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Beschluss

5 W 81/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:1220.5W81.19.00
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Leitsätze
Auch in Verfahren, die Besitzschutzansprüche nach den §§ 861, 862 BGB zum Gegenstand haben, kann es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit untätig geblieben ist, denn die genannten Vermutungstatbestände bringen lediglich einen anspruchstypischen Gefährdungsgrund zum Ausdruck, der im Einzelfall sehr wohl fehlen oder durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt sein kann. (Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2018 – 16 O 153/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in Verfahren, die Besitzschutzansprüche nach den §§ 861, 862 BGB zum Gegenstand haben, kann es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit untätig geblieben ist, denn die genannten Vermutungstatbestände bringen lediglich einen anspruchstypischen Gefährdungsgrund zum Ausdruck, der im Einzelfall sehr wohl fehlen oder durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt sein kann. (Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2018 – 16 O 153/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der am ... März 1950 geborene Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Hausanwesen ... pp., unter Duldung der lebenslangen unentgeltlichen Nutzung dieses Anwesens durch den Antragsteller, auf Untersagung der Beeinträchtigung der Benutzung dieses Anwesens sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller war seit Ende 2008 der nichteheliche Lebensgefährte der am 7. April 2019 verstorbenen Frau M. B. (im Folgenden: Erblasserin), die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) sind die Töchter der Erblasserin, der Antragsgegner zu 3) ist der Lebensgefährte der Antragsgegnerin zu 2). Die Erblasserin war Eigentümerin des vorbezeichneten Hausanwesens, in das der Antragsteller im Jahre 2009 mit seinem gesamten Hausrat eingezogen war. Nach seiner Darstellung haben ihn die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) unter Zuhilfenahme des Antragsgegners zu 3) aus dem Hause herausgedrängt und das Schloss ausgewechselt mit der Folge, dass er seit dem 8. April 2019 aus dem Hausanwesen ausgeschlossen ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2019 ließen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) ein etwaiges Nutzungsverhältnis des Antragstellers zum 31. Juli 2019 kündigen und diesen zur Räumung auffordern; zugleich wurde der Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung aufgefordert. Die Antragsgegner zu 2) und zu 3) wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2019 unter Fristsetzung aufgefordert, dem Antragsteller den Eigenbesitz wieder einzuräumen und es zu dulden, dass er unter Ausschluss der Antragsgegner dort kostenfrei bis zu seinem Tode wohnt. Dieses Ansinnen wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Juli 2019 – auch unter Hinweis auf die mutmaßliche Fälschung des schriftlichen Miet-/Nutzungsvertrages – zurückgewiesen. Der Antragsteller hat seinen unter die Bedingung der vorherigen Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Vorlage einer auf den 21. Juni 2019 datierenden eidesstattlichen Versicherung (Bl. 11 f. GA) am 30. August 2019 bei Gericht eingereicht. Er hat behauptet, mit der Erblasserin eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach er das Hausanwesen als deren Lebenspartner mitbewohnen könne und ihm über deren Tode hinaus ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werde. Seit 2003 sei er mit einem Grad der Behinderung von 70 als Schwerbehinderter anerkannt. Nach dem 8. April 2019 habe er zunächst in verschiedenen Hotels und Autos schlafen und übernachten müssen, wobei er sich wegen einer Beerdigung zeitweise auch in Baku (Aserbaidschan) aufgehalten habe. Die Antragsgegner haben behauptet, der Antragsteller habe in der Zeit vom 7. April 2019 bis zum 24. April 2019 des Nachts seine Habe aus dem Haus herausgeholt und zusammen mit weiteren, nicht in seinem Eigentum stehenden Gegenständen in seinem Auto abtransportiert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. September 2019 hat das Landgericht Saarbrücken die beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe auf der Grundlage seiner Sachdarstellung den in Besitzschutzfällen grundsätzlich anzunehmenden Verfügungsgrund durch sein eigenes Verhalten widerlegt, weil er in Kenntnis der angeblich rechtswidrigen Besitzentziehung ohne sachliche Gründe über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten bis zur Einreichung seines Antrages untätig geblieben sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. September 2019 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser im Wesentlichen darauf hinweist, dass es in Konstellationen wie der vorliegenden aufgrund der vorrangigen Bestimmungen über die Besitzstörung keines besonderen Verfügungsgrundes bedürfe, und der das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2019 nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versagt hat, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses, denen auch das weitere Vorbringen des Antragstellers nicht entgegensteht, unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls am Verfügungsgrund fehlt. 1. Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Insoweit ist zwar grundsätzlich von einem Interesse des Gläubigers an einer vorläufigen Sicherung oder Regelung auszugehen. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“, vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2007 – 5 W 215/07-74, MDR 2008, 335; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 940 Rn. 4; Drescher, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 935 Rn. 18 ff.; § 940, Rn. 10). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im – hier vorliegenden – Fall des (angeblichen) Besitzentzuges, wie das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen angenommen hat. Dass die Dringlichkeit für eine Maßnahme nach den §§ 935, 940 ZPO zu verneinen ist, wenn der Antragsteller in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zunächst eine längere Zeit untätig bleibt, wird überwiegend für Streitigkeiten aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts diskutiert, in denen eine gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit besteht (dazu etwa KG, NJW-RR 1993, 555; OLG Hamm, WRP 1992, 725; OLG Frankfurt, NJW 1991, 49), ist aber auch sonst ganz allgemein anerkannt (siehe nur Vollkommer, in: Zöller a.a.O. § 940 Rn. 4: „allgemeiner Rechtsgrundsatz“; vgl. weiter Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2007 – 5 W 215/07-74, MDR 2008, 335; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 798; OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2010 – 5 U 38/10, juris; KG, NJW-RR 2001, 1201; OLG Köln, OLGR 1999, 416; Drescher, in: MünchKomm-ZPO a.a.O. § 935 Rn. 23; Huber, in: Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 935 Rn. 13). Anders als die Beschwerde meint, steht dem nicht entgegen, dass in Verfahren, die Besitzschutzansprüche nach den §§ 861, 862 BGB zum Gegenstand haben, ein besonderer Verfügungsgrund zur Begründung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2012, 625; Herrler, in: Palandt BGB 79. Aufl., § 861 Rn. 11; § 862 Rn. 12; Schäfer, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 861 Rn. 17). Denn diese Regelungen machen zwar deutlich, dass das Gesetz die Befriedigung dieser Ansprüche für besonders eilbedürftig hält; diese Eilbedürftigkeit schlägt im Verfahren aber lediglich dergestalt durch, dass eine einstweilige Verfügung grundsätzlich zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 U 71/16, juris; OLG Celle, MDR 2008, 445; KG, MDR 1999, 927; Grunsky, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor § 935 Rn. 44); mit anderen Worten, dass eine verbotene Eigenmacht den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers indiziert und eine besondere Dringlichkeit daher nicht erforderlich ist (LG Berlin, ZMR 2013, 113; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl. § 940 Rn. 5). Das ändert jedoch nichts daran, dass die genannten Vermutungstatbestände lediglich einen anspruchstypischen Gefährdungsgrund zum Ausdruck bringen, der im Einzelfall aber sehr wohl fehlen oder – etwa durch Selbstwiderlegung des Antragstellers – widerlegt werden kann (Drescher, in: MünchKomm-ZPO a.a.O. § 935 Rn. 23; vgl. auch Grunsky, in: Stein/Jonas a.a.O. § 940 Rn. 8). Überzeugende Gründe, dies vorliegend anders zu sehen, hat der Antragsteller auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis zuletzt nicht vorgebracht. Den von ihm angeführten zahllosen Nachweisen lassen sich keine durchgreifend für seine Auffassung sprechenden Argumente entnehmen. Das gilt bei genauer Lektüre insbesondere auch für die von ihm zuletzt erneut aufgegriffene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. April 2012 – 29 O 135/12 (Bl. 153 ff. GA), mit der sich bereits das Landgericht eingehend auseinandergesetzt hat. Dass – wie in dieser Entscheidung wörtlich ausgeführt wird – im Rahmen der §§ 861, 862 BGB grundsätzlich kein Anlass besteht, besondere Darlegungen zum „Anspruchsgrund“ zu verlangen, bedeutet nicht, dass das Bestehen eines Verfügungsgrundes nicht aus anderen Gründen, insbesondere dem eigenen prozessualen Verhalten des Betroffenen, widerlegt sein kann. Die zuletzt erneuerte Auffassung des Antragstellers, vorliegend bestehe nach den §§ 861, 862 BGB ein „unwiderlegbarer“ Verfügungsgrund, kann vor diesem Hintergrund nicht geteilt werden. Erst recht besteht kein Anlass für die Annahme, es handele sich dabei um eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend im Rahmen des – ohnehin auch nur vorläufigen – Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geklärt werden müsste. 2. Von einer Widerlegung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung ist im Streitfall auszugehen, nachdem der Antragsteller hier ohne plausible Gründe erst mehrere Monate nach der angeblichen Besitzstörung um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Allgemein schadet eine späte Antragstellung, wenn dem Gläubiger die Gefährdung seiner Rechtstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Mayer, in: BeckOK-ZPO 34. Ed. 1.9.2019, § 935 Rn. 17; Huber, in: Musielak/Voit a.a.O. § 940 Rn. 4). Der maßgebliche Zeitraum kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bemessen werden; üblich sind Zeiträume von einigen Wochen bis hin zu wenigen Monaten (Huber, in: Musielak/Voit a.a.O. § 940 Rn. 4), nicht dagegen bloß wenige Tage (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 5 U 43/19). Auf die materielle Ausschlussfrist der §§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB, die anderen Zwecken dient, kann insoweit entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht abgestellt werden; entscheidend ist das prozessuale Verhalten des Betroffenen. Vorliegend wurde dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen der Zugang zu dem streitbefangenen Hausanwesen bereits am 8. April 2019 versagt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2019 wurde ihm außerdem das angebliche Nutzungsverhältnis zum 31. Juli 2019 aufgekündigt; Aufforderungen seines Verfahrensbevollmächtigten auf Wiedereinräumung des Besitzes wurden u.a. mit Schreiben vom 4. Juli 2019 zurückgewiesen. Obschon die Sach- und Rechtslage damit klar und eindeutig schien und dem Antragsteller ohne weiteres gewahr sein musste, dass der nach seiner Darstellung rechtswidrig entzogene Besitz einvernehmlich nicht wiederzuerlangen sein würde, hat er den seit Anfang April 2019 bestehenden Zustand über längere Zeit untätig hingenommen und erst am 30. August 2019, fast fünf Monate später, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Eilverfahren gestellt. Diese Vorgehensweise lässt unbeschadet der hiergegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennen. Possessorische Besitzansprüche sind nach ihrer Zweckrichtung auf eine rasche Wiederherstellung eines früheren Zustandes gerichtet; deshalb wird der Verfügungsgrund hier auch grundsätzlich vermutet. Lässt der Betroffene aber – wie hier – in Kenntnis der Umstände zeitnahe Bestrebungen zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs vermissen, so muss jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Zeit davon ausgegangen werden, dass er auf den Besitzschutz nicht dringend angewiesen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten erklären können. Solche plausiblen Gründe, dies anders zu sehen, hat der – spätestens seit Juni 2019 anwaltlich vertretene – Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Die von ihm behaupteten persönlichen Hinderungsgründe, insbesondere eine längere Abwesenheit zu Beginn des maßgeblichen Zeitraumes, vermögen seine monatelange Untätigkeit nicht zu erklären. Unbeschadet etwaiger „Depressionen“ hat er sich in der Lage gesehen, seinem späteren Verfahrensbevollmächtigten ein Mandat zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche zu erteilen und unter dem 21. Juni 2019 eine eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen. Selbst alle vorgetragenen Schwierigkeiten zu seinen Gunsten unterstellt, hätte er spätestens nach fruchtlosem Ablauf der anwaltlichen Fristsetzung zur Wiedereinräumung des Besitzes und Erhalt des dies ablehnenden Schreibens vom 4. Juli 2019 tätig werden können; gleichwohl ist auch hiernach knapp acht Wochen lang nichts geschehen. Bei all dem hat das Landgericht deshalb völlig zu Recht angenommen, dass die aus den §§ 861, 862 BGB folgende Vermutung der Dringlichkeit hier durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt ist. Auch sonst hat der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung die Gefahr bestünde, dass ihm zustehende Rechte vereitelt oder erschwert werden oder eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen notwendig ist (§§ 935, 940 ZPO). Sein auf der Antragsschrift angebrachter Hinweis, es drohe Obdachlosigkeit, ist trotz Beanstandung der Antragsgegnerseite bis zuletzt durch nichts belegt und nach Mitteilung einer neuen Anschrift auch offensichtlich überholt. Andere Gründe, die auf eine besondere Dringlichkeit der Sache hindeuten, sind nicht ersichtlich. Hat das beabsichtigte einstweilige Verfügungsverfahren damit schon mangels Verfügungsgrundes keine hinreichende Erfolgsaussicht, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Von daher hat auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg und war diese zurückzuweisen. 3. Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst; die Verpflichtung des Antragstellers, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO), bestanden nicht.