Urteil
24 U 112/14
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1104.24U112.14.0A
33mal zitiert
7Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Vorwurf sittenwidrigen Handelns kann begründet sein, wenn die Bank aus eigensüchtigen Beweggründen die Insolvenz des Unternehmens hinausschiebt und für sie abzusehen ist, dass die ergriffenen Stützungsmaßnahmen den Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern können.(Rn.25)
2. Liegt ein planmäßiges Zusammenwirken mit eingeweihten Helfern vor, um das wesentliche pfändbare Vermögen des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann auch der deliktsrechtliche Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein.(Rn.25)
3. In einem solchen Fall ist nicht nur die Sicherheitenbestellung, sondern auch der Kreditvertrag selber nichtig. Dabei wird die Nichtigkeitssanktion nicht durchweg von den spezielleren Tatbeständen des Anfechtungsrechts verdrängt.(Rn.26)
4. Eine Überbrückungsfinanzierung unterliegt nicht dem strengen Haftungsregime eines Sanierungskredits. Die zeitliche Grenze für einen solchen Überbrückungskredit beträgt längstens 3 Wochen.(Rn.30)
5. Von dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens kann sich die Bank entlasten, wenn sie den Kredit aufgrund eines schlüssigen Sanierungsgutachtens ausgezahlt hat. Dazu reicht es nicht, wenn es erst nach dem Zeitpunkt der ersten Darlehensgewährung überhaupt vorlag.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 363/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage des Beklagten wird
a) festgestellt, dass die Klägerin durch die Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in D..., UR-Nr. ... und ..., keine Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. ..., geboren am ... Februar ..., erworben hat;
b) die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die ... ... (HRB ... des Handelsregisters des Amtsgerichts ... ... ) aus der notariellen Urkunde ... des Notars Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in D..., soweit Gesellschaftsanteile des Herrn Dr. ..., geboren am ... . Februar ... in R..., betroffen sind.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin haben die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte 7/8 zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorwurf sittenwidrigen Handelns kann begründet sein, wenn die Bank aus eigensüchtigen Beweggründen die Insolvenz des Unternehmens hinausschiebt und für sie abzusehen ist, dass die ergriffenen Stützungsmaßnahmen den Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern können.(Rn.25) 2. Liegt ein planmäßiges Zusammenwirken mit eingeweihten Helfern vor, um das wesentliche pfändbare Vermögen des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann auch der deliktsrechtliche Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein.(Rn.25) 3. In einem solchen Fall ist nicht nur die Sicherheitenbestellung, sondern auch der Kreditvertrag selber nichtig. Dabei wird die Nichtigkeitssanktion nicht durchweg von den spezielleren Tatbeständen des Anfechtungsrechts verdrängt.(Rn.26) 4. Eine Überbrückungsfinanzierung unterliegt nicht dem strengen Haftungsregime eines Sanierungskredits. Die zeitliche Grenze für einen solchen Überbrückungskredit beträgt längstens 3 Wochen.(Rn.30) 5. Von dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens kann sich die Bank entlasten, wenn sie den Kredit aufgrund eines schlüssigen Sanierungsgutachtens ausgezahlt hat. Dazu reicht es nicht, wenn es erst nach dem Zeitpunkt der ersten Darlehensgewährung überhaupt vorlag.(Rn.31) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 363/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten wird a) festgestellt, dass die Klägerin durch die Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in D..., UR-Nr. ... und ..., keine Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. ..., geboren am ... Februar ..., erworben hat; b) die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die ... ... (HRB ... des Handelsregisters des Amtsgerichts ... ... ) aus der notariellen Urkunde ... des Notars Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in D..., soweit Gesellschaftsanteile des Herrn Dr. ..., geboren am ... . Februar ... in R..., betroffen sind. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin haben die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte 7/8 zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Dr. ... (im Folgenden nur: „Schuldner“ oder „Insolvenzschuldner“) . Die klagende Bank will Rückzahlungsansprüche aus mehreren Darlehensverträgen zur Insolvenztabelle festgestellt wissen. Der Beklagte macht widerklagend Feststellungsanträge- und Leistungsansprüche geltend. Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Darlehensverträge der Klägerin mit dem Schuldner seien nicht nach § 138 BGB nichtig, da diese weder zu einer sittenwidrigen Knebelung des Schuldners noch zu einer Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung geführt hätten. Der Schuldner sei trotz der abgeschlossenen Verpfändungs- und Treuhandverträge und der durch diese bewirkten umfangreichen Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen wirtschaftlich selbständig geblieben. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin nicht ernsthaft die Sanierung der sog. ...-Gesellschaften angestrebt habe, da sie aufgrund der vorliegenden Gutachten von einer positiven Fortführungsprognose und davon habe ausgehen dürfen, dass durch die ausgereichten Kredite die Insolvenzreife beseitigt werde. Eine Anfechtung nach § 133 InsO scheide schon deshalb aus, weil der Beklagte gleichzeitig die Auszahlung der Darlehensvaluta anfechte und die Klägerin deshalb jedenfalls ihre darlehensvertraglichen Ansprüche zur Tabelle anmelden können müsse. Die Widerklageanträge seien unbegründet, da ebenso wie die Darlehensverträge auch die Sicherheitenverträge nicht unwirksam seien. Die Wirksamkeitsbedingung aus dem Treuhandvertrag aus dem Jahre 2010 sei eingetreten. Eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs.1 InsO bleibe ohne Erfolg, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin erkannt habe, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei oder eine solche Zahlungsunfähigkeit drohe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin von dem Umfang der Verbindlichkeiten des Schuldners Kenntnis gehabt habe oder aus dem Wegfall der Geschäftsführergehälter zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners habe schließen müssen; denn nach seiner Selbstauskunft sei durchaus noch weiteres Vermögen - insbesondere Immobiliarvermögen - vorhanden gewesen. Auch die notariellen Verträge vom 29./30.12.2010 belegten nicht zwingend, dass die Gesellschaftsanteile die letzten Vermögensbestandteile des Schuldners gewesen seien. Deshalb bestehe auch kein Zahlungsanspruch nach den §§ 143, 133 InsO oder aus den §§ 826 BGB, 92 InsO. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht gemeint, die Klägerin habe im Hinblick auf Sanierungsaussichten gutgläubig sein dürfen und nicht annehmen müssen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Gelder die Verschleppung der Insolvenzen der beteiligten Gesellschaften zur Folge haben würden. Die Darlehensverträge der Klägerin mit dem Insolvenzschuldner seien sittenwidrig und daher gemäß § 138 BGB nichtig, da durch sie eine umfassende wirtschaftliche Knebelung des Insolvenzschuldners stattgefunden habe und die Klägerin sich - bewusst und ausschließlich zu ihrem eigenen Vorteil - die letzten noch vorhandenen Sicherheiten aus dem Vermögen des Schuldners gesichert habe. Durch die Ausreichung der Darlehensbeträge seien die Insolvenzen der Gesellschaften des Schuldners verschleppt und dessen eigene Verbindlichkeiten erhöht worden, obwohl der Klägerin habe klar sein müssen, dass eine wirtschaftliche Rettung dieser Unternehmen nicht möglich sein würde. Der Kernfehler des landgerichtlichen Urteils liege darin, dass ein falscher Sorgfaltsmaßstab angelegt worden sei, der der seinerzeit herrschenden Gefährdungslage nicht Rechnung trage. Alle sechs beteiligten Gesellschaften seien - wie sich an den bereits anhängigen zulässigen Insolvenzanträgen zeige - zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits zahlungsunfähig gewesen. Mit dem Ausreichen der ersten 2,5 Mio. EUR hätten zwar die Insolvenzanträge erledigt, aber nicht die materielle Insolvenzreife beseitigt werden können. Vor dem Hintergrund der objektiven Insolvenzverschleppung hätte der Klägerin eine besonders sorgfältige Prüfung der Sanierungsaussichten oblegen; diese habe sie jedoch unterlassen, obwohl es sich bei den von ihr ausgereichten Darlehen keineswegs um kurzfristige Überbrückungs-, sondern um langlaufende Sanierungskredite gehandelt habe. Die ihr vorliegenden Gutachten hätten nicht dem Standard IDW S6 entsprochen und seien nicht auf der Grundlage aktueller Buchhaltungsunterlagen erstellt worden. Der Insolvenzschuldner, dessen - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bekannt gewesen sei, sei entmachtet und dessen einzig noch vorhandenen Vermögensgegenstände - die Beteilungen an den...-Gesellschaften - zu Gunsten der Klägerin dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen worden. Letztere seien kollusiv benachteiligt worden, da die sog. Überbrückungskredite gar nicht dem Insolvenzschuldner, sondern lediglich den Gesellschaften der ... -Gruppe zugute gekommen seien. Aus diesem Grund seien - entgegen der in sich widersprüchlich begründeten Auffassung des Landgerichts - auch die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs.1 InsO gegeben. Nichtig und anfechtbar seien auch die der Klägerin bestellten Sicherheiten. Da die Klägerin bei der Auszahlung der Darlehen nicht als bloße Zahlstelle, sondern im Eigeninteresse zum Zwecke der selektiven Befriedigung bevorzugter Gläubiger tätig geworden sei, seien auch die - im Auftrag des Insolvenzschuldners geleisteten - (Einzel-)Zahlungen aus den gewährten Krediten anfechtbar mit der Folge, dass die Klägerin erneut zur Leistung verpflichtet sei. Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 826 BGB, da die ganz überwiegend von der Klägerin zu verantwortende Insolvenzverschleppung zur Folge habe, dass das Vermögen des Insolvenzschuldners nunmehr mit Forderungsanmeldungen aus Geschäftsführerhaftung von 86 Mio. EUR belastet sei. Diese hätten durch die zwischenzeitlich geschlossenen Vergleiche nur teilweise reduziert werden können. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 20. Juni 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 38 O 363/13 - 1. die Klage abzuweisen; 2. festzustellen, dass der Klägerin aus der notariellen Urkunde 4854/2010 des Notars Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in ..., keine Ansprüche gegen die ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (HRB... des Handelsregisters des Amtsgerichts ... ) zustehen; 3. festzustellen, dass die Klägerin durch die Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr...., Notar mit dem Amtssitz in ..., UR-Nr. ... und ..., keine Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. ..., geboren am ... Februar..., erworben hat; 4. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 4.119.288,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2012 zu zahlen; sowie hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Widerklageanträge zu Ziffern 2. und 3.: die Klägerin zu verurteilen, folgende Willenserklärungen abzugeben: a) Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die ... &... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (HRB... des Handelsregisters des Amtsgerichts ... ) aus der notariellen Urkunde ... des Notars Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in ... b) Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. ..., geboren am ... . Februar ... in R..., aus den Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor Herrn Notar Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in ..., zu den Urkunden ... Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung als sachlich und rechtlich zutreffend. Streitgegenständlich seien nur die im Insolvenzverfahren des Herrn Dr.... zur Tabelle angemeldeten Zahlungsansprüche; nur dessen Vermögensverhältnisse seien deshalb maßgeblich. Sie - die Klägerin - habe aber Ende des Jahres 2010 nicht gewusst, dass Herrn Dr. ... - wie von dem Beklagten behauptet - die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Das gelte auch für spätere Zeiträume im Jahre 2011, zu denen weitere Darlehen ausgereicht worden seien. Vielmehr habe sie sich auf die von der Streitverkündeten erstellte Selbstauskunft der Eheleute ... und die vorliegenden Liquiditätsprognosen und Gutachten verlassen dürfen. Die streitgegenständlichen Geschäftsanteile, die bis jetzt noch nicht werthaltig seien, hätten ihr als Sicherheit für den Überbrückungskredit gedient; es liege auch nichts Anstößiges darin, dass sie darauf geachtet habe, dass der Kredit nur zur Sanierung der von ihr finanzierten Gesellschaften eingesetzt werde. Dieser sei darum nicht sittenwidrig; insbesondere stelle die Überwachung der vertragsgemäßen Verwendung von Darlehensmitteln keine sittenwidrige Knebelung dar. Die Darlehensvergabe habe auch nicht zu einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung beigetragen. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit wegen Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung sei auf einen Überbrückungskredit - wie hier im Jahre 2010 gewährt - nicht anzuwenden. Sinn und Zweck eines Überbrückungskredits sei es gerade, Zeit für die Erstellung eines Sanierungsgutachtens zu gewinnen; an dessen Ergebnis seien die Kündigungsbedingungen des Überbrückungskredits auch angepasst gewesen. Bei dem Standard IDW S6 handele es sich nicht um eine verbindliche Vorgabe. Im Übrigen schlössen auch festgestellte Missstände beim Controlling einen ernsthaften Sanierungsversuch nicht aus. Letztlich hafte die Insolvenzmasse - auch bei unterstellter Sittenwidrigkeit der Kreditverträge - jedenfalls für den dann gegebenen Bereicherungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des nur zur zeitweiligen Nutzung überlassenen Kapitals. Auch die Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung - die gegenüber einer Prüfung nach den §§ 134, 138 BGB vorrangig sei - seien nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere habe der Beklagte nicht dargetan, dass sie - die Klägerin - sichere Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gehabt habe. Die von dem Beklagten erhobenen Feststellungswiderklagen seien unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet, da die Insolvenzanfechtung nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsverhältnisses führen könne. Darum seien auch die in der Berufungsinstanz erstmals eingeführten Hilfswiderklageanträge, in deren Zulassung die Klägerin nicht einwillige, unbegründet. Mangels schlüssigen Vortrags zu den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung sei schließlich auch der Zahlungsanspruch nicht begründet. Die Auszahlung der Darlehensvaluta - die bereits erfolgt sei und nicht doppelt verlangt werden könne - sei keine Rechtshandlung des Schuldners, durch die etwas aus seinem Vermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben - und damit die Insolvenzmasse verkürzt - worden sei. Für einen solchen Anspruch sei sie - die Klägerin - auch nicht passivlegitimiert. Vorsorglich erhebt die Klägerin die Verjährungseinrede. Von einer Benachteiligung der eigenen Gläubiger des Dr.... - die auch objektiv nicht bestanden habe - und einer entsprechenden Absicht des Herrn Dr. ... sei ihr nichts bekannt gewesen. Deshalb seien auch die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs nicht gegeben. Die Streithelferin der Klägerin hat in der mündlichen Berufungsverhandlung keinen Antrag gestellt. Sie verweist nach Maßgabe des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2014 (Bd. II Bl. 62ff. d.A.) darauf, mit welchen Einschränkungen sie sich zur Selbstauskunft des Schuldners im Vorfeld der ersten Darlehensvergabe verhalten habe. Für alle weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 04. November 2015 (Bd. III Bl. 21f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte hat vor dem Hintergrund nach seiner Behauptung neu zu seiner Kenntnis gelangter Angriffs- und Verteidigungsmittel mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2015 (vgl. Bd. III Bl. 7ff. d.A.) weiter vorgetragen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hierauf mit Schriftsatz vom 03.11.2015 (vgl. Bd. III Bl. 17ff. d.A.) erwidert. Auch speziell wegen insoweit beantragter Erklärungsfristen wird auf das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 04. November 2015 (Bd. III Bl. 21f. d.A.) verwiesen. B. I. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig. Das gilt auch für die zweitinstanzlich neu eingeführten Hilfsanträge zu den Feststellungsanträgen der Widerklage. Die in der Erweiterung liegende Klageänderung, in die die Beklagte nicht eingewilligt hat, ist sachdienlich (§ 533 Nr.1 ZPO), weil der gleiche Streitstoff verwertbar bleibt und die Zulassung eine endgültige Streitbeilegung fördert. Die Hilfsanträge sind auch auf zweitinstanzlich berücksichtigungsfähige Tatsachen gestützt (§ 533 Nr.2 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Das gilt zum einen, soweit sie sich gegen die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts richtet; denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre Darlehensrückzahlungsansprüche zur Tabelle feststellen zu lassen (§§ 179, 180 InsO), weil die zugrundeliegenden Darlehensverträge sittenwidrig und damit nichtig sind (§ 138 Abs.1 BGB). Die Insolvenzmasse ist um die Darlehensvaluta auch nicht bereichert. Das gilt zum anderen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet, soweit diese die zur Sicherung der Darlehensverträge geschlossenen Treuhand- und Verpfändungsverträge betreffen; denn auch die Sicherungsverträge werden von der Nichtigkeit der Darlehensvereinbarungen erfasst. Insoweit kann die in der Hauptsache begehrte Feststellung jedoch nur in Bezug auf diejenigen Rechtsverhältnisse getroffen werden, an denen die Klägerin selbst als Vertragspartnerin beteiligt ist; im Übrigen bleibt der Beklagte auf Bereicherungsansprüche verwiesen. Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Beklagten dagegen, soweit er die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche weiterverfolgt; denn in der Veranlassung der Auszahlungen der Darlehensvaluta von dem Treuhandkonto liegt keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die mit der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs.1 InsO angreifbar wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten. Im Einzelnen: III. Die Klägerin hat gegenüber dem Schuldner keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf der Grundlage der Verträge vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1, ergänzt durch den Vertragsbeitritt vom 11.01.2011 - B 85) und vom 19.04.2011 (Anlage K 2) einschließlich der Nachtragsvereinbarung vom 05./09.08.2011 (Anlage K 3) ausgereichten Darlehen, den sie zur Insolvenztabelle feststellen lassen könnte (§§ 179, 180 InsO). Denn die Darlehensverträge sind nichtig und die Insolvenzmasse ist auch nicht um die Darlehensvaluta bereichert. 1. Die Nichtigkeit der Darlehensverträge folgt aus § 138 Abs.1 BGB, weil die Klägerin durch die Darlehensgewährung bewusst die Insolvenz der von dem Schuldner geführten sog. ...-Gesellschaften verschleppt und damit auch die Interessen der Gläubiger des Schuldners selbst gefährdet hat. a) Grundsätzlich muss eine Bank auch in der Krise eines von ihr finanzierten Unternehmens eigene Interessen nicht hinter den Belangen anderer Gläubiger zurücktreten lassen. Der (echte) Versuch einer Bank, ein notleidendes Unternehmen zu retten, verstößt nicht gegen die guten Sitten, auch wenn der Sanierungsversuch misslingen kann und damit die Möglichkeit einer Schädigung anderer Gläubiger besteht, die infolge zu günstiger Beurteilung der Lage ihre Forderungen nicht rechtzeitig beitreiben oder sichern, oder die neue Geschäfte mit dem Unternehmen eingehen. Der Vorwurf sittenwidrigen Handelns zum Schaden der Gläubiger kann aber begründet sein, wenn die Bank aus eigensüchtigen Beweggründen die Insolvenz des Unternehmens hinausschiebt und für sie abzusehen ist, dass die ergriffenen Stützungsmaßnahmen den Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern können (vgl. BGHZ 96, 231 Rdn. 14 - zitiert nach juris). Das gilt vor allem dann, wenn sie dem insolvenzreifen Unternehmen nicht mehr Kredit in der Höhe geben oder belassen will, den es zur Sanierung braucht, sondern nur einen solchen, der den wirtschaftlichen Todeskampf des Unternehmens lediglich verlängert, um sich in der so gewonnenen Zeit aus ihren Sicherheiten zum Nachteil der anderen Gläubiger ungehindert und besser befriedigen zu können (vgl. BGH WM 1970, 399 Rdn. 10, 11 - zitiert nach juris). Liegt ein planmäßiges Zusammenwirken mit eingeweihten Helfern vor, um das wesentliche pfändbare Vermögen des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann auch der deliktsrechtliche Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein (BGHZ 130, 314 Rdn. 57; BGH WM 2005, 610 Rdn. 9; BGHZ 162, 143 Rdn. 34 - jeweils zitiert nach juris). Bei einem Sanierungsvorhaben müssen Gläubiger und Schuldner, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen, deshalb besonders sorgfältig prüfen, ob das Sanierungsvorhaben auch Erfolg haben wird (BGHZ 10, 228 Ls.1 und Rdn. 12 - zitiert nach juris). Dazu gehört jedenfalls ein in sich schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH WM 2012, 146 Rdn. 11; WM 2013, 763 Rdn. 11; WM 2014, 1009 Rdn. 40 - jeweils zitiert nach juris). Dieses muss zwar nicht sämtliche, aber die hauptsächlichen Gläubiger und Kreditgeber einbeziehen, und die Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten erwarten lassen (vgl. BGH WM 2012, 146 Rdn. 13f.; NZI 2015, 191 Rdn. 3 - jeweils zitiert nach juris). Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten - branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Eine solche Prüfung muss auch bei kleineren Unternehmen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen (BGH WM 1998, 248 Rdn. 28 - zitiert nach juris). Bei Missachtung dieser Voraussetzungen kann sich der Sittenwidrigkeitsvorwurf insbesondere daraus ergeben, dass gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden, wenn sich das Kreditinstitut über die Erkenntnis der drohenden Insolvenz des Schuldners mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt (vgl. BGH WM 1995, 995 Ls. und Rdn. 17, 25 - zitiert nach juris). In einem solchen Fall ist nicht nur die Sicherheitenbestellung, sondern auch der Kreditvertrag selber nichtig (vgl. nur Wallner/Neuenhahn NZI 2006, 553, 559 unter Ziffer VI. und S. 561 unter Ziffer VIII.6; Urlaub / Kamp ZIP 2014, 1465, 1469 unter Ziffer I.3; Ganter NZI 2014, 673, 677 unter Ziffer III.5a); Pamp in: Bankrechts-Handbuch (4. Auflage 2011) § 82 Rdn. 141; Obermüller: Insolvenzrecht in der Bankpraxis (8. Auflage 2011) Rdn. 5.72). Dabei wird die Nichtigkeitssanktion nicht durchweg von den spezielleren Tatbeständen des Anfechtungsrechts verdrängt. Neben den Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung kommt vielmehr auch die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs.1 BGB zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGHZ 138, 291 Rdn. 36; BGH WM 2005, 610 Rdn. 9; BGHZ 162, 143 Rdn. 34; BGH WM 2005, 1037 Rdn. 13 - jeweils zitiert nach juris). Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände notwendig (BGH WM 1970, 399 Rdn. 9 - zitiert nach juris; Hirte/Ede in: Uhlenbruck (14. Auflage 2015) § 129 InsO Rdn. 40). b) Nach diesen Maßstäben sind die Darlehensverträge hier als sittenwidrig zu qualifizieren. aa) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist nicht nur das Verhältnis zu dem späteren Insolvenzschuldner Dr. ..., für dessen zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen der Beklagte allein aktivlegitimiert ist (§ 80 Abs.1 InsO), zu berücksichtigen, sondern das Darlehensverhältnis als Ganzes in den Blick zu nehmen. In dieses waren auch die „... ... ... GmbH“, die „... ... ... ... ... GmbH & Co. P...-KG“, die „... ... GmbH“, die „... ... GmbH“ und die „... ... GmbH“ (im Folgenden in Anlehnung an das von der KPMG am 26.06.2012 erstellte Gutachten - Anlage B 5 - als „GmbH“, „KG“, „BD“, „KGS“ und „PP“ bzw. in ihrer Gesamtheit als „...-Gesellschaften“ bezeichnet) als weitere gesamtschuldnerisch haftende Kreditnehmer einbezogen. Das gilt jedenfalls nach Aufhebung der damals eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahren und Vertragsbeitritt der genannten ...-Gesellschaften vom 11.01.2011 (Anlage B 85) auch für den Vertrag vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1). Soweit die Klägerin (im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2014 S.3 = Bd. I Bl. 129 d.A.) in Abrede gestellt hat, dass die Gesellschaften der ...-Unternehmensgruppe Mitdarlehensnehmer gewesen seien, steht dies nicht nur im Widerspruch zu ihrem eigenen späteren Vorbringen (im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2015 S.6 und 10 = Bd. II Bl. 150, 154 d.A.), sondern auch zum Inhalt des Darlehensvertrages selbst, in dem die ...-Gesellschaften zusammen mit Dr. ... ausdrücklich als gesamtschuldnerisch haftende „Kreditnehmer“ benannt sind. Diese hatten auch das maßgebliche sachliche Interesse an der Kreditaufnahme, da die zur Verfügung gestellten Kreditmittel ausschließlich zu ihren Gunsten verwendet und vorrangig aus den Verkaufserlösen der von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen zurückgeführt werden sollten (s. den als Anlage K 8 eingereichten Liquiditätsplan) (vgl. zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme nur BGH WM 2005, 418 Rdn. 12-14 und WM 2009, 1460 Rdn. 14f. - jeweils zitiert nach juris). Dass die Mitdarlehensnehmerschaft ...-Gesellschaften zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages vom 29./30.12.2010 nur aufschiebend bedingt gestaltet werden konnte, weil sich diese noch unter vorläufiger Insolvenzverwaltung befanden, und die Auszahlung, mit der auch die eingeleiteten Insolvenzverfahren erledigt wurden, deshalb nur von Dr. ... beansprucht werden konnte, betrifft nur die zeitliche Abfolge, ändert aber nichts daran, dass auch die ...-Gesellschaften gleichberechtigte Vertragspartner waren und vor allem auch maßgeblich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollten. bb) Als Darlehen für die ...-Gesellschaften, für die - wie die Klägerin wusste - bereits am 06.12.2010 bzw. 07.12.2010 wegen rückständiger und nicht beitreibbarer Steuerforderungen vom Finanzamt D... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden war (vgl. Anlagen B 78 - B 80, B 82 - B 83), erfüllte die Kreditgewährung nicht die Kriterien für einen Sanierungskredit. aaa) Entgegen der in den Darlehensverträgen (Anlagen K 1 - K 3) gewählten Bezeichnung handelte es sich nicht um Überbrückungskredite. Eine Überbrückungsfinanzierung sichert einem Unternehmen die Liquidität, die während des Zeitraums benötigt wird, in dem seine Sanierungsfähigkeit geprüft wird; diese unterliegt deshalb nicht dem strengen Haftungsregime eines Sanierungskredits. Für die Kredite vom 19.04.2011 (Anlage K 2) und vom 05./09.08.2011 (Anlage K 3) über insgesamt 1,7 Mio. EUR nimmt die Klägerin die Privilegierung als „Überbrückungskredit“ - trotz der abweichenden Bezeichnung in den Kreditverträgen - selbst nicht für sich in Anspruch; vielmehr qualifiziert sie diese als „Sanierungsdarlehen“. Das ist folgerichtig, weil ihre Vergabe auf der Grundlage des bereits vorliegenden Restrukturierungsgutachtens der ... C... GmbH vom 01.03.2011 (Anlage K 15) mit ergänztem Liquiditätsstatus vom 08./12.07.2011 (Anlage K 17) erfolgte. Für das Darlehen vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1) gilt im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 2010, 1415 Rdn. 17 - zitiert nach juris; ebenso Häuser in: Bankrechts-Handbuch aaO. § 85 Rdn. 116) wird die zeitliche Grenze für einen solchen Überbrückungskredit durch die in § 15a Abs.1 S.1 InsO enthaltene Frist gesetzt und beträgt längstens drei Wochen. Selbst wenn man - in Anlehnung an die gesetzliche Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 270b Abs.1 S.2 InsO) - eine Frist von bis zu 3 Monaten als angemessen ansehen wollte (vgl. Waldburg ZInsO 2014, 1405, 1406 unter lit. B.II.1), wäre diese Frist durch die Laufzeit von 1 Jahr hier deutlich überschritten. Daran ändert auch das für den Fall einer Kündigung des Auftrags zur Erstellung eines Restrukturierungsgutachtens, einer Behinderung der beauftragten L... C... GmbH oder der Feststellung einer negativen Fortführungsprognose vereinbarte Sonderkündigungsrecht der Klägerin nichts. Denn es ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Darlehensvertrages mit den ihm als Anlage 1 (hier: Anlage K 8) beigefügten Liquiditätsplänen, dass nicht nur die ungewisse Zeit bis zur Erstellung des Restrukturierungsgutachtens überbrückt und - im Falle einer Überschreitung des dafür veranschlagten Zeitraums - eine erneute Befassung der bankintern zuständigen Gremien vermieden werden sollte. Vielmehr zielte die Kreditgewährung erkennbar darauf ab, eine Sanierung der ...-Gesellschaften gerade auch für die Zeit nach Vorliegen des Restrukturierungsgutachtens zu ermöglichen. Andernfalls hätte es der Vereinbarung eines monatlichen „Reporting“ hinsichtlich der Fortschritte „in der Sanierung“ und eines weiteren Sonderkündigungsrechts der Klägerin für den Fall der Nichteinhaltung der im Restrukturierungsgutachten der L... ... GmbH vorgegebenen „Sanierungsmaßnahmen“ nicht bedurft. Selbst für diesen letztgenannten Fall war dem Kreditnehmer noch die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 4 Wochen ein Gegengutachten einzuholen und im Streitfall ein Mediationsverfahren zu initiieren. All dies belegt, dass es nicht um die Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der ...-Gesellschaften, sondern um die Bereitstellung von Finanzmitteln ging, die in der mittleren Frist - bis zum Abschluss der Projekte aus den initiierten Bauträgermaßnahmen - ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. bbb) Die vorgelegten „Fortführungsprognose(n)/Sanierungsgutachten“ der ... H... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur „KGS“ vom 30.10.2010 (Anlage K 12), zur „BD“ vom 10.11.2010 (Anlage K 13) und zur „KG“ (ohne erkennbares Datum) (Anlage K 14) sind schon deshalb erkennbar unzureichend, weil sie sich nur auf die genannten Gesellschaften beziehen; für „GmbH“ und „PP“ sind schon keine Gutachten vorgelegt worden. Was das Gutachten für „KG“ (Anlage K 14) betrifft, das wegen Fehlens der Seite 19 ein Datum nicht erkennen lässt, ist als unstreitig zugrunde zu legen, dass es erst nach dem Zeitpunkt der ersten Darlehensgewährung überhaupt vorlag; denn die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt hat der Beklagte zulässig bestritten, ohne dass die Klägerin dem durch ergänzenden Sachvortrag - oder die Vorlage der fehlenden Seite - entgegengetreten wäre. Ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept mit einem Ertrags- und Finanzplan (vgl. nur BGH WM 2006, 2254 Rdn. 3 - zitiert nach juris; Ganter NZI 2014, 673, 676) ist den Gutachten zur „KGS“ und „BD“ nicht zu entnehmen. Diese gehen außerdem nicht von den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten aus, weil sie die am 06./07.12.2010 bereits gestellten Insolvenzanträge (Anlagen B 78 - 83) nicht berücksichtigen (konnten). Auch die Klägerin selbst sieht diese Gutachten ausdrücklich nicht als „Sanierungsgutachten“ an. Das wäre mit der von ihr vertretenen Auffassung, das Darlehen vom 29./30.12.2010 habe nur einen Überbrückungskredit dargestellt, auch nur schwer zu vereinbaren. Dass die zeitlich vor dem Darlehen eingeholten Gutachten nicht die Voraussetzungen an ein schlüssiges Sanierungskonzept erfüllen, bestätigt auch der Inhalt des Kreditvertrages selbst, nach dem ein Restrukturierungsgutachten durch die L... ... GmbH erst erstellt werden sollte und der Klägerin ein Sonderkündigungsrecht für die Feststellung einer negativen Fortführungsprognose vorbehalten war. Auch die Klägerin hielt danach eine positive Fortführungsprognose für die ...-Gesellschaften noch nicht für erwiesen. ccc) Ein schlüssiges Sanierungskonzept ergibt sich auch nicht aus den Restrukturierungsgutachten der ... GmbH vom 01.03.2011 (Anlage K 15) und vom 08./12.07.2011 (Anlage K 17). Dies ist, was das Darlehen vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1) betrifft, bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge offensichtlich, ist aber im Ergebnis für die Kredite vom 19.04.2011 (Anlage K 2) und 05./09.08.2011 (Anlage K 3) auch nicht anders zu beurteilen. Denn die Restrukturierungsgutachten konnten nicht auf aktuelle Buchhaltungsunterlagen zurückgreifen und mussten sich für die für zukünftige Zeiträume zu erwartenden Annahmen auf die „Erwartungen des Managements“ verlassen (Anlage K 15 S. 3, 12; Anlage K 17 S.3), obwohl ein „funktionierendes Projektmanagement“ - mit der Folge eines „enorme(n) Risikopotential(s) für Liquiditätsengpässe“ - in der Gruppe „nicht verankert“ war (Anlage K 15 S.8, 35) und die Geschäftsleitung, auf deren „Macht und Autorität“ die Unternehmensführung ausgerichtet war (Anlage K 15 S.8), nach dem Ergebnis des Restrukturierungsgutachtens „neu aufgestellt“ (Anlage K 15 S. 36, 37, 51) werden musste bzw. zukünftig die „kaufmännische Verantwortung in die Hände eines Geschäftsführers“ gegeben werden sollte (Anlage K 15 S. 19). Tatsächlich wurden die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2010 für alle betroffenen ...-Gesellschaften - wie sich aus den als Anlagen B 10 - B 13 und B 15 eingereichten Insolvenzgutachten der Rechtsanwälte ... jeweils vom 29.02.2012 und dem Strafurteil des Amtsgerichts Dresden vom 12.10.2012 gegen Herrn Dr... (231 Ds 103 Js 665/12 - hier vorgelegt als Anlage B 21) ergibt - entgegen der Pflicht aus den §§ 6 Abs.1, 242 Abs.1, 264 Abs.1 S.3, 4 HGB nicht innerhalb der ersten drei bzw. sechs Monate des Folgejahres, sondern erst am 07.10.2011 erstellt. Die zugrundeliegende Buchhaltung entsprach auch zu diesem Zeitpunkt nicht dem Gebot der Bilanzklarheit (§§ 238 Abs.1 S.2, 239 Abs.2 HGB), sondern war für den vorläufigen Insolvenzverwalter jeweils „nur mit einem erheblichen Zeitaufwand nachvollziehbar“, weil wichtige Verrechnungsvorgänge und dazu getroffene Absprachen zwischen den einzelnen VVK-Gesellschaften nur dem Steuerbüro mitgeteilt, aber nicht gegenüber den Mitarbeitern der Buchhaltung kommuniziert worden waren (vgl. die Ausführungen jeweils unter lit. B.III der genannten Insolvenzgutachten). Die weiteren projektfinanzierenden Banken wurden nicht erkennbar einbezogen. Dies alles genügte - wie für die Klägerin schon anhand der in den Restrukturierungsgutachten selbst getroffenen Feststellungen ohne weiteres zu erkennen war - nicht den Anforderungen an ein schlüssiges und in den Anfängen schon in die Tat umgesetztes Sanierungskonzept. Tatsächlich waren alle betroffenen ...-Gesellschaften - wie sich aus dem als Anlage B 5 eingereichten Gutachten der KPMG vom 26.06.2012 ergibt - bereits ab Dezember 2009 nachhaltig und durchgehend zahlungsunfähig; der im Dezember 2010 gewährte „Überbrückungskredit“ konnte nur bei der „GmbH“ und der „KGS“ einen kurzfristigen positiven Liquiditätssaldo erzeugen, der sich aber bei der „KGS“ unter Einbeziehung der sog. „I... (IC-) Salden“ bereits wieder in eine Unterdeckung verwandelte. Schließlich begegnet das Restrukturierungsgutachten der L... C... GmbH auch wegen der ausdrücklichen Ausklammerung der privaten Vermögensverhältnisse des Herrn Dr. ... aus der Betrachtung wegen einer befürchteten „Interessenskollision mit dem Sanierungsansatz“ (Anlage K 15 S. 36) vor dem Hintergrund, dass dieser auch für die später zu vergebenden Kredite Mitdarlehensnehmer war, durchgreifenden Bedenken. cc) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass auch der hiesige Insolvenzschuldner Dr... in die Darlehensverträge jeweils als gesamtschuldnerisch mithaftender Kreditnehmer einbezogen worden ist; das Gegenteil ist der Fall. aaa) Die Klägerin kannte zum Zeitpunkt der Kreditvergabe jedenfalls die drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners. Das ergibt sich für den mit Verträgen vom 19.04.2011 (Anlage K 2) und 05./09.08.2011 (Anlage K 3) vergebenen Kredit über insgesamt 1,7 Mio. EUR schon daraus, dass nach den im Restrukturierungsgutachten der L... C... GmbH vom 01.03.2011 getroffenen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt bereits Vollstreckungen in das Privatvermögen von Herrn Dr. ... stattfanden (Anlage K 15 S.5 unten). Gegen den Schuldner betriebene Vollstreckungsverfahren legen die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahe (vgl. nur BGH WM 2015, 381 Rdn. 23; WM 2015, 1202 Rdn. 15 - jeweils zitiert nach juris). Hat der Schuldner aber seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs.2 S.2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zwar kann eine Zahlungseinstellung auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Darauf beruft sich die Klägerin auch im vorliegenden Fall. Dies reicht aber nicht, um den von ihr angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Denn die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners widerlegt werden; erforderlich ist vielmehr der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (vgl. nur BGH WM 2012, 711 Ls. und Rdn. 18f. - zitiert nach juris). Hinreichend substantiierten Vortrag, dass der Schuldner Dr. Gabler im März 2011 entgegen der durch die Vollstreckungsmaßnahmen erbrachten Beweisanzeichen zahlungsfähig gewesen wäre, hat die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht geleistet, obwohl die privaten Vermögensverhältnisse von Herrn Dr.... ausweislich des Nachtrags zum Restrukturierungsgutachten der ... GmbH (Anlage K 15) sogar Gegenstand einer gesonderten internen Besprechung zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Insolvenzschuldner am 25.02.2011 gewesen sein sollen (dort S. 39). Soweit die Klägerin zweitinstanzlich erstmals bestritten hat, dass es überhaupt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, ist sie mit diesem verspäteten Bestreiten gemäß den §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen, weil der Beklagte bereits erstinstanzlich auf die Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen hat und das Restrukturierungsgutachten der ... GmbH, aus dem sich dieser Sachverhalt ergibt und dessen Inhalt die Klägerin sich im Übrigen zu eigen gemacht hat, von der Klägerin erstinstanzlich ohne Vorbehalt in den Prozess eingeführt worden ist. Unabhängig davon kann die Klägerin mit einem schlichten Bestreiten auch deshalb nicht gehört werden, weil ihr - als von der Schutzwirkung des Gutachtenauftrags Begünstigten (vgl. nur Palandt / Grüneberg (74. Auflage 2015) § 328 BGB Rdn. 34) - eigene Erkundigungsmöglichkeiten gegenüber der... GmbH zu Gebote stehen, für deren ergebnislose Ausschöpfung nichts vorgetragen ist. bbb) Für das Darlehen vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1) ist im Ergebnis keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner Dr. ... bereits im Dezember 2010 zahlungsunfähig war. Dies muss nicht durch eine Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden. Vielmehr begründet auch die Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs.2 S.2 InsO). Zahlungseinstellung in dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Haben in dem maßgeblichen Zeitraum nicht unerhebliche fällige - zumal titulierte - Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Indizien und Beweisanzeichen sind dabei im Rahmen einer Gesamtabwägung bzw. Gesamtschau zu würdigen (vgl. nur BGH WM 2013, 1993 Rdn. 9f.; WM 2014, 1868 Rdn. 19f.; WM 2015, 1202 Rdn. 13 - jeweils zitiert nach juris; Gehrlein WM Sonderbeilage 2/2015 zu Heft 38/2015 S. 8f.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte detailliert unter Vorlage von Belegen dargetan, dass gegen den Insolvenzschuldner Dr. ... bereits im Sommer 2010 fällige Forderungen in Höhe von 23.887,69 EUR (später tituliert durch Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20.07.2011 - 35 O 81/11 - hier vorgelegt als Anlage B 56) und in Höhe von 17.643,47 EUR (später tituliert durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.12.2011 - 9 O 1846/11 - hier vorgelegt als Anlage B 58) bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.05.2012 (Anlage B 50) nicht oder nur marginal durch Ratenzahlungen ausgeglichen waren. Zudem bestanden zum 30.12.2010 fällige Forderungen der SAB Sächsische AufbauBank in Höhe von 191.463,87 EUR (Anlage B 60), die Teil der zur laufenden Nr. 9 der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der SAB in Höhe von 4.483.559,43 EUR und 1.325.825,92 EUR sind. Zudem drohten dem Insolvenzschuldner Schadensersatzforderungen wegen der von ihm veruntreuten Kautionen; der verursachte Schaden aus den im Zeitraum 13.06.2006 - 25.09.2008 vorgenommenen Überweisungen belief sich auf insgesamt mindestens 160.500,00 EUR (vgl. S.11 des Strafurteils des Amtsgerichts Dresden vom 12.10.2012 - 231 Ds 103 Js 665/12 - hier vorgelegt als Anlage B 21). Das dagegen gerichtete Bestreiten der Klägerin ist unzureichend, so dass der Vortrag des Beklagten als zugestanden zugrunde zu legen ist. Die Urteile des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Dresden und die darauf basierenden Forderungsanmeldungen hat der Beklagte in Kopie vorgelegt; dass diese Urteile nachträglich in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben oder abgeändert worden wären, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Die zur Tabelle festgestellten Forderungen der SAB können von der Klägerin gleichfalls nicht zulässig bestritten werden, da die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach allen Insolvenzgläubigern gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs.3 InsO). Die Klägerin hatte die Möglichkeit, der Forderungsanmeldung im Prüfungstermin zu widersprechen (§§ 176, 178 Abs.1 InsO); diese hat sie ungenutzt gelassen. Schließlich steht auch der Umstand, dass das Strafurteil des Amtsgerichts Dresden auf einer Absprache beruht haben mag, der Verwertung seines Inhalts zur Feststellung der gegen den Insolvenzschuldner bestehenden fälligen Forderungen nicht entgegen, zumal die Klägerin erstinstanzlich nur ihre Kenntnis von einer Veruntreuung der Mietkautionen, nicht aber die Erfüllung des Straftatbestandes selbst in Abrede gestellt hat. Ihr zweitinstanzliches Bestreiten ist verspätet und nach den §§ 529, 531 Abs.2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Zwar fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der ersten Darlehensvergabe im Dezember 2010 Kenntnis von den dargestellten Verbindlichkeiten hatte. Darauf kommt es jedoch auch nicht entscheidend an. Denn dass das liquide Vermögen des Schuldners nicht ausreichen würde, um die im Jahr 2010 fälligen Verbindlichkeiten zu decken, und die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners deshalb zumindest drohte, ergab sich schon aus der Selbstauskunft vom 01.01.2010 (Anlage K 11), auf die sich die Klägerin zur Darlegung ihres Kenntnisstandes bei der Vergabe des ersten Kredits vom 29./30.12.2010 selbst maßgeblich bezogen hat. Denn der dort - rund ein Jahr vor Kreditvergabe (!) - prognostizierte Liquiditätsüberschuss von 276.469,00 EUR musste bereits durch die bestehenden und im Laufe des Jahres 2010 weiter anfallenden Steuerverbindlichkeiten aufgezehrt werden. Denn aus der Erklärung zur steuerlichen Situation, die der „Bestätigung“ zur Selbstauskunft von der Streithelferin der Klägerin - der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH - beigefügt ist, ergibt sich, dass Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 162.286,00 EUR bestanden, die spätestens am 26.03.2010 zu zahlen waren, und die Höhe der vierteljährlichen Vorauszahlung ab Juni 2010 sich auf einen Betrag von 65.323,00 EUR belief. Bereits diese im Jahr 2010 fälligen Steuerverbindlichkeiten in Höhe von zusammen 292.932,00 EUR überstiegen die für das gleiche Jahr verfügbare Liquidität deutlich, ohne dass es darauf ankommt, dass nach dem Inhalt der von der Steuerberatungsgesellschaft erteilten „Bestätigung“ noch weitere Steuerverbindlichkeiten inklusive Zinsen in Höhe von 391.682,00 EUR bestanden, deren Zahlung vom Finanzamt ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt worden war, und in Höhe weiterer 345.165,00 EUR, für die der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung damals lediglich gestellt worden war. Die Einlassung der Klägerin, dass „lediglich“ Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 391.682,00 EUR bestanden hätten, die aber nicht ernsthaft eingefordert worden seien, geht an diesem Sachverhalt gänzlich vorbei, obwohl auf den additiven Charakter dieser weiteren Steuerschulden nicht nur von dem Beklagten, sondern auch von der eigenen Streithelferin der Klägerin (vor allem im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2014 S.2 und 7 = Bd. II Bl. 63, 68 d.A.) deutlich hingewiesen worden ist. Letztere hat auch nochmals darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt ihrer schriftlichen „Bestätigung“ vom 01.03.2010 der Verkehrswert der Immobilien bzw. Firmen und -beteiligungen von ihr nicht überprüft worden sei und dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen - dem mit Abstand größten Einnahmeposten - auch die Zinsen für die der VVK-Firmengruppe gewährten Gesellschafterdarlehen beinhalteten. Es lag damit auf der Hand, dass mit der Insolvenz von fünf dieser ... Gesellschaften nicht nur das Geschäftsführergehalt des späteren Insolvenzschuldners - und damit ein wesentlicher Teil der angegebenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - auf dem Spiele stand, sondern auch ein wesentlicher Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen, was zu einer weiteren erheblichen Liquiditätsunterdeckung führen musste. Soweit die Klägerin die konkrete Darlegung vermisst hat, in welcher Höhe aus welcher Gesellschaft der spätere Insolvenzschuldner welche Einkünfte erzielt hat, setzt sie sich schon nicht mit dem Inhalt des von ihr selbst eingereichten Restrukturierungsgutachtens der... GmbH auseinander, in dem die „zu hohe(n) Geschäftsführergehälter“ (Anlage K 15 S. 42) aus den hier betroffenen ...-Gesellschaften im Einzelnen dokumentiert sind. Die auf der Selbstauskunft vom 01.01.2010 beruhende Liquiditätsprognose für das Jahr 2010 war deshalb - mit den eigenen Worten der Streithelferin der Klägerin - zum Zeitpunkt der ersten Kreditvergabe erkennbar „völlig wertlos“. Das angeblich vorhandene Immobiliarvermögen in Höhe von annähernd 8,0 Mio. EUR war - ungeachtet des Streits der Parteien darüber, ob und in welchem Umfang dieses wertausschöpfend belastet war - jedenfalls nicht innerhalb des für die Liquiditätsbetrachtung maßgeblichen Zeitraums zu Geld zu machen, so dass es für die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners außer Betracht zu bleiben hatte. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass dieses Immobiliarvermögen im Laufe des Jahres 2010 mit einem für die Liquiditätsbilanz des Insolvenzschuldners positiven Ertrag veräußert worden wäre. Letztlich stellt auch der Umstand, dass die Klägerin den vermeintlichen Sanierungsbetrag in vollem Umfang - also ohne Eigenbeteiligung des Dr. ... - finanziert hat, sich - ungeachtet der laufenden Insolvenzverfahren gegen fünf ... Gesellschaften - vorgeblich mit einer bereits annähernd ein Jahr alten und weitgehend unbestätigten Selbstauskunft des Schuldners zufrieden gegeben haben will und sich zur Sicherung des ausgereichten Kredits nur die Geschäftsanteile des Insolvenzschuldners hat verpfänden lassen, ohne dass weitere Sicherheiten abverlangt oder gestellt wurden, in der Gesamtschau und vor dem Hintergrund der langjährigen Geschäftsbeziehung ein deutliches Indiz dafür dar, dass die Klägerin wusste, dass weiteres verwertbares Vermögen tatsächlich nicht vorhanden war. ccc) Unter diesen Umständen konnte die Einbeziehung des späteren Insolvenzschuldners Dr. ... in die Darlehensverträge aber nur zur Folge haben, dass dessen Schuldenmasse vermehrt wurde, ohne dass dem ein Liquiditätszufluss auf Aktivseite gegenüberstand; denn die zur Verfügung gestellten Darlehensmittel durften nach der ausdrücklichen Zweckbestimmung in den Kreditverträgen ausschließlich zu Gunsten der ...-Gesellschaften eingesetzt werden. Darin liegt auch ein besonderer - über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehender - Umstand, weil dadurch nicht nur die bereits vorhandenen Gläubiger des Insolvenzschuldners geschädigt wurden, sondern im Falle des Scheiterns der Restrukturierung absehbar erhebliche weitere Forderungen gegen Dr. G... aus Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung entstehen und in der Folge die Insolvenzmasse weiter verkürzen mussten. Tatsächlich sind solche Forderungen im vorliegenden Fall auch im Umfang von anfänglich 86,0 Mio. EUR (!) (später teilweise durch Vergleiche reduziert) angemeldet worden. Die „Verquickung“, die in der (Mit-)Darlehensnehmerstellung des Dr.... bei der vorgezeichneten Darlehensverwendung für Verbindlichkeiten von Gesellschaften, für die zum Teil bereits vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet waren, liegt, hat hier einzelfallbezogen eine über die Gläubigerbenachteiligung bezüglich einzelner Gesellschaften hinausreichende Dimension zur Folge, die sich sachgerecht durch § 138 Abs.1 BGB erfassen lässt, während eine Insolvenzanfechtung dieses Geschehen nur zu punktuell erfassen würde. dd) Über diese Erkenntnis hat sich die Klägerin hier mindestens leichtfertig - und damit grob fahrlässig - hinweggesetzt (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab BGHZ 10, 228 Rdn. 10; BGH WM 1970, 399 Rdn. 8 a.E.; WM 1995, 995 Ls. und Rdn. 17, 25; WM 1998, 968 Rdn. 36 - jeweils zitiert nach juris). In welcher Grenzsituation sie sich bewegte, musste ihr als Bank schon angesichts der Situation klar sein, dass sie schon den ersten Darlehensvertrag vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1) konstruierte, um die bereits laufenden vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen einiger ...-Gesellschaften und das Zustimmungserfordernis des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine aufschiebend bedingte Mitdarlehensnehmerstellung zu umschiffen und den Darlehensvertrag bereits vor Vorliegen des Restrukturierungsgutachtens der ... GmbH abzuschließen. Dass die Angaben aus der Selbstauskunft des Dr.... zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen überholt waren, lag dabei schon wegen der laufenden vorläufigen Insolvenzverfahren und seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Geschicken der Gesellschaften klar zu Tage. Im Interesse der Verbesserung ihrer eigenen Position hat sich die Klägerin über all dies rücksichtslos und eigensüchtig hinweggesetzt. Dass auch bei dem späteren Insolvenzschuldner Dr. ... selbst das subjektive Element erfüllt ist, kann mit Blick auf seine spätere strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nicht zweifelhaft sein. 2. Da die Darlehensverträge nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sind, fehlt jedenfalls die Grundlage dafür, die angemeldeten Zinsansprüche (vgl. Anlagen K 5 und 6) zur Tabelle feststellen zu lassen. Denn ein wirksamer vertraglicher Anspruch nach § 488 Abs.1 S.2 BGB ist nicht begründet worden. Dies umfasst aber auch die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage geltend machen (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB). Zwar steht bei unwirksamen Darlehensverträgen § 817 S.2 BGB der Rückforderung bezüglich des Kapitals grundsätzlich nicht entgegen, weil dem Darlehensnehmer nicht die Substanz, sondern nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals überlassen worden ist (vgl. nur Palandt/Sprau (74. Auflage 2015) § 817 BGB Rdn. 21). Hier ist die Insolvenzmasse aber nicht bereichert, weil dem Insolvenzschuldner Dr. Gabler die Darlehensvaluta - bestimmungsgemäß - zu keinem Zeitpunkt zufließen sollte und zugeflossen ist. Zwar gilt ein Darlehen auch von dem Darlehensnehmer als empfangen, wenn es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt worden ist (§§ 362 Abs.2, 185 BGB). Der Darlehensnehmer kann sich hinsichtlich der Darlehensvaluta grundsätzlich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil die Kenntnis, das empfangene Kapital irgendwann einmal zurückzahlen zu müssen, der Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes gleichsteht (vgl. nur BGHZ 83, 293 und etwa Palandt/Sprau aaO. § 819 BGB Rdn. 2 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung, dass die Darlehensvaluta ausschließlich an die ...-Gesellschaften fließen sollte, aber ebenfalls von der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs.1 BGB erfasst. Denn der Sittenwidrigkeitsvorwurf liegt hier - wie ausgeführt - wesentlich darin begründet, dass zur Zuführung lebensverlängernder, aber nicht sanierungstauglicher Liquidität für die ...-Gesellschaften zielgerichtet der bereits zahlungsunfähige Dr. ... eingebunden wurde, obwohl durch diese vertragliche Einbindung nur dessen Schuldenmasse vermehrt, aber das verwertbare Aktivvermögen nicht durch neue Barbestände aufgestockt wurde. Auf den nur mittelbaren Vorteil, dass durch die kurzfristige Sicherung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der ... Gesellschaften für einen gewissen Zeitraum auch die Geschäftsführergehälter weiter gezahlt werden konnten, kommt es nicht an. Der spätere Insolvenzschuldner Dr. ... ist durch diese Vertragsgestaltung auch nicht greifbar von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber den ...-Gesellschaften befreit worden, weil auch den Alleingesellschafter grundsätzlich keine Pflicht trifft, seinen Gesellschaften in der Krise frisches Kapital zuzuführen. In einem solchen Fall kann sich der Darlehensnehmer auch, was die Rückzahlung des Darlehenskapitals betrifft, auf fehlende Bereicherung berufen (vgl. nur BGH WM 1991, 624 Rdn. 31; ebenso Pamp in: Bankrechts-Handbuch aaO. § 82 Rdn. 146). Die Klage ist deshalb unbegründet, so dass die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Erfolg haben musste. IV. Erfolg hat die Berufung des Beklagten zum überwiegenden Teil auch, soweit dieser die vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsanträge der Widerklage weiterverfolgt. Denn die Nichtigkeit der Darlehensverträge erfasst gemäß den §§ 138 Abs.1, 139 BGB auch die Verträge zur Bestellung der vereinbarten Sicherheiten. Uneingeschränkten Erfolg haben kann die Berufung insoweit jedoch nur, soweit der Beklagte mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 3. seinen ursprünglichen Widerklageantrag zu Ziffer 2. weiterverfolgt (jetzt Urteilstenor zu Ziffer I.2a)). Denn die Klägerin hat aus den Verpfändungsverträgen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr. ... ... zu den UR-Nr. ... (hier: Anlagen B 51 und B 52 = Bd. I Bl. 50ff. d.A.) nicht wirksam Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des hiesigen Insolvenzschuldners erwerben können. Dagegen begegnet der ursprüngliche Feststellungsantrag zu Ziffer 1. (jetzt: Berufungsantrag zu Ziffer 2.) durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Denn er zielt mit der begehrten Feststellung, dass der Klägerin aus der notariellen Urkunde ... des Notars Dr. ... (hier: Anlage B 7) keine Ansprüche gegen die ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zustehen, auf die negative Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses, weil die Klägerin an dem Abschluss dieses Treuhandvertrages - anders als bei dem Abschluss der Verpfändungsverträge - nicht als Vertragspartnerin beteiligt war. Soweit ein Rechtsschutzbedürfnis von der Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise auch für die Feststellung von Drittrechtsverhältnissen bejaht worden ist, folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht, weil dadurch die Feststellungsklage von ihrem materiell-rechtlichen Bezug gelöst und vermeidbare Unklarheiten bei der Rechtskraftwirkung geschaffen werden (vgl. ausführlich zum Meinungsstand Zöller/Greger (30. Auflage 2014) § 256 ZPO Rdn. 3b). Einer solchen Feststellungsklage bedarf es auch nicht, weil der Beklagte die Klägerin - wie hier mit seinem erfolgreichen Hilfsantrag zum Widerklagehauptantrag geschehen - zulässig als Drittbegünstigte auf den Verzicht auf die so erlangte Rechtsposition in Anspruch nehmen kann. Dieser Antrag ist mittelbar aus § 138 BGB, sonst jedenfalls aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 oder aus § 812 Abs.1 S.2 Alt.2 BGB begründet (zum Verzicht auf ein erlangtes Recht als möglichem Inhalt eines Bereicherungsanspruchs vgl. nur Palandt/Sprau (74. Auflage 2015) § 812 BGB Rdn. 74), seinem Umfang nach jedoch nur, soweit Gesellschaftsanteile des Insolvenzschuldners - und nicht auch seiner früheren Ehefrau ... - betroffen sind. Im Übrigen war die Berufung deshalb zurückzuweisen. V. Als unbegründet zurückzuweisen war die Berufung schließlich auch, soweit der Beklagte mit ihr seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.119.288,61 EUR zzgl. Zinsen aus der erstinstanzlich abgewiesenen Widerklage weiterverfolgt. 1. Ein solcher Zahlungsanspruch lässt sich nicht auf die Vorschriften der Vorsatzanfechtung (§§ 129 Abs.1, 133 Abs.1, 143 Abs.1 InsO) stützen. a) Nach diesen Vorschriften ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. In diesem Fall muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Dabei kommt nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Anfechtungsgegner nicht nur der Zuwendungsempfänger, sondern auch der Leistungsmittler in Betracht, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt. Dies gilt - zumal im Falle einer Bank - vor allem dann, wenn der Leistungsmittler nicht nur als reine Zahlstelle zur technischen Durchführung von Zahlungsvorgängen in Erscheinung tritt, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist, indem er mit dem Schuldner kollusiv zusammenwirkt oder etwa nur ihm genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihm bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. nur BGHZ 174, 314 Ls.1 und Rdn. 18-22; BGHZ 193, 129 Ls.1 und Rdn. 15, 21, 26f.; BGH WM 2013, 361 Rdn. 14, 21, 32f.; WM 2013, 1044 Rdn. 14, 30-33; WM 2013, 1793 Rdn. 23, 25 - jeweils zitiert nach juris; Ede / Hirte in Uhlenbruck (14. Auflage 2015) § 133 InsO Rdn. 174-178, 182). b) Diese Voraussetzungen sieht der Beklagte hier als gegeben an, weil die im Rahmen der „Überbrückungskredite“ zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel durch die im Auftrag des späteren Insolvenzschuldners veranlassten Zahlungen von dem Anderkonto des Rechtsanwalts ... bzw. nach Maßgabe der Vorgaben der ... GmbH, wie im Schriftsatz vom 18.02.2014 (dort S. 14-20 = Bd. I Bl. 113-119 d.A.) im Einzelnen aufgeführt, komplett verbraucht worden seien, wobei die Klägerin den Zahlungsverkehr vollständig und aktiv in ihrem Interesse gesteuert und insbesondere verhindert habe, dass die Gelder von Drittbanken finanzierten Projekten zugute gekommen seien. Dieser Sicht der Dinge vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist durch den Mittelabfluss aus den gewährten und zur Verfügung gestellten Darlehen schon keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs.1 InsO bewirkt worden. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH WM 2015, 1996 Rdn. 9 - zitiert nach juris - m.w.N.). Eine solche Benachteiligung der Insolvenzgläubiger des Dr. ... ist hier nicht festzustellen. Dass die Klägerin durch die Auszahlung der Darlehensvaluta Befreiung von der Leistungsverpflichtung aus den Kreditverträgen erlangt hat (vgl. dazu BGHZ 174, 314 Rdn. 23 - zitiert nach juris - und Ede/Hirte in Uhlenbruck aaO. § 133 InsO Rdn. 179), kann eine Verkürzung der Aktivmasse nicht begründen, weil die Darlehensverträge - wie dargelegt - nach § 138 BGB nichtig waren, so dass der Insolvenzmasse ein Auszahlungsanspruch von vorneherein nicht zur Verfügung stand. Die Schuldenmasse ist deshalb auch nicht durch eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin vermehrt worden. Durch die geleisteten Zahlungen ist auch kein Mittelabfluss aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners bewirkt worden; denn die Darlehensmittel wurden von vorneherein nur treuhänderisch zweckgebunden zu Gunsten der ... Gesellschaften zur Verfügung gestellt. Das ergibt sich besonders deutlich aus dem ersten Darlehensvertrag vom 29./30.12.2010 (Anlage K 1), in dem festgeschrieben ist, dass die Kreditlinie, um ihre zweckgebundene Verwendung zu gewährleisten, einem Anderkonto von Rechtsanwalt S... gutgeschrieben wird; dieser war seinerseits verpflichtet, nur die - durch den Kreditnehmer zu veranlassenden - Zahlungen freizugeben, die die im Vertragsrubrum genannten ...-Gesellschaften betrafen und sich innerhalb der Liquiditätspläne (hier Anlage K 8) befanden. Die zweckgebundene Verwendung der Kreditlinie entsprechend den - nunmehr durch das Restrukturierungsgutachten aktualisierten - Liquiditätsplänen ist bei den beiden Folgeverträgen vom 19.04.2011 (Anlage K 2) und vom 05./09.08.2011 (Anlage K 3) durch den vertraglich verankerten Bestätigungsvorbehalt der ... GmbH nur anders ausgestaltet, aber inhaltlich in gleicher Weise der Verfügungsbefugnis des hiesigen Insolvenzschuldners entzogen worden. Dass durch die eingesetzten Kreditmittel auch eigene Verbindlichkeiten des Dr. ... getilgt worden wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Beklagte in anderem Zusammenhang stets darauf berufen, dass die sog. „Überbrückungskredite“ wirtschaftlich ausschließlich den ... Gesellschaften zu Gute gekommen, aber nicht dem hiesigen Insolvenzschuldner zugeflossen seien. Aufgrund der Ausgestaltung der Kreditverträge fehlt es auch an einer Grundlage für die Annahme, dass dem hiesigen Insolvenzschuldner aus dem Treuhandverhältnis ein Herausgabeanspruch auf das Treugut zugestanden hätte; denn die Umleitung der Kreditmittel auf das Anderkonto des Rechtsanwalts ... bzw. die Bindung der Auszahlung an den Bestätigungsvorbehalt der ... GmbH verfolgte ja erkennbar das Ziel, den hiesigen Insolvenzschuldner von einer freien Verfügung über die Kreditmittel auszuschließen. Mangels Vermögenszuflusses ist die Gläubigergesamtheit des Insolvenzschuldners durch den von der Klägerin gesteuerten Verbrauch der Kreditmittel nicht benachteiligt worden, denn der Insolvenzmasse ist kein pfändbares Vermögen entzogen worden, auf das die Insolvenzgläubiger andernfalls hätten Zugriff nehmen können. Zwar müssen die nach § 143 Abs.1 InsO zurückzugewährenden Werte nicht unmittelbar dem Vermögen des Schuldners entstammen; vielmehr kann auch eine nur mittelbare Zuwendung zweckgebundener Kreditmittel an einen Drittbegünstigten anfechtungsrechtlich dem Schuldner zuzurechnen sein (vgl. nur BGH WM 2011, 803 Ls. und Rdn. 10f. und 16 - zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall sind mit den Kreditmitteln aber keine eigenen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners getilgt und deshalb auch nicht einzelne Gläubiger entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz in anfechtungsrechtlich bedenklicher Weise bevorzugt worden; vielmehr ist der hiesige Insolvenzschuldner nur instrumentalisiert worden, um den ...-Gesellschaften im Interesse besserer Befriedigungsaussichten nach dem erhofften Abschluss der Bauträgerprojekte ein kurzfristiges weiteres wirtschaftliches Überleben zu sichern. Ersichtlich hat der spätere Insolvenzschuldner auch nicht eine - hier gar nicht vorhandene - „Bonität“ zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger verbraucht (vgl. BGHZ 182, 317 Ls. und Rdn. 14 - zitiert nach juris); wegen der Nichtigkeit der Darlehensverträge ist die Schuldenmasse - wie dargelegt - auch nicht mit Rückzahlungsansprüchen belastet worden. 2. Der Zahlungsanspruch des Beklagten lässt sich auch nicht auf § 826 BGB stützen mit dem Argument, dass durch die Darlehensgewährung die ...-Gesellschaften trotz materieller Insolvenzreife künstlich am Leben gehalten worden seien, so dass die Insolvenzmasse des hiesigen Insolvenzschuldners Dr. ... jetzt mit Haftungsansprüchen wegen Insolvenzverschleppung belastet seien, wovon ein erststelliger Teilbetrag als ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werde. Denn der Beklagte ist insoweit nicht aktivlegitimiert. Der Vertrauensschaden, der Neugläubigern dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen juristischen Person getreten sind (vgl. nur BGHZ 126, 181 Ls. 2 und Rdn. 25), ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren nicht Teil des vom Insolvenzverwalter geltend zu machenden Gesamtschadens im Sinne des § 92 InsO, sondern als Individualschaden von jedem Gläubiger selbst geltend zu machen (vgl. nur BGH aaO. Rdn. 35; BGHZ 138, 211 Ls.1 und Rdn. 8-10, 12; BGHZ 171, 46 Rdn. 13). Ein (Quoten-)Schaden der Altgläubiger ist bereits der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs.1 S.1, 97 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10 S.1, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls. D. Der Gewährung der von der von allen Beteiligten beantragten (weiteren) Erklärungsfristen auf den jeweils gegnerischen Tatsachenvortrag aus den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03.11.2015 (Bd. III Bl. 7-12 d.A.) und der Klägerin vom 03.11.2015 (Bd. III Bl. 17-20 d.A.) bedurfte es nicht, weil die genannten Schriftsätze kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen enthalten. Ebensowenig bestand Anlass, dem Beklagten Gelegenheit zur weiteren schriftsätzlichen Aufarbeitung des ihm - nach seinem Vortrag - erst kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.11.2015 anonym zugänglich gemachten Schriftverkehrs zu geben.