Urteil
46 O 75/22
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Eigentum an einem Kraftfahrzeug ergibt sich weder aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein), die lediglich als Nachweis dafür dient, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, noch aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), die nur dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Denn - unabhängig davon, dass in beiden Dokumenten amtlich vermerkt ist, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird - kann aus der Eintragung deswegen nicht auf den Eigentümer geschlossen werden, da die Zulassungsbehörde die zivilrechtliche Rechtslage nicht prüft (Anschluss OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 A 5/15).(Rn.18)
2. Grundsätzlich wird zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, wobei keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02). Die Eigentumsvermutung an einem Fahrzeug kann unter anderem dadurch widerlegt werden, dass nicht der Besitzer, sondern ein Dritter im Kaufvertrag als Käufer vermerkt und davon auszugehen ist, dass der Verkäufer seine gegenüber ihm bestehende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erfüllen wollte.(Rn.19)
3. Haupt- und Hilfsbegründungen miteinander logisch unvereinbarer, sich gegenseitig ausschließender Behauptungen sind prozessual unbeachtlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 22 U 65/16).(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eigentum an einem Kraftfahrzeug ergibt sich weder aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein), die lediglich als Nachweis dafür dient, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, noch aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), die nur dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Denn - unabhängig davon, dass in beiden Dokumenten amtlich vermerkt ist, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird - kann aus der Eintragung deswegen nicht auf den Eigentümer geschlossen werden, da die Zulassungsbehörde die zivilrechtliche Rechtslage nicht prüft (Anschluss OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 A 5/15).(Rn.18) 2. Grundsätzlich wird zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, wobei keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02). Die Eigentumsvermutung an einem Fahrzeug kann unter anderem dadurch widerlegt werden, dass nicht der Besitzer, sondern ein Dritter im Kaufvertrag als Käufer vermerkt und davon auszugehen ist, dass der Verkäufer seine gegenüber ihm bestehende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erfüllen wollte.(Rn.19) 3. Haupt- und Hilfsbegründungen miteinander logisch unvereinbarer, sich gegenseitig ausschließender Behauptungen sind prozessual unbeachtlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 22 U 65/16).(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig (§§ 339f. ZPO). Dadurch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Da die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der im Versäumnisurteil enthaltenen nicht übereinstimmt, ist das Versäumnisurteil aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen wegen des Verkehrsunfalls vom 28.10.2021 keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu. Die Klägerin behauptet, als Eigentümerin des VW aktivlegitimiert zu sein. Allerdings steht auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest (§ 286 ZPO), dass sie im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich Eigentümerin des Fahrzeugs war. Eine Übereignung des Fahrzeugs durch den Verkäufer „Gute Autos“ an die Klägerin gemäß §§ 929ff. BGB ist nicht bewiesen. Der Zeuge ..., der Ehemann der Klägerin, war sich nicht sicher, ob er bei der Abholung des Fahrzeugs beim Verkäufer zugegen war oder nicht. Demgemäß konnte er auch nichts dazu sagen, was dort vonstattengegangen ist. Hinsichtlich der Übergabe und Übereignung ist seine Aussage also bereits unergiebig. Die von ihm geschilderte „Vorgeschichte“ hilft nicht weiter. Es mag sein, dass die Klägerin und der Zeuge gegenüber dem Verkäufer klargestellt hatten, dass das Fahrzeug für die Klägerin „bestimmt“ sei. Im Kaufvertrag ist allerdings nicht die Klägerin als Käuferin ausgewiesen, sondern der Zeuge. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Verkäufer den Kaufvertrag durch Übergabe und Übereignung an den Käufer, nämlich den Zeugen, erfüllen wollte (§ 433 I 1 BGB). Möglicherweise hätte sich die Kammer eine Überzeugung auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung der Klägerin bilden können (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 249). Allerdings hat die Klägerin mehrfach ausdrücklich darum gebeten, nicht zur persönlichen Anhörung geladen zu werden (siehe insbes. den Schriftsatz vom 10.01.2023, in dem die Klägerin auch die Frage der Aktivlegitimation thematisiert). Dem hat das Gericht entsprochen. Die Kammer gewährt rechtliches Gehör, erzwingt es aber nicht. Auch nach der Vernehmung des Zeugen ... ist die Klägerin nicht auf die Frage der persönlichen Anhörung zurückgekommen. Der Hinweis der Klägerin auf die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II hilft nicht weiter. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein) dient lediglich als Nachweis dafür, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist (OVG Saarlouis, NZV 2016, 351 Rn. 12 m.w.N). Ebenso wenig ergibt sich das Eigentum am Kraftfahrzeug aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), da diese lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Aus der Eintragung kann nicht auf den Eigentümer geschlossen werden, da die Zulassungsbehörde die zivilrechtliche Rechtslage nicht prüft (OVG Saarlouis a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Die fehlende Eignung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zum Nachweis des Eigentums am Kraftfahrzeug geht auch aus den Dokumenten selbst hervor. Denn in beiden Dokumenten ist unter C 4 c amtlich vermerkt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Für die Klägerin streitet auch nicht die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 I 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des (unmittelbaren) Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Der Inhalt der Vermutung geht dahin, dass der Besitzer bei der Begründung der Sachherrschaft Eigenbesitz erlangte, dabei zugleich unbedingtes Eigentum erwarb und dieses während der Besitzdauer nicht wieder verloren hat (siehe etwa BGH, NJW 2005, 1582, 1583). Unstreitig war die Klägerin im Unfallzeitpunkt Fahrerin und damit Besitzerin des Fahrzeugs. Grundsätzlich greift die Vermutung gemäß § 1006 I 1 BGB daher ein. Allerdings ist die Vermutung widerlegt. An die Widerlegung der Vermutung dürfen keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, NJW 2005, 1581, 1582; Raff in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl., § 1006 Rn. 67). Die Vermutung kann unter anderem dadurch widerlegt werden, dass der Gegner die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass er jede nur denkbare, vom Besitzer nicht behauptete Art des Eigentumserwerbs ausschließt (BGH, NJW 2015, 1678 Rn. 36; Raff a.a.O. Rn. 49). Nach Auffassung der Kammer ist die Eigentumsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Maßgebend ist insoweit, dass, wie ausgeführt, nicht die Klägerin, sondern der Zeuge im Kaufvertrag als Käufer vermerkt und davon auszugehen ist, dass der Verkäufer seine gegenüber dem Zeugen bestehende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erfüllen wollte. Bei dieser Sachlage ist für die Eigentumsvermutung kein Raum. Die Klage kann auch keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin die Klage hilfsweise auf abgetretene Ansprüche ihres Ehemannes stützt. Sie mag insoweit hilfsweise vortragen wollen, dass er Eigentum erworben habe. Mit diesem Vorbringen kann sie allerdings nicht gehört werden: Eine Partei kann ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) miteinander logisch unvereinbare, sich gegenseitig ausschließende Behauptungen als Haupt- und Hilfsbegründungen für ihren Anspruch Vorbringen, wenn sie beide Sachverhalte für möglich hält (siehe etwa von Selle in: BeckOK ZPO, Stand 01.03.2023, § 138 Rn. 34). Miteinander logisch unvereinbares Vorbringen verstößt aber unter anderem dann gegen die Wahrheitspflicht, wenn die in Rede stehenden Tatsachen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei gewesen sind (von Selle a.a.O.; vgl. auch BGH, NJW 1995, 2843, 2846; KG, Beschluss vom 22.01.2018 – 22 U 65/16 – BeckRS 2018, 7286 Rn. 9; Fritsche in: MünchKomm-ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 12). Derartiges Vorbringen ist prozessual unbeachtlich (von Selle a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin trägt vor, bei der Übergabe/Übereignung dabei gewesen zu sein. Sie behauptet, dabei selbst das Eigentum erworben zu haben. Das Hilfsvorbringen, der Zeuge habe es erworben, steht damit in einem logisch nicht aufzulösenden Widerspruch. Unabhängig von dem Gesagten ist (beispielsweise) nicht erkennbar, dass ihr Ehemann jemals auf Veranlassung des Veräußerers (siehe dazu BGH, NJW 1996, 2654, 2655; Klinck in: BeckOGK/Zivilrecht, Stand: 01.03.2023, § 929 BGB Rn. 75) Besitz an dem Fahrzeug erworben hat. Das aber wäre Voraussetzung für einen Eigentumserwerb durch ihn. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 344, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Am 28.10.2021 befuhr die Klägerin mit einem Pkw der Marke VW die ...straße in Berlin. Dort fuhr das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...auf den VW auf. Die Klägerin behauptet unter anderem, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des VW gewesen zu sein. Sie habe es im Jahr 2017 vom Verkäufer „...“ erworben. Zwar werde im Kaufvertrag ihr Ehemann, der Zeuge ..., als Käufer genannt. Gleichwohl sei das Fahrzeug ihr übergeben und übereignet worden. Hilfsweise macht sie Ansprüche aus dem abgetretenen Recht ihres Ehemannes geltend. Die Beklagte ist mit einem am 28.07.2022 im schriftlichen Vorverfahren erlassenen Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 5.468,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2022 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 519,79 € freizustellen. Das Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.08.2022 und der Beklagten am 03.08.2022 zugestellt worden. Gegen das Versäumnisurteil haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.08.2022 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.07.2022 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt unter anderem in Abrede, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des VW gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen ... .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2023 verwiesen.