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Beschluss

64 T 129/21

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0117.64T129.21.00
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Leitsätze
Ein auf § 940a Abs. 1 1. Alt. ZPO gestützter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen verbotener Eigenmacht kann nicht ohne jegliche Ermittlungen mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, der Antragsgegner sei prozessunfähig; das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für den Antragsgegner gerichtlich eine Betreuerin bestellt worden sein könnte. Hat die Antragstellerin nach Entdeckung ihres Besitzverlustes alsbald um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, kann ihr Antrag auch nicht mit der Begründung wegen zögerlichen prozessualen Verhaltens als nicht eilbedürftig verworfen werden, sie habe die Wohnung zuvor über einen Jahreszeitraum leer stehen lassen und vielleicht gar nicht bemerkt, dass ihr der Besitz schon viel früher entzogen worden sei.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg - 238 C 226/21 - vom 8. und vom 22. Dezember 2021 sowie das ihnen zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf § 940a Abs. 1 1. Alt. ZPO gestützter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen verbotener Eigenmacht kann nicht ohne jegliche Ermittlungen mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, der Antragsgegner sei prozessunfähig; das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für den Antragsgegner gerichtlich eine Betreuerin bestellt worden sein könnte. Hat die Antragstellerin nach Entdeckung ihres Besitzverlustes alsbald um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, kann ihr Antrag auch nicht mit der Begründung wegen zögerlichen prozessualen Verhaltens als nicht eilbedürftig verworfen werden, sie habe die Wohnung zuvor über einen Jahreszeitraum leer stehen lassen und vielleicht gar nicht bemerkt, dass ihr der Besitz schon viel früher entzogen worden sei.(Rn.2) Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg - 238 C 226/21 - vom 8. und vom 22. Dezember 2021 sowie das ihnen zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940, 940a ZPO zu unrecht verworfen. 1. Der Entscheidung des Amtsgerichts, der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei bereits mangels Prozessfähigkeit des Antragsgegners zu 1. unzulässig, mangelt es an einer tragfähigen Grundlage. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht sich noch mit Beschluss vom 19. November 2021 dahin positioniert, der – zudem nur auszugsweise vorliegende – vorläufige Arztbrief vom 7. Mai 2021 (vgl. Anlage K8, Bl. 38 f. d. A.) vermöge ebenso wenig wie die diesbezügliche Vermutung der Antragstellerin eine Prozessunfähigkeit des Antragsgegners zu 1. zu belegen. Die Antragstellerin rügt zu Recht als widersprüchlich, dass das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss nunmehr von der Prozessunfähigkeit des Antragsgegners zu 1. ausgeht, um den gegen ihn gerichteten Antrag ohne weitere Ermittlungen als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht hat Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei von Amts wegen nachzugehen. Dies hätte dem Amtsgericht vorliegend Anlass geben müssen, die Antragstellerin zur Vorlage der in der Akte fehlenden zweiten Seite des Arztbriefs vom 7. Mai 2021 zu veranlassen, da sich dieser womöglich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Antragsgegners entnehmen lassen könnten. Ferner ist auf Seite 3 des Arztbriefes ausgeführt, dass für den Antragsgegner zu 1. eine Frau T••• als Betreuerin tätig sei. Dies gibt hinreichenden Anlass, um bei dem örtlich zuständigen Betreuungsgericht anzufragen, ob und in Bezug auf welche Aufgabenbereiche für den Antragsgegner zu 1. ein/e Betreuer/in bestellt ist. Das Amtsgericht hätte der Antragstellerin eine entsprechende Auflage erteilen oder selbst intern bei der Betreuungsabteilung nach einem Betreuungsverfahren forschen sowie dieses gegebenenfalls beiziehen müssen, statt eine Prozessunfähigkeit des Antragsgegners zu 1., das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters und eine Unzulässigkeit des gegen ihn gerichteten Antrags schlicht zu unterstellen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der Wohnung nach § 940a Abs. 1 ZPO ist auch nicht mit der Begründung zu verwerfen, es fehle vorliegend an der Eilbedürftigkeit zur grundsätzlich verbotenen Vorwegnahme der Hauptsache, mithin an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin verfolgt einen Anspruch nach § 861 BGB auf Wiedereinräumung des ihr durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes. Da ein solcher Anspruch gemäß § 859 BGB sogar im Wege der Selbsthilfe mit Gewalt durchgesetzt werden kann, muss der Gläubiger die Dringlichkeit seines Anliegens nicht besonders begründen; vielmehr rechtfertigt das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht die Vermutung der Dringlichkeit, den rechtswidrigen Eingriff zu korrigieren. Richtig ist allerdings, dass ein Antragsteller die zunächst für ihn sprechende Vermutung der Dringlichkeit im Einzelfall durch sein prozessuales Verhalten widerlegen kann, indem er seine Rechte nicht hinreichend nachdrücklich und konsequent oder zu zögerlich verfolgt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 935 Rn. 12 m. V. a. OLG Saarbrücken v. 20.12.2019 – 5 W 81/19, NJW-RR 2020, 504). Zutreffend ist auch, dass in klar gelagerten Fällen bereits ein grundloses Zuwarten in der Größenordnung von vier bis sechs Wochen als „dringlichkeitsschädlich“ angesehen werden kann. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin hat sich nicht zögerlich verhalten, sondern sich im Rahmen der verschiedenen gerichtlichen Verfahren konsequent, angemessen und zielstrebig um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht. Verfehlt ist zunächst der Vorhalt des Amtsgerichts, die Antragstellerin habe die Wohnung nach der erfolgreichen Vollstreckung des Versäumnisurteils und Erlangung des Wohnungsbesitzes am 3. März 2020 über ein Jahr leer stehen lassen und erst im März 2021 festgestellt, dass ihr der Besitz entzogen worden sei. Die Antragstellerin hatte, nachdem sie erst im März 2021 Kenntnis von einer gegen sie verübten verbotenen Eigenmacht erlangte, zuvor keinen Anlass zu einem rechtssichernden Vorgehen; es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Besitzverlust der Antragstellerin schon deutlich früher als im März 2021 eingetreten, von der Antragstellerin aber (grob) fahrlässig übersehen worden sei. Das berechtigte Interesse der Antragstellerin, den ihr durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitz an der Wohnung schleunigst zurück zu erlangen ist auch nicht deswegen in Frage zu stellen oder geringer zu achten, weil sie die Wohnung ab März 2020 ein Jahr lang leer stehen ließ. Der Antragstellerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie trotz klarer Fakten- und eindeutiger Rechtslage nur zögerlich gegen die hiesigen Antragsgegner vorgegangen wäre und so die zu ihren Gunsten streitende Dringlichkeitsvermutung widerlegt hätte. Ausweislich des als Anlage K10 eingeführten Rechtsanwaltsschreibens vom 11. August 2021 (vgl. Bl. 67 d. A.), das der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den R••• am 25. August 2021 zuging, kannte sie im August 2021 zwar bereits den Namen des Antragsgegners zu 1., wusste jedoch nicht, ob dieser tatsächlich Besitz an der Wohnung hatte und sich dort aufhielt. Vielmehr ist der als Anlage K5 eingeführten Eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K••• (vgl. Bl. 13 ff. d. A.) zu entnehmen, dass im Zeitraum 10. Februar 2021 bis 28. Oktober 2021 eine ganze Reihe von Personen Zugriff auf die Wohnung hatten, die augenscheinlich darum bemüht waren, ihre Personalien nicht preiszugeben, womöglich gerade um ein gerichtliches Vorgehen gegen sie zu erschweren. Kenntnis von der tatsächlichen Belegung der Wohnung und von der Person der Antragsgegnerin zu 2. erhielt die Antragstellerin – und zwar auch ausweislich der seitens des Amtsgerichts in Bezug genommenen Anlage K4 sowie ungeachtet des im Juni 2021 veranlassten Polizeieinsatzes – erstmals im Zuge der Räumungsvollstreckung aus der gegen R••• erwirkten einstweiligen Verfügung am 28. Oktober 2021. Ein Verfügungsgrund kann ihr unter diesen Umständen nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie es unterließ, bereits im Rahmen des früheren Verfahrens um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den R••• auch gegen die hiesigen Antragsgegner vorzugehen; das gilt umso mehr, als sich das Amtsgericht in jenem Verfahren zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, es liege schon gar keine verbotene Eigenmacht zu Lasten der Antragstellerin vor. 3. Die Kammer hält es für zweckmäßig, die nach den Ausführungen zu 1. noch erforderliche Sachaufklärung sowie die neuerliche Entscheidung über den Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. und diejenige über die Begründetheit des Antrags gegen die Antragsgegnerin zu 2. dem Amtsgericht zu überlassen. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag erscheint nach aktuellem Verfahrensstand zwar begründet, denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr der im März 2020 erlangte Besitz an der Wohnung bis Februar/März 2021 im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde und die Antragsgegnerin zu 2. ihr gegenüber im Sinne des § 858 Abs. 2 BGB fehlerhaft besitzt; nach dem durch Anlage K5 glaubhaft gemachten Verhalten der Frau T••• und der von dieser hinzugezogenen Personen einschließlich des R••• spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Antragsgegner Besitz an den Räumen im guten Glauben erlangt haben könnten. Der Kammer erscheint es aber nicht opportun, isoliert über den gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrag zu entscheiden, sodass die Sache zur gemeinsamen Behandlung beider Sachanträge insgesamt zurück an das Amtsgericht verwiesen wird. Das gilt nicht nur wegen der sonst denkbaren faktischen Trennung der Verfahren gegen beide Antragsgegner, sondern auch deshalb, weil die Kammer dem Räumungsantrag – selbst wenn die Antragsgegner die Wohnung jedenfalls bis zum 14. Juni 2021 wohl nur tagsüber nutzten (vgl. Anlage K5, Teil D, Bl. 14 d. A.) – nicht ohne mündliche Verhandlung stattgeben würde. Dies liefe im Ergebnis für beide Parteien auf eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs hinaus, da die Kammer durch Urteil entscheiden müsste und gegen eine seitens der Kammer durch Urteil erlassene Einstweilige Verfügung ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 21 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der in der Hauptsache unterlegenen Partei aufzuerlegen sein.