Urteil
34 O 41/22
LG Berlin 34. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1028.34O41.22.00
9Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer gewerblichen Autovermietung lässt das bloße Überlassen des Fahrzeugs und die Vorlage des Fahrzeugschlüssels keinen Schluss darauf zu, dass ein Dritter Rechtsgeschäfte für den Mieter tätigen darf (Anscheinsvollmacht). Es bedürfte dazu der Vorlage einer Vollmacht.(Rn.22)
2. Die Vorschrift über die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses findet keine Anwendung, wenn der Mietvertrag durch einen das Mietfahrzeug nutzenden Dritten ohne Berechtigung des Mieters verlängert wird. Denn der Dritte ist als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem gewerblichen Vermieter gegenüber selber verpflichtet. Da der Mieter kein mittelbarer Fremdbesitzer ist, kommt auch keine Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe in Betracht.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.269,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer gewerblichen Autovermietung lässt das bloße Überlassen des Fahrzeugs und die Vorlage des Fahrzeugschlüssels keinen Schluss darauf zu, dass ein Dritter Rechtsgeschäfte für den Mieter tätigen darf (Anscheinsvollmacht). Es bedürfte dazu der Vorlage einer Vollmacht.(Rn.22) 2. Die Vorschrift über die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses findet keine Anwendung, wenn der Mietvertrag durch einen das Mietfahrzeug nutzenden Dritten ohne Berechtigung des Mieters verlängert wird. Denn der Dritte ist als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem gewerblichen Vermieter gegenüber selber verpflichtet. Da der Mieter kein mittelbarer Fremdbesitzer ist, kommt auch keine Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe in Betracht.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.269,64 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin macht nach Abtretung der vertraglichen Ansprüche durch die Eigentümerin des Fahrzeugs eigene Ansprüche geltend. Die Abtretungen vom 2. Januar 2021 bzw. 5. August 2022 verstoßen – entgegen der Annahme des Beklagtenvertreters – nicht gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der abgetretenen vertraglichen Forderungen um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, oder eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt. Auch wenn man von einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, § 5 Abs. 1 S. 2 RDG. Vorliegend besteht die Haupttätigkeit der Klägerin in der Vermittlung und Verwaltung der Fahrzeuge der Eigentümerin. Sie kümmert sich neben der Vermietung um Abholung, Reinigung, Auslieferung und technische Überprüfung der vermieteten Fahrzeuge. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus den Mietverträgen steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der Vermittlungs- und Vermietungstätigkeit, stellt jedoch nicht den Kern der klägerischen Tätigkeit dar. Nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation mit der Rechtsprechung zur Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen unfallgeschädigter Kunden eines Mietwagenunternehmens. Für diese Fälle ist entschieden, dass die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann eine erlaubte Nebenleistung darstellt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten in Streit steht; wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11 –, BGHZ 192, 270-279, Rn. 8). Hier geht es jedoch gerade nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem nicht am Vertrag beteiligten Dritten, sondern um vertragsbezogene Ansprüche zwischen den am Mietverhältnis beteiligten Parteien selbst. Die Abtretung findet hier auch nicht zwischen Kunden und Vermieter statt, sondern zwischen der Eigentümerin des Fahrzeugs bzw. Vermieterin und der Fahrzeugvermittlung. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Vergütung zu viel gefahrener Kilometer noch auf Erstattung von Reinigungs- und Tankkosten zu. Mangels berechtigter Hauptforderung kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gem. § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. Ziff. 2 des Mietvertrages vom 27. April 2021 zu. Die Parteien schlossen unstreitig am 27. April 2021 einen Vertrag über die Miete eines VW Golf für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis 4. Mai 2021. Der Umstand, dass der Vertrag mit „Leihvertrag“ überschrieben ist, wirkt sich rechtlich nicht aus. Aus dem Inhalt des Vertrages ergibt sich eindeutig, dass eine entgeltliche Überlassung und damit eine Miete bezweckt war. Gemäß § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB endet ein Mietverhältnis das auf bestimmte Zeit eingegangen ist mit Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht verlängert wird. Der Beklagte selbst hat eine entsprechende Verlängerung unstreitig nicht mit der Klägerin vereinbart. Unterstellt man das Vorbringen der Klägerin als wahr, so vereinbarte der Freund des Beklagten, welcher auch bei dem ursprünglichen Vertragsschluss anwesend war (im Folgenden: Dritter), weitere Verlängerungen des Mietverhältnisses bis einschließlich zum 1. Juli 2021. Hierzu war er indes nicht bevollmächtigt. a) Eine ausdrückliche oder konkludente Außenvollmacht zugunsten des Dritten hat der Beklagte nicht erteilt. Dies gilt auch bei Unterstellung der klägerischen Behauptung betreffend das Gespräch zu Beginn des Mietverhältnisses als wahr. Die bloße Mitteilung des Beklagten, dass – falls das Fahrzeug länger gemietet werden sollte – er oder sein Freund vorbeikommen und die Verlängerung des Mietvertrages anzeigen und den Mietzins entrichten würden, stellt keine Erteilung einer Außenvollmacht dar, § 133, 157 BGB. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Abklären bzw. Ankündigen des künftigen, tatsächlichen Vorgehens für den Fall einer Verlängerung, welcher nicht der Erklärungswert einer Vollmacht zur (mehrfachen) rechtsgeschäftlichen Vertretung beigemessen werden kann. Gerade mit Blick auf die finanziellen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Risiken einer Fahrzeugmiete ist ein entsprechender Bindungswille nach objektivem Empfängerhorizont nicht ersichtlich. Zwar wurde – nach dem Vortrag der Klägerin – von dem Beklagten mitgeteilt, dass ggf. der Dritte zur Verlängerung vorbeikommen wird, damit wurde jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwiefern sich dieser durch die Vorlage einer Vollmacht für die konkret anstehende Verlängerung legitimieren wird. Eine Vollmacht des Beklagten hat der Dritte bei den Vereinbarungen von Verlängerungen unstreitig nicht vorgelegt. Vielmehr legte er eine Kopie des Fahrzeugbriefs und die Schlüssel des Fahrzeugs vor und wies sich damit als Besitzer aus. Das bloße Überlassen des Fahrzeugs lässt indes nicht auf eine Bevollmächtigung zum Abschluss von Verträgen zur Verlängerung des Mietverhältnisses über unbestimmte Zeiträume und unbestimmte Distanzen schließen. b) Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht fehlt es bereits an einem schuldhaft verursachten Rechtsscheintatbestand. Die Rechtsprechung und das überwiegende Schrifttum gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Anscheinsvollmacht vorliegt, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene das Verhalten nicht kannte, bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, BGHZ 208, 331-357, Rn. 61; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 167 Rn. 112; Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 172 Rn. 12). Es bedarf insofern einer objektiven Grundlage für ein nach Treu und Glauben berechtigtes Vertrauen des Geschäftsgegners, dass der Vertreter mit Vollmacht für den Vertretenen handelt. Bei der Gesamtbetrachtung kommt es auch darauf an, ob das Verhalten des Geschäftsherrn, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, BGHZ 208, 331-357, Rn. 61; BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 –, BGHZ 189, 346-356, Rn. 16). Beispielhaft ist dabei die wiederholte Verwendung überlassener Geschäftspapiere oder Firmenstempel zu nennen. Einzelne Ereignisse genügen in der Regel nicht, es sei denn, es kommt besonders nachdrücklich zum Vorschein, dass der Vertreter Vollmacht hat. Anders als bei der Duldungsvollmacht hat der Geschäftsgegner keine Kenntnis davon, ob der Vertretene das konkrete Vertreterhandeln gekannt und gebilligt hat, vielmehr muss sich aus den Umständen ein vergleichbarer Schluss ergeben, dass der Vertretene für das spezielle Rechtsgeschäft oder allgemein dem Vertreter Vollmacht erteilt hat bzw. das Verhalten des Vertreters kenne und billige (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 167 Rn. 115). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist einzustellen, dass der Beklagte am 27. April 2021 gemeinsam mit dem Dritten aufgetreten ist und das Fahrzeug für diesen mieten wollte. Unterstellt man das Vorbringen der Klägerin als wahr, so hat er zudem mitgeteilt, dass entweder er oder der Dritte vorbeikommen und die Verlängerung anzeigen würden, sollte das Mietverhältnis verlängert werden. Zudem war der Dritte während der – in Streit stehenden – Gespräche im Laden der Klägerin zur Verlängerung der Miete in Besitz des Fahrzeugschlüssels und einer Kopie des Fahrzeugbriefs, sodass die Klägerin auf eine Besitzüberlassung durch den Beklagten und den unmittelbaren Fremdbesitz des Dritten schließen durfte. Diese Umstände begründen indes nicht den Rechtsschein zugunsten der im Geschäftsverkehr gewandten Klägerin, dass der Dritte auf rechtsgeschäftlicher Ebene bevollmächtigt war, das bestehende Vertragsverhältnis (unbeschränkt) zu verlängern. Unter Berücksichtigung des Fahrzeugwerts und der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen des Mietverhältnisses, etwa bei Überschreitung der vereinbarten Gesamtfahrstrecke, hätte es vielmehr der Vorlage einer Vollmacht bedurft, aus welcher entweder eine allgemeine, weitreichende Bevollmächtigung betreffend die Verlängerung des Mietverhältnisses, oder jedenfalls eine beschränkte Bevollmächtigung zur konkret vereinbarten Verlängerung (Zeitraum, Gesamtfahrstrecke, Vergütung) hervorgeht. Ein berechtigtes Vertrauen konnte alleine auf dem Gespräch zu Vertragsbeginn sowie dem unmittelbaren Besitz des Dritten nicht aufgebaut werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vor der Verlängerung nicht überprüft hat, ob die bis dahin vereinbarte Gesamtfahrstrecke eingehalten wurden. Das bereits verwirklichte wirtschaftliche Risiko war daher auch für die Klägerin nicht überschaubar. Dennoch ließ sie sich auf die Verlängerung mit dem Dritten ein ohne einen Zwischenstand zu erfragen und vor allem ohne eine Vollmacht zu verlangen. c) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB scheidet vorliegend aus. Hiernach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und die Vertragsparteien binnen zwei Wochen keinen der Verlängerung entgegenstehenden Willen erklären. Vorliegend nutzte nicht der Beklagte das Fahrzeug weiter, sondern der Dritte. Grundsätzlich steht es der Eigennutzung gleich, wenn der Mieter die Sache einem Dritten überlassen hatte und dieser den Gebrauch fortsetzt, weil die Drittüberlassung ebenfalls eine Form des Mietgebrauchs darstellt (Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 545 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 9. April 1986 – VIII ZR 100/85 –, juris; BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – VIII ZR 184/09 –, Rn. 7, juris). Vorliegend nutzte der Dritte das Fahrzeug bereits im Zeitraum des ursprünglichen Mietverhältnisses mit und setzte den Gebrauch über diesen Zeitraum hinaus fort. Darin erschöpfte sich indes das Verhalten des Dritten nicht. Hier kam es nach dem Vorbringen der Klägerin zu einer ausdrücklichen Verlängerung des Mietverhältnisses – jedoch nicht durch den Beklagten, sondern durch den Dritten. Dieser gab unmissverständlich zum Ausdruck das Mietverhältnis fortsetzen zu wollen, worauf sich die Klägerin – im unberechtigten Vertrauen auf eine Bevollmächtigung durch den Beklagten – eingelassen hat. Ein Rückgriff auf die Regelung zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses verbietet sich daher. Der Dritte handelte vorliegend als Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177, 179 BGB. Die Verlängerungen wurden durch den Beklagten nicht genehmigt. Der Dritte ist der Klägerin demnach zur Erfüllung oder Schadensersatz verpflichtet, nicht jedoch der Beklagte. Das Risiko des Auftretens des Dritten als Vertreter ohne Vertretungsmacht liegt – mangels vorwerfbarem Begründen eines Rechtsscheins durch den Beklagten – bei der Klägerin. 2. Ein Anspruch der Klägerin gem § 546a BGB scheidet folgerichtig ebenfalls aus. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen als der Beklagte den Dritten für die Rückgabe des Fahrzeugs im bestehenden Mietverhältnis als Erfüllungsgehilfen eingesetzt hat, § 278 BGB. Soweit der Dritte das Fahrzeug nicht abgegeben hat, muss er sich dies zurechnen lassen. Zugleich findet die Regelung zur Verschuldenszurechnung des § 540 Abs. 2 BGB Anwendung. Vorliegend blieb es nach dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht beim Unterlassen der Rückgabe. Vielmehr wurde der Dritte rechtsgeschäftlich tätig und „verlängerte“ das Vertragsverhältnis. Der Dritte blieb in der Folgezeit unmittelbarer Fremdbesitzer. Dies entsprach auch dem Willen der Klägerin, auch wenn diese davon ausging, dass zusätzlich der Beklagte mittelbarer Fremdbesitzer bleiben würde. Die Klägerin musste angesichts der Vorlage des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugschlüssels davon ausgehen, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerungen in unmittelbarem Fremdbesitz des Fahrzeugs war. Durch die Vereinbarung der Verlängerung äußerte Sie hiermit einverstanden zu sein. Es fehlt demnach an einer „Vorenthaltung“ i.S.d. § 546a BGB. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 326/09 –, Rn. 2, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2014 – 5 U 1744/13 – NJOZ 2015, 955, beck-online). Hier ging die Klägerin von einer Fortdauer des Mietverhältnisses aus und wollte die Mietsache nicht zurückerhalten (KG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 8 U 135/17 –, Rn. 38, juris). 3. Die Klägerin vermag ihren Anspruch auch nicht auf § 280 Abs. 1 BGB zu stützen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Hauptleistungspflicht, namentlich die Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs, in massiver Weise verletzt. Ein Vorrang des § 546a BGB kann insofern dahinstehen. Es liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor. Wie oben bereits dargelegt kam es zwar nicht zu einer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten persönlich, jedoch erschien der Dritte in den Geschäftsräumen der Klägerin. Er handelte auf schuldrechtlicher Ebene als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ob die Klägerin gegenüber dem Dritten Erfüllung oder Schadensersatz verlangt, steht gem. § 179 Abs. 1 BGB in ihrem Belieben. Auf dinglicher Ebene blieb der Dritte unmittelbarer Fremdbesitzer, jedoch schied der Beklagte als mittelbarer Fremdbesitzer aus. Es entstand ein Besitzmittlungsverhältnis allein und unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Dritten. 4. Die vagen Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 15. August 2022, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten darauf hindeute, dass er seinen Besitz zugunsten eines anderen aufgegeben habe und eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung angenommen werden könne, vermögen einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen unberechtigter Fahrzeugüberlassung oder nach § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB nicht zu begründen. Die Klägerin legte trotz entsprechendem Vorbringen des Beklagten nicht dar, dass der Dritte nicht zum Besitz des Fahrzeugs berechtigt gewesen sein soll. Im Gegenteil trug sie selbst vor, dass der Dritte bei den Terminen zur Verlängerung der Fahrzeugmiete alleine erschien und sich durch die Vorlage des Fahrzeugschlüssels und der Kopie des Fahrzeugbriefs als Besitzer und damit als Fahrer des Fahrzeugs ausgab. Hiergegen wandte die Klägerin auch nach eigenen Ausführungen nichts ein, sondern überließ dem Dritten das Fahrzeug weiterhin zur Nutzung – wenn auch in der fehlerhaften Annahme, dass das schuldrechtliche Mietverhältnis weiterhin zu dem Beklagten bestand. Wäre sie davon ausgegangen, dass eine Nutzung durch den Dritten vertraglich ausscheidet, wäre ein entsprechender Vertragsbruch schon in diesem Zeitpunkt offensichtlich geworden. Hinzu kommt der Umstand, dass in dem Vertragsdokument unter Ziffer 4. „Berechtigte Fahrer“ ein Kreuz bei dem Feld „vom Entleiher“ und ein zweites Kreuz bei dem Feld „von folgenden Personen“ gesetzt ist. Zwar wurde kein konkreter Name eingetragen, jedoch lässt das Setzen des Kreuzes grundsätzlich auf eine berechtigte Nutzung durch Dritte schließen. Auch in Verbindung mit dem von der Klägerin behaupteten Gespräch zu Beginn des Mietverhältnisses stand eine Nutzung durch den Dritten im Raum. Immerhin sollte dieser nach dem Vorbringen der Klägerin ggf. auch allein zur Verlängerung vorbeikommen können. Soweit die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 behauptet, es sei dem Beklagten nicht gestattet gewesen das Fahrzeug an den Dritten zur Nutzung zu überlassen, da dieser keinen Führerschein besessen habe, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarungen. Trotz offensichtlicher Benutzung des Fahrzeugs durch den Dritten äußerte sie keine Bedenken hiergegen. Auch im Verfahren trug die Klägerin bis nach der mündlichen Verhandlung, in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich diskutiert wurde, nicht vor, dass die Nutzung des Fahrzeugs durch den Freund des Beklagten eine vertragliche Pflichtverletzung darstelle. Erstmals mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 behauptet die Klägerin nun, der Freund des Beklagten habe überhaupt keinen Führerschein gehabt. Das Vorbringen erscheint an den Prozess angepasst und ins Blaue hinein. Der Umstand, dass der Dritte keinen Führerschein haben soll, kann – entgegen der klägerischen Annahme – nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Beklagte für seinen Freund das Fahrzeug anmieten wollte. Die Gründe dafür können unterschiedlicher Natur sein und sind der Klägerin und dem Gericht nicht bekannt. Darüber hinaus ist die Behauptung über das Fehlen des Führerscheins des Dritten jedenfalls verspätet, § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO. Gerade eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung – Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten ohne Fahrerlaubnis – hätte die Klägerin schon früher in den Prozess einführen können und müssen. Es geht im Kern gerade um Ansprüche aus dem Mietverhältnis und einer Überlassung an einen Dritten. Die Behauptung der pflichtwidrigen Überlassung des Fahrzeugs an den Dritten mangels Fahrerlaubnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung beruht auf grober Nachlässigkeit. Begründet wird die verspätete Einführung des Prozessstoffes nicht. Eine Berücksichtigung des Vorbringens hätte zu einer erheblichen Verzögerung geführt, da selbst für den Fall, dass das Fehlen eines Führerscheins unstreitig geblieben wäre weiterer Vortrag der Klägerin zum konkreten Schaden erforderlich geworden wäre. Dieser weicht jedenfalls von der vertraglich vereinbarten Kilometervergütung ab. Dem Antrag auf Einräumung einer Erklärungsfrist gem. § 283 ZPO war nicht stattzugeben. Die rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich auf den Austausch von Rechtsauffassungen, wie sie von den Prozessbevollmächtigten bereits im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens erörtert wurden. Neues, entscheidungserhebliches, tatsächliches Vorbringen des Beklagten erfolgte in der mündlichen Verhandlung nicht. Dem klägerischen Prozessbevollmächtigten wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die Erläuterungen des Gerichts einzugehen und diese zu ergänzen. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2022 begründet folglich auch keinen Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem in Streit stehenden Betrag der Hauptforderung. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Fahrzeugvermietung. Die Klägerin vermittelt für die Eigentümerin eines VW Golf Verträge und kümmert sich um deren Abwicklung. Die Eigentümerin des Fahrzeugs schloss mit der Klägerin am 2. Januar 2021 eine Abtretungsvereinbarung betreffend gegenwärtige und zukünftige fahrzeugbezogene Forderungen und Ansprüche. Mit einer weiteren Abtretungsvereinbarung vom 5. August 2022 stellten die Eigentümerin und die Klägerin klar, dass mit der Formulierung „aller gegenwärtigen und zukünftigen fahrzeugbezogenen Ansprüche“ auch alle vertraglichen Forderungen, insbesondere Miet- und Mietnachforderungen gemeint sind. Am 27. April 2021 betrat der Beklagte mit einem Freund, Herrn ..., den Laden der Klägerin und wollte ein Fahrzeug anmieten. Der Beklagte schloss mit der Eigentümerin einen mit „Leihvertrag“ überschriebenen Vertrag zur Überlassung des VW Golf für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis 4. Mai 2021, 18.00 Uhr. Als Gesamtfahrstrecke vereinbarten sie 1000 km. Jeder Zusatzkilometer sollte mit 0,95 € pro Kilometer berechnet werden. Als Kilometerstand bei Übergabe wies der Vertrag 22.948 km aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Beklagte zahlte den Mietzins für den vereinbarten Zeitraum und die vereinbarten Kilometer sofort in bar. Am 28. Juni 2021 stellte die Dresdener Polizei das Fahrzeug auf der Autobahn sicher und setzte die Klägerin am 1. Juli 2021 darüber in Kenntnis. Am 1. Juli 2021 nahmen zwei Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug von der Polizei entgegen. Sie erstellten ein Übergabeprotokoll welches einen Kilometerstand von 45.698 km auswies. Sie hielten unter anderem fest, dass das Fahrzeug innen und außen stark verschmutzt sei, die Tankfüllung ein Viertel betrage, der Sitz auf der Fahrerseite ein Loch habe und der Kotflügel vorne auf der Fahrerseite kleine Kratzer aufweise. Unter dem 10. Juli 2021 stellte die Klägerin Rechnung an den Beklagten über 13.269,46 € brutto und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 26. Juli 2021. Die Klägerin hat am 4. Januar 2022 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Gegen den am 7. Januar 2022 erlassenen Mahnbescheid hat der Beklagte am 14. Januar 2022 Widerspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren an das Landgericht abgegeben wurde. Die Klägerin behauptet der Beklagte habe bei Abschluss des Mietvertrages am 27. April 2021 mitgeteilt, dass er oder sein Freund, für den Fall dass das Fahrzeug länger gemietet werden soll, vorbeikommen würden und die Verlängerung des Mietvertrages anzeigen und den Mietzins entrichten würden. Damit sei dem Freund eine Vollmacht zur Verlängerung erteilt worden. In der Folgezeit sei der Freund des Beklagten mehrfach im Laden der Klägerin erschienen und habe die Mietzeit bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Insgesamt sei eine Gesamtfahrstrecke von 9.200 km vereinbart worden. Der für diesen Zeitraum und für diese Kilometerleistung vereinbarte Preis sei durch den Freund des Beklagten jeweils in bar gezahlt worden. Zur Legitimierung habe der Freund eine Kopie des Fahrzeugbriefes und den Schlüssel des Fahrzeugs vorgelegt. Diese Art der Legitimierung entspreche dem üblichen Gebaren in der Autovermietungsindustrie. Die Verlängerung des Mietvertrages sei über die Mehr-Kilometer-Klausel abgedeckt. Soweit der Beklagte die Verlängerung des Mietvertrages nicht wollte, hätte er das Fahrzeug beim Vermieter lediglich abgeben müssen. Dies hat er nicht getan, sondern seinen Freund als Erfüllungsgehilfen eingesetzt. Das Verhalten seines Freundes müsse er sich daher zurechnen lassen. Der Beklagte können die Verlängerungen durch seinen Freund auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da er jedenfalls seinen Besitz zugunsten eines anderen aufgegeben habe. Gehe man davon aus, dass keine Verlängerungen des Mietvertrages vorgenommen worden sein, so würde sich dies auch zulasten des Klägers auswirken, da sämtliche weitere Kilometer entsprechend des ursprünglichen Vertragstextes abzurechnen wären. Der Vertrag sei jedenfalls durch anhaltenden Gebrauch gemäß § 545 Satz 1 BGB fortgesetzt worden. Der Beklagte könne sich auch hinsichtlich des Kilometerstands nicht auf Nichtwissen stützen, da dieser Zustand in seiner Sphäre läge. Des Weiteren verstoße die Forderungsabtretung durch die Eigentümerin des Fahrzeugs nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht mit einem Inkasso-Dienstleister zu vergleichen. Die Haupttätigkeit liege vielmehr in der Verwaltung der Fahrzeuge, d. h. Abholung, Reinigung, Auslieferung und Überprüfung auf technische Mängel. Die Geltendmachung der Ansprüche stelle lediglich eine Nebenleistung dar, vergleichbar mit einer Haus- und Wohnungsverwaltung. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.269,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2021 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt ... in Höhe von 953,40 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, seinen Bekannten angewiesen zu haben das Fahrzeug zurückzugeben. Soweit die Klägerin behauptet, es sei zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses gekommen, fehle es an einer Darlegung sowie entsprechender Unterlagen darüber wann und wie oft der Dritte in den Laden gekommen sein soll. Der Dritte habe auch nicht in seinem Auftrag gehandelt und sich gegenüber der Klägerin als im Geschäftsverkehr gewandte Person nicht hinreichend legitimiert. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin über den am 27. April 2021 vereinbarten Zeitraum hinaus bestehe daher nicht. Selbst der ursprüngliche Vertrag sei als Leihvertrag unentgeltlicher Natur. Zu dem behaupteten Kilometerstand sowie dem Zustand des Fahrzeugs nach Übergabe durch die Polizei könne er sich nur mit Nichtwissen erklären. Unklar sei auch woraus sich die geltend gemachten Tank- und Reinigungskosten ergeben sollen. Die Klägerin sei jedenfalls auch nicht Inhaberin der Forderung. Die Abtretung verstoße gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 2,3 RDG, da es der Klägerin nicht erlaubt sei fremde Rechtsangelegenheiten der Eigentümerin des Fahrzeugs zu besorgen.