Urteil
67 O 24/18
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach einer ordnungspolizeilichen Einweisung gemäß dem allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG BE) zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit (Maßnahme zur Unterbringung von wohnungslosen Personen) steht dem als Nichtverantwortlichen zur Abwehr einer öffentlich-rechtlichen Gefahr in Anspruch genommenen Betreiber der Einrichtung ein direkter Anspruch auf Ausgleich seines Vermögensschadens gem. §§ 59ff. ASOG BE zu.(Rn.15)
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einer ordnungspolizeilichen Einweisung gemäß dem allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG BE) zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit (Maßnahme zur Unterbringung von wohnungslosen Personen) steht dem als Nichtverantwortlichen zur Abwehr einer öffentlich-rechtlichen Gefahr in Anspruch genommenen Betreiber der Einrichtung ein direkter Anspruch auf Ausgleich seines Vermögensschadens gem. §§ 59ff. ASOG BE zu.(Rn.15) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nach der gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung des Verwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Landgerichts als ordentliches Gericht begründet. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1, 60 i.V.m. § 16 ASOG Bln. zu. Danach steht demjenigen, der infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einen Schaden erleidet, ein Ausgleichsanspruch zu. Dem Beklagten ist infolge der rechtmäßigen Inanspruchnahme durch ihn bindende ordnungsbehördliche Einweisungen der Betroffenen in seine Wohnheime, bei denen es sich um bei der Leitstelle für die Unterbringung von Obdachlosen gelistete Unterkünfte handelt, ein Vermögensschaden entstanden. Die streitgegenständlichen sofortigen Unterbringungen in den Einrichtungen des Klägers erfolgten gemäß der ausdrücklichen Angaben der „Koordinationsstelle zur Vermeidung und Behebung von Wohnungsverlust“ des Bezirksamts ... vom 25. Juli 2014 und 7. Oktober 2014 „gemäß dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Berlin)“. Auch wenn es sich bei diesen Dokumenten um jeweils an das Jobcenter gerichtete, lediglich interne Schreiben handeln sollte, wird darin die erfolgte ordnungsrechtliche Maßnahme der Unterbringung der zur Selbsthilfe nicht fähigen Betroffenen, bei denen es sich um unfreiwillig obdachlose Unionsbürger handelte, durch ordnungspolizeiliche Zuweisung in die Einrichtungen des Klägers und damit dessen Inanspruchnahme im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr als Nichtstörer ausdrücklich bestätigt. Die ordnungsbehördliche Einweisung der bedürftigen, wohnungslosen Personen in einen Unterkunftsplatz durch das Bezirksamt findet ihre Grundlage in § 2 ASOG Bln, § 3 Abs. 2 AZG in Verbindung mit Nr. 19 Abs. 1 ZustKat ASOG. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit als solche stellt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit dar, denn sie gefährdet das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, zumal die Tochter der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt minderjährig und schwanger war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, Rn. 9 f.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 23 L 193.18, Rn. 7, jew. zit. nach juris), zu deren Abwendung das Bezirksamt als zuständige Ordnungsbehörde verpflichtet war. Die Rechtsverbindlichkeit der Zuweisung in die bei dem Beklagten gelisteten Einrichtungen des Klägers, dem keine bezirkseigenen Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung standen, ergibt sich aus dem Umstand seiner im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr erfolgten Inanspruchnahme durch ordnungsrechtliche Zuweisung der Betroffenen an zwei seiner Unterbringungsleitstellen, für deren Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit es wie auch bei anderen ordnungspolizeilichen Maßnahmen nicht des Erlasses eines schriftlichen Verwaltungsaktes bedurfte (vgl. auch § 37 VwVfG), womit im Übrigen die von dem Kläger skizzierten Praxis telefonischer Anweisungen bezüglich Einweisungen der hier vorliegenden Art einhergeht. Allein aufgrund der damit begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung war der Kläger gehalten, die Betroffenen der öffentlich-rechtlichen Einweisungsverfügung entsprechend unterzubringen, weshalb der Verweis des Beklagten auf den fehlenden Rechtsbindungswillen des Jobcenters fehlt geht. Vor diesem Hintergrund der auch nach der ausdrücklicher Bestätigung des Vertreters des Bezirksamts ... in der mündlichen Verhandlung bindenden ordnungspolizeilichen Einweisungsentscheidungen des Beklagten zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit steht dem als Nichtverantwortlichen zur Abwehr einer öffentlich-rechtlichen Gefahr in Anspruch genommenen Kläger ein Anspruch auf Ausgleich seines Vermögensschadens gem. §§ 59f. ASOG Bln zu. Soweit der Beklagte im Hinblick auf den grundsätzlichen Nachrang des Obdachlosenpolizeirechts gegenüber dem Sozialrecht und die deshalb bloße Auffangfunktion des Landes Berlin verweist (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 07. Februar 2013 - 1 B 1/13, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, Rn. 8, jew. zit. nach juris), verfängt dies im Verhältnis zu dem Kläger schon deshalb nicht, da vorliegend nach den obigen Feststellungen ausdrücklich eine diesen bindende Unterbringung nach dem Gefahrenabwehrrecht zur Abwendung und Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt war. Diese war auch nicht wie in anderen Fallgestaltungen von der Begründung eines Vertragsverhältnisses i.V.m. einer Kostenübernahme des Jobcenters abhängig, sondern das Jobcenter nach den für sich sprechenden ausdrücklichen Hinweisen auf die Unterbringung der Betroffenen gemäß dem ASOG von dem einweisenden Bezirksamt intern zur Erklärung der Kostenübernahme aufgefordert worden. Ausgehend davon kann der Kläger - anders als möglicherweise die betroffenen Unionsbürger selbst (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 07. Februar 2013 - 1 B 1/13, juris Rn. 17ff.) - nach ihn bindenden Zuweisungsentscheidungen mit der Folge eines jeweils unmittelbaren Schadensersatzanspruchs nach dem ASOG Bln weder auf die fehlende Kostenübernahme des Jobcenters noch auf möglicherweise gerichtlich durchzusetzende vorrangige sozialhilferechtliche Ansprüche verwiesen werden. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstandes der dem Kläger gegenüber unsicheren Kostentragung durch das Jobcenter, das bislang keine verbindlich als Schuldbeitritt zu würdigende Kostenübernahme erklärt hat. Dies hat zur Folge, dass ihm kein eigener gerichtlich durchsetzbarer Leistungsanspruch zusteht. Schon wegen der damit fehlenden Möglichkeit, das von den Betroffenen in der Hauptsache derzeit nicht betriebene Verfahren gegen das Jobcenter zu betreiben bzw. zu fördern, insbesondere als unbeteiligter Dritter dessen Fortgang zu erzwingen, kann dem ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen Kläger nicht die Möglichkeit der Betroffenen, ihre Leistungsansprüche vor den Sozialgerichten zu verfolgen, entgegengehalten werden. Das Auffangen der Kosten über das ASOG hat erst Recht vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage hinsichtlich des Bestehens von Ansprüchen von wie hier betroffenen freizügigkeitsberechtigter EU-Bürgern nach dem SGB II und der Versagung der beantragten Leistungen nach dem SGB XII durch die Eilentscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 zu gelten, auf die das Jobcenter seine Zahlungsverweigerung stützt. Dem Kläger kann nach seiner öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme ebensowenig zugemutet werden, zunächst gegen die betroffene Familie vorzugehen, um gegebenenfalls eine Abtretung etwaiger Ansprüche gegen das Jobcenter zu erwirken. Nach dieser Maßgabe geht auch der Verweis des Beklagten auf einen fehlenden Schaden fehl, da für die Bejahung des Vermögensschadens ausreicht, dass das Jobcenter bis zu einer etwa zu seinen Lasten gehenden Entscheidung in der Hauptsache, deren Erlass bereits ungewiss und außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Klägers ist, dem - wie erläutert - kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Jobcenter zusteht, seine Zahlungsverpflichtung verneint, die Realisierung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Jobcenter mithin offen und zeitnah nicht zu erwarten ist. Die damit begründete Rechtsunsicherheit darf zudem gerade im Hinblick auf die ausdrücklich von dem Beklagten bestätigte Einstandspflicht des Beklagten im Sinne einer Auffangfunktion für den Fall der gerichtlichen Verneinung eines sozialrechtlichen Anspruchs für typischerweise nach dem ASOG ordnungsrechtlich untergebrachte unfreiwillig obdachlose Unionsbürger nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Beklagte ist damit auch nicht rechtlos gestellt, da ihm für den Fall, dass den betroffenen Unionsbürgern in dem sozialgerichtlichen Verfahren Ansprüche nach dem SGB XII oder SGB II zugesprochen werden, wegen der Nachrangigkeit der ordnungsbehördlichen Einweisung in eine Notunterkunft gegenüber den sozialhilferechtlichen Leistungen ein interner Ausgleichsanspruch gegenüber dem vorrangig einstandspflichtigen Jobcenter zustünde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, juris Rn. 8), das damit korrelierend die Kostenübernahme mit Schreiben vom 9. April 2015 im Hinblick auf die seine Leistungsverpflichtung verneinende Entscheidung des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, gleichzeitig aber mitgeteilt hat, von seiner Leistungsverpflichtung im Fall der Zuerkennung von Leistungsansprüchen im Hauptsacheverfahren auszugehen. Dem Kläger ist durch die ordnungsrechtliche Maßnahme des Bezirksamtes gegenüber dem Beklagten als Anstellungskörperschaft gemäß § 63 Abs. 1 ASOG Bln der geltend gemachte Schaden in Höhe der nach Tagessatz berechneten Unterbringungskosten entstanden. Ab dem Zeitpunkt der Einweisung der Familie ... konnte der Kläger auf die Übernahme der in der Einweisung bestätigten Tagessätze als vereinbartes Nutzungsentgelt vertrauen. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs umfasst den der Klägerin für die Gewährung des Aufenthalts in dem nunmehr unstreitigen - und daher nicht mittels gesonderter Bescheinigungen der Betroffenen nachzuweisenden - streitgegenständlichen Unterbringungszeitraum in beiden Einrichtungen entstandenen zutreffend berechneten angemessenen Vermögensschaden in Höhe von 6.123,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen (§ 60 Abs. 3 ASOG Bln, §§ 288 Abs. 2, 291 BGB analog im Hinblick auf die zivilrechtlichen Natur der Schadensersatzpflicht), mit dem der Kläger für die Zeit des Zurverfügungstellens der Unterkunft kalkuliert hat. Es ist auch kein Anhalt ersichtlich, dass letztere ansonsten leer gestanden hätte, was der Beklagte lediglich pauschal in Frage gestellt hat. Auch die angesetzten Tagessätze sind ausgehend von den von dem Beklagten bestätigten Sätzen angemessen. Dies gilt auch soweit der Kläger für den Monat September ein um einen Euro pro Person erhöhten Tagessatz berechnet, da der Beklagte die Tagespauschale auch nach Berufung des Klägers auf die gängigen, von der gemeinsamen Einrichtung des Jobcenters in der Kostenübernahmeerklärung für September 2014 anerkannten Tagessatzpauschalen nicht in erheblicher Weise beanstandet hat. Rechtshängigkeit war bereits mit am 9. November 2017 erfolgtem Eingang der Klage bei dem Verwaltungsgericht gegeben, (§§ 81, 85 VwGO). Die Verjährungseinrede ist nicht begründet. Gemäß § 62 ASOG Bln verjährt der Ausgleichsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt. Die für den Verjährungsbeginn geforderte Kenntnis von dem Schaden und dem Kostenschuldner hat der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits mit dem die Kostenübernahme ablehnenden Schreiben des Jobcenters vom 28. Juli 2014 erlangt. Daraus lässt sich auch bei Betrachtung der diesem nachfolgenden Schreiben des Jobcenters keine Kenntnis von der tatsächlich ausbleibenden Kostenübernahme des Jobcenters vor der die Verjährung hemmenden Klageeinreichung am 9. November 2017 begründen, wobei die verjährungshemmende Wirkung nicht an der Wahl des falschen Rechtswegs scheitert (BeckOGK/Meller-Hannich, 1.12.2018, BGB § 204 Rn. 13, 28). Während das Jobcenter mit dem erstgenannten Schreiben zunächst auf die aktuell noch fehlende Kostenübernahme und mit Schreiben vom 1. August 2014 auf die aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufige Kostenübernahme für den Monat August verwiesen hat, hat es mit weiteren Schreiben vom 15. August und 7. Oktober 2014 die Kostenübernahme ab dem 1. September 2014 ohne diesen einschränkenden Hinweis und erst mit Schreiben vom 12. Februar 2015 erklärt, aufgrund eines anhängigen Klageverfahrens keine Entscheidung über die Unterkunftskosten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum treffen zu können. Dem folgte ein weiteres Schreiben vom 9. April 2015, in welchem das Jobcenter erstmalig abschließend mitteilte, eine Kostenübernahme finde nach Ablehnung einer Leistungsverpflichtung durch das Sozialgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht statt. Daraus ergibt sich die auch aus Sicht des Jobcenters unklare Rechtslage und allenfalls erst mit Zugang des Schreibens vom 9. April 2015 die positive Kenntnis des Klägers von der Ablehnung einer Zahlungsverpflichtung nach dem SGB II oder SGB XII jedenfalls bis zu einer etwaigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens unter Berufung auf die eine solche verneinende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 und damit erst zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis von dem hier geltend gemachten Schaden auf Grundlage des ASOG und der damit eingehenden Schuldnerstellung des Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 17b Abs. 2 Satz 2 GVG; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung für die Unterbringung von obdachlosen Unionsbürgern in von ihm bei dem Beklagten gemeldeten Leitstellen zur Unterbringung Obdachloser. Gemäß zur Vorlage bei dem Jobcenter Berlin ... erfolgter schriftlicher Erklärung des Bezirksamts ... von Berlin - Koordinationsstelle zur Vermeidung und Behebung von Wohnungsverlust - vom 25. Juli 2014 wurde die Familie ... mit ihrer minderjährigen schwangeren Tochter in einer Einrichtung des Klägers in der Einbecker Straße 85 in 10315 Berlin ab dem 25. Juli 2014 „gemäß dem allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Berlin) untergebracht“ und gemäß weiterer Erklärung vom 7. Oktober 2014 ab dem 8. Oktober 2014 in einer Mutter-Kind-Residenz des Klägers. Für die Zeit der Unterbringung der Familie ... in der E. Straße im Zeitraum berechnete der Kläger für den Monat August 1.953,00 €, für den Aufenthalt im September bei einem Tagessatz von 22,00 € pro Person 1.980,00 € sowie für den Aufenthalt vom 1. bis einschließlich 7. Oktober 2014 Kosten in Höhe von 462,00 € und für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Residenz vom 8. - 31. Oktober 2014 zu einem Tagessatz von 24,00 € pro Person 1.728,00 €. Die Familie ... beantragte beim Jobcenter Berlin ... Leistungen nach dem SGB II, welche abgelehnt wurden. Mit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenem rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 (Bl. 151ff. d. A.) wurden ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugesprochen, jedoch nicht für die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung, da die Familie ... zum damaligen Zeitpunkt obdachlos war. Das Jobcenter teilte dem Kläger unter dem 28. Juli 2014 mit, eine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt zu haben, die jedoch wegen der noch ausstehenden Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aktuell noch unbrauchbar sei. Mit Schreiben vom 1. August 2014 (Bl. 130 d. A.) erklärte das Jobcenter die Kostenübernahme für die Unterkunft im August 2014 vorläufig aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, mit weiterem Schreiben vom 15. August 2014 (Bl. 132 d.A.) die Kostenübernahme ab September 2014 zu einem Tagessatz von 22,00 € sowie mit Schreiben 7. Oktober 2014 (Bl. 133 d.A.) für den Zeitraum vom 8. - 31. Oktober 2014 in der Mutter-Kind-Residenz. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (Bl. 134 d.A.) lehnte das Jobcenter aufgrund des anhängigen Klageverfahrens eine Entscheidung über die Erstattung der Unterkunftskosten bis zum Abschluss des Klageverfahrens vorerst, mit Schreiben vom 9. April 2015 (Bl. 135 d. A.) die Kostenübernahme mit Verweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren endgültig ab. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Unterbringung der Familie V. handele es sich um eine ihn bindende ordnungsrechtliche Maßnahme zur Unterbringung von wohnungslosen Personen nach dem ASOG Bln. Er beantragt mit am 9. November 2017 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobener und von diesem an das hiesige Gericht verwiesener Klage den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.123,00 € nebst Zinsen in Höhe 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, ein direkter Zahlungsanspruch scheide aus, da zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehung bestehe. Bei den von dem Kläger herangezogenen Schreiben handele es sich um behördeninterne innerdienstliche Entscheidungen bezüglich des Kostenanfalls, eine Einweisung der Familie ... nach dem ASOG sei nicht erfolgt. Eine Kostenübernahme des Beklagten habe auch für den Kläger erkennbar nicht vorgelegen. Die seitens des Jobcenters erklärte Verweigerung der Zahlung der Unterkunftskosten können nicht dem Beklagten zum Nachteil gereichen. Im Übrigen bestreitet er die berechneten Tagessätze mit Nichtwissen und erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Verfahrens wird auf den Inhalt der Akten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13. November 2018 (Bl. 100 - 102 d.A.) und 5. Februar 2019 (Bl. 168 - 169 d.A.) Bezug genommen.