Urteil
46 O 325/22
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0712.46O325.22.00
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger allerdings aktivlegitimiert. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag ergibt sich, dass das Fahrzeug an den Kläger übergeben wurde. Auch ist dort vermerkt, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt entfallen ist. Daraus ergibt sich das Vorliegen des Erwerbstatbestands gemäß § 929 Satz 1 BGB. Soweit die Beklagte die Frage thematisiert, ob der aus dem Kaufvertrag hervorgehende Verkäufer selbst Eigentümer gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht etwa der Kläger hierfür die Beweislast trägt. Vielmehr obliegt es der Beklagten zu beweisen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war (und der Kläger bösgläubig), vgl. § 932 II BGB (siehe etwa Herrler in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 932 Rn. 104). 2. Dem Kläger stehen aber keine Schadensersatzansprüche zu, weil die Kammer davon überzeugt ist (§ 286 ZPO), dass der Unfall – falls es ihn überhaupt so gegeben hat – manipuliert ist. Der Kläger war mit der Schädigung einverstanden, sodass er keinen Schadensersatz beanspruchen kann. a) Zwar trägt die Beklagte für ihre Behauptung, die Kollision sei mit Zustimmung des Klägers bewusst von den Zeugen herbeigeführt worden, die Darlegungs- und Beweislast. Da aber naturgemäß das Bestreben der Täter dahin geht, Auffälligkeiten in der konkreten Ausführung des vermeintlichen Unfalls zu vermeiden, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 286 ZPO für die volle Überzeugung erforderliche Nachweis für ein unredliches Verhalten der Beteiligten sich aus einer Gesamtschau aller der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände dann ergeben kann, wenn eine besondere Häufung und/oder Qualität der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien gegeben ist (KG, NJW-RR 2022, 468 Rn. 19 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform stets gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist deren Werthaltigkeit. Es ist ohne Belang, wenn bei isolierter Betrachtung sich für einzelne Indizien eine plausible Erklärung finden lässt oder diese jeweils allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahelegen. Die Feststellung einer verabredeten Schadenszufügung folgt vielmehr aus der Häufung derartiger Umstände, die nur die Annahme zulässt, es könne sich nicht mehr um einen Zufall handeln (KG a.a.O. Rn. 20). b) Aufgrund der Indizienlage ist die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden vernommenen Zeugen davon überzeugt, dass der Unfall verabredet war. Im Einzelnen: aa) Ausgangspunkt für die Feststellung eines verabredeten Unfalls ist regelmäßig das Absehen des Anspruchstellers von der Durchführung der (vollständigen) Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schadensgutachtens und die Wahl der fiktiven Abrechnung des Schadens, weil nur so ein erheblicher Gewinn zu realisieren ist (vgl. KG a.a.O. Rn. 22). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. bb) Von Bedeutung ist weiterhin, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge XXXXXXX im Kfz-Gewerbe tätig sind. An vielen Unfallmanipulationen sind Personen aus der Kfz-Branche oder mit Beziehungen zu dieser beteiligt. Diese Personen sind nicht nur in der Lage, ein Fahrzeug für eine Unfallmanipulation „herzurichten“, sondern verfügen auch über die kostengünstige Möglichkeit einer Reparatur, sodass der Gewinn maximiert werden kann (Siegel, SVR 2017, 281, 285). cc) Auffällig ist zudem, dass der Audi am 24.03.2019, 03.04.2019 (also unmittelbar nach dem Erwerb) und am 22.08.2020 bereits in Verkehrsunfälle verwickelt war. Das ist eine außergewöhnliche Häufung von Unfällen. Dies deshalb, weil jeder Fahrer im Durchschnitt nur alle 45 Monate in einen Unfall verwickelt ist (siehe KG a.a.O. Rn. 27 [unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten im Verfahren KG 22 U 32/19 n.v.]). Das deutet darauf hin, dass der Kläger, um eine Formulierung des OLG Düsseldorf aufzugreifen (Urteil vom 19.01.2009 – 1 U 209/07 – BeckRS 2009, 9214), ein erfahrener „Unfallbumser“ ist. dd) Das geschädigte Fahrzeug stand, so dass es ein einfach zu treffendes Zielfahrzeug war; das Geschehen war gut beherrschbar. Das ist für Unfallmanipulationen typisch. ee) Typisch für manipulierte Unfälle ist zudem die Verwendung älterer Geschädigten-Fahrzeuge der Oberklasse (Ziegenhardt in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand: 46. EL September 2022, Bd. 1, Kap. 5 D Rn. 55). Dieses Merkmal ist auch hier gegeben. Bei dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug handelt es sich um einen Audi RS6, der im Juni 2015 erstmals zugelassen worden war und im Moment des Unfalls eine Laufleistung von ca. 140.000 km aufwies. ff) Bei dem Schädiger-Fahrzeug handelte es sich um einen Lkw. Bei Unfallmanipulationen werden stabile Fahrzeuge – wie hier – häufig verwendet (Born, NZV 1996, 257, 261; Ziegenhardt a.a.O. Rn. 56). Stabile Fahrzeuge reduzieren das Risiko des Schädigers, sich zu verletzen. Zudem kann damit ein erheblicher Schaden verursacht werden. gg) Die Zeuge XXXXX hat seine Schuld, wie sich auch aus der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakte ergibt, bereits am Unfallort eingeräumt. Die Haftungslage ist daher eindeutig. Auch dieses Merkmal tritt bei Unfallmanipulationen häufig auf, weil die Durchsetzung von Ansprüchen auf diese Weise vereinfacht wird (KG a.a.O. Rn. 29; KG, Beschluss vom 07.09.2010 – 12 U 210/09 – BeckRS 2010, 28411). hh) Das Fehlen unfallunbeteiligter Zeugen – wie hier – ist für manipulierte Verkehrsunfälle ebenfalls charakteristisch (KG, NJW-RR 2022, 468 Rn. 30). ii) Ebenso ist anerkannt, dass Vorschäden am Opferfahrzeug ein Indiz für eine Unfallmanipulation sind, weil vorgeschädigte Fahrzeuge überdurchschnittlich häufig Ziel von Unfallmanipulationen sind (KG, Beschluss vom 03.04.2014 – 22 U 63/13 – n.v.). Dass der Audi (drei) Vorschäden aufwies, ist unstreitig. jj) Unschädlich ist es, dass die Polizei herbeigerufen wurde (vgl. KG, Beschluss vom 07.09.2010 – 12 U 210/09 – BeckRS 2010, 28411). Dadurch soll ggf. der Eindruck erweckt werden, dass alles seine Ordnung habe. kk) Aufgrund der Indizienlage ist von einem manipulierten Unfall auszugehen. Die Aussagen der beiden vernommenen Zeugen führen nicht weiter. Die von ihnen geschilderten Sachverhalte sind so einfach gelagert, dass es ihnen ohne Weiteres zuzutrauen ist, sie – jedenfalls in Teilen – erfunden zu haben. Auf ihrer Grundlage lässt sich jedenfalls keine Überzeugung gewinnen, dass der Unfall doch nicht verabredet war. Legt man die Aussage des Zeugen XXXXXXX zugrunde, war es „vielleicht“ so, dass er den Zeugen XXXXX nach dem Unfall gefragt hat: „Was soll das?“ Der Zeuge XXXXX wiederum will sich beim Zeugen XXXXXXX entschuldigt und ihm gesagt haben, ihn nicht gesehen zu haben. Eine plastische Schilderung eines Gesprächs nach einem tatsächlichen Unfall ist das gewiss nicht. c) Es ist auch nicht zweifelhaft, dass gerade der Kläger, um dessen Rechtsposition es hier geht, in die Beschädigung eingewilligt hatte. Wer einen Unfall manipuliert, will daran verdienen, und das kann nur derjenige, dem die Versicherungsleistung zukommt. Das ist in der Regel der Eigentümer, sodass er bei einem gestellten Unfall auch dann, wenn er – wie hier – nicht selbst am Steuer gesessen hat, der Initiator der Unfallmanipulation ist (Lemcke in: Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 6 Rn. 114). Der Kläger behauptet, Eigentümer des Audi gewesen zu sein. Ausgehend davon ist er hier nach Maßgabe des Gesagten als Initiator anzusehen. 3. Die Klage ist aber auch deshalb unbegründet, weil der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – unschlüssig ist. a) Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (siehe etwa BGH, NJW 2020, 393 Rn. 8; KG, r+s 2015, 571 Rn. 37; OLG Jena, Urteil vom 20.12.2021 – 3 U 1285/20 – juris Rn. 24). Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher nach dem Beweismaß § 287 ZPO unwahrscheinlich machen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er zunächst grundsätzlich im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Unterlässt er die Darlegung, so geht das in der Regel zu seinen Lasten (vgl. KG a.a.O. Rn. 38; OLG Jena a.a.O. Rn. 26). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es aber auch dann, wenn die Vorschäden nicht im erneut beschädigten Bereich liegen. Denn wegen der Höhe der erstattungsfähigen Kosten kommt es regelmäßig auch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs an. So kann die Erstattung fiktiver Reparaturkosten grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen. Ansonsten kann grundsätzlich lediglich die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands verlangt werden, was allerdings eine Klärung des Wiederbeschaffungswerts erfordert. Für die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sind aber alle Schäden von Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn sie beseitigt sind. Denn ein Fahrzeug, bei dem Vorschäden sach- und fachgerecht beseitigt worden sind, hat einen höheren Wert als ein Fahrzeug, bei dem Vorschäden nur oberflächlich beseitigt worden sind, sodass sie nach außen hin nicht mehr erkennbar sind (siehe zum Ganzen etwa KG, Beschluss vom 24.10.2019 – 22 U 24/19 – n.v.; Kammer, Urteil vom 24.05.2023 – 46 O 135/22 – juris Rn. 18). b) Gemessen daran ist der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe unschlüssig. Unstreitig hatte der Audi mehrere Vorschäden erlitten, nämlich am 24.03.2019, 03.04.2019 und 22.08.2020. Der Kläger hat unter Vorlage der entsprechenden Gutachten zwar zum Umfang dieser Vorschäden vorgetragen. Allerdings hat er keinen ausreichenden Vortrag zu ihrer Beseitigung gehalten. Bezüglich des Vorschadens vom 24.03.2019 hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur erfolgt sei. Das genügt nicht. Der Vortrag zur Schadensbeseitigung muss nicht nur die Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile umfassen, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Maß ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist (KG, Beschluss vom 24.11.2014 – 22 U 192/13 – n.v.; siehe auch KG, r+s 2015, 571). Daran fehlt es. Hinsichtlich des Vorschadens vom 03.04.2019 hat der Kläger zwar zu den angeblich verwendeten Ersatzteilen vorgetragen. Allerdings fehlt die, wie ausgeführt, erforderliche Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der Schilderung von Umständen, aus denen sich in einem ausreichenden Maß ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist. Soweit der Kläger mit Blick auf den Vorschaden vom 22.08.2020 auf das Bild 7 des als Anlage K3 vorgelegten Schadensgutachtens verweist, ist auch das unzureichend. Die Vorlage von Fotos genügt nicht (KG, Beschluss vom 24.11.2014 – 22 U 192/13 – n.v.). Dies gilt auch für die undifferenzierte Feststellung in dem vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten, wonach Vorschäden „instandgesetzt“ worden sein sollen (vgl. KG, NZV 2010, 350). Der Gutachter führt selbst einschränkend aus, dass er die Feststellung ohne Zerlegung und Freilegung getroffen hat. c) Aus dem Urteil des BGH vom 15.10.2019 (VI ZR 377/18, zB NJW 2020, 393) kann der Kläger nichts ableiten, was ihm günstig ist. Das Urteil betrifft die hier nicht gegebene Fallgestaltung, dass der Geschädigte zur Art und Weise der Vorschäden bzw. ihrer Beseitigung nichts vortragen kann. Hier wäre das dem Kläger möglich gewesen, sodass – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – von einer „Überspannung der Substantiierungsanforderungen“ nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann. d) Nach allem kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Der Vortrag zum geltend gemachten Substanzschaden ist, wie ausgeführt, unschlüssig. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten zu. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Freistellung von den Begutachtungskosten als einem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteil (vgl. KG, Beschluss vom 11.07.2019 – 22 U 27/18 – BeckRS 2019, 53364 Rn. 21). Auch der Ansatz einer Unkostenpauschale als mittelbar verursachter Schaden kommt mangels Hauptanspruchs nicht in Betracht; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen sind dementsprechend ebenfalls nicht zu leisten (vgl. KG a.a.O. Rn. 22). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Bei der Beklagten ist ein Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX haftpflichtversichert. Unter Vorlage eines Schadensgutachtens vom 28.02.2022 macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls mit dem Lkw geltend. In dem Gutachten wurden Beschädigungen am Heck eines Audi RS6, Erstzulassung 15.06.2015, Laufleistung 140.639 km, festgestellt und unter anderem Reparaturkosten in Höhe von 18.046,04 € netto und ein Wiederbeschaffungswert („überwiegend differenzbesteuert“) in Höhe von 52.000 € ermittelt. Der Audi war am 03.04.2019, 24.03.2019 und 22.08.2020 bei Verkehrsunfällen beschädigt worden. Insoweit wird auf die vom Kläger zur Akte gereichten Schadensgutachten verwiesen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung der Nettoreparaturkosten, die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 € sowie Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 2.179,37 €. Ferner verlangt er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, der Zeuge XXXXX habe am 23.02.2022 mit dem in seinem – des Klägers – Eigentum stehenden Audi RS6 auf Höhe des XXXXXXX damms XX in Berlin an einer roten Ampel gestanden. Anschließend sei der vom Zeugen XXXXX geführte Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX auf den Audi aufgefahren. Der Kläger behauptet zudem, dass alle Vorschäden in seiner Werkstatt sach- und fachgerecht beseitigt worden seien. Der entstandene Sachschaden sei allein auf den Verkehrsunfall vom 23.02.2022 zurückzuführen. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.066,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Gutachterkosten aus der Rechnungsnummer XXXX-XXX in Höhe von 2.179,37 € freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.309,71 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet unter anderem, dass es sich bei dem Geschehen um ein manipuliertes Ereignis im Einverständnis des Klägers handele. Sie ist zudem der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe wegen der unstreitigen Vorschäden unschlüssig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen XXXXXX XXXXX und XXXXXXXXXXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023 verwiesen. Die Akte der Polizei Berlin 58.91.120424.8 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.