Urteil
31 O 100/16
LG Berlin 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2016:0729.31O100.16.0A
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Leitsätze
1. Hält der nach Gründung der Fondsgesellschaft beigetretene Treuhandkommanditist keine Anteile auf eigene Rechnung, ist eine Haftung “wie ein Gründungsgesellschafter" jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich seine Aufgabe auf das Halten der Gesellschaftsanteile der Treugeber beschränkt und er keinen Einfluss auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und die Konzeption des Investitionsvorhabens hatte.(Rn.74)
2. Der Umstand, dass der Treuhandkommanditist für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, um eine Haftung des Treuhandkommanditisten “wie ein Gründungsgesellschafter” zu statuieren.(Rn.74)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hält der nach Gründung der Fondsgesellschaft beigetretene Treuhandkommanditist keine Anteile auf eigene Rechnung, ist eine Haftung “wie ein Gründungsgesellschafter" jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich seine Aufgabe auf das Halten der Gesellschaftsanteile der Treugeber beschränkt und er keinen Einfluss auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und die Konzeption des Investitionsvorhabens hatte.(Rn.74) 2. Der Umstand, dass der Treuhandkommanditist für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, um eine Haftung des Treuhandkommanditisten “wie ein Gründungsgesellschafter” zu statuieren.(Rn.74) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die - auch im Hinblick auf die Feststellungsanträge (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO) - zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Beklagte ist der Klagepartei gegenüber nicht aufgrund ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. a) Allerdings gehört es zu den Aufgaben und Pflichten eines Treuhandkommanditisten, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren. Der Treuhandkommanditist muss alles unterlassen, was die Werthaltigkeit der Anlage gefährden könnte. Er ist deshalb grundsätzlich gehalten, sich Kenntnisse über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Grundlagen der Fondsgesellschaft zu verschaffen. Nur mit diesen Kenntnissen ist er in der Lage, seine Treuhänderpflichten zu erfüllen, vor allem die für die Anleger besonderes wichtigen Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsrechte auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1982, II ZR 124/81, Rn. 11 - zitiert nach juris). Aufgrund dieser Kenntnisverschaffungspflicht - deren konkreter Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der durch den Treuhänder für sich in Anspruch genommenen Kompetenz richtet (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 569/13, Rn. 21 f. - zitiert nach juris) - bestehen bei einer mittelbaren Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auch vorvertragliche Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten gegenüber den (künftigen) Treugebern. Gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ist der Treuhandkommanditist vor Abschluss des Treuhandvertrages verpflichtet, die (künftigen) Treugeber über alle ihm bekannten und gegebenenfalls auch bloß erkennbaren Umstände aufzuklären, die für die Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind. Insbesondere muss der Treuhandkommanditist die (künftigen) Treugeber über ihm bekannte regelwidrige Auffälligkeiten informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, Rn. 16 - zitiert nach juris; Urteil vom 15.07.2010, III ZR 322/08, Rn. 9 - zitiert nach juris). b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die sie nach diesen Maßgaben gegenüber der Klagepartei treffende Aufklärungspflicht verletzt hat. Daher kann offen bleiben, ob eine Haftung der Beklagten aufgrund des in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Treuhandvertrages geregelten Haftungsausschlusses und der dort enthaltenen tatsächlichen Mitteilung, dass die Beklagte das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft habe, von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zur Unwirksamkeit vergleichbarer Klauseln BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 40 ff. - zitiert nach juris; Urteil vom 22.09.2015, II ZR 340/14, Rn. 23 ff. - zitiert nach juris). aa) Nach der Erklärung der Klagepartei im Zeichnungsschein (Anlage K 1) hat sie ihr Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages mit der Beklagten auf Grundlage des Inhalts des Beteiligungsprospektes abgegeben. Die Beklagte, die vor Abschluss des Treuhandvertrages keinen persönlichen Kontakt zu der Klagepartei hatte und der das Verhalten des Vermittlers P. bzw. der F. GmbH nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist (hierzu nachfolgend unter bb)), konnte und durfte daher davon ausgehen, dass die Klagepartei den Inhalt des Beteiligungsprospektes vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur Kenntnis genommen hatte. Da die Klagepartei nicht aufgezeigt hat, dass der Beteiligungsprospekt fehlerhaft ist und (damit) zur Erfüllung der Aufklärungspflicht der Beklagten unzureichend war, war die Beklagte nicht gehalten, die Klagepartei weitergehend über die Chancen und Risiken der Beteiligung aufzuklären. (1) Nach den für Fälle der Prospekthaftung geltenden Grundsätzen hat ein Beteiligungsprospekt die Anleger über alle Umstände, die für ihre Beteiligungsentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört insbesondere eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder die von den Anlegern verfolgten Zwecke gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er den Anlegern unter Berücksichtigung der von ihnen zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rn. 12 - zitiert nach juris). (2) Die Klagepartei hat nicht aufgezeigt, dass der als Anlage K 7 vorgelegte Beteiligungsprospekt diesen Anforderungen nicht genügt. Im Einzelnen: Fehlerhaft kalkulierte Rendite Die Klagepartei hat nicht aufgezeigt, dass die auf den Seiten 55 ff. des Beteiligungsprospektes dargestellte Prognoserechnung fehlerhaft ist, also nicht durch Tatsachen gestützt oder - nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken - aus einer ex-ante-Sicht unvertretbar war (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08,Rn. 19 - zitiert nach juris). Es ist nicht nachvollziehbar, worauf die Klagepartei ihre Behauptung stützt, dass ein Erlös für die Fondsgesellschaft überhaupt erst dann hätte erzielt werden können, “wenn die Erlöse des Film-Verwertungspartners die Grenze von 130 % überstiegen [hätten]”, und welche für die von der Fondsgesellschaft geplanten Projekte bedeutsame “Marktkrise in der Filmindustrie” (Klageschrift, S. 23) zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung geherrscht haben soll. Eine Relevanz des von der Klagepartei in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Artikels vom 29.10.2002 in der FAZ (”Medienfonds leiden unter Marktkrise und Steuerrecht”; Anlage K 20) ist insofern bereits deshalb nicht zu erkennen, weil dieser etwa drei Jahre vor dem Beitritt der Klagepartei zur Fondsgesellschaft verfasst wurde und sich damit nicht auf die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Verhältnisse bezieht. Und der von der Klagepartei weiter angeführte Artikel in der FAZ vom 28.05.2005 (“Steuersparmodelle mit Verlustzuweisungen sind in diesem Jahr heiße Eisen”; Anlage K 21) enthält keine Informationen zu einer ”Marktkrise in der Filmindustrie”. Totalverlustrisiko Der Beteiligungsprospekt weist in ausreichender Form auf das Risiko eines Totalverlustes des zu investierenden Kapitals hin. In dem Kapitel ”Die Risiken des Beteiligungsangebots” des Beteiligungsprospektes ist auf Seite 33 in Fettdruck ausgeführt, dass es sich um eine ”unternehmerische Beteiligung” handelt, die für Anleger Risiken bergen kann, und dass ”[d]rastisch verschlechterte Erlöse aus der Verwertung von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wichtiger Vertragspartner [...] im Extremfall sogar zum Totalverlust der Beteiligung führen [können].” Auch in den Erläuterungen der einzelnen Risiken der Beteiligung wird das Totalverlustrisiko mehrfach angesprochen (unter ”Risiken in der Verwertung”, ”Inhaberschuldverschreibung/Fremdfinanzierungsrisiko”, ”Insolvenz der Fondsgesellschaft” und ”Bonitätsrisiko wesentlicher Vertragspartner”). Dem Anleger wird damit die Möglichkeit eines vollständigen Verlustes seines Anlagebetrages hinreichend deutlich vor Augen geführt. Vertriebskosten Der Prospekt enthält auf Seite 58 Angaben dazu, in welcher Höhe im Jahr 2005 voraussichtlich Mittel für ”Agio”, ”Beteiligungsvermittlung” und ”Marketing” verwendet werden, und erläutert diese Positionen anschließend näher. Die Klagepartei hat nicht dargetan, inwiefern diese Angaben fehlerhaft sein sollen. Wie sie darauf kommt, dass sich die Vertriebskosten des Fonds ”auf mindestens 16 % der Zeichnungssumme beliefen” (Klageschrift, S. 26), ist nicht nachvollziehbar. Nachschusspflicht Aus dem Beteiligungsprospekt ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klagepartei als mittelbare Kommanditistin im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft gegebenenfalls auch den Betrag leisten muss, der nach der Fondskonzeption durch den Verkauf der Inhaberschuldverschreibung finanziert werden sollte. Auf Seite 41 des Prospektes heißt es unter der Überschrift ”Insolvenz der Fondsgesellschaft”, dass die ”Haftung von Treugebern in Höhe ihrer übernommenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft” besteht. Dass mit der ”übernommenen Beteiligung” nicht lediglich der Teil der Beteiligung gemeint ist, der durch Eigenmittel zu finanzieren war, ergibt sich ausreichend klar aus der Aussage auf Seite 57 des Prospektes, dass die Pflichteinlage der Anleger ”zu 50% aus eigenfinanzierter Einlage und zu 50 % aus einer fremdfinanzierten Einlage zuzüglich 3% Agio” erbracht wird. Damit ist deutlich, dass es sich um eine Beteiligung handelt, die sich sowohl aus dem eigen- als auch aus dem fremdfinanzierten Anteil zusammensetzt. Erlaubnispflichtigkeit der Fremdfinanzierung Bei der teilweisen Fremdfinanzierung des Beteiligungsbetrages der Klagepartei durch die Kapitalgeberin handelte es sich nicht um ein (erlaubnispflichtiges) Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG in der bis zum 31.10.2007 gültigen Fassung (im Folgenden: “KWG a.F.”). Denn die von der Klagepartei an die Kapitalgeberin verkaufte und begebene Inhaberschuldverschreibung ist ein Wertpapier im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. und damit gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. gleichzeitig ein Finanzinstrument. Der Kauf der Inhaberschuldverschreibung durch die Kapitalgeberin fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG a.F., weil die Anschaffung bzw. die Übernahme von Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. (Finanzkommissionsgeschäft) bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG a.F. (Emissionsgeschäft) nur unter - hier nicht gegebenen - weiteren Voraussetzungen Bankgeschäfte darstellen. Der Qualifizierung der Inhaberschuldverschreibung als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG a.F. steht nicht entgegen, dass die Klagepartei diese nur einmal und daher nicht in standardisierter Form verkauft und begeben hat. Dass Inhaberschuldverschreibungen standardisiert ausgestaltet sein müssen, um Wertpapiere und damit Finanzinstrumente im Sinne des KWG zu sein, gilt erst seit dem 01.11.2007. Zu diesem Zeitpunkt ist das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (im Folgenden: “FRUG”) in Kraft getreten (vgl. Artikel 14 Abs. 3 FRUG; BGBl. 2007 Teil I, Nr. 31, S. 1330 ff.), durch dessen Artikel 3 Nr. 2 e) die Definition des Begriffes “Wertpapiere” in § 1 Abs. 11 Satz 2 KWG unter anderem dahingehend geändert wurde, dass die Formulierung “Gattungen von Wertpapieren” eingefügt wurde. Erst durch diese Formulierung wurde das Erfordernis der Standardisierung in die Begriffsdefinition der “Wertpapiere” aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 16/4028, S. 90 rechte Spalte u. S. 54 linke Spalte; BaFin, Merkblatt Finanzinstrumente, Stand: Juli 2013, unter 2. a) bb)). § 1 Abs. 11 Satz 2 KWG a.F. stellte für die Qualifizierung als “Wertpapier” demgegenüber allein darauf ab, ob eine der in dieser Bestimmung genannten Wertpapiertypen, also u. a. eine (Inhaber-)Schuldverschreibung, vorliegt. Steuerliche Risiken Der Prospekt weist auf steuerliche Risiken und Unwägbarkeiten der Beteiligung hinreichend deutlich hin. Unter der Überschrift ”Steuerliche Risiken” heißt es in dem Kapitel ”Die Risiken des Beteiligungsangebots” auf den Seiten 46 f. des Beteiligungsprospektes unter anderem wie folgt: ”Die steuerlichen Auswirkungen, die der Prognoseberechnung für die Fondsgesellschaft und dem Gesamtkonzept zugrunde gelegt sind, berücksichtigen die Rechtslage sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltungen bis Ende Februar 2005. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sowohl die Rechtsprechung als auch insbesondere die Finanzverwaltung zu einzelnen Sachverhalten auch bei unveränderter Gesetzeslage zukünftig eine andere Auffassung vertreten bzw. Sachverhalte anders interpretieren. Dies kann zu Abweichungen der steuerlichen Ergebnisse führen. [...]. Die Prospektherausgeberin geht grundsätzlich davon aus, dass das vorliegende Beteiligungsangebot den in dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur einkommenssteuerlichen Behandlung von Film- und Medienfonds vom 1. August 2003 (sog. ”Medienerlass”). genannten Kriterien entspricht. Eine abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung kann dennoch nicht generell ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist für die steuerliche Betrachtung die Herstellereigenschaft von besonderer Bedeutung. Die Fondsgesellschaft muss im Sinne der steuerlichen Rahmenbedingungen, wie sie vom Medienerlass vorgegeben werden, ”Hersteller” der Filme sein. [...]. Nach Auffassung der Prospektherausgeberin ist § 2b Einkommensteuergesetz (EStG) auf das vorliegende Beteiligungsangebot nicht anwendbar. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung § 2b EStG auf die Fondsgesellschaft anwendet. Sollte § 2b EStG letztlich zur Anwendung kommen, hätte dies zur Folge, dass steuerlich negative Einkünfte aus der Beteiligung infolge von Anlaufverlusten an der Fondsgesellschaft nicht mit anderen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur lediglich mit positiven Einkünften aus dieser Beteiligung und Einkunftsquellen, die ihrerseits § 2b EStG unterfallen. Grundsätzlich können konträre Auffassungen der Finanzverwaltung zum Beteiligungskonzept, etwa hinsichtlich der Mitunternehmerstellung der Anleger, der Gewinnerzielungsabsicht, der steuerlichen Behandlung der Kosten für die Herstellung eines Films sowie der Dienstleistungshonorare usw. negative Auswirkungen haben. Die endgültige Anerkennung der dargestellten steuerlichen Auswirkungen des Konzepts erfolgt durch die Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft. Gegebenenfalls können aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung durch die Finanzverwaltung oder Gerichte Nachforderungsansprüche entstehen, die in der Regel gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen sind. [...]” Auf die Möglichkeit, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Beteiligung von der Finanzverwaltung und den Gerichten anders als im Prospekt dargestellt erfolgen kann, wird weiter auf Seite 81 des Prospekts hingewiesen. Der Beteiligungsprospekt entspricht damit den an die Aufklärung über steuerliche Risiken einer Beteiligung in einem Prospekt zu stellenden Anforderungen. Insofern genügt im Regelfall bereits sogar der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2014, II ZB 30/12, Rn. 64 - zitiert nach juris). Verdeckte Einlagenrückgewähr und § 172 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB Der Prospekt weist auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung durch Einlagenrückgewähr bzw. Gewinnausschüttungen (vgl. § 172 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB in Verbindung mit § 6 Ziffer 2 des Treuhandvertrages) hin. Auf Seite 40 des Prospektes heißt es insofern unter der Überschrift “Haftung”, dass “die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft wieder entsprechend auf[lebt]”, wenn “der Anleger Ausschüttungen [erhält], welche sein Kapitalkonto unter den Betrag der Hafteinlage sinken lassen[.]”. Ferner wird auf die Vorschriften der §§ 171 ff. HGB in § 9 Ziffer 1 des im Prospekt wiedergegebenen Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und in § 6 Ziffer 2 des im Prospekt wiedergegebenen Treuhandvertrages hingewiesen. Das genügt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 216/09, Rn. 31 - zitiert nach juris). Rückforderungen von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG Es bestand keine Verpflichtung, die Klagepartei über das Risiko einer Inanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufzuklären. Diese Gefahr kann sich nur im Fall eines pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ergeben. Es handelt sich um ein aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen fernliegendes Risiko, über das ohne konkrete Anhaltspunkte für seine Verwirklichung nicht aufgeklärt werden muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015, 24 U 112/14, Rn. 8 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 03.02.2015 und 31.03.2015, 34 U 149/14, Rn. 67 bzw. Rn. 7 ff. - zitiert nach juris). Alleinvertrieb durch E. P. V. GmbH Die Klagepartei musste nicht darauf hingewiesen werden, dass die mit der Vermittlung der Beteiligungen allein beauftragte E. P. V. GmbH gegebenenfalls ihre Verpflichtungen wegen einer möglichen Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht werde erfüllen können. Hierbei handelt es sich um das generelle Risiko vertragswidrigen Verhaltens, das jedem Vertragsschluss immanent ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Realisierung dieses Risikos als wahrscheinlich erscheinen lassen, muss hierüber nicht aufgeklärt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.07.2013, II ZR 143/12, Rn. 12 - zitiert nach juris). Werbung mit Vorgängerfonds Der Prospekt stellt den wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds nicht unzutreffend dar. Es ist in dem Prospekt nicht davon die Rede, dass die Vorgängerfonds bereits nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg gehabt hätten. Der Darstellung der Vorgängerfonds auf den Seiten 11 ff. des Prospektes lässt sich stattdessen nur entnehmen, dass diese teilweise bereits einzelne Projekte erfolgreich umgesetzt und die erzielten Erträge reinvestiert haben. Dass dies falsch ist, hat die Klagepartei nicht aufgezeigt. Risiken des Reinvestitionsmodells Es wird hinreichend deutlich, dass die nach der Prognoserechnung auf der Seite 56 des Prospektes dargestellten Reinvestitionen nicht mit Sicherheit vorgenommen werden können, weil sie voraussetzen, dass die Erstinvestitionen erfolgreich sind. So heißt es auf Seite 57 des Prospekts deutlich: ”Voraussetzung dieser Re-Investitionen ist der planmäßige Rentabilitätseintritt der Erstinvestitionen [...].” Risiken des Finanzierungskonzeptes und der Inhaberschuldverschreibung Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Klagepartei weitergehende, über die Angaben im Beteiligungsprospekt hinausgehende Erläuterungen zu den Risiken des Finanzierungskonzeptes zu geben. Der Beteiligungsprospekt stellt auf den Seiten 35, 50, 57 und 94 das Finanzierungskonzept verständlich dar und weist auf die mit diesem verbundenen Risiken hin. Der “Begebungs- und Rahmenvertrag” nebst den Bestimmungen der Inhaberschuldverschreibung und der Vereinbarungen über die Sicherungsabtretung von Forderungen sind auf den Seiten 119 ff. des Prospektes abgedruckt. Die Angabe auf Seite 50 des Prospektes, dass die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils “in erster Linie durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung [erfolgt]” und ”keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich” sind, stellt ersichtlich allein dar, wie die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils konzeptionsgemäß erfolgen soll. Dies ergibt sich auch aus der auf Seite 57 des Prospekts verwendeten Überschrift “Finanzierungskonzept - Inhaberschuldverschreibung”. Nicht gesagt ist damit, dass der Anleger unter keinen Umständen in die Situation kommen kann, den auf ihn entfallenden Anteil aus eigenen Mitteln aufbringen zu müssen. Denn dass der Anleger Schuldner der mit der Inhaberschuldverschreibung übernommenen Verpflichtungen ist, ergibt sich ohne Weiteres aus den auf den Seiten 120 ff. des Prospekts abgedruckten Bestimmungen der Inhaberschuldverschreibung. Zudem wird auf Seite 57 des Prospekts darauf hingewiesen, dass ”[d]ie Anleger [...] durch die Begebung einer Inhaberschuldverschreibung [haften]”. Weiter wird auf Seite 35 des Prospektes auf das Fremdfinanzierungsrisiko und die Möglichkeit einer vorzeitigen Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung aufmerksam gemacht. Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 11.02.2016 - 23 U 4187/15, S. 6; Anlage K 36), der Prospekt sei deswegen fehlerhaft, weil in ihm nicht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB, insbesondere darauf hingewiesen werde, dass der Anspruch durch den jeweiligen Inhaber der Urkunde der Inhaberschuldverschreibung geltend gemacht werden kann und der Anleger auf die in § 796 BGB genannten Einwendungen beschränkt ist. In dem im Prospekt abgedruckten Text der Inhaberschuldverschreibung heißt es, dass der Anleger ”dem Inhaber dieser Inhaberschuldverschreibung [...] die Zahlung des im Zeichnungsschein bezeichneten Nennbetrages [...] bei Vorlage und gegen Aushändigung dieser Inhaberschuldverschreibung [schuldet]” (Anlage K 7, S. 120). Daraus ergibt sich, dass der genannte Betrag an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu zahlen ist und zwar unter der alleinigen Voraussetzung, dass die Inhaberschuldverschreibung vorgelegt wird. Für den Anleger ist damit erkennbar, wer Gläubiger der betreffenden Forderung ist und dass ihm diesem gegenüber grundsätzlich keine Einwendungen zustehen. Der Beteiligungsprospekt ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Risiko enthält, “dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können”, wenn ”die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen [...] oder der Wechselkurs des US-Dollar sinkt” (a. A. OLG München, a.a.O.). Aus dem Umstand, dass dieses Risiko im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 25.07.2012 (Anlage K 6, S. 7 f.) erwähnt wird, folgt nicht, dass es im Beteiligungsprospekt hätte ausdrücklich genannt werden müssen. Wie ausgeführt, macht der Prospekt hinreichend klar, dass ein Anleger aus der von ihm zu begebenen Inhaberschuldverschreibung in Anspruch genommen werden kann. Deutlich wird aus dem Prospekt weiter, dass das Inanspruchnahmerisiko insbesondere dann besteht, wenn “die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme” (Anlage K 7, S. 50) nicht oder nicht im geplanten Umfang fließen. Der Anleger kann sodann u. a. dem im Beteiligungsprospekt abgedruckten “Begebungs- und Rahmenvertrag” (Ziffer 6. und 7., Anlage K 7, S. 120) und den im Prospekt abgedruckten “Vereinbarungen über Sicherungsabtretungen von Forderungen” (Anlage K 7, S. 122 ff.) entnehmen, dass es sich bei den im Wege der Sicherungsabtretung abgetretenen Forderungen insbesondere um Forderungen auf Mindestlizenzzahlungen handelt, die die Fondsgesellschaft aufgrund des Abschlusses von Filmvertriebsverträgen über die herzustellenden Filme gegenüber Filmvertriebsunternehmen erwirbt. Weiter wird der Anleger darauf hingewiesen, dass nicht sicher ist, in welcher Höhe diese Lizenzzahlungen tatsächlich fließen werden (vgl. Anlage K 7, S. 35), und dass insofern (auch) ein Währungs- und Wechselkursrisiko besteht (Anlage K 7, S. 36). Mittelverwendungskontrolle Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klagepartei über etwaige Unzulänglichkeiten bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds aufzuklären. Dabei kann dahinstehen, ob die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten bei einem Vorgängerfonds im Hinblick auf das Projekt ”Elvis has left the building” vertragsgemäß erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde daraus nicht ohne Weiteres folgen, dass die Beklagte die Klagepartei hierüber hätte aufklären müssen. Für die Beitrittsentscheidung der Klagepartei wäre dieser Gesichtspunkt nur dann von Bedeutung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hätte, dass Vergleichbares sich wiederholen würde. Eine solche Gefahr, die sich etwa aus einer generell defizitären Struktur des Mittelverwendungskontrollvertrages oder aus einer von vornherein bestehenden Absicht der Beklagten, die Mittelverwendungskontrolle nicht strikt vertragsgemäß wahrzunehmen, ergeben könnte, hat die Klagepartei aber nicht dargetan. Stattdessen stützt sie ihre Behauptung, dass ”durch die Installierung der Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt [war], dass der Fonds über Anlegergelder für Investitionen in Film- und Medienproduktionen nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen konnte” (Klageschrift, S. 8), allein auf die möglicherweise unzureichende Mittelverwendungskontrolle in dem Einzelfall ”Elvis has left the building” bei einem Vorgängerfonds. bb) Eine Haftung der Beklagten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis des Treuhandvertrags für eine fehlerhafte Aufklärung durch den für die F. GmbH handelnden Vermittler P. besteht nicht. Die Beklagte muss sich das Verhalten des Herrn P. bzw. der F. GmbH nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. (1) Gemäß § 278 BGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einer anderen Person bedient, für deren Pflichtverletzungen wie für eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06, Rn. 22 - zitiert nach juris). (2) Weder die F. GmbH noch Herr P. waren Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Ausweislich der Seite 97 des Beteiligungsprospekts hat die Fondsgesellschaft die E. P. V. GmbH mit der Vermittlung der Beteiligungen an der Fondsgesellschaft beauftragt. Die E. P. V. GmbH bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler handelten bei der Vermittlung der Beteiligungen daher für die Fondsgesellschaft und waren hierbei zugleich im Pflichtenkreis der Gründungsgesellschafter bei der Erfüllung der diesen gegenüber den Anlegern als (künftige) Vertragspartner treffenden Aufklärungspflichten tätig (vgl. hierzu nachfolgend unter 2. a)). Dass darüber hinaus die Beklagte als Treuhandkommanditistin die E. P. V. GmbH bzw. die Untervermittler beauftragt hat und diese in ihrem Pflichtenkreis tätig waren, hat die Klagepartei nicht dargelegt, und dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Für eine solche Beauftragung bestand für die Beklagte als Treuhandkommanditistin kein Anlass, da die Vermittler bereits durch die Gründungsgesellschafter bzw. die Fondsgesellschaft beauftragt waren, neue Anleger zu gewinnen und diese im Rahmen der Vermittlung der Beteiligungen über die wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären. 2. Die Beklagte ist der Klagepartei gegenüber nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haftet nicht ”wie ein Gründungsgesellschafter” für Prospektfehler und für Aufklärungspflichtverletzungen der in den Vertrieb eingeschalteten Vermittler. a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Nach ihr obliegen demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem (künftigen) Vertragspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Bei einem Beitritt zu einer Personengesellschaft sind das grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Ist die Personengesellschaft eine Publikumsgesellschaft, ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss indes insoweit ausgeschlossen ist, als der Anspruch sich gegen Gesellschafter richten würde, die der Gesellschaft nach ihrer Gründung rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten. Ein Treuhandkommanditist wiederum, der zwar nicht Gründungsgesellschafter ist, aber an der Publikumsgesellschaft nicht nur fremdnützig beteiligt ist, sondern auch Gesellschaftsanteile auf eigene Rechnung hält, haftet “wie ein Gründungsgesellschafter”. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch für den allein fremdnützig, nicht (auch) auf eigene Rechnung beteiligten und der Fondsgesellschaft erst nach deren Gründung beigetretenen Treuhandkommanditisten gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen, hierbei jedoch deutlich gemacht, dass der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wesentliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 26 ff. - zitiert nach juris). b) Nach diesen Maßgaben ist zwischen der Beklagten und der Klagepartei kein Schuldverhältnis gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der spätestens am 02.11.2005 wirksam gewordenen Rechtsstellung der Beklagten als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft entstanden. aa) Hält der nach Gründung der Fondsgesellschaft beigetretene Treuhandkommanditist keine Anteile auf eigene Rechnung, ist eine Haftung “wie ein Gründungsgesellschafter" jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich seine Aufgabe auf das Halten der Gesellschaftsanteile der Treugeber beschränkt und er keinen Einfluss auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und die Konzeption des Investitionsvorhabens hatte. In diesem Fall müssen ihm in Bezug auf seine Gesellschafterstellung die Haftungserleichterungen für rein kapitalistisch beteiligte Anleger zugute kommen, deren Anteile er treuhänderisch hält. Der Betritt des als Geschäftsbesorger ausschließlich im Interesse der Anleger tätigen Treuhandkommanditisten zu der Fondsgesellschaft ist allein dem Umstand geschuldet, dass seine formale Stellung als Gesellschafter für die Abwicklung der mittelbaren Beteiligungen der Anleger notwendig ist. Von näheren Kenntnissen des Treuhandkommanditisten von den - nicht aus dem Prospekt hervorgehenden - tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hintergründen des geplanten Investitionsvorhabens der Fondsgesellschaft, die einen Wissensvorsprung gegenüber den Anlegern begründen könnten, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer umfassenden Aufklärungspflicht “wie ein Gründungsgesellschafter”, d.h. für eine Gleichstellung des Treuhandkommanditisten mit einer Person, die die Fondsgesellschaft konzipiert hat und damit über umfassende Kenntnisse hinsichtlich des Investitionsvorhabens verfügt bzw. verfügen muss. Der Umstand, dass der Treuhandkommanditist für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, um eine Haftung des Treuhandkommanditisten “wie ein Gründungsgesellschafter” zu statuieren. Der Erhalt einer Vergütung ist darauf zurückzuführen, dass der Treuhandkommanditist mit den Treugebern einen entgeltlichen Treuhandvertrag abschließt, und wird in vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten aus dem Treuhandvertrag (vgl. hierzu oben unter 1.) reflektiert. bb) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte der Fondsgesellschaft erst nach ihrer Gründung beigetreten ist, keine Anteile auf eigene Rechnung hielt und keinen Einfluss auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und die Konzeption des Investitionsvorhabens hatte. Nach den schriftlichen Aussagen der Zeugen T. und L. vom 14.04.2016 bzw. 27.04.2016 ist die Beklagte erst am 02.11.2005 Kommanditistin der Fondsgesellschaft geworden und hat zu keinem Zeitpunkt eine eigennützige Kommanditeinlage getätigt. Diese Aussagen haben die Parteien nicht angegriffen. Ist die Beklagte danach erst nach der Gründung der Fondsgesellschaft Gesellschafterin geworden, kann sie auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und damit erst recht auch auf die Konzeption des Investitionsvorhabens keinen Einfluss gehabt haben. Dies ergibt sich - für die Anleger erkennbar - auch aus § 13 Ziffer 2 Satz 3 des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages, in dem mitgeteilt wird, dass die Beklagte das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt hat. 3. Die Beklagte ist der Klagepartei schließlich nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung als Mittelverwendungskontrolleurin gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. a) Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger und Gesellschafter einer Fondsgesellschaft ein Schadensersatzanspruch gegen den für die Gesellschaft tätigen Mittelverwendungskontrolleur ergeben, wenn dieser die ihm aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag obliegenden Pflichten verletzt und der Mittelverwendungskontrollvertrag auch zu Gunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossen wurde. Der Mittelverwendungskontrolleur kann insbesondere zur Prüfung verpflichtet sein, ob die Konditionen des Einlagenkontos mit den in dem Mittelverwendungskontrollvertrag bestimmten Anforderungen übereinstimmen. Sieht der Mittelverwendungskontrollvertrag vor, dass die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur über die Gelder der Gesellschaft verfügen darf, muss dieser sich vergewissern, ob diese Vorgabe tatsächlich eingehalten worden ist. Stellt der Mittelverwendungskontrolleur Abweichungen fest, genügt er seinen Pflichten gegenüber den Beitrittsinteressenten nicht schon dadurch, dass er für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle in der Zukunft Sorge trägt. Vielmehr ist er gehalten, die Beitrittsinteressenten schon vor deren Beitritt zur Fondsgesellschaft auf eine nicht vertragsgemäße Mittelverwendungskontrolle hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08, Rn. 16 ff. - zitiert nach juris). b) Die Klagepartei hat nicht dargetan, dass die Beklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat. Auf die Ausführungen unter I. 1. b) (aa) (2) (“Mittelverwendungskontrolle”) wird insofern Bezug genommen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auf §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger (im Folgenden: “Klagepartei”) nimmt die Beklagte wegen einer Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV (im Folgenden: “Fondsgesellschaft”) auf Schadensersatz in Anspruch. Geschäftszweck der Fondsgesellschaft waren Filmgeschäfte, insbesondere die Entwicklung, Finanzierung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung von Filmwerken. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft waren nach § 4 Ziffer 1. und Ziffer 2. ihres Gesellschaftsvertrages die E. P. M. GmbH als Komplementärin und die E. P. AG als Gründungskommanditistin. § 4 Ziffer 3. und Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages bestimmen, dass sich die - zum damaligen Zeitpunkt noch unter T. firmierende - Beklagte als weitere Kommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen kann und dass die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft sowohl unmittelbar (als ”Direktkommanditisten”) als auch mittelbar (als ”Treugeber”) möglich ist. Wie vorgesehen, übernahm die Beklagte die Funktion der Treuhandkommanditistin und der Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft. Sie wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Haftsumme in Höhe von € 8 Mio. in das Handelsregister eingetragen. In § 13 des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages heißt es unter anderem: ”1. Die Treuhänderin [die Beklagte] hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie haftet dem Treugeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen, im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. 2. Die Treuhänderin haftet nicht für das Ausbleiben prognostizierter bzw. vom Treugeber erwarteter Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher oder sonstiger Effekte. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung derselben. Die Treuhänderin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt. Die Anlageberatung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin. [...]” Die Konzeption der Beteiligung der Treugeber an der Fondsgesellschaft sah vor, dass die Hälfte des von dem jeweiligen Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrages durch die E. P. A. GmbH (im Folgenden: “Kapitalgeberin”) fremdfinanziert und von dieser an die Fondsgesellschaft gezahlt wird. Zu diesem Zweck sollten die Treugeber den auf den Seiten 119 f. des Beteiligungsprospektes abgedruckten “Begebungs- und Rahmenvertrag” abschließen und die auf der Seite 120 f. des Prospektes abgedruckte Inhaberschuldverschreibung unterzeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Konzeption der Beteiligung wird auf den als Anlage K 7 vorliegenden Beteiligungsprospekt Bezug genommen. Die Klagepartei beteiligte sich auf Empfehlung eines für die F. GmbH handelnden Herrn P. mit Beitrittserklärung vom 10.11.2005 als Treugeberin mit einem Beteiligungsbetrag von € 50.000,00 zzgl. 3% Agio (insgesamt: € 51.500,00) an der Fondsgesellschaft. In der Beitrittserklärung heißt es unter anderem: “Meine Beteiligung erfolgt auf Grund und unter Anerkennung des im Beteiligungsprospekt [...] abgedruckten Gesellschaftsvertrages, des Treuhandvertrages und des Inhalts des Beteiligungsprospektes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Zeichnungsscheins.” Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung ihrer Beteiligung unterzeichnete die Klagepartei den “Begebungs- und Rahmenvertrag” und eine Inhaberschuldverschreibung über einen Nennbetrag von € 26.500,00. Aufgrund ihrer Beteiligung zahlte die Klagepartei € 25.000,00 an die Fondsgesellschaft. Weiter leistete die Klagepartei eine “Liquiditätsreserve” in Höhe von € 2.250,00 und kaufte die Inhaberschuldverschreibung für einen Betrag von € 3.718,29 zurück. Ferner zahlte die Klagepartei an die Finanzverwaltung wegen nicht anerkannter Steuervorteile im Zusammenhang mit der Beteiligung Verzugszinsen in Höhe von € 6.597,00. Die Klagepartei kündigte die Beteiligung zum 31.12.2014 und glich ihr negatives Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von € 8.793,50 aus. Die Klagepartei behauptet, Herr P. bzw. die F. GmbH habe sie nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Herr P. habe geäußert, dass das Fondskonzept aufgrund der hohen Mindesterlösabsicherung in Höhe von 80 % der Produktionskosten, der hervorragenden und sicheren Rendite von mindestens 6 bis 8 % und der kurzen Laufzeit sehr zu empfehlen sei. Es handele sich um eine sichere und praktisch risikolose Kapitalanlage, für die ein ausgeklügeltes Sicherheitskonzept kennzeichnend sei. Die Klagepartei behauptet weiter, die Beklagte habe sich nicht nur fremdnützig, sondern auch auf eigene Rechnung als Kommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt. Ferner sei durch die Installierung der von der Beklagten wahrzunehmenden Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt gewesen, dass die Fondsgesellschaft lediglich nach Prüfung und Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs über Anlegergelder verfügen konnte; dies ergebe sich daraus, dass bei einem Vorgängerfonds die - gleichfalls von der Beklagten ausgeübte - Mittelverwendungskontrolle bezüglich des Projektes “Elvis has left the building” nicht funktioniert habe. Die Klagepartei meint, der Beteiligungsprospekt sei zur vollständigen Aufklärung über die Chancen und Risiken der Beteiligung nicht geeignet gewesen, weil er zahlreiche Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten der von der Klagepartei gerügten Beratungs- und Prospektfehler wird auf die Seiten 15 ff. sowie 23 ff. der Klageschrift sowie auf die Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 22.02.2016 Bezug genommen. Die Klagepartei beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 46.358,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 28.718,29 seit dem 20.02.2014 und aus einem Betrag von € 17.640,50 seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.954,46 aus der Kostennote der Sozietät E. vom 06.02.2014 freizustellen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihr durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden; wobei 4. die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 3. Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus ihrer Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 erfolgt; 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4. bezeichneten Beteiligung seit dem 20.02.2014 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 30.03.2016 Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen T. und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schreiben der Zeugen vom 14.04.2016 und vom 27.04.2016 Bezug genommen.