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Beschluss

67 T 66/18

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:0607.67T66.18.00
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Leitsätze
Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschluss vom 1. März 2018, 67 T 20/18, ZMR 2018, 507 und Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018, 63 S 156/17, GE 2018, 263).(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 23. April 2018 - 21b C 146/17 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschluss vom 1. März 2018, 67 T 20/18, ZMR 2018, 507 und Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018, 63 S 156/17, GE 2018, 263).(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 23. April 2018 - 21b C 146/17 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss einen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, in dem die Klägerin von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung geleisteten Mietzinses wegen eines von ihr behaupteten Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse geltend macht, mit Blick auf ein bei dem BVerfG zur Klärung der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige und gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt. Die Aussetzung eines Rechtsstreits ist in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, 502; Stadler, in: Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 148 Rz. 16 m.w.N.). Der Aussetzungsbeschluss ist allerdings nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den iudex a quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Deshalb müssen dessen Ausführungen erkennen lassen, dass er das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat und es - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - im Ergebnis tatsächlich auf die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu überprüfenden Gesetzes ankommt (vgl. Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 67 T 20/18, GE 2018, 461, juris Tz. 6). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Aussetzungsentscheidung des Amtsgericht ermessensfehlerfrei erfolgt: Bei dem BVerfG sind - auf zwei Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2017 (67 S 218/17, NZM 2018, 118) und 12. April 2018 (67 S 328/17, BeckRS 2018, 9562) - derzeit zumindest zwei die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse betreffende Normenkontrollverfahren anhängig; es ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern überwiegend wahrscheinlich, dass die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB zukünftig zum Gegenstand weiterer konkreter Normenkontrollverfahren und Individualverfassungsbeschwerden erhoben werden wird. Davon ausgehend hat die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung dem in § 148 ZPO verfahrensrechtlich verkörperten Gedanken der Prozessökonomie ermessensfehlerfrei zur Geltung verholfen. Denn die Aussetzung eines fachgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dient im streitgegenständlichen Kontext dem Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes in doppelter Hinsicht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zum einen sind die Instanzgerichte davon befreit, selbst eine umfassende und aufwändige Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragestellungen vorzunehmen, die sich nicht nur auf den von der Kammer angenommenen Verstoß gegen die Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 GG, sondern im Falle der vom Gericht bejahten Verfassungsgemäßheit auch auf eine Vereinbarkeit der §§ 556d ff. BGB mit Art. 2 und 14 GG erstrecken müsste, die wiederum - mit gewichtigen Gründen - von Teilen der Literatur verneint wird (vgl. Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 12, 25; Hamer/Schuldt, NZM 2018, 124; Schuldt, Mietpreisbremse. Eine juristische und ökonomische Untersuchung der Preisregulierung für preisfreien Wohnraum, Diss. Potsdam, 2017, 193 ff.). Zum anderen aber wird das BVerfG von weiteren Vorlageverfahren frei gehalten, wodurch sich die Geschäftslast des Gerichts nicht erhöht und eine spätere förmliche Bescheidung der Parallelverfahren entfällt. Hinter diesen im Ergebnis auch den Parteien dieses Rechtsstreits zu Gute kommenden Vorteilen treten die Nachteile einer möglichen - allerdings nicht zwingenden - Verzögerung des konkreten Rechtsstreits bis zu einer verbindlichen Entscheidung des BVerfG zurück (vgl. BVerfG, a.a.O.). Schließlich hat das Amtsgericht in seinem ausführlich begründeten Aussetzungsbeschluss auch dargetan, aus welchen Gründen es die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB im hiesigen Rechtsstreit für entscheidungserheblich erachtet. Damit ist es den für die Überprüfung der pflichtgemäßen Ausübung seines Aussetzungsermessens durch das Beschwerdegericht unerlässlichen Formalanforderungen in jeder Hinsicht gerecht geworden (vgl. Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 67 T 20/18, GE 2018, 461, juris Tz. 6). Die materielle Richtigkeit der vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Rechtsauffassung kann dahinstehen, da diese der Beurteilung des Beschwerdegerichts im Rahmen des § 252 ZPO entzogen ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 252 Rz. 3 m.w.N.). Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst; entstandene Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.