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Beschluss

3 W 26/10

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Rechtspfleger findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG nur die Rechtspflegererinnerung statt. • Eine nach § 391 Abs. 1 FamFG angebbare Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand nach § 61 Abs. 1 FamFG den Wert von 600 € nicht übersteigt. • Die Wertgrenze von mehr als 600 € nach § 61 Abs. 1 FamFG gilt für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 389 FamFG. • Im Zwangsgeldverfahren stehen im Wesentlichen die vermögensrechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers im Vordergrund; prozessuale Einwendungen zur Verpflichtung zur Vornahme der Handlung sind nur im Einspruchsverfahren nach § 390 FamFG zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung unzulässig bei Wert bis 600 € • Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Rechtspfleger findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG nur die Rechtspflegererinnerung statt. • Eine nach § 391 Abs. 1 FamFG angebbare Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand nach § 61 Abs. 1 FamFG den Wert von 600 € nicht übersteigt. • Die Wertgrenze von mehr als 600 € nach § 61 Abs. 1 FamFG gilt für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 389 FamFG. • Im Zwangsgeldverfahren stehen im Wesentlichen die vermögensrechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers im Vordergrund; prozessuale Einwendungen zur Verpflichtung zur Vornahme der Handlung sind nur im Einspruchsverfahren nach § 390 FamFG zu prüfen. Der Rechtspfleger des Registergerichts setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest. Gegen diese Festsetzung wurde ein Rechtsbehelf eingelegt. Das Oberlandesgericht prüfte, ob gegen die Zwangsgeldfestsetzung die formell statthafte und zulässige Beschwerde nach § 391 Abs. 1 FamFG gegeben ist oder ob ausschließlich die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG möglich ist. Es betrachtete dabei die Frage, ob der für die Beschwerde nötige Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht ist und ob das Zwangsgeldverfahren zum vermögensrechtlichen Bereich zählt. • Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Rechtspfleger vorrangig die Rechtspflegererinnerung vorgesehen. • Zwar ist die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung formell nach § 391 Abs. 1 FamFG statthaft, sie ist jedoch materiell unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von mehr als 600 € nicht erreicht wird. • Die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten; die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 389 FamFG gehört hierzu, da im Zwangsgeldverfahren vorrangig vermögensrechtliche Interessen des Rechtsmittelführers betroffen sind. • Rechtliche Einwendungen, dass zur Vornahme der abverlangten Handlung keine Verpflichtung bestehe, sind nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Einspruchsverfahren nach § 390 FamFG geltend zu machen. • Auf den vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Charakter des zugrundeliegenden Hauptverfahrens kommt es nicht an; maßgeblich ist die Vermögensbezogenheit der Zwangsgeldfestsetzung selbst. Die gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500 € gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Rechtsweg und Zuständigkeit gebieten die Rechtspflegererinnerung, weil der Beschwerdewert von mehr als 600 € nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist. Deshalb ist die Beschwerde nicht in der Sache zu entscheiden; das Verfahren wird dem Amtsgericht – Registergericht – Wittlich zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die zulässigen prozessualen Einwendungen zur Verpflichtung zur Handlung sind im Einspruchsverfahren nach § 390 FamFG zu prüfen.