Beschluss
23 L 193.18
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0525.VG23L193.18.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich können die Ordnungsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei können sie die Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung einer Sache, auch gegen andere Personen als die Verhaltens- bzw. Zustandsstörer richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist. Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers ist nur unter diesen eng auszulegenden Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, zulässig.(Rn.7)
Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Sicherstellung einer Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit um einen Dauerverwaltungsakt handelt.(Rn.8)
2. Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden des Antragsgegners verpflichtet sind. Es geht hierbei um den Schutz der gewichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von Obdachlosigkeit Betroffenen. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn sie unmittelbar bevorsteht, mithin der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit droht. Obdachlos im ordnungspolizeilichen Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Beruht dieser Zustand allerdings auf einem freiwilligen selbstbestimmten Willensentschluss, besteht in der Regel keine Gefahr, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist. Ein Anspruch auf Einweisung besteht ferner nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist.(Rn.11)
3. Eine Sicherstellung einer Wohnung ist nicht automatisch deshalb begründet, weil der Familie die Zwangsräumung droht, wenn nicht festgestellt wurde, dass diese nicht in der Lage sind, sich selbst um Wohnraum zu bemühen.(Rn.12)
4. Die vorläufige Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit drängt dem Eigentümer ein Sonderopfer auf, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine angemessene zeitliche Begrenzung verlangt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen privaten Vermieter und nicht um eine Wohnungsbaugesellschaft handelt. Insoweit sollte eine Sicherstellung einen Zeitraum von 2 Monaten nicht überschreiten.(Rn.28)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 26. Februar 2018 über die Beschlagnahme der Wohnung in der Berlin, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich können die Ordnungsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei können sie die Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung einer Sache, auch gegen andere Personen als die Verhaltens- bzw. Zustandsstörer richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist. Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers ist nur unter diesen eng auszulegenden Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, zulässig.(Rn.7) Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Sicherstellung einer Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit um einen Dauerverwaltungsakt handelt.(Rn.8) 2. Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden des Antragsgegners verpflichtet sind. Es geht hierbei um den Schutz der gewichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von Obdachlosigkeit Betroffenen. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn sie unmittelbar bevorsteht, mithin der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit droht. Obdachlos im ordnungspolizeilichen Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Beruht dieser Zustand allerdings auf einem freiwilligen selbstbestimmten Willensentschluss, besteht in der Regel keine Gefahr, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist. Ein Anspruch auf Einweisung besteht ferner nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist.(Rn.11) 3. Eine Sicherstellung einer Wohnung ist nicht automatisch deshalb begründet, weil der Familie die Zwangsräumung droht, wenn nicht festgestellt wurde, dass diese nicht in der Lage sind, sich selbst um Wohnraum zu bemühen.(Rn.12) 4. Die vorläufige Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit drängt dem Eigentümer ein Sonderopfer auf, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine angemessene zeitliche Begrenzung verlangt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen privaten Vermieter und nicht um eine Wohnungsbaugesellschaft handelt. Insoweit sollte eine Sicherstellung einen Zeitraum von 2 Monaten nicht überschreiten.(Rn.28) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 26. Februar 2018 über die Beschlagnahme der Wohnung in der Berlin, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 26. Februar 2018 über die Beschlagnahme der Wohnung in der G... Berlin, wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft, da das Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 26. Februar 2018 über die „Sicherstellung/Beschlagnahme von Wohnraum“ angeordnet hat. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt daher abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist auch begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn der Bescheid erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes besteht kein vorrangiges öffentliches Interesse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist als solche zwar (noch) hinreichend begründet worden und genügt damit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Jedoch fehlt es hinsichtlich der in dem Bescheid verfügten Sicherstellung der Wohnung des Antragstellers zum Zwecke der Wiedereinweisung der Beigeladenen zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit in mehrfacher Hinsicht an den gesetzlichen Voraussetzungen. Als Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Wohnung kommen allein die § 17 Abs. 1, § 38 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 ASOG in Betracht. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei können sie die Maßnahmen - insbesondere die Sicherstellung einer Sache - auch gegen andere Personen als die nach den § 13 und § 14 ASOG Verantwortlichen (Verhaltens- oder Zustandsstörer) richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ASOG) und Maßnahmen gegen die nach § 13 und 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ASOG). Hinzukommen muss, dass die Behörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ASOG) und die Person ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ASOG). Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers ist nur unter diesen eng auszulegenden Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, zulässig (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 L 1441/11.F-, juris Rn. 25; VG Kassel, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 L 142/16.KS -, WuM 2016, 241 [241]). Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, obwohl in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist, bei der grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Denn die Sicherstellung einer Wohnung zum Zwecke der Vermeidung von Obdachlosigkeit erschöpft sich nicht in einer einmaligen Anordnung, sondern entfaltet ihre Wirkung für den Betroffenen auch für die Zukunft. Seinem Inhalt nach ist der Bescheid hier auf die Zeit vom 27. Februar bis zum 31. August 2018 gerichtet. Bei der Beurteilung derartiger Dauerverwaltungsakte haben die Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls dann zugrunde zu legen, wenn - wie hier - das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 6.07 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Dem Bezirksamt obliegt als Ordnungsbehörde die gefahrenabwehrrechtliche Unterbringung der Beigeladenen sachlich und örtlich, weil die von ihnen bewohnte Wohnung in diesem Bezirk liegt, vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 4 VwVfG sowie § 2 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 ASOG i.V.m. Nr. 19 Abs. 1 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben. Auch lassen sich etwaige Anhörungsmängel, über die die Beteiligten streiten, jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens heilen, § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohnung des Antragstellers als Nichtstörer nicht erfüllt. Zweifelhaft ist bereits, ob eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ASOG). Obdachlosigkeit stellt zwar grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden des Antragsgegners verpflichtet sind. Es geht hierbei um den Schutz der gewichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von Obdachlosigkeit Betroffenen, zumal hier die Beigeladenen zu 3 bis 5 noch minderjährig sind. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn sie unmittelbar bevorsteht, mithin der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 14. Juli 1980 - BVerwG 1 B 327.78 -, juris Rn. 23). Obdachlos im ordnungspolizeilichen Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Beruht dieser Zustand allerdings auf einem freiwilligen selbstbestimmten Willensentschluss, besteht in der Regel keine Gefahr, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist. Ein Anspruch auf Einweisung besteht ferner nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist; diese hat stets Vorrang vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen (zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, OVG 1 M 2.16 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen daran erscheint fraglich, ob die Beigeladenen im rechtlichen Sinne obdachlos und die Behörden des Antragsgegners zu ihrer Unterbringung verpflichtet sind. Der beigeladenen Familie - den Beigeladenen zu 1 und 2 mit ihrer minderjährigen Tochter, der Beigeladenen zu 3, und ihren minderjährigen Enkelkindern, den Beigeladenen zu 4 und 5 - drohte zwar für den 27. Februar 2018 die Zwangsräumung der von ihnen genutzten Wohnung des Antragstellers. Hier steht jedoch nicht fest, dass die Beigeladenen zu einer eigenständigen Beschaffung einer neuen Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit nicht in der Lage sind. Es reicht nicht, dass der Antragsgegner unter Beifügung des Vermerks der Leiterin der Sozialen Wohnhilfe vom 14. Mai 2018 davon ausgeht, den Beigeladenen werde es aus eigener Kraft nicht gelingen, Wohnraum zu finden und dies auf den angespannten Berliner Wohnungsmarkt sowie ihren Migrationshintergrund zurückführt (Bl. 144 d.A.). Denn die Beigeladenen müssten, um ein ordnungsbehördliches Einschreiten von dem Antragsgegner ihrerseits beanspruchen zu können, sowohl ihre unfreiwillige Obdachlosigkeit als auch die fehlende Möglichkeit der Selbsthilfe substantiiert darlegen und entsprechend glaubhaft machen (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2017 - VG 23 L 747.17 -, BA S. 3 f. m.w.N.). In welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich seit der Kündigung der von ihnen bewohnten Wohnung vor drei Jahren im Mai 2015 um die Anmietung geeigneten neuen Wohnraums bemüht haben, ist im Einzelnen jedoch nicht bekannt, ebenso wenig, ob sie vorübergehend bei - wo auch immer ansässigen - direkten Angehörigen unterkommen könnten. Fest steht nur, dass sie sich im Rahmen des langjährigen Räumungsverfahrens zwar einsichtig gezeigt haben, allerdings die im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Spandau vom 5. April 2017 - 4 C 339/16 - vereinbarte Räumungsfrist zum 31. August 2017 und ebenso die durch Beschluss dieses Gerichts vom 11. August 2017 verlängerte Frist zum 31. Oktober 2017 verstreichen ließen (vgl. Bl. 29 ff. d.A.). Der nochmalige Aufschub der Frist zum 31. März 2018 in dem gerichtlichen Vergleich stand unter der Bedingung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Miete sowie eines Betrages für die aufgelaufenen Mietrückstände. Da diese nicht eingehalten worden ist, setzte die Gerichtsvollzieherin die Räumung sodann zum 27. Februar 2017 fest. Der Antragsgegner hebt zwar hervor, die Beigeladenen hätten sich „bereits im letzten Quartal des vergangenen Jahres eigenständig intensiv um neuen Wohnraum bemüht“ (Vermerk der Leiterin der Sozialen Wohnhilfe vom 14. Mai 2018, Bl. 144 d.A.). Selbst wenn dies zuträfe - was die Kammer ohne Darlegung von Einzelheiten nicht überprüfen kann -, dürften sie sich nach Lage der Dinge aber jedenfalls nicht rechtzeitig um Ersatzwohnraum gekümmert haben. Denn immerhin haben die Beigeladene zu 1 und ihr Sohn S... bereits im Frühjahr 2017 vor dem Amtsgericht Spandau (freiwillig) anerkannt, bis zum 31. August 2017 aus der Wohnung ziehen zu müssen, so dass eine Suche schon ab dem zweiten Quartal 2017 geboten gewesen wäre. Darauf, ob auch der in dieses Urteil (noch) nicht einbezogene Beigeladene zu 2 hätte ausziehen müssen, kommt es nicht an. Die Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, die letzterer unwidersprochen vorgetragen hat, deuten im Übrigen eher darauf hin, dass es den Beigeladenen darum ging, solange wie möglich in der Wohnung ausharren zu können („Was willst Du denn, uns kann sowieso keiner was“, Bl. 88 d.A.). Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass das Bezirksamt vor der Sicherstellung der Wohnung oder zu einem nachfolgenden Zeitpunkt Darlegungen zur Möglichkeit einer Selbsthilfe von den Beigeladenen gefordert und anschließend überprüft hat. Dabei drängt sich diese Selbsthilfemöglichkeit auf, weil die direkten Angehörigen damit einer der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit entspringenden „sittlichen Verpflichtung“ zur Unterstützung bedürftiger Verwandter entsprechen könnten (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, OVG 1 M 2.16 -, juris Rn. 12). Hier kommt konkret in Betracht, dass zumindest die Beigeladenen zu 4 und 5 vorübergehend bei ihrem Vater S..., der inzwischen nicht mehr in dieser Wohnung, sondern jetzt in Österreich lebt, unterkommen können. Zwar hat dieser in seinem Schreiben vom 29. Januar 2018 erklärt, er könne sich nicht (mehr) um seine Kinder kümmern, dies sollten fortan seine Eltern, die Beigeladenen zu 1 und 2, erledigen (Bl. 82 Verwaltungsvorgang). Demgemäß haben die Beigeladenen zu 1 und 2 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 6. Februar 2018 beantragt, das Gericht möge ihnen die elterliche Sorge im Rahmen der Familienpflege gemeinschaftlich übertragen, damit der Vater sich „mit seiner neuen Freundin ein neues Leben in Österreich aufbauen“ könne (wörtlich Bl. 80 R Verwaltungsvorgang); das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Daraus folgt jedoch nicht, dass S... nicht wenigstens eine kurzzeitige Inobhutnahme seiner Kinder abverlangt werden kann, die er schließlich in Kenntnis der Kündigung und der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung bei seinen Eltern zurückgelassen hat. Vom Bezirksamt zu klären gewesen wäre ferner auch das Verhältnis dieser Kinder zu ihrer leiblichen Mutter, die unstreitig in Herne lebt. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben zwar im Rahmen ihres Antrages vom 6. Februar 2018 gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg versichert, die Mutter habe keinen Kontakt zu den Kindern. Der Antragsgegner hat zudem vorgetragen, dem Vater stehe das alleinige Sorgerecht zu. Ob die Mutter aber - angesichts drohender Obdachlosigkeit - nicht doch aus ihrer sittlichen Verpflichtung heraus zu einer vorübergehenden Unterbringung ihrer Kinder bereit ist und bewegt werden kann, dies möglicherweise sogar einer Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft vorzieht, ist offenbar nicht geprüft worden. Hätten die beiden Kinder für kurze Zeit bei ihren leiblichen Eltern unterkommen können, wäre es dem Antragsgegner nach eigenem Vorbringen möglich gewesen, die verbleibenden drei Personen in einer Unterkunft unterzubringen (vgl. Vermerk zum Hausbesuch vom 11. April 2018, Bl. 75 d.A.). Selbst wenn sämtliche Beigeladenen als obdachlos anzusehen wären, mithin eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ASOG abzuwenden wäre, bliebe die vom Bezirksamt getroffene Maßnahme aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Soweit die Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausführt, andere geeignete Unterkünfte stünden nicht zur Verfügung und die Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnungsnotfälle sei in Ermangelung von Unterbringungskapazitäten nicht in der Lage, eine andere Unterkunft anzubieten, behauptet sie lediglich, was sie nachvollziehbar darzulegen gehabt hätte. Konkrete Bemühungen, die Gefahr gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ASOG durch behördeneigene Mittel selbst oder durch Beauftragte abzuwenden, sind weder für die Zeit vor der Sicherstellung noch seither dargetan und entsprechend dokumentiert worden. Auch dem vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich derartige Anstrengungen nicht entnehmen. Es ist jedoch anerkannt, dass die Behörde alles ihr Mögliche und Zumutbare getan haben muss, bevor die Sicherstellung einer Wohnung zur Wiedereinweisung Obdachloser in Betracht kommt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. September 1992 - 4 M 95/92 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 7 f., 15). Ein unbeteiligter Dritter darf erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es objektiv unmöglich ist, die Gefahr mit anderen Mitteln abzuwehren, und zwar ohne Rücksicht auf die Kosten, die beispielsweise für eine Unterbringung in einem Beherbergungsbetrieb anfallen (OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 7 f.; VG Kassel, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 L 142/16.KS -, WuM 2016, 241 [241]; VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 23 L 1816/89 -, juris Rn. 10). Mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist dies nur „in Fällen schwerster Notlagen“ (wörtlich VGH Bayern, Urteil vom 14. August 1980 - 21 B 90.00335 -, juris Rn. 19) und auch dann nur solange zulässig, wie die Beschaffung eines Obdachs auf Kosten der Allgemeinheit unmöglich bleibt (VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 23 L 1816/89 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Ordnungsbehörde muss sich deshalb ständig und intensiv darum bemühen, anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten ausfindig zu machen. Dazu gehört auch der Nachweis, welche zumutbaren Schritte sie unternommen hat, um den ordnungsbehördlichen Notstand rasch zu beheben. Dies gilt erst recht dann, wenn die Inanspruchnahme des Nichtstörers trotz eines zivilgerichtlichen Räumungsurteils erfolgt. Dann besteht eine nochmals erhöhte Pflicht, ein anderes Obdach zu beschaffen, damit dem Räumungsurteil zumindest zeitnah hinreichend Rechnung getragen wird. Schon vom ersten Tage der Wiedereinweisung an hat die Ordnungsbehörde sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten, die gewährleisten, dass der Obdachlose alsbald anderweitig untergebracht werden kann (vgl. erneut VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 23 L 1816/89 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Demgegenüber drängt sich hier nach der Durchsicht der Behördenakte der Eindruck auf, dass das Bezirksamt die mehrfach verschobenen Vollstreckungstermine abwartete (siehe insbesondere die Wiedervorlagefristen Bl. 36 R und Bl. 38 R), um die Räumung dann mit dem Bescheid vom 26. Februar 2018 zu verhindern und sich so seiner eigenen Verantwortlichkeit zu entziehen. Im Zeitraum von Dezember 2016 bis zum 22. Februar 2018 erhielten die Beigeladenen vor allem Beratungs- und Unterstützungsangebote im Zusammenhang mit der beim Amtsgericht Spandau anhängigen Räumungsklage. Von Anbeginn an hat der Antragsteller gegenüber dem Bezirksamt auf entsprechende Anfragen deutlich gemacht, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte (Bl. 18 R Verwaltungsvorgang). Er hat dies im Zusammenhang mit der für den 24. Oktober 2017 geplanten Zwangsräumung wiederholt (Vermerk Bl. 36 R Verwaltungsvorgang) und ebenso im Vorfeld der für den 27. Februar 2018 anberaumten Räumung (Vermerk Bl. 52 R Verwaltungsvorgang). Dennoch riet ein Mitarbeiter des Bezirksamtes den Beigeladenen noch im September 2017 im Wesentlichen nur dazu, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen (Vermerk Bl. 20 Verwaltungsvorgang). Darüberhinausgehende konkrete Angebote gab es offenbar nicht, auch eine Aufnahme in das geschützte Marktsegment, über welches die Beigeladenen zumindest Zugang zu besonderen Wohnungsangeboten gefunden hätten, blieb zunächst aus. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass der Antragsteller gegenüber dem Bezirksamt durchweg eine Unzuverlässigkeit der Beigeladenen behauptete (vgl. etwa Telefonvermerk Bl. 18 R Verwaltungsvorgang), sich dies bei genauerer Überprüfung der Behörde später jedoch als „völlig unzutreffend herausstellte“ (wörtlich Vermerk Bl. 144 d.A.). Warum diese eingehende Überprüfung aber nicht bereits deutlich früher veranlasst worden ist, ist nicht nachzuvollziehen. Immerhin war dem Mitarbeiter des Bezirksamtes bereits im April 2017 „unklar …, weswegen die Räumungsklage eigentlich eingereicht worden ist“ (wörtlich Vermerk Bl. 17 R Verwaltungsvorgang). Auch die „Arbeitsstruktur“ des JobCenters, die erst zu den „nicht vollständigen Mietzahlungen“ geführt haben soll (wörtlich Vermerk Bl. 144 d.A), dürfte im Bezirksamt schon länger bekannt gewesen sein. Es ist unverständlich, dass den Beigeladenen noch bei der Vorsprache am 9. Januar 2018 mitgeteilt worden sein soll, ihr Fall habe keine Priorität (vgl. Vermerk über den Hausbesuch am 11. April 2018, Bl. 75 d.A.). Jedenfalls aber hätte unverzüglich nach Eingang der Mitteilung am 30. Januar 2018, dass die Zwangsräumung nunmehr für den 27. Februar 2018 geplant sei, behördlicherseits gehandelt werden müssen; ab diesem Moment hatte der Fall ausweislich des zitierten Vermerks Priorität. Stattdessen sind wiederum erst drei Wochen verstrichen, bevor mit den Beigeladenen am 22. Februar 2018 - nur fünf Tage vor der geplanten Zwangsräumung - die Situation erörtert worden ist. Zu dem Gespräch kam es offenbar auch erst, nachdem Mitarbeiter der Erstberatung Soz 31/33, wo die Beigeladenen am 21. Februar 2018 wegen der Verwandtenpflege vorsprachen, den Kontakt zu der Sozialen Wohnhilfe Soz 32 suchten (vgl. Vermerk vom 26. Februar 2018, Bl. 91 Verwaltungsvorgang). Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Zuverlässigkeit der Beigeladenen eingehend geprüft worden und sind diese „am nächsten Tag“ in das geschützte Marktsegment aufgenommen worden (wörtlich Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Mai 2018, Bl. 142 d.A.). Soweit in dem Vermerk zum Hausbesuch am 11. April 2018 außerdem behauptet wird, es sei nach Eingang der Zwangsräumungsmitteilung „ab der 6. KW … versucht“ worden, „eine Wohnung/Unterkunft“ für die Familie zu finden (wörtlich Bl. 75 d.A.), geht daraus weder hervor, welche konkreten Anstrengungen im Bezirksamt unternommen worden sind, noch genügt diese Darlegung der geforderten Dokumentation etwaiger Bemühungen. Welche Obdachlosenunterkünfte oder - mangels Verfügbarkeit - welche Hotels, Pensionen, Hostels oder Ferienwohnungen konkret in Betracht gezogen bzw. auf ihre Verfügbarkeit geprüft worden sind, lässt sich nicht der Behördenakte entnehmen und wird auch nicht näher dargelegt. Die fehlende Bereitschaft zur Vermietung, die der Antragsgegner konkret für das Hotel I...vorträgt, liegt im Übrigen auf der Seite des Antragstellers ebenso vor wie bei anderen Betreibern von Beherbergungsbetrieben. Sie allein rechtfertigt daher keine unterschiedliche Behandlung (so ausdrücklich OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. September 1992 - 4 M 95/92 -, juris Rn. 7). Nichts anderes gilt in Bezug auf Wohnungsmakler und Internetportale, hinsichtlich derer der Antragsgegner davon ausgeht, diese würden „bei lebensnaher Betrachtung“ keine „auf Sozialleistungen angewiesene Familie als Vertragspartner akzeptieren …, zumal dieser wegen Mietrückständen gekündigt wurde“ (wörtlich Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. April 2018, Bl. 110 d.A.). Vor allem aber offenbart diese vorgetragene Suche (auch) nach einer Wohnung für die Beigeladenen, dass das Bezirksamt den Umfang der zu leistenden Obdachlosenfürsorge grundsätzlich verkennt. Denn es gehört gerade nicht zur Aufgabe des polizeilichen Obdachlosenrechts, die Betroffenen in eine andere Wohnung zu vermitteln, auch wenn dies wünschenswert erscheinen mag, weil es eine längerfristige Lösung verspricht. Gefordert wird nur die vorübergehende Unterbringung in einer zumutbaren Unterkunft einfacher Art. Das polizeiliche Obdachlosenrecht dient nicht der wohnungsmäßigen Voll- oder Dauerversorgung (vgl. etwa VGH Bayern, Beschlüsse vom 3. August 2012 - 4 CE 12.1509 -, juris Rn. 5 und vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 9; VG Kassel, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 L 142/16.KS -, WuM 2016, 241 [241]; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 20 L 595/08 - juris Rn. 13 f. - jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, dass das Bezirksamt auch von besonderen Anforderungen auszugehen scheint, die eine Obdachlosenunterkunft für die Beigeladenen erfüllen muss. Aus dem Vermerk des Bezirksamtes vom 26. Februar 2018 lässt sich schließen, dass eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft offenbar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden ist (und möglicherweise noch wird), weil die 17jährige Beigeladene zu 3 wegen ihrer geistigen Beeinträchtigung eine „Rückzugsmöglichkeit mit eigenem Raum“ benötige, der in einer solchen Einrichtung im Bezirk Spandau nicht zur Verfügung stehe (Bl. 91 Verwaltungsvorgang). Hierbei legt das Bezirksamt zum einen eine Erklärung u.a. des Schulleiters der „S...“, einem sonderpädagogischen Förderzentrum mit dem „Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“, vom 21. Februar 2018 zugrunde, in der es heißt, J... würde die Bewältigung eines neuen Schulweges „vor große Herausforderungen stellen; besonders dann, wenn die neue Wohnung außerhalb des Bezirks Spandau läge“. Sie könne noch nicht sicher lesen, sei oft unkonzentriert und reagiere rasch unüberlegt. Ein „Wohnungswechsel in einen anderen Bezirk, verbunden mit einem Schulwechsel, wäre aus pädagogischer Sicht … möglichst zu vermeiden“ (wörtlich Bl. 73 Verwaltungsvorgang). Zudem liegt eine Stellungnahme des S... vom 11. April 2018 für die Beigeladene zu 3 vor, wonach sie stark von gleichbleibenden und vertrauten Strukturen im familiären Rahmen und häuslichen Umfeld abhängig sei (Bl. 78 d.A.). Diese besonderen Anforderungen für die Unterbringung insbesondere der Beigeladenen zu 3 lassen sich jedoch aus dem polizeilichen Obdachlosenrecht nicht ableiten, das nur der Abwendung vorübergehender Notlagen dient. Insofern geht es nur um eine kurzzeitige Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung oder, falls eine solche Unterkunft trotz intensiver Suche nicht zur Verfügung steht, in einem Hotel, einer Pension, einem Hostel oder einer ähnlichen Unterkunft. Mit einer solchen Einweisung wäre nicht notwendigerweise ein Schulwechsel verbunden gewesen, zumal es den Beigeladenen zu 1 und 2 zuzumuten ist, ihre Tochter in dieser Zeit notfalls auch von anderen Stadtbezirken aus zur Schule zu begleiten und von dort wieder abzuholen. Die Mühe, unter Anleitung ihrer Eltern einen neuen Schulweg - idealerweise innerhalb Spandaus - zu erlernen, wird der Beigeladenen zu 3 wegen der Kündigung der bisherigen Wohnung ohnehin auf Dauer wohl kaum erspart bleiben. Überdies ist weder in der Bescheinigung der Schule noch in der Stellungnahme von S... die Rede davon, dass die Beigeladene zu 3 einen eigenen Raum für Rückzugsmöglichkeiten benötige. Selbst wenn dies aufgrund der weiteren Erklärungen der Eltern im Gespräch vom 22. Februar 2018 anzunehmen gewesen sein sollte, wofür der Vermerk zu diesem Gespräch vom 26. Februar 2018 jedoch keinen Anhalt bietet (Bl. 89 ff. Verwaltungsvorgang), wäre es von der Beigeladenen zu 3 hinzunehmen, könnte diesem Bedürfnis im Rahmen der obdachlosenrechtlichen Unterbringung nicht Rechnung getragen werden. Der Antragsgegner übersieht auch insoweit, dass die Zuweisung eines Platzes in einer Obdachloseneinrichtung ausschließlich dazu dient, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie ist keine Maßnahme der Sozialhilfe und muss deshalb - über die Beseitigung der Obdachlosigkeit hinaus - auch nicht der sozialstaatlichen Aufgabe der Fürsorge für Hilfsbedürftige nachkommen (VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 20 L 595/08 -, juris Rn 18). Abweichendes gilt erst bei besonderer Hilfsbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft, Gebrechlichkeit oder Krankheit (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Das Obdachlosenrecht gewährt auch keinen Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft auf Wunsch des Betroffenen. Das bereitgestellte Obdach muss lediglich Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten und den Anforderungen genügen, die an eine menschenwürdige Unterbringung zu stellen sind (vgl. etwa VGH Bayern, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16, OVG 1 M 2.16 -, juris Rn. 10). Ob eine Unterkunft menschenwürdig ist oder nicht, mag im Laufe der Zeit gewissen Schwankungen unterliegen, die vom Wandel der Verhältnisse und der Anschauung bestimmt werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1980 - OVG 6 S 7.80 -, juris Rn. 24). Jedoch braucht nach obergerichtlicher Rechtsprechung in ihr nicht einmal ein Warmwasseranschluss oder ein Bad bzw. eine Dusche vorhanden zu sein (siehe VGH Bayern, Urteil vom 14. August 1990 - 21 B 90.00335 -, juris Rn. 20) und ist es auch Familien mit mehreren Kindern - im konkreten Fall mit fünf Kindern im Alter von vier bis 16 Jahren und in Kürze einem weiteren Säugling - zuzumuten, vorübergehend in einer Obdachlosenunterkunft unterzukommen (OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1980 - OVG 6 S 7.80 -, juris Rn. 19 ff., 26). Es kann von ihnen verlangt werden, ihre Wohn- und Schlafbedürfnissen zeitweilig so aufzuteilen, dass unzumutbare gegenseitige Belästigungen nicht eintreten. Auch ein vorübergehend längerer Schulweg für Kinder ist kein Hinderungsgrund (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 3. Juni 1994 - 3 W 14/94 -, juris Rn. 16). Weitergehende Lebensbedürfnisse hat eine solche Unterkunft nicht abzudecken. Es bleibt vielmehr der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich selbst eine bessere Wohnung zu verschaffen (vgl. erneut VGH Bayern, Urteil vom 14. August 1990 - 21 B 90.00335 -, juris Rn. 20). Dass eine vorübergehende Unterkunft ohne eigenes Zimmer für die Beigeladene zu 3 in diesem Sinne unzumutbar ist und gegen ihre Menschenwürde verstößt, ist - auch unter Einbeziehung der genannten Stellungnahmen zu ihrer geistigen Verfassung und ihren daraus resultierenden Schul- und Alltagsproblemen - nicht erkennbar. Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der minderjährigen Beigeladenen zu 4 und 5. Obschon die Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden gehört, der Gefahr der Obdachlosigkeit mit eigenen Mitteln zu begegnen, hat der Antragsgegner seine diesbezüglichen Bemühungen auch in der Folge nicht näher substantiiert und belegt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, in welcher Weise er seit der Wiedereinweisung der Beigeladenen dafür Sorge trägt, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer so schnell wie möglich enden kann. Der Antragsgegner verweist vielmehr lediglich auf den bereits erwähnten Vermerk der Leiterin der Sozialen Wohnhilfe vom 14. Mai 2018. In diesem ist wiederum nur unspezifisch von intensiven Bemühungen des Bezirksamtes die Rede, „fortlaufend …durch telefonische Akquise Wohnraum für die Familie zu finden“ sowie täglich „freie Kapazitäten“ in Obdachlosenunterkünften ausfindig zu machen, ohne dass dies dokumentiert werde (wörtlich vgl. Vermerk Bl. 144 d.A.). Dies belegt, dass offenbar weiterhin (auch) eine wohnungsmäßige Versorgung angestrebt wird. Überdies lassen diese Ausführungen unverändert nicht erkennen, wann wer innerhalb des Bezirksamtes zusammen mit den Beigeladenen oder ohne diese nach welchen konkreten Obdachlosenunterkünften, oder, wenn diese nicht vorhanden sind, nach alternativen Unterkünften insbesondere in Hotels, Pensionen oder Hostels gesucht hat oder noch sucht. Nach der Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl von Parallelfällen werden die freien Plätze in den Obdachlosenunterkünften zentral erfasst und unterliegen täglichen Veränderungen. Üblicherweise bestehen in den frühen Vormittagsstunden die größten Aussichten, einen der raren Plätze zu bekommen. Ob und ggf. wann die Beigeladenen zu diesen Tageszeiten erschienen sind, um nach solchen Unterkünften zu fragen, ist nicht bekannt, ebenso wenig wie die Einzelheiten der täglichen Suche im Bezirksamt. Es erscheint der ständig mit obdachlosenrechtlichen Streitigkeiten befassten Kammer jedenfalls kaum vorstellbar, dass berlinweit seit mehreren Monaten keine für die Beigeladenen geeignete Unterkunft in einer Obdachloseneinrichtung oder einer der genannten alternativen Unterkünfte - insbesondere in Hotels, Pensionen oder Hostels - verfügbar gewesen sein soll. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift mehrere Ferienwohnungen benannt, die nach ihrem Internetauftritt in dem fraglichen Zeitraum verfügbar waren. Der Antragsgegner verhält sich nicht dazu, ob er diese konkret geprüft hat. Lediglich für das ebenfalls vorgeschlagene Hotel S... trägt er vor, dieses sei für den Mai nicht verfügbar gewesen. Hinsichtlich der genannten Ferienwohnungen verweist er nur allgemein darauf, dass diese „angesichts der zahlreichen Events, Messen und Veranstaltungen im Land Berlin ausgebucht bzw. nur kurzzeitig buchbar sind, was das Unterbringungsproblem nicht löst“ (Antragserwiderung, Bl. 72 d.A.). Er übersieht hierbei, dass das Obdachlosenrecht seinem Charakter nach gar keine Dauerlösung anstrebt. Ungeachtet dessen ist der Bescheid auch deswegen jedenfalls ab dem 26. Mai 2018 rechtswidrig, weil er die maximal zulässige Einweisungszeit überschreitet. Er verstößt damit gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 ASOG. Diese Bestimmung verbietet es, die aus dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Zumutbarkeit- und Opfergrenze zu überschreiten. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung legt die vorläufige Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit dem Eigentümer ein Sonderopfer auf, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine angemessene zeitliche Begrenzung verlangt (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 11 ME 316/09 -, juris Rn. 6). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier trotz der öffentlichen Förderung des Gebäudes, in dem die Wohnung liegt - um einen privaten Vermieter und nicht um eine Wohnungsbaugesellschaft handelt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1980 - OVG 6 S 7.80 -, juris Rn. 16). Überwiegend wird daher vertreten, eine solche Sicherstellung dürfe einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten (siehe VGH Bayern, Urteil vom 14. August 1990 - 21 B 90.00335 -, juris Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 11 ME 316/09 -, juris Rn. 8, 15; VG Augsburg, Beschluss vom 21. August 2014 - Au 7 S 14.1124 -, juris Rn. 34, 38; VG München Beschluss vom 21. Januar 2009 - M 22 S 08.5826 -, juris Rn. 21; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 L 142/16.KS - WuM 2016, 241 [242]). Jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten sei die äußerste Grenze erreicht (BGH, Urteil vom 10. April 1991 - III ZR 36/60 -, juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 13 f.; VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 23 L 1816/89 -, juris Rn. 3). Auch die Kammer neigt dazu, einen Zeitraum von maximal zwei Monaten jedenfalls dann für angemessen zu halten, wenn sich die Sicherstellung einer Wohnung - wie hier - zu einem vorangegangenen zivilgerichtlichen Räumungstitel in Widerspruch setzt und schon deshalb auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt werden muss. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller ein besonderes Interesse am baldigen Freiwerden gerade dieser Wohnung darlegt, weil sie ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen - Kooperationsvertrag Nr. 159 mit dem Land Berlin sowie Übersicht über die Mieterwechsel in der G... - anschließend nicht mehr der Preisbindung unterliegt. Würde er sie erst dann wieder vermieten können, nachdem eine andere Wohnung im Haus freigeworden wäre, unterfiele sie wieder für mehrere Jahre der Mietpreisbindung. Dies bedeutete für ihn ein besonderes Sonderopfer. Demgegenüber billigt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern für die Zeit der Klärung der vorrangigen sozialrechtlichen Ansprüche einen Zeitraum von drei Monaten zu, in dem sie zur Abwendung und Vermeidung der Obdachlosigkeit einen Anspruch auf vorläufige Unterbringung nach dem Gefahrenabwehrrecht haben (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 4 ff. und vom 13. April 2016 - OVG 1 S 123.15/OVG 1 M 49.15 -, Abdruck S. 5 ff.). Ob dieser Zeitraum auch in den vorliegenden obdachlosenrechtlichen Fallgestaltungen zur Anwendung kommt, kann letztlich offenbleiben, weil er am 26. Mai 2018 ebenfalls verstrichen sein wird. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Beschränkung des Bescheides auf den maximal zulässigen Zeitraum im Weg der Umdeutung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 47 VwVfG möglich ist (ablehnend VG Kassel, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 L 142/16.KS -, WuM 2016, 241 [242]; VG München Beschluss vom 21. Januar 2009 - M 22 S 08.5826 -, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.