Urteil
46 O 135/22
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss ein Geschädigter unwahrscheinlich machen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er zunächst grundsätzlich im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; eines entsprechenden Vortrags bedarf es auch dann, wenn die Vorschäden nicht im erneut beschädigten Bereich liegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG) – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu. Der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe ist unschlüssig. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (siehe etwa BGH, NJW 2020, 393 Rn. 8; KG, r+s 2015, 571 Rn. 37; OLG Jena, Urteil vom 20.12.2021 – 3 U 1285/20 – juris Rn. 24). Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher nach dem Beweismaß § 287 ZPO unwahrscheinlich machen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er zunächst grundsätzlich im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Unterlässt er die Darlegung, so geht das in der Regel zu seinen Lasten (vgl. KG a.a.O. Rn. 38; OLG Jena a.a.O. Rn. 26). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es aber auch dann, wenn die Vorschäden nicht im erneut beschädigten Bereich liegen. Denn wegen der Höhe der erstattungsfähigen Kosten kommt es regelmäßig auch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs an. So kann die Erstattung fiktiver Reparaturkosten grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen. Ansonsten kann grundsätzlich lediglich die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands verlangt werden, was allerdings eine Klärung des Wiederbeschaffungswerts erfordert. Für die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sind aber alle Schäden von Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn sie beseitigt sind. Denn ein Fahrzeug, bei dem Vorschäden sach- und fachgerecht beseitigt worden sind, hat einen höheren Wert als ein Fahrzeug, bei dem Vorschäden nur oberflächlich beseitigt worden sind, sodass sie nach außen hin nicht mehr erkennbar sind (siehe zum Ganzen etwa KG, Beschluss vom 24.10.2019 – 22 U 24/19 – n.v.). Gemessen daran ist der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe unschlüssig. Unstreitig hatte das klägerische Fahrzeug fünf Vorschäden. Einer dieser Vorschäden ergibt sich zudem aus dem vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten (dort Seite 4). (Schlüssiger) Vortrag des Klägers zum Umfang der Vorschäden und deren Beseitigung fehlt. Das gilt auch für den Vorschaden, von dem im Schadensgutachten die Rede ist. Denn insoweit heißt es dort nur, dass „die Teile“ laut Reparaturbestätigung „umgebaut“ worden seien. Das lässt weder einen Rückschluss auf den Umfang des Schadens, noch darauf zu, wie der Schaden im Einzelnen behoben worden ist. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, weiteren Vortrag zu den Vorschäden zu halten, behauptet er nicht. Da die Beklagten ausführlich auf die Vorschadensproblematik und die insoweit geltenden rechtlichen Grundsätze hingewiesen haben, bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2019, 1301 Rn. 36). Nach allem kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Der Vortrag zum geltend gemachten Substanzschaden ist, wie ausgeführt, unschlüssig. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten zu. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Freistellung von den Begutachtungskosten als einem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteil (vgl. KG, Beschluss vom 11.07.2019 – 22 U 27/18 – BeckRS 2019, 53364 Rn. 21). Auch der Ansatz einer Unkostenpauschale als mittelbar verursachter Schaden kommt mangels Hauptanspruchs nicht in Betracht; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen sind dementsprechend ebenfalls nicht zu leisten (vgl. KG a.a.O. Rn. 22). Ob die Klage auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann, bedarf nach allem keiner Entscheidung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Am 17.09.2021 parkte das Fahrzeug des Klägers in der ...straße … in Berlin. Es handelte sich um einen Mercedes-Benz CLS 63 AMG. Dessen Laufleistung betrug 125.000 km. Um 23:40 Uhr stieß der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw gegen das parkende Fahrzeug des Klägers. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte das klägerische Fahrzeug bereits fünf Vorschäden erlitten. Nach dem Unfall gab der Kläger ein Schadensgutachten in Auftrag. Hierfür wurden ihm 1.767,39 € brutto in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten des Schadensgutachtens wird auf dieses verwiesen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung eines Substanzschadens in Höhe von 19.000 € sowie Freistellung hinsichtlich der Gutachterkosten. Zudem verlangt er die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. Schließlich begehrt er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, dass die geltend gemachten Schäden sämtlich durch den Unfall vom 17.09.2021 entstanden seien. Die Vorschäden seien sach- und fachgerecht instandgesetzt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.025 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den offenen Gutachtergebühren gegenüber dem ... Ingenieurbüro, ...str. X, ... Essen, aus der Rechnung vom 01.10.2021, Rechnungsnummer ..., in Höhe von 1.767,39 € freizustellen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. ...X, ... Str. ..., ... Essen, aus der Rechnung vom 03.02.2022, Rechnungsnummer ..., in Höhe von 1.088,60 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, bei dem Unfall vom 17.09.2021 handele es sich um ein manipuliertes Schadensereignis. Zudem sei die Klage unschlüssig, weil Vortrag zu den Vorschäden fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 19.04.2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 03.05.2023 eingereicht werden können.