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Urteil

31 O 283/15

LG Berlin 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:0512.31O283.15.0A
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Leitsätze
Zur Haftung des Treuhandkommanditisten einer Publikumskommanditgesellschaft aus dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag gegenüber den durch Emissionsprospekten geworbenen Anlegern.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung des Treuhandkommanditisten einer Publikumskommanditgesellschaft aus dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag gegenüber den durch Emissionsprospekten geworbenen Anlegern.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% vorläufig vollstreckbar. I. Die - auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag - zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber weder aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen - auf dem Treuhandvertrag, dem Mittelverwendungskontrollvertrag oder ihrer Gesellschafterstellung beruhenden - Aufklärungspflichten noch wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Auch kommt ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer deliktischen, unerlaubter Handlungen der Beklagten (§§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB) nicht in Betracht. 1. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht aufgrund ihrer Stellung als Vertragspartner eines Treuhandvertrages nach Maßgabe des §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. a) Allerdings gehört es zu den Aufgaben und Pflichten einer Treuhandkommanditistin, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren. Sie muss alles unterlassen, was die Werthaltigkeit der Anlage gefährden könnte. Eine Treuhandkommanditistin ist deshalb gehalten, sich Kenntnisse über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Nur mit diesen Kenntnissen ist sie in der Lage, ihre Treuhänderpflichten zu erfüllen, vor allem die für die Anleger besonderes wichtigen Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsrechte auszuüben (BGH v. 24.5.1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141 = NJW 1982, 2493). Aufgrund dieser Kenntnisverschaffungspflicht bestehen bei einer - mittelbaren - Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft auch vorvertragliche Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin gegenüber den (künftigen) Treugebern. Derjenige, der aufgrund eines Treuhandvertrages Kommanditbeteiligungen von Anlegern fremdnützig verwaltet und als Treuhandkommanditist die Mitgliedschaftsrechte der Treugeber ausübt, ist nach Maßgabe des § 311 Abs. 2 BGB bereits im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und vor Abschluss des Treuhandvertrages verpflichtet, die (künftigen) Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung waren. Insbesondere muss der Treuhänder seine Vertragspartner über die ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten informieren (BGH v. 26.11.2015 - III ZR 78/15, zitiert nach juris - Tz. 16; BGH v. 29.5.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 - Tz. 8; BGH v. 12.2.2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 - Tz. 8). Sieht sich ein Treuhandkommanditist dazu nicht in der Lage oder hält er dies für unzumutbar, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder aber die Beitrittsinteressenten davon unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGH v. 24.5.1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141 = NJW 1982, 2493). Von den vorstehend dargestellten Pflichten war die Beklagte nicht deshalb befreit, weil sie zu dem Kläger während der Verhandlungen über seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft und der Verhandlungen über den Abschluss des Treuhandvertrages in keinen persönlichen Kontakt getreten ist und die Verhandlungen allein durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft geführt wurden. Wenn sich auch der Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 2 Ziff. 2 des Treuhandvertrages) vollzog, so war all dies ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich (BGH v. 29.5.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 - Tz. 8; BGH v. 12.2.2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 - Tz. 8). b) Die Beklagte hat die ihr nach diesen Grundsätzen obliegenden Aufklärungspflichten nicht verletzt. Insbesondere liegen keine Prospektfehler vor, über die die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen. aa) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, dass er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH v. 24.4.2014 - III ZR 389/12, BKR 2014, 504, 506 - Tz. 12; BGH v. 20.6.2013 - III ZR 293, 12, zitiert nach juris - Tz. 12). bb) Der als Anlage K 5 vorgelegte Emissionsprospekt genügt diesen Anforderungen. Die von dem Kläger zur Herleitung eines Schadensersatzanspruches in Bezug genommenen Prospektpassagen sind weder missverständlich noch unvollständig noch fehlerhaft. Jedenfalls war die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin nicht zu einer ergänzenden Aufklärung oder Richtigstellung der Prospektangaben verpflichtet. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Fehlerhaft kalkulierte Rendite Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjektes. Jedoch übernimmt schon der Prospektverantwortliche grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt (BGH v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 - Tz. 19). Entsprechendes gilt erst recht im Verhältnis des Treuhandkommanditisten zum Treugeber. Das Risiko, dass sich eine getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (zum Vorstehenden: BGH v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 - Tz. 19). Nach diesen Grundsätzen ist die auf den Seiten 63 ff. des Prospektes (Anlage K 5) dargestellte Prognoserechnung nicht fehlerhaft. Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, worauf der Kläger seine Behauptung stützt, dass ein Erlös für die Fondsgesellschaft überhaupt erst dann hätte erzielt werden können, “wenn die Erlöse des Film-Verwertungspartners die Grenze von 130 % überstiegen hatten” (Seite 22 der Klageschrift). Weiter führt der Kläger nicht aus, welche Art von “Marktkrise in der Filmindustrie” (Seite 24 der Klageschrift) zum Zeitpunkt seiner Beteiligung herrschte und weshalb und in welchem Umfang diese für die von der Fondsgesellschaft geplanten Projekte von Bedeutung war. Der vom Kläger diesbezüglich in Bezug genommene Artikel (“Medienfonds leiden unter Marktkrise und Steuerrecht”, veröffentlicht in der FAZ - Anlage K 17) ist schon deshalb irrelevant, weil er knapp drei Jahre vor dem Beitritt des Klägers zum Fonds IV verfasst wurde. Der von ihm gleichfalls in Bezug genommene Artikel vom 28.05.2005 (Anlage K 18) enthält zudem keine Informationen zu einer “Marktkrise in der Filmindustrie”. Totalverlustrisiko Der Emissionsprospekt enthält einen ausdrücklichen und gut verständlichen Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes der Anlage. So heißt es bereits unmittelbar unter der Überschrift “Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick” auf Seite 11 des Prospekts: “Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft stellt eine unternehmerische Entscheidung dar. Damit verbunden sind für die Anleger verschiedene Risiken, die theoretisch bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals gehen können [...].” Ferner wird in dem Abschnitt “Die Risiken des Beteiligungsangebots” auf Seite 43 in dem ersten Abschnitt “Allgemeiner Hinweis” in Fettdruck ausgeführt, dass “[d]rastisch verschlechterte Erlöse aus der Verwertung von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wichtiger Vertragspartner [...] im Extremfall sogar zum Totalverlust der Beteiligung führen [können].” Das Totalverlustrisiko ist damit in nicht zu beanstandender Form offen gelegt. Vertriebskosten Der Prospekt enthält auf Seite 66 Angaben dazu, in welcher Höhe im Jahr 2005 Kosten für die “Beteiligungsvermittlung” und das “Marketing” anfallen werden; diese Posten werden auf den Seiten 66 f. des Prospekts näher erläutert. Der Kläger hat nicht dargetan, dass und inwiefern diese Angaben fehlerhaft wären. Wie er darauf kommt, dass sich die Vertriebskosten des Fonds “auf mindestens 16 % der Zeichnungssumme beliefen” (Seite 25 Klageschrift) ist nicht nachvollziehbar. Nachschusspflichten Der Emissionsprospekt enthält einen ausdrücklichen und für den Leser gut verständlichen Hinweis, dass der Kläger als mittelbarer Kommanditist im Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft gegebenenfalls auch den Betrag leisten muss, der nach der Fondskonzeption durch den Verkauf der Inhaberschuldverschreibung finanziert werden sollte. Auf Seite 49 des Prospektes heißt es unter der Überschrift “Insolvenz der Fondsgesellschaft”, dass die “Haftung von Treugebern in Höhe ihrer übernommenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft” besteht. Dass mit der “übernommenen Beteiligung” nicht lediglich der Teil der Beteiligung gemeint ist, der durch Eigenmittel zu finanzieren war, ergibt sich hinreichend klar aus der Aussage auf Seite 56 des Prospekts, dass “die Beteiligung der Treugeber [...] durch einen eigenfinanzierten Beteiligungsanteil und einen fremdfinanzierten Beteiligungsanteil zuzüglich Agio aufgebracht” wird. Dadurch ist deutlich gemacht, dass es sich um eine Beteiligung handelt, die sich sowohl aus dem eigen- als auch aus dem fremdfinanzierten Anteil zusammensetzt. Steuerliche Risiken der Beteiligung Der Prospekt weist auf steuerliche Risken und Unwägbarkeiten im Falle einer Beteiligung hinreichend deutlich hin. Unter der Abschnittsüberschrift “Steuerliche Risiken” heißt es in dem Kapitel “Die Risiken des Beteiligungsangebots” auf den Seiten 46 f. des Prospektes wie folgt: “Die steuerlichen Auswirkungen, die der Prognoseberechnung für die Fondsgesellschaft und dem Gesamtkonzept zugrunde gelegt sind, berücksichtigen die Rechtslage sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltungen bis Ende Februar 2005. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sowohl die Rechtsprechung als auch insbesondere die Finanzverwaltung zu einzelnen Sachverhalten auch bei unveränderter Gesetzeslage zukünftig eine andere Auffassung vertreten bzw. Sachverhalte anders interpretieren. Dies kann zu Abweichungen der steuerlichen Ergebnisse führen. [...]. Die Prospektherausgeberin geht grundsätzlich davon aus, dass das vorliegende Beteiligungsangebot den in dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur einkommenssteuerlichen Behandlung von Film- und Medienfonds vom 1. August 2003 (sog. “Medienerlass”). genannten Kriterien entspricht. Eine abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung kann dennoch nicht generell ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist für die steuerliche Betrachtung die Herstellereigenschaft von besonderer Bedeutung. Die Fondsgesellschaft muss im Sinne der steuerlichen Rahmenbedingungen, wie sie vom Medienerlass vorgegeben werden, “Hersteller” der Filme sein. [...]. Nach Auffassung der Prospektherausgeberin ist § 2b Einkommensteuergesetz (EStG) auf das vorliegende Beteiligungsangebot nicht anwendbar. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung § 2b EStG auf die Fondsgesellschaft anwendet. Sollte § 2b EStG letztlich zur Anwendung kommen, hätte dies zur Folge, dass steuerlich negative Einkünfte aus der Beteiligung infolge von Anlaufverlusten an der Fondsgesellschaft nicht mit anderen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur lediglich mit positiven Einkünften aus dieser Beteiligung und Einkunftsquellen, die ihrerseits § 2b EStG unterfallen. Grundsätzlich können konträre Auffassungen der Finanzverwaltung zum Beteiligungskonzept, etwa hinsichtlich der Mitunternehmerstellung der Anleger, der Gewinnerzielungsabsicht, der steuerlichen Behandlung der Kosten für die Herstellung eines Films sowie der Dienstleistungshonorare usw. negative Auswirkungen haben. Die endgültige Anerkennung der dargestellten steuerlichen Auswirkungen des Konzepts erfolgt durch die Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft. Gegebenenfalls können aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung durch die Finanzverwaltung oder Gerichte Nachforderungsansprüche entstehen, die in der Regel gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen sind.” Auf die Möglichkeit, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Konzeption von der Finanzverwaltung und den Gerichten anders erfolgen kann als dargestellt, wird weiter auf der Seite 81 des Prospekts hingewiesen. Dass für den Anleger steuerrechtliche Risiken bestehen, die insbesondere die Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft sowie die Anwendung von § 2b EStG betreffen, ist damit deutlich gemacht. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Prospektfehler liegen nicht vor (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 29.07.2014, II ZB 30/12, Rn. 64 - zitiert nach juris). Rückforderungen von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG Die Beklagte war aufgrund des Treuhandvertrages nicht verpflichtet, ihre Vertragspartner über Risiken aufzuklären, die sich aus einem pflichtwidrigen Verhalten der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ergeben. Bei der Inanspruchnahme eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft nach §§ 30, 31 GmbHG handelt es sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen um ein fernliegendes Risiko (Wiegand/Ludwig, BKR 2015, 448, 450; vgl. auch OLG Köln v. 26.2.2015 - 24 U 112/14, BKR 2015, 217, 218 - TZ 8). Es ist daher kein Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers von wesentlicher Bedeutung ist. Verdeckte Einlagenrückgewähr und § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB Der Prospekt weist schließlich auch auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung durch Einlagenrückgewähr bzw. Gewinnausschüttungen (vgl. § 172 Abs. 4 Säte 1 und 2 HGB in Verbindung mit § 6 Nr. 2 des Treuhandvertrages) hin. Auf die Vorschriften der §§ 171 ff. HGB wird in § 9 Nr. 1 des im Prospekt auf Seite 101 wiedergegebenen Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und in § 6 Nr. 2 des auf Seite 113 des Prospekts wiedergegebenen Treuhandvertrages hingewiesen. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 216/09, Rn. 31 - zitiert nach juris). Risiken des Finanzierungskonzeptes und der Inhaberschuldverschreibung Die Beklagte war aufgrund des Treuhandvertrages nicht verpflichtet, dem Kläger weitergehende, über die Angaben im Verkaufsprospekt hinausgehende Erläuterungen zu den Risiken des Finanzierungskonzeptes zu machen. Der Emissionsprospekt stellt auf den Seiten 45, 56 und 95 das Finanzierungskonzept verständlich dar und weist auf die mit diesem erbundenen Risiken hin. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfinanzierung nebst den Bestimmungen der Inhaberschuldverschreibung und der Vereinbarungen über die Sicherungsabtretung von Forderungen ist auf den Seiten 119 ff des Prospektes abgedruckt. Die Angabe auf Seite 56 des Prospektes, dass die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung erfolgt und ”keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich” sind, stellt ersichtlich allein dar, wie die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils konzeptionsgemäß erfolgen soll. Nicht gesagt ist damit, dass der Anleger unter keinen Umständen in die Situation kommen kann, den auf ihn entfallenden Anteil mit eigenen Mitteln zurückführen zu müssen. Denn dass der Anleger Schuldner der mit der Inhaberschuldverschreibung übernommenen Verpflichtungen ist, ergibt sich ohne weiteres aus den auf den Seiten 120 ff. des Prospektes abgedruckten Bestimmungen der Inhaberschuldverschreibung. Nicht zu folgen vermag die Kammer daher der Auffassung des OLG München (Beschluss v. 11.3.2016 - 23 U 4187/15, eingereicht als Anlage K 30), der Prospekt sei deswegen fehlerhaft, weil in ihm nicht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB, insbesondere darauf hingewiesen werde, dass der Anspruch durch den jeweiligen Inhaber der Urkunde der Inhaberschuldverschreibung geltend gemacht werden kann und der Anleger auf die in § 796 BGB genannten Einwendungen beschränkt ist. In dem im Prospekt abgedruckten Text der Inhaberschuldverschreibung heißt es, dass der Anleger “dem Inhaber dieser Inhaberschuldverschreibung [...] die Zahlung des im Zeichnungsschein bezeichneten Nennbetrages [...] bei Vorlage und gegen Aushändigung dieser Inhaberschuldverschreibung [schuldet]” (Prospekt, S. 120). Daraus ergibt sich, dass der genannte Betrag an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu zahlen ist, und zwar unter der alleinigen Voraussetzung, dass die Inhaberschuldverschreibung vorgelegt wird. Für den Anleger ist damit erkennbar, wer Gläubiger der betreffenden Forderung ist und dass ihm diesem gegenüber grundsätzlich keine Einwendungen zustehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Prospektdarstellung defizitär ist, weil der Prospekt bei der Darstellung des Finanzierungskonzeptes nicht ausdrücklich den Hinweis enthält, dass die “Inhaberschuldverschreibungen [...] nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können”, wenn “die dafür vorgesehenen Distributionszahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen [...] oder der Wechselkurs des US-Dollar sinkt” (OLG München, a.a.O.). Jedenfalls war die Beklagte aufgrund des Treuhandvertrages nicht gehalten, den Kläger auf dieses Risiko ausdrücklich und gesondert hinzuweisen. Ein Treuhänder darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vertragspartner weiß, dass er zur Erfüllung der von ihm eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtungen selbst herangezogen werden kann. Die Beklagte musste daher den Kläger auch nicht über die rechtlichen Grundlagen einer Inhaberschuldverschreibung im Allgemeinen aufklären. Der Prospekt schließt das Risiko einer Inanspruchnahme auch nicht aus. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Beklagte bei Erfüllung ihrer Kenntnisverschaffungspflicht auf das spezielle Risiko - die Inanspruchnahme bei nicht vollständigem Eingang der Distributionszahlungen oder bei Absinken des Wechselkurses des US-Dollar - gleichwohl ein besonderes Augenmerk hätte richten und den Anleger hierauf hätte aufmerksam machen müssen, ist daher nicht erkennbar; der Kläger selbst auch hierzu auch keinen Sachvortrag gehalten. Mittelverwendungskontrolle Die Beklagte war aufgrund des Treuhandvertrages nicht gehalten, den Kläger über etwaige Unzulänglichkeiten bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds aufzuklären und ihn über diesen Umstand ausdrücklich in Kenntnis zu setzen. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten bei dem Fonds I im Hinblick auf das Projekt “E.” vertragsgemäß erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde daraus nicht ohne Weiteres folgen, dass die Beklagte den Kläger hierüber hätte aufklären müssen. Für die Beitrittsentscheidung des Klägers wäre dieser Gesichtspunkt nur dann von Bedeutung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hätte, dass Vergleichbares sich wiederholen würde. Eine solche Gefahr, die sich etwa aus einer generell defizitären Struktur des Mittelverwendungskontrollvertrages oder aus einer von vornherein bestehenden Absicht der Beklagten, die Mittelverwendungskontrolle nicht strikt vertragsgemäß wahrzunehmen, ergeben könnte, hat der Kläger aber nicht dargetan. Stattdessen stützt er seine Behauptung, dass “durch die Installierung der Mittelverwendungskontrolle gerade nicht sichergestellt [war], dass der Fonds über Anlegergelder für Investitionen in Film- und Medienproduktionen nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen konnte”, allein auf die möglicherweise unzureichende Mittelverwendungskontrolle in dem Einzelfall “E.” beim Fonds I. c) Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund des Treuhandvertrages auch nicht deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er nach seinen Angaben von dem Zeugen W. in dem Beratungsgespräch am 4.5.2005 nicht über alle in dem Verkaufsprospekt aufgenommenen Einzelheiten aufgeklärt worden sein soll. Diesbezüglich verkennt der Kläger, dass eine solche mündliche Erörterung von vornherein nicht erforderlich oder gar geschuldet war. Der Vertragspartner eines Anlegers, der diesem gegenüber zur Aufklärung verpflichtet ist, kann seinen Beratungs- und Aufklärungspflichten im Einzelfall auch durch Aushändigung eines Prospektes genüge tun, sofern dieser geeignet ist, die nötigen (geschuldeten) Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Der Prospekt muss dem Anleger allerdings rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden (BGH v. 24.4.2014 - III ZR 389/12, BKR 2014, 504, 505 - Tz. 9). Beide Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere war der Prospekt dem Kläger nach seinen Angaben bereits im Vorfeld des Beratungsgespräches übermittelt worden. Dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übersandt worden und er deshalb an einer eingehenden Lektüre gehindert gewesen wäre, hat der Kläger auch nicht behauptet. d) Da nach alledem weder haftungsrelevante Prospektfehler noch haftungsbegründende Beratungsfehler bei der Vermittlung der Beteiligung durch den Vermittler W. feststellbar sind, kann offen bleiben, ob etwaige Pflichtverletzungen des Vermittlers der Beklagten überhaupt nach § 278 BGB zuzurechnen wären (hierzu: BGH v. 26.11.2015 - III ZR 78/15 - Tz. 16). Ebenso kann offen bleiben, ob eine Haftung der Beklagten für die vom Kläger gerügte unzureichende Prospektdarstellung aufgrund des in § 13 Abs. 2 des Treuhandvertrages enthaltenen Haftungsausschlusses und der dort enthaltenen tatsächlichen Mitteilung, die Beklagte habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft, von vornherein ausgeschlossen ist (zur Wirksamkeit vergleichbarer Haftungsausschlussklauseln siehe BGH v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, 1258 - Tz. 43; BGH v. 22.9.2015 - II ZR 340/14, NZG 2016, 31 - Tz. 23 ff). 2. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet, denn zum Zeitpunkt der Abgabe und Annahme der Beitrittserklärung des Klägers war sie noch nicht Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Folglich haftet sie auch nicht “wie ein Gründungsgesellschafter” für Prospekt- und Beratungsfehler der in den Vertrieb eingeschalteten Vermittler (vgl. BGH v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 - juris Rz. 27). Da die Voraussetzungen für eine solche Haftung nicht vorliegen, kann es auch dahingestellt bleiben, ob für sie als (aufnehmende) Gesellschafterin ein strengerer Pflichtenkatalog gilt und ob sie - in höherem Maße als aufgrund des Treuhandvertrages - für die von dem Kläger gerügten Prospektfehler - insbesondere im Hinblick auf die Prospektangaben zur Inhaberschuldverschreibung - einstehen muss. a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 - juris Rz. 27) und Vertragspartner des Anlegers wird (BGH v. 23.4.2012 - II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937, 939). Bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft sind das die schon beigetretenen Gesellschafter, denn bei einer Personengesellschaft wird der Aufnahmevertrag zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Den (aufnehmenden) Gesellschafter eines Beteiligungsfonds treffen dabei umfangreiche Überprüfungs- und Aufklärungspflichten, wobei ihm nicht nur ein persönliches Verschulden trifft. Er haftet - anders als ein (bloßer) Treuhandkommanditist - nicht nur für eigenes Verschulden, vielmehr ist ihm auch das Verschulden der Komplementär-GmbH und ihrer Geschäftsführer nach § 278 BGB zuzurechnen ist (BGH v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, 1257 - Tz. 36). Der Annahme eines auf dem Gesellschaftsvertrag (und nicht lediglich auf dem Treuhandvertrag) beruhenden Schuldverhältnisses in Sinne von § 241a Abs. 2 BGB steht dabei nicht entgegen, dass sich der Kläger lediglich mittelbar über die Beklagte an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestehen vorvertragliche Aufklärungspflichten im Verhältnis der (Gründungs-)Gesellschafter zu den über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, sofern der Treugeber aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH v. 23.4.2012 - II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937 - Tz. 19). In einem solchen Fall würde die Beklagten dem Kläger auch aufgrund ihrer Rechtsstellung als Altgesellschafterin persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht haften. b) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung der Beklagten liegen indes nicht vor. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages es rechtfertigt, den Kläger wie einen (sich unmittelbar beteiligenden) Gesellschafter (Kommanditisten) zu behandeln (hierzu: BGH v. 23.4.2012 - II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937, 938 - Tz. 10). Die Beklagte war jedenfalls am 4.5./12.5.2005, also in dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt des Klägers wirksam wurde, noch nicht Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist aufgrund der Vernehmung der Zeugen T. und L. nicht bewiesen; sie haben die Darstellung des Klägers nicht bestätigt. Die Erinnerung des Zeugen T. beschränkte sich auf die in seinem Schreiben vom 25.4.2016 wiedergegebenen Umstände; Angaben zum Beitrittsdatum der Beklagten vermochte er nicht zu machen. Der Zeuge L. hat bekundet, dass er im Zeitpunkt der Erstellung des Fondskonzeptes zwar davon ausgegangen sei, dass sich die Beklagte als Treuhandkommanditistin beteilige. Die Beteiligung der Beklagten sei aber erst mit der Eintragung im Handelsregister (am 2.11.2005) sicher gewesen. Insgesamt kann somit auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bereits zu einem Zeitpunkt Gesellschafterin der Beklagten war, in dem die Beitrittserklärung des Klägers wirksam wurde. c) Eine aus ihrer Gesellschafterstellung abzuleitende vorvertragliche Aufklärungspflicht traf die Beklagte im Verhältnis zum Kläger auch nicht deshalb, weil ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft als weitere Kommanditistin aufgrund der in § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung von Anfang an vorgesehen war (a.A. OLG Naumburg v. 6.11.2015 - 25 U 82/15 - eingereicht als Anlage K 29; LG Berlin v. 18.2.2015 - 3 O 276/13). Die auf der Anbahnung eines Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB beruhenden Schutz- und Aufklärungspflichten entstehen nur im Verhältnis solcher Personen, die an dem Vertragsschluss unmittelbar beteiligt sind und den Vertrag im eigenen Namen abschließen (BGH v. 23.4.2012 - II ZR 211/09, NJW-RR 2012 - Tz. 23). Solange diese Voraussetzung aber in der Person der Beklagten nicht selbst erfüllt war, weil sie selbst der Fondsgesellschaft als Gesellschafterin noch nicht beigetreten war, war sie an etwaigen Beitrittsverhandlungen mit künftigen Anlegern weder zu beteiligen noch kam es für den Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft auf die Zustimmung der Beklagten an. Die hier maßgeblichen Vertragsverhandlungen hatte der Kläger ausschließlich mit den Gründungsgesellschaftern, insbesondere der Komplementärin der Fondsgesellschaft zu führen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 2 Ziff. 2 des Treuhandvertrages. d) Eine (strengere) Haftung der Beklagten aufgrund ihrer (spätestens am 2.11.2005 wirksam gewordenen) Rechtsstellung als Gesellschafterin (Treuhandkommanditistin) der Fondsgesellschaft scheidet auch deshalb aus, weil sich ihre Gesellschafterstellung in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpfte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, 1256 - Tz. 29). Die Beklagte hat sich - hiervon ist auf Grund der Beweisaufnahme auszugehen - nicht mit einem eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies hat insbesondere der Zeuge L. bestätigt. Die Beklagte hätte daher an einem möglichen Gewinn der Fondsgesellschaft nicht partizipieren können. Die Beklagte ist zwar mit einer Hafteinlage in Höhe von 1.000,-- EUR im Handelsregister eingetragen worden. Die im Handelsregister einzutragenden Haftsumme (Hafteinlage) darf aber nicht mit der im Innenverhältnis zu leistenden Einlage verwechselt werden. Beide können, müssen aber nicht notwendigerweise identisch sein (Roth in Baumbach/Hopt, 36. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1). Für eine etwaige Gewinnbeteiligung der Beklagten kommt es maßgeblich nicht auf die Hafteinlage (§ 162 Abs. 1 HGB), sondern auf die Vermögenseinlage (§ 161 Abs. 1 HGB) an. Eine solche Einlage hat die Beklagte indes nicht geleistet und musste sie nach den gesellschaftsvertraglichen Absprachen auch nicht leisten. Da die Kommanditisten nach § 20 des hier maßgeblichen Gesellschaftsvertrages am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ausschließlich im Verhältnis ihrer nominellen Kommanditanteile (Beträge der Pflichteinlagen) beteiligt waren, kommt der Hafteinlage für die Bewertung der Sach- und Rechtslage keine eigenständige Bedeutung zu. 3. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber schließlich nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung als Mittelverwendungskontrolleurin zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger und Gesellschafter einer Fondsgesellschaft ein Schadensersatzanspruch gegen die für die Gesellschaft tätige Mittelverwendungskontrolleurin ergeben, wenn diese die ihr aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) obliegenden Pflichten verletzt und dieser Vertrag auch zu Gunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossen wurde (BGH v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, NZG 2010, 188, 189). Aus einem MVKV kann die Mittelverwendungskontrolleurin insbesondere - auch den Anlegern gegenüber - zur Prüfung verpflichtet sein, ob die Konditionen des Einlagenkontos mit den in dem MVKV bestimmten Anforderungen übereinstimmen. Sieht der MVKV vor, dass die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit der Mittelverwendungskontrolleurin über die Gelder der Gesellschaft verfügen darf, muss sie sich vergewissern, ob diese Vorgaben tatsächlich eingehalten worden sind. Stellt die Mittelverwendungskontrolleurin Abweichungen fest, genügt sie ihren vorvertraglichen Pflichten gegenüber den Beitrittsinteressenten nicht schon dadurch, dass sie für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle für die Zukunft Sorge trägt. Vielmehr ist sie gehalten, die Beitrittsinteressenten darauf hinzuweisen, dass bereits eine zweckwidrige Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten sein könnte (BGH a.a.O., 191). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten bei dem Fonds I im Hinblick auf das Projekt “E.” vertragsgemäß erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde daraus - dies hat die Kammer bereits an anderer Stelle dieses Urteils ausgeführt - nicht ohne Weiteres folgen, dass die Beklagte den Kläger hätte hierüber aufklären müssen. Auf die abstrakte Gefahr, dass eine im Prospekt vorgesehene Mittelverwendungskontrolle nicht effektiv ausgeübt wird oder diese Kontrolle nicht den Erwartungen der Anleger genügt, muss die Beklagte nicht hinweisen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auch eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB ausgeschlossen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz in Anspruch. Geschäftszweck der Fondsgesellschaft war im Wesentlichen die Finanzierung, Herstellung und Vermarktung von Filmwerken. Ihre Gründungsgesellschafter waren nach § 4 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages die E.P. Medienfonds GmbH als Komplementärin und die E.P. AG als Gründungskommanditistin. § 4 Ziffer 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bestimmt, dass sich die Beklagte - sie firmierte zum damaligen Zeitpunkt noch als T. Steuerberatungsgesellschaft GmbH - als weitere Kommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen kann und dass die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft sowohl unmittelbar (als sog. “Direktkommanditist”) als auch mittelbar (als sog. “Treugeber”) möglich ist. Wie vorgesehen übernahm die Beklagte die Funktion einer Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft. Am 2.11.2005 wurde sie als Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Hafteinlage in Höhe von 8 Mio. EUR im Handelsregister eingetragen. Mit Wirkung zum 1.8.2011 schied sie als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin aus. § 13 des im Verkaufsprospekts abgedruckten Treuhandvertrages enthält folgende Bestimmung: 1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie haftet dem Treugeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen, im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. 2. Die Treuhänderin haftet nicht für das Ausbleiben prognostizierter bzw. vom Treugeber erwarteter Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher oder sonstiger Effekte. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung derselben. Die Treuhänderin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt. Die Anlageberatung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin. Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung des Vermittlers W. als Treugeber über die Beklagte mit Beitrittserklärung vom 4.5.2005 an der Fondsgesellschaft; die Beteiligungssumme betrug 20.000,-- EUR zzgl. 3% Agio (insgesamt: 20.600,-- EUR). Das Angebot auf Abschluss des Beteiligungsvertrages wurde von der Komplementärin der Fondsgesellschaft am 12.5.2005 angenommen. Die Vermittlung erfolgte unter Verwendung des von der E.P. AG herausgegebene Emissionsprospektes, der dem Kläger zuvor gemeinsam mit dem Zeichnungsschein übermittelt worden war. Wegen des Inhalts des Prospektes wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Entsprechend den Regelungen der Beitrittserklärung zahlte der Kläger an die Fondsgesellschaft eine Bareinlage in Höhe von 10.000,-- EUR. Der restliche Betrag sollte fremdfinanziert werden. Dazu war nach dem Fondskonzept vorgesehen, dass zeitgleich mit dem Abschluss der Beteiligung zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der Kapitalgeberin ein sog. Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung (nachfolgend: Rahmenvereinbarung) abgeschlossen wird. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin (Gesellschafterin der Fondsgesellschaft) und Mittelverwendungskontrolleurin auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu trägt er vor: Die Beklagte sei bereits vor seinem Beitritt mit einer eigenen Einlage an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Der zur Information der Anlageinteressenten herausgegebene Verkaufsprospekt sei zur vollständigen Aufklärung der Anleger nicht geeignet gewesen. Er weise zahlreiche Prospektfehler auf. Er kläre nur unzureichend über die Risiken der Beteiligung auf, insbesondere im Hinblick auf das Totalverlustrisiko, Vertriebskosten, Nachschusspflichten, die Erlaubnispflichtigkeit der vorgesehenen Fremdfinanzierung und das Risiko einer vorzeitigen Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung. Die prospektierte Rendite sei fehlerhaft kalkuliert worden. Die Beklagte hätte ihn über diese Unzulänglichkeiten der Prospektdarstellung aufklären müssen. Die Beklagte sei zudem zur Information darüber verpflichtet gewesen, dass die Mittelverwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds nicht wie vorgesehen funktioniert habe. Zu einer entsprechenden Aufklärung wäre sie auch in der Lage gewesen, weil sie bei dem Vorgängerfonds die Mittelverwendungskontrolle selbst ausgeübt habe. Im Übrigen sei er durch den Vermittler, den Zeugen W. nicht über alle in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten aufgeklärt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.323,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4.5./12.5.2005 entstanden sind und noch entstehen; jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 4.5./12.5.2005. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, an der Gründung der Fondsgesellschaft nicht beteiligt gewesen zu sein. Sie sei insbesondere keine Gründungskommanditistin. Auf die Gestaltung des Fonds habe sie keinen Einfluss genommen. Der Kläger habe sich außerdem zu einem Zeitpunkt an der Gesellschaft beteiligt, in dem sie selbst noch nicht Gesellschafterin gewesen sei. Unabhängig davon habe sie keine eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft gehalten. Zur Aufklärung über mögliche Fehler in der Prospektdarstellung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche bzw. mündliche Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen T. und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2016 und auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen T. vom 25.4.2016 Bezug genommen.