Urteil
67 S 167/20
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
33Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die zu Gunsten eines zur dauerhaften „Mietsenkung“ beauftragten Inkassounternehmens erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist nichtig, auch wenn das Inkassounternehmen zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (entgegen BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).(Rn.15)
(Rn.23)
(Rn.26)
(Rn.32)
2. Der Vermieter wird durch die (tat-)richterliche Würdigung, ein vom Mieter zur dauerhaften „Mietsenkung“ und dem Einzug von Bagatellforderungen beauftragtes Inkassounternehmen sei nicht zur Forderungsabwehr, sondern zum Einzug von Forderungen mandatiert, da die an den Vermieter gerichtete Aufforderung des Inkassounternehmens, nicht mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen, keine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters darstelle, sondern lediglich dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen, in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Würdigung der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag entbehrt und zudem den sich durch den Internet-Auftritt des Inkassounternehmens, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der vom Mieter erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt ausblendet.(Rn.34)
(Rn.37)
Tenor
Das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 15 C 268/17 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu Gunsten eines zur dauerhaften „Mietsenkung“ beauftragten Inkassounternehmens erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist nichtig, auch wenn das Inkassounternehmen zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (entgegen BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).(Rn.15) (Rn.23) (Rn.26) (Rn.32) 2. Der Vermieter wird durch die (tat-)richterliche Würdigung, ein vom Mieter zur dauerhaften „Mietsenkung“ und dem Einzug von Bagatellforderungen beauftragtes Inkassounternehmen sei nicht zur Forderungsabwehr, sondern zum Einzug von Forderungen mandatiert, da die an den Vermieter gerichtete Aufforderung des Inkassounternehmens, nicht mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen, keine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters darstelle, sondern lediglich dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen, in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Würdigung der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag entbehrt und zudem den sich durch den Internet-Auftritt des Inkassounternehmens, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der vom Mieter erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt ausblendet.(Rn.34) (Rn.37) Das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 15 C 268/17 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht anteilige Rückzahlung überzahlter Miete sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die behauptete Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, die Regelung in § 556d Abs. 2 BGB verfassungsgemäß und die Berliner MietenbegrenzungsVO formell nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. I/237-245 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 2. Juni 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 2. Juli 2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 2. September 2020 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Auffassung, die Klage sei in Teilen mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, die auf den §§ 556d ff. BGB beruhende sog. Mietpreisbremse verfassungswidrig, die MietenbegrenzungsVO formell rechtswidrig und der Berliner Mietspiegel 2015 nicht anwendbar. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sei schon deshalb ausgeschlossen, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des RDG handele und die geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach übersetzt seien. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet. Allerdings verhelfen ihr die Angriffe gegen die Zulässigkeit der Klage noch nicht zum Erfolg. Die Klage wird den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete gerecht. Der auf Zahlung von 114,06 EUR gerichtete Klageantrag ist unter Zugrundelegung der Klageschrift und den Ausführungen im Schriftsatz vom 16. November 2017 bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er die von der Klägerin behauptete Überzahlung für den Monat Juni 2017 betrifft (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 253 Rz. 29 m.w.N.). Die Berufungsgriffe gegen die Begründetet der Klage greifen durch. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu, auch wenn die Kammer im Einklang mit den verfahrensfehlerfreien Erwägungen des Amtsgerichts die tatsächliche Feststellung treffen kann und trifft, dass sich die gemäß §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässige Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses statt vereinbarter 950,00 EUR gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls auf die von den Vormietern entrichteten 835,94 EUR belief. Die im Wesentlichen auf den nunmehr durch § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB n.F. um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2025 verlängerten Wirkungszeitraum der §§ 556d ff. BGB gestützten Angriffe der Berufung gegen die materielle Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB, die das BVerfG unter Verweis auf den Charakter des Gesetzes als lediglich „vorübergehende Maßnahme durch Begrenzung ihrer Geltungsdauer auf längstens fünf Jahre“ noch bejaht hatte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 87), können dahinstehen. Dasselbe gilt für die von der Berufung ins Feld geführten Verlautbarungsmängel der Berliner MietenbegrenzungsVO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551, beckonline Tz. 80 ff.; Kammer, Urt. v. 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, GE 2019, 1507, beckonline Tz. 17 ff.). Die höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfrage, ob sich ein Vermieter, der - wie es auch die Beklagte von sich behauptet - in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, zusätzlich zur gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigenden Vormiete auch das Modernisierungsprivileg des § 556e Abs. 2 Satz 1 BGB für sich in Anspruch nehmen kann, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. dazu Schüller, in: BeckOK BGB, 56. Ed., Stand: 1. November 2020, § 555e Rz. 9). Nichts anderes gilt für die Rechtsfrage, ob bei der Bemessung der Vormiete nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen nur dann Berücksichtigung finden, wenn er sie vor Beendigung des Vormietverhältnisses vollständig abgeschlossen und sich der Mietzins noch im Vormietverhältnis gemäß § 559b Abs. 1 Satz 1 BGB erhöht hat oder der Vormiete auch dann ein nach § 559 Abs. 1 und 2 BGB zu bemessener Erhöhungsbetrag zuzuschlagen ist, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen - so wie hier von der Beklagten behauptet - zwar noch während des Vormietverhältnisses ankündigt oder einleitet, sie jedoch erst nach kündigungsbedingter Beendigung des Vormietverhältnisses abschließen kann. Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung der hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. nur Kammer, Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/19, ZMR 2019, 341, beckonline Tz. 27 m.w.N). Daran hält die Kammer ohne Einschränkungen fest. Die Klägerin hat Rechtsdienstleistungen erbracht. Soweit sie deren Erbringung in Abrede stellt, betrifft das allein ihr vor der Beauftragung durch die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung entfaltetes Handeln. Dass die nach ihrer Beauftragung in erheblichem Umfang entfalteten Tätigkeiten Rechtsdienstleistungen darstellen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 29) und mittlerweile auch der des VIII. Zivilsenates des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 150). Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG als bloße Nebenleistungen erlaubnisfrei (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 107; Kammer, a.a.O., Tz. 32). Eine Rechtfertigung der im Geschäftsmodell der Klägerin für die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung erbrachten Summe ihrer Rechtsdienstleistungen ergibt sich auch nicht aus ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 33): Zunächst folgt eine Rechtfertigung nicht allein daraus, dass die Klägerin als Inkassodienstleisterin zugelassen ist. Abzustellen ist ausschließlich auf die vom Inkassodienstleister entfalteten Tätigkeiten. Überschreitet er seine mit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen, zieht der darin liegende Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 3 RDG auch grundsätzlich nach § 134 BGB die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung erfolgten Forderungsabtretung nach sich (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 89; Kammer, a.a.O., Tz. 41). Eine Erlaubnis für die Tätigkeiten der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich als bloße Inkassodienstleistungen im zulässigen Registrierungsrahmen hielten (a.A. BGH, a.a.O., Tz. 97). Das Gegenteil ist der Fall. Die Klägerin erbringt im Wesentlichen dem Inkasso wesensfremde Rechtsdienstleistungen, die weit über den durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG gesteckten Rahmen hinausgehen (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 46 m.w.N.). Das hat gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der darauf beruhenden Abtretung zur Folge: Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang auch Inkassotätigkeiten erbringt. Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit jedoch bilden eindeutig davon wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen, die bereits im Einzelnen, erst Recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgehen. Die Klägerin wird vielmehr in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt tätig, wie sich auch aus ihren außergerichtlichen Schreiben an die Beklagte ergibt, in denen ihre Geschäftsführer nicht nur an hervorgehobener Stelle im Briefkopf, sondern auch in der Unterschriftenzeile jeweils ausdrücklich als „Rechtsanwalt“ bezeichnet werden. Die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und erlaubter Inkassotätigkeit hängt davon ab, ob die gewöhnlich einem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat noch als Inkassotätigkeit zu werten. Das entspricht der von der Kammer geteilten - und im Einklang mit dem weiten Inkassoverständnis des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190; Beschl. v. 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570) stehenden - Rechtsprechung des Anwaltssenates (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534, juris Tz. 9), des III. Zivilsenates (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1976 - III ZR 79/74, WPM 1976, 1135, juris Tz. 19 (Abgrenzung zum Maklervertrag)), des IX. Zivilsenates (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, juris Tz. 15 (allgemein)), des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 2019 – 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759, beckonline Tz. 35) sowie des BFH (vgl. BFH, Beschl. v. 20. August 2012 – III B 246/11, BeckRS 2012, 96167, beckonline Tz. 14). Von einem lediglich „im Hintergrund“ stehenden rechtlichen Beistand durch die Klägerin kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Wenn sich ein Mieter an die Klägerin wendet, bei der es sich ausweislich ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen um einen „gesetzlich regulierten Rechtsdienstleister“ handelt, und sie mit der „Durchsetzung Ihrer Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse“ beauftragt, kann er von ihr bereits angesichts der im Einzelnen lediglich vagen und nicht näher beschränkten Auftragserteilung berechtigt erwarten, dass sie bei ihrer Tätigkeit seine rechtlichen Interessen umfassend betreut, also über Inkassodienstleistungen - unter Einschluss der „beim Forderungseinzug“ gestatteten Rechtsberatung - hinausgehende und wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen erbringt. Das gilt unabhängig, erst recht aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Vergütung nach dem RVG verweist, so dass der bereits im Briefkopf und in der Unterschriftenleiste durch die Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ hervorgerufene Eindruck bestärkt wird, dass keine Inkassodienstleistungen, sondern rechtsanwaltlichsgleiche Leistungen erbracht und abgerechnet werden (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 43; LG Berlin, Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92, beckonline Tz. 55). Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin auch zu der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 556d ff. BGB zentralen „Durchsetzung ... etwaiger Feststellungsbegehren“ hat beauftragen lassen. Feststellungsbegehren können allerdings nur im Wege der Feststellungsklage mit einem gerichtlichen Feststellungsurteil durchgesetzt werden. Zumindest damit hat sie Leistungen angeboten, die überhaupt keine inkassofähigen Ansprüche zum Gegenstand haben und die Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erfordern. Sie sind - noch mehr als gebündelte Zahlungsansprüche (vgl. dazu LG Braunschweig Urt. v. 24. April 2020 – 11 O 3092/19, BeckRS 2020, 7293; LG Hannover, Urteil v. 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, NZKart 2020, 398; LG München I, Urt. v. 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17, EuZW 2020, 279) - typischer Gegenstand eines Anwaltsvertrages und liegen weit außerhalb des Inkassodienstleistern zugebilligten Tätigkeitsrahmens (vgl. Kammer, a.a.O.,Tz. 42 ff.). Damit hat die Klägerin den Mietern der streitgegenständlichen Wohnung jedenfalls in der gebotenen Zusammenschau mit der von ihr gemäß § 556g BGB zusätzlich ausgesprochenen Rüge sowie ihrem ebenfalls auf § 556g BGB gestützten Auskunftsverlangen - über die ihr gestattete Bewertung des Forderungsbestandes hinaus - in einem nicht mehr ganz unerheblichem Umfang rechtlichen Beistand geleistet. Allein das ist für die erforderliche Abgrenzung und Beurteilung der von ihr entfalteten Tätigkeiten maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1976 - III ZR 79/74, WPM 1976, 1135, juris Tz. 19, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, juris Tz. 15; Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534, juris Tz. 9; Urt. v. 14. März 2019 – 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759, beckonline Tz. 35; BFH, Beschl. v. 20. August 2012 – III B 246/11, BeckRS 2012, 96167, beckonline Tz. 14). Keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigen die Entscheidungen des VIII. Zivilsenates des BGH, in denen dieser die Klägerin in den von ihm entschiedenen Einzelfällen als „noch“ aktivlegitimiert erachtet hat, ohne dabei allerdings auszuführen, warum sich die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten seiner Auffassung nach lediglich im Grenzbereich des für einen Inkassodienstleister „noch“ Zulässigen bewegen oder - wie der Anwaltssenat, der 4. Strafsenat, der I., III. und IX. Zivilsenats des BGH sowie der BFH - abstrakte, plausible und für eine Grenzziehung zwischen zulässigen und unzulässigen Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters handhabbare Kriterien zu entwickeln (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 150; Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645, beckonline Tz. 25). Ob der VIII. Zivilsenat in seinen Entscheidungen „die eigentliche Kernfrage der Problematik verkannt“ hat (vgl. Prütting, ZIP 2020, 49, 51), indem er das Zusammenspiel von Erfolgshonorar, Kostenfreistellung und gewerblicher Prozessfinanzierung bei gleichzeitiger Freistellung von allen wesentlichen Bereichen des anwaltlichen Berufsrechts nicht ausreichend als einen unzulässigen - und offenkundigen - Umgehungstatbestand gewürdigt hat (vgl. Henssler, AnwBl 2020, 154; Prütting, a.a.O.), bei dem die Klägerin als vormalige „X GmbH“ und nunmehr nach ihrer Umfirmierung als „Y GmbH“ unter Verweis auf die Zulassung ihrer Geschäftsführer als Rechtsanwälte Mandate akquiriert, sodann befreit von den Beschränkungen des anwaltlichen Berufsrechts als „Y GmbH“ im außergerichtlichen Bereich rechtsanwaltsgleiche Dienstleistungen erbringt, um schließlich im Falle der Erfolglosigkeit ihrer außergerichtlichen Tätigkeiten der mit ihr verbundenen und namensgleichen „Y Kanzlei – Y Rechtsanwalts GmbH“ von ihr zuvor als „Y GmbH“ akquirierte Prozessmandate zu erteilen, bedarf keiner Vertiefung. Nichts anderes gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls warum sich die Entscheidungen des VIII. Zivilsenates nicht zur abweichenden Rechtsprechung des Anwaltssenates, des III. Zivilsenates, des IX. Zivilsenates, des 4. Strafsenates des BGH und des BFH zur Auslegung und Bewertung angeblicher Inkassotätigkeiten sowie der des I. Zivilsenates des BGH zur Unzulässigkeit gewerblich prozessfinanzierter Gewinnabschöpfungsklagen (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2018 – I ZR 26/17, NJW 2018, 3581; Urt. v. 9. Mai 2019 – I ZR 205/17, MDR 2019, 1001) verhalten und sich, soweit sie im Gefolge der Entscheidung vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208) ergangen sind, nicht mit der zum Teil grundsätzlichen und auf unterschiedlichen Ebenen ansetzenden Kritik der Literatur gegen die Entscheidung vom 27. November 2019 (vgl. Deckenbrock, DB 2020, 321; Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201; Greger, ZKM 2020, Heft 1, Editorial; Henssler, BRAK-Mitt 2020, 6; ders., AnwBl 2020, 154, 156; Hellwig, AnwBl Online 2020, 260; Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254; Kerstges, AnwBl Online 2020, 24; Kilian, AnwBl 2020, 157; Meul/Morschhäuser, CR 2020, 101; Prütting, ZIP 2020, 49; ders. ZIP 2020, 1434; Remmertz, AnwBl Online 2020, 186; Stadler, JZ 2020, 321; Widder, AnwBl Online 2020, 269) sowie der jüngeren gegenläufigen Instanzrechtsprechung (vgl. LG Braunschweig Urt. v. 24. April 2020 – 11 O 3092/19, BeckRS 2020, 7293; LG Hannover, Urteil v. 4. Mai 2020 − 18 O 50/16, NZKart 2020, 398; LG München I, Urt. v. 7. Februar 2020 – 37 O 18934/17, EuZW 2020, 279) auseinander setzen (vgl. dazu Prütting, ZIP 2020, 1434, 1442). Auch der in der Entscheidung des VIII. Zivilsenates vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 218) und den Folgeentscheidungen offen zu Tage getretene und die erforderliche rechtliche Sachkunde des Inkassodienstleisters betreffende Wertungswiderspruch, beim Forderungseinzug bestünde die Gefahr einer rechtlichen Fehlberatung in deutlich geringerem Maße als bei der häufig lediglich spiegelbildlichen Abwehr von Ansprüchen, bedarf keiner Auflösung durch die Kammer (vgl. dazu LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 – 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 22; Remmertz, AnwBl Online 2020, 186, 189). Weshalb Gerichte aus Gründen des „Schutzes der Rechtspflege“ vor den im Wege einer generalisierenden Wertung als qualitativ unzureichend erachteten Schriftsätzen von Inkassounternehmen „bewahrt werden“ müssen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 218), dieselben - ausweislich einer außergerichtlichen Zuvielforderung von monatlich 361,48 EUR - auch hier erneut mit schwerwiegenden Rechtskenntnis- und Rechtsberatungsdefiziten behafteten Inkassounternehmen jedoch vorgerichtlich in der Lage sein sollen, auf dem „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität“ aufweisenden Gebiet des Wohnraummietrechts in „verantwortungsvoller Weise“ vom Tätigkeitsumfang rechtsanwaltsgleiche und dem Schutzzweck des § 1 Abs.1 Satz 2 RDG genügende Rechtsdienstleistungen zu erbringen (vgl. BGH, a,a.O., Tz. 222), ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die vom VIII. Zivilsenat getroffenen Entscheidungen nicht bereits deshalb im Ergebnis fehl gehen, da sie unter Missachtung des entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens auf die Schaffung eines allgemeinen - und von der Klägerin umfassend ausgeübten - Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft hinauslaufen, dem der Gesetzgeber in seiner Begründung des RDG eine ausdrückliche, unmissverständliche und vom VIII. Zivilsenat zwar erkannte (vgl. BGH, Urt. v. 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129, juris Tz. 70), jedoch in unauflösbarem Widerspruch zu seiner eigenen Auslegung stehende Absage erteilt hat (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31: „Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft“; Henssler, a.a.O.; Kerstges, a.a.O., 25). Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der VIII. Zivilsenat bei seiner Gesetzesauslegung das für die Reichweite des RDG maßgebliche Zusammenspiel mit dem anwaltlichen Berufsrecht, den §§ 78 ff. ZPO sowie den 606 ff. ZPO in unzulässiger Weise außer Acht gelassen hat (vgl. Henssler, AnwBl 2020, 154, 155). Dass die aus einer extensiven Auslegung des RDG resultierende berufs- und wettbewerbsrechtliche Benachteiligung von Rechtsanwälten gegenüber Inkassodienstleistern nicht mit dem schlichten Verweis auf die Organstellung der Rechtsanwälte verfassungskonform zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129, juris Tz. 70), liegt allerdings auf der Hand (vgl. Kilian, AnwBl 2020, 157, 158; Prütting, ZIP 2020, 1434, 1442; Römermann, EWiR 2020, 331, 332). Ob die zu klärenden Rechtsfragen im Revisionsrechtszug jedenfalls ein Vorgehen nach § 132 Abs. 2 GVG oder wegen der Grundsätzlichkeit ihrer Bedeutung sogar ein solches nach § 132 Abs. 4 GVG erfordert hätten oder zukünftig erfordern werden (vgl. dazu Prütting, ZIP 2020, 49, 51), kann für die von der Kammer zu treffende Entscheidung schließlich ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn die vom VIII. Zivilsenat des BGH getroffenen Entscheidungen die entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen zutreffend beantworten sollten, ändert das nichts an der Nichtigkeit der hier streitgegenständlichen Abtretung. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Ergebnis der Rechtsprechung des Anwaltssenats, des 4. Strafsenates, des I., III. und IX. Zivilsenats des BGH sowie der des BFH oder stattdessen der des VIII. Zivilsenats des BGH der Vorzug zu geben ist. Denn es entspricht selbst der - von der Kammer insoweit geteilten - Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates, dass ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann überschreitet, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet ist, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, Tz. 96). Die unter Zugrundelegung des Mandatsinhalts und der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten umfassend vorzunehmende Würdigung der dafür maßgebenden Gesamtumstände obliegt der Kammer als Tatgericht (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 2019 – 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759, beckonline Tz. 35; Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 91). Sie fällt hier bereits unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB, erst Recht aber bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB eindeutig zu Ungunsten der Klägerin aus: Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung haben der Klägerin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 – 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 21; Aufgabe in LG Berlin, Urt. v. 9. September 2020 - 64 S 44/19, GE 2020, 1321, juris Tz. 4). Sie haben die Klägerin ausweislich des zu den Akten gereichten Screenshots mit dem Button „Mietsenkung beauftragen“ unmissverständlich zur Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt. Bereits daraus ergibt sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei der es sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handelt. Denn diese hat sich den Mietern gegenüber bereits mit Abschluss des Mietvertrages und der darin getroffenen Vereinbarung einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete eines Anspruchs berühmt und ihr Verhalten durch die unwidersprochene Entgegennahme der in Höhe der Vertragsmiete entrichteten Zahlungen der Mieter unverändert fortgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, NJW 2007, 3776, beckonline Tz. 6, 8).Die auf eine Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des von den Mietern erteilten Mandats wird zusätzlich durch die ihnen erteilte Vollmacht sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin belegt, ausweislich derer sie auch ausdrücklich zur Geltendmachung „meines Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt“, die „Feststellung der Unwirksamkeit der Miete“ und „weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung ihrer Miete“ beauftragt ist. Dass das hier zu beurteilende Mandat neben der ausschließlich der Forderungsabwehr zuzuordnenden „Mietpreissenkung“ auch die Rückforderung der zeitlich nach der - von der Klägerin erst nach Erhalt ihres Auftrags ausgesprochenen - Rüge von den Mietern unter Vorbehalt überzahlter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution umfasst, spielt für die Beurteilung des der Klägerin erteilten Auftrags keine Rolle. Denn für die Abgrenzung zu dem für die Klägerin noch zulässigen Forderungseinzug ist nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf die Forderungsabwehr „gerichtet“ ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 96), nicht hingegen, ob das erteilte Mandat zur Forderungsabwehr den ausschließlichen Gegenstand der Beauftragung bildet. Gemessen daran besteht kein begründbarer Zweifel daran, dass die Mieter die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet haben. Dieses Auslegungsergebnis wäre ohnehin zwingend, wenn die Mieter die Klägerin ausschließlich mit der „Absenkung“ der vereinbarten Miete beauftragt hätten. Eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigt jedoch auch die zusätzliche Beauftragung zur Rückforderung auf die Mietsicherheit und die laufende Miete entrichteter Bagatellbeträge nicht. Das Interesse der Mieter erschöpfte sich bei der ebenfalls gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits prima facie vornehmlich darin, die ihrer Auffassung nach überhöhten Mietforderungen der beklagten Vermieterin abzuwehren und für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses eine Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete auf die durch die §§ 556d ff. BGB erlaubte Höhe herbeizuführen. Die damit in Zusammenhang stehende Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die Beauftragung zur anteiligen Rückerstattung der geleisteten Mietsicherheit sind nicht geeignet, die für die Beurteilung des Auftrags allein maßgebliche „Richtung“ des auf die Abwehr vermieterseitiger Ansprüche gerichteten Mandats zu beeinflussen: Einerseits fallen beide Auftragsbestandteile wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Bei dem auf Rückerstattung der Mietsicherheit gerichteten Anspruch hängt es außerdem zusätzlich von der im Mietvertrag bestimmten Sicherungsform ab, ob die Geltendmachung der Rückerstattung selbst bei isolierter Betrachtung eines ausschließlich darauf gerichteten Auftrags überhaupt geeignet wäre, dem Begriff des Forderungsinkassos zu unterfallen. Andererseits ergibt sich die vollständig nachgeordnete Bedeutung des Zahlungsanspruchs und des auf die Rückerstattung der anteiligen Mietsicherheit gerichteten Anspruchs gegenüber dem auf „Mietsenkung“ gerichteten Anpassungsbegehren auch aus der Bemessung des Gebührenstreitwertes ihrer außergerichtlichen Tätigkeiten durch die Klägerin selbst. Sie bewertet den Streitwert der „Feststellungsklage“ mit 4.790,52 EUR, während sie die bezifferten Zahlungsansprüche lediglich mit einem zu vernachlässigender Bagatellanteil des von ihr berechneten Gesamtstreitwerts bemisst. Es kommt für die von der Kammer vorgenommene tatrichterliche Würdigung hinzu, dass die von den Mietern beanspruchte Vergütung der Klägerin ausweislich Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern ausschließlich vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 – 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 21). Auch dieser Umstand spricht dafür, den von den Mietern erteilten Auftrag als einen auf die Forderungsabwehr gerichteten zu verstehen. Die vorgenommene Tatsachenfeststellung und -würdigung entspricht der Rechtslage bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache und der Abwehr minderungsbedingt überhöhter Mietzinsansprüche des Vermieters. Auch in dieser vergleichbaren Sachverhaltslage unterläge es keinem Zweifel, dass sich die Beauftragung eines Inkassounternehmers oder Rechtsanwalts - unabhängig ob vor oder nach Erhebung der Mangelanzeige nach § 536c BGB - als ein auf die dauerhafte Forderungsabwehr gerichteter Auftrag darstellte, selbst wenn der Mieter nach erfolgter Mangelanzeige gemäß § 812 BGB zur Rückforderung der von ihm gleichwohl - und noch dazu auf Anraten des Inkassounternehmers oder Rechtsanwalts - unter Vorbehalt ungemindert fortentrichteten Miete befugt wäre und er seinen Auftrag auf entsprechende Ansprüche erstrecken würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verfolgten Leistungsansprüche gegenüber dem auf Abwehr überhöhter Mietzinsansprüche gerichteten Mandat wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht fielen. Diese Wertung steht im Einklang mit der Sichtweise des VIII. Zivilsenates des BGH, der die Abwehr einer vermieterseits ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eindeutig der Forderungsabwehr zugeordnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 219). An dieser Beurteilung würde sich selbstverständlich auch dann nichts ändern, wenn dem Mieter durch den Ausspruch der Kündigung, die Ausbringung des Mieterhöhungsverlangens oder die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen Kosten entstünden oder er dem Verlangen des Vermieters - womöglich sogar erstmals auf ein Anraten des Inkassodienstleisters (vgl. dazu BGH, a.a.O., Tz. 163) - anteilig oder vollständig nachkäme, um sodann aufgrund seines zuvor erteilten Auftrags entweder nur die isolierte Feststellung des Nichtbestehens der behaupteten Ansprüche geltend zu machen oder zusätzlich auch die wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende Kondiktion rechtsgrundlos erbrachter Leistungen oder die Erstattung ihm durch die gegnerische Inanspruchnahme entstandener Kosten zu begehren. Hier gilt nichts anderes. Eine davon abweichende tatsächliche Feststellung und rechtliche Würdigung dahingehend, dass es sich bei der Beauftragung zur „Mietzinssenkung“ und Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern lediglich um eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos handelt, die lediglich dazu diene, „für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen“ (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 162; Urt. v. 27. Mai 2020 – VIII ZR 121/19, BeckRS 2020, 16799, beckonline Tz. 29), ist der Kammer auf Grundlage des wechselseitigen Sachvortrags der Parteien jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt verwehrt. Entsprechende tatrichterliche Feststellungen wären verfahrensfehlerhaft und würden die Beklagte in ihrem auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhenden Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1981 – 2 BvR 911/80, BVerfGE 57, 39, juris Tz. 10; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rz. 18). Denn sie entbehrten nicht nur der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag, sondern würden auch den sich durch den Internet-Auftritt der Klägerin, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der von den Mietern erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt vollständig ausblenden und damit das tatsächliche Geschehen in sein sachlich unzutreffendes Gegenteil verkehren. Ausgehend davon war das der Klägerin erteilte Mandat sowohl bei tatsächlicher, erst recht aber bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die Abwehr einer Forderung gerichtet. Eine solche ist einem Inkassodienstleister untersagt (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 219). Der Verstoß gegen § 3 RDG führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das in der Regel und auch hier eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Betroffenen zerstört (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Tz. 34). Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Bei Abtretungs- und Inkassofällen gilt nach der - von der Kammer geteilten - Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH keine Ausnahme. Schon mit der gesetzlichen Zweckrichtung des RDG, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, ist es unvereinbar, die Klägerin als unbefugte Rechtsdienstleisterin gegenüber der Beklagten als Schuldnerin weiterhin in den Stand zu setzen, die Früchte ihrer gesetzlich missbilligten Tätigkeit zu ziehen (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 34; Kammer, a.a.O., Tz. 47). Keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigen die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 und die in ihrem Gefolge ergangenen Parallelentscheidungen. Zwar weicht der VIII. Zivilsenat darin von der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates ab, indem er für die Nichtigkeit der Abtretung an den Inkassodienstleister nicht jede, sondern nur „eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis“ ausreichen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 91). Es kann hier dahinstehen, ob diese Einschränkung der gesetzlichen Grundlage oder jedenfalls der für die Rechtspraxis erforderlichen Trennschärfe entbehrt (vgl. Kerstges, AnwBl Online 2020, 24, 25). Denn auch nach Auffassung des VIII. Zivilsenates ist regelmäßig von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 96). Um genau so einen Regelfall handelt es sich hier. Die Berufung ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richtet. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin scheitert insoweit nicht nur an ihrer fehlenden Aktivlegitimation. Ihr stand gegenüber den Mietern der streitgegenständlichen Wohnung auch kein Vergütungsanspruch wegen erbrachter Rechtsdienstleistungen zu, der Gegenstand einer Abtretung hätte sein können. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG die Erbringung von Inkassodienstleistungen gewesen. Daran fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 – 64 S 95/19, GE 2020, 672, juris Tz. 45). Davon ausgehend kann die höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob die Erstattung im Geschäftsmodell der Klägerin angefallener Rechtsverfolgungskosten nicht ohnehin wegen des mit den Mietern vereinbarten Erfolgshonorars ausscheidet (vgl. Hartmann, ZRP 2020, 12), dahinstehen, ebenso, ob der von der Beklagten in seiner Angemessenheit ausdrücklich bestrittene Gebührenrahmen von 1,3 zutreffend bemessen ist oder für die über einen Algorithmus erzeugten Standardschreiben der Klägerin allenfalls ein ermäßigter Gebührenrahmen - womöglich sogar lediglich der für ein „einfaches Schreiben“ i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - in Ansatz zu bringen ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 12. Juli 2019 – 67 S 55/19, DWW 2020, 56, beckonline Tz. 6; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz. 167; Jäckle, NJW 2016, 977, 978). Eine Entscheidung der Frage, ob eine zwischen den Parteien streitige Rahmengebühr im hier gegebenen Erstattungsprozess gegen den Dritten im Einklang mit der - nicht näher begründeten - überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anders als im Honorarprozess gegen den Mandanten ohne Weiteres durch das Gericht bestimmt werden kann (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rz. 66 m.w.N.) oder ob es auch im Erstattungsprozess gegen den Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm stets eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bedarf (vgl. Schons, NJW 2005, 1024, 1025), ist deshalb ebenfalls entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Klägerin ursprünglich begehrten Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn sie wäre ohne die Erledigung insoweit nicht nur mangels Aktivlegitimation, sondern auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unterlegen, nachdem die Beklagte sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete bereits vorgerichtlich auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e Abs. 1 und 2 BGB berufen hat (vgl. Kammer, Urt. v. 24. Januar 2019 – 67 S 277/18, ZMR 2019, 341, beckonline Tz. 14; LG Berlin, Urt. v. 9. September 2020 - 64 S 44/19, GE 2020, 1321, juris Tz. 12). Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, auch wenn ihre ausschließlich auf einer tatrichterlichen Würdigung beruhende Entscheidung wegen ihrer eingeschränkten Revisibilität grundsätzlich kein geeigneter Gegenstand für die Zulassung einer Revision wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v 16. März 2010 - X ZR 41/08, juris Tz. 15; Urt. v. 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/17, NJW 2017, 1660, juris Tz. 19). Hier war die Revision gleichwohl ausnahmsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Vereinbarkeit umfassender außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch Inkassodienstleister mit den Vorgaben des RDG durch die aktuelle - und von den Entscheidungen anderer Senate des BGH und des BFH abweichende - Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH bislang noch keine überzeugende und abschließende höchstrichterliche Klärung erfahren konnte.