Urteil
65 S 235/19
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Mieter, der seinen Vermieter mit einer Schadensersatzklage überzieht, die fast vollständig auf Behauptungen beruht, die wider besseren Wissens erhoben werden, um sich einen Vermögensvorteil auf Kosten des Vermieters zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hat, begeht eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis.(Rn.30)
2. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung begründet vorliegend ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Zu Lasten eines Mieters fällt maßgeblich ins Gewicht, dass seine Pflichtverletzung das in einem Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners nicht nur erschüttert, sondern untergräbt. (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Oktober 2019 - 8 C 75/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) werden verurteilt, die auf dem Grundstück (…) Berlin im Vorderhaus, 3. Obergeschoss Mitte, links gelegenen Räumlichkeiten bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einer Dusche mit WC, einem Keller, Wohnfläche ca. 102,48 m2 zu räumen und geräumt an die Beklagte herauszugeben.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.895,33 € wegen Mietminderung für den Zeitraum 13. Juli 2016 bis 11. November 2016 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Antrags zu 1) wird die Klage abgewiesen.
Die Klage wird hinsichtlich des Antrags zu 3) abgewiesen (Energiekosten).
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil vom 12. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 3) hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,00 € abwenden, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Widerbeklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Widerbeklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mieter, der seinen Vermieter mit einer Schadensersatzklage überzieht, die fast vollständig auf Behauptungen beruht, die wider besseren Wissens erhoben werden, um sich einen Vermögensvorteil auf Kosten des Vermieters zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hat, begeht eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis.(Rn.30) 2. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung begründet vorliegend ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Zu Lasten eines Mieters fällt maßgeblich ins Gewicht, dass seine Pflichtverletzung das in einem Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners nicht nur erschüttert, sondern untergräbt. (Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Oktober 2019 - 8 C 75/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) werden verurteilt, die auf dem Grundstück (…) Berlin im Vorderhaus, 3. Obergeschoss Mitte, links gelegenen Räumlichkeiten bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einer Dusche mit WC, einem Keller, Wohnfläche ca. 102,48 m2 zu räumen und geräumt an die Beklagte herauszugeben. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.895,33 € wegen Mietminderung für den Zeitraum 13. Juli 2016 bis 11. November 2016 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Antrags zu 1) wird die Klage abgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags zu 3) abgewiesen (Energiekosten). Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil vom 12. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 3) hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,00 € abwenden, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Widerbeklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Widerbeklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Teilurteil vom 1. Oktober 2019 und den des Schlussurteils vom 12. März 2020 mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen: Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 1. Oktober 2019 zur Zahlung von 1.895,33 € verurteilt, ferner zur Erstattung von 179,12 €. Die Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin und Widerbeklagten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht abgewiesen. Mit Schlussurteil vom 12. März 2020 hat das Amtsgericht die Beklagte weiterhin verurteilt, an die Klägerin 293,25 € als Aufwendungsersatz zu zahlen und im Übrigen die Klage wegen des Antrags zu 2 und des weitergehenden Antrags zu 4 (Aufwendungsersatz) abgewiesen. Gegen das ihnen am 9. Oktober 2019 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 21. Oktober 2019 Berufung eingelegt und diese am 7. Januar 2020 nach entsprechender Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist begründet. Die Klägerin hat gegen das Teilurteil am Montag, den 11. November 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 9. Januar 2020 innerhalb der verlängerten Frist begründet. Gegen das ihr am 17. März 2020 zugestellte Schlussurteil hat die Klägerin am 17. April 2020 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist am 17. Juni 2020 begründet. Wegen der Begründung des Teilurteils und des Schlussanteils durch das Amtsgericht wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (Bl. III/13ff. d.A.; III/74ff. d.A.). Bezüglich der Beanstandungen der Klägerin das Teilurteil des Amtsgerichts betreffend wird auf die Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 (Blatt III/123ff d.A.) verwiesen, bezüglich der Beanstandungen des Schlussurteils des Amtsgerichts auf die Berufungsbegründung vom 17. Juni 2020 (Blatt III/175ff d.A.). Bezüglich der Berufung der Beklagten verteidigen die Klägerin und die Widerbeklagten die amtsgerichtliche Entscheidung. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 29. Mai 2020 (Blatt III/161ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Teilurteil des Amtsgerichts Neukölln - 8C 75/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 3193,31 € wegen mit Mietminderung für den Zeitraum 13. Juli 2016 bis 11. November 2016 zu zahlen; das Schlussurteil des Amtsgerichts vom 12. März 2020 abzuändern und die Beklagte auf den Antrag zu 4 (Klageschrift) zu verurteilen, an die Klägerin über den Betrag von 293,25 € hinaus Aufwendungsersatz in Höhe von weiteren 1136,75 €, insgesamt 1.430,00 € zu zahlen; auf den Antrag zu 2 (Klageschrift) zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 9.537,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2. September 2016 zu zahlen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten beantragt die Klägerin, diese zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin zurückzuweisen; das Teilurteil des Amtsgerichts Neukölln abzuändern und die Klage abzuweisen; die Klägerin und Widerbeklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, die auf dem Grundstück (…) Berlin, im Vorderhaus, 3. Obergeschoss Mitte, links gelegenen Räumlichkeiten bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einer Dusche mit WC, einem Keller, Wohnfläche ca. 102,48 qm zu räumen und geräumt an die Beklagte herauszugeben. Bezüglich der Beanstandungen des Teilurteils durch die Beklagte wird auf die Berufungsbegründung vom 7. Januar 2020 (Blatt III/99ff. d.A.) verwiesen. Mit Blick auf die Berufungen der Klägerin verteidigt die Beklagte die amtsgerichtlichen Entscheidungen. Es wird insoweit auf die Berufungserwiderung vom 18. Mai 2020 (Blatt III/151ff d.A.) und die vom 17. August 2020 (Blatt IV/6ff d.A.) verwiesen. Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 24. September 2020 Beweis durch Vernehmung der Zeugen Yildiz und Sali Sali erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11. Mai 2021 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen Teilurteil ist teilweise begründet, die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin gegen Teilurteil vom 1. Oktober 2019 und das Schlussurteil vom 12. März 2020 unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. 1. Berufung der Beklagten a) Die Beklagte hat gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der in (…) Berlin, (…), 3. Obergeschoss Mitte, links gelegenen Wohnung aus § 546 Abs. 1, 2 BGB. Ein Anspruch auf Räumung gegen den Widerbeklagten zu 3) besteht nicht. aa) Die von der Beklagten mit Schreiben vom 9. Februar 2018 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehende Mietverhältnis fristgemäß beendet. Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass das im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 9. Februar 2018 dargestellte Verhalten der Klägerin nahezu vollumfänglich zutrifft. Die Klägerin hat bewusst wahrheitswidrig - damit schuldhaft, nämlich vorsätzlich, § 276 Abs. 1 BGB - einen Sachverhalt behauptet und darauf gestützt mit der Klage Ersatzansprüche in Höhe von mehreren Tausend Euro gegen die Beklagte geltend gemacht, um sich einen Vermögensvorteil auf Kosten der Beklagten zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hat. Es handelt sich dabei um eine nicht (nur) unerhebliche, sondern schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis, die auch die Rücksichtnahme auf die Rechte, Interessen und Rechtsgüter des Vertragspartners umfassen, § 241 Abs. 2 BGB. Die Beantwortung der Frage, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu begründen geeignet ist, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die umfassend die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21), wobei – gegebenenfalls - ein etwa eigenes pflichtwidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen ist (vgl. BGH; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 281/13, in Grundeigentum 2015, 853 = WuM 2014, 495, juris Rn. 33; Urt. v. 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, juris Rn. 23). Die Abwägung fällt zu Gunsten der Beklagten aus. Hier fällt zu Lasten der Klägerin maßgeblich ins Gewicht, dass ihre Pflichtverletzung das in einem Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners nicht nur erschüttert, sondern untergräbt. Die Klägerin hat mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen die Grenze dessen überschritten, was einer Vertrags- (oder Prozess-)Partei zur Wahrnehmung etwaiger Rechte bzw. berechtigter Interessen zuzubilligen ist (vgl BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, juris Rn. 14ff., 21; BGH, Urt. V. 04.12.1985 - VIII ZR 33/85, nach juris Rn. 12ff.; LG Berlin, Urt. V. 09.10.2013 - 65 S 140/13, nach juris Rn. 19). Die Klägerin hat sich mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen nicht etwa gegen Ansprüche verteidigt, die die Beklagte gegen sie erhoben hätte, sondern umgekehrt, diese mit einer Klage überzogen, die fast vollständig auf Behauptungen beruhte, die wider besseren Wissens erhoben wurden. Ein Verhalten der Beklagten, das sie dazu in irgendeiner Weise veranlasst haben könnte, ist nicht feststellbar, was im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin wirkt. Die Beklagte hat - bestätigt durch die Zeugen Y. und S. - unmittelbar nach Eingang der Schadensmeldung Vorkehrungen getroffen, um den Schaden zu beseitigen. Der urlaubsbedingt abwesende Zeuge Y hat seinen Mitarbeiter von seinem Urlaubsort in der Türkei aus angewiesen, die - behauptete - vollständige Überschwemmung der zwei betroffenen Zimmer mit Hilfe einer Pumpe zu beseitigen. Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub hat der Zeuge Y die Arbeiten zur Beseitigung des Schadens aufgenommen und überwacht. Unstreitig waren alle durch das Naturereignis eingetretenen Schäden in der Wohnung der - im Zeitpunkt des Schadensereignisses ebenfalls urlaubsabwesenden - Klägerin am 11. November 2016 beseitigt. Die Beklagte hat zudem - bestätigt durch die Beweisaufnahme in erster Instanz durch Vernehmung des Zeugen S. - sofort Veranlassungen zur Ermittlung einer etwaigen Schadensursache getroffen, die über das Starkregenereignis hinausging. Etwa ein Jahr nach dem Schadenereignis entschloss die Klägerin sich, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von mehr als 10.000 € gegen die Beklagte geltend zu machen. Die - nach ihrer Behauptung - beschädigten Elektrogeräte hatte sie selbst, die Möbel der Zeuge Y. auf ihre Veranlassung hin bzw. die des Widerbeklagten zu 2) entsorgt. Dass sich die in der Auflistung in der Klageschrift aufgeführten Elektrogeräte in der Wohnung befanden, hat der - insoweit von der Klägerin als Zeuge benannte - Herr Y nicht bestätigt. Er hat lediglich das Fernsehgerät und einen in der Liste nicht aufgeführten Kühlschrank im Wohnzimmer wahrnehmen können, wobei der Fernseher an der vom Schadenereignis nicht betroffenen gegenüberliegenden Wand, ca. 6 m vom Wasserschaden entfernt, aufgestellt war. Der Umstand, dass die Gegenstände, deren Zerstörung durch das Starkregenereignis die Klägerin behauptete, sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Y. und S. ganz überwiegend nicht in den Räumlichkeiten befanden bzw. - bei ihrer Entsorgung durch den Zeugen Y - keine wasserbedingten Beschädigungen aufwiesen, lässt nur den Rückschluss zu, dass die Behauptungen der Klägerin wider besseren Wissens erhoben wurden. Hinzu kommt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass Wasser in der von der Klägerin behaupteten Menge in die von ihr inne gehaltene Wohnung eingedrungen ist. Rückschlüsse erlauben insoweit auch die Angaben zu den schadenbeseitigenden Maßnahmen des Zeugen Y. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er zum einen das Laminat im Wohn- und angrenzenden Kinderzimmer erneuert, Malerarbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens lediglich an einer Wand des Wohnzimmers und der Wand des angrenzenden Kinderzimmers ausgeführt habe, im Deckenbereich bis ca. 2 m von der Wand entfernt. Der Zeuge S. hat seinerseits ebenso glaubhaft bekundet, dass er sich auf Anweisung des Zeugen Y in die Wohnung begeben habe, um Wasser mit einem pumpenähnlichen Gerät abzusaugen. Er habe sich allerdings nur kurz in der Wohnung aufgehalten, weil sich dort nicht viel Wasser befunden habe. Er konnte mitnichten die klägerseitige Behauptung eines Wasserstandes vom mehr als 10 cm bestätigen. Abwegig ist die Behauptung der Klägerin, es habe sich um schmutziges Regenwasser gehandelt. In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Y, der die Wohnung zwar nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts gesehen, allerdings die durch den Wasserschaden verursachten Schäden beseitigt hat, hat der Zeuge S. angegeben, dass im Wohnzimmer nur eine Wand nass und auch die Decke nur etwas nass gewesen sei. Fest steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die geltend gemachten Schäden an den elektronischen Geräten und Möbeln der Klägerin nicht einmal annähernd in dem Umfang eintreten konnten bzw. eingetreten sind, wie die Klägerin sie behauptet hat. Der Zeuge S, der sich unmittelbar nach Eintritt des Schadens in den Räumlichkeiten in diese begeben hat, konnte nicht bestätigen, dass sich das Wohnzimmer in dem aus dem Foto Blatt II/37 d.A. ersichtlichen Zustand befand. Der Zeuge gab vielmehr an, dass das Wohnzimmer wirkte, als würde alles dort stehen, wo es immer steht. Außer dem Fernseher hat der Zeuge keines der elektronischen Geräte wahrgenommen, die in der Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift aufgeführt sind. Sie lagen auch nicht herum. Mit Blick auf den Umfang des Wassereintritts, wie er sich nach den Angaben des Zeugen ergibt, ist es bei lebensnaher Betrachtung auch ausgeschlossen, dass die Geräte beschädigt werden konnten. Selbst wenn sich auf dem Boden etwas Wasser befand, so müssten sich alle in der Listen aufgeführten Geräte eben da befunden habe, um einen irreparablen (Wasser-?)Schaden erlitten zu haben. Es erschließt sich auch nicht, was die Klägerin hinderte, die Geräte aufzubewahren. Die von ihr genannten Platzgründe sind schon deshalb nicht plausibel, weil der Zeuge Y glaubhaft angegeben hat, dass zahlreiche Möbel auf Anweisung des Widerbeklagten zu 2) im Zuge der von diesem beauftragten und - anders als die Klägerin behauptet - vor dem Urlaub des Zeugen Y auch abgeschlossenen Malerarbeiten von ihm bereits entsorgt worden waren, im Übrigen nach seinem Urlaub ca. 3 Wochen nach dem Schadenereignis. Erst danach seien die bereits 12 Wochen zuvor (vor den Starkregenereignissen) bestellten neuen Möbel geliefert worden. Angesichts des Umstandes, dass sich ohnehin weniger Möbel in der Wohnung befanden, dies aus Gründen, die im Bereich der Klägerin liegen, zudem - anders als von ihr behauptet - keine von Schimmel befallenen Möbel, vermag die Kammer ihr (auch) nicht zu glauben, dass die angeblich durch das Ereignis am 27. Juli 2016 beschädigten Geräte in der 102 qm großen Wohnung zuzüglich Keller aus Platzgründen nicht aufbewahrt werden konnten. Die beschädigten Möbel betreffend hat der Zeuge Y, der diese nach seiner Urlaubsrückkehr entsorgt hat, keinerlei Wasserschäden feststellen können, dies auch näher begründet. Da der Wasserstand auch nicht eine Höhe von mehr als 10 cm erreichte, ist das auch nicht einmal naheliegend. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der Angaben des Widerbeklagten zu 3) im Termin vom 11. Mai 2021. Soweit er - konfrontiert mit den Angaben des Zeugen S, der ersichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war und stets offen gelegt hat, wenn er sich nicht hinreichend erinnerte - behauptete, den Strom abgestellt zu haben, so dass es in der Wohnung dunkel gewesen sei, der Zeuge mithin nichts habe sehen können, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angabe nicht der Wahrheit entspricht. Es kann ausgeschlossen werden, dass dem Zeugen S entgangen ist bzw. nicht in Erinnerung geblieben wäre, dass er gar nichts wahrnehmen konnte, weil es vollständig dunkel war. Im Übrigen konnte der Widerbeklagte zu 3) auch nicht erklären, wie dann die Pumpe zu dem - auch von der Klägerin angegebenen - Einsatz hätte kommen sollen. bb) Da das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin beendet ist, besteht auch gegen den Widerbeklagten zu 2) ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der hier gegenständlichen Wohnung, § 546 Abs. 2 BGB. Der Umstand, dass der Widerbeklagte zu 2) nach den Bekundungen des Zeugen Y den Auftrag zur Renovierung der Wohnung der Klägerin erteilt hat, ebenso die zur Entsorgung der Möbel, die durch die lange vor dem Schadenseintritt bestellten Möbel ersetzt werden sollten, ferner die Angabe, dass der Widerbeklagte zu 2) auch sonst Rücksprachen und ähnliches die von der Klägerin gemietete Wohnung betreffend geführt hat, sich dort auch aufhielt, stützt die Behauptung der Beklagten, dass er Mitbesitz ausübt. Der Umstand, dass er seinerseits eine weitere Wohnung mit einer anderen Partnerin bewohnt, steht dem nicht entgegen; der Wohnsitz kann an mehreren Orten gleichzeitig bestehen, § 7 Abs. 2 BGB. cc) Anders verhält es sich mit dem Widerbeklagten zu 3), der seinerseits mit der Beklagten einen Mietvertrag über eine im Gebäude (…) im 4. OG rechts gelegene Wohnung geschlossen hat. Er mag die Wohnung - etwa zur Beaufsichtigung während der Abwesenheit der Klägerin - betreten; hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sie mit bewohnt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. b) Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.895,33 € verurteilt. Der Anspruch folgt aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 536 Abs. 1 BGB. Unstreitig mussten in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt werden; zudem wurde in zwei Zimmern - bestätigt auch durch den Zeugen Y - der Laminatfußboden erneuert; es wurden - allerdings begrenzt auf zwei Wände und einen Teil des Deckenbereichs - Malerarbeiten ausgeführt. Der Ansatz einer durchschnittlichen Mietminderung in der vom Amtsgericht geschätzten Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich der Beklagten zuzugeben ist, dass die Klägerin die Beeinträchtigungen dem Umfang nach wahrheitswidrig dargestellt hat. Die Aufstellung der Trocknungsgeräte und die davon ausgehenden Geräusche mögen zeitlich begrenzt eine etwas höhere Mietminderung herbeigeführt haben, was ausgeglichen wird durch die weniger gravierenden Beeinträchtigungen nach deren Entfernung. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ausführung der Arbeiten selbst immer wieder den Mietgebrauch einschränkte, dies allerdings nur dann, wenn sie anstanden. Auch insoweit lässt sich der vom Amtsgericht geschätzte Ansatz als Durchschnittswert verstehen. c) Zu Recht wendet die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von weiteren 179,12 €. Ein Aufwendungs- oder Schadenersatzanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerin nach eigenem Vorbringen weder Aufwendungen noch ein Schaden entstanden sind. Energiekosten mögen der Klägerin üblicherweise von ihrem nicht näher benannten Stromanbieter in Rechnung gestellt werden. Für 2016 ist das - so das Vorbringen der Klägerin - jedoch nicht geschehen. Es mag sich um eine erstattungsfähige Position handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass der Klägerin Aufwendungen oder (erstattungsbedürftige) Kosten überhaupt entstanden sind. Dafür ergibt sich nach dem Vorbringen der Klägerin nichts. Da sich auch keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die 2016 angefallenen Stromkosten noch von dem unbekannten Stromanbieter in Rechnung gestellt werden (können), ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses. 2. Berufungen der Klägerin a) Aus den Feststellungen unter 1. b) folgt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts unbegründet ist. Die Schätzung der eingetretenen Mietminderung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte hat das Amtsgericht angemessen berücksichtigt. Es steht fest, dass ein räumlich begrenzter (Wand-)Bereich im Wohn- und angrenzenden Kinderzimmer überhaupt nur vom Wassereinfall betroffen war. Die Klägerin lässt (wiederum) unberücksichtigt, dass bereits vor dem (zweiten) Schadenereignis vom 27. Juli 2016 ohnehin ein Großteil der Möbel entsorgt worden ist bzw. nach Rückkehr der Klägerin aus dem Urlaub infolge der bevorstehenden Lieferung bereits vor den Schadenereignissen bestellter Möbel entsorgt werden sollte (und wurde). Ihre Darstellung in der Berufungsbegründung entspricht daher nur teilweise den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beklagte hat unmittelbar reagiert; Mitte November waren der Laminat-Fußboden ausgetauscht, die beiden betroffenen Wand-/Deckenbereiche malermäßig instandgesetzt. Die Erforderlichkeit verstärkter Lüftungsmaßnahmen zur Ableitung von – behaupteten – Gerüchen und Feuchtigkeit beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in keinem Fall (zusätzlich) mehr als vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt. b) Auch die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts ist unbegründet. aa) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen rechtsfehlerfrei gekürzt. Mit dem Ansatz von 8,50 € pro Stunde hält das Amtsgericht sich im Rahmen des im nach § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Es ist mitnichten an eine – nicht näher begründete - Schätzung des Amtsgerichts Wetzlar gebunden. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung des geltend gemachten Anspruchs nicht zu beanstanden, dies schon deshalb nicht, weil - wie ausgeführt - das Schadenereignis keinesfalls das Ausmaß und die Wirkungen hatte, die die Klägerin wahrheitswidrig behauptet hat. Hinzu kommt, dass sich kein Hinweis darauf ergibt, dass die Angaben der Klägerin zu den (angeblichen) Belastungen ihres Sohnes A. K. zutreffen. Auf eine nähere Darstellung der (behaupteten) Belastungen durch Studium und Beruf verzichtet die Klägerin folgerichtig. Auch vor dem Hintergrund, dass eine berufliche Qualifikation des Sohnes der Klägerin weder vorgetragen noch andeutungsweise ersichtlich ist, ist der Ansatz des Mindestlohnes mehr als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Sohn der Klägerin studiert und/oder einen Beruf erlernt hat und diesem nachgeht. bb) Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der (behaupteten) Beschädigung von Möbeln und Geräten steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ob der Schadenersatzanspruch bereits der Höhe nach ausgeschlossen werden kann, weil Möbel und Geräte weder in dem geltend gemachten Umfang beschädigt worden sind, noch sein können, soll hier dahinstehen, denn eine Pflichtverletzung der Beklagten hat das Amtsgericht ebenso rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wie eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht unterliegt nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Berufungsgericht. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ergeben sich nicht. Das Amtsgericht hat seine Beweiswürdigung auf sachlich begründete Erwägungen gestützt, die sich im Rahmen der Maßstäbe des § 286 ZPO bewegen und daher überzeugen. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen – hier durchgeführten – Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Unter Beachtung der Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze und der gesetzlichen Beweisregeln hat der Richter im Verlauf des Rechtsstreits gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten. Dabei darf er zum Beispiel einer Partei mehr Glauben schenken als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als bewiesen ansehen. Der Richter muss nach der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zu der Voraussetzung seiner Entscheidung machen. Deshalb muss er sich mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. st. Rspr.: BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, in: NJW 1970, 946; Urt. v. 28.01.2003 – VI ZR 139/02; Urt. v. 03.06.2008 – VI ZR 235/07, in: NJW-RR 2008, 1380; jew. zit. nach juris, jew. m. w. N.). Das Amtsgericht hat die Gründe im Einzelnen angegeben, die dazu führten, dass es nicht in dem nach § 286 ZPO vorausgesetzten Maß die Gewissheit gewinnen konnte, dass die Behauptung der Klägerin für wahr zu erachten ist. Die abweichende Würdigung der Klägerin begründet keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts, so dass eine erneute Feststellung nicht geboten ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat sich insbesondere (auch) im Einzelnen mit der Aussage des Zeugen S auseinandergesetzt, der - wie auch die Klägerin erkennt - die Hausverwaltung nach dem Schadenereignis am 27. Juli 2016 von seiner Feststellung informierte, dass die Abdichtung der neuen Balkontür abgeschnitten worden war; die Türen waren erst wenige Tage zuvor eingebaut worden. Die Behauptungen der Klägerin, über die das Amtsgericht ausweislich des Protokolls vom 1. Oktober 2019 unter mehrfacher Bezugnahme auf den Beweisbeschluss vom 11. April 2019 Beweis erhoben hat, hat keiner der Zeugen bestätigt. Daher hat das Amtsgericht den Beweis zu Recht als nicht geführt angesehen. Anders als die Klägerin behauptet hat, war die Balkontür ausgetauscht worden. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme vor der Kammer - das erstinstanzliche Ergebnis - bestätigt, dass die Klägerin den Umfang des Schadenseintritts unzutreffend dargestellt hat. Mangels Hauptanspruchs ist auch der Zinsanspruch nicht begründet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes, seiner Materialien und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe.