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Beschluss

67 S 39/17

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2017:0323.67S39.17.0A
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Leitsätze
Der Rechtsmittelstreitwert einer auf die Duldung der Fertigung von Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen gerichteten Klage des Mieters übersteigt - im Falle der Klageabweisung - 600,00 EUR grundsätzlich nicht.(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsmittelstreitwert einer auf die Duldung der Fertigung von Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen gerichteten Klage des Mieters übersteigt - im Falle der Klageabweisung - 600,00 EUR grundsätzlich nicht.(Rn.2) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die aus der Klageabweisung resultierende Beschwer des Klägers überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Seine Klage, die ausweislich des Wortlauts der Berufungsanträge die Duldung der Fertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen der beklagten Vermieterin für den Zeitraum 2011 bis 2013 zum Gegenstand hat, ist im Ergebnis auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Angriffsinteresse des Auskunftsgläubigers ist jedoch gemäß § 3 ZPO lediglich mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten (st. Rspr., vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rz. 16 “Auskunft” m.w.N.). Dieses bemisst die Kammer grundsätzlich - und mangels näherer Angaben des Klägers auch hier - bei Klagen der streitgegenständlichen Art mit nicht mehr als 600,00 EUR. An die davon möglicherweise abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts - die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft - ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschl. v. 16. April 2015 – 67 S 92/15, ZMR 2016, 834, juris Tz. 2). Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Klägerin die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O., Tz. 3). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.