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Beschluss

3 O 187/17

LG Berlin 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:0102.3O187.17.00
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Leitsätze
Auf Insolvenzanfechtung gestützte Klagen sind keine Handelssachen im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf Insolvenzanfechtung gestützte Klagen sind keine Handelssachen im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.(Rn.2) Der Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wird zurückgewiesen. Der Antrag war vorab gemäß § 101 Abs. 2 GVG zurückzuweisen, da die Klage nicht gemäß § 98 Abs. 1 GVG vor die Kammer für Handelssachen gehört. Der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch stellt keine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG dar. Nach der Rechtsprechung des BGH folgen Insolvenzanfechtungsansprüche nicht aus einem Handelsgeschäft im Sinne des HGB (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, juris Rn. 35 m.w.N.). Auch nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 zu GmS-OGB 1/09 (juris), die sich im Wesentlichen auf hier nicht einschlägige Gesichtspunkte des Arbeitnehmerschutzes gestützt hat, hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ein originärer gesetzlicher Anspruch ist, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt, außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt, von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden ist und eigenen Regeln folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, Rn. 6, juris). Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Begriff des Handelsgeschäfts im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG anders zu verstehen sein sollte als im Sinne des HGB, schließt sich der beschließende Einzelrichter der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte an (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 6 AR 14/17, BeckRS 2017, 118262, beck-online; OLG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 3 AR 8/15, juris; siehe auch Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 95 GVG Rn. 6, juris).