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Urteil

33 S 23/20

LG Berlin 33. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0512.33S23.20.00
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Leitsätze
1. Mangels alleiniger Verfügungsgewalt kann ein Wohnungsmieter in einem Mehrfamilienhaus weder für den Hausflur noch für einen abgeschlossenen Anschlussraum kein wirksames Hausverbot gegenüber einem Mitarbeiter des Stromversorgungsunternehmens erteilen.(Rn.54) 2. Der Wohnungsmieter hat gegen den Stromversorger keinen Anspruch auf Unterlassung der Unterbrechung der Anschlussnutzung aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.1  bzw. Abs. 2 BGB.(Rn.60)
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 29.09.2020 – Az. 4 C 462/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Verfügungskläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels alleiniger Verfügungsgewalt kann ein Wohnungsmieter in einem Mehrfamilienhaus weder für den Hausflur noch für einen abgeschlossenen Anschlussraum kein wirksames Hausverbot gegenüber einem Mitarbeiter des Stromversorgungsunternehmens erteilen.(Rn.54) 2. Der Wohnungsmieter hat gegen den Stromversorger keinen Anspruch auf Unterlassung der Unterbrechung der Anschlussnutzung aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.1 bzw. Abs. 2 BGB.(Rn.60) 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 29.09.2020 – Az. 4 C 462/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Verfügungskläger zu tragen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Erledigung der Hauptsache ist nicht festzustellen, weil die Berufung zulässig ist, aber in der Sache keinen Erfolg hat. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Änderung des Antragsziels in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO zulässig. Die einseitige Erledigungserklärung lässt die Rechtshängigkeit der Berufungsanträge nicht entfallen und umfasst den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dies stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets privilegierte Klage- bzw. – wie hier – Antragsänderung dar (vgl. BGH, MDR 2002, 413). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und erreicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme. Die Beschwer wird vorliegend nach dem Auffangwert von 5.000 € analog § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemessen. Die Bemessung der Beschwer unterliegt keiner Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert (BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 – VI ZB 1/11 –, juris Rn. 10) und richtet sich gemäß § 2 ZPO nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO. Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG). Dabei richtet sich die Bedeutung der Sache nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 511 Rn. 20). Hier hat der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung ursprünglich begehrt, dass die Belieferung der von ihm genutzten Anschlussstelle mit Strom zukünftig nicht unterbrochen wird. Somit ist das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Stromversorgung zu bewerten. Dieses Interesse ist anders zu bewerten als das Interesse des Versorgers an dem Erhalt des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 12 T 47/11 –, juris Rn. 10). Es ist darauf abzustellen, welches Interesse mit der begehrten Aufrechterhaltung der Stromversorgung verfolgt und wie dieses Interesse wirtschaftlich zu bewerten ist (vgl. LG Koblenz, a.a.O., m.w.N.). Das Interesse zielt regelmäßig darauf ab, die mit einer Unterbrechung verbundenen Nachteile zu verhindern. Der Verfügungskläger stützt sich insbesondere auf folgende Nachteile: Nicht funktionstüchtige Beleuchtung einhergehend mit nächtlicher Sturzgefahr, Warmwasserbereitung verbunden mit Einschränkungen täglicher Hygiene, Kühlmöglichkeit verderblicher Lebensmittel und dadurch folgende gesundheitliche Schäden sowie nicht nutzbare Telekommunikationstechnik. Ergänzend auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 07.12.2020 hat er zuletzt die vergebliche Aufwendung monatlicher Mietzahlungen für seine insgesamt eingeschränkt nutzbare Wohnung geltend gemacht sowie, dass eine alternative Versorgung im Rahmen der Nachbarschaft nicht in Betracht komme. Die mit der Unterbrechung verbundenen Nachteile lassen sich dauerhaft letztlich nur verhindern, indem der Verfügungskläger andere Energiequellen heranzieht, um seine Wohnung zum Zwecke der typischen Lebensbedürfnisse mit Strom versorgen zu können (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 W 503/07 –, juris Rn. 3). Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche Kosten insoweit aufzuwenden wären, wird hier hilfsweise der Auffangwert von 5.000 € analog §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG herangezogen (vgl. Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 3 Rn. 3). Die Berufung ist ferner gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Antragsänderung in der Berufungsinstanz dahingehend, mit den Hauptanträgen den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne die Einschränkung „solange das Hausverbot besteht“ zu begehren, ist eine zulässige Antragserweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO. § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2004, 2152). Denn die Anträge erweitern sich gegenüber der ersten Instanz lediglich qualitativ, weil die Nichtunterbrechung der Stromversorgung generell und ohne die Einschränkung bzgl. des Hausverbots begehrt wird, während der Klagegrund gleichbleibt. III. Die Berufung bleibt hinsichtlich der gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 und zu 2 gerichteten Haupt- und Hilfsanträge (dazu unter 1. bis 3) ohne Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht Wedding im Ergebnis die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe zeigen keine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO) auf. Die Entscheidung ist auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden (dazu unter 4.). 1. Der Verfügungskläger hat weder Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), aus denen ein Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 folgt, noch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes i.S.d. §§ 935, 940 glaubhaft gemacht. a) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 keinen Anspruch darauf, dass diese die Verfügungsbeklagte zu 2 zukünftig nicht anweist, die Nutzung der genannten Anschlussstelle und die Lieferung an diese erneut zu unterbrechen oder unterbrechen zu lassen, mithin zukünftig fortwährend mit Strom beliefert zu werden. Der Verfügungskläger hat hierfür bereits keine Tatsachen glaubhaft gemacht. aa) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem bestehenden Stromliefervertrag i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 StromGVV. Danach ist der Grundversorger zwar verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (nachfolgend: EnWG) zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 StromGVV jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nach § 6 Abs. 2 Satz 2 StromGVV u.a. nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung (nachfolgend: NAV) oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat (Nr. 2). Dies gilt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 StromGVV jedoch nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 StromGVV beruht. Im Umkehrschluss setzt ein Anspruch auf dauerhafte Belieferung demnach voraus, dass zukünftig keine Umstände eintreten werden, die die Verfügungsbeklagte zu 1 von ihrer Leistungspflicht befreien, mithin zu Maßnahmen nach § 19 StromGVV und zur Beauftragung der Verfügungsbeklagten zu 2 mit der Unterbrechung berechtigen. Tatsachen hierfür hat der Verfügungskläger bereits nicht dargetan. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte zu 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 StromGVV ihrer Berechtigung zur Unterbrechung der Stromversorgung als besonderer Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGH, NJW 1991, 2645 zur Vorgängervorschrift) verlustig wäre. Es besteht auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, die Anweisung zur Unterbrechung zukünftig zu unterlassen. Denn ein grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 BGB ableitbarer Unterlassungsanspruch gilt nur, solange eine Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert; ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2012 – X ZR 161/11 –, juris Rn. 15 f.; Grüneberg in: Beck‘scher Kurzkommentar, BGB, 80. Aufl. 2021, § 280 Rn. 33). Dass vorliegend eine im Rahmen des bestehenden Vertrages begangene Pflichtverletzung aktuell noch andauern würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Verfügungskläger auf ein Verhalten der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Stromversorgung am 04.09.2020 und dem Sperrversuch wenige Tage zuvor abstellt (hier: Sperrandrohung bei fraglichem (un-)berechtigten Zahlungsrückstand, Unterbrechung ohne die drei Tage vorher erforderliche Ankündigung nach § 19 Abs. 3 StromGVV, Betreten der Liegenschaft trotz Hausverbots), hat dieses Verhalten spätestens mit der Wiederherstellung der Stromversorgung sein Ende gefunden. Es wirkt auch nicht etwa deshalb fort, weil ihm Rechtsauffassungen der Verfügungsbeklagten zu 1 zugrunde gelegen haben mögen, die diese weiterhin vertritt und die der Verfügungskläger nicht teilt. Denn für die Frage, ob eine Verletzungshandlung fortwirkt, kommt es auf ein tatsächliches Verhalten an. Auch hat der Verfügungskläger keine Tatsachen dafür glaubhaft gemacht, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1 auf der Grundlage der Rechnung vom 08.09.2020 in pflichtwidriger Weise eines vermeintlichen Sperranspruchs berühmen würde. Im Gegenteil hat sie zuletzt klargestellt, diese Rechnung storniert zu haben. Die bloße Sorge des Verfügungsklägers vor dem Hintergrund eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts, die Verfügungsbeklagte zu 1 werde zukünftig die in der StromGVV geregelten Bestimmungen zu den Unterbrechungstatbeständen der StromGVV nicht einhalten, trägt den geltend gemachten Anspruch nicht. Soweit der Verfügungskläger insoweit insbesondere eine (zukünftige) Verletzung seines Zahlungsverweigerungsrechts nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 StromGVV geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg. Denn wer ein Zahlungsverweigerungsrecht geltend macht, muss sich nach allgemeinen Grundsätzen selbst Gewissheit über den Umfang seiner Berechtigung zur Zahlungsverweigerung verschaffen. Der Versorger ist nicht verpflichtet, seine Abrechnungen aufzuschlüsseln und die nach Abzug der streitigen Positionen verbleibende, jedenfalls gerechtfertigte Teilforderung dem Kunden darzulegen, bevor er die Stromversorgung unterbricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – VIII ZR 41/13 –, juris Rn. 27). bb) Der Verfügungskläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Besitzer auf Unterlassung einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht klagen, wenn weitere Störungen zu besorgen sind. Hier fehlt es – unabhängig von der Frage einer organschaftlichen Zurechnung des Betretens der vom Hausverbot erfassten Liegenschaft – jedenfalls an einer durch vorangegangene Besitzstörung begründeten Wiederholungsgefahr. Der Verfügungskläger hat schon nicht dargetan, dass er am 04.09.2020 in seinem unmittelbaren Besitz des Elektroraums oder des Hausflures gestört, d.h. widerrechtlich in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt worden wäre. Der Elektroraum ist ihm unstreitig mangels eines Schlüssels nicht tatsächlich zugänglich und somit nicht von seinem unmittelbaren Besitz an seiner Wohnung und etwaigen Gemeinschaftsflächen in dem Wohnhaus umfasst. Darauf, ob er gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Zugang zu diesem Raum aus dem Mietvertrag haben könnte, kommt es im Verhältnis zu den Verfügungsbeklagten nicht an. Selbst wenn er aber unmittelbarer (Mit-)Besitzer des Hausflures wäre und insoweit ein Hausverbot wirksam hätte erteilen können, wäre das Betreten des Hausflures durch die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten zu 2 nicht widerrechtlich erfolgt und damit ein etwaiger unmittelbarer Besitz des Verfügungsklägers nicht beeinträchtigt. Denn der Vermieter des Verfügungsklägers als Eigentümer i.S.v. § 903 BGB hat zumindest eine Mitberechtigung an Gemeinschaftsflächen wie dem Hausflur (vgl. KG, NJW 2015, 3527 m.w.N.) und hat in Ausübung seines Hausrechts unstreitig durch den Hausmeister den tatsächlichen Zugang zu dieser Fläche gewährt. Dass dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt das erteilte Hausverbot als etwaiges entgegenstehendes Recht eines Dritten i.S.v. § 903 Satz 1 BGB bekannt gewesen wäre, macht der Verfügungskläger selbst nicht geltend. Auch die Unterbrechung der Stromversorgung selbst stellt keine vorangegangene, eine Wiederholungsgefahr begründende Besitzstörung dar. Denn der Zufluss von Versorgungsleistungen ist kein Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft über den gemieteten Wohnraum. Die Unterbrechung beeinträchtigt den Zugriff des Besitzers auf die Mieträume und die sich aus dem bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit nicht. Vielmehr erweitern Energieversorgungsleistungen die im Besitz liegende Gebrauchsmöglichkeit. Der Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB gewährt dagegen nur Abwehrrechte und keine Leistungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2009 – XII ZR 137/07 –, juris Rn. 27). cc) Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 auch kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB zu, die Anweisung zur Stromunterbrechung zu unterlassen. Der Verfügungskläger hat bereits eine Wiederholungsgefahr, d.h. die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer widerrechtlicher Eingriffe in geschützte Rechtsgüter, nicht dargetan. Zwar begründet ein bereits stattgefundener Eingriff für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. Sprau in: Beck‘scher Kurzkommentar, BGB, 81. Aufl. 2020, Einf v § 823 Rn. 29). Einen vorangegangenen, rechtswidrigen Eingriff in die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB Körper und Gesundheit und das durch Gesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB geschützte Hausrecht (§ 123 Abs. 1 StGB) durch die Anweisung der Verfügungsbeklagten zu 2 zur Unterbrechung hat der Verfügungskläger nicht dargetan. Er hat schon nicht ausgeführt, inwiefern sein Körper oder seine Gesundheit durch die unterbrochene Stromversorgung konkret nachteilig beeinträchtigt worden sein soll. Mit der von ihm insoweit angeführten eingeschränkten Körperhygiene mangels Warmwasserversorgung sowie möglichen Gesundheitsgefahren wegen verderblicher Lebensmittel bei fehlender Kühlmöglichkeit oder nächtlicher Sturzgefahr wegen Dunkelheit zeigt er allgemeine Nachteile einer Stromunterbrechung auf, nicht hingegen konkret eingetretene, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität oder Befindlichkeit. Auch hat der Verfügungskläger einen vorangegangenen rechtswidrigen Eingriff in sein Hausrecht nicht dargetan. Hinsichtlich des Elektroraumes hatte er am 04.09.2020 die nach § 123 StGB erforderliche Verfügungsgewalt (vgl. Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB § 123 Rn. 3) nicht und somit stand ihm insoweit kein verletzbares Hausrecht zu. Das Betreten des Hausflures griff nicht widerrechtlich in ein Hausrecht des Verfügungsklägers ein, da jedenfalls dem die Sperre ausführenden Mitarbeiter der Zutritt durch den Vermieter und Eigentümer der Liegenschaft erlaubt war und die Erlaubnis als tatbestandsausschließendes Einverständnis wirkte (vgl. Dölling u.a., a.a.O., Rn. 16). Die vorangegangene Unterbrechung der Stromversorgung selbst begründet gleichfalls keinen Anspruch, da (quasi-)negatorische Unterlassungsansprüche bloß auf Abwehr gerichtet sind, nicht hingegen auf Leistungs- und insbesondere Belieferungsansprüche (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 W 26/10 –, juris Rn. 5). b) Der Verfügungskläger hat im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 1 einen Verfügungsgrund für die begehrte Verfügung nicht glaubhaft gemacht. Eine Verfügung, die – wie hier begehrt – eine generelle Nichtanweisung einer Versorgungsunterbrechung zum Gegenstand hat, ist auf dauerhafte Belieferung, mithin Erfüllung gerichtet und daher eine Leistungsverfügung. Sie setzt ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme dergestalt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss (arg. § 49 Abs. 1 FamFG; vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn 6) und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Dies wird vor allem dann angenommen, wenn es eine Existenzgefährdung beziehungsweise Notlage des Gläubigers abzuwenden gilt, oder wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist, um einen endgültigen, kaum zu kompensierenden Rechtsverlust des Gläubigers zu verhindern (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 W 26/10 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Verfügungskläger kann sich nicht darauf berufen, dass er im Fall einer Stromsperre kein Warmwasser mehr bereiten, verderbliche Lebensmittel nicht mehr kühlen und auch sonstige Elektrogeräte einschließlich der Kommunikationstechnik nicht mehr betreiben kann und ihm eine eingeschränkte Körperhygiene und gesundheitliche Gefahren durch verdorbene Lebensmittel und nächtliche Stürze drohten. Ebenso wenig kann er mit Erfolg einen geminderten Gebrauchswert der Wohnung geltend machen. Durch diese genannten typischen Nachteile einer bereits eingetretenen Stromsperre wird nicht nachvollziehbar, dass und inwieweit eine wiederholte Unterbrechung aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls die Existenz des Verfügungsklägers gefährden oder diesem ein in der konkreten Situation der Androhung einer Stromsperre nicht zu kompensierender Rechtsverlust drohen würde und ein Nachsuchen einstweiligen Rechtsschutzes daher unzumutbar wäre. Aus vorgenannten Gründen genügt auch die durch keinerlei tatsächliche, aktuell bestehende Anhaltspunkte untermauerte Vermutung nicht, nunmehr durch die Verfügungsbeklagten jederzeit „wilden Sperrungen“ ausgesetzt zu sein. 2. Der Verfügungskläger hat weder Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), aus denen ein Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 folgt, noch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes i.S.d. §§ 935, 940 glaubhaft gemacht. a) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 keinen Anspruch darauf, dass diese die Anschlussnutzung nicht erneut unterbricht oder unterbrechen lässt, mithin fortwährend uneingeschränkt die Nutzung der Anschlussstelle gewährt. Der Verfügungskläger hat hierfür bereits keine Tatsachen glaubhaft gemacht. aa) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem bestehenden Anschlussnutzungsverhältnis i.S.v. § 3 Abs. 2 NAV (vgl. Theobald/Kühling/Hartmann/Blumenthal-Barby, 106. EL April 2020, NAV, § 3 Rn. 10 ff.) i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 NAV. Danach ist der Netzbetreiber zwar verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NAV). Weitere Einschränkungen der Leistungspflicht ergeben sich aus §§ 17, 24 NAV, die – wie auch die NAV im Übrigen – nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 NAV unmittelbar Gegenstand des Anschlussnutzungsverhältnisses sind. So ist die Verfügungsbeklagte zu 2 berechtigt, die Anschlussnutzung etwa zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (§ 17 Abs. 1 NAV), bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnutzers gegen die NAV (§ 24 Abs. 1 NAV) oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Anweisung des Lieferanten (§ 24 Abs. 3 NAV) zu unterbrechen. Im Umkehrschluss setzt ein Anspruch auf dauerhafte Gewährleistung der Anschlussnutzung demnach voraus, dass zukünftig keine Umstände eintreten werden, die die Verfügungsbeklagte zu 2 von ihrer Leistungspflicht befreien bzw. sie zu einer Unterbrechung der Anschlussnutzung berechtigen. Tatsachen hierfür hat der Verfügungskläger bereits nicht dargetan. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte zu 2 bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestände ihrer Berechtigung zur Unterbrechung verlustig wäre. Letzteres folgt insbesondere nicht aus einem – aus § 280 Abs. 1 BGB ableitbaren – Unterlassungsanspruch wegen einer andauernden Pflichtverletzung der Verfügungsbeklagten zu 2. Dass vorliegend eine im Rahmen des bestehenden Vertrages begangene Pflichtverletzung aktuell noch andauern würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Verfügungskläger auf ein Verhalten der Verfügungsbeklagten zu 2 im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung am 04.09.2020 und dem vorangegangenen Unterbrechungsversuch abstellt, nämlich konkret auf die Durchführung der Unterbrechung trotz Kenntnis des Schreibens vom 14.08.2020 (Anlage K Ast 13) und ohne Ankündigung drei Tage zuvor sowie das Betreten der Liegenschaft trotz Hausverbots, hat dieses Verhalten spätestens mit der Wiederherstellung der Anschlussnutzung sein Ende gefunden. Aus den unter 1. a) aa) ausgeführten Erwägungen genügt das bloße Vertreten divergierender Rechtsauffassungen zwischen den Parteien nicht für die Annahme einer fortwirkenden Pflichtverletzung. bb) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 keinen Anspruch auf Unterlassung der Unterbrechung der Anschlussnutzung aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere ist die Wiederholungsgefahr einer von der Verfügungsbeklagten zu 2 ausgehenden Störung des Verfügungsklägers in dessen unmittelbaren Besitz aus den unter 1. a) bb) ausgeführten Gründen nicht dargetan. cc) Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 auch kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB auf Unterlassung der Anschlussnutzungsunterbrechung zu. Insbesondere liegt ein vorangegangener, widerrechtlicher Eingriff in die geschützten Rechtsgüter des Verfügungsklägers (Körper, Gesundheit, Hausrecht), auf den eine widerlegliche Vermutung der Gefahr weiterer gleichartiger Verletzungen gestützt werden könnte, aus den unter 1. a) cc) genannten Gründen nicht vor. Die vorangegangene Unterbrechung der Anschlussnutzung selbst begründet gleichfalls keinen Anspruch, da (quasi-)negatorische Unterlassungsansprüche bloß auf Abwehr gerichtet sind, nicht hingegen auf Leistungsansprüche (vgl. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 W 26/10 –, juris Rn. 5). b) Der Verfügungskläger hat im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 2 einen Verfügungsgrund für die begehrte Verfügung nicht glaubhaft gemacht. Eine Verfügung, die – wie hier begehrt – eine generelle Nichtunterbrechung der Anschlussnutzung zum Gegenstand hat, ist auf dauerhafte Gewährleistung der Anschlussnutzung, mithin Erfüllung gerichtet und daher eine Leistungsverfügung. Sie setzt ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme dergestalt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss (vgl. unter 1. b)). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Verfügungskläger hat Tatsachen, auf den der Verfügungsgrund erfolgreich gestützt werden könnte, bereits nicht dargetan. Insoweit wird auf die oben unter 1. b) ausgeführten Gründe Bezug genommen. 3. Die Berufung bleibt auch hinsichtlich der sinngemäß in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Haupt- und in der zweiten Instanz hilfsweise unter der Einschränkung „solange das Hausverbot besteht“ gestellten Anträge im Ergebnis ohne Erfolg. Der Verfügungskläger hat weder Tatsachen für das Vorliegen eines Anspruchs gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 und zu 2 noch solche, die einen Verfügungsgrund stützen, glaubhaft gemacht. a) Das Amtsgericht Wedding hat zutreffend angenommen, der geltend gemachte Anspruch bestehe aufgrund der Berechtigung der Verfügungsbeklagten zu 1 zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht und dem stehe auch das ausgesprochene Hausverbot nicht entgegen. Dies gilt im Übrigen auch für die Berechtigung der Verfügungsbeklagten zu 2 hinsichtlich der Unterbrechung der Anschlussnutzung. Soweit der Verfügungskläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Mai 2021 nunmehr erklärt, das Hausverbot werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufgehoben, war dieses Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a Satz 1 ZPO). Der Verfügungskläger hat aus den unter 1. a) und 2. a) ausgeführten Erwägungen den jeweils gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1 und zu 2 geltend gemachten Anspruch auch nicht, solange das erteilte Hausverbot besteht. Der Verfügungskläger konnte hinsichtlich des Elektroraums bereits kein wirksames Hausverbot erteilen, weil dieser ihm nicht zugänglich ist und nicht seiner tatsächlichen Sachherrschaft unterliegt. Auf die Reichweite des Hausverbots im Übrigen kommt es nicht an. Ein Hausverbot als empfangsbedürftige Willenserklärung und einseitiges Rechtsgeschäft vermag auf den streitgegenständlichen Stromliefervertrag, dessen Gegenstand sich auf die StromGVV erstreckt, nicht dergestalt einzuwirken, dass der Empfänger dieser Willenserklärung nunmehr verpflichtet wäre – unbesehen sämtlicher Umstände des Einzelfalls und ggf. ohne vertraglich vereinbarte Gegenleistung – fortwährend Strom zu liefern und den Netzbetreiber nicht anzuweisen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Eine Anweisung der Unterbrechung durch die Verfügungsbeklagte zu 1 allein kann überdies nicht gegen ein erteiltes Hausverbot verstoßen, sondern erst die Durchführung der Unterbrechung. Im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 2 kann der geltend gemachte, weitreichende Anspruch bereits deshalb nicht bestehen, weil die NAV auch Tatbestände der Unterbrechung regelt, deren Durchführung einen Zugang zur Verbrauchsstelle von vornherein nicht erfordert. Denn im Fall eines Hausverbots kann der Netzbetreiber eine Sperrung auch durch eine Maßnahme im öffentlichen Raum vornehmen (vgl. Theobald/Kühling/Hartmann/Blumenthal-Barby, 108. EL September 2020, NAV § 21 Rn. 11), ohne einem erteilten Hausverbot zuwider zu handeln. Der Verfügungskläger hat keine Tatsachen dafür glaubhaft gemacht, wonach die Verfügungsbeklagte zu 2 dieser, nach der NAV vorgesehenen Berechtigung zur Unterbrechung verlustig sein soll. b) Jedenfalls hat der Verfügungskläger aus den unter 1. b) und 2. b) genannten Gründen auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 4. Die Berufung hat auch im Kostenpunkt keinen Erfolg. Im Ergebnis ist die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat, soweit der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 2 übereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich des gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 gerichteten Antrags für erledigt erklärt haben, zu Recht die anteiligen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt. Diese Entscheidung entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 unter Zugrundelegung der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Aufhebung der Anschlussnutzungsunterbrechung nach § 24 Abs. 5 Satz 1 NAV gehabt haben. Nach dieser Vorschrift hat der Netzbetreiber die Unterbrechung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und ihm die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses ersetzt sind. Dass die Gründe der Unterbrechung vor diesem Zeitpunkt entfallen wären, ist nicht dargetan. Die Verfügungsbeklagte zu 2 ist nach § 24 Abs. 3 NAV nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung selbst zu überprüfen. Vielmehr genügt nach dem Wortlaut der Norm, dass der Lieferant ihr die vorliegenden Unterbrechungsvoraussetzungen glaubhaft versichert. Die Verfügungsbeklagte zu 2 hat hier vorgetragen, die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 NAV hätten vorgelegen und sie habe von der Verfügungsbeklagten zu 1 entsprechende elektronische Marktnachrichten mit Sperraufträgen erhalten. Dies hat die Verfügungsbeklagte durch Vorlage eines Auszugs der elektronischen Marktnachrichten vom 19. und 31.08.2020 und dazugehörigen Erläuterungen (Anlage Stromnetz 2) glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg macht der Verfügungskläger demgegenüber geltend, der Verfügungsbeklagten zu 2 seien durch das Anwaltsschreiben vom 14.08.2020 (Anlage Ast 13) Einwendungen i.S.v. § 24 Abs. 3, 2. HS NAV und somit die fehlende Berechtigung zur Unterbrechung bekannt gewesen. Denn die Verfügungsbeklagte zu 2 war nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Sperrandrohung ausstehende Zahlungen über 100 € und keine nach § 19 Abs. 2 Satz 5 und 6 StromGVV auszunehmenden Beträge zugrunde lagen. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem genannten Schreiben (auch in der Zusammenschau mit der Rechnung vom 22.12.2019, Anlage K Ast 8) bereits nicht, dass die Sperrandrohung allein auf Beträge i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 5 und 6 StromGVV gestützt worden wäre. Auch bestand kein Aufhebungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 2, weil diese die Unterbrechung nicht im Voraus nach § 24 Abs. 4 Satz 1 NAV angekündigt hatte. Hierzu war sie gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 NAV wegen der Ankündigungspflicht der Verfügungsbeklagten zu 1 nach § 19 Abs. 3 StromGVV schon nicht verpflichtet. Der Verfügungsbeklagten zu 2 sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Kosten aufzuerlegen, weil sie das erteilte Hausverbot missachtet hätte. Wie oben ausgeführt, hat der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten die Liegenschaft unter der rubrizierten Anschrift und insbesondere den dortigen Hausflur im Einverständnis mit dem Eigentümer betreten. Dass dieser Kenntnis vom erteilten Hausverbot gehabt hätte, ist nicht dargetan. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Satz 1 ZPO. Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten zu 1 – einem Stromversorgungsunternehmen – und der Verfügungsbeklagten zu 2 – einer Stromnetzbetreiberin – im Wege der einstweiligen Verfügung, dass die Belieferung der von ihm genutzten Netzanschlussstelle mit Strom zukünftig nicht unterbrochen wird. Der Verfügungskläger ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus unter der rubrizierten Anschrift und bezieht von der Verfügungsbeklagten zu 1 Strom über eine Netzanschlussstelle der Verfügungsbeklagten zu 2, deren Zähler mit der Nummer ... sich in einem für die Mieter unzugänglichen Elektroraum im Keller befindet. Seit 2011 wendet sich der Verfügungskläger gegen die Höhe der Strompreise der Verfügungsbeklagten zu 1 und zahlt monatliche Abschläge stets unter Vorbehalt der Preisangemessenheit. Im Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 zahlte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten zu 1 monatlich einen Abschlag in Höhe von 22,35 € (Anlage K Ast 17), mithin von Februar bis Juli 2020 insgesamt 134,10 € (vgl. Kontoauszug Anlage K Ast 11, Bl. 47/I). Mit Schreiben vom 03.08.2020 (Anlage K Ast 10, Bl. 45/I) forderte die Verfügungsbeklagte zu 1 von dem Verfügungskläger eine offene Gesamtsumme in Höhe von 412,24 €, darunter 6 monatliche Abschläge zu je 43 € für Februar bis Juli 2020, und drohte eine Versorgungssperre ab 18.08.2020 an. Mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2020 (Anlage K Ast 12, Bl. 48f./I) widersprach der Verfügungskläger der Sperrandrohung unter Hinweis auf das im Jahr 2011 unstreitig ausgesprochene (vgl. Anlage K Ast 4) Hausverbot für die Liegenschaft unter der rubrizierten Anschrift des Verfügungsklägers. Ferner wies er darauf hin, der Beginn der Versorgungsunterbrechung mit vorgeschriebener Frist sei nicht bekannt gegeben. Mit an die Verfügungsbeklagte zu 2 gerichtetem Schreiben selben Datums (Anlage K Ast 13, Bl. 51f./I) wies er unter Beifügung des vorgenannten Schreibens auf das mit Schreiben aus 2011(Anlage K Ast. 5) gegenüber der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten zu 2 erteilte Hausverbot hin. Am 04.09.2020 ließ die Verfügungsbeklagte zu 1 – nach vorangegangenem erfolglosem Sperrversuch am 28.08.2020 – die Stromversorgung der Wohnung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte zu 2 sperren. Am selben Tag erteilte die Verfügungsbeklagte zu 2 dem Verfügungskläger hierüber eine Sperrmitteilung (Anlage K Ast 15, Bl. 57f./I). Die Verfügungsbeklagte zu 1 teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 08.09.2020 (Anlage Ast K20, Bl. 133), dessen Zugangszeitpunkt bei dem Verfügungskläger streitig ist, mit, der Stromzähler sei fälschlicherweise gesperrt worden, und bat um Kontaktaufnahme zwecks Wiedereinschaltung. Am 24.09.2020 erhielt der Verfügungskläger eine Rechnung der Verfügungsbeklagten zu 1 vom 08.09.2020 (Anlage Ast K21, Bl. 134 ff./I), die auf 628,99 € endete und u.a. Kosten der Versorgungsunterbrechung und -wiedereinschaltung auswies. Ursprünglich hat der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin zu 1 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Antragsgegnerin zu 2 anzuweisen, die Sperre des Stromanschlusses des Antragstellers an das Stromverteilnetz (Zählpunkt ... , Zähler-Nr. ... ) ... . 16, xxx Berlin sofort aufzuheben, die Nutzung der Anschlussstelle sowie die Lieferung an die Anschlussstelle freizugeben und nicht erneut zu unterbrechen oder nicht erneut unterbrechen zu lassen, hilfsweise, der Antragsgegnerin zu 1 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Antragsgegnerin zu 2 anzuweisen, die Sperre des Stromanschlusses des Antragstellers an das Stromverteilnetz (Zählpunkt ... , Zähler-Nr. ... ) ... . 16, ... Berlin sofort aufzuheben, die Nutzung der Anschlussstelle sowie die Lieferung an die Anschlussstelle freizugeben und – solange das Hausverbot besteht – nicht erneut zu unterbrechen oder nicht erneut unterbrechen zu lassen, der Antragsgegnerin zu 2 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Sperre des Stromanschlusses des Antragstellers an das Stromverteilnetz (Zählpunkt ... Zähler-Nr. ... ) ... . 16, ... Berlin sofort aufzuheben, die Nutzung der Anschlussstelle freizugeben und nicht erneut zu unterbrechen oder nicht erneut unterbrechen zu lassen, hilfsweise, der Antragsgegnerin zu 2 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Sperre des Stromanschlusses des Antragstellers an das Stromverteilnetz (Zählpunkt ... , Zähler-Nr. ... ) ... . 16, ... Berlin sofort aufzuheben, die Nutzung der Anschlussstelle freizugeben und – solange das Hausverbot besteht – nicht erneut zu unterbrechen oder nicht erneut unterbrechen zu lassen. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 die vorstehenden Anträge des Verfügungsklägers, soweit diese die Entsperrung des Netzanschlusses betrafen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin zu 1 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Antragsgegnerin zu 2 anzuweisen, die Nutzung der Anschlussstelle sowie die Lieferung an die Anschlussstelle – solange das Hausverbot besteht – nicht erneut zu unterbrechen oder nicht erneut unterbrechen zu lassen, der Antragsgegnerin zu 2 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Nutzung der Anschlussstelle sowie die Lieferung an die Anschlussstelle – solange das Hausverbot besteht – nicht erneut zu unterbrechen oder nicht erneut unterbrechen zu lassen. Die Verfügungsbeklagten haben beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Mit am 29. September 2020 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Wedding den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Verfügungsanspruch. Er habe keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gegen die Antragsgegnerin zu 1. Diese sei bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Unterbrechung der Grundversorgung berechtigt und dem stehe das Hausverbot nicht entgegen. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe auch nicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da Unterbrechungen nur auf Anweisung der Antragsgegnerin zu 1 erfolge und durch die beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu 1 das Begehren erreicht würde. Es bestünde auch kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2. Jedenfalls fehle es mangels Eilbedürftigkeit an einem Verfügungsgrund. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf Bl. 177ff./I d.A. verwiesen. Der Verfügungskläger hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020, zugegangen bei Gericht am selben Tag, gegen das ihm am 8. Oktober 2020 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere meint er, die Bagatellgrenze von 100 € als Voraussetzung einer Sperre sei nicht erreicht gewesen. Die Verfügungsbeklagte zu 2 hätte die Sperrung nicht durchführen dürfen, da ihr die Einwendungen des Verfügungsklägers bekannt waren. Die mit der Stromsperre zum 04.09.2020 befassten Personen hätten angesichts des Hausverbots Hausfriedensbruch begangen. Er behauptet, durch eine Sperrung der Stromversorgung sei seine Wohnung praktisch unbewohnbar, weil die Beleuchtung, unerlässliche Elektrogeräte der Küche und der Telekommunikation nicht betrieben werden könnten. Es drohten Gesundheitsgefahren durch ohne Kühlung verderbende Lebensmittel, Sturzgefahr in nächtlicher Dunkelheit und ohne Warmwasserbereitung eine Einschränkung der täglichen Körperhygiene. Er müsse jederzeit mit „wilden Sperrungen“ wie am 04.09.2020 rechnen, da die Verfügungsbeklagten eine Sperre nicht mit vorgeschriebener Frist von drei Tagen ankündigten. Dies gelte jedenfalls solange, wie die Verfügungsbeklagten nicht erklärten, das Hausverbot künftig zu respektieren. Es sei wegen der Rechnung vom 08.09.2020 davon auszugehen, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1 weiterhin eines Sperranspruchs berühme. Ergänzend macht er geltend, mit der Erklärung der Verfügungsbeklagten zu 1, gegenwärtig sei eine Stromsperre nicht veranlasst, sei Erledigung eingetreten. Hinsichtlich der ursprünglich mit der Berufung weiterverfolgten Anträge macht er ergänzend geltend, das Amtsgericht habe die Normen der StromGVV und NAV fehlerhaft angewandt. Hierzu vertritt er die Auffassung, er habe die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Einer Sperrberechtigung stehe das gegenüber beiden Verfügungsbeklagten ausgesprochene Hausverbot auf Grundlage seines, auch Gemeinschaftsflächen umfassenden Hausrechts entgegen, das der Vermieter nicht suspendieren könne. Der Verfügungskläger macht ferner geltend, die Verfügungsbeklagten hielten die Sperrung am 04.09.2020 für rechtens und seien daher auch zukünftig nicht gewillt, die Vorschriften zur Unterbrechung der Stromversorgung einzuhalten. Durch zukünftige Stromsperren würde er in existentielle Notlage geraten. In fehlerhafter Weise gehe das Gericht von einem Gesamtstreitwert von 1.000 € (500 € für erledigt erklärte, 500 € für übrige Anträge) statt 2.000 € aus. Der Wert der Beschwer für die Berufung von über 600 € sei jedenfalls wegen der nicht stornierten Rechnung vom 08.09.2020 oder bei Zugrundelegung der während einer zwei- bis dreimonatigen Sperre nicht nutzbaren Wohnung erreicht. Nachdem der Verfügungskläger in der Berufungsinstanz ursprünglich beantragt hat, das Urteil abzuändern und 1. der Antragsgegnerin zu 1 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Antragsgegnerin zu 2 nicht anzuweisen, die Nutzung der Anschlussstelle des Antragsstellers, sowie die Lieferung an die Anschlussstelle des Antragsstellers an das Stromverteilnetz (Zählpunkt: ... , Zähler-Nr.: 30180825) ... . 16, ... Berlin erneut zu unterbrechen oder erneut unterbrechen zu lasse hilfsweise, solange das Hausverbot besteht, 2. der Antragsgegnerin zu 2 zur Vermeidung eines vom Gericht zu erlassenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung von 50 € – aufzugeben, die Nutzung der Anschlussstelle des Antragsstellers an das Stromverteilnetz (Zählpunkt: ... , Zähler-Nr.: 30180825) ... . 16, ... Berlin nicht erneut zu unterbrechen oder erneut unterbrechen zu lassen, hilfsweise, solange das Hausverbot besteht, hat er den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Verfügungsbeklagten widersprechen sinngemäß der Erledigung und beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Verfügungsbeklagte zu 2 beantragt ferner, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Verfügungsbeklagte zu 1 vertritt insbesondere die Auffassung, es gebe keinen Anspruch auf zukünftig fortwährende Belieferung mit Strom. Sie behauptet unter Verweis auf ihr Schreiben vom 08.09.2020, sie habe ohne Zutun des Verfügungsklägers erkannt, dass die Sperre nicht hätte erfolgen sollen. Die Verfügungsbeklagte zu 2 meint insbesondere, die Voraussetzungen für die Sperre hätten vorgelegen. Sie selbst müsse die Berechtigung der Verfügungsbeklagten zu 1 für die Versorgungsunterbrechung nicht prüfen. Der Verfügungskläger habe auch kein wirksames Hausverbot erteilen können. Er habe kein besonderes Interesse an der begehrten Untersagung. Die Verfügungsbeklagte zu 1 trägt ergänzend vor, die Rechnung vom 08.09.2020 sei storniert worden und das Vertragskonto des Verfügungsklägers weise gegenwärtig keine Zahlungsrückstände auf. Es bestehe derzeit keine Veranlassung für eine Zählersperrung. Auf die stornierte Rechnung habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Sperrandrohung gestützt. Ergänzend macht die Verfügungsbeklagte zu 2 geltend, der Antrag zu Ziff. 2 sei zu unbestimmt. Der Verfügungskläger belege seine Behauptung der jederzeit drohenden „wilden Sperrungen“ nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte und habe keinen Verfügungsgrund. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.