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Beschluss

67 T 77/22

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:1220.67T77.22.00
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Leitsätze
Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.(Rn.6)
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. 2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 15.09.2022, Az. 27 C 215/21, wird zurückgewiesen und der Gebührenstreitwert für das Verfahren erster Instanz unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 15. September 2012 (richtigerweise: 2022), Az. 27 C 215/21, festgesetzt auf bis 19.000,00 EUR. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.(Rn.6) 1. Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. 2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 15.09.2022, Az. 27 C 215/21, wird zurückgewiesen und der Gebührenstreitwert für das Verfahren erster Instanz unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 15. September 2012 (richtigerweise: 2022), Az. 27 C 215/21, festgesetzt auf bis 19.000,00 EUR. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Der beklagten Vermieter begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, nachdem das Amtsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 15.09.2022 auf 14.722,31 EUR festgesetzt hat, wobei ein Teilbetrag von 12.748,26 EUR auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der zulässigen Nettokaltmiete entfalle und ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 1.948,94 EUR auf von den Klägern geltend gemachte überzahlte Miete für die Monate Mai bis einschließlich November 2021. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur Zurückweisung der Beschwerde sowie gemäß § 63 GKG zur von Amts wegen vorzunehmenden Heraufsetzung des Streitwerts auf bis 19.000,00 EUR. Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Anders als der Beklagte mit seiner Beschwerde geltend macht, ist weder der 18-fache Wert der begehrten Differenz anzusetzen (ausgehend von einer erstmaligen Geltendmachung der überhöhten Miete ab Mai 2021 bis zum Ende der am 31.10.2022 endenden Mietstaffel (dazu 1.) noch gemäß § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag der streitigen Miete (dazu 2.). Vielmehr bemisst sich der Gebührenstreitwert für den auf Feststellung der zulässigen Nettokaltmiete gerichteten Klageantrag zu 1) nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der von den Klägern geltend gemachten Mietzinshöhe, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3, 9 ZPO (dazu 3.). 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht der 18-fache Differenzbetrag ab dem auf die Rüge vom 28.04.2021 folgenden Monat Mai 2021 bis zum Ende der im Zeitpunkt des Streitwertbeschlusses laufenden Mietstaffel zum 31.10.2022 zugrunde zu legen. Maßgeblich ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, insofern das klägerische Begehren. In diesem aber fehlt für eine solche „Befristung“ des Feststellungsantrags bis zum Ende der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einschlägigen Staffel jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt. 2. Es ist auch nicht der Jahresbetrag der streitigen Miete anzusetzen. Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG scheidet aufgrund des entgegenstehenden Wortlautes aus, da die hier einschlägige Konstellation der Feststellung der zulässigen Nettokaltmiete von der Vorschrift nicht genannt wird. Für die analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, juris Rn. 14). Hier liegt jedoch kein unbeabsichtigtes Abweichen des Gesetzgebers vor. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG erst im Jahr 2020 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2021 dahingehend geändert, dass der Streitwert von Feststellungsklagen über die Minderung der Miete der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend ist. Er hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Regelung den Gebührenstreitwert aus sozialpolitischen Erwägungen begrenze. Es gehe dabei darum, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen. Ausgangspunkt der Neuregelung war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Feststellungsklage eines Mieters mit dem Ziel der Mietminderung (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 – VIII ZR 43/15), wonach der Wortlaut von § 41 GKG die Feststellungsklage auf Minderung der Miete nicht erfasse und daher insoweit § 9 ZPO (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) anwendbar sei (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 53). Es ist nicht überzeugend, dass der Gesetzgeber, der sich ausdrücklich mit der Frage des bei mietrechtlichen Feststellungsklagen zugrundezulegenden Gebührenstreitwerts beschäftigt und diese nunmehr in § 41 Abs. 5 GKG n.F. beantwortet hat, in diesem Zuge die Konstellation von Klagen auf Feststellung der zulässigen Miethöhe „übersehen“ haben sollte. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und damit die analoge Anwendbarkeit von § 41 Abs. 5 GKG. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund der auch von dem Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassung des Kammergerichts nicht beizutreten (vgl. dazu KG, Beschl. v. 29. September 2022 – 12 W 26/22, juris). Ob die unterschiedliche Handhabung von Feststellungsklagen hinsichtlich der Geltendmachung einer Mietminderung einerseits und solchen auf Feststellung der zulässigen Nettokaltmiete andererseits aus sozialpolitischen oder sonstigen Erwägungen sinnvoll und angemessen ist, ist eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Frage und nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung. 3. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Trotz der Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG als „Kann-Bestimmung“ handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift. Vielmehr muss das Gericht die Festsetzung ändern, wenn es deren Unrichtigkeit erkennt (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 10 m.w.N.). Ein „Verböserungsverbot“ (Verbot der reformatio in peius) gilt wegen der Besonderheiten der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht, solange das Gericht den Streitwert von Amts wegen abändern kann (vgl. Laube, in: BeckOK Kostenrecht, 49. Ed., Stand: 01.10.2022, § 68 GKG Rn. 161 m.w.N.). Ausgehend hiervon war unter Berücksichtigung der in § 3 lit. b) des streitgegenständlichen Mietvertrages enthaltenen Staffelmietvereinbarung als Gebührenstreitwert für den Klageantrag zu 1) ein Betrag von 14.236,77 EUR anzusetzen. Insofern ist bei der Berechnung bezüglich des 42-fachen Differenzbetrags zu berücksichtigen, dass sich dieser Differenzbetrag nach den in dem Mietvertrag enthaltenen Mietstaffeln jeweils zum 1. November eines Jahres erhöht. Im Ergebnis ist daher für den Zeitraum Dezember 2021 bis einschließlich Oktober 2022 der monatliche Differenzbetrag mit 303,53 EUR anzusetzen (1.029,58 EUR - 726,05 EUR), für den Zeitraum November 2022 bis einschließlich Oktober 2023 mit 329,27 EUR (1.055,32 EUR - 726,05 EUR), für den Zeitraum November 2023 bis einschließlich Oktober 2024 mit 355,20 EUR (1.081,70 EUR - 726,05 EUR) und schließlich für den Zeitraum November 2024 bis einschließlich Mai 2025 mit 382,70 EUR (1.108,75 EUR - 726,05 EUR). 4. Schließlich besteht auch entgegen der Ansicht des Beklagten keine (teilweise) wirtschaftliche Identität zwischen den von den Klägern verfolgten Zahlungs- und Feststellungsansprüchen. Die Zahlungsansprüche beziehen sich auf den Zeitraum vor Klageerhebung (die Monate Mai bis einschließlich November 2021), die Feststellungsklage auf den Zeitraum ab Dezember 2021. 5. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. 6. Die weitere Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG war nicht zuzulassen. Zwar weicht die Kammer mit der hiesigen Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts ab (vgl. KG, Beschl. v. 29. September 2022 – 12 W 26/22). Nach den Grundsätzen der Divergenzzulassung ist eine solche jedoch nur dann veranlasst, wenn die Rechtsprechung, von der im Einzelfall abgewichen wird, ihrerseits im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung steht (vgl. Kessal-Wulf, in: BeckOK ZPO, 46. Ed., Stand: 01.09.2022, § 543 Rn. 26 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Kammergerichts in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht, wonach eine analoge Anwendbarkeit von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 – VIII ZR 43/15, juris).