Beschluss
65 T 15/23
LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen - entgegen Kammergericht, Beschluss vom 29. September 2022 - 12 W 26/22 - bei einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB höchst zulässigen Miete nicht vor. Nur für den Streitwert der Klage auf Feststellung der Minderung der Miete wurde gesetzlich eine neue Regelung geschaffen.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. Januar 2022 - 13 C 218/21 - teilweise abgeändert:
Der Gebührenstreitwert für den Antrag zu 1) wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen - entgegen Kammergericht, Beschluss vom 29. September 2022 - 12 W 26/22 - bei einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB höchst zulässigen Miete nicht vor. Nur für den Streitwert der Klage auf Feststellung der Minderung der Miete wurde gesetzlich eine neue Regelung geschaffen.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. Januar 2022 - 13 C 218/21 - teilweise abgeändert: Der Gebührenstreitwert für den Antrag zu 1) wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 3, 66 Abs. 5 GKG. Die Beschwerde ist begründet. Der Gebührenstreitwert für den Antrag zu 1) beträgt bis zu 13.000 € (307,00 € x 42 Monate). Der Gebührenstreitwert einer auf Feststellung der nach § 556d BGB höchst zulässigen Miete gerichteten Klage bestimmt sich §§ 48 Abs. 1 GKG. 3, 9 ZPO. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist weder direkt noch analog anwendbar. a) Der Anspruch auf Feststellung der Höhe der zulässigen Miethöhe wird vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht erfasst. Danach ist bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Keine der in der vorgenannten Vorschrift genannten Alternativen regelt die Feststellung der (höchst zulässigen) Miethöhe. b) Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen nicht vor (ebenso: AG Mitte, Urt. v. 2. November 2022 - 123 C 77/22, juris). Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des 12. Zivilsenates des Kammergerichts vom 29. September 2022 (12 W 26/22, juris) steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der VIII. Zivilsenat des BGH seiner Entscheidung vom 14. Juni 2016 (VIII ZR 43/15, juris) - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH - zugrunde gelegt hat. (Unter anderem) das Kammergericht hatte vor der Entscheidung des BGH vom 14. Juni 2016 - wie auch jetzt - mit Blick auf den sozialen Zweck des § 41 Abs. 5 GKG aF (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004: vgl. BT-Ds. 15/1971, S. 154f.) dessen analoge Anwendung auf Fälle vertreten, die dort nicht ausdrücklich geregelt waren (und es mit Ausnahme der Klage auf Feststellung einer Mietminderung auch weiterhin nicht sind, vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 5ff., mN auch zur KG-Rspr.). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Analogie nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, juris; v. 17. November 2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 23; v. 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, juris Rn. 32; jeweils mwN; v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 14; mwN; Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10, mwN zur BGH-Rspr). aa) Eine solche Lücke im Sinne eines unbeabsichtigten Abweichens von seinem dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (BT-Drs. 19/23484, S. 53) zugrundeliegenden Regelungsplan lässt sich (erneut) nicht feststellen. Der Gesetzgeber nimmt unter Bezugnahme auf die bereits im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2004 genannten „sozialpolitischen Erwägungen“ eine weitere - punktuelle - Begrenzung des Gebührenstreitwertes vor, um die (Gerichts- und Rechtsanwalts-) Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 14. Juni 2016 (VIII ZR 43/15, juris) ergänzt er § 41 Absatz 5 Satz GKG ausschließlich um den Fall der Feststellung der Minderung der Miete. Zur weiteren Begründung wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt, dass unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung - vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter - nicht nachvollziehbar erscheinen würden, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöhe (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 53). Das Kostenrisiko für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum erhöht sich auch bei anderen Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 5 GKG fallen; das „sozialpolitische“ Argument des Kammergerichts würde dann auch in (allen) anderen Fällen greifen müssen (vgl. die anderen in der Entscheidung des BGH v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 14 aE genannten Fälle). Dennoch hat der Gesetzgeber § 41 Abs. 5 GKG - wie bereits 2004 - nicht auf alle denkbaren Fälle erstreckt, sondern nunmehr erneut „nur“ um einen (weiteren) Fall ergänzt. Den Ansatz des Kammergerichts zugrunde gelegt, dürfte in Wohnraummietsachen letztlich nie ein Gebührenstreitwert berechnet werden, der Jahresbeträge überschreitet; die in § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG vom Gesetzgeber vorgesehenen Alternativen wären danach generell überflüssig. Der Gesetzgeber hat jedoch an dem Regelungskonzept der Aufzählung von Einzeltatbeständen für die Begrenzung des Gebührenstreitwertes festgehalten und nicht etwa eine - einfache - generelle Wertbegrenzung eingeführt. Worauf das Kammergericht seine Annahme stützt, dass der Gesetzgeber den Fall der Feststellung der (höchst) zulässigen Miete nach §§ 556d (Abs. 1, 556g Abs. 1 Satz 1, 2) BGB als von der „Klarstellung“ umfasst angesehen hat oder jedenfalls mitgeregelt hätte, wenn er den Fall „als regelungsbedürftig bedacht“ hätte, ergibt sich nicht. Die Gesetzesbegründung trägt - wie bereits die Begründung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2004 zu § 41 Abs. 5 GKG aF - diese Annahme nicht, jedenfalls nicht nach dem vom BGH entwickelten Grundsatz, dass sich der - vom Kammergericht unterstellte - Regelungsplan „mit hinreichender Klarheit“ aus den Erwägungen des Gesetzgebers ergeben muss. Es lassen sich keine Umstände positiv feststellen, die darauf hindeuten, dass dem Gesetzgeber nicht geläufig war, dass die Feststellung einer Mietminderung und die Feststellung einer zwischen den Parteien streitigen Miethöhe unterschiedliche Sachverhalte und Ansprüche betreffen, dies, obwohl der BGH diese in der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung in Bezug genommene Entscheidung vom 14. Juni 2016 thematisiert. Der BGH verweist darin auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach (in Fällen der Minderung) wie bei anderen negativen Feststellungsklagen hinsichtlich der Miethöhe kein Grund bestehe, diese anders zu behandeln als eine Klage des Vermieters auf (künftige) Zahlung oder (unbeschadet eines Feststellungsabschlages) eine ihm wahlweise offenstehende Klage auf Feststellung der Höhe der geschuldeten Miete (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 14, mwN). Auch für eine „Unbedachtheit“ des Gesetzgebers ergibt sich kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Die - hier gegenständlichen - Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und die Durchsetzung darauf basierender Ansprüche des Mieters waren Gegenstand mehrerer Gesetzesvorhaben in der 19. Legislaturperiode. Sie wurden zudem - im Auftrag des BMJV - evaluiert (vgl. Mietrechtsanpassungsgesetz, BT-Drs. 4672; Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BT-Drs. 19/15824; DIW, Evaluierung der Mietpreisbremse, Endbericht, Berlin, 15.12.2018). Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt hat der Gesetzgeber daneben deutlich gemacht, dass er die Kostenrisiken der Rechtsverfolgung (auch für Wohnraummieter) durchaus im Blick hatte, aber einen anderen (ergänzenden) Regelungsplan verfolgt (vgl. BT-Drs. 19/27673, S. 15f.). bb) Entscheidend hinzukommt, dass es nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen - wie oben ausgeführt - auf den „dem konkreten Gesetzesvorhaben zugrundeliegenden Regelungsplan“ ankommt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris Rn. 10, mwN zur st. Rspr.). Das zentrale Regelungsziel des Kostenrechtsänderungsgesetzes bestand gerade nicht in einer - durch § 41 Abs. 5 GKG bewirkten - Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung, sondern darin, diese im Hinblick „auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung“ (erneut) anzuheben (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 1). Dieses Regelungsziel wird offenkundig verfehlt, wenn für einen - ebenfalls unter sozialpolitischen Aspekten durchaus gewichtigen - Teil der (Fach-)Anwaltschaft die ohnehin für viele Streitigkeiten im Verhältnis zum Aufwand geringen Vergütungen durch eine (weitere) deutliche Streitwertbegrenzung tatsächlich erheblich gesenkt werden (vgl. dazu: Lutz, Angemessene Anwaltsvergütung in Wohnraummietsachen, NZM 2021, 21). Gerade Ansprüche auf Feststellung der zulässigen Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB sind mit einem hohen Aufwand verbunden, wie der Prozessbevollmächtigte der Mieterin in diesem und Prozessbevollmächtigte auf Vermieterseite in anderen Verfahren - zu Recht geltend machen. Es kann nicht im Interesse der Mieter liegen und wäre sozialpolitisch verfehlt, wenn die Übernahme solcher Mandate durch qualifizierte Fachanwälte aus Kostengründen nicht mehr zu gewährleisten wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Die Kammer geht davon aus, dass die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, juris, mwN; Urt. v. 27. Mai 2019 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 116f., inzwischen st. Rspr.). Das Kostenrechtsänderungsgesetz hat die Rechtslage bezüglich der Bemessung des Gebührenstreitwertes bei Ansprüchen über die nach §§ 556d ff BGB zulässige Miethöhe nicht geändert. Wie bereits in den Jahren vor der Entscheidung des BGH vom 14. Juni 2016 (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, juris, mwN zur Rspr des LG und des BGH) führt die Abweichung der Rechtsprechung des Kammergerichts bei der Streitwertbemessung in Wohnraummietsachen vom Wortlaut des Gesetzes und von der - auch damals aus den Revisionsverfahren bekannten - Rechtsprechung des für Revisionen in Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Zivilsenates des BGH zu - den Parteien und den sie vertretenden Rechtsanwälten - nicht mehr vermittelbarer Rechtsunsicherheit.