Beschluss
67 S 118/21
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0819.67S118.21.00
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Leitsätze
Die aus der Abweisung einer auf die nicht anlassbezogene Besichtigung der Mietsache gerichteten Klage erwachsende Beschwer des Vermieters übersteigt 300,00 EUR nicht.(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig im Beschlusswege zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus der Abweisung einer auf die nicht anlassbezogene Besichtigung der Mietsache gerichteten Klage erwachsende Beschwer des Vermieters übersteigt 300,00 EUR nicht.(Rn.2) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig im Beschlusswege zu verwerfen. I. Die Berufung ist als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die aus der erstinstanzlichen Verurteilung resultierende Beschwer der Beklagten überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Die für die Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Rechtsmittels maßgebliche Beschwer der Abweisung des Widerklageantrags (Berufungsantrag zu b) bemisst sich nach dem an dem Grund der Besichtigung zu bemessenden Interesse des Vermieters an der Durchsetzung des Besichtigungsrechts (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, ZPO, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 58, beck-online). Dieses ist vorliegend ausgehend von dem von der Beklagten geltend gemachten allgemeinen Recht zur Wohnungsbesichtigung, das nicht der Vorbereitung bestimmter Maßnahmen der vermietenden Beklagten dient, mit nicht mehr als 300,00 € zu bemessen. Soweit die Berufung abweichend davon zur Berechnung der Beschwer den Jahresbetrag einer fiktiven Minderung zugrunde legt, verfängt dies nicht. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten dient die Besichtigung nicht der Abwehr von Gewährleistungsrechten der Mieterin, wobei zudem einer Minderung der dann pflichtwidrig vereitelte Zutritt zu der Wohnung entgegenstünde (§ 242 BGB). Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Klägerin unterbliebene Renovierungs- oder Instandsetzungsleistungen der Beklagten behauptet. An die von diesen Grundsätzen abweichende, nicht näher begründete Wertfestsetzung des Amtsgerichts - die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft - ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschl. v. 23. März 2017 - 67 S 39/17, MDR 2017, 757, juris Tz. 2). Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer des Beklagten die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O., Tz. 3). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ersichtlich, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen des geltend gemachten Besichtigungsrechts erfordert. II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.