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Urteil

64 S 99/21

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0907.64S99.21.00
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Leitsätze
1. Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des am 31. Dezember 2019 existierenden Mietspiegels 2019 in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bezogen werden und darf gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2022 - 65 S 189/21, GE 2022, 690 ff. und LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2022 - 66 S 47/22, GE 2022, 842 ff.).(Rn.18) 2. Einer Erklärungsfrist nach § 283 ZPO bedarf es nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden ist und sich im Termin ungeachtet ihrer persönlichen Ladung deswegen nicht im erforderlichen Detail zu den tatsächlichen Vorgängen erklären kann, weil sie ihre Prozessbevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt hat, statt selbst an den Vorgängen beteiligte Mitarbeiter als informierte und bevollmächtigte Vertreter zu entsenden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 209 C 67/20 - vom 5. März 2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.278,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der monatlichen Nettokaltmiete für die Wohnung ...straße ..., ... Berlin, 1. OG rechts für den Zeitraum seit 1. September 2020 unwirksam ist, soweit sie einen Betrag von 572,03 € übersteigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15. April 2021 auf 19.008,56 € (4.691,60 € Zahlung; 42 x [885,39 € - 544,51 €] Feststellung) und für die Berufungsinstanz auf 14.939,04 € (1.380,60 € Zahlung; 42 x [885,39 € - 562,57 €] Feststellung) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des am 31. Dezember 2019 existierenden Mietspiegels 2019 in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bezogen werden und darf gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2022 - 65 S 189/21, GE 2022, 690 ff. und LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2022 - 66 S 47/22, GE 2022, 842 ff.).(Rn.18) 2. Einer Erklärungsfrist nach § 283 ZPO bedarf es nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden ist und sich im Termin ungeachtet ihrer persönlichen Ladung deswegen nicht im erforderlichen Detail zu den tatsächlichen Vorgängen erklären kann, weil sie ihre Prozessbevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt hat, statt selbst an den Vorgängen beteiligte Mitarbeiter als informierte und bevollmächtigte Vertreter zu entsenden. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 209 C 67/20 - vom 5. März 2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.278,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der monatlichen Nettokaltmiete für die Wohnung ...straße ..., ... Berlin, 1. OG rechts für den Zeitraum seit 1. September 2020 unwirksam ist, soweit sie einen Betrag von 572,03 € übersteigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15. April 2021 auf 19.008,56 € (4.691,60 € Zahlung; 42 x [885,39 € - 544,51 €] Feststellung) und für die Berufungsinstanz auf 14.939,04 € (1.380,60 € Zahlung; 42 x [885,39 € - 562,57 €] Feststellung) festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Anwendung der „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB; wegen der Einzelheiten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der auf anteilige Rückzahlung von Miete und Feststellung der Teilunwirksamkeit der Mietvereinbarung gerichteten Klage unter Anwendung des Berliner Mietspiegels 2019 teilweise stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der Berufung und macht geltend, der am 6. Mai 2021 veröffentlichte Berliner Mietspiegel 2021 stelle sich als bloße Fortschreibung des Berliner Mietspiegels 2019 dar. Da jener bereits als Fortschreibung des Mietspiegels 2017 anzusehen sei, verstoße der Mietspiegel 2021 gegen die Norm des § 558d Abs. 2 BGB n. F., die mit Wirkung ab September 2020 zwingend die Erstellung eines neuen Mietspiegels vorgegeben habe. Der Mietspiegel 2021 könne auch nicht als einfacher Mietspiegel zu Grunde gelegt werden, da er nicht an Hand der Mieten aus dem nach neuer Rechtslage zu Grunde zu legenden Sechs-Jahres-Zeitraum ermittelt worden sei; außerdem sei er weder durch Interessenverbände noch durch Beschluss des Abgeordnetenhauses anerkannt worden. Der Mietspiegel 2019 könne ebenfalls nicht herangezogen werden, da er nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 50 EGBGB mit Ablauf des 12. Mai 2021 unwirksam geworden sei (vgl. Beuermann, GE 2021, S. 21 f., Bl. 113 f. d. A.). Mit Wegfall eines Mittels zur einfachen Ermittlung der ortsüblichen Miete seien aber die Vorschriften über die Mietpreisbremse nicht mehr anwendbar; nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die „Mietpreisbremse“ nur dann mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar, wenn die Rechtsbetroffenen die Höhe der ortsüblichen Miete in zumutbarer Weise ermitteln können. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass die zu Mietbeginn wirksam vereinbarte Miete gemäß § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB Bestandsschutz genieße; diese sei angesichts des Vertragsschlusses im November 2017 und des Vertragsbeginns zum 1. Februar 2018 nach dem Mietspiegel 2017 zu ermitteln, der für die Wohnung gegenüber dem Mietspiegel 2019 eine deutlich höhere ortsübliche Miete ausweise. Die vom Amtsgericht vorgenommene Einwertung der Merkmalgruppen 1 bis 4 der Orientierungshilfe zum Mietspiegel nimmt die Beklagte hin, hält aber an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, dass Merkmalgruppe 5 wegen des von ihr bei Mietvertragsabschluss vorgehaltenen Parkplatzangebots positiv zu werten sei. Auf Grundlage des Mietspiegels 2017 ergebe sich bei 40 % der oberen Spanne dann eine ortsübliche Vergleichsmiete von 7,61 €/m² und eine höchstzulässige Miete von 654,61 €; das Amtsgericht habe den Klägern mithin 1.380,60 € zu viel zugesprochen. Die Kläger haben im Wege der Anschlussberufung folgenden erweiterten Feststellungsantrag angekündigt: Es sei klageerweiternd festzustellen, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der monatlichen Nettokaltmiete unwirksam ist, soweit sie für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.01.2021 einen Betrag von 562,27 € und für den Zeitraum ab dem 01.02.2021 einen Betrag von 568,59 €, hilfsweise von 585,80 € übersteigt. Sie haben diesen in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und ihn nur noch in der tenorierten Fassung zur Entscheidung gestellt; auch die Zahlungsklage haben sie - mit Zustimmung der Beklagten - teilweise zurückgenommen und auf den tenorierten Betrag beschränkt. Die Kammer hat mit der Ladungsverfügung darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich dem Grunde nach zu Recht auf Bestandsschutz nach § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB berufen dürfte. Die ortsübliche Vergleichsmiete zum 1. Februar 2018 werde im Wege der Interpolation zwischen den Mietspiegeln 2017 und 2019 zu ermitteln sein; die grundlegenden Bedenken der Beklagten gegen die Eignung der Berliner Mietspiegel 2017 und 2019 zur Ermittlung der ortsüblichen Miete teile die Kammer aus den Gründen ihrer Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 64 S 74/17 - (vgl. ZMR 2018, 755 ff., zitiert nach juris) nicht. Hinsichtlich des streitigen Parkplatzangebots obliege es der Beklagten darzutun, dass, wann und in welcher Form sie den Klägern die Anmietung eines Parkplatzes tatsächlich angeboten habe (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.10.2018 - 67 S 150/18 -, GE 2018, 1458 f., zitiert nach juris). Die Beklagte hat daraufhin eine von den Klägern unterschriebene Selbstauskunft vom 27. Oktober 2017 eingeführt. Dort ist in der Rubrik „Stellplatz gewünscht“ die Antwort „nein“ angekreuzt. Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, das Kreuz bei „nein“ gesetzt zu haben sowie weiterhin, dass die Beklagte für den Zeitraum ab Februar 2018 überhaupt noch neue Parkplatz-Mietverträge abgeschlossen habe; denn die Umsetzung des die Parkflächen betreffenden Neubauvorhabens, wegen dessen zwischenzeitlich unstreitig alle bestehenden Parkplatz-Mietverträge gekündigt wurden, habe damals bereits festgestanden. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Anschlussberufung der Kläger ist ebenfalls zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden. Das nunmehr nicht mehr bloß auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf den gesamten Zeitraum seit dem 1. September 2020 bezogenen Feststellungsbegehren ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO als Klageerweiterung und insgesamt jedenfalls gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig. 2. Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die höchstzulässige Miete im Zeitraum ab September 2019 bemisst sich wegen des durch § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB angeordneten Bestandschutzes nach der zu Vertragsbeginn wirksam vereinbarten Miete. Denn die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässigen Mieten für die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2017 und zu Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2018 liegen mit 572,03 € und 569,45 € jeweils etwas höher als die höchstzulässigen Mieten, die sich zu Beginn der nachfolgenden Mietstaffeln ergeben. Der Zahlungsklage und dem - nach Maßgabe der Anschlussberufung zeitlich erweiterten - Feststellungsbegehren sind dem entsprechend, nachdem die Kläger sie wie aus dem Tenor ersichtlich geringfügig zurückgenommen haben, in vollem Umfang stattzugeben. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Beklagten, für Berlin gebe es gemäß Art. 229 § 50 EGBGB seit Ablauf des 12. Mai 2021 keinen zulässigerweise anwendbaren Mietspiegel mehr, sodass die Vorschriften über die Mietpreisbremse seitdem nicht mehr in verfassungskonformer Weise wirken könnten und außer Anwendung bleiben müssten. Im Einzelnen: a) Zum Mietbeginn am 1. Februar 2018 ergab sich für die Wohnung eine nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete von 569,45 € (547,40 € x 110 %). Die ortsübliche Miete für die 78,20 m² große Wohnung betrug 517,68 € (6,62 €/m² x 78,20 m²). Sie ist im Wege der Interpolation zwischen den Mietspiegeln 2017 und 2019 zu ermitteln. Dabei ist die Wohnung jeweils beim Mittelwert des Feldes I 3 einzuordnen; dies ergibt sich an Hand der von beiden Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellten insgesamt neutralen Wertung der Merkmalgruppen 1 bis 4 durch das Amtsgericht sowie einer ebenfalls neutralen Wertung der Merkmalgruppe 5. Auf Grundlage des Mietspiegels 2017 ergäbe sich zum Stichtag 1. September 2016 eine ortsübliche Vergleichsmiete von 6,81 €/m², während sich diese auf Grundlage des Mietspiegels 2019 zum Stichtag 1. September 2018 auf 6,54 €/m² beliefe. Zum 1. Februar 2018 ergibt sich sodann im Wege der Interpolation die ortsübliche Vergleichsmiete von 6,62 €/m² (6,81 €/m² + 17/24 x [6,54 €/m² - 6,81 €/m²]). Nachdem der Mietvertrag bereits am 6. und 10. November 2017 unterzeichnet wurde, könnte zur Ermittlung der höchstzulässigen Miete statt auf den Stichtag 1. Februar 2018 auf den Stichtag 1. November 2017 abgestellt werden; die ortsübliche Vergleichsmiete beliefe sich dann auf 6,65 €/m² (6,81 €/m² + 14/24 x [6,54 €/m² - 6,81 €/m²]), sodass sich eine höchstzulässige Miete von 572,03 € (6,65 €/m² x 78,20 m² x 110 %) ergäbe. Dafür spricht in der vorliegenden Sonderkonstellation einer im zeitlichen Verlauf absinkenden ortsüblichen Vergleichsmiete die Ratio der §§ 556e, 557a Abs. 4 Satz 3 BGB und der Gedanke des Bestandsschutzes; außerdem gilt auch bei Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB, dass es auf die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens ankommt, aber nicht auf diejenige zum Stichtag der Mieterhöhung (vgl. BGH - VIII ZR 22/20 -, Urt. v. 28.04.2021 m. w. N., GE 2021, 817, zitiert nach juris). Die Kammer muss über diese Frage nicht mehr entscheiden, nachdem die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen worden ist und die Kläger nunmehr zugestehen, dass die Miete in Höhe von 572,03 € wirksam vereinbart sei. Das Wohnwertmerkmal „Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe“ nach Maßgabe der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 war zu Mietbeginn nicht erfüllt. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Beklagte den Klägern die Anmietung eines Parkplatzes bei Abschluss des Mietvertrages nicht aktiv angeboten haben mag. Angesichts der angekreuzten Antwort „nein“ zur Frage „Parkplatz gewünscht“ in der in Kopie vorgelegten Selbstauskunft steht die Beklagte zu Recht auf dem Standpunkt, dass es nur auf die tatsächliche Verfügbarkeit anmietbarer Parkplätze ankommen kann, nicht aber darauf, ob den Klägern entgegen ihrem von Anfang an erklärten Willen ein Parkplatz-Mietvertrag angeboten wurde. Soweit die Kläger bestreiten, das Kreuz selbst gesetzt zu haben, hält die Kammer dies für unbeachtlich. Die Originalurkunde weist offenbar eigenhändige Unterschriften der Kläger auf; die Kläger behaupten aber nicht etwa, dass diese nachträglich verfälscht worden sei, indem ein Dritter die Markierung nach den Unterschriftsleistungen hinzugefügt habe, sondern bestreiten lediglich mit „Nichterinnern“, die Markierung selbst angebracht zu haben. Dies genügt nicht, die Echtheit der Originalurkunde oder die Übereinstimmung zwischen Original und vorgelegter Ablichtung ernsthaft in Frage zu stellen. Die Kläger haben aber schon im ersten Rechtszug bestritten, dass zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses freie Parkplätze zur Anmietung zur Verfügung standen und dass die Beklagte im Zeitraum ab Februar 2018 überhaupt noch neue Parkplatz-Mietverträge abschloss. Dem ist die Beklagte weder im ersten noch im zweiten Rechtszug schlüssig und unter Beweisantritt entgegen getreten. Das nunmehr eingeführte Selbstauskunfts-Formular der Verwaltung mag durch die vorgedruckte Frage „Parkplatz gewünscht:“ zwar indizieren, dass entsprechend interessierte Wohnungsmieter tatsächlich Aussicht auf die zusätzliche Anmietung eines Parkplatzes hatten. Das genügt aber für sich genommen nicht, eine tatsächliche Verfügbarkeit eines anmietbaren Parkplatzes im Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns festzustellen. Vielmehr hätte die Beklagte dazu vortragen und gegebenenfalls auch beweisen müssen, dass sie im Zeitraum zwischen Erteilung der Selbstauskunft am 27. Oktober 2017 und Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2018 und/oder in den nachfolgenden Monaten tatsächlich noch die Parkfläche betreffende Mietverträge abschloss. Das Amtsgericht steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass sich eine tatsächlich eröffnete realistische Option der Kläger auf Anmietung eines nahe gelegenen Parkplatzes auf Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht feststellen lässt. Die am Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich dieses Streitpunkts beantragte Erklärungsfrist ist der Beklagten nicht zu gewähren. Die Kläger haben schon mit der Berufungserwiderung ihr Bestreiten aus dem ersten Rechtszug wiederholt, dass „aufgrund des nunmehr vorgenommenen Abrisses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später überhaupt noch“ Parkplätze neu vermietet worden seien. Die Beklagte hätte spätestens auf Grund des mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweises zu ihrer Darlegungslast erkennen können und müssen, dass sie auf dieses Vorbringen hätte erwidern und dass sie die tatsächliche Verfügbarkeit von Parkplätzen im Zeitraum ab Mietvertragsabschluss hätte dartun müssen. Für die Beklagte ist nämlich auch ohne die Erörterung in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen, dass die eingeführte Selbstauskunft zwar ein mangelndes Interesse der Kläger an einem Parkplatzangebot, nicht aber ein tatsächlich eröffnetes Parkplatzangebot belegen kann. Noch hinzu kommt, dass die Kammer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen eines über den Sachverhalt hinreichend informierten Vertreters der Beklagten angeordnet hat, die Beklagte jedoch keinen informierten Mitarbeiter ihrer Hausverwaltung entsandt, sondern stattdessen ihren Prozessbevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt hat. Es liegt nahe, dass ein mit dem Abschluss des Mietvertrages befasster Mitarbeiter der Hausverwaltung, wäre er zum Termin erschienen, hinreichend konkret über die damalige Parkplatzvermietungspraxis der Beklagten hätte berichten und womöglich auch als Zeuge hätte benannt und gehört werden können. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dazu nicht in der Lage gewesen ist. Dieses Risiko hat die Beklagte aber durch den Verzicht auf die Entsendung einer hinreichend informierten, nämlich unmittelbar mit dem Mietvertragsabschluss befassten Person in Kauf genommen. b) Zu den gemäß § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB relevanten Zeitpunkten des Beginns der Mietstaffeln zum 1. Februar 2019 und 1. Februar 2020 ergibt sich, wie der Berechnung des Amtsgerichts auf Basis des Mietspiegels 2019 zu entnehmen ist, jeweils kein höherer Wert der nach Maßgabe des § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässigen Miete. Entsprechendes gilt auch für den Zeitpunkt des Beginns der letzten im Mietvertrag vereinbarten Staffel zum 1. Februar 2021. Auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021 ergibt sich zum Stichtag 1. September 2020 - ausgehend vom Mittelwert des Tabellenfeldes I3 - eine ortsübliche Vergleichsmiete von 6,61 €/m² und eine höchstzulässige Miete von 568,59 € (6,61 €/m² x 78,20 m² x 110 %). Entgegen den Bedenken der Beklagten verstößt der Berliner Mietspiegel 2021 nicht gegen die Übergangsvorschriften der Art. 229 § 50 EGBGB und hätte deswegen außer Anwendung zu bleiben. Vielmehr durfte der Mietspiegel 2021 gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des am 31. Dezember 2019 existierenden Mietspiegel 2019 in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. bezogen werden und darf gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden. Bei dem Berliner Mietspiegel 2019 mag es sich zwar um einen im Sinne des § 558d Abs. 2 BGB a. F. auf Grundlage des Mietspiegels 2017 fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel handeln - der dann gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 2 EGBGB als solcher, nämlich als qualifizierter Mietspiegel, wohl nicht noch einmal entsprechend § 558d Abs. 2 BGB fortgeschrieben werden dürfte. Wie die Zivilkammer 65 überzeugend herausgearbeitet hat, genügte der Berliner Mietspiegel 2019 aber zugleich jedenfalls auch den Anforderungen an einen neu erstellten einfachen Mietspiegel (vgl. LG Berlin - 65 S 189/21 -, Urt. v. 24.05.2022, GE 2022, 690 ff., Rn. 55 ff.; zustimmend LG Berlin - 66 S 47/22 -, Urt. v. 20.07.2022, GE 2022, 842 ff., Rn. 22; beide zitiert nach juris), da er auf einer Datenerhebung beruht, „die von der Gemeinde und - zusätzlich - Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt wurde. Die Beteiligung von jeweils drei - repräsentativen - Mietervereinen sowie Vereinen, die die Interessen von Vermietern bzw. Hauseigentümern vertreten und die Anerkennung der im Rahmen des Mietspiegelerstellungsverfahrens jeweils gewonnenen Ergebnisse durch die Interessenvertreter beider Seiten spricht - so die gefestigte Rechtsprechung des BGH - nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (BGH v. 18.11.2020 - VIII ZR 123/20, juris Rn. 35; v. 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 104; v. 13.02.2019 - VIII ZR 245/17, juris Rn. 18, mwN)“ (vgl. LG Berlin - 65 S 189/21 -, Urt. v. 24.05.2022, a. a. O., Rn. 83). Existierte der Berliner Mietspiegel 2019 mithin am 31. Dezember 2019 als einfacher Mietspiegel, so durfte er nach den Übergangsvorschriften innerhalb des Zweijahreszeitraums in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB nach § 558c Abs. 3 BGB an die Marktentwicklung angepasst und als Berliner Mietspiegel 2021 veröffentlicht werden. Der Mietspiegel 2021 wurde ausweislich der Dokumentation unter Mitwirkung mehrerer Interessenverbände sowohl der Mieter als auch der Vermieter durch das Land Berlin erstellt, sodass er jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann. Der Umstand, dass drei Interessenverbände der Vermieter ihren Mitgliedern zwar die Anwendung des Mietspiegels 2021 empfohlen, ihn aber nicht als qualifiziert anerkannt haben, steht dem ebenso wenig entgegen wie jener, dass das Abgeordnetenhaus mit der Frage der Anerkennung des Mietspiegels 2021 nicht befasst worden sein mag (vgl. LG Berlin, a. a. O., Rn. 93 und 99). c) Der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Rückzahlungsanspruch der Kläger beläuft sich mithin auf insgesamt 4.278,80 € (5 x 271,20 € + 10 x 292,28 €). Für den Zeitraum September bis Januar 2020 ergeben sich monatlich 271,20 € (843,23 € - 572,03 €) und für den Zeitraum Februar bis November 2020 je Monat 292,28 € (864,31 € - 572,03 €). Die weiter gehende Zahlungsklage haben die Kläger zurückgenommen. Der Feststellungstenor ist auf die wegen einer Mietdifferenz von etwas weniger als 10,00 € monatlich teilweise erfolgreiche Berufung sowie auf die nach Teilrücknahme noch anhängige Anschlussberufung wie aus dem Tenor ersichtlich entsprechend abzuändern. 3. Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug § 92 Abs. 1 ZPO und für den Berufungsrechtszug § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Berufung hat, gemessen am verfolgten Gesamtinteresse, nur zu einem geringfügigen Umfang in der Größenordnung von 2,5 % Erfolg, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Klägern einen quotalen Anteil der zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Grundsätzliche, ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind nicht betroffen. Eine Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 GKG, 3, 9 ZPO; die Kompetenz der Kammer zur Korrektur der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.