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Beschluss

2 AR 31/18

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0712.2AR31.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen ist der funktionell zuständige Spruchkörper in entsprechender Anwendung von §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Spruchkörper demselben Gericht angehören.(Rn.4) 2. Klagt ein Insolvenzverwalter eine Forderung des Insolvenzschuldners aus einem beidseitigen Handelsgeschäft ein und macht er dabei im Hinblick auf eine durch den Beklagten erklärte Aufrechnung geltend, dass der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138).(Rn.10)
Tenor
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird als der funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen ist der funktionell zuständige Spruchkörper in entsprechender Anwendung von §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Spruchkörper demselben Gericht angehören.(Rn.4) 2. Klagt ein Insolvenzverwalter eine Forderung des Insolvenzschuldners aus einem beidseitigen Handelsgeschäft ein und macht er dabei im Hinblick auf eine durch den Beklagten erklärte Aufrechnung geltend, dass der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138).(Rn.10) Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird als der funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C ... GmbH (Insolvenzschuldnerin), die als Konzertveranstalterin tätig war. Die Beklagte führte als Dienstleisterin den Kartenvorverkauf für die Insolvenzschuldnerin durch, wobei das hierfür zu entrichtende Entgelt jeweils als Aufschlag von den Kartenkäufern bezahlt und von der Beklagten einbehalten wurde. Den Restbetrag kehrte die Beklagte an eine H ... AG aus, an welche die Insolvenzschuldnerin ihre Forderungen abgetreten hatte. Mit einem Schreiben vom 6. August 2014 (Anlage K 27) erklärte die Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin die Aufrechnung mit angeblichen eigenen Forderungen in Höhe von 347.692,13 Euro gegen Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 143.467,41 Euro. Am 19. Dezember 2014 wurde auf den Antrag der Schuldnerin vom 11. September 2014 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestimmt. Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Zahlung von 143.467,41 Euro sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines weiteren noch zu beziffernden Betrages in Anspruch. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über die mit dem Kartenverkauf erzielten Einnahmen abgerechnet. Ferner ist er der Auffassung, dass die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung der Beklagten unwirksam sei, weil die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Nach Einreichung der Klage bei einer allgemeinen Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragt. Der Kläger hat dem Verweisungsantrag widersprochen. Nach einer nochmaligen Anhörung der Parteien hat sich die mit der Sache befasste Zivilkammer 20 mit einem Beschluss vom 8. Mai 2018 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit die Kammer für Handelssachen verwiesen. Die Kammer für Handelssachen 97, bei der die Sache nunmehr anhängig ist, sieht sich durch die Verweisung in ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich mit einem Beschluss vom 4. Juli 2018 gleichfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorlegt. Die durch die Zivilkammer 20 ausgesprochene Verweisung sei objektiv willkürlich und deshalb nicht bindend. Diese folge daraus, dass die verweisende Zivilkammer ohne hinreichende Begründung von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 143 InsO abgewichen sei. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO liegen vor. Denn die genannten Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auf Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn die beteiligten Spruchkörper - wie im vorliegenden Fall - demselben Gericht angehören (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2017 - 1 AR 6/17 (SAZ) -, Rn. 1, juris; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AR 61/16 -, Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 36 Rn. 27 m. w. N.). Ferner ist für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gemäß § 36 Abs. 1 ZPO das Kammergericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht berufen. Schließlich haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper auch jeweils rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161). 2. Die Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin ist jedenfalls aufgrund des Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer 20 des gleichen Gerichts vom 8. Mai 2018, an dessen Bindungswirkung im Ergebnis keine Zweifel bestehen, zuständig geworden. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9). Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen gelten diese Grundsätze im Hinblick auf die mit § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO vergleichbare Regelung in § 102 S. 2 GVG entsprechend (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 102 GVG Rn. 5 f.; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 102 Rn. 8 ff.). Gemessen an diesem Maßstab ist der von der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin erlassene Verweisungsbeschluss nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung. Unabhängig hiervon dürfte die Verweisung an die Kammer für Handelssachen im Ergebnis auch zu Recht erfolgt sein, weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Verweisung auf Antrag der Beklagten nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 98, 101 GVG vorliegen, auch wenn die Begründung des Verweisungsbeschlusses noch etwas klarer hätte gefasst werden können. Die Beklagte hat den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist und damit rechtzeitig gestellt (§ 101 Abs. 1 Satz 2 GVG). Entgegen der Auffassung der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Kammer für Handelssachen liegt auch eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG vor, mithin eine Klage gegen einen eingetragenen Kaufmann aus einem Geschäft, das für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Zwar ist umstritten und bislang nicht abschließend geklärt, ob eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG auch dann anzunehmen ist, wenn ein Insolvenzverwalter Ansprüche aus der Anfechtung eines Handelsgeschäfts gegen einen eingetragenen Kaufmann geltend macht (bejahend etwa LG Duisburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 8 O 382/15, NZI 2016, 423; LG Dortmund, Beschluss vom 20. März 2015 - 4 O 374/14, NZI 2015, 894; Kissel/Mayer, a. a. O. § 95 Rn. 3; EBJS/Kindler, HGB, 3. Aufl. 2015, § 352 Rn. 12) oder ob dies aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO ausgeschlossen ist (so die wohl bislang h. M., vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 6 AR 14/17, BeckRS 2017, 118262; LG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 3 O 187/17, ZinsO 2018, 675; LG Wuppertal, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 O 232/15, juris; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 143 Rn. 132; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 95 Rn. 5). Bereits im Hinblick auf diese ohnehin sehr umstrittene Rechtslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Zivilkammer ausgesprochene Verweisung als objektiv willkürlich qualifiziert werden könnte (vgl. in diesem Sinne in einem vergleichbaren Fall auch OLG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 3 AR 8/15, ZinsO 2015, 2196), wie die vorlegende Kammer für Handelssachen meint. Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, den die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Spruchkörper bislang nicht hinreichend gewürdigt haben. Gegenstand der vorliegenden Klage sind nicht “Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung”, wie es in dem Verweisungsbeschluss der Zivilkammer verkürzt und damit missverständlich heißt. Vielmehr macht der Kläger vertragliche Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend, die aus der kaufmännischen Geschäftsbeziehung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten herrühren. Insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nur insofern von Bedeutung, als sich der Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung darauf beruft, dass die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). In einer solchen Konstellation ist der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch nicht Streitgegenstand, wie der BGH im Hinblick auf die Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138; Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, NJW-RR 2007, 398 Rn. 10). Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bedarf es einer Insolvenzanfechtung nicht. Ist die Aufrechnung - wie vorliegend - schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden, wird diese Erklärung mit der Eröffnung des Verfahrens rückwirkend unwirksam; eine Aufrechnungserklärung oder Verrechnung nach der Verfahrenseröffnung hat von vornherein keine Wirkung. Stellt der betreffende Insolvenzgläubiger das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Abrede, kann der Insolvenzverwalter daher unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung klagen, ohne dass es einer Geltendmachung oder Durchsetzung der Anfechtung durch eine Klage auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO bedarf. Dass hierbei von den Gerichten auch Vorschriften der Insolvenzordnung zu prüfen sind, berührt die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, nicht (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138 Rn. 9; Kayser/Thole/Schmidt, InsO, 9. Aufl. 2018, § 96 Rn. 12; MüKo-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl. 2013, § 96 Rn. 37). Diese Grundsätze lassen sich ohne weiteres auf die hier zur Entscheidung stehende Frage des Vorliegens eines Handelsgeschäfts nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG übertragen, womit bereits aus diesem Grund die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet sein dürfte, ohne dass es noch auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 102 S. 2 GVG ankommt.