagte war dem Kläger gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagte unterlag einem unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleiteten presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Sie ist als Tochter der D AG vom Staat beherrscht. Zudem wird sie gem. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 3 MobG BE vom Land B zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingesetzt. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gemäß dem Klageantrag zu 1. Ein verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich bei dem Kläger um einen Pressevertreter handelt, die Beklagte auskunftsverpflichtete Stelle ist und dass der Auskunft keine schützenswerten Interessen entgegenstehen (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 24; Beschl. v. 20. Juli 2015 – 6 VR 1.15 –, juris, Rn. 6; Urt. v. 16. März 2016 – 6 C 66/14 –, juris, Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist Redakteur beim T – dies ist unbestritten geblieben – und fällt insoweit in den Kreis der anspruchsberechtigten Pressevertreter. Die Beklagte unterfällt auch dem Kreis der Auskunftsverpflichteten. Denn sie ist eine Behörde des Bundes im Sinne des für den presserechtlichen Auskunftsanspruch geltenden funktionell-teleologischen Behördenbegriffs (dazu BGH, Urt. v. 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris, Rn. 18). Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Dabei beschränkt sich die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern umfasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Immer dann, wenn zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, an deren Verwendung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 12 Urt. v. 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Auf diese Weise soll der öffentlichen Hand eine Flucht vor der Grundrechtsbindung und mithin vor dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ins Privatrecht verwehrt werden (BGH, Urt. v. 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris, Rn. 21). Auskunftsverpflichtet sind daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 12 BGH, Urt. v. 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beklagten vor. Der funktionell-teleologische Behördenbegriff, den die Rechtsprechung zu den landesrechtlichen Auskunftsansprüchen entwickelt hat, gilt auch im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Anspruchs der Presse gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ihren Funktionen in einer freiheitlichen Demokratie – namentlich ihre Informations- und Kontrollfunktion (BVerfG, Beschl. v. 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris, Rn. 16) – Rechnung zu tragen. Dies setzt voraus, dass dieser in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entsprechend in den landesrechtlichen Pressegesetzen normiert haben (BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 – 6 C 65/14 –, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12). Die Beklagte wird von der öffentlichen Hand beherrscht. Unbestritten ist geblieben, dass sie ein Tochterunternehmen der D AG ist, die 100 Prozent der Anteile hält. Die D AG wiederum ist eine 100%ige Tochter der D AG, welche zu 100 Prozent von der Bundesrepublik Deutschland gehalten wird. Dabei kann ein Auskunftsanspruch nicht bereits vor dem Hintergrund verneint werden, dass sich dieser nicht gegen die D AG selbst richtet. Denn andernfalls könnte der presserechtlichen Auskunftsanspruch durch die Gründung von Tochterunternehmen ohne Weiteres umgangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. Januar 2015 – 12 B 13.13 –, juris, Rn. 93). Die Beklagte wird auch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt. Namentlich wird sie durch ihre Tätigkeit im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Bereich der Daseinsvorsorge tätig. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge sind alle zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen der Verwaltung zu fassen (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 13). Darunter fällt auch, wie einfachgesetzlich in § 26 Abs. 1 S. 1 MobG BE klargestellt, die Sicherung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch das Land (vgl. auch Maunz/Dürig/Möstl, GG, 88. EL August 2019, Art. 87e Rn. 186; ausf. Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2. Aufl. 2014, Vorb. Rn. 27 ff.). Nach § 27 Abs. 1 MobG BE ist das Land B, vertreten durch die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Senatsverwaltung, Aufgabenträger für den gesamten ÖPNV. Es kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch Dritter bedienen, insbesondere Aufgabenträgerorganisationen einrichten oder sich an aufgabenträgerübergreifenden Organisationen beteiligen (§ 27 Abs. 3 MobG BE). Die Beklagte betreibt – wie sie selbst vorträgt – auf Grundlage eines zwischen ihr und dem Land B abgeschlossenen Verkehrsvertrages den S-Bahn Verkehr in B. Das Land B bedient sich insoweit der Beklagten zur Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge (§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 3 MobG BE). Dies ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 des zwischen der Beklagten und den Ländern Bund Br für die Jahre 2003 bis 2017 abgeschlossenen Verkehrsvertrag vom 27. August 2004, nach dem sich die Länder Bund Br der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Träger des Schienenpersonennahverkehrs bedienen. Der Vertrag ist im Internetauftritt des Lands Bim Interesse der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht und mithin als offenkundige Tatsache gemäß § 291 ZPO zu behandeln (https://www.b...de/..). An der Zuverlässigkeit dieser Quelle bestehen keine Zweifel (siehe zu den Anforderungen im Einzelnen nur BeckOKZPO/Bacher, 35. Ed. 01. Januar 2020, § 291 Rn. 5). Dagegen kann von der Beklagten nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es sich bei ihr nicht um eine vom Land B_ beherrschte juristischen Person des Privatrechts handelt. Denn dies setzt § 27 Abs. 3 MobG BE nicht voraus. Was unter „bedienen“ im Sinne dieser Vorschrift gemeint ist, wird nicht näher bestimmt und bedarf daher der Auslegung. Anhaltspunkte bietet der zweite Halbsatz des § 27 Abs. 3 MobG BE, nach dem insbesondere die Einrichtung von Aufgabenträgerorganisationen oder die Beteiligung an solchen Organisationen möglich sein soll. Aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ ergibt sich, dass es sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung handelt. Daraus folgt, dass dem Land B ein Handlungsspielraum bei der Frage eingeräumt ist, auf welche Weise es sich Dritter zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben bedient. Ausgeschlossen ist insbesondere nicht, diese im Wege vertraglicher Vereinbarungen durch eine nicht von ihm beherrschte juristische Person des Privatrechts wahrnehmen zu lassen. Die Beklagte nimmt durch den Verkehrsvertrag mit dem Land B auch tatsächlich Aufgaben im Bereich des ÖPNV und damit im Bereich der Daseinsvorsorge wahr. Insoweit werden im konkreten Fall auch öffentliche Mittel eingesetzt, an deren Verwendung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Durch die Beauftragung der Firma W durch die Beklagte zur Kontrolle von Fahrscheinen werden öffentliche Mittel des Bundes und, soweit der Verkehrsvertrag das Land B auch zu Zahlungen an die Beklagte verpflichtet, des Landes eingesetzt. Hierdurch wird ein Informationsbedürfnis der Presse und auch der Bevölkerung begründet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei der Kontrolle bzw. der Bargeldannahme durch die Kontrolleure zu Unregelmäßigkeiten kam, aufgrund derer strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Dagegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie nicht vom Land B, sondern von der Bundesrepublik Deutschland beherrscht wird. Denn dies ist für die Frage, ob es sich bei der Beklagten um eine Behörde im funktionell-teleologischen Sinne handelt, unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob – was wie aufgezeigt der Fall ist – die juristische Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand beherrscht wird und ob sie öffentliche Aufgaben, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, wahrnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bundesland sich eines vom Bund gehaltenen Unternehmens oder umgekehrt bedient. Andernfalls wäre der Bereich, in dem Bund und Länder – wie auch vorliegend – durch sie gegründete Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenwirken, dem presserechtlichen Auskunftsrecht entzogen. Dies widerspricht ersichtlich dem Sinn und Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten weiten Verständnisses des Behördenbegriffs, der eine Flucht ins Privatrecht verhindern soll. Gerade im Bereich des Personenschienenverkehrs ist eine solche Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern auch naheliegend, da die bundesrechtlichen Eisenbahnunternehmen gem. Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausbau und Erhalt des Schienennetzes verpflichtet sind, ohne welches der Personennahverkehr nicht stattfinden kann (vgl. Maunz/Dürig/Möstl, GG, 88. EL August 2019, Art. 87e Rn. 186). Schutzwürdige Interessen, die dem Auskunftsverlangen entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.