Beschluss
67 T 80/15
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2015:0804.67T80.15.0A
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Leitsätze
Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.(Rn.8)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen.
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 19. Januar 2015 - 9 C 281/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit erster Instanz festgesetzt wie folgt:
- bis zum 16. Oktober 2009: bis 2.000,00 EUR
- 17. Oktober 2009 bis 1. Juli 2011: bis 3.000,00 EUR
- ab 2. Juli 2011: bis 10.000,00 EUR
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.(Rn.8) Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 19. Januar 2015 - 9 C 281/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit erster Instanz festgesetzt wie folgt: - bis zum 16. Oktober 2009: bis 2.000,00 EUR - 17. Oktober 2009 bis 1. Juli 2011: bis 3.000,00 EUR - ab 2. Juli 2011: bis 10.000,00 EUR Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Bis zur Verkündung des ersten Berufungsurteils am 16. Oktober 2009 betrug der Gebührenstreitwert der zunächst nur auf die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Klage für die erste Instanz gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 3. Alt. GKG in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss vom 23. Januar 2009 und dem angefochtenen Beschluss 1.823,11 EUR (12 x 151,99 EUR). Eine Streitwerterhöhung wegen der im Rahmen der amtsgerichtlich gewährten Schriftsatzfrist erfolgten Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 20. November 2008 schied ohne die - hier unterbliebene - Wiedereröffnung der Verhandlung bereits grundsätzlich aus (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Tz. 9). Nach Verkündung des ersten Berufungsurteils am 16. Oktober 2009 richtete sich die erstinstanzliche Wertfestsetzung bis zur Verkündung des zweiten Berufungsurteils am 1. Juli 2011 nach den weiterverfolgten Anträgen gemäß Schriftsätzen vom 25. Juli 2008, 19. Februar 2010, 31. März 2010 und den Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2010. Dies ergibt einen Gebührenstreitwert von 2.615,55 EUR: Insoweit sind neben dem aufrechterhaltenen Anspruch auf Duldung der Modernisierung der Fenster mit 1.038,24 EUR (=12 x 86,52 EUR), der einseitig für erledigt erklärte Duldungsanspruch mit dem anteiligen und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Kosteninteresse von 653,00 EUR, der Zahlungsantrag mit 61,87 EUR und der auf Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung gerichtete Antrag mit 862,44 EUR (=12 x 71,87 EUR) zu bemessen: Das Amtsgericht hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25. September 2014 - 8 W 67/14, WuM 2014, 748) zutreffend an § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen. Dem schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung - soweit gegenteilig - mit der Maßgabe an, dass der volle Jahresbetrag der modernisierungsbedingten Mieterhöhung ohne Feststellungsabschlag nicht nur für negative Feststellungsklagen des Mieters, sondern auch für positive Feststellungsklagen des Vermieters zu Grunde zu legen ist. Denn ebenso wie bei § 41 Abs. 1 GKG hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung in § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt ("Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete ...”). Solche Streitigkeiten werden, soweit sie auf Ansprüchen aus § 559 BGB beruhen, regelmäßig in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 67 T 20/14, WuM 2014, 154 Tz. 4 (jeweils zu § 41 Abs. 1 GKG)). Gemessen an diesen Grundsätzen sind für den erstinstanzlichen Gebührenstreitwert für die Zeit nach Verkündung des Berufungsurteils vom 1. Juli 2011 die Anträge aus den Schriftsätzen vom 17. September 2012, 8. Dezember 2012 und 27. Februar 2013 sowie die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 maßgebend. Danach ergibt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der auf den nachgeschobenen Räumungsantrag und den erweiterten Zahlungsantrag entfallenden zusätzlichen Werte ein Streitwert von insgesamt 9.753,32 EUR (1.038,24 EUR + 653,00 EUR + 2.401,68 EUR + 4.797,96 EUR). Ob sich nach Erlass der Berufungsurteile der Streitwert jeweils um weitere von der Beschwerde geltend gemachte 154,54 EUR erhöht hat, konnte dahinstehen, da damit in keinem Falle eine Erhöhung der aus dem Tenor ersichtlichen Gebührenstufen verbunden gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat die weitere Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG zuzulassen, um eine obergerichtliche Klärung der Erforderlichkeit eines Feststellungsabschlags im streitgegenständlichen Kontext zu ermöglichen.