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Urteil

13 K 6862/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0121.13K6862.16.00
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Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein Journalist, beantragte am 16. Februar 2016 bei der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) [1] „Einsicht in alle Prüfberichte der Internen Revision der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) seit dem Jahr 2000“, wobei er sich mit der Schwärzung der Namen betroffener natürlicher Personen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG einverstanden erklärte; das Verfahren nach § 8 IFG könne daher entfallen. Alleinige Gesellschafterin der GIZ ist die Beklagte, die im Innenverhältnis durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vertreten wird. Ein entsprechendes Ersuchen aus dem Mai 2015 hatte die GIZ formlos selbst abschlägig beantwortet. Den erneuten Antrag lehnte die GIZ mit Schreiben vom 26. Februar 2016 ebenso formlos ab. Mit Email vom 19. Februar 2016 bat der Kläger um rechtsmittelfähige Bescheidung des Antrags. Parallel wandte er sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die mit Schreiben vom 31. März 2016 und vom 27. Mai 2016 an das BMZ einen Vermittlungsversuch unternahm und darauf hinwies, dass - soweit das BMZ die GIZ mit der Wahrnehmung der Entwicklungshilfeaufgaben betraut habe - Berichte der Internen Revision dem Informationszugangsanspruch unterlägen, sofern keine Versagungsgründe gegeben seien. Die Einschaltung eines Privaten in die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dürfe nicht dazu führen, dass (Verwaltungs‑)Informationen dem gesetzlichen Zugangsanspruch entzogen würden. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG sei weit zu verstehen und erfasse auch sog „Sekundärinformationen“, die beim Auftragnehmer entstehen und der Kontrolle dienen würden - Berichte der Internen Revision des BMZ wären ja auch vom Informationszugang nicht ausgenommen, wenn dieses die Aufgabe selbst wahrgenommen hätte. Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte das BMZ den Antrag betreffend die Berichte der Internen Revision der GIZ ab; hingegen wurde bezüglich der Berichte der Internen Revision des BMZ Informationszugang gewährt. Seine Zuständigkeit für die Ablehnung begründete das Ministerium unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG damit, dass es sich regelmäßig der GIZ zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Informationszugang führte das BMZ aus, die GIZ sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen. Dementsprechend sei die GIZ zur Gewährung des Informationszugangs nur verpflichtet, den Bundesbehörden Informationen bereitzustellen, soweit sich diese der GIZ zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG bedienten und es sich um amtliche Informationen handele. Ob eine Information amtlich sei, beurteile sich nach ihrer Zweckbestimmung. Die Aufgaben der Internen Revision der GIZ dienten nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben für die Bundesverwaltung, hier also das BMZ. Vielmehr sei Ziel der Internen Revision, die GIZ-internen Prozesse kontinuierlich zu verbessern und zu steigern sowie die Unternehmensleitung in der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion zu unterstützen. Systematisch sei sie ein Teil des internen Überwachungssystems. Gegen eine Einordnung der Berichte der Internen Revision als amtliche Informationen spreche auch, dass sie dem BMZ im Rahmen der Beteiligungsführung nicht vorgelegt würden. Die vom Kläger unter Berufung auf den Bericht der BfDI für die Jahre 2010 und 2011 herangezogenen Vergleiche zu anderen Konstellationen, in denen die Berichte der Internen Revision als amtliche Informationen eingestuft worden seien, beträfen andere rechtliche Konstruktionen. So sei die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet und mithin als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 86 GG selbst Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit die Berichte der Internen Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund (rechtsfähige Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts) und der Bundesagentur für Arbeit betroffen seien, ergebe sich daraus für den vorliegenden Antrag nichts anderes. Am 24. Mai 2016 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die GIZ stehe im alleinigen Eigentum der Beklagten; auch weise sie in ihrem eigenen Internet-Auftritt darauf hin, dass sie Anspruchsverpflichtete nach dem IFG sei. Der Bund bediene sich der GIZ zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklungshilfe, einem wichtigen Teil der deutschen Außenpolitik. Dementsprechend unterstütze die GIZ den Bund bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben. Die Prüfberichte der Internen Revision dienten der Optimierung dieser Aufgabe. Bei den im Rahmen der Tätigkeit der Internen Revision entstandenen Unterlagen handele es sich deshalb um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Das Gesetz definiere amtliche Information als „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“. Die Prüfberichte gehörten demnach zu den Akten, die dem Einsichtsrecht gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz unterlägen. Eine Information diene amtlichen Zwecken, wenn die Aufzeichnung die Behörde bzw. informationspflichtige Stelle betreffe oder sie im Rahmen der Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen sei oder die Information in anderer Weise in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehe. Nur privaten (persönlichen) Zwecken dienende Unterlagen fielen nicht unter den Begriff der amtlichen Information i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG. Weiter verwies der Kläger auf Feststellungen aus einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes, wonach dieser die interne Revision als ein Instrument der (Behörden-)Leitung ansehe, mit dem diese ihre eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsfindung und Führungskompetenz stärke sowie Risiken in Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung ihrer Behörde aktiv begegne. Es sei also falsch, zu argumentieren, die Interne Revision der GIZ betreffe nicht die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Tatsächlich seien Aufgaben der Entwicklungshilfe betroffen. Weiter rügte der Kläger, dass im Ausgangsbescheid die Ausschlussgründe für die einzelnen Berichte hinreichend detailliert hätten aufgeführt werden müssen. Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz seien nicht gegeben. Sollten nach Ansicht des BMZ Belange Dritter berührt seien, sei er unter der Bedingung einer ermessensfehlerfreien Abwägung mit einer Schwärzung von Namen von natürlichen Personen einverstanden. Erneut verwies der Kläger auf den dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011, in dem der BfDI einen Auskunftsanspruch bei Berichten der Internen Revision bestätigt habe; dies sei weiterhin die Auffassung der Behörde. Die im Bericht genannten Beispiele der Internen Revision (KfW, Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) machten deutlich, dass die Berichte der Internen Revision amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG seien. Den Widerspruch des Klägers wies das BMZ mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 zurück und führte aus, die Berichte der Internen Revision der GIZ seien keine amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG und unterfielen somit nicht der Herausgabepflicht. Nach § 1 Abs. 1 IFG bestehe ein Anspruch natürlicher Personen gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die GIZ sei keine Behörde. Sie sei daher grundsätzlich nicht in derselben Strenge nach § 1 Abs. 1 IFG zur Information verpflichtet wie Bundesbehörden. Die Gleichstellung einer juristischen Person des Privatrechts mit einer Behörde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG finde nur in dem Umfang statt, in dem sich eine Behörde der Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Der Gesetzgeber habe hier bewusst differenziert und den Auskunftsanspruch im Gegensatz zu Behörden selbst und Beliehenen beschränkt. Wenn die GIZ im Auftrag der Bundesregierung zum Zwecke der Förderung der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung handele, bediene sich die Bundesregierung ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Soweit die GIZ zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung von der Bundesregierung mit der Durchführung von Projekten beauftragt werde, sei sie verpflichtet, Dokumente und Unterlagen an die Bundesregierung herauszugeben, die als „amtliche Informationen“ anzusehen seien. Die Berichte der Internen Revision der GIZ dienten keinen amtlichen Zwecken. Sie seien nicht „Bestandteil des Vorgangs“, zu dessen Durchführung sich die Bundesregierung der GIZ bediene. Bestandteil des „Vorgangs“ der Projektdurchführung für die Bundesregierung seien nur die in Durchführung des Auftrages erstellten Unterlagen und Dokumente, einschließlich des der Beauftragung vorgeschalteten Angebots und der der Bundesregierung während der Projektlaufzeit und zum Abschluss des Auftrags eingereichten Berichte und Schlussrechnungen. Während die Projektfortschrittsberichte und der Schlussbericht, der auch einen Evaluierungsbericht beinhalte, der Herausgabepflicht unterfielen, würden Berichte der Internen Revision zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Vorgänge der übertragenen Aufgaben werden. Die Tätigkeit der Internen Revision gehöre zur Selbstorganisation der GIZ als Gesellschaft privaten Rechts. Gegenstand der stichpunktartigen Prüfungen seien Projekte in allen Geschäftsbereichen sowie - übergeordnet - Länderbüros und Prozesse im Inland. Die GIZ sei zur Durchführung der Internen Revision weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet. Sie führe die Prüfungen im Rahmen der Internen Revision zum Zweck der eigenen Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung durch. Die Prüfungen dienten der Verbesserung der Handlungsabläufe insgesamt. Das Unternehmen wolle an ihnen lernen. Die Internen Revision diene dem ureigenen Interesse der Gesellschaft als eigenständiger GmbH an einer wettbewerbsfähigen Organisation. Diese Maßnahmen würden die innere Organisation der Gesellschaft und damit auch ihr Selbstverständnis als eigenständige juristische Person betreffen und müssten daher vom Informationsanspruch der Öffentlichkeit ausgenommen werden. Die Ergebnisse der Prüfung würden nur dem Vorstand und nicht der Bundesregierung vorgelegt, weder in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin noch in der als Gesellschafterin. Sie würden vom Vorstand vertraulich behandelt. Die Berichte der Internen Revision könnten daher auch nicht als „auftragsbezogene Sekundärinformationen“ angesehen werden. Das Argument, dass die Berichte der Internen Revision herausgegeben werden müssten, wenn die übertragenen Aufgaben durch die beauftragenden Behörden selbst wahrgenommen würden, gehe fehl. Der Gesetzgeber habe in § 1 IFG differenziert und festgelegt, dass ein Unterschied bestehe, wenn sich die Behörde eines Privaten bediene. In diesem Fall sei der Informationsanspruch beschränkt auf amtliche Informationen und erstrecke sich nicht auch auf jene Informationen, die die Selbstorganisation des Privaten betreffen würden. Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Generalvertrages zwischen der Beklagten und der GIZ (ehem. GTZ), wonach die Bundesregierung die GIZ mit der eigenverantwortlichen Prüfung und Durchführung von Projekten und Programmen beauftrage, sei ausdrücklich gewollt, dass die GIZ als Gesellschaft eigenständig agiere, während die Bundesregierung die Entwicklungszusammenarbeit politisch steuere. Das Argument, dass auch die KfW und die Deutsche Rentenversicherung die Berichte der Internen Revision herausgeben müssten, gehe fehl. Beide Institutionen seien Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit Teil der Verwaltung. Deren Berichte der Internen Revision könnten demnach als amtliche Informationen eingeordnet werden. Wie auch von der BfDI bestätigt worden sei, sei die GIZ jedoch weder Behörde noch Beliehene. Ihre Berichte seien somit nicht automatisch als „amtliche Informationen“ einzustufen. Die seitens des Klägers zitierten Bemerkungen aus dem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs verdeutlichten ebenfalls, dass die automatische Klassifizierung von Berichten der Internen Revision nur bei Behörden zutreffe. Bei der GIZ handele es sich nicht um eine Behörde, sondern um eine privatrechtlich begründete Gesellschaft, deren Geschäftsleitung und Vorstand demnach auch gesellschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegen würden. Die Geschäftsleitung erfülle durch die Inanspruchnahme der Internen Revision ihre ureigenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft. Zwar sei der Bund alleiniger Anteilhaber, jedoch sei die Geschäftsleitung rechtlich verpflichtet, auch die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die eine gegenüber den Bundesbehörden eigenständige Identität habe. Am 5. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor: Es entspreche nicht dem Zweck des IFG, dass sich Bundesbehörden durch eine privatwirtschaftliche Organisation dem Informationszugang entziehen könnten. Soweit sich die Beklagte der GIZ zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene, müssten auch die auf diese Aufgaben bezogenen Berichte der Internen Revision nach dem Informationsfreiheitsgesetz offengelegt werden; privatwirtschaftliche Teile seien zu schwärzen. Die GIZ sei nur in geringem Umfang für nicht-öffentliche Dritte tätig. So seien allein im Jahr 2015 nach dem eigenen Tätigkeitsbericht rund 80 % auf Aufträge des BMZ entfallen; weitere 12 % seien auf Auftrage anderer deutscher öffentlich-rechtlicher Auftraggeber entfallen (etwa das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Auswärtige Amt sowie Ministerien der Länder). Schließlich gehe die GIZ selbst davon aus, dass sie den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes unterliege - auch wenn ein entsprechender Passus im Internetauftritt zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Auch sei sie gegebenenfalls selbst auskunftspflichtig, weil sie zu 100 % im Bundeseigentum stehe. Berichte der Internen Revision ständen Rechnungsprüfungsberichten gleich, für die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zum Informationszugang bejaht habe. Insoweit könne das BMZ auch nach den Bestimmungen von §§ 9 und 17 des Generalvertrages die Berichte der Internen Revision einsehen. Dieselbe Befugnis ergebe sich aus den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Satz 2 BHO und des § 91 BHO. Die Berichte der Internen Revision der GIZ seien dem BMZ ohne weiteres zugänglich und unterlägen damit dem Informationszugangsanspruch. Versagungsgründe habe das BMZ nicht geltend gemacht. Der das Informationsfreiheitsgesetz beherrschende Grundsatz der Transparenz verlange einen Anspruch auf Informationszugang auch in Konstellationen wie der vorliegenden. Auch die Berichte der Internen Revision seien projekt- bzw. aufgabenbezogen, letztlich werde mit ihnen die Verwendung öffentlicher Mittel kontrolliert. Ein Informationszugang liege demnach im öffentlichen Interesse - zumal vergleichbare Regelungen der Internen Revision bei Hoheitsträgern eben diese Mittelverwendung zum Gegenstand habe. Jedenfalls als Sekundärinformationen unterlägen die Berichte der Internen Revision der GIZ dem Informationszugangsanspruch. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 25. April 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 zu verpflichten, ihm nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in alle Prüfberichte der Internen Revision der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) für die Jahre 2000 bis 2010 bzw. der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) für die Jahre 2011 bis 2015 zu gewähren, wobei Namen betroffener natürlicher Personen geschwärzt werden können. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet. Zur Begründung lässt sie vortragen, die begehrten Informationen - die Prüfberichte der Internen Revision der GIZ - seien beim BMZ als auskunftsverpflichteter Behörde nicht vorhanden. Die GIZ unterfalle als juristische Person des Privatrechts nicht grundsätzlich dem IFG, sondern nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers nur im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Es bestehe auch keine Informationsbeschaffungspflicht des BMZ im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Dies gelte auch unter dem Blickwinkel, dass die GIZ im Alleineigentum des Bundes stehe oder das BMZ gegebenenfalls die Möglichkeit habe, die Berichte der Internen Revision einzusehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG setze voraus, dass eine behördliche Aufgabe nicht von der IFG-pflichtigen Behörde selbst, sondern durch eine von dieser Behörde eingeschaltete juristische Person des Privatrechts erledigt werde. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG erstrecke den Informationszugang daher nur soweit auf Privatrechtspersonen, wie sich eine IFG-pflichtige Behörde dieser gerade zur Erfüllung ihrer, d. h. der behördlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG - unabhängig davon in welcher Rechtsform und mit welchen Handlungsmitteln sie erfüllt werde - setze voraus, dass sie durch das öffentliche Recht begründet werde; der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgaben dürfe nicht mit dem Begriff der öffentlichen Verwaltung gleichgesetzt werden. Erfasst seien nur Informationen, die nicht bloß anlässlich oder hinsichtlich, sondern gerade im Rahmen eines solchen Bedienens entstanden seien. Es müsse sich um Verwaltungsaufgaben handeln, die in der Wahrnehmungskompetenz der jeweils zuständigen Behörde liegen, aber durch das eingeschaltete Privatrechtssubjekt erfüllt würden. Bestätigt werde dies durch den Begriff der amtlichen Informationen, diese müssten amtlichen Zwecken dienen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG bestehe ein solcher amtlicher Zweck nur wenn und soweit es sich um eine Information handele, die bei der Privatrechtsperson in Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe angefallen sei, mit der sie von einer IFG-pflichtigen Behörde betraut worden sei, mithin um eine auftragsbezogene Information. Sei eine solche Information gegeben, führe dies nicht zu einem Anspruch gegen die juristische Person des Privatrechts, sondern - wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG ergebe - bleibe in diesem Fall die betrauende/beauftragende Behörde allein auskunftspflichtig. Diese müsse sich die Information von der beauftragten privatrechtlichen Person beschaffen. In Anwendung dieser Maßstäbe seien die vom Kläger begehrten Informationen nicht von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG erfasst. Verschiedene Bundesministerien beauftragten die GIZ mit der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der internationalen staatlichen Zusammenarbeit. Wenn und soweit dies geschehe, bediene sich das jeweils beauftragende Bundesministerium der GIZ zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Die Gestaltung der deutschen Entwicklungspolitik sei die wesentliche Aufgabe des BMZ. Bei der Internen Revision der GIZ handele es sich um eine innerbetriebliche Funktion, auf die in einem gewissen Umfang die eigentlich originär der Unternehmensleitung obliegenden Aufgabe der unternehmensinternen Überwachung delegiert werde. Sie sei Teil des internen Überwachungs- und Kontrollsystems eines Unternehmens. Die Interne Revision erfasse alle Aktivitäten des jeweiligen Unternehmens und gliedere sich in verschiedene Prüfungsbereiche (Prüfungen der Finanz- und Vermögenslage sowie der Zuverlässigkeit des Rechnungswesens und daraus abgeleiteter Informationen <Financial Auditing>; Prüfungen der Qualität, Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Funktionalität der Strukturen, Prozesse und Systeme inkl. des IKS <Operational Auditing>; Prüfungen der Managementleistungen im Hinblick auf die Strategie und Zielsetzung der Organisation und die Umsetzung der geschäftspolitischen Vorgaben <Management Auditing>; Begutachtung von Projekten, Strukturen und Prozessen und damit verbundene Beratung der Organisation <Internal Consulting>). Die wesentliche Aufgabe der Internen Revision bestehe damit in der Prüfung von innerbetrieblichen Abläufen und Strukturen. Bestandteil der Tätigkeit einer Internen Revision sei die Berichtslegung, die Berichte müssten den Grundsätzen der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit entsprechen. Alle Berichte müssten zumindest Aussagen zu Prüfungsziel und ‑umfang, der Auftragsdurchführung, dem Prüfungsobjekt, dem Prüfungsergebnis und Maßnahmen/Empfehlungen enthalten. Die Revisionsberichte sollten mithin die Unternehmensleitung in den Stand versetzen, die aus den Prüfungsergebnissen gegebenenfalls folgenden Konsequenzen zu ziehen. Dementsprechend bestehe, das Ziel der Internen Revision der GIZ darin, die GIZ-internen Prozesse kontinuierlich zu verbessern und zu steigern sowie die Unternehmensleitung, mithin den Vorstand der GIZ, in der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion zu unterstützen. Es handele sich um eine unternehmenseigene Maßnahme der Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung. Gegenstand der stichpunktartigen Prüfungen seien Projekte in allen Geschäftsbereichen sowie - übergeordnet - Länderbüros und Prozesse im Inland. Dieser unternehmensbezogenen und ‑internen Zielsetzung entsprechend würden die Berichte der Internen Revision dem Vorstand der GIZ vorgelegt. Die Interne Revision der GIZ führe jährlich ca. 70-80 Routineprüfungen in allen Geschäftsbereichen durch. Dies ergebe für den von der Klage umfassten Zeitraum seit dem Jahr 2000 eine Zahl von rund 1.200 Berichten. Die vorliegend begehrten Informationen seien nicht von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG erfasst. Bei keinem der vom Antrag des Klägers erfassten Prüfberichte der Internen Revision handele es sich Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG; eine Informationsbeschaffungspflicht des BMZ bestehe nicht. Offensichtlich sei dies für Prüfberichte, die sich mit nicht von Behörden beauftragten Projekten befassten. Aber auch Prüfberichte der Internen Revision der GIZ, die sich mit Maßnahmen befassten, die die GIZ im Auftrag der Bundesregierung oder des BMZ durchgeführt habe, seien nicht von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG erfasst. Der Bund bediene sich in einer solchen Konstellation nicht der Internen Revision der GIZ, um eine eigentlich ihm selbst obliegende Aufgabe zu erfüllen. Deswegen seien die Prüfberichte auch nicht als - wie vom Kläger formuliert - „auftragsbezogene Sekundärinformationen“ herauszugeben, weil es an einem entsprechenden Auftrag fehle. Überdies seien sog. „Sekundärinformationen“ - d. h. außerhalb der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe entstandene, mit der entsprechenden Maßnahme sich befassende Informationen - ohnehin nicht von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG erfasst. Solche Informationen entständen nicht auf Initiative der beauftragenden Behörde. Weder bediene sich das BMZ in diesem Zusammenhang der GIZ noch handele es sich bei der Erstellung dieser Berichte um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Dies ergebe sich auch aus dem zwischen GIZ und BMZ bestehenden Generalvertrag sowie der besonderen Vereinbarung zur Berichterstattung; diese Berichte seien hingegen anders als die der Internen Revision von der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und mithin vom Informationszugangsanspruch erfasst - anders als Berichte der Internen Revision. Der Generalvertrag und die besondere Vereinbarung regelten den Umfang der Berichtspflicht abschließend. Auch sei das BMZ nicht auf die Berichte der Internen Revision der GIZ angewiesen, um sicherzustellen, dass die übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe auftrags- und ordnungsgemäß erfüllt worden sei. Schließlich erforderten auch Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes keine Einbeziehung der Berichte der Internen Revision in den Zugangsanspruch. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG sei eine Ausnahmevorschrift; Informationen von (juristischen) Personen des Privatrechts unterfielen grundsätzlich gerade nicht dem Informationszugangsanspruch. Dieser Grundsatz werde selbst für von Hoheitsträgern beherrschte juristische Personen nur insoweit durchbrochen, soweit sich der Hoheitsträger dieser zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Diese gesetzgeberische Weichenstellung könne nicht unter Verweis auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der GIZ sowie den allgemeinen Transparenz- und Akzeptanzzweck des Informationsfreiheitsgesetzes umgangen werden; ein Transparenzdefizit entstehe dadurch nicht. Die vom Kläger gezogenen Parallelen - etwa zu Rechnungsprüfungsämtern - beträfen andere Konstellationen gegenüber Behörden/sonstigen Hoheitsträgern bzw. gingen an der aufgezeigten Regelungssystematik des Informationsfreiheitsgesetzes vorbei oder beträfen presserechtliche Auskunftsansprüche. Die Frage, ob dem Informationszugang gegebenenfalls Versagungsgründe entgegenstehen könnte, stelle sich vor diesem Hintergrund nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit dem am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz erstmalig den Informationszugang zu Berichten der externen Revision begehrt. Zwar bezog sich der Antrag vom 16. Februar 2016 sich auf „Einsicht in alle Prüfberichte der Innenrevision der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) seit dem Jahr 2000“. Das Antragserfordernis nach § 7 Abs. 1 IFG, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), stellt zudem eine echte Sachurteilsvoraussetzung dar, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 27. Juni 2017 ‑ 15 A 1288/16 ‑, juris Rn. 13 für § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, sowie vom 3. April 2013 ‑ 15 E 889/17 ‑, n. v. Vgl. weiter Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 10 a. E. Nach der Klarstellung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) handelt es sich jedoch bei den unscharf vom Kläger benannten externen Revisionsberichten weiterhin um Berichte der Internen Revision der GIZ, diese werden nur extern vergeben. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klage steht weiter nicht entgegen, dass vergleichbare Anträge des Klägers schon im Mai 2015 und Februar 2016 durch die GIZ selbst abschlägig beschieden worden sind. Denn die GIZ ist schon keine Behörde, die der Bestandskraft fähige Bescheide erlassen könnte; vielmehr ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG ergibt, in den Konstellationen des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG Behörde allein diejenige, die sich der juristischen Person des Privatrechts zur Aufgabenerfüllung bedient. Der angegriffene Bescheid vom 25. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 ist damit eine erstmalige, gegebenenfalls der Bestandskraft fähige Entscheidung einer Behörde. Unabhängig davon stellt der Bescheid auch einen „echten“, erneut angreifbaren Zweitbescheid dar, vgl. dazu Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG. Kommentar, 9. Aufl. 2018 § 51 Rn. 58; Windoffer, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 89. Die zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; der ablehnende Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 25. April 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang. Dies folgt aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Telos des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Insofern gelten folgende Parameter: (Juristische) Personen des Privatrechts wie die GIZ sind nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG nur ausnahmsweise dem Informationszugangsanspruch unterworfen. Anspruchsgegner/Anspruchsverpflichtete ist die Behörde, die sich der juristischen Person des Privatrechts bedient. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keine Ansprüche gegen Private, vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 15/4493, S. 8 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG und S. 14 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG. Die anspruchsverpflichtete Behörde ist andererseits grundsätzlich nicht verfügungsbefugt resp. die Informationen sind bei ihr nicht vorhanden, was weitere Voraussetzung eines Informationszugangs ist. Soweit es sich jedoch um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG handelt, besteht eine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde mit der ein Beschaffungsanspruch des Zugangsberechtigten korrespondiert, vgl. Schoch, a.a.O., § 7 Rn. 57, § 1 Rn. 38 und 236. § 1 Abs. 1 IFG regelt in der Systematik ein gestuftes, im Kern den unbeschränkten und weiten Zugangsanspruch des Satzes 1 schrittweise zurücknehmendes Verhältnis: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.“ Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG verfolgt zwar den Zweck, den Anspruch auf Informationszugang umfassend auszugestalten, vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 15/4493, S. 8 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sollen im Informationsfreiheitsrecht nicht zu einem Informationsverlust führen, was als eine spezifische Variante des Grundsatzes „Keine Flucht ins Privatrecht“ angesehen werden kann, vgl. nur Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 215 m. w. Nachw.; Sellmann/ Augsberg, Chancen und Risiken des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes - Eine „Gebrauchsanleitung“ für (private) Unternehmen, Wertpapiermitteilungen (WM), 2006, 2293 (2295). Diese dogmatische Rechtfertigung ist bei der Bestimmung der Grenzen des Informationszugangs ebenso zu beachten wie die Ausnahmecharakter tragende Normierung des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Eine Grenze ergibt sich weiter aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG selbst, nur „soweit“ sich die anspruchsverpflichtete Behörde sich dieser (juristischen) Person „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient,“ besteht ein Anspruch. Die - eine Ausnahme darstellende - Erstreckung der materiellen Informationspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf (juristische) Personen des Privatrechts erfolgt weder unkonditioniert noch unlimitiert. Das Gesetz erfasst nur Konstellationen, in denen eine behördliche Aufgabe nicht von der Behörde selbst, sondern von einer von dieser Behörde eingeschalteten (juristischen) Person des Privatrechts erfüllt wird. Es muss eine „gewisse Staatsnähe“ der wahrgenommenen Aufgabe als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes/des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG gegeben sein; maßgeblich ist, ob es sich bei den maßgeblichen Informationen um solche handelt, die auch bei der Erfüllung der der Behörde allein und selbst obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben entstanden wären, vgl. zum Vorstehenden nur Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 216 m. w. Nachw. der Kommentarliteratur. Es reicht nicht aus, dass die juristische Person von der Behörde gegründet wurde und von ihr ganz oder überwiegend beherrscht wird, sondern juristische Person des Privatrechts unterliegen nur dann dem Informationsfreiheitsgesetz, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen und die begehrten Informationen sich auf den Bereich der Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen, so das erkennende Gericht im Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 1582/13 ‑, juris Rn. 13 für die - im Wortlaut abweichende - Norm des § 2 Abs. 4 IFG NRW („Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.“) So auch Sellmann/Augsberg, WM 2006, 2293 (2295 f.). Insofern gelten andere Maßstäbe als im Bereich des (Auskunfts-)Anspruchs des Presserechts, zu dieser weiten Anspruchsberechtigung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, der mit dem Topos der „Flucht ins Privatrecht“ gerechtfertigt wird, vgl. LG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2020 ‑ 28 O 421/18 ‑, AfP 2020, 529 (530) - Auskunftspflicht eines Verkehrsbetriebs als Behörde -, - zumal der Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht verfassungsrechtlich gefordert ist: Die Eröffnung eines allgemeinen Zugangs zu Informationsbeständen der Exekutive stellt zwar ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um einen offenen Prozess politischer Meinungs- und Willensbildung als Voraussetzung demokratischer Legitimation zu gewährleisten und konkretisiert so das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und zugleich die Informationsfreiheit in ihrer Funktion für die politische Willensbildung. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist dies aber nicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2018 ‑ 7 C 30.15 ‑, juris Rn. 32, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder der europarechtlich fundierte Anspruch nach den Umweltinformationsgesetzen. Entscheidend für den Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ist allein, ob es sich bei den Berichten der Internen Revision, die die für das BMZ wahrgenommenen Aufgaben betreffen, um öffentlich-rechtliche Aufgaben (des BMZ) handelt. Damit ist der Topos der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben berührt, so zutreffend Schoch, a.a.O., §1 Rn. 217. Dabei kommt es nicht auf die öffentlich-rechtliche Handlungsform an, so zutreffend Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 219; anders VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 ‑ 26 K 1585/04 ‑, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBI.) 2006, 305 (306) zu § 2 Abs. 4 IFG NRW. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG verlangt, dass der Private in die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe einbezogen ist; für die Anknüpfung an eine bestimmte Handlungsform oder an die Rechtsnatur des Handelns bietet sie keinen Anhaltspunkt. Entscheidend ist, dass die Aufgabe - wie bei § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG 2 - durch das Öffentliche Recht begründet wird, Rechtsformen und Handlungsmittel der Aufgabenwahrnehmung sind unbeachtlich. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. 3 setzt demnach schlicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung voraus, auch privatrechtliches Handeln ist erfasst, so Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 220; Scheel, in Berger/Partsch/Roth/ Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 68. Es muss sich um eine Aufgabe handeln, die in der Wahrnehmungskompetenz der (jeweils) zuständigen Behörde liegen, von dieser Behörde aber gleichsam nicht „eigenhändig“ erledigt, sondern durch ein von der Behörde in die Aufgabenwahrnehmung eingeschaltetes Privatrechtssubjekt erfüllt werden, Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 224 f. Ausreichend ist also nicht, dass eine öffentliche Aufgabe durch ein Privatrechtssubjekt wahrgenommen wird, sondern es muss sich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Aufgabe der Behörde (hier des BMZ) handeln, zu deren Erfüllung die juristische Person (die GIZ) von der Behörde (BMZ) eingeschaltet wird (BMZ bedient sich der GIZ). Gemessen hieran ist die von der GIZ initiierte Interne Revision, auch soweit sie (und nur das ist hier von Interesse) die Durchführung und den Ablauf der vom BMZ übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben (etwa Einzelprojekte der Entwicklungszusammenarbeit) betrifft, nicht als von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG erfasst. Dies folgt schon aus der hier in Rede stehenden Aufgabe der Internen Revision der GIZ. Interne Revision ist eine vom Tagesgeschäft unabhängige, objektive Prüfungs- und Beratungsaktivität in einer Organisation. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele im Wege eines systematischen und disziplinierten Ansatzes der Bewertung und Verbesserung der Effektivität von Risikomanagement, internem Kontrollumfeld und Unternehmensführung. Ihr Zweck ist die kontinuierliche Verbesserung der Geschäftsprozesse und die Schaffung von Mehrwert für die Organisation. Die Interne Revision unterstützt die Geschäftsführung (das sind in der Regel Aufsichtsrat, Vorstand oder Verwaltungsrat) in ihrer Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktion im Wege der Durchführung unabhängiger, interner Prüfungsmandate. Das heutige Verständnis der Internen Revision geht überwiegend aus dem angelsächsischen Begriff des „Internal Audit“ hervor. Eine solche Unternehmensfunktion etablierte sich in den 1930er- und 1940er-Jahren vor dem Hintergrund der Entstehung von (für die Kontrollgremien zunehmend unübersichtlichen) Großunternehmen, sowie der im Zweiten Weltkrieg entstandenen Notwendigkeit, komplexe und ressourcenaufwendige Projekte bzw. Unternehmungen zeitnah und detailliert von unabhängiger Seite zu evaluieren bzw. kritisch zu begleiten. Das Internal Audit wird historisch parallel zum Aufkommen des modernen Beratungsbegriffs (engl. „Management Consulting“) eingeordnet, wobei die Versicherungsfunktion („Assurance“) gegenüber der Beratungsfunktion („Consulting“) im Vordergrund steht. Die Interne Revision ist eine Disziplin der Betriebswirtschaft. Quelle: wikipedia Zwar haben auch Bundesbehörden - wie das BMZ - eine Interne Revision, deren Aufgabe wie folgt umrissen wird: Die Interne Revision in der Bundesverwaltung ist eine eher präventiv ausgerichtete Einheit. Sie dient der Kontrolle der Verwaltung. Daneben hat sie eine beratende oder empfehlende Funktion. Sie bewertet die Rechtmäßigkeit und die Effizienz der Verwaltung. Ihre Tätigkeit ist unabhängig und objektiv. Die Berichterstattung erfolgt an die Behördenleitung. Grundlage sind die am 21. Dezember 2007 von den Ressorts beschlossenen "Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung", https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/interne-revision-empfehlungen.html;jsessionid=6E2B904904619BF6EAB2CF3C7F1DE315.1_cid295 . Flankiert werden die Empfehlungen durch die im Jahr 2012 veröffentlichten Leitlinien des Bundesrechnungshofs (BRH) zur Internen Revision, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/interne-revision-brh-leitlinien.html;jsessionid=6E2B904904619BF6EAB2CF3C7F1DE315.1_cid295 . Ähnlich der Unternehmensberatung handelt es sich dabei aber um Techniken resp. Prozesse, die aus der Privatwirtschaft in die öffentliche Verwaltungstätigkeit gewandert sind. Sie haben ihre Rechtsgrundlagen nicht in den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Rechts. Dies wird auch deutlich in den in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagtenvertreter dargestellten vier Kategorien der Internen Revision der GIZ. So findet bereits keine durchgängige Kontrolle aller Projekte (im Auftrag des BMZ) statt, sondern es würden abstrakt Prozesse projektunabhängig auf Länderebene in den sog. Länderbüros unter den Aspekten Verwaltung und Management geprüft. Auch soweit Projektberichte seitens der Internen Revision erstellt würden, gehe es nur um stichprobenartige Prüfungen unter den Aspekten Verwaltung und Finanzmanagement. Die Prüfungen erfolgten nicht auf Veranlassung des BMZ. Auch die übergreifende Überprüfung, gegebenenfalls von Projektaufträgen des BMZ, erfolge aus Eigeninitiative der GIZ. Betroffen seien Prozessabläufe auf der Zentralebene, wie beispielsweise des Datenschutzes. Alle diese drei genannten Kategorien der Prüfungen durch die Interne Revision der GIZ stellten Standardprozesse dar, die vorab jährlich durch die Geschäftsführung festgelegt würden. In einer vierten Kategorie würden sog. bedarfsorientierte Sonderprüfungsberichte erstellt, etwa in den Fällen von Betrugs- oder Korruptionsverdacht. Auch dies geschehe auf Veranlassung der GIZ selbst. Diese Aufgliederung zeigt, dass die Tätigkeit der Internen Revision der GIZ nicht als im öffentlichen Recht wurzelnde Aufgabe des BMZ angesehen werden kann. Es handelt sich auch nicht um eine (klassische) Aufgabe des BMZ. Diese besteht demgegenüber vielmehr in der Aufgabe der Entwicklungshilfe, heute - das partnerschaftliche Miteinander betonend - der Entwicklungszusammenarbeit. Deren Inhalt, mit denen die GIZ dann auch im Einzelfall betraut wird, wird seitens des Ministeriums wie folgt umrissen: Entwicklungszusammenarbeit will Menschen die Freiheit geben, ohne materielle Not selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben zu gestalten und ihren Kindern eine gute Zukunft zu ermöglichen. Sie leistet Beiträge zur nachhaltigen Verbesserung der weltweiten wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und politischen Verhältnisse. Sie bekämpft die Armut und fördert Menschrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Entwicklungszusammenarbeit trägt zur Prävention von Krisen und gewalttätigen Konflikten bei. Sie fördert eine sozial gerechte, ökologisch tragfähige und damit nachhaltige Gestaltung der Globalisierung. Als Sammelbegriff fasst Entwicklungszusammenarbeit die Leistungen der Technischen, Finanziellen und Personellen Zusammenarbeit zusammen. Entwicklungszusammenarbeit ist eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft, die von privaten und öffentlichen Einrichtungen erfüllt wird. Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit können in materieller Form (als Kredite oder Zuschüsse) oder auch in immaterieller Form (zum Beispiel durch Bereitstellung von Know-how oder Aus- und Fortbildung) erbracht werden. vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, https://www.bmz.de/de/service/glossar/E/entwicklungszusammenarbeit.html . Die Innenrevision der GIZ überprüft zwar auch Prozesse, welche die Umsetzung von Aufgaben im Auftrag des BMZ betreffen; damit hat sie einen gewissen Bezug zur öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Dies reicht aber nicht aus. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG sind nur in dem Rahmen gegeben, wo es die Wahrnehmung der eigentlichen übertragenen Aufgabe betrifft. Nur und soweit die GIZ zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung von der Bundesregierung mit der Durchführung von Projekten beauftragt ist, bedient sich die Bundesregierung ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Insoweit ist sie ohnehin verpflichtet, die Dokumente und Unterlagen, die damit im Zusammenhang stehen, an die Bundesregierung herauszugeben; die Berichtspflicht ist insoweit umfassend und detailliert geregelt - vgl. dazu im Einzelnen die Regelung in § 9 des Generalvertrages und der in Ausfüllung von § 3 und § 9 des Generalvertrages geschlossenen Sondervereinbarung gemäß § 17 über die Berichterstattung (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte) - und erfasst nicht die davon getrennt zu sehenden Berichte der Internen Revision der GIZ selbst. Auch dass es sich dabei im Einzelfall um vom Kläger und der BfDI um so genannte „auftragsbezogene Sekundärinformationen“ handeln mag, reicht nicht aus. Insoweit sind neben dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG (Informationszugang gegenüber Privaten nur „soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient“) die Systematik - abgestuftes/abnehmendes Verhältnis der Gewährung von Informationszugang - des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG - und der Wille des Gesetzgebers - kein Informationszugang gegenüber Privaten - in den Blick zu nehmen. Auch teleologisch ist ein anderes Ergebnis nicht gefordert: Das Informationsfreiheitsgesetz ist verfassungsrechtlich oder europarechtlich nicht gefordert, was eine extensive Auslegung des Ausnahmecharakter tragenden § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG gegen den Willen des Gesetzgebers ausschließt. Eine zu verhindernde „Flucht ins Privatrecht“ findet bei der GIZ hinsichtlich der allein in Rede stehenden Berichte der Internen Revision nicht statt, das BMZ entzieht sich dadurch keinen öffentlich-rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bindungen, da - und hier schließt sich der Kreis - es bei der Internen Revision eines Privatrechtssubjekts schon an einer im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgabe des BMZ fehlt. Zudem ist ein vom Kläger befürchteter „Informationszugangsverlust“ auch durch die detaillierten Regelungen in § 9 des Generalvertrages und der in Ausfüllung von § 3 und § 9 des Generalvertrages geschlossenen Sondervereinbarung gemäß § 17 über die Berichterstattung (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte) ausgeschlossen; diese Berichte unterliegen dem Informationszugang. Die von der Sondervereinbarung erfassten Berichte erfassen zunächst regelmäßige Berichte sowie Sonder- und Schlussberichte. Arten der Berichte sind Projektfortschrittsberichte, Arbeitsfortschrittsberichte, Fortschrittsberichte bei Finanzierungsbeiträgen, sonstige Berichte und Berichtaufträge bei Aufträgen Dritter gegen Entgelt. Angesichts der detaillierten Berichtsformen und ebenso sehr ins Einzelne gehenden Vorgaben der dem BMZ zu erstattenden Berichte ist ein Informationsverlust ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung und die Sprungrevision waren zuzulassen; die Frage, inwieweit eine juristische Person des Privatrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG dem Informationszugang unterliegt, hat grundsätzliche Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 2. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 VwGO die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Sprungrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Sprungrevision auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Sprungrevision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Revisionsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf (§ 52 Abs. 2 GKG - Auffangstreitwert) und entspricht der stRspr im Informationsfreiheitsrecht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] Die GIZ entstand 2011 durch eine Fusion der drei Durchführungsorganisationen Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), Deutscher Entwicklungsdienst (DED) in Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH (InWEnt). Die Fusion wurde durch Verschmelzung der beiden Organisationen DED und InWEnt auf die GTZ bewirkt; die Firma GTZ wurde unmittelbar nach der Verschmelzung in GIZ geändert.