Urteil
(529 Ks) 251 Js 52/16 (6/20), 529 Ks 6/20
LG Berlin 29. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0302.529KS251JS52.16.6.00
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Leitsätze
1. Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit trotz für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage vorsätzlich eine Kreuzung überquert, kann sich wegen versuchten Mordes (Tötung aus niedrigen Beweggründen, Heimtücke) strafbar machen.(Rn.229)
(Rn.292)
2. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er trotz der für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage seine Geschwindigkeit nicht drosselte, sondern vielmehr weiter mit Vollgas auf diese Kreuzung zuraste, sich schließlich auch ca. 90 Meter von der Kreuzung nach Ablauf eines bewussten Denkprozesses und einem kurzzeitigen Lösen des Gaspedals erneut dazu entschloss, Vollgas zu geben und schließlich mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h bei baulich bedingter eingeschränkter Sicht in die Kreuzung einfuhr.(Rn.229)
3. Eine mögliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug spricht nicht gegen die Annahme des Vorliegens des voluntativen Vorsatzelements.(Rn.260)
4. Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 Alt. 4 StGB. Er wollte mit dem Sieg des illegalen Straßenrennens kurzfristig Selbstbestätigung und Anerkennung durch Dritte erlangen sowie die Leistungsstärke seines Fahrzeugs, das für ihn Statussymbol war und seinen „Lifestyle“ repräsentierte, unter Beweis stellen. Er handelte zur Befriedigung seines Geltungsdrangs und seines Wetteifers. Er nahm um Erreichung dieses Ziels willen den Tod des Geschädigten in Kauf.(Rn.300)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
13 (dreizehn) Jahren
verurteilt.
Im wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der dem Angeklagten von der Bundeshauptstadt Berlin am 17. Juli 2013 zu Nummer ... ausgestellte Führerschein wird eingezogen.
Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.
Die Gebühr für die Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Von den Kosten der Revisionsverfahren und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Landeskasse ein Drittel und der Angeklagte zwei Drittel.
Die in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte zu zwei Dritteln zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 229, 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), 22, 23, 49, 52, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 Satz 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit trotz für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage vorsätzlich eine Kreuzung überquert, kann sich wegen versuchten Mordes (Tötung aus niedrigen Beweggründen, Heimtücke) strafbar machen.(Rn.229) (Rn.292) 2. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er trotz der für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage seine Geschwindigkeit nicht drosselte, sondern vielmehr weiter mit Vollgas auf diese Kreuzung zuraste, sich schließlich auch ca. 90 Meter von der Kreuzung nach Ablauf eines bewussten Denkprozesses und einem kurzzeitigen Lösen des Gaspedals erneut dazu entschloss, Vollgas zu geben und schließlich mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h bei baulich bedingter eingeschränkter Sicht in die Kreuzung einfuhr.(Rn.229) 3. Eine mögliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug spricht nicht gegen die Annahme des Vorliegens des voluntativen Vorsatzelements.(Rn.260) 4. Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 Alt. 4 StGB. Er wollte mit dem Sieg des illegalen Straßenrennens kurzfristig Selbstbestätigung und Anerkennung durch Dritte erlangen sowie die Leistungsstärke seines Fahrzeugs, das für ihn Statussymbol war und seinen „Lifestyle“ repräsentierte, unter Beweis stellen. Er handelte zur Befriedigung seines Geltungsdrangs und seines Wetteifers. Er nahm um Erreichung dieses Ziels willen den Tod des Geschädigten in Kauf.(Rn.300) Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Jahren verurteilt. Im wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der dem Angeklagten von der Bundeshauptstadt Berlin am 17. Juli 2013 zu Nummer ... ausgestellte Führerschein wird eingezogen. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Von den Kosten der Revisionsverfahren und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Landeskasse ein Drittel und der Angeklagte zwei Drittel. Die in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 229, 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), 22, 23, 49, 52, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 Satz 1 StGB I. Die 35. große Strafkammer des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - hat den Angeklagten und den gesondert verfolgten ... mit Urteil vom 27. Februar 2017 - 35 Ks 8/16 - jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat sie dem Angeklagten und ... die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Revisionen des Angeklagten und ... hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 - das angefochtene Urteil vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. März 2019 hat die 32. große Strafkammer - 532 Ks 9/18 - den Angeklagten und ... erneut jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat sie dem Angeklagten und ... die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Revisionen des Angeklagten und ... hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 - das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019 mit den Feststellungen betreffend den Angeklagten ... aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Hinsichtlich des Mitangeklagten ... hat der Bundesgerichtshof die Revision verworfen, den Schuldspruch jedoch dahingehend geändert, dass ... des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist. Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: II. Der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte ist ledig, deutscher Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Er wuchs in Berlin-Marzahn im elterlichen Haushalt auf, in dem er bis zu seiner Inhaftierung am 2. März 2016 ein Zimmer bewohnte. Er hat keine Geschwister. Der Angeklagte wurde 1997 altersgerecht eingeschult und wechselte nach Beendigung der 6. Klasse im Jahr 2003 zunächst auf ein Gymnasium. Nachdem er dort den Mittleren Schulabschluss erworben hatte, strebte er zunächst noch das Fachabitur an. Von diesem Vorhaben ließ er jedoch nach Beendigung der zwölften Klasse ab und verließ die Schule. Zum 1. Oktober 2011 nahm er seinen Dienst als Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Wachbataillon auf. Nachdem sein Vertrag nach Ablauf von vier Jahren auf Grund seiner nicht den Anforderungen entsprechenden dienstlichen Leistungen, seiner fehlenden Motivation und starker Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Soldatenberuf entgegen dem Wunsch des Angeklagten nicht verlängert wurde, schied er am 30. September 2015 aus der Bundeswehr aus. Seit Oktober 2015 arbeitete er als Mitarbeiter der ... - Schutz und Sicherheit GmbH als Security Mitarbeiter im Bereich Objektschutz, Gastronomie und Veranstaltungsabsicherung. Der befristete Arbeitsvertrag sollte verlängert werden, wozu es allerdings auf Grund der Inhaftierung in hiesiger Sache nicht mehr kam. Der Angeklagte erzielte zuletzt ein Einkommen von ca. 1.600,00 Euro brutto, welches er, da er bei seinen Eltern Kost und Logis frei hatte, zu großen Teilen in die Finanzierung seines jeweiligen Fahrzeugs steckte. Der autobegeisterte Angeklagte erwarb nach drei erfolgslosen Versuchen im praktischen Teil der Fahrprüfung am 15. Juli 2013 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, L und AM. Sein erstes eigenes Fahrzeug war ein Volvo, mit dem er schuldlos in einen Unfall mit einem Radfahrer verwickelt wurde. Anfangs fuhr er mit diesem Fahrzeug noch sehr vorsichtig, langsam und unsicher. Er schwärmte aber bereits damals von einem leistungsstärkeren Fahrzeug. Im Oktober 2014 leaste er nach dem Verkauf des beschädigten Volvo daher einen Mercedes-Benz CLA 200, den er allerdings schnell für nicht ausreichend leistungsstark empfand. Nachdem der Angeklagte mit diesem Fahrzeug unverschuldet durch einen Unfall mit einem LKW, der die Spur wechselte und dabei den Angeklagten in seinem Fahrzeug übersah, einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, leaste der Angeklagte am 10. November 2015 bei der Mercedes-Benz Leasing GmbH sein Traumauto, das spätere Unfallfahrzeug, nämlich einen weißen Mercedes-Benz, Modell AMG CLA 45, mit dem amtlichen Kennzeichen B-D... ..., für dessen Erwerb er gespart hatte. Leasingbeginn war der 3. Dezember 2015. Die Erstzulassung dieses Fahrzeugs, das einen Kaufpreis im Zeitpunkt der Übernahme in Höhe von 50.500,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer hatte, war am 21. Oktober 2015 erfolgt. Das Fahrzeug wies eine Leistung von 280 kW (380 PS), einen Hubraum von 1.991 cm³ sowie einen Kilometerstand von rund 3.000 km auf. Es hatte ein Leergewicht von 1.585 kg. Das Fahrzeug war mit der zu dieser Zeit modernsten Sicherheitsausrüstung ausgestattet: Es verfügte über Schalensitze, Fahrer-, Beifahrer-, Knie-, Fenster- und Seitenairbags sowie einen Gurtstraffer. Außerdem war in das Fahrzeug werksseitig ein Ergebnisdatenspeicher der Firma Bosch eingebaut, welcher bei einem heftigen Anstoß (so genanntes Crashereignis) rückwirkend für die vorangegangenen fünf Sekunden in 0,5 Sekundenschritten die erfolgten Betätigungen des Brems- und Gaspedals sowie die angezeigte Geschwindigkeit aufzeichnete. Am 4. Dezember 2015 erhielt der Angeklagte das Fahrzeug. Die monatliche Leasingrate ab Dezember 2015 inklusive Kfz-Versicherung lag bei 651,54 Euro. Zudem zahlte der Angeklagte eine einmalige Leasingsonderzahlung in Höhe von 8.000,00 Euro. Bis zu dem verfahrensgegenständlichen Geschehen hatte der Angeklagte mit dem Fahrzeug innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden acht Wochen ca. 2.000 km zurückgelegt. Der Angeklagte kam in der Folgezeit seiner monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung nach. Für den Angeklagten war der Erwerb des Fahrzeugs von großer Bedeutung, da er sich bereits seit längerem dieses Fahrzeug auf Grund seiner Leistungsstärke, seines Aussehens und dem in seinen Augen damit verkörperten Statussymbols ... te. Er pflegte das Fahrzeug und verbot seinen Beifahrerinnen jegliches Essen, Trinken und Schminken darin, um eine Verschmutzung seines Fahrzeugs zu verhindern. Um das Fahrzeug zu präsentieren, fuhr er regelmäßig und ohne Ziel mehrfach hintereinander mit geöffnetem Fenster und lauter Musik mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin ... ..., oder seinem Freund ... ... den ... und die ... in Berlin auf und ab und ließ gelegentlich an Ampeln die Räder durchdrehen. Dabei war es dem Angeklagten wichtig, insbesondere bei diesen Ausflügen in der als nobel geltenden sogenannten „City-West“, gekleidet mit Artikeln teurer Luxuslabels in seinem teuren Fahrzeug gesehen zu werden. In zehn kurzen, selbstgedrehten Videos, auf denen neben dem Angeklagten auch der Zeuge ... zu sehen ist, „cruisen“ die beiden unter anderem über den ..., schwärmen von Autos der Marke Mercedes-Benz, um so ihren „Lifestyle“, nämlich „E-Klasse, Benzfahren, Berlin, Ku’damm. (…) Nichts Anderes“ zu präsentieren. In seiner Freizeit ging der Angeklagte ferner häufig in Diskotheken, wobei er regelmäßig einen Tisch für ca. 250,00 Euro im VIP-Bereich anmietete, um so seinen „Lifestyle“ zu präsentieren. Alkohol konsumierte er nur gelegentlich. Drogen nahm er nicht. Der Angeklagte entwickelte bald eine Vorliebe dafür, schnell zu fahren. Er überschritt regelmäßig die zugelassene Geschwindigkeit deutlich, indem er beispielsweise innerorts statt erlaubter 50 km/h 80 km/h fuhr. Auf andere Verkehrsteilnehmer nahm er wenig Rücksicht. So parkte er regelmäßig im Park- oder Halteverbot, setzte nicht immer den Richtungszeiger und hupte andere Verkehrsteilnehmer außerhalb von Gefahrensituationen an. Er fuhr gerne sogenannte „Stechen“, bei denen es zwischen ihm und in der Regel ihm unbekannten Fahrern von meist ebenfalls hochmotorisierten Fahrzeugen zu einem spontanen Rennen über eine kürzere Strecke - meist dauerten diese von einer Ampel bis zur nächsten - kam. Ziel war es, als Gewinner des „Stechens“ die überlegene Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs zu präsentieren. Während der zweimonatigen Beziehung mit der Zeugin ... im Sommer 2014 nahm der Angeklagte an mehreren solcher „Stechen“ über eine kürzere Strecke von 100 bis 200 Metern teil. Durch das Aufheulenlassen des Motors und einen Blick zum Fahrer des anderen Fahrzeugs forderte der Angeklagte den Fahrer des anderen Fahrzeugs zur Durchführung eines solchen „Stechens“ auf oder ließ sich durch ein entsprechendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu einem „Stechen“ hinreißen. Im Spätsommer 2014 war der Angeklagte bei einer gemeinsamen Fahrt mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin ... ..., und seinem besten Freund, dem Zeugen ... ..., nach einem Clubbesuch als Beifahrer seines Mercedes-Benz CLA 200 in der westlichen Innenstadt in Berlin in Richtung Marzahn unterwegs. Der Zeuge ... ... fuhr das Fahrzeug, die Zeugin ... saß auf dem Rücksitz. Auf der L. Allee fuhr der Zeuge ... mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h, also weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, über eine rote Ampel. Der Angeklagte forderte den Zeugen ... dabei immer wieder mit den Worten „mach schneller“ und „geil“ zur Fortsetzung dieses Fahrverhaltens auf. Da die Zeugin ... auf Grund der Fahrweise Angst verspürte, schrie sie die beiden nach Beendigung der Fahrt wütend an, was den Angeklagten und den Zeugen ... jedoch nicht beeindruckte. Auch während seiner Beziehung mit der Zeugin ... ... von Frühjahr 2015 bis Herbst 2015 fuhr der Angeklagte mit seinem Mercedes-Benz CLA 200 mindestens zweimal ein „Stechen“. Beide „Stechen“, eines in Nähe des U-Bahnhofs M. und eines auf der L. Allee, waren nicht vorher verabredet, sondern durch Blickkontakt und das Aufheulenlassen des Motors mit dem anderen Fahrer zustande gekommen und dauerten maximal eine Minute. Als der Angeklagte das Rennen auf der L. Allee verlor, war er schlecht gelaunt und äußerte der Zeugin ... ... gegenüber, dass ihm die Niederlage mit einem AMG nicht passiert wäre. Der Angeklagte fuhr bei den gemeinsamen Fahrten mit der Zeugin ... ... vor allem nachts auch in der Innenstadt häufig mit über 100 km/h. Rote Ampeln überfuhr er in ihrem Beisein jedoch nicht. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16. Februar 2021 enthält keine Eintragungen. Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 12. November 2020 weist keine Verkehrsordnungswidrigkeiten auf. Der Angeklagte musste jedoch wegen zahlreichen Verkehrsverstößen Verwarnungsgelder zwischen 10,00 Euro und 121,94 Euro zahlen. Folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben sich aus den Datensätzen des Polizeipräsidenten in Berlin: 1) Am 10. August 2014 parkte der Angeklagte um 02:05 Uhr als Fahrer des Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen B-E... ... vor der ... Straße ... in 10623 Berlin im absoluten Halteverbot und behinderte dadurch einen Sicherheitsbereich. Das Fahrzeug wurde umgesetzt und gegen den Angeklagten wurde ein Gebührenbescheid in Höhe von 121,94 Euro erlassen (30.96.429991.5). 2) Am 15. November 2014 parkte der Angeklagte um 13:36 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten in der Kronenstraße gegenüber der Hausnummer ... in 10117 Berlin. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt (58.33.233462.8). 3) Am 21. November 2014 parkte der Angeklagte um 15:38 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten in der G... Straße auf dem Mittelstreifen in 10179 Berlin. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt (58.29.528719.3). 4) Am 07. Januar 2015 überschritt der Angeklagte um 08:50 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatörtlichkeit: ... Straße gegenüber L. Nummer ..., 12557 Berlin). Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro festgesetzt. Ferner erhielt er einen Punkt im Fahreignungsregister (58.66.975754.7). 5) Am 25. Januar 2015 parkte der Angeklagte um 04:20 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... vor der ... Straße ... in 10785 Berlin verbotswidrig auf dem Gehweg. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro festgesetzt (58.58.230164.4). 6) Am 01. Februar 2015 parkte der Angeklagte um 01:50 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... vor der ... Straße ... in 10785 Berlin verbotswidrig auf dem Gehweg. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro festgesetzt (58.58.236661.4). 7) Am 13. Februar 2015 hielt der Angeklagte um 19:21 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... in der ... Straße vor der Hausnummer ... in 12051 Berlin unzulässig in zweiter Reihe und behinderte dadurch den fließenden Verkehr. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro festgesetzt (58.29.715420.4). 8) Am 15. Februar 2015 parkte der Angeklagte um 00:13 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... in der ... Ecke ... Straße in 10245 Berlin weniger als fünf Meter von einer Kreuzung entfernt und behinderte dadurch Abbieger. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt (58.58.254020.7). 9) Nur knapp zwei Stunden später, um 02:05 Uhr, parkte der Angeklagte als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... auf Höhe der ... Straße ... in 10719 Berlin im absoluten Halteverbot. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt (58.58.255934.0). 10) Ebenfalls am 15. Februar 2015 parkte der Angeklagte um 22:45 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... in der ... in 10623 Berlin weniger als 15 Meter von einem Haltestellenschild entfernt. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro festgesetzt (58.58.258233.3). 11) Am 27. März 2015 parkte der Angeklagte um 22:58 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... weniger als fünf Meter von der Kreuzung ... Straße Ecke ... in 10245 Berlin entfernt. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt (58.33.334891.6). 12) Am 16. April 2015 parkte der Angeklagte als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... um 23:35 Uhr in der O. Ecke ... Straße in 12051 Berlin im absoluten Halteverbot. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt (58.58.340769.1). 13) Am 02. Mai 2015 parkte der Angeklagte um 22:11 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... in der ... Straße Ecke ... in 10245 Berlin im absoluten Halteverbot. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt (58.33.567930.8). 14) Ebenfalls am 02. Mai 2015 parkte der Angeklagte als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... im Zeitraum von 22:45 bis 22:52 Uhr in der ... Straße vor der Hausnummer ... in 10245 Berlin im absoluten Halteverbot. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt (58.33.567937.5). Die Kammer geht davon aus, dass die Bußgelder zu 13) und 14) denselben („Dauer“-)Verkehrsverstoß betrafen. 15) Am 13. Mai 2015 überschritt der Angeklagte als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... um 19:00 Uhr auf der BAB 100 Süd (Verbindungsfahrbahn von der ehemaligen BAB 104 zur BAB 100 Süd in 10713 Berlin) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro festgesetzt (58.69.151124.1). 16) Am 22. Mai 2015 parkte der Angeklagte um 21:23 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... in der ... vor der Hausnummer ... in 10437 Berlin auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte, ohne im Besitz eines besonderen Parkausweises zu sein. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 35,00 Euro festgesetzt (58.29.489194.1). 17) Am 13. Juli 2015 parkte der Angeklagte um 17:10 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... auf einem Sonderparkplatz für Krankenkraftwagen in der ... in 12627 Berlin, gegenüber der Hausnummer .... Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt (58.31.611333.6). 18) Am 22. Juli 2015 parkte der Angeklagte um 01:41 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... im absoluten Halteverbot in der ... Straße ... in 10999 Berlin. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt (58.58.439625.1). 19) Am 01. September 2015 überschritt der Angeklagte als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-M... ... um 16:54 Uhr in der ... in Richtung H. Straße in 13353 Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 11 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro festgesetzt (58.76.425294.0). 20) Am 03. Dezember 2015 parkte der Angeklagte ohne gültigen Parkschein um 21:42 Uhr im Bereich eines Parkscheinautomaten in der ... vor der Hausnummer ..., 10178 Berlin, als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-D... ... . Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt (58.34.061644.6). 21) Am 20. Januar 2016 parkte der Angeklagte mit abgelaufenem Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten in der ... vor der Hausnummer ..., 10178 Berlin, in der Zeit von 21:52 Uhr bis 22:20 Uhr als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-D... ... . Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt (58.35.325678.3). Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2016 - 295 Gs 21/16 - wurde dem Angeklagten wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat vorläufig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2016 - 349 Gs 647/16 - in der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2016 - 349 Gs 654/16 - geänderten Fassung am 2. März 2016 festgenommen. Seitdem befindet er sich zunächst auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten und seit dem 21. Juli 2016 auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 - 535 Ks 8/16 - ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M.. III. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte besuchte seit dem Herbst 2015 mehrfach wöchentlich die Shishabar „...“ am ... ... in 10711 Berlin, da dort sein Freund, der Zeuge ..., und sein Bekannter, der Zeuge ..., arbeiteten. Bei einem dieser Besuche lernte der Angeklagte über den Zeugen ... den gesondert verfolgten ... kennen. Zwischen den beiden gab es bis zur verfahrensgegenständlichen Tat nur wenige, unpersönliche Gespräche. Allerdings wusste der Angeklagte, dass ... einen Audi A6 fuhr. ..., der zur Tatzeit fast 27 Jahre alt war, fuhr ebenso wie der Angeklagte gerne sehr schnell mit seinem Fahrzeug, wobei er nachts regelmäßig rote Ampeln missachtete. Aus diesem Grund wurde er von seinen Bekannten „Transporter“ in Anlehnung an den Film „The Transporter“ - einen französischem Actionfilm, bei dem der Hauptdarsteller hochriskante Fahrszenen absolviert - genannt, was dem Angeklagten bekannt war. Zum Tatzeitpunkt fuhr ... einen Audi A6 mit einer Motorleistung von 165 kW (224 PS), einem Leergewicht von 1.840 kg und einem Hubraum von 2.967 cm³. Der Audi war dunkelblau lackiert, allerdings bis auf das Dach mit einer weißen Folie überklebt. Er hatte verdunkelte Scheiben. Das Fahrzeug verfügte über Fahrer-, Beifahrer- und Seitenairbags, Gurtstraffer und Sportsitze. ... fuhr stets ohne Anlegung des Sicherheitsgurts. Auch er fuhr gerne den ... und die ... auf und ab, um sein Fahrzeug und sein vermeintliches Fahrkönnen zu präsentieren. Noch drei oder vier Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat fuhr ... vom „...“ aus gegen 1:00 Uhr oder 2:00 Uhr nachts über den ..., die ..., den W.platz und die K. Straße bis zur Urania. Dabei überfuhr ... mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlagen und versuchte die in einem anderen Fahrzeug fahrenden Zeugen ... und ... zu einem Rennen über diese Strecke zu motivieren, worauf sich diese jedoch nicht einließen. 2. Das Tatgeschehen Am Abend des 31. Januar 2016 holte der Angeklagte die damals 22-jährige Nebenklägerin und Zeugin ... gegen 21:00 Uhr mit seinem Mercedes-Benz CLA AMG von Zuhause ab. Es war ihr drittes Treffen, nachdem sie sich in einem Club im Dezember 2015 kennengelernt hatten. Beide hatten Interesse an dem jeweils anderen gezeigt. Die beiden gingen zunächst im Restaurant „...“ am Adenauerplatz essen. Im Anschluss an das Essen begaben sich die beiden gegen 22:30 Uhr ins „...“, wo sie alkoholfreie Getränke tranken und eine Shisha rauchten. Gegen 00:30 Uhr wollte der Angeklagte die Zeugin ... über den ... und die ... in östlicher Richtung zu ihrer Wohnanschrift in der B. Straße fahren. Der Angeklagte und die Nebenklägerin fuhren gegen 00:35 Uhr vom „...“ aus in Richtung Adenauerplatz los, wobei der Angeklagte sein Fahrzeug steuerte und die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Beide hatten ihre Sicherheitsgurte angelegt. Kurz vor der Kreuzung am Adenauerplatz an der Ecke .../B. Straße/L. Straße kam ihnen ..., der in seinem Audi die Fahrbahn in Richtung Halensee entlangfuhr, entgegen. ... wendete sein Fahrzeug und fuhr nun wie der Angeklagte in östlicher Richtung den ... entlang. An der rot abstrahlenden Ampel am Adenauerplatz standen die Fahrzeuge des Angeklagten und von ... nebeneinander. Als sie nach Umschalten der Ampel auf grünes Licht beim Anfahren in das jeweils andere Fahrzeug blickten, erkannten sie, dass sie sich aus dem „...“ kennen. Aus diesem Grund hielten der Angeklagte und ... auf Höhe der Bushaltestelle Adenauerplatz, ca. 70 m hinter der Kreuzung, mitten auf der Fahrbahn erneut an. ... befand sich zu dieser Zeit im linken, der Angeklagte im rechten Fahrstreifen, so dass beide Fahrzeuge den nachfolgenden Verkehr blockierten. Durch das geöffnete Fenster unterhielten sich die beiden für kurze Zeit über gemeinsame Bekannte, während die Zeugin ... mit ihrem Mobiltelefon eine Nachricht an ihre Mutter sandte, dass sie bald zuhause sein werde. Aus diesem Grund bekam sie auch den genauen Gesprächsverlauf zwischen dem Angeklagten und dem ihr unbekannten ... nicht mit. ... teilte dem Angeklagten mit, dass er nahe am W. auf Höhe des Geschäfts „P.&C.“ mit Freunden verabredet sei. Der ortskundige Angeklagte wusste, dass dieses Geschäft auf der südlichen Seite der ... zwischen den Kreuzungen ... Straße und ... Straße liegt. Das Gespräch zwischen den beiden wurde durch Hupen der hinter den beiden stehenden, an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeuge unterbrochen. ..., der bereits zuvor mit dem Gaspedal gespielt hatte, raste los. Der Angeklagte ging auf diese stillschweigende Aufforderung ein „Stechen“ zu fahren ein und raste ebenfalls los, um das „Stechen“ für sich zu gewinnen. Nach ca. 300 Meter hielt der Angeklagte als Erster an der für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage am ... Platz, .../... Platz, an und gewann somit das „Stechen“. Der Angeklagte wusste, dass er über das leistungsstärkere Fahrzeug verfügte, so dass ... mit seinem schwächer motorisierten Fahrzeug ohnehin keine realistische Siegchance gehabt hatte. Auch ... hielt an dieser Ampel neben dem Angeklagten. Da ... die Niederlage nicht auf sich beruhen lassen wollte, signalisierte er dem Angeklagten durch das hörbare „Spielen mit dem Gas“, dass er eine Revanche wollte. Der Angeklagte ließ sich erneut auf ein „Stechen“ ein, in dem Wissen, dieses zweite „Stechen“ auf Grund der besseren Motorleistung seines Fahrzeugs erneut für sich entscheiden zu können. Nach seiner Vorstellung sollte das „Stechen“ an der ca. 270 Meter entfernten Kreuzung .../..., die durch eine Lichtzeichenanlage geregelt ist, enden. Beide fuhren mit hoher Geschwindigkeit los. Der Angeklagte kam, wie von ihm vorhergesehen, erneut als erster an dieser rotes Licht abstrahlenden Ampel zum Stehen. Anders als zuvor überfuhr ... jedoch mit hohem Tempo die rote Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... . Der Angeklagte, der noch ausrief „Was rast der denn wie ein Verrückter!“, entschloss sich nun, die Verfolgung des nun erstmalig vorne liegenden ... aufzunehmen, fuhr los - wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Lichtzeichenanlage bereits auf grün umgeschaltet war oder noch rot leuchtete - und raste mit hoher Geschwindigkeit und weiter stark beschleunigend hinter ... hinterher. Dem Angeklagten und ... war dabei bewusst, dass sie ein gemeinsames Autorennen durchführten. Beide wollten dieses Rennen um jeden Preis für sich entscheiden. Spätestens auf Höhe der Kreuzung .../..., hinter der sich auf dem für Fahrzeugverkehr gesperrten Mittelstreifen des ... der Ausgang des U-Bahnhofs ... befindet, waren die beiden Fahrzeuge nahezu auf gleicher Höhe, wobei der Angeklagte im linken Fahrstreifen und ... im rechten Fahrstreifen fuhr. Dabei wechselten die Positionen, mal lag der Angeklagte, mal ... knapp vorne. Die Zeuginnen ... und ..., die sich am Eingang des U-Bahnhofs in der Nähe des von dem Angeklagten befahrenen Fahrstreifens unterhielten, bemerkten die mit hoher Geschwindigkeit an ihnen vorbeifahrenden Fahrzeuge, sprangen verängstigt zurück und stellten sich hinter ein Gitter, das die Fahrbahn von dem Eingangsbereich des U-Bahnhofes trennte. An der Kreuzung .../... Straße ging der Angeklagte ein wenig vom Gas, weil die Lichtzeichenanlage für ihn dort rotes Licht abstrahlte und er nach Querverkehr Ausschau hielt. Ob er die Ampel bei Rotlicht überquerte oder die Ampel für ihn bereits gelbes oder grünes Licht abstrahlte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte zudem nicht feststellen, ob die Lichtzeichenanlagen an den Kreuzungen bzw. Einmündungen K. Straße, ..., ... und ... Straße für den Angeklagten und ... rotes Licht abstrahlten. Unmittelbar vor dem Einfahren in die Kurve an der K.-W.Gedächtniskirche, die nach der Kreuzung .../... Straße beginnt und kurz hinter der Einmündung zur ... endet, gelang es dem Angeklagten den Audi des ... zu überholen, so dass er die Kurve, die den Übergang zwischen ... und ... bildet, als erster befuhr. Der Zeuge ..., der an der Einmündung .../... auf der dem ... gegenüberliegenden Seite stand, sah den vom Angeklagten gesteuerten Mercedes im linken Fahrstreifen und den Audi im rechten Fahrstreifen mit lautem Motorengeräusch kommen. Da ein Taxi auf dem ... auf dem als Busspur gekennzeichneten mittleren Fahrstreifen an der Haltelinie der Einmündung zur ... fahrbereit stand und wegen der rotes Licht abstrahlenden Ampel wartete, überholte ... den Taxifahrer auf dem als Rechtsabbiegerspur ausgewiesenen rechten Fahrstreifen durch ein Ausscheren nach rechts in Richtung des Zeugen ..., so dass dieser fürchtete, bei einem Kontrollverlust des Audifahrers durch diesen getroffen zu werden. Sowohl der Angeklagte als auch ... überfuhren die Ampel an dieser Einmündung bei für sie geltendem Rotlicht. Die Kammer konnte die vom Angeklagten in dieser Kurve gefahrene Geschwindigkeit nicht sicher feststellen. Die Geschwindigkeit des leicht hinten liegenden ... betrug beim Durchfahren dieser Kreuzung aber 120-130 km/h, womit er die Kurve mit der sogenannten Kurvengrenzgeschwindigkeit durchfuhr, das heißt, der maximal möglichen Geschwindigkeit zum Durchfahren der Kurve. Die Geschwindigkeit des Angeklagten konnte nicht genau festgestellt werden, lag aber darunter. Nach dem Durchfahren der Kurve bis zum Kollisionsort an der Kreuzung .../... Straße lag vor dem Angeklagten und ... eine ca. 250 Meter lange, gerade verlaufende Strecke. In der Tatnacht war die Strecke durch eine Baustelle, die etwa 40 Meter hinter dem Kurvenausgang begann und kurz vor der Haltelinie der Einmündung ... Straße - etwa 143 Meter vor dem Kollisionsort - endete, dergestalt unterbrochen, dass der mittlere Fahrstreifen abgesperrt war. Der Baustellenbereich musste demnach auf dem linken Fahrstreifen oder auf der rechts gelegenen Busspur durchfahren werden. Sowohl die Unfallkreuzung als auch die Einmündungen .../... und .../... Straße, letztere liegt ca. 120 Meter von der Unfallkreuzung entfernt, sind mit Lichtzeichenanlagen reguliert, die zur Tatzeit auch aktiv waren. Der Einblick in die ... Straße ist für Autofahrer, die auf der ... in Richtung Osten fahren, nach rechts erschwert, da das Eckgrundstück durch ein mehrgeschossiges Gebäude, das dicht an die Fahrbahn ... und ... Straße heranreicht, bebaut und der Gehweg dadurch schmal ist. Zudem ist die Sicht in die ... Straße durch auf dem Gehweg gepflanzte Bäume und eine auf dem Gehweg der ... stehende Litfaßsäule zusätzlich beeinträchtigt. Der Angeklagte befand sich beim Einfahren in diese Strecke weiterhin vorne, wobei ... jedoch stärker beschleunigte als der Angeklagte und den Vorsprung des Angeklagten kontinuierlich weiter verringerte. Viereinhalb Sekunden vor der Kollision des von ... gesteuerten Audi mit dem Jeep des verstorbenen .... ... (im Folgenden: Kollisionsort) befand sich der weiterhin führende Angeklagte noch 158 Meter von dem Kollisionsort entfernt und fuhr bei voll durchgedrücktem Gaspedal 108 km/h schnell, um das andauernde Rennen nicht doch noch zu verlieren. Nach dem Passieren der Baustelle kurz vor der Einmündung zur ... Straße und vier Sekunden vor der Kollision betrug die Geschwindigkeit des Angeklagten 113 km/h. Er hatte die Baustelle ohne das Gaspedal zu lösen passiert und war nun 143 Meter von dem späteren Kollisionsort entfernt. Dreieinhalb Sekunden vor der Kollision und 125 Meter vom Kollisionsort entfernt, erhöhte der weiterhin führende Angeklagte seine Geschwindigkeit auf 119 km/h. Das Gaspedal seines Fahrzeugs war weiterhin zu 100% betätigt. Der Angeklagte hatte die Einmündung zur ... Straße fast vollständig passiert und nun einen ungestörten Blick auf die ca. 120 Meter entfernt liegende Lichtzeichenanlage der Kreuzung .../... Straße. Weitere Einmündungen lagen nicht mehr vor ihm. Die Sicht war klar und die Beleuchtung der Straßenlaternen und der Lichtzeichenanlage an der Kollisionskreuzung funktionierten. Er erkannte, dass die Ampel an der vor ihm liegenden Kreuzung für ihn rotes Licht abstrahlte. Ihm war bewusst, dass er im Falle eines Überfahrens der Kreuzung bei für ihn rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage mit aus der ... Straße querendem Kfz- oder Fahrradverkehr sowie mit Fußgängern, die die Kreuzung bei für sie geltenden grünem Licht passieren, kollidieren könnte. Ihm war ferner bewusst, dass der querende Verkehr sein Fahrzeug auf Grund der hohen Geschwindigkeit und der eingeschränkten Sicht auf Grund der Randbebauung an der Ecke .../... Straße nicht mehr so rechtzeitig sehen wird, um noch kollisionsvermeidend reagieren zu können. Ebenso war ihm klar, dass er aus denselben Gründen den querenden, vorfahrtsberechtigten Verkehr nicht rechtzeitig würde warnen können, weder vor seinem bevorstehenden Überfahren des Rotlichts noch vor seiner weit überhöhten Geschwindigkeit. Er erkannte auch, dass für den querenden Verkehr im Falle einer Kollision die Möglichkeit des Todeseintritts bestand und dass ein vorfahrtsberechtigter Fahrzeugführer aus der ... Straße nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben durch den Angeklagten rechnen würde. Der Angeklagte erkannte, dass er nun seine Geschwindigkeit reduzieren muss, indem er vollständig das Gaspedal löst und mit einem Bremsvorgang beginnt. Er erkannte auch, dass ihm in diesem Fall selbst nach dem Passieren der Einmündung zur ... Straße ein rechtzeitiges Anhalten an der für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage möglich wäre und dass eine von ihm eingeleitete Bremsung oder zumindest ein vollständiges Lösen des Gaspedals die Gefahr für den kreuzenden Verkehr erheblich verringern würde. Er entschied sich indes bewusst gegen ein solches Verhalten, sondern trat weiterhin das Gaspedal voll durch, um das Rennen, koste es was es wolle, nicht kurz vor dem Ziel, das nahe hinter der Kreuzung ... Straße lag, doch noch zu verlieren. Dabei fand er sich mit der von ihm erkannten Möglichkeit tödlicher Verletzungen für Insassen querender Fahrzeuge ab, um durch den Sieg des Rennens das Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung verspüren zu können. Für sich und die Nebenklägerin ... vertraute er auf die moderne Sicherheitsausstattung seines Fahrzeugs, so dass er zwar das potentielle Verletzungsrisiko erkannte, aber auf ein Ausbleiben vertraute. Drei Sekunden vor der Kollision hatte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 124 km/h erreicht und seine Distanz zum Kollisionsort auf 108 Meter verringert. Zweieinhalb Sekunden vor der Kollision fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h und befand sich noch ca. 90 Meter vom Kollisionsort entfernt. Es handelte sich dabei rund zweieinhalb Sekunden vor der Kollision um den letzten möglichen Zeitpunkt, um durch ein sofortiges Bremsen des Fahrzeugs noch rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen zu kommen. In genau diesem Moment nahm der Angeklagte seinen Fuß vollständig für ca. eine Sekunde vom Gas, da er feststellt hatte, dass die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... Straße für ihn und ... weiterhin rotes Licht abstrahlte; die zum Anhalten des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Bremsung führte der Angeklagte jedoch nicht durch. Zu diesem Zeitpunkt, also zweieinhalb Sekunden vor der Kollision des Audi mit dem Jeep, war der Angeklagte sich weiter bewusst, dass er bei einem Fortsetzen des Rennens die von rechts aus der ... Straße berechtigt in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge auf Grund der eingeschränkten Einsicht in die ... Straße bei der von ihm gefahrenen, mehr als das doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreitenden Geschwindigkeit nicht mehr so rechtzeitig wird sehen können, dass er noch kollisionsvermeidend reagieren könnte. Der Angeklagte erkannte ferner auf Grund seiner Erfahrungen im Straßenverkehr, dass er in diesem Moment, also zweieinhalb Sekunden vor der Kollision, noch bremsen könnte, um rechtzeitig an der rund 80 Meter entfernten rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... Straße anhalten zu können. Da der Angeklagte die Lichtzeichenanlage höchstens sieben bis acht Sekunden beobachten konnte - der frühestmögliche Zeitpunkt die Ampel wahrzunehmen war nach der Ausfahrt aus der Kurve - konnte er auch nicht davon ausgehen, dass diese in den nächsten zwei Sekunden für ihn auf grünes Licht umschalten werde, da er nicht wissen konnte, wie lange die Lichtzeichenanlage für ihn bereits rotes Licht abstrahlte. Selbst unterstellt, er hätte die Ampel bereits vor der Baustelle vor der Einmündung zur ... Straße wahrgenommen, so hatte er zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einem Heranfahren an die Lichtzeichenanlage an der späteren Unfallkreuzung grünes Licht bekommen werde. Anstatt zu bremsen hielt der Angeklagte zwei Sekunden vor der Kollision bewusst an seiner Entscheidung zur Weiterführung des Rennens fest und trat erneut auf das Gaspedal, wobei er das Gaspedal zunächst nur zu 24% betätigte. Selbst in diesem Moment, also zwei Sekunden vor der Kollision des Audi mit dem Jeep, hätte eine durch ihn eingeleitete Gefahrenbremsung ausgereicht, um seine Geschwindigkeit von nunmehr 128 km/h auf ca. 38 km/h zu drosseln. Bei einem Zusammenstoß mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h hätte der Insasse eines kreuzenden Fahrzeugs lediglich ein einprozentiges Risiko für einen tödlichen Verlauf gehabt. Der Angeklagte, der sich zum zweiten Mal, nachdem er die Gefahr erkannt hatte, bewusst gegen das Bremsen und damit auch gegen die Minimierung der Verletzungs- oder Todesgefahr für den querenden Verkehr entschied, fand sich in diesem Moment mit der von ihm erkannten Möglichkeit tödlicher Verletzungen von Insassen querender Fahrzeuge ab, um die Wettfahrt mit dem Gefühl von Überlegenheit, Selbstwertsteigerung sowie dem (vermeintlichen) Wissen um das bessere fahrerische Können und das bessere Fahrzeug, zu gewinnen. Für sich und die Zeugin ... hielt er die Gefahr einer Verletzung im Falle eines Zusammenstoßes weiterhin für möglich, vertraute jedoch auf Grund der hervorragenden Sicherheitsausstattung seines Fahrzeugs noch immer darauf, nicht tödlich zu verunglücken, sondern allenfalls leichte Verletzungen davon zu tragen. In Kenntnis der Gefahr seines Rasens und der Möglichkeit einen Unfall durch einen Bremsvorgang zu verhindern oder die Folgen eines solchen zu minimieren, intensivierte der Angeklagte eineinhalb Sekunden vor der Kollision den Druck auf das Gaspedal, indem er es nunmehr zu 56% durchtrat. Seine Geschwindigkeit betrug nun aufgrund des kurzeitigen Lösens des Gaspedals 125 km/h, die Entfernung zum Kollisionsort verringerte sich auf 54 Meter. Eine Sekunde vor der Kollision gab der Angeklagte wieder Vollgas. Er befand sich nun 37 Meter von dem Kollisionsort entfernt bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h. ... hatte den Abstand zum Angeklagten auf neun bis zwölf Meter reduzieren können und raste weiterhin mit Vollgas und einer höheren Geschwindigkeit als der Angeklagte auf die weiterhin rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlage zu. Zeitgleich befuhr der Geschädigte ... ..., 69 Jahre alt, Arzt im Ruhestand und Vater zweier erwachsene Söhne (der Nebenkläger ... und ... ... ) mit seinem Jeep Wrangler mit dem amtlichen Kennzeichen B-A... ... die ... Straße in Richtung Norden. Sein im Jahr 1998 zugelassenes Fahrzeug verfügte über eine Leistung von 87 kW (118 PS) und hatte ein Leergewicht von 1.500 kg. Er befand sich mit seinem Jeep Wrangler auf dem Nachhauseweg von seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ..., bei der er zu Abend gegessen hatte. Er hatte keinen Alkohol konsumiert und keine sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Mittel zu sich genommen. Er war ein umsichtiger, vorausschauender Autofahrer, der sich stets an die zulässige Geschwindigkeit hielt. Als er um 00:45 Uhr in die Kreuzung ... Straße/... einfuhr, hatte er grünes Licht. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 50 km/h in die Kreuzung auf dem linken Fahrstreifen ein, mit dem Ziel die ... Straße weiter in Richtung Norden zu befahren. Er vertraute darauf, dass der Verkehr aus der ... auf Grund der für diese rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage anhalten würden und sah sich keiner Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Eine halbe Sekunde vor der Kollision und rund 18 Meter vor dem Kollisionsort, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte das Fahrzeug des verstorbenen ... hätte wahrnehmen können, löste der Angeklagte für 0,5 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 134 km/h reflexartig das Gaspedal erneut derart, so dass er es kurzzeitig nur noch zu 51% betätigte, bevor er es sofort wieder voll durchtrat. Als der Angeklagte und ... trotz der weiterhin für sie rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung zeitgleich mit dem verstorbenen ... ... einfuhren, hatte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 134 km/h und befand sich auf dem linken Fahrstreifen. ... fuhr auf dem als Busspur ausgewiesenen rechten Fahrstreifen. Er hatte den Abstand zum Angeklagten derart verringert, dass sich seine Fahrzeugfront auf Höhe des Hecks des Angeklagten befand. Mit einer Geschwindigkeit von 160-170 km/h stieß ... mit seinem Audi im Kreuzungsbereich ungebremst mit der Mitte seiner Fahrzeugfront nahezu rechtwinklig in den Jeep des verstorbenen ... ... relativ mittig auf Höhe von dessen Vorderachse. Der Audi drang dabei mit seiner Fahrzeugfront rund 60 cm tief in die Fahrerseite des Jeeps ein und unterfuhr diesen dabei regelrecht, wodurch die Verkleidung des Frontstoßfängers des Audi abgerissen wurde. Der Jeep wurde sodann von dem Audi im Uhrzeigersinn um die Fahrzeughochachse verdreht, sodass der Jeep mit seinem linken Hinterrad und seinem linken hinteren Radkasten gegen die Beifahrertür des Audi prallte. Zudem wurde der Jeep auch um seine Quer- und Fahrzeuglängsachse gedreht, wobei der Jeep auf der rechten Fahrzeugseite angehoben wurde und mit seiner hinteren Kante der Fahrertür gegen den oberhalb der Beifahrertür des Audi befindlichen Teils im Bereich der A-Säule zusammenstieß. Der Jeep wurde infolge des Anstoßes derart quer zu seiner Fahrtrichtung beschleunigt, dass er auf der linken Fahrzeugseite liegend auf der Fahrbahn der ... bis kurz vor der Einmündung ... Straße, also ca. 72 Meter vom Kollisionsort entfernt, rutschte und schließlich auf seiner linken Fahrzeugseite liegen blieb. Als Folge des Frontalanstoßes des Audi mit dem Jeep wurde der Audi nach links gedrückt, so dass der Audi nun mit seiner linken Fahrzeugfront gegen die rechte Flanke des von dem Angeklagten gesteuerten Mercedes stieß. Da ... schneller fuhr als der Angeklagte, stauchte er das Blech am Mercedes im Bereich der hinteren und vorderen rechten Türen von hinten nach vorne. Zudem stieß das rechte Vorderrad des Audi an die Beifahrertür des Mercedes. Durch den Zusammenstoß mit dem Audi wurde auch der Mercedes nach links gedrückt. Er prallte mit einer mittlerweile erreichten Geschwindigkeit von ca. 139-149 km/h seitlich mit der linken Fahrzeugfront auf den Mast der Fußgängerlichtzeichenanlage, der sich links der Fahrbahn auf dem Mittelstreifen im Bereich der Fußgängerfurt in der ... befand und durch den Anprall abgeknickt wurde. Anschließend stieß der Mercedes ebenso wie der Audi gegen die Graniteinfassung des sich unmittelbar links der Fahrbahn befindlichen Hochbeetes, brach Teile der Graniteinfassung heraus und schob das dahinterliegende Erdreich weg, so dass sich für sein Fahrzeug eine Rampe bildete. Über diese Rampe flog das Fahrzeug des Angeklagten mehrere Meter durch die Luft bis es auf der nördlichen Seite des Mittelstreifens auf dem dort befindlichen Hochbeet wieder aufkam, noch einige Meter weiterglitt und schließlich mit dem Heck auf dem Hochbeet und der Front auf der Mittelinsel zum Stehen kam. Der Angeklagte kollidierte selbst nicht mit dem Jeep des verstorbenen ... ..., sondern fuhr zum Zeitpunkt der Kollision neben dem Audi, aber gerade an der Front des Jeeps vorbei, so dass es entweder möglich gewesen wäre, dass der Jeep das Fahrzeug des Angeklagten noch am Heck erfasst hätte, oder aber, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gerade noch ohne eine Berührung vor dem Jeep die Kreuzung durchfahren hätte. Die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kollision war im Bereich der Kreuzung .../... Straße trocken. Die Außentemperatur lag bei 5 Grad Celsius. Es war niederschlagsfrei. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... Straße war störungsfrei im Betrieb. 3. Die Folgen der Tat Nach der Kollision glich die Straße im Bereich .../... Straße bis zur .../... Straße einem Trümmerfeld. Fahrzeugteile aller beteiligten Fahrzeuge waren über eine ca. 100 Meter lange Fläche verstreut. Die in der Nähe befindlichen Passanten blieben unverletzt. Die linke Fahrzeugseite des Jeeps war im Bereich der A-Säule massiv eingedrückt, wobei die maximale Deformationstiefe rund 60 cm betrug. Das linke Vorderrad und die hintere linke Dachkante waren herausgerissen. Das Hardtop-Dach war insbesondere hinten links eingedrückt, die Motorhaube war abgerissen. Beim Audi des gesondert verfolgten ... waren die Frontanbauteile, die Fahrertür, der linke Außenspiegel und die Heckanbauteile überwiegend herausgerissen. Die linke A-Säule war massiv nach hinten verschoben und im unteren Bereich vom Schweller abgerissen. Die hintere linke Fondtür und die Beifahrertür waren deutlich seitlich eingedrückt. Das linke hintere Rad war zerbrochen. Das Dach des Audi war nahezu über die gesamte rechte Fahrzeugseite eingedrückt. Der Mercedes des Angeklagten wies massive Beschädigungen an der Fahrzeugfront und rechten Fahrzeugflanke auf. Die vordere Querträgeraufnahme auf der linken Fahrzeugseite war von dem dortigen Längsträger bis zur rechten Fahrzeugseite hin abgerissen. Der linke Längsträger wies eine massive Stauchung in Richtung Fahrzeugheck auf. Die Seitenschwellerverkleidung war abgerissen. Der Geschädigte ... ... verstarb trotz der durch die Zeugen ... und ... sofort alarmierten Feuerwehr binnen weniger Sekunden nach dem Zusammenprall mit dem Audi an einem durch die Kollision erlittenen Polytrauma als Folge der stumpfen Gewalteinwirkung mit Schwerpunkt auf die linke Körperhälfte. Der Geschädigte stand im Zeitpunkt der Kollision nicht unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten. Gegen 1:15 Uhr stellte die zum Ort gerufene Notärztin den Tod des Geschädigten ... fest. Der Angeklagte konnte selbständig aus seinem Fahrzeug aussteigen. Über das in seinem Fahrzeug integrierte Notrufsystem forderte er einen Krankenwagen und die Feuerwehr an. Er war ansprechbar und wirkte auf die kurze Zeit nach dem Unfall eintreffenden Zeugen PM’in ..., PM ... und POK ... klar sowie zeitlich und räumlich orientiert. Er half der Zeugin ... aus dem Fahrzeug. Anschließend suchte er nach seinem Mobiltelefon, um zum einen seine Freunde und seine Familie über den Verkehrsunfall zu benachrichtigen und zum anderen, um seinen Arbeitgeber darüber zu informieren, dass er seinen Dienst um 6 Uhr am selben Tag nicht antreten werde. Nachdem er mit Hilfe des Zeugen POM ... das Mobiltelefon im Fahrzeug gefunden hatte, informierte er den Zeugen ... über den Unfall, der sich sofort zur Unfallstelle begab. Der Angeklagte wurde mittels Rettungswagen ins DRK Klinikum Westend verbracht. Er erlitt durch die Kollision Schmerzen an einem Arm und Kratzer im Gesicht. Er verließ das Krankenhaus bereits am 1. Februar 2016 auf eigenen Wunsch. Die Nebenklägerin und Beifahrerin des Angeklagten, die Zeugin ..., hatte unmittelbar nach der Kollision das Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen. Sie konnte nur mit Hilfe des Angeklagten, der befürchtete, sein Fahrzeug könnte als Folge des Verkehrsunfalls explodieren, das Fahrzeug verlassen, wobei er sie mehrfach um Verzeihung bat. Sie musste liegend mit einem Rettungswagen ins DRK Klinikum Westend gebracht werden, von wo sie am 2. Februar 2016 zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen wurde. Sie erlitt eine ca. sechs Zentimeter lange Platzwunde am Kopf, eine deutliche Prellmarke im Bereich des rechten ventralen Brustkorbes bis zum linken Rippenbogen, die der Gurtmarke des beifahrerseitigen Sicherheitsgurtes entsprach, eine kleine Schnittverletzung am linken Daumen, eine Knieprellung des linken Knies und eine Lungenkontusion auf der rechten Seite, wobei es sich um eine erhebliche und gefährliche Verletzung handelte. Die Nebenklägerin war zwei Wochen krankgeschrieben. Sie leidet bis heute häufig unter Verspannungen und Rückenschmerzen als Folgen des Unfalls, weshalb sie gelegentlich noch Physiotherapie in Anspruch nehmen muss. ... konnte trotz einer stark blutenden Kopfwunde und Rückenschmerzen sein Fahrzeug selbständig verlassen. Auch er wurde mittels Rettungswagen in das Klinikum W. verbracht, wo er am 2. Februar 2016 entlassen wurde. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Magenquetschung und eine Überdehnung der Bänder in einem Knie. Der Angeklagte war einem erheblichen Medienecho ausgesetzt. Bereits unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus belagerten Journalisten den Gehweg vor dem Wohnhaus seiner Eltern. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus trafen sich die Nebenklägerin und der Angeklagte bis zu dessen Festnahme am 2. März 2016 noch einige Male. Der Angeklagte besuchte weiterhin die Shishabar „...“, um dem medialen Druck und der bedrückten Stimmung im elterlichen Haushalt zu entfliehen. Er war bereits einen Monat nach dem Ereignis auf der Suche nach einem neuen leistungsstarken Fahrzeug, wobei er Interesse an einer Mercedes-Benz G-Klasse (SUV) zeigte. Gegenüber seinem Freund, dem Zeugen ..., öffnete er sich nach dem Unfall emotional. Er weinte und offenbarte ihm, dass er Angst habe und sich gerne bei der Familie des Opfers entschuldigen würde, sich dies aber nicht traue. Der Angeklagte stand im Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. IV. 1. Einlassung a) Der Angeklagte hat sich am elften Hauptverhandlungstermin, der am 3. Dezember 2020 stattgefunden hat, über eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung eingelassen. Der Angeklagte hat angegeben, dass er ... vor dem 31. Januar bzw. 1. Februar 2016 nur sehr oberflächlich aus wenigen - vielleicht zwei oder drei - Zusammentreffen im „...“ gekannt habe. Aus Gesprächen mit anderen Gästen habe er auch dessen Spitznamen „Transporter“ gekannt. Zudem habe er gewusst, dass ... einen „schnellen Audi“ besessen habe und gehört, dass dieser gern und oft sehr schnell gefahren sei. Sein Mercedes AMG sei damals sein Statussymbol gewesen. Er sei stets darauf bedacht gewesen, seinen PKW zu pflegen und sauber zu halten. So habe er seine Mitfahrerinnen beispielsweise auch darum gebeten, sich im Auto nicht zu schminken. Jede Verunreinigung und Beschädigung seines PKW habe er penibel zu vermeiden versucht und dies auch von seinen Mitinsassen gefordert. Die Berichte über seine frühere Raserei - in der Regel sogenannte „Stechen“ - von ihm oder in seinem Beisein mit seinem Fahrzeug würden zutreffen. Er sei damals sehr gern, immer wo es ihm möglich erschienen sei, sehr schnell gefahren, voller Begeisterung darüber, was sein Auto hergegeben habe, und mit wachsendem Stolz auf sein - von ihm damals so eingeschätztes - fahrerisches „Können“. In der Nacht zum 01. Februar 2016 sei er vollständig und zutiefst davon überzeugt gewesen, ihm - und anderen durch ihn - könne durch die Raserei niemals etwas passieren, da er einfach „zu gut“ gewesen sei und jede vorstellbare komplizierte Situation im Griff habe bzw. haben würde. Zu dieser Einschätzung habe beigetragen, dass bis zu jener Nacht nie etwas „schiefgegangen“ sei, auch nicht in jener Nacht über den ... und die ... hinweg, jedenfalls bis zur ... Straße. Seine damalige Selbstsicherheit habe sich auch auf das gelegentliche Überqueren roter Ampeln - bei der Unglücksfahrt nach seiner Erinnerung wohl zwei oder drei rote Ampeln vor der ... Straße - bezogen, wobei er nicht mehr genau wisse, welche Ampeln das im Einzelnen gewesen seien. Seine selbstbewusste, aufmerksame und in seinen Augen auch sehr vorausschauende Fahrweise habe ihm die feste Überzeugung verliehen, schon frühzeitig potentielle Gefahrenquellen zu erkennen und auch Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer durch sein fahrerisches „Können“ sicher und folgenlos meistern zu können. Seine falsche Selbsteinschätzung sei am Ende so weit gegangen, dass er zutiefst überzeugt gewesen sei, einer von wenigen Straßenverkehrsteilnehmern zu sein, die das Steuern eines Pkw bis zur Perfektion beherrschen würden. Seine folgenlosen früheren Rasereien hätten ihm damals keinen Anlass gegeben, an dieser Selbsteinschätzung zu zweifeln. Vielmehr habe er sich in seiner Annahme über seine Fähigkeiten bestätigt gefühlt. Nunmehr, nachdem er in diesen Unfall verwickelt gewesen sei und ihn miterlebt habe und nachdem ihm bekannt geworden sei, dass Herr ... dabei und dadurch zu Tode gekommen sei, und nach mehreren Jahren der Selbstreflexion in der Untersuchungshaft, habe er begriffen, dass seine damalige Einschätzung und Überzeugung, es bestünden durch ihn und seine Raserei keinerlei Risiko, ein Trugschluss gewesen sei. Er verstehe bis heute nicht wirklich, wie er sich in ein solches Maß an Selbstüberschätzung habe hineinsteigern können. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es habe am Adenauerplatz und davor keinerlei ausdrückliche „Verabredung“ eines „Rennens“ oder auch nur eines „Stechens“ zwischen ... und ihm gegeben, weder durch Worte, noch durch Gesten oder ähnliches. Es habe lediglich ein kurzes Gespräch gegeben, als er und ... mit ihren Autos nach der Kreuzung am Adenauerplatz nebeneinandergestanden hätten; ... habe ihm unter anderem berichtet, er sei mit einigen Kumpels am W. Platz verabredet. Darüber hinaus habe es aber Anzeichen dafür gegeben, dass ... ein „Stechen“ habe fahren wollen, namentlich dessen Motorengeräusch neben ihm an der Ampel und dessen „Losrasen“. Diese Aufforderung zum „Stechen“ habe er angenommen, wobei „Stechen“ bedeute: Wer kommt am Schnellsten von der Startlinie weg, es gehe dann maximal bis zur nächsten roten Ampel. Dieses „Stechen“ ab dem Adenauerplatz habe er gewonnen. Folglich habe er an der nächsten roten Ampel ebenso wie ... angehalten. Dessen Motorengeräusch habe ihm signalisiert, dass er eine Revanche gewollt habe, also gleich ein weiteres „Stechen“. Er, der Angeklagte, habe bereits nach dem ersten „Stechen“ gemerkt, dass sein Auto eine wesentlich stärkere Motorisierung aufweise als der Audi von ... und dieser folglich gegen ihn keine ernsthafte Chance habe. Als die Ampel auf „grün“ geschaltet habe, hätten sie dennoch das zweite „Stechen“ durchgeführt, welches er, der Angeklagte, wiederum gewonnen und demzufolge wieder an der nächsten roten Ampel angehalten habe. ... habe aber diesmal nicht angehalten, sondern sei weiter gerast und habe damit die „Regeln“ für ein „Stechen“ verletzt. Er, der Angeklagte, sei deshalb sauer gewesen und habe sinngemäß ausgerufen: „Was rast der Idiot denn so weiter?“ Den genauen Wortlaut seines Ausrufs wisse er nicht mehr. Er habe das Verhalten von ... in jenem Moment nicht wirklich nachvollziehen können, da er davon ausgegangen sei, ... würde die Niederlage akzeptieren und die Sache sei damit erledigt. Letztlich habe er sich aber dazu entschlossen, dessen Verfolgung aufzunehmen. Er sei auch losgerast, vielleicht noch bei „rot“, das wisse er nicht mehr genau. Irgendwo zwischen ... und ... Straße habe er ihn fast eingeholt gehabt. Es habe sich eine Art „Katz-und-Maus-Spiel“ zwischen ihnen entwickelt, wobei er sich auch immer wieder fallen gelassen habe. Vor der ... Straße sei er, der Angeklagte, ein bisschen vom Gas gegangen, weil es „rot“ gewesen sei; ob sie dann erst bei „gelb“ oder „grün“ diese Kreuzung überquert hätten oder noch bei „rot“, weil sie gesehen hätten, dass kein Querverkehr gekommen sei, wisse er nicht mehr genau. Kurz danach habe er ... wohl endgültig überholt. Ungefähr 90 Meter vor der ... Straße - nach dem Überqueren der seiner Erinnerung nach „grünen“ Ampel an der ... Straße - sei er kurz vom Gaspedal gegangen. Etwa 50 Meter weiter sei er erneut vom Gaspedal gegangen. Ob das genau an diesen Punkten gewesen sei, könne er nicht sagen, vertraue aber insoweit dem Sachverständigen Dr. .... Nach der ... Straße habe er gesehen, dass es an der ... Straße „rot“ gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, ein Bremsen, so dass er noch zum Stehen komme, schaffe er jetzt nicht mehr; die Ampel da vorne sei bereits eine Weile „rot“ und werde bestimmt gleich „grün“, also: „lieber auf’s Gas". Vielleicht 30 oder 40 Meter vor der Ampel sei diese noch immer rot gewesen. In seiner „vermutlich von Verdrängung verfälschten Erinnerung“ sei sie da schon „rot-gelb“ gewesen. Daher sei ihm klar gewesen, jetzt könne er schon gar nicht mehr bremsen, „also lieber beschleunigen, es wird schon gut gehen, da kommt keiner quer“. Dann habe das Unheil seinen Lauf genommen. Den Jeep habe er nicht gesehen. Nachdem in dem Urteil der 32. Schwurgerichtskammer vom 26. März 2019 behauptet worden sei, er habe die rote Ampel an der ... Straße bereits am Ende der Kurve an der Gedächtniskirche gesehen, und nachdem der Sachverständige Dr. ... in der damalige Hauptverhandlung berichtet habe, er, der Sachverständige, habe, als er die „Rennstrecke“ einmal abgefahren sei, die Ampel an der ... Straße, also die letzte vor der ... Straße und die erste nach dem Kurvenausgang, gar nicht gesehen, zumindest gar nicht beachtet, wolle er seine Erklärung zur Sache noch ergänzen: Seine damalige Überzeugung, alle Verkehrssituationen „im Griff“ zu haben, sei irrwitzig. Er habe aber keine blinde Beherrschung der Situation gemeint, sondern vielmehr, dass er den Verkehr so genau wie möglich beobachtet habe, gerade um jeweils sofort reagieren zu können. Besonders habe er natürlich auf Ampelkreuzungen geachtet, um beurteilen zu können, ob er da durchkommen würde oder nicht. Daher habe er selbstverständlich, anders als offenbar der Sachverständige, zunächst einmal auf die Ampel an der ... Straße geachtet, als er aus der Kurve an der Gedächtniskirche herausgekommen sei und dann erst auf die rote Ampel an der ... Straße. Wie die Ampel an der ... Straße in diesem Moment geschaltet gewesen sei, könne er heute, vierdreiviertel Jahre später, nicht mehr beschwören. Ihm sei aber so, dass diese Ampel gerade auf „grün“ umgeschaltet hätte. Dies würde sein weiteres Verhalten erklären: Er habe die Ampel an der ... Straße gesehen, die rotes Licht abgestrahlt habe und sei vermutlich deshalb kurz vom Gas gegangen. Er habe aber dann gedacht, dass, wenn die Ampel an der ... Straße soeben auf Grün umgeschaltet habe, diejenige an der ... Straße gleich ebenfalls „Grün“ werden würde. Als er dann kurz vor der Kreuzung gemerkt habe, dass dem nicht so sei, habe er zwar nochmal Gas weggenommen, aber es sei zu spät gewesen. Da habe er erst recht nicht mehr bremsen und zum Stehen kommen können. Da habe er durchgemusst. Dies seien keine genauen Erinnerungen, sondern eher der Versuch, einen verschleierten Vorhang zurückzuziehen. Er habe sich schon in den beiden vorangegangenen Hauptverhandlungen in dieser Sache über seine Anwälte entschuldigt mit den Worten: „Das hätte nie, auf keinen Fall passieren dürfen.“ Das sehe er am heutigen Tage uneingeschränkt genauso. Der Tod des Herrn ... habe auch sei Leben nachhaltig aus der Bahn geworfen. Das habe weniger mit der Strafe zu tun, die er für sein Verhalten in jener Nacht zu erwarten habe, sondern vielmehr damit, dass er erst durch den Tod eines anderen Menschen sein eigenes Ich hinterfragt und korrigiert habe. Es sei ihm heute peinlich, die [in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen] Videos anzusehen, mit denen ihm seine damalige Überheblichkeit und Selbstüberschätzung vor Augen geführt werde. Was ihn im Rahmen des Verfahrens besonders getroffen habe, sei die Unterstellung, es sei ihm gleichgültig, dass in jener Nacht ein anderer Mensch ums Leben gekommen sei. Er könne nur sagen, dass ihn dieser Gedanke täglich quäle, beschäftige und voraussichtlich sein ganzes Leben lang verfolgen werde. b) Der Angeklagte hat sich am 20. Hauptverhandlungstermin, der am 16. Februar 2021 stattgefunden hat, erneut über eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung zur Sache ergänzend eingelassen. Er hat angegeben, dass er aus der Verhandlung den Eindruck gehabt habe, die jeweiligen Zeugen hätten ihn als einen rücksichtslosen und selbstbezogenen Menschen, einen Typen, der sich nach einem schweren Unfall zunächst ausschließlich um sein Mobiltelefon gekümmert habe und im Nachhinein die Nächte durchgefeiert habe, als wäre nichts gewesen, beschrieben. Er sei damals viel zu selbstbezogen gewesen, aber die Beschreibung stimme so nicht: Bei dem Unfall hätte er den Eindruck gehabt, sie seien von hinten getroffen worden. Als sie dann zum Stehen gekommen seien, habe er sofort den Gestank bemerkt; alles habe verbrannt und verkohlt gerochen. Er habe sich sogleich bei seiner Freundin entschuldigt und mehrfach beteuert, wie leid es ihm täte. Er habe sofort an Filmszenen gedacht, in denen Leute im Auto verharrt seien und dann nicht rechtzeitig vor einer Explosion oder einem Brand das Auto verlassen hätten. Er habe daher seiner Freundin zugerufen, dass es ihm leid täte, sie aber sofort raus müssten. Als sie erwidert hätte, dass sie nicht könne und starke Schmerzen in der rechten Seite verspüre, habe er ihr aus dem Fahrzeug geholfen und sie so weit vom Auto abgesetzt, dass ihr auch bei einer etwaigen Explosion aus seiner Sicht keine Gefahr gedroht hätte. Als er dann den Eindruck gehabt habe, dass es zu keiner Explosion kommen würde, sei er zurück zum Fahrzeug gegangen. Über das aktivierte Notrufsystem habe er sofort Krankenwagen, Feuerwehr und Abschleppdienst angefordert. Dann habe er entschieden, seine Sachen aus dem Fahrzeug zu holen. Sein Mobiltelefon habe er nicht finden können. Er habe seine Familie informieren müssen. Er habe gewusst, dass sie ins Krankenhaus fahren würden und dass er jemanden benötigen würde, der ihn von dort abholt. Ihm sei klar gewesen, dass er seinen Dienst, der um 6:00 Uhr beginnen sollte, nicht werde antreten können, weshalb er seinem Arbeitgeber habe Bescheid geben müssen, damit dieser Ersatz besorgen könne. Er sei einerseits schockiert gewesen, andererseits habe er das Gefühl gehabt, sich jetzt unverzüglich um tausend Sachen kümmern zu müssen. Von allen Menschen, die er habe erreichen wollen, habe er die Nummern aber ausschließlich in seinem Mobiltelefon gehabt, da er sie sich nirgends sonst aufgeschrieben habe. Er habe gedacht, wenn er jetzt ins Krankenhaus käme und die ganzen Nummern nicht hätte, sei er erledigt. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass noch ein drittes Fahrzeug an dem Unfall beteiligt gewesen sei. Er sei zunächst davon ausgegangen, ... hätte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, bevor er ihm ins Auto gefahren sei. Dass es zu einer vorherigen Kollision mit querendem Verkehr gekommen sei, habe er zu diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung gezogen. Es seien inzwischen viele Leute dazugekommen, die Polizei sei da gewesen, auch Rettungswagen. Er sei zu dem Rettungswagen gegangen, in dem sich seine Freundin befunden habe. Dort habe er erfahren, dass jemand bei dem Unfall ums Leben gekommen sei. Er habe gemeint, dass das nicht sein könne. Er habe ... doch in einem der anderen Rettungswagen gesehen und er habe gelebt. Er sei schockiert gewesen. Er habe sich das Alles nicht erklären können. Am nächsten Morgen gegen 7:00 Uhr habe er im Krankenhaus mit seinem Zimmergenossen die Nachrichten im Fernsehen gesehen. Auf N24 sei ausführlich über den Unfall berichtet worden, wobei auch ein Bild von ihm gezeigt worden sei. Als sein Zimmernachbar ihn erkannt habe, habe er ihm ohne weitere Worte den Rücken zugedreht und nicht mehr mit ihm gesprochen. Das sei der erste Moment, den er als eine Art Vorverurteilung empfunden habe. Er habe das ungerecht empfunden. Er habe zwar an einem Rennen teilgenommen, aber er habe niemanden verletzt; nicht er habe die Kollision verursacht, sondern .... Die Vorstellung, länger im Krankenhaus zu verbleiben, sei unerträglich gewesen und so habe er sich am selben Tag gegen ärztlichen Rat aus dem Krankenhaus entlassen. Zuhause bei seinen Eltern seien schon die Medien gewesen. Überall seien Übertragungswagen, Reporter, Schaulustige gewesen. Er habe die Wohnung tagsüber kaum noch verlassen. Er sei dann vor allem abends und nachts unterwegs gewesen, wenn er das Gefühl gehabt habe, keinen Reportern oder Nachbarn begegnen zu müssen. Dies sei die Erklärung dafür, dass er nach dem Unfall noch in Bars angetroffen worden sei. Denn irgendwie habe er sich ablenken müssen. Er sei nicht etwa rausgegangen, um zu feiern. Er habe eine Pause machen müssen, von der Grübelei, in die er verfallen sei, von der Ungewissheit, die ihn und seine Eltern bedrückt habe. Es habe ihm geholfen, für eine Zeit lang frei zu sein, von all den quälenden Gedanken, die ihn sonst pausenlos beschäftigt hätten. Er habe während dieser Zeit einen emotionalen Panzer aufgebaut, eine Haltung entwickelt, die ihn einigermaßen unempfindlich für die Meinungen anderer gemacht habe. Meinungen, die er als ungerechte Vorverurteilung empfunden habe. Heute, fünf Jahre später, habe er einen anderen Blick auf das Geschehen. Schon früher habe er erklärt, Verantwortung für sein Handeln übernehmen zu wollen. Es habe aber tatsächlich einige Zeit gebraucht, bis er seinen Blick auf sich selbst geändert habe. Heute sehe er immer deutlicher die Selbstbezogenheit und Selbstüberschätzung, mit der er damals unterwegs gewesen sei, die Überheblichkeit, die ihn für Gefahren blind gemacht habe und unter anderem habe glauben lassen, selbst der perfekte Fahrer zu sein, der immer alles im Griff haben würde und jede noch so anspruchsvolle Verkehrssituation nicht nur voraussehen, sondern auch meistern könne. Er erkenne nun, wie unverantwortlich, geradewegs verrückt dieses Rennen gewesen sei und - vor allem - wie viel Leid es anderen Menschen gebracht habe. Das alles erfülle ihn heute mit tiefem Scham. c) Die Einlassungen decken sich teilweise mit der Einlassung, die der Angeklagte vor der 32. großen Strafkammer durch eine von seinen Verteidigern verlesenen Erklärung abgegeben hat. Sie ist in einigen Punkten hinsichtlich des Tatgeschehens und seines Nachtatverhaltens detaillierter. Bereits vor der 35. großes Strafkammer hatte der Angeklagte durch eine von seinen Verteidigern verlesene Erklärung deutlich gemacht, er habe sich immer für einen sicheren Autofahrer gehalten, der stets alle Verkehrssituationen gut im Griff gehabt habe. Eine weitergehende Einlassung zur Sache erfolgt vor der 35. großen Strafkammer nicht. Er bat bereits dort ausdrücklich um Entschuldigung bei der Familie des Geschädigten ... und der Nebenklägerin. d) Zudem hat sich der Angeklagte in seiner von den Verteidigern verlesenen Einlassung vom 16. Februar 2021 ergänzend unter anderem wie folgt eingelassen: Er habe bei der Bundeswehr und bei der ... und ... GmbH gutes Geld verdient und eigentlich keine finanziellen Verpflichtungen gehabt. Sein Lifestyle habe ihm gefallen. Er habe sein Zimmer in der elterlichen Wohnung gehabt ohne Mietkosten aufzuwenden und habe sein Einkommen auf das verwenden können, was ihm wichtig gewesen sei. Das sei damals vor allem schöne Kleidung, ein schönes Auto und schöne Frauen gewesen. Er habe zudem sehr viel Wert auf sein Äußeres gelegt. Nachdem sein Volvo bei einem Unfall beschädigt worden sei und er deswegen Geld von dem Unfallgegner erhalten habe, habe er sich während seiner Zeit bei der Bundeswehr einen Mercedes CLA gekauft. Dieses Fahrzeug sei ein schönes Auto, allerdings würde nur ein AMG richtig Eindruck machen. Er habe den Gedanken cool gefunden, selbst einen AMG, das „Nonplusultra“, zu fahren. Durch das Übergangsgeld der Bundeswehr, einer Entlassungsprämie in beträchtlicher Höhe und seinen laufenden Einnahmen aus der Beschäftigung bei der ... und ... GmbH habe er sich im Dezember 2015 einen AMG leasen können, wofür er monatliche Raten in Höhe von 650,00 Euro habe aufbringen müssen. Dieses Fahrzeug sei ein Statussymbol für ihn gewesen. Er habe die anerkennenden Blicke genossen. Ein Leben ohne seinen Mercedes-Benz CLA AMG habe er sich gar nicht mehr vorstellen können. Er sei sein „Ein und Alles“ gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, etwas erreicht zu haben, angekommen zu sein. In diesem Kontext sehe er im Nachhinein auch die in den Videos festgehaltenen Fahrten mit dem Zeugen .... Die dort zu sehende Ausgelassenheit sei ihm heute allerdings so fremd, dass er sich für seine dort zu hörenden herablassenden Bemerkungen schäme. Sie seien aber Ausdruck seines damaligen Lebensgefühls und eines Erlebens absoluter Selbstsicherheit gewesen, die sich auf alle ihm damals wichtigen Bereiche bezogen habe. Er habe sich in jeglicher Hinsicht für absolut sehenswert gehalten und habe sehr darauf geachtet, dass sein Image keinen Schaden nähme. e) Der Angeklagte hat es abgelehnt, Fragen des Gerichts oder anderer Prozessbeteiligter zu beantworten. 2. Persönliche Verhältnisse a) Werdegang Die Feststellungen zu dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung am 16. Februar 2021, der Aussage des Zeugen KOK ... sowie auf dem mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingebrachten Dienstzeugnis der Bundeswehr vom 24. September 2015, dem abschließenden Bescheid des Wachbataillons über die Ablehnung der Weiterverpflichtung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung, fehlender Motivation und den nicht den Anforderungen entsprechenden dienstlichen Leistungen vom 2. Juni 2015 und dem verlesenen Arbeitsvertrag der Schutz und Sicherheit GmbH. Der Zeuge KOK ... erstellte zu dem Angeklagten ein Personagramm. Er hat bekundet, er habe die Bankdaten des Angeklagten über die BAFIN eingeholt. Daraus habe sich der Verdienst des Angeklagten bei der Bundeswehr in Höhe von 1.220,00 Euro (netto) und in Höhe von 1.558,00 Euro (netto) als Sicherheitsmitarbeiter ergeben. b) Vorstrafen und Voreintragungen Die Feststellungen, dass der Angeklagte keine Eintragungen im Register des Kraftfahrtbundesamts aufweist, dagegen zahlreiche Verkehrsverstöße in seiner Führerscheindatei gespeichert sind und der Umstand, dass der Angeklagte nach drei erfolglosen Versuchen seine praktische Fahrprüfung am 15. Juli 2013 ablegte, beruhen auf den mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auskünften des Kraftfahrtbundesamtes vom 12. November 2020 und des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. März 2016 sowie auf der Mitteilung der DEKRA. Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, stützt sich auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16. Februar 2021. c) Genutzte Fahrzeuge Die Feststellungen, welche Fahrzeuge der Angeklagte nutzte, dass er diese sehr pfleglich behandelte und hochmotorisierte Fahrzeuge als Statussymbol verstand, die seinen „Lifestyle“ repräsentierten, beruhen auf seiner Einlassung sowie den Angaben der Zeugen ..., ..., ... ..., ..., ..., ... und .... Die Zeugen ..., ... und ... haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte genau wie sie selbst, autobegeistert gewesen sei und eine Liebe zu Fahrzeugen gehabt habe. Dabei sei es ihm vor allem auf den Sound, die Optik, das Innenleben, die Farbe und die Felgen angekommen. Der Zeuge ... hat ferner angegeben, der Mercedes-Benz AMG sei das Traumfahrzeug des Angeklagten gewesen, für welches er bewusst gespart hätte. Der Angeklagte habe viel Wert auf sein Fahrzeug, ein gepflegtes Erscheinungsbild und seine Kleidung, die hochpreisig habe sein müssen, gelegt. Er habe durch seine Arbeit als Sicherheitsmitarbeiter Kontakt in die Berliner Clubszene gehabt und habe so Tische für einen Preis von 250,00 Euro reservieren können. Die Zeugin ... ... hat bekundet, dass dem Angeklagten der Mercedes-Benz CLA 200 nicht genügend PS gehabt habe. Er habe sich daher auf jeden Fall einen AMG holen wollen, was während ihrer Beziehung aber nicht mehr erfolgt sei. Nach einer Niederlage eines von ihr miterlebten „Stechens“ zwischen dem Angeklagten und einem unbekannten Sportwagenfahrer habe er ihr gegenüber geäußert, dass ihm das mit einem AMG nicht passiert wäre. Sein damaliges Fahrzeug, ein Mercedes-Benz CLA 200, habe einen sehr hohen Stellenwert bei ihm gehabt. Er habe mit seinem Fahrzeug, seiner teuren Kleidung und seinen Aufenthalten in der VIP-Lounge des Clubs „...“, bei der er regelmäßig einen Tisch reserviert und eine Flasche Wodka für 250,00 Euro erworben habe, geprotzt. Darüber hinaus haben die Zeuginnen ... und ... ... übereinstimmend bekundet, dass sie im Fahrzeug des Angeklagten weder trinken, noch essen oder sich schminken durften. Die Zeugin ... hat weiter bekundet, dass der Angeklagte, der während ihrer Beziehung einen Volvo gefahren sei, von einem Mercedes-Benz geschwärmt und den Erwerb des Mercedes-Benz CLA 200 stolz auf F. mit einem Foto präsentiert habe. Die Aussage der Zeugin ... ... ist glaubhaft. Sie hat keinen Belastungseifer gezeigt und ihr eigenes Verhalten selbstkritisch gewürdigt. Sie hat den Angeklagten als liebevoll, höflich und zuvorkommend geschildert. Sie hat auch eigenes Fehlverhalten eingestanden, indem sie angegeben hat, sich zu schämen, dass sie den Angeklagten nicht häufiger auf das zu schnelle Fahren aufmerksam gemacht habe. Er sei ihr erster Freund mit eigenem Fahrzeug gewesen. Sie habe sich zudem zu keiner Zeit einer realen Gefahr durch das Fahrverhalten des Angeklagten ausgesetzt gesehen, da sie darauf vertraut habe, dass er ein guter Autofahrer sei. Da sie selbst keinen Führerschein besessen habe, habe sie die Geschwindigkeit und Gefährlichkeit nicht einschätzen können. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte nach dem Unfall mit seinem Mercedes-Benz CLA, bei dem der er selbst dabei gewesen sei, sich für einen Mercedes-Benz AMG entschieden habe, da dieser sportlicher sei und mehr „PS“ habe. Der Angeklagte hat in seinen Einlassungen vom 3. Dezember 2020 und vom 16. Februar 2021 die Angaben der Zeuginnen ... ... und ... bestätigt. Seine Vorliebe für schnelle Fahrzeuge und den von ihm angestrebten „Lifestyle“ hat die Kammer ferner den zehn in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen, die die Zeugin KOK’in ... vom Mobiltelefon des Angeklagten gesichert hat, entnommen. Auf diesen filmt der Angeklagte sich und den Zeugen ... beim „cruisen“ über den ... und anderen innerstädtischen Straßen, wobei sie sich die fiktiven Namen „Patrice“ (Angeklagter) und „Sergio“ (...) geben. Auf einem Video ist zu hören, wie der Angeklagte sagt, sie wollen noch ein paar „Spasten“ abziehen, „wie den in seinem Clio“, wobei die Kamera einen weißen Renault Clio zeigt. Mit laut aufheulendem Motor überholt der Zeuge ... diesen. Auf einem weiteren Video teilt der Angeklagte mit, dass er und der Zeuge ... gerade den ... im „Highwaymodus langbrettern“ und nur eine „Bastardampel“ könne den Zeugen ..., der das Fahrzeug steuert, stoppen. In einem weiteren Video ist zu sehen, wie der Angeklagte während einer Fahrt mit dem Zeugen ... einem imaginären Publikum erzählt, dass es genau das sei, wofür sie leben: „Und das ist: E-Klasse, Benzfahren, Berlin, Ku’damm. Lifestyle und nur darum geht es. Nichts Anderes“. In einem weiteren Video äußert der Angeklagte während der Zeuge ... eine E-Klasse Coupé den ... entlang fährt: „E-Klasse, 200 und wir ficken die Straße, ficken, ficken alles. (…) Wir ficken diese Welt Alter, wir haben unseren Lifestyle“. Während einer Fahrt in die polnische Stadt Slubice gibt der Angeklagte vor, dass sie jetzt „cash“ einsammeln werden, dass „die Nutten“ ihnen „das Geld liefern, denn Papa braucht wieder ein paar neue Schuhe und die neue AMG E-Klasse muss auch bezahlt werden“. Auf einem weiteren Video, das den Weg nach Polen zeigt, bezeichnet sich der Angeklagte als „rich kid“ und äußert „wenn man Daimler fährt, ist das Portemonnaie immer voll“. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass der Angeklagte die Videos gedreht habe. Sie seien allerdings nur aus jugendlichem Überschwang entstanden und nicht für andere bestimmt gewesen. d) Fahrverhalten Die Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen ..., ... ... sowie auf der Einlassung des Angeklagten. Die Zeugin ... hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte häufig aggressiv und rücksichtlos gefahren sei. Er habe häufig gehupt, nicht immer den Richtungszeiger betätigt und habe „stolz“ Bußgelder wegen falschen Parkens „gesammelt“. Anstelle von innerorts erlaubten 50 km/h sei er häufig 80 km/h gefahren. Ihre Einwände gegen das zu schnelle Fahren seien ungehört geblieben. Bei der Fahrt über die L. Allee habe der Angeklagte den Zeugen ..., der das Fahrzeug des Angeklagten gesteuert habe, zum schnellen Fahren angestachelt. Als sie nach dieser Fahrt über sein Verhalten sehr erbost gewesen sei und ihn zur Rede gestellt habe, habe er zwar versprochen sich zu ändern, dies aber nicht getan. Sie sei bei drei oder vier „Stechen“ dabei gewesen, bei denen der Angeklagte sich gegnerische Fahrzeuge ausgesucht habe, bei denen er sicher gewesen sei, ein „Stechen“ zu gewinnen. Die „Stechen“ hätten vor allem abends stattgefunden. Die Zeugin ... ... hat bekundet, dass der Angeklagte vor allem abends mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Er habe sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gehalten, wenn der Verkehr ein schnelleres Fahren erlaubt habe. Sie habe ihn zwei oder dreimal gebeten, langsamer zu fahren. Sie sei bei zwei „Stechen“ mit im Fahrzeug gewesen, die spontan durch einen Blickkontakt zwischen dem Angeklagten und den Fahrern der anderen Sportwagen entstanden seien. Ein Rennen an der M. habe er gewonnen. Das zweite Rennen auf der L. Allee habe er verloren, woraufhin er schlecht gelaunt gewesen sei und geäußert habe, dass ihm dies mit einem AMG nicht passiert wäre. Vor einem solchen Rennen habe der Angeklagte immer aufgeregt mit den Fingern auf dem Lenkrad getrommelt, was sie „wahnsinnig“ gemacht hätte. Bei beiden Rennen sei er nicht über Rotlicht gefahren. Zudem hätten die Rennen nur maximal eine Minute angedauert. Bei einem der „Stechen“ habe sie ihn vergeblich gebeten, dieses nicht durchzuführen. Er sei vor allem den ... gerne mit lauter Musik und offenem Fenster ohne klares Ziel mit ihr gemeinsam auf und ab gefahren. Dabei habe er häufig den Motor laut aufröhren lassen. Auch die damalige Vernehmungsbeamtin, die Zeugin KOK’in ..., hat glaubhaft bekundet, dass die Zeugin ... ... das Geschehen wie festgestellt ihr gegenüber geschildert habe. Ihrer Auffassung nach habe sie den Angeklagten nicht zu Unrecht belasten wollen, sondern wahrheitsgemäß berichtet, wie sie ihn und sein Verhalten empfunden habe. Die Aussagen der Zeuginnen werden durch die Einlassung des Angeklagten vom 3. Dezember 2020 bestätigt. Die Aussagen der Zeuginnen ... und ... ... und die Einlassung des Angeklagten zu seiner Fahrweise werden nicht durch die Aussagen der Zeugen ..., ... und ... widerlegt. Der Zeuge ... hat angegeben, der Angeklagte sei nach anfänglich besonders zögerlichem Fahrverhalten, das er auf den Umstand zurückgeführt habe, dass er noch Fahranfänger gewesen sei, bei den Fahrten, an denen er teilgenommen habe, ordentlich und nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Zeuge ... hat bekundet, er sei vier bis fünf Mal mit dem Angeklagten im Auto unterwegs gewesen. Er sei dabei ruhig und angenehm, nicht aggressiv gefahren. Der Zeuge ... hat angegeben, der Angeklagte sei höchstens 60 bis 70 km/h bei erlaubten 50 km/h gefahren. Gröbere Verstöße habe er nicht miterlebt. Dagegen haben die Zeuginnen ... und ... ... übereinstimmend bekundet, dass sie das Gefühl gehabt hätten, der Angeklagte habe mit seiner Fahrweise, seinem Aussehen und seinem Modestil insbesondere Frauen beeindrucken wollen. Dies erklärt hinreichend, weshalb den Zeugen ..., ... und ... ein solches Fahrverhalten unbekannt geblieben sein kann. e) Feststellungen zu den beteiligten Fahrzeugen Die Feststellungen zur der Ausstattung, dem Wert und den Leasingraten des Mercedes-Benz AMG CLA 45 sowie zu den technischen Details der drei verunfallten Fahrzeuge beruhen auf dem durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Leasingvertrag und Einzahlungsbeleg über 8.000,00 Euro sowie auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... . Der Sachverständigen Dr. ... hat die nach dem Unfall sichergestellten Fahrzeuge im Rahmen der Gutachtenerstellung mehrfach besichtigt. Er hat überzeugend ausgeführt, dass das Fahrzeug des Angeklagten über die modernste Sicherheitsausstattung mit sämtlichen auf dem Markt erhältlichen Airbags, außer dem Mittelkonsolenairbag, verfügte. Das Fahrzeug des Angeklagten sei als leistungsstärkeres Fahrzeug dem Audi des ... weit überlegen gewesen. Die Schalensitze des Mercedes-Benz seien ein weiterer Sicherheitsaspekt, da der Fahrer im Falle eines Verkehrsunfalls in diese gedrückt werde und so die Gefahr eines Anschlagens des Kopfes gegen die B-Säule minimiert werde. Gerade durch das Auftreffen des Kopfes gegen die B-Säule würden andernfalls schwerste Verletzungen entstehen. 3. Zur Sache a) Bekanntschaft ... und Angeklagter Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte und ... vor der Tat flüchtig kannten und dass der Angeklagte wusste, welches Fahrzeug ... fuhr, beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf der Aussage der Zeugen ..., ..., ... und ... .... b) Fahrt von ... drei Tage zuvor Die Feststellung dazu, dass ... bereits drei Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat auf derselben Strecke wie in der Tatnacht, also vom „...“ aus kommend über den K. bis zum W. Platz bzw. zur U., mit weit überhöhter Geschwindigkeit zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr nachts über mehrere rote Lichtzeichenanlagen fuhr, beruhen auf der Aussage der Zeugin ..., die glaubhaft schilderte, als Beifahrerin in dem Fahrzeug des Zeugen ... hinter ... hinter gefahren zu sein. Sie habe den Zeugen ... davon abhalten müssen, sich auf die Provokation von ... zur Durchführung eines Rennens einzulassen. Soweit die Zeugen ..., ... und ... bekundet haben, nicht der Zeuge ..., sondern die Zeugin ..., habe dessen Fahrzeug gesteuert und sei auf die Provokation von ... kurzzeitig eingegangen, wertet die Kammer diese Äußerungen als bewusst wahrheitswidrig. Die Zeugin ... hatte, anders als die Zeugen ..., ... und ..., bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung von sich aus diese Fahrt geschildert, wie die Zeuginnen KOK’in ... und KHK’in ... bekundet haben. Die Zeugin ... hat zudem in der hiesigen Hauptverhandlung bekundet, dass die Familie von ... ihr nach ihrer ersten Aussage vor Gericht gefolgt sei und sie bedroht hätten, da sie sie für eine mögliche Verurteilung verantwortlich machen würden. c) Treffen mit ... Die Feststellung, dass der Angeklagte zunächst die Zeugin ... mit seinem Fahrzeug von deren Wohnung abholte, mit ihr im Restaurant „...“ am Adenauerplatz zu Abend aß und dann in die Shishabar „...“ einkehrte, wo weder die Zeugin noch der Angeklagte Alkohol oder Drogen konsumierten, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin .... Die Zeugen ... und ... haben die Angaben der Zeugin ... bestätigt. Sie haben übereinstimmend bekundet, den Angeklagte am Abend des 31. Januar 2016 gemeinsam mit der Nebenklägerin als Gast in der Shishabar gesehen und bedient zu haben. Sie seien zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr gekommen. Der Angeklagte habe wie üblich ein alkoholfreies Getränk getrunken und eine Shisha geraucht. Sie hätten die Bar kurz nach Mitternacht verlassen. d) Zusammentreffen ... - ... am Tattag Die Feststellungen zum Zusammentreffen von ... und dem Angeklagten beruhen auf der Aussage der Zeugin ..., die der Angeklagte größtenteils bestätigt hat. Die Nebenklägerin ... hat glaubhaft bekundet, sie habe den ihr unbekannten ... kurz vor der Ampel am Adenauerplatz auf dem ... in Richtung Halensee mit lauten Motorengeräuschen fahrend wahrgenommen. Er habe gewendet und an der Ampel an der Kreuzung am Adenauerplatz neben ihnen gestanden. Als der Angeklagte bei grün losgefahren sei, hätten er und ... sich kurz angeguckt und erkannt, dass sie sich kennen würden. Sie seien mitten auf der Straße auf Höhe der Bushaltestelle Adenauerplatz erneut angehalten und hätten sich kurz unterhalten. Sie habe die Unterhaltung nicht verfolgt, da sie eine Nachricht an ihre Mutter verfasst habe. Die Aussage der Nebenklägerin ... und die Einlassung des Angeklagten werden nicht durch die Aussage des Zeugen ... widerlegt. Dieser hat bekundet, er habe den Angeklagten und seine Freundin in der Nacht vom 31. Januar 2016 auf den 1. Februar 2016 vor dem „...“ gesehen und gefragt, ob ... ... noch in der Shishabar sei. Der Angeklagte habe dies verneint und sei losgefahren. Er selbst sei ebenfalls zügig losgefahren. Nach 100 bis 200 Metern habe er bemerkt, wie der Angeklagte von hinten an ihn herangerast sei. Er habe sein Fahrzeug auf „Sport“ gestellt und sei ebenfalls ziemlich zügig unterwegs gewesen. An der ersten Kreuzung habe er noch angehalten, da die Lichtzeichenanlage rotes Licht abgestrahlt hätte. Er sei aber, nachdem er sich vergewissert habe, dass niemand komme, bei Rotlicht wieder angefahren. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe sich durch den Angeklagten provozieren lassen und habe sich nicht die Blöße geben wollen, dass der Angeklagte sagen würde, er könne nicht Auto fahren. Daher hätte er sich auf das Rennen eingelassen. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Die Aussage des Zeugen ... wertet die Kammer als objektiv unwahr. Ein Zusammentreffen vor der Bar ist weder von den Zeugen ... und ... bestätigt worden, die angegeben haben, den ihnen bekannten Zeugen ... in der Tatnacht nicht gesehen zu haben, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nebenklägerin ... dieses Geschehen falsch geschildert hat. e) Feststellungen zu den beiden „Stechen“/Fahrtbeginn Die Feststellungen zum Beginn und Ablauf des ersten und zweiten „Stechens“ beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die teilweise durch die Angaben der Nebenklägerin ... bestätigt werden. Die Zeugin ... hat bekundet, dass ... sofort sehr schnell losgefahren sei, als hinter ihnen stehende Fahrzeuge an der Bushaltestelle Adenauerplatz gehupt hätten. ... habe bereits zuvor ein paar Mal seinen Motor laut aufheulen lassen. Der Angeklagte habe noch ausgerufen „Was fährt der wie ein Verrückter“ und sei dann ebenfalls sehr schnell hinterhergefahren, wobei sie nicht sicher sei, ob dieser Ausruf bereits zu Beginn des ersten „Stechens“ oder nach dem Überfahren der roten Ampel durch ... nach dem zweiten „Stechen“ gefallen sei. Der Angeklagte habe jedenfalls noch an zwei roten Ampeln gehalten, während ... keine der rot abstrahlenden Lichtzeichenanlagen beachtet habe. Die Angaben der Nebenklägerin ..., wonach ... anders als der Angeklagte bereits an der ersten für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlagen nicht mehr angehalten habe, werden zum einen durch die Einlassung des Angeklagten und zum anderen durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... widerlegt. Dr. ... hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte einen entsprechenden Vorsprung des ... nicht mehr hätte einholen können, wenn ... tatsächlich über zwei rote Ampeln gefahren wäre, während der Angeklagte gehalten hätte. Dies wäre nur dann erklärbar, wenn ... nach dem Überqueren der Ampeln auf den Angeklagten gewartet hätte, was jedoch von keinem Zeugen, insbesondere auch nicht von der Nebenklägerin selbst, beschrieben worden sei. Die Kammer ist deswegen davon überzeugt, dass ... gemeinsam mit dem Angeklagten an der ersten roten Ampel am ... Platz noch anhielt, während er an der zweiten rotes Licht abstrahlenden Ampel der Kreuzung .../... weiterfuhr. f) Fahrt bis zur Kurve Die Feststellungen zum Verlauf der Fahrt nach der Ampel .../... bis zum Beginn der Kurve kurz vor der K.-W.-Gedächtniskirche beruhen auf den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... sowie auf der Einlassung des Angeklagten. Die Zeuginnen ... und ... haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sie gemeinsam auf dem Weg nach Hause gewesen seien. Sie hätten die letzte U-Bahn aus Kreuzberg kommend genommen und seien gegen Mitternacht am U-Bahnhof ... angekommen. Da sie noch eine Weile miteinander gesprochen hätten, seien sie auf dem Mittelstreifen nahe der Fahrbahn Richtung W. Platz stehen geblieben. Sie hätten plötzlich Fahrzeuggeräusche gehört, aufgeschaut und sogleich zwei Fahrzeuge gesehen, die mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit an ihnen vorbei in Richtung W. Platz gefahren seien. Sie hätten sich unmittelbar nach dem Passieren der Fahrzeuge sicherheitshalber hinter ein Gitter gestellt, das die Fahrbahn von der Mittelinsel trenne. Sie hätten sofort erkannt, dass es sich um ein Autorennen gehandelt habe. Die Fahrzeuge seien nur leicht versetzt zueinander gefahren. Die Zeugin ... hat zudem bekundet, sie habe den Zeitpunkt, zu dem die Fahrzeuge an ihnen vorbeigefahren seien, anhand eines Telefons mit ihrem Ehemann unmittelbar nach der Tat rekonstruiert und könne daher bestätigen, dass sie die Fahrzeuge gegen 00:40 Uhr wahrgenommen habe. Die Angaben sowohl der Zeugin ... als auch der Zeugin ... sind glaubhaft. Ihre Aussagen sind nachvollziehbar und strukturiert. Sie haben jeweils zu erkennen gegeben, wenn sie sich aufgrund des Umstands, dass seit der Tat fast fünf Jahre vergangen sind, an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnten, haben aber auf Vorhalt ihre polizeilichen Aussagen bestätigt. Ihre damaligen Erinnerungen seien noch sehr frisch gewesen und sie hätten dort ihr tatsächlich Erlebtes widergegeben. Sie haben auch deutlich gemacht, wenn sie sich trotz des Vorhalts ihrer polizeilichen Aussagen an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnten. Der Zeuge ... hat glaubhaft angegeben, er habe an der Bushaltestelle ... Straße/... auf den Bus der Linie N ... in Richtung M. Platz gewartet, als er plötzlich zwei Fahrzeuge mit einer derart hohen Geschwindigkeit, wie er sie zuvor nur auf Autobahnen gesehen habe, den ... in Richtung W. Platz habe entlangfahren gesehen. Er schätze die Geschwindigkeit auf weit über 100 km/h. Es habe sich um einen weißen Mercedes-Benz CLA oder AMG und einen weißen Audi A6 gehandelt. Der Audi sei eine Fahrzeuglänge vor dem Mercedes-Benz gewesen. An die Ampelschaltung an der Kreuzung .../... Straße könne er sich nicht erinnern. g) Durchfahren der Kurve und die weitere Fahrt bis zum Unfall Die Feststellungen hinsichtlich des Durchfahrens der Kurve an der K.-W.-Gedächtniskirche, des Umstands, dass die Ampel an der Einmündung zur ... für den Angeklagten und ... rotes Licht abstrahlte und des weiteren Fahrtverlaufs bis zum Kollisionsort beruhen auf den Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ..., sowie auf der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen ... überzeugt, dass die Ampelanlage an der Einmündung zur ... für den Angeklagten rotes Licht abstrahlte, als er diese überfuhr. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er an der Ampel der Einmündung .../... auf der dem ... gegenüberliegenden Seite, ca. drei Meter vom Straßenrand entfernt gestanden habe, um die ... in Richtung Halensee zu überqueren. Er habe laute Motorengeräusche gehört. Kurze Zeit später habe er einen weißen Audi A6 und einen weißen Mercedes-Benz CLA gesehen, die mit von ihm geschätzten 170 km/h in Richtung W. Platz gerast seien. Der Audi sei in Fahrtrichtung auf der rechten, der Mercedes auf der linken Spur gefahren. Sie seien nahezu auf gleicher Höhe gewesen. Da auf der Busspur des ... an der Haltelinie der Ampel zur Einmündung ... ein fahrbereites Taxi gestanden habe, habe der Audifahrer rechts ausweichen und an diesem vorbeifahren müssen. Er sei so knapp vor ihm, dem Zeugen, wieder auf die Fahrbahn Richtung W. Platz eingeschert, dass er deutlich einen Windstoß gespürt hätte. Ihm sei richtig schlecht geworden, da er erkannt habe, dass er von dem Audi getroffen worden wäre, wenn dieser bei dem Überholen des Taxis auf Grund der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig hätte einlenken können. Er sei unmittelbar nach der Tat davon ausgegangen, dass die Ampel an der Einmündung .../... für den Angeklagten „rot“ gewesen sei, da das Taxi fahrbereit an der Haltlinie gehalten habe. Zudem hätte er unmittelbar nach dem Passieren der beiden Fahrzeuge auf die Fußgängerampel über die ... zur Gedächtniskirche geblickt, die für die Fußgänger grünes Licht abgestrahlt habe. Da das Taxi weiterhin an der Haltlinie gestanden habe, habe er gedacht: „Krass, die sind über „rot“ gefahren“. An diesen Gedanken erinnere er sich heute noch genau. Wenige Sekunden nach dem Passieren der beiden Fahrzeuge habe er einen lauten Knall gehört und eine Rauchwolke gesehen, weshalb er um 00:46 Uhr die Polizei gerufen habe. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, er sei gerade in Begriff gewesen, den Eingangsbereich des Fitnessstudios McFit, ..., 10789 Berlin, zu betreten, als er gegen 00:45 Uhr ein lautes Geräusch, das sich wie Motorräder angehört habe, wahrgenommen und sich umgedreht habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite befunden. Drei bis vier Sekunden danach habe er zwei sehr schnelle Fahrzeuge, einer davon sei ein Mercedes-Benz gewesen, gesehen, die nahezu parallel zueinander gefahren seien, wobei er die Geschwindigkeit auf 120 km/h schätze. Er habe in dem Mercedes-Benz den Angeklagten gesehen, den er auf Grund seines Bartes wiedererkannt habe. Er habe sich nach dem Passieren der Fahrzeuge abgewandt und seinen Weg ins Fitnessstudio fortgesetzt. Wenige Sekunden, nachdem er die Fahrzeuge das erste Mal gesehen habe, habe er eine Explosion gehört. Er habe sich erneut umgedreht, in Richtung W. Platz geschaut und dort weißen Rauch gesehen. Der Mercedes-Benz habe schräg auf der Mittelinsel gestanden. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, er habe nicht weit von dem Eingang des Fitnessstudios McFit, ... in 10789 Berlin, geparkt und gerade den Motor ausgestellt, als er sehr laute Motorengeräusche vernommen hätte. Er habe zur Seite geschaut und auf der gegenüberliegenden Straßenseite Richtung W. Platz fahrend zwei schnelle, fast parallel zueinander fahrende Fahrzeuge, einen Audi und einen Mercedes-Benz, gesehen. Er habe sofort erkannt, dass es sich um ein Rennen handeln müsse. Als er gerade seinem Beifahrer auf diese Beobachtung habe ansprechen wollen, habe er einen lauten Knall gehört und sich umgedreht. Er könne nicht mehr sagen, wie schnell die Fahrzeuge gefahren seien, er schätze die Geschwindigkeit aber auf 110 km/h bis 120 km/h. Die Nebenklägerin ... hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte sei in der Kurve an der Gedächtniskirche etwas langsamer geworden, habe sich aber vor ... befunden. Nach der Kurve, spätestens auf Höhe von McDonalds habe sie den Audi von ... rechts im Augenwinkel gesehen. Hingegen hat die Kammer die Aussage des Zeugen ... als widerlegt angesehen. Dieser hat bekundet, er habe gerade an der Kasse bei McDonalds, ca. 30 Meter vom späteren Kollisionsort entfernt, bestellt und bezahlt, als er noch im Innenraum des Restaurants laute Geräusche, die ihn an einen Hubschrauber erinnert hätten, wahrgenommen habe. Es habe ein bis drei Minuten gedauert bis er auf dem Bürgersteig gestanden habe. Dort habe er gesehen, wie zwei Fahrzeuge angefahren gekommen seien, direkt vor ihm kurz gestanden und mit dem Gas gespielt hätten. Dann seien sie losgerast. Diese Darstellung lässt sich zum einen nicht mit den Bekundungen der Zeugen ... und ... vereinbaren, die kein derartiges Stehenbleiben, sondern vielmehr ein durchgängig sehr schnelles Fahren der beiden Fahrzeuge bekundet haben. Zum anderen hat der Sachverständige Dr. ... überzeugend dargelegt, es sei ausgeschlossen, dass die Fahrzeuge des Angeklagten und ... auf Höhe des McDonalds-Restaurants ca. 30 Meter vor dem Kollisionsort noch gestanden haben könnten, weil dann die bei der Kollision nachgewiesene Geschwindigkeit beider Fahrzeuge unter Zugrundelegung ihrer Leistung nicht mehr zu erreichen gewesen wäre. Gleichzeitig sprächen auch die Erkenntnisse aus der Auswertung des Ergebnisdatenspeichers des Mercedes-Benz des Angeklagten gegen die Aussage des Zeugen ..., wonach bei etwa 30 Meter vor dem Kollisionsort nicht ein vollständiges Stoppen, sondern vielmehr eine Geschwindigkeit von um die 130 km/h aufgezeichnet worden war. h) Fahrt des verstorbenen ... ... Die Feststellung, dass sich der verstorbene ... ... von der Zeugin ... kommend mit seinem Jeep auf dem Weg zu seiner in der K. Straße gelegenen Wohnung befand, beruht auf der Aussage der Zeugin .... Diese hat glaubhaft bekundet, dass der Getötete von ihrer Wohnung kommend stets den Weg die ... Straße entlang, dabei die ... querend und über die ... zu seiner Wohnung in der K. Straße gefahren sei. Sie hätten an diesem Abend gemeinsam zu Abend gegessen und keinen Alkohol getrunken. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Verstorbenen habe sie den gesamten Abend über nicht feststellen können. Er sei ein umsichtiger und guter Fahrer gewesen, der nie zu schnell oder über rote Ampeln gefahren sei. i) Gefahrene Geschwindigkeiten und der Verlauf der Kollision aa) Geschwindigkeit des Angeklagten Die Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten in dem Zeitraum viereinhalb Sekunden vor der Kollision bis zum Zusammenstoß des Audi mit dem Jeep, zum weiteren Fahrweg und zu dem Umstand, dass der Angeklagte in der von dem Ergebnisdatenspeicher aufgezeichneten Zeitspanne nicht gebremst, sondern lediglich vom Gaspedal gegangen ist, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., Sachverständiger für die Analyse und Rekonstruktion von Verkehrsunfällen und Kraftfahrzeugschäden. Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, sein Gutachten beruhe auf der Begehung der Unfallörtlichkeit in der Tatnacht gegen 2:09 Uhr, der mehrfachen Inaugenscheinnahme der drei beteiligten Fahrzeuge, der Inaugenscheinnahme der Fahrtstrecke vom Adenauerplatz bis zur Kreuzung .../... Straße, der Auswertung des Videomaterials der Überwachungskamera in den Geschäftsräumen der Firma ..., der Auswertung der Ampel- und Schaltpläne der Unfallkreuzung, den Ergebnissen der Auswertung des Airbagsteuergeräts und des Motorsteuergeräts des Audi durch die Audi AG, den Ergebnissen der Auswertung des Airbagsteuergeräts und des Ergebnisdatenspeichers des Mercedes-Benz durch den Hersteller Bosch, sowie aus den Erkenntnissen der Hauptverhandlung und den Akten. Die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten Mercedes-Benz CLA AMG habe er anhand des Ergebnisdatenspeichers ermitteln können. Dieses habe vier Crashereignisse verzeichnet, von denen jedoch das erste bei einem Kilometerstand von rund 2100 km vor den weiteren Crashereignissen aufgezeichnet worden und daher für das Tatgeschehen irrelevant sei. Die folgenden drei aufgezeichneten Crashereignisse, die sich unmittelbar hintereinander ereignet hätten, beträfen weder den seitlichen Anprall des Audi, noch den Anprall gegen den Lichtmast der Fußgängerlichtzeichenanlage, weil die durch diese beiden Ereignisse bedingten Verzögerungswerte nicht die Mindestwerte für die Auslösung einer Crashaufzeichnung erreicht hätten. Vielmehr sei das erste aufgezeichnete Crashereignis der erste Aufprall des Mercedes-Benz gegen die Granitbarriere unmittelbar nach dem Überfahren des umgeknickten Lichtmastes gewesen, bei dem alle Gurtstraffer, die Frontairbags in zwei Stufen, der Knieairbag für den Fahrer, der Kopf- und Seitenairbag für den Beifahrer und die pyrotechnische Batterieabtrennung ausgelöst worden seien. Gleichzeitig seien durch den Ergebnisdatenspeicher in einer Taktung von 0,5 Sekunden die über einen Zeitraum von fünf Sekunden vor diesem ersten Crashereignis angezeigten Fahrgeschwindigkeitswerte aufgezeichnet worden. Neben der angezeigten Fahrgeschwindigkeit seien in dem Ergebnisdatenspeicher ebenfalls in einer Taktung von 0,5 Sekunden Daten der Gaspedalstellung und der Bremsstellung gespeichert worden. Von der angezeigten Tachogeschwindigkeit sei eine Toleranz von 3 km/h in Abzug zu bringen. Zudem sei ein Abzug des Schlupfs der Reifen von maximal 5% abzuziehen. Das zweite Crashereignis sei dann der frontale Anstoß gegen die Graniteinfassung auf der nördlichen Seite des Fußgängerbereichs gewesen, nachdem der Mercedes-Benz nach dem ersten Crashereignis und der Verschiebung des Erdreichs sich in einer Flugphase befunden habe. Das dritte Crashereignis sei das Herunterkippen des Mercedes-Benz von der Barriere gewesen. Die Auslesung des Ergebnissteuergeräts habe folgende Daten ergeben: Zeit [s] Angezeigte Fahrgeschwindigkeit [km/h] -5,0 117 -4,5 122 -4,0 128 -3,5 133 -3,0 135 -2,5 133 -2,0 132 -1,5 135 -1,0 140 -0,5 144 0,0 149 Nach dem Abzug der Toleranz von 3 km/h und unter Beachtung eines Schlupfs von max. 5% würde sich für den Angeklagten folgende korrigierte Geschwindigkeit ergeben: Zeit [s] Korrigierte Geschwindigkeit (Berücksichtigung Offset 3 km/h, Schlupf max. 5%) -5,0 108 -4,5 113 -4,0 119 -3,5 124 -3,0 132 -2,5 128 -2,0 125 -1,5 125 -1,0 134 -0,5 134 0,0 139 Dabei sei zu beachten, dass die Kollision zwischen dem Audi und dem Jeep 0,5 Sekunden vor dem Auslöseereignis der Ergebnisdatenspeicherung des Mercedes-Benz gelegen habe, so dass der Mercedes eine angezeigte Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision des Audi mit dem Jeep von 144 km/h bzw. eine tatsächliche Geschwindigkeit von 134 km/h gehabt habe. Hinsichtlich der Betätigung des Gaspedals und der Bremse seien nach der Auswertung des Ergebnisdatenspeichers folgende Werte zu ermitteln, wobei eine Gaspedalstellung von 100% Vollgas bedeuten würde: Zeit [s] Gaspedalstellung [%] Aktivierung der Bremse [On (1) / Off (0)] -5,0 100 0 -4,5 100 0 -4,0 100 0 -3,5 100 0 -3,0 0 0 -2,5 24 0 -2,0 56 0 -1,5 100 0 -1,0 51 0 -0,5 100 0 0,0 100 0 Eine Betätigung der Bremse sei über den aufgezeichneten Zeitraum von fünf Sekunden nicht erfolgt. Dagegen sei ein Lösen des Angeklagten vom Gaspedal 2,5 Sekunden und 0,5 Sekunden vor der Kollision festzustellen gewesen. Aus der ermittelten Geschwindigkeit und dem Umstand, dass die Kollision des Audi mit dem Jeep 0,5 Sekunden vor dem Anstoß des Angeklagten gegen die Granitbarriere und der Auslösung der Aufzeichnung des Ergebnisdatenspeichers erfolgt sein müsste, habe er die jeweilige Fahrzeugposition des Mercedes-Benz des Angeklagten für die einzelnen Zeitinkremente bis rund 158 Meter zurückrechnen können. Daraus hätten sich für den vom Angeklagten gesteuerten Mercedes-Benz folgende Entfernungen zum Kollisionsort ergeben: Zeit [s] Ungefähre Entfernung des Mercedes-Benz zum Kollisionsort Audi-Jeep [m] -5,0 158 -4,5 141 -4,0 125 -3,5 108 -3,0 91 -2,5 72 -2,0 54 -1,5 37 -1,0 18 -0,5 0 0,0 Welche Geschwindigkeit der Angeklagte nach dem Durchfahren der Kurve an der K.-W.-Gedächtniskirche bis zum Beginn der Aufzeichnung, 158 Meter vor dem Kollisionsort, gefahren sei, könne er nicht genau sagen. bb) Geschwindigkeit von ... Die Feststellungen zu der von ... gefahrenen Geschwindigkeit beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Aus dem Schadensbild beim Jeep sei anhand des notwendigen Energiebedarfs für die festgestellten Verformungen an dem Jeep und Audi und anhand der Bewegung des Jeeps nach der Kollision die Geschwindigkeit des Audi im Zeitpunkt der Kollision zu errechnen. Diese habe bei minimal 130 km/h und maximal 185 km/h gelegen. Der vom Audi angezeigte Tachostand von 210 km/h könne dagegen nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darstellen, da unter Berücksichtig der Leistung des Audi und unter Berücksichtigung der Streckenlänge nach dem Ausgang der Kurve an der K.-W.-Gedächtniskirche und der dortigen Kurvengrenzgeschwindigkeit von 120-135 km/h eine solche Geschwindigkeit nicht hätte erreicht werden können. Da der von ... gesteuerte Audi im Zeitpunkt der Kollision aber schneller gewesen sei als der Mercedes-Benz des Angeklagten - was anhand der durch den Audi verursachten Schäden am Mercedes-Benz, nämlich der Stauchung auf der rechten Fahrzeugseite von hinten nach vorne, zu ermitteln gewesen sei - müsse die Geschwindigkeit des Audi im Zeitpunkt der Kollision mindestens 160 km/h betragen haben. Da der Audi unmittelbar nach der Kollision mit dem Jeep nach links gedrückt worden und sodann mit dem Mercedes-Benz kollidiert sei und bei dieser Kollision das schnellere Fahrzeug gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Audi den Mercedes-Benz im Kreuzungsbereich der .../... Straße eingeholt hätte, wenn es nicht zu der Kollision gekommen wäre. Um auf die Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 160 km/h gekommen zu sein, habe ... unter Zugrundelegung der Kurvengrenzgeschwindigkeit von 120-135 km/h und der verbleibenden Strecke nach dem Kurvenausgang bis zur Kollisionskreuzung sein Fahrzeug maximal beschleunigen müssen. Ein Bremsvorgang habe nicht stattgefunden. cc) Geschwindigkeit des Jeeps Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des Jeeps beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dieser gab an, dass aus den Schäden an dem Jeep nur bedingt dessen Geschwindigkeit habe eingegrenzt werden können. Zum Erreichen der Endstellung sei jedoch die Kollisionsgeschwindigkeit des Jeeps auf einen Bereich über 30 km/h und unter 50 km/h einzugrenzen. Wäre der Jeep schneller als 50 km/h gefahren, hätte er sich nicht in die Stoßrichtung des Audi bewegt, sondern in Richtung des Angeklagten. dd) Ampelschaltung und Uhrzeit der Kollision Die Feststellungen, dass der Unfall gegen 00:45 Uhr erfolgte und dass die Ampel an der Kreuzung .../... Straße zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten rotes Licht abstrahlte, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dieser hat bekundet, dass sich aus dem sogenannten Tagebuch für die Signalanlage der ... im Kreuzungsbereich mit der ... Straße ein Netzausfall am 1. Februar 2016 gegen 00:45:37 Uhr ergeben habe. Der Netzausfall sei durch die Beschädigung des Mastes der Fußgängerampel entstanden, den der Angeklagte mit seinem Mercedes-Benz umgefahren habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das gegenständliche Schadensereignis am 1. Februar 2016 gegen 00:45 Uhr ereignet habe. Die Systemzeit der Lichtzeichenanlage sei an eine Funkuhr angeschlossen, sodass eine sekundengenaue Uhrzeit als gesichert gelte. Die Phasen der Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung des Angeklagten an der Unfallkreuzung habe alle 50 Sekunden von vorne begonnen. Innerhalb dieser Zeitspanne habe der Verkehr auf der ... eine 16 Sekunden andauernde Grünphase - laut Signalzeitenplan Sekunde eins bis 16 -, gefolgt von einer dreisekündigen Gelbphase - Sekunde 17 bis 19 - und einer 30-sekündigen Rotphase, gehabt. Die Grünphase für den Jeep habe laut dem Signalzeitenplan von Sekunde 28 bis 37 angedauert. Vor der Grünphase habe ab Sekunde 26 eine zweisekündige Rot-Gelb-Phase gelegen, nach der Grünphase eine dreisekündige Gelbphase. Auf den von ihm gesichteten Videoaufnahmen der McNeal-Filiale an der Ecke ... ... Straße sei um 00:45.44:21 Uhr (Videouhrzeit) zu erkennen, wie der Audi gegen die Granitbarriere geprallt sei, wobei die Videouhrzeit nicht die tatsächliche Uhrzeit wiedergebe, sondern manuell eingestellt gewesen sei. Da der Anprall des Audi gegen das Granitbeet ca. 0,5 Sekunden nach der Kollision mit dem Jeep erfolgt sei, sei die Kollision des Audi mit dem Jeep in dem Video bei einer Videozeit von etwa 00:45:43:71 Uhr erfolgt. In den Videoaufnahmen sei die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung nicht direkt erkennbar. Allerdings könne anhand der aufgezeichneten Halte- und Anfahrvorgänge der die ... in westlicher Richtung fahrenden Fahrzeuge zuverlässig auf die Grünphasen geschlossen werden. Eine Sekunde vor der Kollision sei die Spiegelung eines Scheinwerfers eines aus der ... Straße in nördlicher Richtung fahrenden Fahrzeugs zu erkennen, bei dem es sich um das Fahrzeug des verstorbenen ... handeln dürfte. Dieses sei nicht aus dem Stillstand angefahren. Nach der Auswertung der Erkenntnisse der Videoaufnahme sei die Lichtzeichenanlage für den Angeklagte und ... daher zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Haltelinie an der Kreuzung .../... Straße überfuhren, seit 17 bis 19 Sekunden rot gewesen, während der Jeep bei grüner Lichtzeichenanlage die Kreuzung überquert habe. Mithin, so der Sachverständige Dr. ..., hätte die 30 Sekunden andauernde Rotphase für den Angeklagten weitere 11 bis 13 Sekunden rotes Licht abgestrahlt, bis ein Wechsel auf „rot-gelb“ erfolgt wäre. Da der Angeklagte nach dem Durchfahren der Kurve bis zur Kollision maximal sieben bis acht Sekunden benötigt habe, habe für ihn die Ampel an der Kreuzung .../... Straße selbst bei sofortiger Wahrnehmung nach dem Kurvenausgang stets rotes Licht angezeigt. Wann der Angeklagte die Ampel an der Kollisionskreuzung tatsächlich wahrgenommen habe, könne er nicht sagen. ee) Wahrnehmbarkeit des Jeeps und Vermeidbarkeit der Kollision Die Feststellung, dass die tödliche Kollision nach dem Passieren der Einmündung zur ... Straße und erneut ca. 91 Meter von dem Kollisionsort entfernt, als der Angeklagte das Gaspedal vollständig löste, noch vermeidbar gewesen wäre, beruht ebenfalls auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dr. ... hat hinsichtlich der Vermeidbarkeit der Kollision und der Wahrnehmbarkeit des Jeeps durch den Angeklagten ausgeführt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung der Gebäudekante an der Ecke .../... Straße den Jeep frühestens rund 1,5 Sekunden bis 2,5 Sekunden vor der Kollision hätte sehen können. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der am Gehweg gepflanzten Bäume und der Litfaßsäule sei eine Sicht ohne Sichtverdeckung auf den Jeep für den Angeklagten aber erst rund 1 bis 1,5 Sekunden vor dem Anprall gegeben gewesen. Der Jeep sei zu diesem Zeitpunkt ca. zehn Meter von dem späteren Kollisionsort entfernt gewesen, während der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch 35 bis 40 Meter von der Kollisionsstelle entfernt gewesen sei. Bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der Angeklagte bei dieser Entfernung noch problemlos rechtzeitig zum Stillstand kommen können. Damit wäre eine Kollision für den Angeklagten bei Erkennen der Gefahr in Gestalt des Fahrzeugs des Geschädigten bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Die Stellung des Gaspedals ca. 0,5 Sekunden vor der Kollision lasse vermuten, dass der Angeklagte noch reflexartig auf den Jeep reagiert habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er den Druck auf das Gaspedal vermindert und dieses kurzzeitig nur zu 51% betätigt. Ob der Angeklagte den Jeep zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wahrgenommen und mit dem kurzzeitigen, leichten Lösen des Gaspedals reagiert habe, könne er nicht sagen. Da der Angeklagte den Jeep aber genau zu diesem Zeitpunkt habe sehen können, sei eine entsprechende Reaktion naheliegend. Der Angeklagte habe dabei lediglich das Gaspedal gelöst, eine Abbremsung des Mercedes-Benz sei nicht erfolgt. Da der Angeklagte sodann das Gaspedal wieder voll durchgetreten habe, sei es ebenfalls naheliegend, dass er die Gefahr erkannt und nach einem kurzzeitigen Lösen vom Gaspedal entschieden habe, keine Bremsung einzuleiten. Der Sachverständige hat weiter ausführt, dass es möglich sei, dass der Angeklagte mit seinem Mercedes-Benz gerade noch vor dem Jeep über die Kreuzung gefahren wäre, wenn der Audi des ... nicht mit dem Jeep kollidiert wäre. Es wäre aber genauso möglich gewesen, dass der Jeep ohne die Kollision mit dem Audi mit dem Heck des Mercedes-Benz kollidiert wäre. Die rot abstrahlende Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... Straße sei bereits nach dem Ende der Kurve an der K.-W.-Gedächtniskirche sichtbar gewesen. Es sei vorstellbar, dass der Angeklagte die Ampel an der Unfallkreuzung zu diesem Zeitpunkt, ca. 250 Meter entfernt, noch nicht wahrgenommen habe, denn er hätte nach dem Kurvenausgang zunächst die Baustelle vor der Einmündung zur ... Straße und die Lichtzeichenanlage an dieser Einmündung im Blick gehabt haben können. 143 Meter vor dem Kollisionsort und nach der Baustelle sei der Blick auf die Ampel an der Kollisionskreuzung jedoch uneingeschränkt möglich gewesen. Unter Zugrundelegung der gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten habe dieser nach dem Überfahren der Einmündung ... Straße noch ca. vier Sekunden bis zur Kreuzung .../... Straße benötigt. Die Ampel habe in diesen vier Sekunden durchgehend rotes Licht für den Angeklagten und ... abgestrahlt. Das Einleiten einer Bremsung nach dem Durchfahren der Einmündung ... Straße, 120 Meter vom Kollisionsort entfernt, sei für den Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen. Er hätte noch rechtzeitig vor der Kreuzung .../... Straße zum Stehen kommen können. 91 Meter vor dem Kollisionsort habe der Angeklagte - wie sich aus der Auswertung des Ergebnisdatenspeichers ergeben habe - das Gaspedal vollständig gelöst. Nach ca. einer Sekunde hätte er das Gaspedal wieder voll betätigt, was - anders als das kurzfristige, eher reflexartige Lösen des Gaspedals 0,5 Sekunden vor der Kollision - für einen bewussten Denkprozess des Angeklagten spräche. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt eine Bremsung eingeleitet, wäre er noch vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die entsprechende Reaktionszeit beim Lösen des Gaspedals bereits abgelaufen gewesen sei, so dass ihm die vollen 91 Meter zur Bremsung zur Verfügung gestanden hätten. Auch 72 Meter von dem Kollisionsort entfernt, als der Angeklagte das Gaspedal wieder zu 24% betätigt habe, wäre eine dann eingeleitete Bremsung noch ausreichend gewesen, um die Kollisionsgeschwindigkeit auf ca. 38 km/h zu reduzieren. Bei einem dann erfolgten Zusammenstoß hätte die statistische Mortalitätsrate für den querenden Verkehr bei unter einem Prozent gelegen. Neben der Auswertung des Ergebnisdatenspeichers habe er auch keine Spuren eines Bremsvorgangs des Angeklagten oder ... am Unfallort feststellen können. Die Kammer hat sich den ausführlichen, überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und dessen Schlussfolgerungen nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Dabei konnte die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen der Firma McNeal die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... zur Zurückrechnung der Ampelschaltung nachvollziehen. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Unfallkreuzung, die der Sachverständige angefertigt hatte, und der in Augenschein genommenen Videos des Zeugen POK ... und des Sachverständigen Dr. ... über die von dem Angeklagten gefahrene und später nachgefahrene Strecke, konnte sich die Kammer ebenfalls selbst ein Bild von der Unfallörtlichkeit und der Strecke nach der Kurve bis zum Kollisionsort machen und dies mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... abgleichen. Daraus haben sich keine anderen Erkenntnisse ergeben. j) Straßenverhältnisse Die Feststellungen zu den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen in der Tatnacht beruhen auf den Angaben der Zeugen PK ... und POK ... sowie des Sachverständigen Dr. .... k) Feststellungen zu den baulichen Verhältnissen am Kollisionsort Die Feststellungen zu den baulichen Verhältnissen am Kollisionsort beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen POK ..., den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen des Zeugen POK ... und des Sachverständigen Dr. ..., den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Unfallkreuzung des Sachverständigen Dr. ... sowie auf dessen Ausführungen. Sowohl der Sachverständige Dr. ... als auch der Zeuge POK ... sind die von dem Angeklagten gefahrene, rund 1,6 km lange Strecke vom Adenauerplatz bis zur Kreuzung .../... Straße in den Morgenstunden eines Montags abgefahren. l) Zustand der Fahrzeuge nach der Kollision Die Feststellungen zu dem Zustand des Mercedes-Benz, des Audi und des Jeeps nach der Kollision beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Fahrzeugen und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Seine Erkenntnisse werden durch die Aussage des Zeugen PHK ... bestätigt, der die sichergestellten Fahrzeuge nach dem Unfall in der ... Straße ebenfalls untersuchte. Die Zeugen POK ..., ... und ... haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, die Kreuzung habe nach der Kollision wie ein Trümmerfeld ausgesehen, auf dem über eine Strecke von ca. 100 Metern zahlreiche Teile der Fahrzeuge verstreut gewesen wären. Dies wird durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, in der Unfallnacht und am darauffolgenden Morgen gefertigten Lichtbilder vom Unfallort bestätigt. m) Verletzungen des Geschädigten .../Obduktionsgutachten Die Feststellungen zu den Verletzungen, dem Tod und der Todesursache von ... ... beruhen auf der Aussage des Zeugen POK ..., sowie auf dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. .... POK ... hat glaubhaft bekundet, dass die diensthabendende Notärztin den noch im Fahrzeug befindlichen ... ... um 1:15 Uhr für tot erklärt habe. Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. ..., hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung von der von ihm und dem Rechtsmediziner ... am 5. Februar 2016 durchgeführten Obduktion des Leichnams von ... ... berichtet und die dort festgestellten Befunde erläutert. Demnach sei ... ... durch stumpfe Gewalteinwirkung mit Schwerpunkt auf die linke Körperseite und dem daraus resultierenden Polytrauma verstorben. Dabei stünden das schwere Schädelhirntrauma und die Gehirnverletzung todesursächlich im Vordergrund. Das Opfer sei binnen Sekunden verstorben und nach dem Aufprall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr wahrnehmungsfähig gewesen. Die Schwere seiner Verletzungen werde durch den Bruch des Felsenbeins, dem härtesten Knochen im Schädel, veranschaulicht werden. Eine Blutuntersuchung beim Verstorbenen habe keine Alkoholisierung ergeben. Die Kammer hat sich nach eigener, kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... angeschlossen. Die nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. ... zu den Verletzungen und der Todesursache des verstorbenen ... ... passen zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... hinsichtlich des Ablaufs der Kollision und der Schäden an den Fahrzeugen, wonach der Körper des Geschädigten als Fahrer des Jeeps einer massiven linksseitigen Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen und vor allem sein Kopf linksseitig mit der B-Säule kollidiert sei. Ferner werden die Angaben des Sachverständigen Prof. ... durch die Aussagen der Zeugen ... und ... bestätigt. Diese haben übereinstimmend bekundet, der Jeepfahrer habe sich nach dem Verkehrsunfall in seinem Fahrzeug befunden, er habe geblutet und eine große Wunde am Kopf gehabt. Er habe nur noch rasselnd bzw. röchelnd geatmet und auf Ansprache nicht reagiert. n) Verletzungen der Nebenklägerin ... Die Feststellung zu den Verletzungen der Nebenklägerin ... beruhen auf ihrer Aussage und dem mittels Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Entlassungsbrief der DRK Kliniken Berlin W. vom 2. Februar 2016. o) Verletzungen des Angeklagten Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten und seinem Zustand unmittelbar nach dem Unfallgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen PM’in ..., PM ... und POK ..., die glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben, dass der Angeklagte am Unfallort äußerlich bis auf einen Kratzer nicht verletzt, abgeklärt und räumlich und zeitlich orientiert gewirkt habe. Der Zeuge POK ..., der eine Ausbildung zum Rettungsassistenten hat, und der Zeuge PM ... haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte auf sie nicht den Eindruck gemacht habe, als würde er unter „Schock“ stehen. Er habe sie bei Fragen anschauen und adäquat antworten können. Er habe wiederholt nach seinem Mobiltelefon gefragt, das ihm sehr wichtig zu sein schien. Die Zeugen ... und ... haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte sei aufgeregt gewesen, als sie ihm im Krankenhaus noch in der Tatnacht besucht hätten. Er habe geweint und geschockt gewirkt. p) Verletzungen des gesondert Verfolgten ... Die Feststellungen zu den Verletzungen von ... beruhen auf dessen eigenen Bekundungen sowie auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen PK ... und POK ..., die mit den entsprechenden Ermittlungen betraut waren. q) Verhalten nach der Tat Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten in den Tagen nach der Tat beruhen auf den Bekundungen der Zeugen ..., ..., ... und ..., wonach der Angeklagte nach der Tat - teilweise gemeinsam mit der Zeugin ... - das „...“ besucht, aber mitgenommen gewirkt habe. Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte bereits kurze Zeit nach der Tat nach einem neuen, hochmotorisierten SUV umsah, beruht auf der Aussage des Zeugen EKHK ..., der das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet hat, sowie auf dem mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und einem „...“. In dem Chatverlauf interessierte sich der Angeklagte für den Preis eines Mercedes-Benz, G-Klasse, den er als „g Panzer“ bezeichnete. 4. Innere Seite a) Vorsatz/Tatentschluss Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er trotz der für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage seine Geschwindigkeit nach dem Passieren der Einmündung zur ... Straße, ca. 120 Meter von dem Kollisionsort entfernt, nicht drosselte, sondern vielmehr weiter mit Vollgas auf diese Kreuzung zuraste, sich schließlich auch ca. 90 Meter von der Kreuzung nach Ablauf eines bewussten Denkprozesses und einem kurzzeitigen Lösen des Gaspedals erneut dazu entschloss, Vollgas zu geben und schließlich mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h bei baulich bedingter eingeschränkter Sicht in die Kreuzung .../... Straße einfuhr. Bei der Feststellung zur inneren Tatseite des Angeklagten hat sich die Kammer von Folgendem leiten lassen: Bedingt vorsätzlich handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (kognitives Element) und diesen billigt bzw. sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet (voluntatives Element), wobei der Täter der Eintritt des Taterfolges auch uner ... oder gleichgültig sein kann (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.). Bewusst fahrlässig handelt, wer die mögliche Tatbestandsverwirklichung erkennt, mit dieser aber nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht zur vage darauf vertraut, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintreten werde (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 - m.w.N.). Ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 1. März 2018,- 4 StR 399/17 - m.w.N.). Da das Gericht keinen direkten Zugang zum Vorstellungsbild des Angeklagten zur Tatzeit hat, ist mit Hilfe objektiver Tatsachen das wahrscheinlich zur Tatzeit vorhandene Wissen des Täters zu rekonstruieren. Dabei kann das Gericht die Einlassung des Angeklagten, er habe die Möglichkeit des Erfolgseintritts verkannt, unter Verweis auf gegenläufige objektive Umstände der Tat widerlegen. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist damit ein entscheidender Faktor sowohl für die voluntative als auch die kognitive Seite des bedingten Vorsatzes (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.). Allerdings sind der Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht die allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten vorliegt. Es sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls genau zu betrachten, wobei das Gericht insbesondere die einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen mit einzubeziehen hat (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.). Hieran gemessen liegt ein entsprechender bedingter Tatentschluss des Angeklagten zur Tötung eines anderen Menschen vor. aa) Wissenselement Der Angeklagte kannte die mit dem Einfahren auf eine Kreuzung unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts bei einer Geschwindigkeit, die weit über dem doppelten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, verbundene Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und auch das Ausmaß derselben. Insoweit sah er voraus, dass es mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall - wie etwa einem Frontalunfall - kommen könnte. Dies ergibt sich bereits aus seiner Einlassung, wonach er ca. 90 Meter vor dem Kollisionsort nach dem Erkennen der roten Ampel vollständig vom Gas ging, was durch die Auswertung des Ergebnisdatenspeichers bestätigt wurde. Zwar fuhr der Angeklagte in der Nacht von Sonntag auf Montag um 00:45 Uhr und nicht zur Hauptverkehrszeit über die rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlage, so dass mit einem vergleichsweise niedrigeren Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Allerdings befand sich der Angeklagte im innerstädtischen Bereich Berlins auf einer Straße, die aufgrund zahlreicher in der Nähe gelegener Restaurants, Cafés und Bars auch zu dieser Zeit durch ein nicht unerhebliches Aufkommen an Fußgänger-, Radfahrer-, Auto- und Busverkehr geprägt ist. Dies war dem Angeklagten schon aufgrund seiner Ortskenntnisse bewusst. Außerdem war er bei Beginn des ersten „Stechens“ nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ... von anderen Fahrzeugen zur Weiterfahrt durch Hupen aufgefordert worden und noch auf Höhe der Einmündung ... stand nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... ein beleuchtetes Taxi fahrbereit auf der Busspur und wurde von ... überholt. Der Angeklagte hatte daher keinen Anlass, ernsthaft darauf zu vertrauen, dass kein Verkehr aus der ... Straße die ... passieren würde. Insbesondere konnte er sich auch nicht rechtzeitig vergewissern, dass es keinen kreuzenden Verkehr geben werde, da er auf Grund der baulichen Gegebenheiten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... erst 1 bis 1,5 Sekunden vor der Kollision Einblick in die ... Straße hatte nehmen können. Die Randbebauung, die am Gehweg aufgestellte Litfaßsäule und die Bepflanzung des Gehwegs mit Bäumen hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen anders als bei der platzartig ausgestalteten Kreuzung .../... Straße zu einer begrenzten und späten Einsichtsmöglichkeit in die Gegebenheiten der ... Straße geführt. Dies ist auch aus der von der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen videographierten Autofahrt deutlich geworden, auf der die Fahrt des Zeugen POK ... über den ..., beginnend am ... 130 bis zur Kreuzung .../... Straße, zu sehen ist. Der Zeuge POK ... hat angegeben, die auf dem Video zu sehende Fahrt habe am Montag, den 7. März 2016 gegen 00:30 Uhr mit einem Fahrzeug der Polizei stattgefunden. Der Videofilm zeigt zwar wenig Fahrzeugverkehr, aber immer wieder einzelne entgegenkommende oder kreuzende Verkehrsteilnehmer. Auf der ... in Richtung W. Platz fahrend ist der Einblick nach rechts in die ... Straße auf Grund der Bebauung der Gebäude bis nah an den Gehweg, der Litfaßsäule und der Bepflanzung sichtlich erschwert. Gerade in der Gesamtheit war die Situation bei dem Entschluss des Angeklagten nach Passieren der Einmündung zur ... Straße, ca. 120 Meter von dem Kollisionsort entfernt, trotz der rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage regelwidrig mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h weiter zu rasen und schließlich mit ca. 134 km/h in die Kreuzung .../... Straße zu fahren und das Rennen ohne signifikante Verringerung der Geschwindigkeit weiterzuführen, hiernach so unübersichtlich, dass er den Umständen nach zur Überzeugung der Kammer jederzeit mit bei grünem Licht kreuzenden Verkehr rechnen musste und dies auch entweder tat oder bewusst wider besseres Wissen ausblendete. Der Angeklagte hat sich zudem dahingehend eingelassen, dass er nach der ... Straße gesehen habe, dass die Ampel an der Kreuzung .../... Straße rotes Licht abstrahle. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er in dem Moment erkannte, dass er auf Grund seiner gefahrenen Geschwindigkeit und des immer geringer werdenden Abstands zur Kreuzung ohne eine durch ihn alsbald eingeleitete Bremsung nicht mehr in Lage sein würde, dem Querverkehr auszuweichen oder so rechtzeitig zu bremsen, dass eine Kollision verhindert wird, sondern dass das Ausbleiben eines Unfalls beim Auftauchen von Querverkehr allenfalls vom Zufall abhing. Trotz dieser Erkenntnis gab er 120 Meter vom Kollisionsort entfernt weiter Vollgas. Dem Angeklagten wurde die Gefahr eines Überfahrens der weiterhin rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage 90 Meter vor dem Kollisionsort erneut bewusst. Hier erkannte er auch, dass dies der letzte Zeitpunkt für die Einleitung einer Bremsung war, um rechtzeitig vor der weiterhin rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage zum Stehen zu kommen. Denn er löste genau an dieser Stelle vollständig das Gaspedal, ohne jedoch eine Bremsung einzuleiten. Vielmehr verstärkte er zwei Sekunden vor dem Unfall den Druck auf das Gaspedal wieder. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte er die Folgen eines Unfalls mit dem Querverkehr nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. ... durch eine Vollbremsung verhindern können. Er wäre dann mit höchstens 38 km/h mit einem querenden Fahrzeug kollidiert, woraus sich nach der „HIC“-Berechnung (Head Injury Criterion) und der Verletzungsskala „AIS“ (Abbreviated Injury Scale) eine unter einem Prozent liegende Todeswahrscheinlichkeit für den querenden Verkehr ergeben hätte. Der Angeklagte entschied sich jedoch, erneut Gas zu geben. Insbesondere die Dauer dieser Verzögerung von ca. einer Sekunde bis der Angeklagte wieder erneut Vollgas gab, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... für den Ablauf eines bewussten Denkprozesses. Da es dem Angeklagten im Kreuzungsbereich nicht möglich gewesen wäre, dem querenden Verkehr auszuweichen und da Unfälle nur durch das Anhalten des Querverkehrs selbst hätten vermieden werden können, stand ihm 120 Meter von dem Kollisionsort entfernt auch deutlich vor Augen, dass er einen glücklichen Zufall, zu dessen Eintreten er selbst nichts beitrug, benötigen würde, damit keine schweren Folgen eintreten. Hinsichtlich der querenden, im Moment des Überfahrens der Kreuzung vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer lag es zudem auf der Hand, dass diese von dem grob regelwidrig über die Kreuzung fahrenden Angeklagten vollkommen überrascht und erschreckt sein würden und dass deren Reaktion bereits deswegen ein unkalkulierbares Risiko darstellen würde, weshalb der Angeklagte auch nicht auf eine unfallvermeidende Reaktion des querenden Verkehrs vertrauen konnte. Dass dem Angeklagten das Risiko seiner Fahrweise bewusst war, ergibt sich im Rückschluss auch aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen ... und ... .... Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte zwar wiederholt mit überhöhter Geschwindigkeit, aber nie über rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlagen gefahren sei. Zudem ergibt sich auch aus den Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, dass der Angeklagte nicht mit einem entsprechenden Rotlichtverstoß vor der Unfallnacht geahndet wurde. Letztlich deutet auch das Verhalten des Angeklagten am Tattag selbst darauf hin, dass er die Gefährlichkeit seiner Fahrweise erkannte. Nach der Aussage des Zeugin ..., die von der Einlassung des Angeklagten bestätigt wird, habe der Angeklagte noch an den Ampeln am ... Platz und an der Kreuzung .../... gehalten, da diese rotes Licht abgestrahlt hätten. Er habe auf das Verhalten von ... auch noch sauer reagiert und habe ausgerufen: „Warum fährt er wie ein Verrückter“. Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt zur Überzeugung der Kammer deutlich an, dass ihm die Gefahr eines Rotlichtverstoßes in Kombination mit der weit überhöhten Geschwindigkeit auch zu der Nachtzeit, zu der sich der Unfall ereignete, bewusst war. Für dieses Bewusstsein spricht auch sein Verhalten an der Kreuzung .../... Straße, denn nach seiner Einlassung sei er vor dieser Kreuzung ein wenig vom Gas gegangen, um zu sehen, ob Querverkehr käme bzw. um auf das Umschalten der Ampel zu warten. Es fehlte ihm mithin nicht am grundsätzlichen „Risiko-Bewusstsein“. Dass der Angeklagte zuvor bereits nach seiner Einlassung und der Aussage der Nebenklägerin ... über zwei oder drei rote Ampeln gefahren war, steht seinem Wissen, dass es dabei zu einem schweren Unfall mit querendem, vorfahrtberechtigten Verkehr kommen kann, nicht entgegen, da die Gefahr einer Kollision je nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort an jeder Ampel jeweils neu zu beurteilen ist, was ihm ebenfalls bewusst war. bb) Einschätzung der Tötungswahrscheinlichkeit Der Angeklagte erkannte, dass auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit von ca. 134 km/h im Fall einer Kollision mit dem kreuzenden Querverkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen Ausgang für Insassen eines aus der ... Straße kommenden Fahrzeugs bestand. Der Angeklagte ist durchschnittlich intelligent, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er auf der kognitiven Ebene das Ausmaß der hohen und anschaulichen Gefahr verkannt haben könnte. Er stand zudem auch nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. cc) Wollenselement Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die von ihm erkannte Möglichkeit, dass Menschen in querenden Fahrzeugen zu Tode kommen können, auch billigte. Zunächst bezog sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Durchführung von zwei „Stechen“ mit dem gesondert verfolgten ..., nämlich ein erstes „Stechen“ von der Bushaltestelle Adenauerplatz bis zur Ampel am ... Platz und sodann von dort bis zur Ampel .../..., wobei der Angeklagte - den Regeln eines „Stechens“ folgend - noch an beiden rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlagen anhielt. Als der Angeklagte jedoch feststellen musste, dass ... an der rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... den „Regeln eines Stechens“ zuwider nicht anhielt und seine zweite Niederlage nicht akzeptieren wollte, entwickelte sich daraus der Vorsatz des Angeklagten, ein illegales Straßenrennen über eine längere Distanz gegen ... zu fahren, wobei der Angeklagte der Überzeugung war, er werde dieses auf Grund seines leistungsstärkeren Fahrzeugs gewinnen. Ihm war dabei - seiner Einlassung folgend - bewusst, dass das Rennen bis zu dem von ... mitgeteilten Treffpunkt mit dessen Bekannten, nämlich kurz vor dem W. Platz, andauern sollte. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte in dem Moment, als ... die „Regeln eines Stechens“ missachtet hatte, indem er nicht an der zweiten roten Ampel an der Kreuzung .../... hielt, sondern trotz seiner Niederlage über diese hinweg fuhr, beschloss, die darin liegende Herausforderung anzunehmen und das Rennen zu gewinnen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung insoweit selbst eingeräumt, an der Ampel .../... ausgerufen zu haben: „Was rast der Idiot denn so weiter?“ und geschildert, dass er auf Grund dieses Verhaltens sich zum Weiterfahren unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgefordert gesehen habe, wobei er vor der Kollision sogar zwei oder drei rote Ampeln überfahren habe. Als nun der Angeklagte zwar als erster die Kurve an der K.-W.-Gedächtniskirche durchfahren hatte, sein Vorsprung aber auf Höhe der Einmündungen ... Straße durch den mit höherer Geschwindigkeit fahrenden ... kurz vor dem Ziel der Fahrt immer geringer wurde, beschloss er zur Überzeugung der Kammer spätestens jetzt, alles daran zu setzen, sich den greifbaren Rennsieg nicht mehr aus der Hand nehmen zu lassen, koste es, was es wolle. Insoweit entschloss er sich nämlich neben dem mehrfachen vollständigen Durchtreten des Gaspedals auch zu einem weiteren Rotlichtlichtverstoß, womit er seinen schon vorher gefassten Entschluss noch weitergehend manifestierte und sich über das erkannte hohe Risiko für andere Verkehrsteilnehmer aktiv hinwegsetzte. Der Angeklagte handelte daher zur Überzeugung der Kammer spätestens ab dem Passieren der Einmündung ... Straße, also 120 Meter vor dem Kollisionsort, mit bedingtem Tötungsvorsatz. Er erkannte unmittelbar nach dem Passieren dieser Einmündung, dass die Ampel an der Kreuzung .../... Straße rotes Licht für ihn abstrahlte und raste dennoch zunächst mit unveränderter Geschwindigkeit weiter. Er reagierte zwar noch auf die weiterhin rotes Licht abstrahlende Lichtzeichenanlage, indem er 2,5 Sekunden vor der Kollision und 91 Meter vor dem Kollisionsort seinen Fuß kurzzeitig vollständig vom Gaspedal nahm. Trotz der von ihm erkannten Gefahr und der von ihm erkannten Möglichkeit noch eine Gefahrenbremsung einzuleiten, entschied sich der Angeklagte nicht nur bewusst gegen eine Bremsung, sondern trat, zunächst teilweise, dann vollständig das Gaspedal sogar erneut durch. Die Kammer schließt daraus, dass er beabsichtigte, das Rennen trotz der von ihm erkannten Risiken um jeden Preis zu gewinnen. Der Sachverständige Dr. ... hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass 2,5 Sekunden vor der Kollision, also zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Fuß vom Gaspedal nahm, nicht nur bereits seine Reaktionszeit abgelaufen gewesen sei, denn er habe auf die für ihn rote Ampel bereits reagiert, sondern auch, dass ihm eine Gefahrenbremsung 90 Meter vor dem Kollisionsort noch möglich gewesen wäre. Er wäre noch an der Haltelinie der Kreuzung .../... Straße zum Stehen gekommen, so dass ein Zusammenstoß von ihm mit querendem Verkehr verhindert worden wäre. Auch 0,5 Sekunden später, als der Angeklagte erneut das Gaspedal nur zu 24% betätigt habe, hätte eine sodann eingeleitete Gefahrenbremsung einen tödlichen Ausgang bei einer Kollision nahezu ausgeschlossen. Denn dann wäre der Angeklagte mit einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit, nämlich mit ca. 38 km/h, mit dem querenden Verkehr kollidiert. Bei einer solchen Kollision läge die vom Sachverständigen errechnete statistische Gefahr des Todes für den querenden Verkehr bei knapp unter einem Prozent. Das Lösen vom Gaspedal und das zunächst zögerliche erneute Gasgeben im Zeitraum 2,5 Sekunden vor der Kollision bis 1,5 Sekunden davor sei zudem ein Indiz dafür, dass bei dem Fahrzeugführer ein bewusster Denkprozess im Hinblick auf die bevorstehende Gefahr einer Kollision abgelaufen sei. Bestätigt wird dieses Indiz durch den Angeklagten, der einen entsprechenden Denkprozess 80 bis 90 Meter vor der Kollision selbst geschildert hat. Sein Gedanke „Bremsen, so dass du da noch zum Stehen kommst, das schaffst du jetzt nicht mehr. Die Ampel da vorne ist schon `ne Weile ‚rot’; die wird bestimmt gleich ‚grün’ werden, also: lieber auf’s Gas“ zeugt von einem Erkennen der Gefahr und dem vom Sachverständigen beschriebenen Denkprozess. Allerdings bewertet die Kammer die weitere Einlassung des Angeklagten, gedacht zu haben, nicht mehr bremsen zu können und dass die Ampel bereits eine Weile „rot“ gewesen sei, als reine Schutzbehauptung. Der Angeklagte konnte die Ampel an der Kreuzung .../... Straße frühestens nach dem Durchfahren der Kurve, also ca. 250 Meter vor dem Kollisionsort, wahrnehmen. Von diesem Punkt bis zur Kollision vergingen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... indes nur ca. sieben bis acht Sekunden. Dass die Ampel demnach bereits „eine Weile“ rot gewesen sei, ist angesichts des kurzen Zeitraumes, in dem der Angeklagte die Ampel überhaupt beobachten konnte, nicht nachvollziehbar. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass, wenn die Ampel an der ... Straße gerade auf grün geschaltet habe, diejenige an der ... Straße ebenfalls gleich grün werden würde, wertet die Kammer ebenfalls als unwahre Schutzbehauptung. Es mag zwar stimmen, dass Ampelschaltungen im Stadtverkehr so aufeinander abgestimmt sind, dass der Fahrzeugführer nicht an jeder Lichtzeichenanlage anhalten muss. Dass der autoerfahrene Angeklagte aber davon ausging, dass die Ampeln derart aufeinander abgestimmt seien, dass er als Fahrer eine „grüne Welle“ erwischen werden, wenn er anstatt der erlaubten 50 km/h mit über 100 km/h die Straße entlang rast, ist abwegig. Der Angeklagte, der nach seiner Einlassung und den Aussagen der Zeugen ... und ... ... häufig am ... und ... mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, war die eingeschränkte Sicht nach rechts in die ... Straße auf Grund der Litfaßsäule und der dichten Bebauung an der Straßenecke und der daraus resultierenden Gefahr, Fahrzeuge aus der ... Straße kommend nicht rechtzeitig sehen zu können, bekannt, weil er die Kreuzung kannte. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch sein rücksichtsloses Verhalten den querenden Verkehr in die Gefahr schwerster Unfälle mit Todesfolge als Folge von frontaler oder anderer Zusammenstöße bringt. Das Ausmaß der objektiv hohen Gefahr stand ihm deutlich vor Augen und er nahm sie nicht nur zumindest in Kauf, sondern steigerte das Risiko sogar, indem er sein Fahrzeug nach einem kurzen Denkprozess 90 Meter vor dem Kollisionsort weiter beschleunigte. Sein Fahrverhalten war spätestens nach dem Passieren der Einmündung ... Straße insbesondere nicht mehr derart beschaffen, dass es denkbar wäre, der Angeklagte würde trotz des erkannten Risikos von der irrationalen Annahme geleitet werden, es werde an dieser Stelle noch einmal irgendwie gutgehen. Denn nach dem Passieren der Einmündung ... Straße war er noch ca. 120 Meter von dem späteren Kollisionsort entfernt und die Ampel an der Unfallkreuzung zeigte rotes Licht für ihn an, was er sah. Dennoch entschloss sich der Angeklagte weiter mit hoher Geschwindigkeit zu fahren und gab sogar 90 Meter vor dem Kollisionsort, nachdem er sein Handeln kurz überdachte, indem er vollständig vom Gaspedal ging, nach ca. einer Sekunde doch wieder Vollgas. Dagegen spricht auch nicht, dass der Angeklagte und ... bereits mit weit überhöhter Geschwindigkeit die Strecke vom Adenauerplatz bis zur ... Straße ohne eine ihnen bewusst gewordene kritische Ereignisse durchfahren hatten. Der Entschluss des Angeklagten, das für ihn geltende Rotlicht zu missachten, war kein Moment, den der Angeklagte nach dem Motto „Augen zu und durch“ durchlaufen konnte, wie er in seiner Einlassung angab. Vielmehr handelte es sich um die Fortsetzung seines Verhaltens, bei dem der Angeklagte eben nicht dauerhaft davon ausgehen konnte und dies auch nicht tat, die Gefahr bewusst immer weiter erhöhen zu können, ohne dass es irgendwann „schief“ gehen würde. Aus den Umständen ergibt sich vielmehr, dass er sich damit abgefunden hatte, dass es zu einer Kollision kommen könnte und die Möglichkeit dieses Ausgangs um seines Zieles wegen - nämlich das Rennen nicht so kurz vor dem Ziel doch noch zu verlieren - bewusst billigte. Die in seiner Einlassung mitgeteilte, damalige Selbsteinschätzung, wonach er davon überzeugt gewesen sei, als einer von wenigen Straßenverkehrsteilnehmern das Steuern eines Pkw bis zur Perfektion zu beherrschen, frühzeitig potentielle Gefahrenquellen zu erkennen und auch Fahrfehler anderer durch sein fahrerisches Können sicher und folgenlos meistern zu können, erscheint angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte bei einem - wenngleich auch unverschuldeten - Verkehrsunfall mit einem LKW im Jahr 2015, mithin nur wenige Monate zuvor, einen Totalschaden an seinem damaligen Fahrzeug, dem Mercedes-Benz CLA, erlitten hatte, nicht nachvollziehbar und schlicht abwegig. Hinzu kommt, dass er das Unfallfahrzeug erst seit weniger als acht Wochen besaß und in den durch ihn in dieser Zeit zurückgelegten ca. 2.000 Kilometern nicht eine entsprechende Erprobung des Fahrzeugs durchlaufen konnte, die eine solche Überzeugung nachvollziehbar erscheinen lassen. Zwar mag es stimmen, dass der Angeklagte sein Fahrkönnen maßlos überschätzt hat. Jedoch zeigt sein Verhalten 90 Meter vor dem Kollisionsort, als er das Gaspedal vollständig löste, dass er noch zu einer Reflexion des Geschehens in der Lage war. Dies deckt sich auch mit seiner Einlassung, wonach er schon nach der Einmündung ... Straße, als er die Ampel der Kreuzung .../... Straße gesehen und gedacht habe, nicht mehr so bremsen zu können, dass er noch zum Stehen käme. Mithin hinderte ihn seine überzogene Selbstsicherheit im Straßenverkehr nicht daran, Gefahrsituationen rechtzeitig zu erkennen. Ihm war bewusst, dass er bei ungebremster Fortsetzung der Rennfahrt auf querenden Verkehr insbesondere an (ihm bekannten) unübersichtlichen Kreuzungen nicht mehr kollisionsvermeidend würde reagieren können. Er konnte 90 Meter vor dem Kollisionsort entfernt und zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich noch für den Abbruch des Rennens hätte entscheiden können, die Straße auch nicht so weit überblicken, dass er überhaupt ein sicheres Ausbleiben von Querverkehr zuverlässig einschätzen konnte. Er verzichtete bewusst auf Maßnahmen zur Risikominimierung und das Einleiten einer Bremsung, um zumindest eine Kollision mit geringerer Geschwindigkeit zu verursachen; stattdessen gab er in Kenntnis der von ihm geschaffenen Gefahren weiter Gas, um seinen Vorsprung im Rennen nicht zu verlieren. Selbst unterstellt, der Angeklagte verfügte über ein überdurchschnittliches fahrerisches Können, so hätte er die plötzlich entstehende Gefahrensituation durch das Auftauchen des vorfahrtsberechtigten Querverkehrs, den er erst 1 bis Sekunden 1,5 vor der Kreuzung hätte wahrnehmen können, auch dann nicht mehr entschärfen können. Zudem fehlt es an ernstlichen und guten Gründen, die den Angeklagten hätten veranlassen können, ernsthaft und nicht nur vage darauf zu vertrauen, dass er eine entsprechende Kollision mit dem Querverkehr hätte vermeiden können. Der psychiatrische Sachverständige Dr. ... hat überzeugend ein psychiatrischen Größenerleben und eine affektnahe Erregung des Angeklagten ausgeschlossen, so dass aus diesem Grund der Tötungsvorsatz des Angeklagten ebenfalls nicht zu verneinen war. Eine affektnahe Erregung, die zur Folge haben kann, dass der Angeklagte einfache kausale Überlegungen nicht mehr anstellen kann, ist auch anhand seines Verhaltens während des Rennens zu verneinen. Zum einen hielt der Angeklagte noch an zwei rotes Licht abstrahlenden Ampeln an und zeigte damit, dass er sich der Gefahr eines solchen Verstoßes durchaus bewusst war. Zum anderen gelang es ihm über eine Strecke von 1,6 km sein Fahrzeug trotz der von den Zeugen ..., ..., ... und ... bekundeten hohen Geschwindigkeit, zu beherrschen. Auch ging er an der Kreuzung .../... Straße in Reaktion auf die rotes Licht abstrahlende Ampel noch vom Gaspedal und beobachtete den Querverkehr und das Ampellicht. Letztlich zeigt auch sein Verhalten unmittelbar vor der Kollision, dass er auf die konkrete Verkehrslage - nämlich die rotes Licht abstrahlende Ampel an der Kreuzung .../... Straße - reagieren konnte, indem er ca. 90 Meter vor dem Kollisionsort vollständig vom Gas ging. Der Umstand, dass es sich bei dem verstorbenen ... ... um eine dem Angeklagten unbekannte Person handelte, der gegenüber er nicht negativ eingestellt war und dass er sich auch sonst keinen Vorteil aus dem Todeserfolg erhoffen konnte, führt nicht zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements. Es mag dem Angeklagten zwar unwillkommen gewesen sein, dass ein ihm unbekanntes Opfer an den Folgen seiner Handlung zu Tode kommen könnte. Einen besonderen Stellenwert nahm diese Überlegung für ihn indes nicht ein. Ihm kam es vorrangig auf die Erreichung seines Ziels, nämlich den Sieg des Rennens, an. Auch eine mögliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug spricht nach der Überzeugung der Kammer nicht gegen die Annahme des Vorliegens des voluntativen Vorsatzelements. In Fällen naheliegender Eigengefährdung des Täters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -, m.w.N.) von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährlichen Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohten (BGH, Urteil vom 1. März 2018, - 4 StR 399/17 -). Objektiver Bezugspunkt für das im Rahmen der Vorsatzfeststellung relevante Vorstellungsbild des Täters über die mit der Tatbegehung einhergehenden Eigengefährdung kann dabei nur das konkrete Tatgeschehen sein, um dessen subjektive Zurechnung es geht, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. Auf mögliche andere Geschehensabläufe kommt es für die Beurteilung der subjektiven Einschätzung des Täters in Bezug auf seine Eigengefährdung nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, - 4 StR 482/19 -). Dem Angeklagten drohte bei Missachtung einer für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage ein Zusammenstoß mit einem PKW. Mit querendem LKW-Verkehr war angesichts der Tageszeit eher nicht zu rechnen, Busse sind auf der ... Straße nicht eingesetzt. Zu erwarten war eine Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug, einem Motorradfahrer, einem Radfahrer oder einem Fußgänger, wobei bei einer Kollision mit einem Motorradfahrer, einem Radfahrer oder einem Fußgänger für ihn im geschlossenen Kraftfahrzeug schon physikalisch keine erheblichen Gefahren zu erwarten gewesen wären. Bei der sich für ... verwirklichten Gefahr eines Frontalanpralls gegen ein anderes Kraftfahrzeug war das Risiko für die Insassen des querenden Fahrzeugs deutlich höher als das Risiko des mit deutlich höherer Geschwindigkeit aufprallenden Fahrzeugs. Dies gilt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... umso mehr, als dass dem Angeklagten seine extrem hohe Geschwindigkeit im Falle eines Zusammenstoßes nun zugutekommt, da er als das anprallende Fahrzeug das querende Fahrzeug regelrecht wegrammt. Der Sachverständige Dr. ... hat dies mit einem Projektil verglichen, das ebenso wie das mit derart hoher Geschwindigkeit gesteuerte Fahrzeug, zunächst in das querende Fahrzeug eindringt und dieses sodann nach vorne von sich weg schleudert. Er hat weiter ausgeführt, die Gefahr erheblicher Verletzungen für den Fahrer des anprallenden Fahrzeugs sei dabei, insbesondere je schneller das anprallende Fahrzeug fahre, äußerst gering. Da es sich bei dem querenden Fahrzeug um ein bewegliches Objekt handele, könne es durch das anprallende Fahrzeug leicht aus dem Weg geschafft werden. Für den Angeklagten sei die Gefahr erheblicher Verletzungen zudem durch die moderne Sicherheitsausstattung seines 1,5 Tonnen schweren Fahrzeugs erheblich gemindert gewesen. Der Mercedes-Benz CLA AMG des Angeklagten verfüge über sämtliche auf dem Markt erhältlichen Airbags außer dem Mittelkonsolenairbag, so dass bei einer Kollision der Körper des Angeklagten rundum durch die Airbags aufgefangen werde. Zudem würden die im Fahrzeug montierten Schalensitze verhindern, dass sich der Körper des Fahrers zu sehr nach rechts oder links bewegen könne und so die Gefahr, mit dem Kopf gegen die B-Säule zu stoßen, erheblich minimieren. Gerade dieser Anstoß gegen die B-Säule des Fahrzeugs sei es aber häufig, der zu tödlichen Unfällen bei Kollisionen führe. So sei es auch im Falle des verstorbenen ... ... gewesen, der durch den Anstoß seines Kopfes gegen die B-Säule einen Großteil seiner tödlichen Verletzungen erlitten habe. Auch insoweit hat sich die Kammer den fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... nach eigener Prüfung angeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass auch der Angeklagte, obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht über das Fachwissen des Sachverständigen verfügte, in der konkreten Situation unschwer erfasst hatte, dass für ihn und seine Beifahrerin ein Risiko, bei einer derartigen Kollision zu Tode zu kommen, im Gegensatz zu Insassen querender Pkw praktisch nicht bestand, sondern dass er - auch im Hinblick auf seinen mit der modernsten Sicherheitstechnik ausgestatteten Mercedes - im Falle einer solchen Kollision eher leichtere Blessuren wie Prellungen oder Schnittverletzungen davontragen würde. Zudem hatte sich der Angeklagte als begeisterter Autofan vor dem Unfall mit der Ausstattung und Sicherheit von Fahrzeugen beschäftigt, wie die Zeugen ..., ... und ... glaubhaft bekundet haben. Ob der Angeklagte und ... vor der Kreuzung .../... Straße Rotlichtverstöße begangen haben, konnte die Kammer bis auf die Einmündung ... nicht feststellen. Der Angeklagte hatte sich in seiner Einlassung dahingehen geäußert, er habe vor der Unfallkreuzung zwei oder drei rote Ampeln überfahren. Diese Einlassung steht der Annahme eines Tötungsvorsatzes jedoch nicht entgegen. Denn die dort von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten konnten nicht sicher festgestellt werden. Auch für den Fall, dass die Ampel an der Kreuzung .../... Straße noch rot gewesen sein sollte, was der Angeklagte in seiner Einlassung nicht sicher habe ausschließen können, so wäre ein Überfahren dieser Kreuzung bei Rotlicht nicht mit der Situation an der Kreuzung .../... Straße vergleichbar, da die Kreuzung .../... Straße laut dem Sachverständigen Dr. ... platzartig ausgestaltete sei und somit der Einblick in die ... Straße deutlich einfacher sei als an der eng bebauten ... Straße. Auch eine Gesamtwürdigung aller potentiell gegen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechenden Indizien hat die Kammer nicht veranlasst, den Tötungsvorsatz zu verneinen. Es liegen keine tatsachenfundierten Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs ernsthaft vertraut hat. Vorliegend resultiert die Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten aus der erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um fast das Dreifache sowie aus dem Überfahren der roten Ampel auf einer Straße in der Berliner Innenstadt, die auch zur Nachtzeit nicht menschenleer ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass gerade die dort geltende Geschwindigkeitsbegrenzung als auch allgemein die Pflicht, an rot abstrahlenden Lichtzeichenanlagen zu halten, dem Schutz von Leib und Leben anderer, insbesondere des kreuzenden Verkehrs, dient. Für diesen Verkehr hat der Angeklagte genau wie der bereits rechtskräftig verurteilte ... durch sein rücksichtsloses Verhalten eine normrelevante Gefahr geschaffen. Insbesondere hat der Anklagte nicht proaktiv versucht bei der Schaffung der Gefahr durch das Überfahren einer roten Ampel bei Überschreitung der Geschwindigkeit um fast das Dreifache die von ihm ausgehende Gefahr zu minimieren, sondern hat vielmehr, nachdem er erkannt hatte, dass die Situation für ihn nicht klar zu überschauen ist, erneut Vollgas gegeben, noch bevor er ausreichend Einsicht in den Kreuzungsbereich hatte. Das fehlende Interesse des Angeklagten am Tod eines Unbeteiligten, die Schnelligkeit des Geschehens und die Überzeugung des Angeklagten, potentielle Gefahren frühzeitig zu erkennen, sind Aspekte, die die Kammer durchaus zu kritischer und vorsichtiger Prüfung veranlasst haben. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch bewusst eine besonders hohe Gefahr für andere gesetzt und sich in rücksichtsloser Weise durch sein zielgerichtetes auf größtes Risiko angelegtes Verhalten deutlich gemacht, dass das Leben anderer Menschen hinter seinem Zweck, dem Sieg um jeden Preis, zurücktreten muss. b) Vorsatz/Fahrlässigkeit hinsichtlich Verletzungen der Nebenklägerin ... Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin ... fahrlässig. Er erkannte die Gefahr, die für seine Beifahrerin, der Nebenklägerin ..., im Falle eines Unfalls bestand, auch wenn er auf das Ausbleiben von Verletzungen bei ihr auf Grund der modernen Sicherheitsausstattung seines Fahrzeugs vertraute. Der Eintritt eines Verletzungserfolgs war für ihn auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten objektiv und subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174). Die Pflicht als Fahrzeugführer, sich gemäß § 3 StVO an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten, hat der Angeklagte verletzt, als er mit über 100 km/h auf der ..., die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorsieht, entlang raste. Durch das Überfahren des Rotlichts an der Kreuzung .../... Straße hat der Angeklagte zudem gemäß § 37 StVO verkehrsordnungswidrig gehandelt. Letztlich stellte auch die Teilnahme an einem illegalen Rennen eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 29 StVO dar. Der Angeklagte hätte diese Pflichtverletzungen nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden können. Er hat seinen Führerschein am 15. Juli 2013 erworben. Ihm stand seit 2014 bis zur verfahrensgegenständlichen Tat nahezu durchgängig ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er seine Fähigkeiten als Fahrzeugführer üben und verfestigen konnte. Er erkannte - wie seiner Einlassung zu entnehmen ist - bereits rund 120 Meter vor dem Kollisionsort und erneut ca. 90 Meter davor, dass er reagieren muss, da die Ampel unmittelbar vor ihm (weiterhin) rotes Licht abstrahlte. Er wusste als ortskundiger Fahrer ferner, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der ... bei 50 km/h liegt. Er ist diese Strecke auch nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen ... und ... zuvor häufig mit ihnen gemeinsam im angemessenen Tempo gefahren. Letztlich war ihm auch bekannt, dass Straßenrennen verboten sind. Die Pflichtverletzungen des Angeklagten führten zu den Verletzungen der Nebenklägerin. Konkret entstanden sie, als ... als Folge des gemeinsamen Rennens mit dem Angeklagten über die rotes Licht abstrahlende Ampel an der Kreuzung .../... Straße fuhr und mit dem vorfahrtberechtigten Jeep des verstorbenen ... ... zusammenstieß und als dessen vorhersehbare Folge selbst nach links gedrückt wurde und so mit dem vom Angeklagten gesteuerten Mercedes zusammenstieß. Diese Folge war für den Angeklagten im Hinblick auf die von ihm und ... gefahrene Geschwindigkeit, dem Wissen, Teilnehmer eines illegalen Rennens zu sein und dem von ihm begangenen Rotlichtverstoßes auch subjektiv vorhersehbar. Die beiden Fahrzeuge befanden sich immer wieder auf nahezu gleicher Höhe, so dass ein Zusammenprall der beiden Fahrzeuge gerade auf Grund der enormen Geschwindigkeit nicht außerhalb des Vorhersehbaren lag. Das Mitverschulden von ... an der Kollision führt nicht zu einem Ausschluss der subjektiven und objektiven Vorhersehbarkeit des Unfalls und der eingetretenen Tatfolgen für den Angeklagten. Ein Mitverschulden eines weiteren Unfallbeteiligten ist dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Angeklagten einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht (vgl. BGHSt 12, 75, 78; KG, NZV 2015, 45). Der Angeklagte fuhr ein illegales Rennen mit .... Beide fuhren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit die ca. 1,6 km lange Strecke vom Adenauerplatz bis zum Kollisionsort. Dabei befanden sie sich über große Teile der Strecke entsprechend der Aussagen der Zeugen ..., ... und ... fast durchgehend nahezu auf gleicher Höhe. Für den Angeklagten lag es auf Grund der durch ihn und ... gefahrenen Geschwindigkeit, die deutlich über dem doppelten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag, nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass es - bedingt durch ein Ausbrechen des eigenen oder des gegnerischen Fahrzeugs oder bedingt durch eine Ausweichbewegung einer der beiden Fahrzeugführer auf Grund eines Hindernisses oder eben bedingt durch eine Kollision mit dem anderen - zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auch untereinander kommen kann. Die Verletzungsfolgen der Nebenklägerin ... sind kausal durch das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten entstanden. Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat (Fischer, StGB, 67. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 33 m.w.N.). Kausal für die Verletzungen der Nebenklägerin war jedenfalls die Durchführung des illegalen Rennens, der Rotlichtverstoß und das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Angeklagten. Dass die Nebenklägerin leichte bis mittelschwere Verletzungen im Falle einer Kollision mit dem Audi und dem daraus resultierenden Kollidieren mit Baubestandteilen der ... - wie hier der Lichtmast und die Graniteinfassung - trotz der modernsten Sicherheitsausstattung erleiden konnte, war für den Angeklagten ebenfalls vorhersehbar. Der Verletzungserfolg war für den Angeklagten zudem vermeidbar. Er hätte zu jedem Zeitpunkt über eine Strecke von ca. 1,6 km das Rennen für sich beenden können, indem er seine Geschwindigkeit wieder an die zulässige Höchstgeschwindigkeit angepasst hätte. Eine Selbstgefährdung der Nebenklägerin ..., die zu einer Verneinung der Zurechnung der Verletzungsfolgen führen könnte, liegt nicht vor. Sie hatte keinerlei Herrschaft über den Geschehensablauf. Die Vereinbarung ein illegales Rennen zu fahren, wurde während der laufenden Fahrt zwischen dem Angeklagten und ... konkludent geschlossen. Sie war daran weder beteiligt noch hatte sie Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ des Rennens. Als Beifahrerin war sie während der Fahrt - ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden - lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens des Angeklagten ausgesetzt. Sie hat zudem glaubhaft bekundet, sie habe den Angeklagten noch zu Beginn des Rennens aufgefordert, nicht so schnell zu fahren. Sie sei sich allerdings nicht sicher, ob er ihre Worte habe verstehen können, da sie leise gesprochen habe. Sie sei durch die Situation derart erschrocken gewesen, dass sie im weiteren Fahrtverlauf nichts Weiteres habe sagen können. c) Vorsatz hinsichtlich der Straßenverkehrsgefährdung Keiner näheren Erörterung bedarf, dass der Angeklagte auch hinsichtlich des Nichtbeachtens der Vorfahrt des Geschädigten ... und des zu schnellen Fahrens an der unübersichtlichen Straßenkreuzung vorsätzlich handelte, wobei sich sein Vorsatz auch auf die konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Geschädigten ..., die sich in dem Eintritt dessen Todes realisierte, bezog. Die genannten Umstände waren dem Angeklagten ohne weiteres bewusst und er setzte sich bewusst darüber hinweg (s.o.). 5. Schuldfähigkeit Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., Facharzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie. Dieser hat in der Hauptverhandlung Folgendes ausgeführt: Sein Gutachten beruhe auf der Auswertung der Verfahrensakten, der durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere auf den Einlassungen des Angeklagten und den Angaben der Freunde des Angeklagten - und auf dem beobachteten Verhalten des Angeklagten in den Hauptverhandlungen vor der 32. und der hiesigen Kammer. Eine Exploration des Angeklagten habe dieser abgelehnt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er keine psychiatrische Erkrankung oder Störung, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen wären, bei dem Angeklagten habe feststellen können. Verhaltensauffälligkeiten oder -ungewöhnlichkeiten seien ihm ebenfalls nicht aufgefallen. Auch die mit ihm (ehemals) befreundeten Zeugen hätten von keinen Stimmungsschwankungen, Depressionen oder Vergleichbarem berichtet. Eine krankhafte seelische Störung könne daher ausgeschlossen werden. Der Angeklagte habe nach den Angaben der Zeugen nicht übermäßig Alkohol oder Drogen konsumiert. Auch zur Tatzeit habe er nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden, so dass eine vorübergehende krankhafte seelische Störung ausgeschlossen werden könne. Bei der Tat habe sich der Angeklagte auch nicht in einem affektiven Ausnahmezustand befunden. Gegen einen solchen spräche insbesondere, dass er - seiner Einlassung folgend - noch vor der Kreuzung .../... Straße über die Frage, ob er noch bremsen könne oder weiter Gas geben solle, reflektiert habe. Eine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB sei ausgeschlossen. Der Angeklagte weise mindestens eine gut durchschnittliche Intelligenz auf. Dies sei aus seiner Schullaufbahn, die ohne bekannte Schwierigkeiten verlaufen sei, zu entnehmen. Der relativ geradlinige Verlauf seiner ... it, der Umstand, dass er die Zeit beim Militär ohne eine Entlassung absolviert habe und der Umstand, dass der Angeklagte bei seinem Arbeitgeber, der Schutz und Sicherheit GmbH, nicht auffällig gewesen und ihm sogar eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt worden sei, sprächen gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung. Aus dem nicht ganz unproblematischen Verlauf seiner Karriere bei der Bundeswehr, bei der der Leistungsdruck deutlich höher gewesen sei als in der Schule, könne zwar der Schluss auf eine persönlichkeitsbedingte Anpassungsstörung gezogen werden, die aber keinen krankhaften Charakter habe. Der Angeklagte weise lediglich eine narzisstische Charakterstruktur auf, ohne dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Persönlichkeitsstörung vorlägen. Gegen eine solche spreche, dass es ihm bis zu der verfahrensgegenständlichen Tat gelungen sei, seine Schullaufbahn erfolgreich zu absolvieren und aus dem Militärdienst auch nicht etwa frühzeitig entlassen worden zu sein, sondern lediglich eine ... Verlängerung versagt bekommen zu haben. Seine narzisstische Charakterstruktur zeige sich beispielsweise in seiner Überzeugung, ein hervorragender Autofahrer zu sein sowie in einer starken Kränkbarkeit, wie sie sich in der Hauptverhandlung in seiner ihm anzumerkenden Empörung als Reaktion auf die Aussage der Zeugin ... ... gezeigt habe. Krankheitscharakter habe diese Akzentuierung aber nicht erreicht. Der Angeklagte habe auf ihn im Rahmen der Hauptverhandlungen zudem einen kühlen, arroganten Eindruck gemacht, was zu einer narzisstischen Charakterstruktur passen würde. Allerdings sei aus seiner Einlassung im Hauptverhandlungstermin am 16. Februar 2021 zu schließen, dass er sich durch den Druck, den die Medien und unbeteiligte Personen bereits im Krankenhaus auf ihn ausgeübt hätten, einen Schutzpanzer zugelegt habe und tatsächlich doch berührbarer sei als er wirke. Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen, der von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, überzeugt. Danach ist die Kammer insbesondere auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sich zu keinem Zeitpunkt in einem affektiven Ausnahmezustand befand, der zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hätte. Dass der Angeklagte zur Tatzeit weder unter dem Einfluss von Drogen, noch von Alkohol stand, ergibt sich aus dem jeweils mittels Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten des LKA KTI 41 vom 9. Februar 2016 und dem chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht des LKA KTI 41 vom 11. März 2016. V. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Var. 4 und 5, 22, 23 StGB zum Nachteil des Geschädigten ... ... in Tateinheit (§ 52 StGB) mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d) StGB und fährlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin ... strafbar gemacht. 1. Keine Mittäterschaft Eine mittäterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten mit dem bereits rechtskräftig verurteilten ... im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, so dass dem Angeklagten der von ... verursachte Todeserfolg nicht zugerechnet werden konnte. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -). Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich geschlossen sein, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft; diese kann auch - in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans - im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführungen getroffen werden (BGH a.a.O.). Bezugspunkt des Tatentschlusses bzw. des Tatplans ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB jedoch stets die Straftat. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt daher voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Für die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikts reicht es dagegen nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt (BGH a.a.O). Vorliegend entschlossen sich der Angeklagte und ... lediglich zur Durchführung eines illegalen Rennens in der Innenstadt. Dabei nahmen beide jeweils für sich billigend in Kauf, durch das Überfahren der rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... Straße bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte, die Fahrzeuginsassen des querenden, vorfahrtsberechtigten Verkehrs zu töten. Dass beide - auch nur konkludent - einen gemeinsamen Entschluss in der Form, dass sie jeweils den durch den anderen herbeigeführten Taterfolg als eigenen wollten, gefasst hätten, einen anderen durch ein gemeinschaftliches Handeln zu töten, war nicht feststellbar. 2. Unmittelbares Ansetzung zum Mordversuch Der Angeklagte hat ca. 120 Meter vor dem Kollisionsort unmittelbar zur Tat angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt nahm er die Ampel an der ... Straße und das von dieser für ihn angezeigte Rotlicht wahr, erkannte die Gefahr für den vorfahrtsberechtigten Querverkehr aus der ... Straße, fand sich mit dem Eintritt des Todes der querenden Verkehrsteilnehmer ab und entschied sich bewusst gegen eine Reduzierung seiner Geschwindigkeit und gegen die Einleitung eines Bremsvorgangs, sondern trat das Gaspedal willentlich voll durch und erhöhte damit seine bereits gefahrene Geschwindigkeit noch. 3. Mordmerkmale Der Angeklagte hat die Mordmerkmale der Heimtücke und niedrigen Beweggründe verwirklicht. a) Heimtücke Heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, das heißt bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Wehrlosigkeit liegt vor, wenn infolge der Arglosigkeit des Opfers dessen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder erheblich eingeschränkt ist (BGH, Beschluss vom 29. April 1997, - 4 StR 158/97 -). Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2015, 30, 31 m.w.N.). Dieses Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, a.a.O). Dies gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, a.a.O.). Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH a.a.O.). Anders kann es bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein; auch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015, - 4 StR 433/14 -, NStZ 2015, 392, 393). Der Angeklagte hat sie Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des verstorbenen ... ... erkannt und gleichwohl gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in dieser eindeutigen Situation das entsprechende Bewusstsein fehlte, liegen nicht vor. Der verstorbene ... ... war arglos, als er die ... Straße in Richtung ... unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befuhr und die Kreuzung ... bei für ihn grünes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage passierte. Auf Grund der Bebauung der Ecke .../... Straße und der von dem Angeklagten und ... gefahrenen Geschwindigkeiten von weit über 100 km/h konnte er das von ihnen durchgeführte illegale Rennen zuvor nicht beobachten. ... ... vertraute dabei darauf, dass die Lichtzeichenanlage für den seine Fahrtrichtung kreuzenden Verkehr rotes Licht abstrahlte und sich die Verkehrsteilnehmer an den von dem roten Ampellicht ausgehenden Regelungsbefehl, anzuhalten, halten würden und fuhr dementsprechend ohne besondere Vorsicht bei klaren Sicht- und Lichtverhältnissen und unproblematischen Witterungsbedingungen in die Kreuzung ein. Er rechnete nicht mit einem groben Verkehrsverstoß anderer Verkehrsteilnehmer, weil ihm entsprechende Anhaltspunkte fehlten. Er war auch nicht etwa durch laute Motorengeräusche vor dem Angeklagten und ... gewarnt. Denn zum einen gaben die Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... übereinstimmend an, dass sie die Motorengeräusche ein bis zwei Sekunden gehört hätten bis die zwei Fahrzeuge auch sichtbar geworden seien. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich diese Zeugen - bis auf den Zeugen ... - nicht in einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug befanden, das selbst Motorengeräusche abgab und so die Geräusche draußen zumindest etwas abdämpfte, sondern auf der Straße standen und die Fahrzeuge unmittelbar an ihnen vorbeifuhren. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er seinen Motor bereits ausgeschaltet gehabt habe, als er die Motorengeräusche wahrgenommen und die ca. 100 Meter von ihm entfernten Fahrzeuge gesehen habe. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe ca. 80 Meter von dem Kollisionsort entfernt in der ... Straße gestanden. Er habe vor dem Unfall keine lauten Motorengeräusche wahrgenommen. Die Geräusche von der ... waren für den Verstorbenen auch durch die Häuser in der ... Straße zumindest gedämpft. Selbst wenn der Verstorbene hier die Geräusche noch ein bis zwei Sekunden vor der Kollision wahrgenommen haben sollte, wäre ihm eine kollisionsvermeidende Reaktion nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... nicht mehr möglich gewesen. ... ... war infolge seiner Arglosigkeit auch wehrlos. Er vertraute auf seine Vorfahrt beim Einfahren in die Kreuzung und rechnete nicht damit, dass die von links aus der ... kommenden Fahrzeuge seine Vorfahrt durch das Überfahren einer roten Ampel missachten würden. Dem Angeklagten war der Umstand, dass der vorfahrtsberechtigte Querverkehr aus der ... Straße kommend den bei Rotlicht fahrenden ... und ihn selbst nicht wahrnahm bzw. nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte und mit diesem auch nicht rechnete, bewusst und nahm ihn zur Erreichung seines Ziels - das Rennen kurz vor dem Ziel auf jeden Fall zu gewinnen - hin. Er wusste ferner, dass der vorfahrtsberechtigte Geschädigte auf Grund der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten und der damit einschränkten Reaktionszeit auch kein Ausweichmanöver mehr einleiten konnte. Er nutzte diese auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des verstorbenen ... ... bewusst aus, als er in die Kreuzung .../... Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 134 km/h und voller Betätigung des Gaspedals einfuhr. Der Umstand, dass sich der Angeklagte nicht ausschließbar erst wenige Sekunden davor dazu entschieden hatte, mit vollem Gas notfalls bei Rotlicht die Kreuzung zu überfahren, schließt sein Ausnutzungsbewusstsein nicht aus. Vielmehr belegt seine Einlassung, dass er sich aller gefahrerhöhenden Momente bewusst war und die Wahrnehmungsgegebenheiten des Querverkehrs dabei mit erfasste. Dass der Angeklagte den Jeep des Verstorbenen seiner Einlassung folgend vor der Kollision nicht wahrgenommen hat, schließt sein Ausnutzungsbewusstsein nicht aus. Denn für dieses ist es weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2012 - 1 StR 336/12). b) Niedrige Beweggründe Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB. Er wollte mit dem Sieg des illegalen Straßenrennens kurzfristig Selbstbestätigung und Anerkennung durch Dritte erlangen sowie die Leistungsstärke seines Fahrzeugs, dass für ihn Statussymbol war und seinen „Lifestyle“ repräsentierte, unter Beweis stellen. Er handelte zur Befriedigung seines Geltungsdrangs und seines Wetteifers, der durch den Bruch der „Regeln eines Stechens“ durch ... angestachelt wurde. Er nahm um Erreichung dieses Ziels willen den Tod des Geschädigten in Kauf. Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 4 StR 62/12). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren. Dass der Angeklagte bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Eintritts des Todes handelte, steht der Annahme eines niedrigen Beweggrundes nicht entgegen. Die Annahme niedriger Beweggründe setzt eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, ihrer Vorgeschichte, der Persönlichkeit der Täter und ihrer Beziehung zu dem Opfer voraus (BGH NStZ 2009, 210). Die Beweggründe des Angeklagten, durch den Sieg eines illegalen Straßenrennens auf einem innerstädtischen Boulevard für kurze Zeit Selbstbestätigung und Anerkennung zu verspüren, seinen „Lifestyle“ präsentieren und seinen Wetteifer und Geltungsdrang befriedigen zu können, sind Antriebe, die auf sittlich niedrigster Stufe stehen. Den kurzfristigen Sieg des Angeklagten über den ihm nur flüchtig bekannten ... hat der Angeklagte bewusst über das Leben des ihm unbekannten Tatopfers gestellt. .. ... war ein Zufallsopfer, der sich ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhalten hatte und zu dem tatbestandlichen Erfolg nicht im Sinne einer Konflikteskalation beigetragen hatte. Der unbedingte Wille des Angeklagten, ein profanes Rennen zu gewinnen, steht in einem krassen Missverhältnis zu der daran geknüpften möglichen Folge, den Tod eines unbeteiligten Menschen herbeizuführen. Dass sich der Angeklagte durch ... spontan zur Durchführung des illegalen Rennens hinreißen ließ und nicht selbst den ersten Impuls hierzu gegeben hatte, steht der Annahme eines niedrigen Beweggrundes angesichts dessen, dass das Rennen bereits zuvor über eine Strecke von 1,6 km angedauert hatte und der Angeklagte das Rennen jederzeit hätte beenden können, nicht entgegen. Der Angeklagte war sich auch der Umstände bewusst, die den Antrieb seines Handelns als besonders verwerflich erscheinen lassen. c) Gemeingefährliche Mittel Der Angeklagte handelte nicht unter Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 8 StGB, da es zumindest an der subjektiven Tatseite des Mordmerkmals fehlt. Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09 -, BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18 -). Ausreichend ist es nicht, dass ein Tatmittel benutzt wird, dass „im Allgemeinen“ bzw. „typischerweise“ gefährlich ist. Dem Angeklagten war zwar bewusst, dass durch das Überfahren des für ihn geltenden Rotlichts an der Kollisionskreuzung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als dem Doppelten, querender Verkehr zu Tode kommen könnte. Er nahm dies auch billigend in Kauf. Wegen der enormen Geschwindigkeiten und der Unüberschaubarkeit der Situation war ihm auch bewusst, dass weitreichende bis tödliche Unfallfolgen nahelagen. Jedoch nahm der Angeklagte in der konkreten Situation und insbesondere auf Grund der Uhrzeit nicht billigend in Kauf, dass durch sein Handeln eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet werden. Der letzte querende Verkehr aus der ... Straße war acht Sekunden vor der Kollision festzustellen, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte sich noch in der Kurve vor der Einmündung zur ... befand und ihn nicht wahrnehmen konnte. Die Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen bestand daher nur generell-abstrakt und nicht konkret. Insbesondere kam es auch nicht bezüglich anderer Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger zu einem Beinaheunfall etwa durch umherfliegende Fahrzeugteile. 4. Kein Rücktritt Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten. Nachdem sich der Angeklagte ca. 90 Meter vor dem Kollisionsort nach Ablauf eines bewussten Denkprozesses entschied vom Gaspedal zu gehen, aber eine Bremsung trotz der weiterhin rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .../... Straße nicht einleitete, sondern vielmehr nach einer Sekunde erneut Vollgas gab, hatte er alles getan, was für die Tat und die Erreichung des Tatziels nötig war, da er nach Ablauf dieser Sekunde und dem Entschluss wieder Vollgas zu geben, nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung hätte bremsen können. Dabei hielt er den Tod von querendem Verkehr aus der ... Straße für möglich. Dass er nicht selbst mit dem Fahrzeug des verstorbenen ... ... kollidierte und daher den Erfolg nicht selbst herbeiführen konnte, da ... das Fahrzeug des Opfers zuerst traf, führt zu keiner anderen Bewertung. Es kann dabei dahinstehen, ob der Angeklagte - wie der Sachverständige Dr. ... ausführt hat - gerade noch vor dem Jeep die Kreuzung passiert hätte oder aber der Jeep mit dem Heck des Angeklagten kollidiert wäre. Denn selbst wenn es auch ohne die Einwirkung des ... zu keiner Kollision zwischen dem Angeklagten und dem Jeep gekommen wäre, hätte dies nicht auf einer freiwilligen Bemühung des Angeklagten beruht, den Taterfolg zu verhindern, sondern wäre, wie dem Angeklagten bewusst war, vom bloßen Zufall abhängig gewesen. 5. Fahrlässige Körperverletzung Zudem hat sich der Angeklagte einer fahrlässigen Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin ... gemäß § 229 StGB strafbar gemacht, indem er mit mehr als dem doppelten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit unter Missachtung eines für ihn geltenden Rotlichts und während der Teilnahme an einem Straßenrennen trotz der Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und der subjektiven und objektiven Vorhersehbarkeit der Folge eines solchen riskanten Fahrverhaltens in einen Unfall verwickelt war, durch den die Nebenklägerin durch den Zusammenstoß gegen die Granitbeeteinfassung nicht unerheblich verletzt wurde (s.o.). 6. Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs Schließlich hat sich der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d) StGB strafbar gemacht, indem er mit weit überhöhter Geschwindigkeit vorsätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos, nämlich neben der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an einer unübersichtlichen Straßenkreuzung um mehr als das Doppelte und unter Missachtung einer für ihn rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage bei Durchführung eines illegalen Rennens in der Berliner Innenstadt, in die Kreuzung .../... Straße einfuhr und dadurch vorsätzlich Leib und Leben des verstorbenen ... ... konkret gefährdete, der vorfahrtsberechtigt die Kreuzung passieren wollte. Die verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander jeweils in Tateinheit gemäß § 52 StGB. VI. 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem nach §§ 22, 23 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen. Das Gesetz sieht in § 23 Abs. 2 StGB nur eine fakultative Milderung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351 (353) = NJW 1962, NJW 1962, 355). Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, StrVert 1985, 411; 1986, 378). Dabei ist eine besonders intensive Prüfung des Ausschlusses der Strafrahmenverschiebung geboten, wenn - wie hier - ohne diese Verschiebung eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Die Kammer hat die Strafrahmenverschiebung aufgrund der hier vorliegenden Umstände in der Gesamtschau als noch geboten angesehen. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte hatte sich spontan durch ... zu dem Rennen hinreißen lassen, eine längere Absprache zur Durchführung des Rennens gab es nicht. Der Angeklagte hatte auch, anders als ..., zunächst noch an der zweiten roten Ampel gehalten und war davon ausgegangen, dass die beiden „Stechen“ nun beendet seien, ließ sich dann aber doch von ... zur Durchführung eines illegalen Rennens provozieren. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat um seine Beifahrerin, die Nebenklägerin ..., kümmerte, indem er ihr aus dem Fahrzeug half und sie in Sicherheit brachte. Zudem verständigte er über das Notrufsystem seines Fahrzeugs selbst auch einen Krankenwagen und die Feuerwehr. Er wurde durch die Tat selbst leicht verletzt. Es war ferner zu berücksichtigten, dass sich der Angeklagte nunmehr seit fünf Jahren in Untersuchungshaft befindet und einem erheblichen Medienecho ausgesetzt war. Er hatte zur Tatzeit ein festes Arbeitsverhältnis und war sozial integriert. Er hat sich in seiner Einlassung bereits im Rahmen der ersten Durchführung der Hauptverhandlung vor der 35. großen Strafkammer für sein Verhalten entschuldigt. Vor der 32. großen Strafkammer und vor der hiesigen hat sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen und sich jeweils erneut für sein Verhalten entschuldigt. Zu seinen Lasten spricht, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Daneben war zu beachten, dass es gänzlich vom Zufall abhing, ob der Angeklagte oder der gesondert verfolgte ... mit dem querenden Verkehr kollidierte. Nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass trotz der schwerwiegenden gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insoweit insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, im vorliegenden Fall eine Milderung des Strafrahmens auch in Anbetracht der sonst zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe noch angemessen ist. 2. Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Rahmens des nach §§ 22, 23 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB hat die Kammer erneut die bei der Prüfung der Versuchsmilderung genannten Umstände gegeneinander abgewogen. Zusätzlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten gleichzeitig zwei weitere Straftatbestände, nämlich die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB in zwei Tatbestandsvarianten (Nr. 2a) und 2d)) und eine fahrlässige Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin ... mitverwirklicht hat. Dabei wog die Straßenverkehrsgefährdung angesichts ihres Anlasses, des zweifachen Rotlichtverstoßes und der starken Überschreitung der Geschwindigkeitsvorgabe auf der ... besonders schwer. Aus diesen Gründen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Jahren als tat- und schuldangemessen verhängt. 3. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB war dem Angeklagten neben der Strafe die Fahrerlaubnis zu entziehen, da sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (von Heintschel-Heinegg/Huber in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 50). Der vom Angeklagten begangene Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d) StGB erfüllt diese Voraussetzungen. Insbesondere zeigte der Angeklagte durch seine zahlreichen Verkehrsverstöße und sein von den Zeuginnen ... ... und ... geschildertes Verhalten im Straßenverkehr, dass er zur Steigerung seines Selbstwertgefühls gerne und oft deutlich schneller als die erlaubte Geschwindigkeit fuhr und sich zu „Stechen“ hinreißen ließ oder dazu selbst aufforderte, was auf ein hartnäckig verfestigtes Verhaltensmuster schließen lässt. Zudem hat die Kammer gemäß § 69a Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Dauer der Sperre richtet sich allein danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Anlasstat ergibt, voraussichtlich bestehen wird (von Heintschel-Heinegg/Huber in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 69a Rdnr. 24). Bei der erforderlichen Prognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wobei eine umfassende Gesamtwürdigung hinsichtlich der Täterpersönlichkeit, seiner Lebensführung, des bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr und etwaiger einschlägiger Vorbelastungen vorzunehmen ist, bei der keine generalisierenden Erwägungen anzustellen sind und auch nicht auf die Schwere der Tatschuld abzustellen ist (vgl. von Heintschel-Heinegg/Huber in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 69a Rdnr. 24ff.). Eine lebenslange Sperre kann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Sie darf nur verhängt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass sich der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Strafgefangenen am Vollzugsziel positiv auswirken (BGH NStZ-RR 1997, 331 f.). Angesichts der Tatsache, dass Angeklagte bisher unbestraft ist, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte an der Erreichung des Vollzugszieles mitarbeiten und der langfristige Strafvollzug dazu führen wird, dass die erkannte gesetzliche Höchstfrist ausreicht, um die von dem Angeklagten drohende Gefahr abzuwenden. Eine kürzere Frist als fünf Jahre kam dagegen im Hinblick auf die sonstigen Verkehrsverstöße des Angeklagten und die erheblichen charakterlichen Defizite, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, nicht in Betracht. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4 StPO.